DGS.2019.42
Ausstandsbegehren
11. März 2020Deutsch31 min
Hauptverfahren (Appellationsgericht: SB.2018.45) wird den Gesuchstellerinnen und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2019.42
ENTSCHEID
vom 11.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
1
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
B____
Gesuchstellerin 2
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
C____ Gesuchstellerin
3
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
D____ Gesuchsteller
4
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____ Gesuchsteller
5
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
F____ Gesuchstellerin
6
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
G____ Gesuchstellerin
7
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
H____ Gesuchsteller
8
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den die Anklage vertretenden Staatsanwalt im Berufungsverfahren SB.2018.45
Sachverhalt
Sachverhalt
Im
Hauptverfahren (Appellationsgericht: SB.2018.45) wird den Gesuchstellerinnen und
Gesuchstellern (nebst weiteren Beschuldigten) als Bewohnerinnen und Bewohnern
von Häusern in der I____strasse ("I____strasse-Community") vorgehalten,
die vorübergehend ebendort einquartierte russische Familie J____, K____ sowie
ihre drei Kinder L____, M____ und N____, auch bekannt als Künstlerkollektiv
"O____", am 20. März 2016 eigenmächtig und handgreiflich aus ihrer
Wohnung entfernt zu haben. Entsprechend hat das Strafdreiergericht mit Urteil
vom 24. November 2017 A____ als Beschuldigte 1, B____ (Beschuldigte 2), C____
(Beschuldigte 3), D____ (Beschuldigter 4), E____ (Beschuldigter 5), G____
(Beschuldigte 6) sowie H____ (Beschuldigter 9) der Freiheitsberaubung, der
mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des
Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt (die
Beschuldigte 1 wurde aufgrund anderer Sachverhalte zusätzlich schuldig erklärt)
und neben einer Busse in Höhe von je CHF 300.– zu jeweils bedingten
Freiheitsstrafen zwischen 8 ½ und 24 Monaten verurteilt. Die aufgrund desselben
Sachverhaltskomplexes angeklagten Q____ (Beschuldigte 7), F____ (Beschuldigte 8;
diese wurde aufgrund anderer Sachverhalte zu einer Busse in Höhe von CHF 500.–
verurteilt) sowie R____ (Beschuldigter 10) wurden hingegen von den gegen sie
diesbezüglich erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Darüber hinaus wurden – nebst
weiteren, für den vorliegenden Entscheid nicht relevanten Punkten – die
unbezifferten Schadenersatzforderungen der O____, die sich als Privatkläger 4-8
konstituiert hatten, auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen das Urteil
des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 haben sowohl die Beschuldigten
1-6 und der Beschuldigte 9 als auch die Privatkläger 4-8 (in Bezug auf alle Beschuldigten)
Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der Berufungen der
Beschuldigten 1-6 sowie des Beschuldigten 9 Anschlussberufung erhoben. Das
Appellationsgericht hat mit Zwischen-Entscheid AGE SB.2018.45 vom 16. Mai
2019 festgestellt, dass auf die Berufungen der Privatkläger 4-8 einzutreten
ist, und mit Zwischen-Entscheid AGE SB.2018.45 vom 6. November 2019 hat es
festgestellt, dass das von den Privatklägern 4-8 vom Vorfall vom 20. März 2016
erstellte private Video als Beweismittel verwertbar ist.
Die
Beschuldigten haben diverse Gegenanzeigen (u.a. wegen Raubes, Körperverletzung,
Betrugs, falscher Anschuldigung) gegen die Privatkläger 4-8 erhoben, welche nebst
der Fallführung in der Hauptsache Anknüpfungspunkt für das vorliegende Ausstandsverfahren
gegen den Staatsanwalt bzw. die Staatsanwälte bilden. So beantragt B____
(Gesuchstellerin 2) mit Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2019 die Feststellung,
dass der Staatsanwalt S____ und die weiteren bisher an der Fallbearbeitung
(VT.2015.1951, VT.2017.19722, VT 2017.19724, SW.2019.027031) beteiligten
Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als befangen erschienen, und
es sei anzuordnen, dass diese Personen in den Ausstand zu treten hätten; unter
o/e Kostenfolge (act. 2). Dem schliesst sich gleichentags E____ (Gesuchsteller
5) an (act. 4) und stellt darüber hinaus den Antrag (act. 3), sämtliche
Verfahrenshandlungen, welche unter der Verfahrensleitung von Staatsanwalt S____
durchgeführt worden seien, seien zu wiederholen. Ein Ausstandsgesuch vom
selbigen Datum liegt auch von D____ (Gesuchsteller 4) vor, womit er sich den
inhaltlichen Ausführungen des Ausstandsgesuchs des Gesuchstellers 5 anschliesst
(act. 5). Mit Eingabe vom 1. November 2019 schliesst sich A____ als
Gesuchstellerin 1 den Ausstandsbegehren der Gesuchsteller 2 und 5 an (act. 6),
gleichentags ebenso C____ als Gesuchstellerin 3 (act. 7), F____ als
Gesuchstellerin 6 (act. 8) sowie am 4. November 2019 G____ als Gesuchstellerin
7 (act. 9) und schliesslich H____ als Gesuchsteller 8 (act. 10). Mit
Stellungnahme vom 27. November 2019 stellt Staatsanwalt S____ den Antrag,
auf die Ausstandsbegehren und die daran geknüpften Anträge, alle bisherigen
Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, an denen er oder andere Mitarbeitende
der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hätten, aus den Akten zu entfernen respektive
diese Beweiserhebungen zu wiederholen, sei nicht einzutreten; eventualiter
seien die Anträge abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Die Gesuchstellerin 2
dehnt mit Replik vom 17. Januar 2020 (act. 16) das Ausstandsgesuch auf
Staatsanwalt T____ aus und schliesst sich im Übrigen den Anträgen des
Gesuchstellers 5 an. Dem schliesst sich gleichentags die Gesuchstellerin 3 mit
Replik an (act. 18), ebenso die Gesuchstellerin 1 mit Replik vom 21. Januar
2020 (act. 19). Der Gesuchsteller 4 hält mit Replik vom 21. Februar 2020 an
seinen Anträgen fest (act. 20) und der Gesuchsteller 5 beantragt mit Replik vom
28. Februar 2020 die amtliche Verteidigung auch für das Ausstandsverfahren
(act. 21).
