DGS.2019.35
Revisionsgesuch betreffend sämtliche durch B___ entschiedene Beschwerdeentscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 30.12.2024 7B1169/2024)
10. Oktober 2024Deutsch5 min
Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 gelangte A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.35
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja
Dillena
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o […]
[…]
gegen
Appellationsgerichtspräsident B____ Gesuchgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend sämtliche durch B____
entschiedene
Beschwerdeentscheide
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 gelangte A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) an den Appellationsgerichtspräsidenten B____ und beantragte
«Revision bezüglich sämtlichen Beschwerdeentscheiden in Sachen
Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er unter Verweis auf BGer
6B_1016/2018 sinngemäss geltend, da B____ «der ewige und einzige
Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt» sei, sei die Garantie des
verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt
worden.
Appellationsgerichtspräsident B____ hat das Schreiben am 27.
Juni 2019 der Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz zur
Eröffnung eines Revisionsverfahrens weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid
ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen
Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid
im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision
verlangen, wenn einer der in Art. 410 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Zuständig für Revisionsgesuche
betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Appellationsgerichts ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG154.100).
1.2
Revisionsgesuche sind schriftlich und
begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen
Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 StPO). Das
Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf
ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung
bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer/Covaci,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für
die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3
StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden
Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und
Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. zum Ganzen: DGS.2024.30 vom 6. August
2024.
E. 2.1).
1.3
In seinem Revisionsgesuch vom 19. Juni 2019 verweist
der Gesuchsteller auf BGer 6B_1016/208 vom 7. Juni 2019, mit dem das
Bundesgericht in Gutheissung einer Beschwerde des Gesuchstellers einen durch B____
als Beschwerderichter ergangenen Entscheid aufgehoben hat, mit dem dieser zwei
Beschwerden gegen Nichthandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft abgewiesen hatte.
Zum mit der Beschwerde gestellten Antrag des Gesuchstellers auf Feststellung,
dass Richter B____ am aufgehobenen Entscheid nicht hätte mitwirken dürfen, nahm
das Bundesgericht nicht ausdrücklich Stellung. Es wies die Sache lediglich zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück und erklärte, es erübrige sich, auf
die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Hinzuweisen sei dennoch im
Hinblick auf den durch die Vorinstanz ohnehin neu zu fällenden Entscheid auf
BGE 137 I 340 E. 2.2.1, wonach jede Besetzung des Gerichts, die sich nicht mit
sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, die Garantie des verfassungsmässigen
Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV verletze (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni
2019, E. 3). Mit dem Hinweis, B____ sei «der ewige und einzige
Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt», verlangt der
Gesuchsteller die Revision sämtlicher durch diesen ergangener
Beschwerdeentscheide «in Sachen Schwindelgründungen». Infolge fehlenden
Rechtsnachteils seien diese Entscheide nicht rügbar vor Bundesgericht, was
nicht heisse, dass sie verfassungskonform seien.
1.4
Mögliche Anfechtungsobjekte der Revision sind
gemäss Art. 410 StPO rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche
richterliche Entscheide oder Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren.
Revisionsfähig sind damit Sachurteile i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 N 21).
Nicht mittels Revision abänderbar sind dagegen u.a. Beschwerdeentscheide nach
Art. 397 StPO (Heer/Covaci,
a.a.O., Art. 410 N 28; Jositsch/Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, § 93 N 1587).
Bereits aus diesem Grund kann daher nicht auf das Revisionsgesuch des
Gesuchstellers betr. die durch B____ ergangenen Beschwerdeentscheide
eingetreten werden. Dazu kommt, dass der Gesuchsteller mit keinem Wort ausführt
und auch nicht ersichtlich ist, warum B____ nicht «sachlich gerechtfertigt»
sein solle. Dass die meisten der unzähligen vom Gesuchsteller beim
Appellationsgericht anhängig gemachten Beschwerden vom gleichen
Gerichtspräsidenten behandelt wurden, war im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 StPO
durchaus sachlich gerechtfertigt. Schliesslich weist der Gesuchsteller selbst
darauf hin, dass es bei den angefochtenen Entscheiden an einem Rechtsnachteil
fehle. Revision kann aber gemäss Art. 410 StPO ohnehin nur verlangen, wer durch
ein Urteil beschwert ist.
1.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Revisionsgesuch des Gesuchstellers offensichtlich unzulässig und unbegründet
ist. Es ist daher nicht darauf einzutreten.
1.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO; § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.