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Entscheid

DGS.2019.42

Ausstandsbegehren

11. März 2020Deutsch31 min

Hauptverfahren (Appellationsgericht: SB.2018.45) wird den Gesuchstellerinnen und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2019.42

ENTSCHEID

vom 11.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

1

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

B____

Gesuchstellerin 2

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

C____ Gesuchstellerin

3

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

D____ Gesuchsteller

4

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

E____ Gesuchsteller

5

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

F____ Gesuchstellerin

6

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

G____ Gesuchstellerin

7

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

H____ Gesuchsteller

8

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den die Anklage vertretenden Staatsanwalt im Berufungsverfahren SB.2018.45

Sachverhalt

Sachverhalt

Im

Hauptverfahren (Appellationsgericht: SB.2018.45) wird den Gesuchstellerinnen und

Gesuchstellern (nebst weiteren Beschuldigten) als Bewohnerinnen und Bewohnern

von Häusern in der I____strasse ("I____strasse-Community") vorgehalten,

die vorübergehend ebendort einquartierte russische Familie J____, K____ sowie

ihre drei Kinder L____, M____ und N____, auch bekannt als Künstlerkollektiv

"O____", am 20. März 2016 eigenmächtig und handgreiflich aus ihrer

Wohnung entfernt zu haben. Entsprechend hat das Strafdreiergericht mit Urteil

vom 24. November 2017 A____ als Beschuldigte 1, B____ (Beschuldigte 2), C____

(Beschuldigte 3), D____ (Beschuldigter 4), E____ (Beschuldigter 5), G____

(Beschuldigte 6) sowie H____ (Beschuldigter 9) der Freiheitsberaubung, der

mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des

Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt (die

Beschuldigte 1 wurde aufgrund anderer Sachverhalte zusätzlich schuldig erklärt)

und neben einer Busse in Höhe von je CHF 300.– zu jeweils bedingten

Freiheitsstrafen zwischen 8 ½ und 24 Monaten verurteilt. Die aufgrund desselben

Sachverhaltskomplexes angeklagten Q____ (Beschuldigte 7), F____ (Beschuldigte 8;

diese wurde aufgrund anderer Sachverhalte zu einer Busse in Höhe von CHF 500.–

verurteilt) sowie R____ (Beschuldigter 10) wurden hingegen von den gegen sie

diesbezüglich erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Darüber hinaus wurden – nebst

weiteren, für den vorliegenden Entscheid nicht relevanten Punkten – die

unbezifferten Schadenersatzforderungen der O____, die sich als Privatkläger 4-8

konstituiert hatten, auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen das Urteil

des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 haben sowohl die Beschuldigten

1-6 und der Beschuldigte 9 als auch die Privatkläger 4-8 (in Bezug auf alle Beschuldigten)

Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der Berufungen der

Beschuldigten 1-6 sowie des Beschuldigten 9 Anschlussberufung erhoben. Das

Appellationsgericht hat mit Zwischen-Entscheid AGE SB.2018.45 vom 16. Mai

2019 festgestellt, dass auf die Berufungen der Privatkläger 4-8 einzutreten

ist, und mit Zwischen-Entscheid AGE SB.2018.45 vom 6. November 2019 hat es

festgestellt, dass das von den Privatklägern 4-8 vom Vorfall vom 20. März 2016

erstellte private Video als Beweismittel verwertbar ist.

Die

Beschuldigten haben diverse Gegenanzeigen (u.a. wegen Raubes, Körperverletzung,

Betrugs, falscher Anschuldigung) gegen die Privatkläger 4-8 erhoben, welche nebst

der Fallführung in der Hauptsache Anknüpfungspunkt für das vorliegende Ausstandsverfahren

gegen den Staatsanwalt bzw. die Staatsanwälte bilden. So beantragt B____

(Gesuchstellerin 2) mit Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2019 die Feststellung,

dass der Staatsanwalt S____ und die weiteren bisher an der Fallbearbeitung

(VT.2015.1951, VT.2017.19722, VT 2017.19724, SW.2019.027031) beteiligten

Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als befangen erschienen, und