Die
verschiedenen Verteidiger schliessen sich mithin in ihren Rechtsschriften jeweils
einander gegenseitig an. Im Urteil der Vorinstanz in der Hauptsache wird der Begriff
"Verteidigung" pauschal für alle Verteidigerinnen und Verteidiger
verwendet. Entsprechend wird nachfolgend der Begriff "Gesuchsteller"
für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller samt Verteidigung verwendet und
die Begriffe "Verteidigung" und "Verteidiger" für deren
Vertreterinnen und Vertreter im vorliegenden Verfahren bzw. Verteidigerinnen
und Verteidiger in der Hauptsache, soweit sich nicht im Einzelfall eine andere
Handhabe aufdrängt. Die Privatkläger 4-8 im Hauptverfahren werden einschliesslich
ihrer Vertretung nachstehend als Privatkläger bezeichnet, soweit nicht im
Einzelfall eine andere Bezeichnung geboten erscheint.
Abgesehen von
der Gesuchstellerin 6 haben die Gesuchsteller ein weiteres Ausstandsverfahren
(DGS.2019.47) bezüglich der Hauptsache SB.2018.45 angestrengt und begehren dort
im Wesentlichen, dass die Gerichtsangehörigen, welche am vorstehend erwähnten Zwischen-Entscheid
vom 6. November 2019 mitgewirkt hätten, wegen Befangenheit in den Ausstand
treten sollten. Die Hauptsache wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2020 bis zum
Abschluss des vorliegenden Ausstandsverfahrens sistiert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte für das vorliegende Verfahren ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat.
Die
Gesuchsteller beziehen sich formell auf Verfügungen des Appellationsgerichts
vom 22./25. Oktober 2019, die ihnen am 23./29. Oktober 2019 zugestellt worden
seien. In diesen Verfügungen geht es vorab um die Berufungsantwort des
Staatsanwaltes im Hauptverfahren sowie um die Verfahren betreffend Gegenanzeigen,
und insoweit wurden die Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt und ist darauf
einzutreten. Materiell beziehen sich die Gesuchsteller aber auch auf weit
zurückliegende Gegebenheiten, namentlich die angebliche Verweigerung der
notwendigen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sowie
die Erweiterung der Anklage in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, deren Urteil
vom 24. November 2017 datiert. Replicando erwähnen die Gesuchsteller (act. 16
Rz. 13 ff.) auch noch einen Antrag auf Untersuchungshaft vom 19. August 2016
und die angeblich verspätete Anhandnahme des Verfahrens nach Art. 293 StGB
(act. 16 Rz. 50 ff.). Diese weit zurückliegenden Gegebenheiten sind zufolge
Verspätung unbeachtlich: Die darauf fussenden Ausstandsgesuche wurden nicht
ohne Verzug gestellt, sondern hätten weit früher eingereicht werden können, und
zudem sind solche angebliche prozessuale oder materielle Rechtsfehler
grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, Art. 56 N 59).
Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn vorliegend zeitnah reklamierte
Gegebenheiten als Ausstandsgründe beachtlich wären und den Einbezug früherer
Abläufe kumulativ nahelegen würden, die "das Fass zum Überlaufen"
bringen könnten, wie sich die Gesuchsteller ausdrücken (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 7).
Wie sich nachfolgend ergibt, ist das nicht der Fall.
Zum vornherein
unbeachtlich ist die replicando formulierte Rüge der Gesuchsteller, der
Staatsanwalt habe wegen Verletzung von Art. 179ter und 179quater
StGB nicht ermittelt, denn bei diesen Strafbestimmungen handelt es sich um
Antragsdelikte, und dazu liegen keine Strafanträge vor.
2.
2.1
Der
grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als
Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29
Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus
Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder
wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Der Unbefangenheit und
Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten
Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV
dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden
(BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3
S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31.
August 2010 E. 2.1).
Von einem
Staatsanwalt sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich
insofern zu erwarten, als er sich vor dem Abschluss der Untersuchung
grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein
strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten
auszuschliessen sei. Auch hat er die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der
Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das
Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person
und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen
Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit
verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO).
Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff.
1.
EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde,
sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den
Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E.
2.2.2
S. 145 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime
respektive der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes
wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen
Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im
gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der
Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d
StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen
Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an
die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem
Verfahrensstadium wird somit einzig von den gerichtlichen Instanzen
Unabhängigkeit verlangt.
Die
Gesuchsteller weisen in act. 3 S. 6 auf die Praxis des Bundesgerichts BGer 6B_719/217
vom 10. September 2018 E. 2.1 hin: "Befangenheit eines
Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich
anzunehmen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich
häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei
gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E.
