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Entscheid

DGS.2019.35

Revisionsgesuch betreffend sämtliche durch B___ entschiedene Beschwerdeentscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 30.12.2024 7B1169/2024)

10. Oktober 2024Deutsch5 min

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 gelangte A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.35

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja

Dillena

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o […]

[…]

gegen

Appellationsgerichtspräsident B____ Gesuchgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend sämtliche durch B____

entschiedene

Beschwerdeentscheide

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 gelangte A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) an den Appellationsgerichtspräsidenten B____ und beantragte

«Revision bezüglich sämtlichen Beschwerdeentscheiden in Sachen

Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er unter Verweis auf BGer

6B_1016/2018 sinngemäss geltend, da B____ «der ewige und einzige

Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt» sei, sei die Garantie des

verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt

worden.

Appellationsgerichtspräsident B____ hat das Schreiben am 27.

Juni 2019 der Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz zur

Eröffnung eines Revisionsverfahrens weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid

ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen

Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid

im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision

verlangen, wenn einer der in Art. 410 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Zuständig für Revisionsgesuche

betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Appellationsgerichts ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG154.100).

1.2

Revisionsgesuche sind schriftlich und

begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen

Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 StPO). Das

Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen

Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch

offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf

ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung

bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer/Covaci,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für

die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3

StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden

Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und

Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. zum Ganzen: DGS.2024.30 vom 6. August

2024.

E. 2.1).

1.3

In seinem Revisionsgesuch vom 19. Juni 2019 verweist

der Gesuchsteller auf BGer 6B_1016/208 vom 7. Juni 2019, mit dem das

Bundesgericht in Gutheissung einer Beschwerde des Gesuchstellers einen durch B____

als Beschwerderichter ergangenen Entscheid aufgehoben hat, mit dem dieser zwei

Beschwerden gegen Nichthandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft abgewiesen hatte.

Zum mit der Beschwerde gestellten Antrag des Gesuchstellers auf Feststellung,

dass Richter B____ am aufgehobenen Entscheid nicht hätte mitwirken dürfen, nahm

das Bundesgericht nicht ausdrücklich Stellung. Es wies die Sache lediglich zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück und erklärte, es erübrige sich, auf

die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Hinzuweisen sei dennoch im

Hinblick auf den durch die Vorinstanz ohnehin neu zu fällenden Entscheid auf

BGE 137 I 340 E. 2.2.1, wonach jede Besetzung des Gerichts, die sich nicht mit

sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, die Garantie des verfassungsmässigen

Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV verletze (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni

2019, E. 3). Mit dem Hinweis, B____ sei «der ewige und einzige

Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt», verlangt der

Gesuchsteller die Revision sämtlicher durch diesen ergangener

Beschwerdeentscheide «in Sachen Schwindelgründungen». Infolge fehlenden

Rechtsnachteils seien diese Entscheide nicht rügbar vor Bundesgericht, was

nicht heisse, dass sie verfassungskonform seien.

1.4

Mögliche Anfechtungsobjekte der Revision sind

gemäss Art. 410 StPO rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche

richterliche Entscheide oder Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren.

Revisionsfähig sind damit Sachurteile i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 N 21).

Nicht mittels Revision abänderbar sind dagegen u.a. Beschwerdeentscheide nach

Art. 397 StPO (Heer/Covaci,

a.a.O., Art. 410 N 28; Jositsch/Schmid,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, § 93 N 1587).

Bereits aus diesem Grund kann daher nicht auf das Revisionsgesuch des

Gesuchstellers betr. die durch B____ ergangenen Beschwerdeentscheide

eingetreten werden. Dazu kommt, dass der Gesuchsteller mit keinem Wort ausführt

und auch nicht ersichtlich ist, warum B____ nicht «sachlich gerechtfertigt»

sein solle. Dass die meisten der unzähligen vom Gesuchsteller beim

Appellationsgericht anhängig gemachten Beschwerden vom gleichen

Gerichtspräsidenten behandelt wurden, war im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 StPO

durchaus sachlich gerechtfertigt. Schliesslich weist der Gesuchsteller selbst

darauf hin, dass es bei den angefochtenen Entscheiden an einem Rechtsnachteil

fehle. Revision kann aber gemäss Art. 410 StPO ohnehin nur verlangen, wer durch

ein Urteil beschwert ist.

1.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das

Revisionsgesuch des Gesuchstellers offensichtlich unzulässig und unbegründet

ist. Es ist daher nicht darauf einzutreten.

1.6

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO; § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.