es sei anzuordnen, dass diese Personen in den Ausstand zu treten hätten; unter

o/e Kostenfolge (act. 2). Dem schliesst sich gleichentags E____ (Gesuchsteller

5) an (act. 4) und stellt darüber hinaus den Antrag (act. 3), sämtliche

Verfahrenshandlungen, welche unter der Verfahrensleitung von Staatsanwalt S____

durchgeführt worden seien, seien zu wiederholen. Ein Ausstandsgesuch vom

selbigen Datum liegt auch von D____ (Gesuchsteller 4) vor, womit er sich den

inhaltlichen Ausführungen des Ausstandsgesuchs des Gesuchstellers 5 anschliesst

(act. 5). Mit Eingabe vom 1. November 2019 schliesst sich A____ als

Gesuchstellerin 1 den Ausstandsbegehren der Gesuchsteller 2 und 5 an (act. 6),

gleichentags ebenso C____ als Gesuchstellerin 3 (act. 7), F____ als

Gesuchstellerin 6 (act. 8) sowie am 4. November 2019 G____ als Gesuchstellerin

7 (act. 9) und schliesslich H____ als Gesuchsteller 8 (act. 10). Mit

Stellungnahme vom 27. November 2019 stellt Staatsanwalt S____ den Antrag,

auf die Ausstandsbegehren und die daran geknüpften Anträge, alle bisherigen

Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, an denen er oder andere Mitarbeitende

der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hätten, aus den Akten zu entfernen respektive

diese Beweiserhebungen zu wiederholen, sei nicht einzutreten; eventualiter

seien die Anträge abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Die Gesuchstellerin 2

dehnt mit Replik vom 17. Januar 2020 (act. 16) das Ausstandsgesuch auf

Staatsanwalt T____ aus und schliesst sich im Übrigen den Anträgen des

Gesuchstellers 5 an. Dem schliesst sich gleichentags die Gesuchstellerin 3 mit

Replik an (act. 18), ebenso die Gesuchstellerin 1 mit Replik vom 21. Januar

2020 (act. 19). Der Gesuchsteller 4 hält mit Replik vom 21. Februar 2020 an

seinen Anträgen fest (act. 20) und der Gesuchsteller 5 beantragt mit Replik vom

28. Februar 2020 die amtliche Verteidigung auch für das Ausstandsverfahren

(act. 21).

Die

verschiedenen Verteidiger schliessen sich mithin in ihren Rechtsschriften jeweils

einander gegenseitig an. Im Urteil der Vorinstanz in der Hauptsache wird der Begriff

"Verteidigung" pauschal für alle Verteidigerinnen und Verteidiger

verwendet. Entsprechend wird nachfolgend der Begriff "Gesuchsteller"

für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller samt Verteidigung verwendet und

die Begriffe "Verteidigung" und "Verteidiger" für deren

Vertreterinnen und Vertreter im vorliegenden Verfahren bzw. Verteidigerinnen

und Verteidiger in der Hauptsache, soweit sich nicht im Einzelfall eine andere

Handhabe aufdrängt. Die Privatkläger 4-8 im Hauptverfahren werden einschliesslich

ihrer Vertretung nachstehend als Privatkläger bezeichnet, soweit nicht im

Einzelfall eine andere Bezeichnung geboten erscheint.

Abgesehen von

der Gesuchstellerin 6 haben die Gesuchsteller ein weiteres Ausstandsverfahren

(DGS.2019.47) bezüglich der Hauptsache SB.2018.45 angestrengt und begehren dort

im Wesentlichen, dass die Gerichtsangehörigen, welche am vorstehend erwähnten Zwischen-Entscheid

vom 6. November 2019 mitgewirkt hätten, wegen Befangenheit in den Ausstand

treten sollten. Die Hauptsache wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2020 bis zum

Abschluss des vorliegenden Ausstandsverfahrens sistiert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte für das vorliegende Verfahren ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde

tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch

zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche

gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das

Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug

ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

hat.