3.2.3
S. 180; Urteil 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen).
Im gerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei (Art. 104 Abs. 1
lit. c StPO) und deshalb nicht im selben Masse wie die Gerichtsperson zur
Objektivität verpflichtet. Die Rechtsprechung differenziert nach dem
Verfahrensstadium, in welchem das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt
gestellt wird (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.2
S. 145 f.; Urteil 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; Markus Boog, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 56 StPO;
Andreas Keller, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 38 f. zu Art. 56
StPO). Ausstandsgründe sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (Boog, a.a.O., N. 8 zu Art. 58
StPO)."
2.2
Die
Gesuchsteller rügen, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen
die Privatklägerschaft wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, versuchter
schwerer Körperverletzung oder versuchter Tötung sowie Nötigung und Raubes
führe.
Die
Gesuchsteller machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklage
festgehalten, im April 2015 sei die Unterbringung der Privatklägerschaft im
Dachstock der I____strasse [...] "als vorübergehende Bleibe für wenige
Tage" gedacht gewesen, die Privatkläger hätten "jedoch offensichtlich
zu keinem Zeitpunkt" die Absicht gehabt, Asyl zu beantragen und in ein
Empfangszentrum zu ziehen. Damit habe die Privatklägerschaft die Gesuchsteller
über innere Vorgänge getäuscht. Bei Abschluss der Untersuchung habe die
Staatsanwaltschaft genügend Informationen gehabt, um die Privatkläger wegen
Betrugs zu verfolgen. In der Berufungsantwort vom 8. Oktober 2019 gebe die
Staatsanwaltschaft an, eine Täuschung sei nicht ersichtlich, was
widersprüchlich sei. Dem Schein nach sei die Staatsanwaltschaft Verstössen
gegen Art. 293 StGB nachgegangen, was ein Übertretungstatbestand sei und nicht
wie Betrug ein Verbrechen.
Auf dem Video
vom 20. März 2016 sei zu sehen, wie die Privatkläger mehrere Personen mit
Holzklötzen beworfen hätten, wobei K____ mehrmals J____ auf Russisch angewiesen
habe, auf die Köpfe zu zielen. Das Zurückwerfen dieser Klötze habe die
Staatsanwaltschaft als versuchte schwere Körperverletzung angeklagt. Die Einvernahme
der Privatklägerschaft vom 15. April 2016 habe einzig dazu gedient, die
Verdachtselemente gegen die Gesuchsteller zu erhärten, aber nicht, die
Privatklägerschaft zur Verantwortung zu ziehen.
Der Staatsanwalt
habe seiner Untersuchungsbeamtin am 1. November 2017 eine E-Mail mit folgendem
Inhalt geschickt: "Der Aufenthaltsort von K____ und J____ ist mir nicht
bekannt. Ebenso ist unklar, wo die Dateien ins Netz geladen wurden. Da der
Anwalt einer der beschuldigten Parteien aber noch im Gerichtssaal Strafanzeige
einreichte, sollten wir zumindest versuchen, hier weiter zu kommen und ein
Verfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293 StGB
formell ermitteln. Die weiteren Schritte (Ausschreibung usw.) soll die Kripo
bitte prüfen. Mir geht es einzig darum, dass ich an der Hauptverhandlung, die
ab 20.11.2017 gegen 10 Linksautonome stattfindet, sagen kann, die Staatsanwaltschaft
ist am Ermitteln." Die Gesuchsteller rügen, Art. 293 StGB sei ein Offizialdelikt
und nicht von einer Strafanzeige abhängig, und ob die amtlichen Akten im
Ausland ins Netz geladen worden seien, sei ohne Belang. Die Behörde komme ihrer
Verfolgungspflicht nicht nach, sondern wolle dafür nur den Anschein erwecken,
dies in allen Gegenverfahren. Der Staatsanwalt bezeichne die Gesuchsteller
verächtlich als "Linksautonome" und bringe damit eine politisch
ablehnende Haltung zum Ausdruck. Der Staatsanwalt wolle die Gesuchsteller um
jeden Preis einer möglichst harten Bestrafung zuführen.
Die
Gesuchsteller rügen sodann, die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
habe in ihrer Verfügung vom 26. September 2019 geschrieben, es sei denkbar,
dass aus den Akten zu den Gegenverfahren zufolge Konnexität für das
Hauptverfahren wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der
Staatsanwalt habe aber am 8. Oktober 2019 bestätigt, er sehe weiterhin keinen
Grund, Gegenverfahren an die Hand zu nehmen: "Der Form halber und um die
nutzlose und rein der Ablenkung dienende Diskussion zu beenden, werden diese
Vorwürfe in Kurzanzeigen gefasst und zu den bereits hängigen Verfahren gegen
die russische Familie betreffend Veröffentlichung von Akten im Internet
hinzugefügt. Eine Aussicht auf erfolgreiche Ermittlungen ist damit aber
gleichwohl nicht gegeben".
Der Staatsanwalt
habe die Gegenanzeigen erst am 17. November 2019 aufgenommen und nur deshalb,
weil ihm einer der Verteidiger bereits anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung eine Anzeige wegen Begünstigung in Aussicht gestellt habe.
Nach wie vor habe der Staatsanwalt keine Verfahren wegen eventualvorsätzlich
versuchter Tötung und falscher Anschuldigung eingeleitet. Der Verteidiger
überlasse es einstweilen dem Gericht, die Staatsanwaltschaft mit einem
Untersuchungsauftrag gegen den Staatsanwalt wegen versuchter Begünstigung zu
betrauen.
2.3
Gemäss
Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten
hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Soweit sich die
Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, die Gegenanzeigen seien insbesondere
bezüglich des Zeitpunktes ihrer Einreichung rechtsmissbräuchlich und
verfahrenstaktisch motiviert, so ist darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen
abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Antragsdelikten (ausser Art. 179ter
und 179quater StGB; vgl. vorstehend Ziff. 1.2) an keine Fristen
gebunden sind. Auf die Frage ist aber nicht weiter einzugehen.
2.4
Zu
den Gegenanzeigen hat der Staatsanwalt Akten aufgelegt, und zwar zunächst mit
der
Verfahrensnummer VT.2017.019724 das Strafverfahren gegen K____ sowie
das Strafverfahren VT.2017.019722 gegen J____, jeweils 1. Anzeige vom 1.
November 2017, betreffend Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen. Ebenfalls
wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter der
Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft SW.2017.018661 finden sich die Anzeigen
zweier Verteidiger gegen die genannten K____ und J____ mit Kurzbeschreibung des
Sachverhalts: "Die Beschuldigten erstellten heimlich Filmaufnahmen eines
vorgezeigten Videofilms und stellten diese ins Internet [http…]. Im Weiteren
publizierten sie die Anklageschrift, die Abschlussankündigung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und evtl. weitere Aktenbestandteile im Netz
[http…] [http…] [http…]." In diesen Akten finden sich als
Verfahrenshandlungen Auszüge aus dem Zemis und aus dem Strafregister. Aus einer
Aktennotiz vom 1. Dezember 2017 geht hervor, dass eine Einvernahme unabdingbar
wäre, aber die Beschuldigten flottant seien, weshalb sie im Ripol zur
Verhaftung ausgeschrieben worden seien. Die von den Gesuchstellern auszugsweise
zitierte E-Mail des Staatsanwaltes vom 1. November 2017 an die Untersuchungsbeamtin
beginnt mit den Worten: "Kannst Du bitte zu Handen Kripo eine Anzeige
gegen K____ und J____ wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Akten nach Art.
293.
StGB erstellen und beim IC die datenmässige und überprüfbare Sicherung der
im Internet publizierten Videos und amtlichen Akten in Auftrag geben lassen,
bevor die beiden wieder alles aus dem Netz entfernen. Es kommen weitere
Tatbestände in Frage, sofern der Anwalt Strafanzeige und Strafantrag stellen
möchte (heimliche Aufzeichnung einer Sitzung mit dem Anwalt usw.)." Dann
wird angegeben, welche beiden Rechtsanwälte Anzeige erstattet haben und wen sie
vertreten. Sodann folgt die Aktennummer der Staatsanwaltschaft für die
Hauptsache und die Angabe, dass ab 20. November 2017 verhandelt werden würde.
Weiter heisst es: "An der gestrigen Verhandlung, in der ein Zeuge
vorsorglich angehört wurde, hat der Vertreter der beiden Geschädigten […]
mitgeteilt, dass er das Mandat niederlege, weil seine Mandanten entgegen seinen
Anweisungen heimlich Filmaufnahmen erstellten, als er ihnen den Videofilm des
Übergriffs an der I____strasse [...] in Basel vorführte. Diese Vorführung fand
offenbar in [...] statt und die Geschädigten haben das heimlich gefilmt. Es
handelt sich um das erste Video gemäss Link: [http…]. Weiter ist im Internet zu
sehen, dass sie die Anklageschrift, die Abschlussankündigung der
Staatsanwaltschaft und evtl. weitere Aktenbestandteile erneut im Netz
publiziert haben. Vgl. [http…] [http…] sowie weitere Publikationen auf
Instagram, die nicht direkt ohne eigenen Account abgerufen werden können: Vgl.
[http…] Der Aufenthaltsort von K____ und J____ ist mir nicht bekannt. Ebenso
ist unklar, wo die Dateien ins Netz geladen wurden. Da der Anwalt einer der
beschuldigten Parteien aber noch im Gerichtssaal Strafanzeige einreichte,
sollten wir zumindest versuchen, hier weiter zu kommen und ein Verfahren wegen
Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293 StGB formell
ermitteln. Die weiteren Schritte (Ausschreibung usw.) soll die Kripo bitte
prüfen. Mir geht es einzig darum, dass ich an der Hauptverhandlung, die ab
20.11.2017
gegen 10 Linksautonome stattfindet, sagen kann, die
Staatsanwaltschaft ist am Ermitteln. Besten Dank […]" Weiter findet sich
in den Akten eine E-Mail jenes Rechtsanwaltes, welcher das Mandat niedergelegt
hatte, womit er den Link im Internet zum Video bekannt gibt. Sodann ist am 1.
November 2017 ein Auftrag der Staatsanwaltschaft an die KTV für Gutachten und
Untersuchungen betreffend Sicherung Video gemäss einem bestimmten Link ergangen
sowie am 2. November 2017 ein entsprechender Auftrag an die IT-Ermittlung
betreffend diverse Links. Am 3. November 2017 hat die damit betraute
Informatikerin einen ausführlichen Auswertungsbericht verfasst, der an dieser
Stelle nicht wiedergegeben zu werden braucht. Den Akten liegt ein USB-Stick mit
der Sicherung von Webseiteninhalten bei.