Die

Gesuchsteller beziehen sich formell auf Verfügungen des Appellationsgerichts

vom 22./25. Oktober 2019, die ihnen am 23./29. Oktober 2019 zugestellt worden

seien. In diesen Verfügungen geht es vorab um die Berufungsantwort des

Staatsanwaltes im Hauptverfahren sowie um die Verfahren betreffend Gegenanzeigen,

und insoweit wurden die Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt und ist darauf

einzutreten. Materiell beziehen sich die Gesuchsteller aber auch auf weit

zurückliegende Gegebenheiten, namentlich die angebliche Verweigerung der

notwendigen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sowie

die Erweiterung der Anklage in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, deren Urteil

vom 24. November 2017 datiert. Replicando erwähnen die Gesuchsteller (act. 16

Rz. 13 ff.) auch noch einen Antrag auf Untersuchungshaft vom 19. August 2016

und die angeblich verspätete Anhandnahme des Verfahrens nach Art. 293 StGB

(act. 16 Rz. 50 ff.). Diese weit zurückliegenden Gegebenheiten sind zufolge

Verspätung unbeachtlich: Die darauf fussenden Ausstandsgesuche wurden nicht

ohne Verzug gestellt, sondern hätten weit früher eingereicht werden können, und

zudem sind solche angebliche prozessuale oder materielle Rechtsfehler

grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, Art. 56 N 59).

Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn vorliegend zeitnah reklamierte

Gegebenheiten als Ausstandsgründe beachtlich wären und den Einbezug früherer

Abläufe kumulativ nahelegen würden, die "das Fass zum Überlaufen"

bringen könnten, wie sich die Gesuchsteller ausdrücken (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 7).

Wie sich nachfolgend ergibt, ist das nicht der Fall.

Zum vornherein

unbeachtlich ist die replicando formulierte Rüge der Gesuchsteller, der

Staatsanwalt habe wegen Verletzung von Art. 179ter und 179quater

StGB nicht ermittelt, denn bei diesen Strafbestimmungen handelt es sich um

Antragsdelikte, und dazu liegen keine Strafanträge vor.

2.

2.1

Der

grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-

und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als

Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29

Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus

Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den

Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder

wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder

deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Der Unbefangenheit und

Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten

Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV

dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden

(BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3

S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31.

August 2010 E. 2.1).

Von einem

Staatsanwalt sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich

insofern zu erwarten, als er sich vor dem Abschluss der Untersuchung

grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein

strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten

auszuschliessen sei. Auch hat er die belastenden und entlastenden Umstände mit

gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der

Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das

Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und

Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person

und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen

Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit

verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO).

Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff.

1.

EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde,

sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den

Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E.

2.2.2

S. 145 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime

respektive der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes

wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen

Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im

gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der

Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d

StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen

Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an

die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem

Verfahrensstadium wird somit einzig von den gerichtlichen Instanzen

Unabhängigkeit verlangt.

Die

Gesuchsteller weisen in act. 3 S. 6 auf die Praxis des Bundesgerichts BGer 6B_719/217

vom 10. September 2018 E. 2.1 hin: "Befangenheit eines

Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich

anzunehmen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich

häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei

gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und

sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E.

3.2.3

S. 180; Urteil 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen).

Im gerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei (Art. 104 Abs. 1

lit. c StPO) und deshalb nicht im selben Masse wie die Gerichtsperson zur

Objektivität verpflichtet. Die Rechtsprechung differenziert nach dem

Verfahrensstadium, in welchem das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt

gestellt wird (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.2

S. 145 f.; Urteil 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; Markus Boog, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 56 StPO;

Andreas Keller, in: Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 38 f. zu Art. 56

StPO). Ausstandsgründe sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (Boog, a.a.O., N. 8 zu Art. 58

StPO)."

2.2

Die

Gesuchsteller rügen, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen

die Privatklägerschaft wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, versuchter

schwerer Körperverletzung oder versuchter Tötung sowie Nötigung und Raubes

führe.

Die

Gesuchsteller machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklage

festgehalten, im April 2015 sei die Unterbringung der Privatklägerschaft im

Dachstock der I____strasse [...] "als vorübergehende Bleibe für wenige

Tage" gedacht gewesen, die Privatkläger hätten "jedoch offensichtlich

zu keinem Zeitpunkt" die Absicht gehabt, Asyl zu beantragen und in ein

Empfangszentrum zu ziehen. Damit habe die Privatklägerschaft die Gesuchsteller

über innere Vorgänge getäuscht. Bei Abschluss der Untersuchung habe die

Staatsanwaltschaft genügend Informationen gehabt, um die Privatkläger wegen

Betrugs zu verfolgen. In der Berufungsantwort vom 8. Oktober 2019 gebe die

Staatsanwaltschaft an, eine Täuschung sei nicht ersichtlich, was

widersprüchlich sei. Dem Schein nach sei die Staatsanwaltschaft Verstössen

gegen Art. 293 StGB nachgegangen, was ein Übertretungstatbestand sei und nicht

wie Betrug ein Verbrechen.