Es ist
festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft damit alle in dieser Sache
vernünftigerweise gebotenen und wirklich möglichen Untersuchungshandlungen
tatsächlich und zeitnah ausgeführt hat. Da die Beschuldigten im Ausland
unbekannten Aufenthalts waren und sind, konnte und kann nach wie vor die Sache
nicht weiter verfolgt werden. Immerhin wurden die Beschuldigten ausgeschrieben
und die Webinhalte wurden gesichert und ausgewertet. Auch die Gesuchsteller
erklären nicht, was die Staatsanwaltschaft sonst noch in der Angelegenheit
hätte unternehmen können. Die von den Gesuchstellern gerügten, aber von ihnen
nur auszugsweise zitierten Formulierungen im E-Mail vom 1. November 2017 erscheinen
im Gesamtkontext bloss als unglückliche Ausdrucksweise dafür, dass der
Staatsanwalt das Verfahren mangels Kenntnisses des Aufenthalts der
Beschuldigten zum vornherein als wenig aussichtsreich einschätzt, was objektiv betrachtet
zumindest nicht abwegig erscheint. Die verunglückte Ausdrucksweise wird mithin dadurch
relativiert, dass die Staatsanwaltschaft alle vernünftigerweise gebotenen
Untersuchungshandlungen tatsächlich veranlasst hat und diese
Untersuchungshandlungen tatsächlich auch ausgeführt worden sind. Eine
Fehlleistung des Staatsanwaltes liegt abgesehen von der missratenen
Formulierung letztlich nicht vor, schon gar keine besonders krasse.
2.5
2.5.1
Unter
der Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft SW.2019.027034 findet sich eine am
17.
Oktober 2019 aufgenommene Anzeige der Gesuchsteller gegen J____ und K____
wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 20. März 2016 durch
"Werfen von zahlreichen Holzklötzen und eines Bierkruges". In den
Akten befindet sich eine Eingabe eines Verteidigers an das Strafgericht vom 10.
November 2017 betreffend "Einreichung von Unterlagen über die
Machenschaften der Privatkläger" "einerseits als Beweismittel zur Entlastung"
der Klientschaft, "andererseits aber auch als Grundlage, um alle
erforderlichen Massnahmen veranlassen zu können, um die Sicherheit der auf den
20.
November 2017 angesetzten Hauptverhandlung gewährleisten zu können."
Unter dem Titel "Die Gefahr, die für uns alle von O____ ausgeht"
findet sich die Bemerkung des Verteidigers, es bestehe ein genügender
Anfangsverdacht, um ein Verfahren wegen Nötigung oder Raub gegen die
Privatkläger zu eröffnen. Dabei geht es um die Wegnahme eines USB-Sticks durch
die Privatkläger zum Nachteil von deren Vertreter, der dann aufgrund des
Vorfalls das Mandat niedergelegt hat. Dann finden sich ausführliche Darlegungen
zum "System O____" sowie zur angeblichen Gefährdung der Sicherheit
der Hauptverhandlung vom 20. November 2017. Abschliessend stellt der
Verteidiger 6 Anträge, unter anderem jenen der "Strafanzeige", welche
vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten sei. Nachgängig
dieser Anträge führt der Verteidiger "zur ergänzenden Begründung"
aus, J____ habe gemäss Bericht in der U____ vom 11. April 2016 Fotos von der
Asylunterkunft auf ihrem Laptop gezeigt, welcher ihr daher nie gestohlen worden
sei und weshalb es sich um eine falsche Anschuldigung durch die Staatsanwaltschaft
handle. Dieser Eingabe vom 10. November 2017 hat der Verteidiger Beilagen
zugefügt, nämlich ein "Info-Dossier [...]", eine "deutsche Übersetzung
des Kommentars zum auf der Webseite der […] veröffentlichten illegal
aufgenommen Video", eine E-Mail, einen Zeitungsartikel in der [...] und
einen USB-Stick.
2.5.2
Die
soeben beschriebene Anzeige eines Verteidigers gegen die beiden Privatkläger
wegen Raubes zum Nachteil notabene des ehemaligen Vertreters der Privatkläger (Wegnahme
eines USB-Sticks) hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 17. Oktober 2019
unter der Verfahrensnummer SW.2019.027031 erfasst. Im Dossier finden sich
dieselbe Eingabe vom 10. November 2017 mit Beilagen wie soeben erwähnt.
2.5.3
Die
soeben beschriebene Anzeige eines Verteidigers gegen die beiden Privatkläger
wegen falscher Anschuldigung (entgegen der Darstellung der Privatklägerschaft
seien deren Laptops etc. nie gestohlen worden) hat die Staatsanwaltschaft
ebenfalls am 17. Oktober 2019 unter der Verfahrensnummer SW.2019.027045
erfasst. Im Dossier finden sich dieselbe Eingabe vom 10. November 2017 mit
Beilagen wie soeben erwähnt. Die Kritik der Verteidigung, deswegen sei noch
kein Verfahren eingeleitet worden (act. 3 Ziff. 9), erweist sich somit als
aktenwidrig.
2.5.4
Die
Anzeige eines Verteidigers gegen die beiden Privatkläger wegen Betrugs zum
Nachteil der Gesuchsteller durch "angeblich arglistige Täuschung beim
vorübergehenden Einzug in die Wohnung I____strasse [...]. Angebliche Täuschung
über fehlende Absicht, wieder auszuziehen" hat die Staatsanwaltschaft
ebenfalls am 17. Oktober 2019 erfasst, und zwar unter der Verfahrensnummer
SW.2019.027039.
2.5.5
Drei
dieser am 17. Oktober 2019 erfassten Strafanzeigen stützen sich auf die genannte
Eingabe eines Verteidigers an das Strafgericht vom 10. November 2017, nämlich
jene betreffend versuchte schwere Körperverletzung, jene betreffend falsche Anschuldigung
sowie jene betreffend Raub eines USB Sticks zum Nachteil des ehemaligen Vertreters
der Privatklägerschaft. Die Anzeige wegen Betrugs wurde erst im Rahmen der
Berufungserklärung am 14. Mai 2018 gestellt.
2.5.6
Die
Staatsanwaltschaft sieht gemäss ihrer Stellungnahme im Hauptverfahren
SB.2018.45 vom 8. Oktober 2019 "keinen Grund, entsprechende Gegenverfahren
an die Hand zu nehmen. Selbst bei Einleitung solcher Verfahren, sind die
Privatkläger im Ausland untergetaucht. Ihr effektiver Aufenthaltsort ist
unbekannt. Ermittlungen wären also nicht nur rechtlich nicht zielführend,
sondern auch faktisch nicht möglich. Der Form halber und um die nutzlose und
rein der Ablenkung dienende Diskussion zu beenden, werden diese Vorwürfe in
Kurzanzeigen gefasst und zu dem bereits hängigen Verfahren gegen die russische
Familie betr. Veröffentlichung von Akten im Internet hinzugefügt. Eine Aussicht
auf erfolgreiche Ermittlungen ist damit aber gleichwohl nicht gegeben."
Dieses Vorgehen ist durch den unbekannten Aufenthalt der Privatkläger – bereits
anlässlich der Einreichung der Gegenanzeigen und bis heute – wohl begründet und
daher in der Sache nicht zu beanstanden. Die von den Gesuchstellern gerügte
Formulierung betreffend "nutzlose und rein der Ablenkung dienende Diskussion"
erscheint wiederum unglücklich; dies tritt aber hinsichtlich der vorliegenden
Frage nach der Befangenheit des Staatsanwalts angesichts der Fakten in den
Hintergrund und das Vorgehen des Staatsanwalts entspricht seinen vorgetragenen,
vertretbaren Gründen für seine Zurückhaltung bei der Behandlung der
Gegenanzeigen, wie sogleich noch näher dargestellt wird:
2.6
2.6.1
Diese
vertretbaren Gründe bestehen hinsichtlich des (erst kurz vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung) beanzeigten Raubes zunächst darin, dass kein Konnex zur Hauptsache
besteht: Der Ausgang des Hauptverfahrens SB.2018.45 ist nicht davon abhängig,
ob die Staatsanwaltschaft in diesem Gegenverfahren überhaupt ermittelt. Die
Täterschaft ist sodann unbekannten Aufenthalts und war dies bereits bei Erstattung
der Anzeige. Vertretbar stellt sich die Staatsanwaltschaft sodann auf den
Standpunkt, bei der Beute, es handelt sich um einen USB-Stick, handle es sich
um einen Gegenstand von geringem finanziellen Wert und es liege kein Strafantrag
des Opfers, nämlich des damaligen Vertreters der Privatkläger gegen seine
ehemalige Klientschaft vor, weshalb es angesichts von Art. 172ter
StGB an einer Prozessvoraussetzung mangle, zumal auch die in Bild
aufgezeichnete Aktion offensichtlich kein Raub sei. Diese Sichtweise ist im
vorliegenden Rahmen nicht zu beanstanden und begründet keinen Verfahrensfehler,
der auf Befangenheit schliessen liesse.
2.6.2
Schon
der Anklage in der Hauptsache ist zu entnehmen, dass die (erst kurz vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung) beanzeigte versuchte Körperverletzung – die Gesuchsteller
sprechen auch von eventualvorsätzlicher Tötung – vom Staatsanwalt als durch
Notwehr gedeckt qualifiziert wird: Gemäss AS Ziff. 3.16 und 3.17 der Anklage
hatten ca. 14 Mittäterinnen und Mittäter am 20. März 2016 unter Einsatz von
Pfefferspray, Holzlatten, Schutzschildern (und auch Helmen) die Wohnung von K____
und J____, in welcher sich auch die beiden Kleinkinder und der Säugling
befanden, gestürmt. Gegen das Vordringen in das Dachgeschoss haben sich die
Eltern gegen die Eindringlinge gewehrt, indem sie diese mit Holzscheiten
bewarfen, die sie gewöhnlich für die Holzheizung verwendet hatten. Ein solches
Ermittlungsergebnis als durch Notwehr gedeckt zu betrachten und keinen hinreichenden
Tatverdacht für eine separat zu verfolgende Straftat zu sehen (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO) erscheint vertretbar, zumal der Staatsanwaltschaft ein gewisser
Ermessensspielraum zusteht (Esther Omlin,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 309 N 31). Die Beurteilung des
Anscheins der Befangenheit hat objektiviert zu erfolgen (Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO,
a.a.O., Vor Art. 56-60 N 10). Der Staatsanwalt hatte also zufolge Annahme von
Notwehr keinen Anlass, im April 2016, als die Privatklägerschaft noch zugegen
war und einvernommen werden konnte, auch gegen dieselbe zu ermitteln. Zu
bemerken ist, dass die Vorinstanz das zwar eventualiter als versuchte schwere
Körperverletzung angeklagte Werfen derselben Holzscheite durch die
Gesuchsteller als einfache Köperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
qualifiziert hat und dass die beanzeigte Täterschaft hernach anlässlich der
Anzeigestellung bereits unbekannten Aufenthalts war. Die Staatsanwaltschaft
bemerkt zutreffend, dass es nicht im Belieben der beschuldigten Person stehen
kann, mittels noch so ungerechtfertigter Gegenanzeigen einen Ausstandsgrund zu
generieren: Parteien sollen nicht ohne Grund unliebsame Gerichtspersonen
ausschalten können (Boog, a.a.O.,
Vor Art. 56-60 N 10). Am Ganzen ändert nichts, dass – allerdings erst mit der
russischen Übersetzung anlässlich der Visionierung des Videos in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin als die Privatkläger bereits
unbekannten Aufenthaltes waren – bekannt geworden ist, dass der eine den anderen
Elternteil aufgefordert hatte, mit den Holzscheiten auf die Köpfe der
Eindringlinge zu zielen. Eine krasse Fehlleistung des Staatsanwalts ist in
dieser Verfahrensführung jedenfalls nicht zu erblicken.