Auf dem Video

vom 20. März 2016 sei zu sehen, wie die Privatkläger mehrere Personen mit

Holzklötzen beworfen hätten, wobei K____ mehrmals J____ auf Russisch angewiesen

habe, auf die Köpfe zu zielen. Das Zurückwerfen dieser Klötze habe die

Staatsanwaltschaft als versuchte schwere Körperverletzung angeklagt. Die Einvernahme

der Privatklägerschaft vom 15. April 2016 habe einzig dazu gedient, die

Verdachtselemente gegen die Gesuchsteller zu erhärten, aber nicht, die

Privatklägerschaft zur Verantwortung zu ziehen.

Der Staatsanwalt

habe seiner Untersuchungsbeamtin am 1. November 2017 eine E-Mail mit folgendem

Inhalt geschickt: "Der Aufenthaltsort von K____ und J____ ist mir nicht

bekannt. Ebenso ist unklar, wo die Dateien ins Netz geladen wurden. Da der

Anwalt einer der beschuldigten Parteien aber noch im Gerichtssaal Strafanzeige

einreichte, sollten wir zumindest versuchen, hier weiter zu kommen und ein

Verfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293 StGB

formell ermitteln. Die weiteren Schritte (Ausschreibung usw.) soll die Kripo

bitte prüfen. Mir geht es einzig darum, dass ich an der Hauptverhandlung, die

ab 20.11.2017 gegen 10 Linksautonome stattfindet, sagen kann, die Staatsanwaltschaft

ist am Ermitteln." Die Gesuchsteller rügen, Art. 293 StGB sei ein Offizialdelikt

und nicht von einer Strafanzeige abhängig, und ob die amtlichen Akten im

Ausland ins Netz geladen worden seien, sei ohne Belang. Die Behörde komme ihrer

Verfolgungspflicht nicht nach, sondern wolle dafür nur den Anschein erwecken,

dies in allen Gegenverfahren. Der Staatsanwalt bezeichne die Gesuchsteller

verächtlich als "Linksautonome" und bringe damit eine politisch

ablehnende Haltung zum Ausdruck. Der Staatsanwalt wolle die Gesuchsteller um

jeden Preis einer möglichst harten Bestrafung zuführen.

Die

Gesuchsteller rügen sodann, die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin

habe in ihrer Verfügung vom 26. September 2019 geschrieben, es sei denkbar,

dass aus den Akten zu den Gegenverfahren zufolge Konnexität für das

Hauptverfahren wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der

Staatsanwalt habe aber am 8. Oktober 2019 bestätigt, er sehe weiterhin keinen

Grund, Gegenverfahren an die Hand zu nehmen: "Der Form halber und um die

nutzlose und rein der Ablenkung dienende Diskussion zu beenden, werden diese

Vorwürfe in Kurzanzeigen gefasst und zu den bereits hängigen Verfahren gegen

die russische Familie betreffend Veröffentlichung von Akten im Internet

hinzugefügt. Eine Aussicht auf erfolgreiche Ermittlungen ist damit aber

gleichwohl nicht gegeben".

Der Staatsanwalt

habe die Gegenanzeigen erst am 17. November 2019 aufgenommen und nur deshalb,

weil ihm einer der Verteidiger bereits anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung eine Anzeige wegen Begünstigung in Aussicht gestellt habe.

Nach wie vor habe der Staatsanwalt keine Verfahren wegen eventualvorsätzlich

versuchter Tötung und falscher Anschuldigung eingeleitet. Der Verteidiger

überlasse es einstweilen dem Gericht, die Staatsanwaltschaft mit einem

Untersuchungsauftrag gegen den Staatsanwalt wegen versuchter Begünstigung zu

betrauen.