2.6.3
Vertretbar
innerhalb seines Ermessensspielraums ist ferner die Haltung des Staatsanwalts
zur Gegenanzeige des Betrugs, indem er auf den vorübergehenden Aufenthalt der
Privatkläger im Asylzentrum hinweist, der dokumentiert ist, und indem er
mehrere E-Mails erwähnt, die eine wohltätige Aufnahme der Familie durch die I____strasse-Community
zum Inhalt haben – welche Sachverhaltselemente nachvollziehbar dem
Betrugsvorwurf entgegenstehen können. Daran ändert auch die von den Gesuchstellern
gerügte Formulierung in der Anklage nichts, welche bezüglich der Ausgangslage
durchaus Sympathien des Staatsanwalts für die missliche Lage der I____strasse-Community
erkennen lässt und den ambivalenten Umgang der Beteiligten miteinander und mit
einer schwierigen Situation plastisch dokumentiert; darauf wird zurückzukommen
sein (Ziff. 2.7). Im Umgang mit dieser Gegenanzeige betreffend Betrug, die ja
erst mit der Berufungserklärung am 14. Mai 2018 erhoben worden ist, ist
jedenfalls keine Fehlleistung des Staatsanwalts ersichtlich, zumal die
Beanzeigten zum Zeitpunkt der Anzeige bereits unbekannten Aufenthalts und damit
materielle Ermittlungshandlungen nicht möglich waren.
2.6.4
Die
Gesuchsteller erwähnen die Gegenanzeige der falschen Anschuldigung in den
vorliegenden Rechtsschriften betreffend Ausstand bloss kursorisch. Auch dazu
ist festzuhalten, dass diese Gegenanzeige erst erhoben worden ist, als die
Privatkläger bereits unbekannten Aufenthalts waren. Somit ist auch hier keine
Fehlleistung des Staatsanwalts erkennbar.
2.7
Die
Gesuchsteller rügen, dass der Staatsanwalt sie im E-Mail vom 1. November 2017
als "Linksautonome" bezeichnet habe. Die Rüge ist unbegründet. "Linksautonom"
werden Personen gemeinhin dann so genannt, wenn sie dem entsprechenden
politischen Spektrum zugeordnet werden sollen. Darin liegt nichts Verächtliches
oder Herabwürdigendes. Die Begrifflichkeit ist verbreitet und üblich und wird allgemein
in der Gesellschaft, in der Presse sowie in der Politik verwendet. Die
Gesuchsteller machen nicht geltend, dass der Staatsanwalt den Begriff materiell
unzutreffend angewandt hätte. Die von den Gesuchstellern aufgeworfene Frage, ob
der Begriff entbehrlich gewesen wäre, kann offen gelassen werden.
Desweiteren
würde die im selben Atemzug von den Gesuchstellern der Staatsanwaltschaft
vorgeworfene mangelnde Objektivität und Parteilichkeit zugunsten der
Privatkläger aus politischen Motiven bedeuten, die fallführenden Staatsanwälte politisch
in die Nähe der Privatklägerschaft zu rücken. Indessen stellen sich die Privatkläger
gemäss Eingabe und Beilagen der Gesuchsteller im Hauptverfahren vom 10.
November 2017 ausdrücklich und seit Jahren öffentlich als Anarchisten dar,
deren oberstes Ziel in der Zerstörung staatlicher Strukturen bestehe. Eine
solche oder dem nahestehende Gesinnung den vorliegend fallführenden
Staatsanwälten zu unterstellen, besteht jedoch kein Anlass. Von politisch
gefärbter Befangenheit kann also in der vorliegenden Konstellation nicht
ausgegangen werden.
2.8
Eingedenk
des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erscheint das Vorgehen des Staatsanwalts
in der Anklage und vor Vorinstanz merkwürdig, zunächst von notwendiger
Verteidigung abzusehen und den Beschuldigten entsprechend milde
Tatbestandsvarianten vorzuwerfen sowie tiefe Strafen zu vertreten, um dann nach
wider seines Erwartens erfolgter Bestellung von Verteidigern durch die Beschuldigten
doch noch ergänzend qualifiziertere Tatbestände aufzugreifen und strengere
Strafen zu fordern. Das vom Staatsanwalt zunächst aus vermeintlicher Milde gegenüber
den Beschuldigten gewählte Vorgehen kritisieren diese nun als Verweigerung der
notwendigen Verteidigung und die Strategie des Staatsanwaltes hat sich insoweit
als Bumerang (auch in der Optik der Vorinstanz) erwiesen. Zwar ist darauf im
vorliegenden Ausstandsverfahren wie bereits erwähnt zufolge diesbezüglicher Verspätung
des Ausstandsbegehrens nicht weiter einzugehen. Vor dem Hintergrund dieses
staatsanwaltschaftlichen Vorgehens erscheint allerdings die Haltung der
Verteidiger im vorliegenden Ausstandsverfahren widersprüchlich, wenn sie auf
der einen Seite "unangemessene Strenge" des Staatsanwalts mit dem
"Ziel" einer "möglichst harten Bestrafung" der
Gesuchsteller (act. 3 S. 3) rügen und andererseits replicando Amtsmissbrauch und
Begünstigung des Staatsanwalts zugunsten derselben Gesuchsteller (also
ihrer eigenen Klientschaft) wegen Beantragens von "viel zu niedrigen,
nicht schuldangemessenen Strafen" in den Raum stellen (act. 16 S. 9).
Begünstigung werfen die Gesuchsteller dem Staatsanwalt umgekehrt aber wie
bereits erwähnt auch zugunsten der Privatklägerschaft vor (act. 3 Ziff. 3,
8-10).
Im Ergebnis ist indessen
keine unzulässige Parteinahme oder gar Begünstigung des Staatsanwalts
erkennbar, insbesondere auch nicht zum Nachteil der Gesuchsteller. Im Gegenteil
ergibt sich aus der Anklageschrift eine gewisse Sympathie des Staatsanwalts für
die Gesuchsteller, zumindest hinsichtlich der Ausgangslage: "Die
Bewohnerinnen und Bewohner der I____strassehäuser gehören mehrheitlich linksautonomen
Kreisen an, sind teilweise europaweit vernetzt und ihre Mitglieder helfen sich
offensichtlich auch international gegenseitig aus und unterstützen sich
gegenseitig bei Protestaktionen. Sie setzen sich insbesondere für sozial
schwächere Gesellschaftsschichten ein und entsprechend auch für den Erhalt von
günstigem Wohnraum." "Im April 2015 zogen die aus Italien
angereisten, aus Russland stammenden und der politisch geprägten Aktivisten-
und Anarchisten-Szene der russischen Künstlerbewegung 'O____' [...])
angehörenden Geschädigten […] auf Vermittlung von V____, nach Basel in die
Häuser des 'Vereins I____strasse' und wurden in der Dachwohnung der I____strasse
[...] untergebracht. […] Gedacht war diese Unterbringung als vorübergehende
Bleibe für wenige Tage, um in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu können. Im
Rahmen des Asylverfahrens hätte die Familie nach wenigen Tagen in ein
Empfangszentrum weiterziehen müssen. Eine entsprechende Absicht, Asyl zu
beantragen, bestand bei der Familie K____ / J____ jedoch offensichtlich zu
keinem Zeitpunkt. Jedenfalls suchten sie das Empfangszentrum nur einmal auf,
kehrten in die Wohnung an der I____strasse zurück und weigerten sich, die
Wohnung wieder zu verlassen. Sie gaben vor, ein beschleunigtes Asylverfahren ohne
Aufenthalt in einem Empfangszentrum anzustreben und sie verfolgten die Absicht,
dieses Ziel mit anwaltlicher Hilfe zu erreichen. Daraufhin vermittelte der
Verein I____strasse der Familie Anwälte. Da die durch den Verein finanzierten
Anwälte der Familie jedoch keine Garantie für ein beschleunigtes Asylverfahren
geben konnten, blieb die Familie K____ und J____ in der I____strasse [...] gratis
wohnhaft und weigerte sich mehrere Monate standhaft, dort wieder auszuziehen. Die
weiteren Bewohnerinnen und Bewohner aus der Liegenschaft I____strasse [...],
aber auch aus anderen Liegenschaften der I____strasse, die sonst eher sozial und
hilfsbereit sind und mit traditionellen Lebensformen und allgemeinen Normen
bisweilen selbst Mühe haben, erzürnten sich am Umstand, dass die Familie K____
/ J____ ihre anarchistische Ader ohne jegliche Rücksichtnahme auf Kosten der
übrigen Bewohnerinnen und Bewohner auslebte."
Mit diesen
Worten hat der Staatsanwalt die missliche Situation der I____strasse-Community
durchaus menschlich einfühlsam, verständnisvoll und nachsichtig geschildert.
Auch wenn er die gewaltsame Entfernung der Familie dann strafrechtlich
verfolgt, kann ihm keine übertriebene Strenge, Voreingenommenheit oder
unsachliche Parteilichkeit vorgehalten werden. Zudem sind die zitierten
Passagen – auch im Zusammenspiel mit von den Gesuchstellern kritisierten
Äusserungen des Staatsanwalts an anderen Stellen – nicht wie von den
Gesuchstellern behauptet widersprüchlich, sondern sie stellen die Ambivalenz
der Beteiligten im Umgang miteinander und mit einer schwierigen Situation plastisch
dar. Daraus ergibt sich nicht nur kein Ausstandsgrund, sondern im Gegenteil ein
Beleg für die Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts. Im Übrigen wird auf die
vorstehenden Betrachtungen zur Betrugsanzeige verwiesen (Ziff. 2.5.3).
2.9
Zusammenfassend
ändert die teils saloppe und unglückliche Ausdrucksweise des Staatsanwalts
nichts daran, dass er die Gegenanzeigen soweit möglich tatsächlich behandelt
hat und in der Folge nicht weiter behandeln konnte, da die Beanzeigten
unbekannten Aufenthalts waren und sind. Auch die von ihm dargelegten
materiellen Begründungen für sein Vorgehen sind innerhalb seines
Ermessensspielraumes vertretbar. Krass ungebührliche Äusserungen oder besonders
krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen im Sinne der Praxis sind nicht
erkennbar. Die Anklageschrift belegt eher die Unvoreingenommenheit des
Staatsanwalts als eine Befangenheit. Mithin sind die Ausstandsbegehren
abzuweisen.
Im Ergebnis
besteht somit entgegen der Auffassung der Gesuchsteller auch kein Anlass, wegen
"zumindest versuchter Begünstigung" "die Staatsanwaltschaft mit
einem entsprechenden Untersuchungsauftrag zu betrauen".
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Ausstandsgesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang
des Ausstandsverfahrens sind dessen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen mit
einer Gebühr von je CHF 200.– (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. AGE
DG.2017.46 vom 5. November 2018).
Über die
Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird mit dem Urteil in der Sache
entschieden werden (BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen.
Die Gesuchsteller tragen die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller 1 – 8
-
Staatsanwalt S____
-
Staatsanwalt T____
-
Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens SB.2018.45
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.