2.3

Gemäss

Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit

ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten

hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

Soweit sich die

Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, die Gegenanzeigen seien insbesondere

bezüglich des Zeitpunktes ihrer Einreichung rechtsmissbräuchlich und

verfahrenstaktisch motiviert, so ist darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen

abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Antragsdelikten (ausser Art. 179ter

und 179quater StGB; vgl. vorstehend Ziff. 1.2) an keine Fristen

gebunden sind. Auf die Frage ist aber nicht weiter einzugehen.

2.4

Zu

den Gegenanzeigen hat der Staatsanwalt Akten aufgelegt, und zwar zunächst mit

der

Verfahrensnummer VT.2017.019724 das Strafverfahren gegen K____ sowie

das Strafverfahren VT.2017.019722 gegen J____, jeweils 1. Anzeige vom 1.

November 2017, betreffend Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen. Ebenfalls

wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter der

Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft SW.2017.018661 finden sich die Anzeigen

zweier Verteidiger gegen die genannten K____ und J____ mit Kurzbeschreibung des

Sachverhalts: "Die Beschuldigten erstellten heimlich Filmaufnahmen eines

vorgezeigten Videofilms und stellten diese ins Internet [http…]. Im Weiteren

publizierten sie die Anklageschrift, die Abschlussankündigung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und evtl. weitere Aktenbestandteile im Netz

[http…] [http…] [http…]." In diesen Akten finden sich als

Verfahrenshandlungen Auszüge aus dem Zemis und aus dem Strafregister. Aus einer

Aktennotiz vom 1. Dezember 2017 geht hervor, dass eine Einvernahme unabdingbar

wäre, aber die Beschuldigten flottant seien, weshalb sie im Ripol zur

Verhaftung ausgeschrieben worden seien. Die von den Gesuchstellern auszugsweise

zitierte E-Mail des Staatsanwaltes vom 1. November 2017 an die Untersuchungsbeamtin

beginnt mit den Worten: "Kannst Du bitte zu Handen Kripo eine Anzeige

gegen K____ und J____ wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Akten nach Art.

293.

StGB erstellen und beim IC die datenmässige und überprüfbare Sicherung der

im Internet publizierten Videos und amtlichen Akten in Auftrag geben lassen,

bevor die beiden wieder alles aus dem Netz entfernen. Es kommen weitere

Tatbestände in Frage, sofern der Anwalt Strafanzeige und Strafantrag stellen

möchte (heimliche Aufzeichnung einer Sitzung mit dem Anwalt usw.)." Dann

wird angegeben, welche beiden Rechtsanwälte Anzeige erstattet haben und wen sie

vertreten. Sodann folgt die Aktennummer der Staatsanwaltschaft für die

Hauptsache und die Angabe, dass ab 20. November 2017 verhandelt werden würde.

Weiter heisst es: "An der gestrigen Verhandlung, in der ein Zeuge

vorsorglich angehört wurde, hat der Vertreter der beiden Geschädigten […]

mitgeteilt, dass er das Mandat niederlege, weil seine Mandanten entgegen seinen

Anweisungen heimlich Filmaufnahmen erstellten, als er ihnen den Videofilm des

Übergriffs an der I____strasse [...] in Basel vorführte. Diese Vorführung fand

offenbar in [...] statt und die Geschädigten haben das heimlich gefilmt. Es

handelt sich um das erste Video gemäss Link: [http…]. Weiter ist im Internet zu

sehen, dass sie die Anklageschrift, die Abschlussankündigung der

Staatsanwaltschaft und evtl. weitere Aktenbestandteile erneut im Netz

publiziert haben. Vgl. [http…] [http…] sowie weitere Publikationen auf

Instagram, die nicht direkt ohne eigenen Account abgerufen werden können: Vgl.

[http…] Der Aufenthaltsort von K____ und J____ ist mir nicht bekannt. Ebenso

ist unklar, wo die Dateien ins Netz geladen wurden. Da der Anwalt einer der

beschuldigten Parteien aber noch im Gerichtssaal Strafanzeige einreichte,

sollten wir zumindest versuchen, hier weiter zu kommen und ein Verfahren wegen

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293 StGB formell

ermitteln. Die weiteren Schritte (Ausschreibung usw.) soll die Kripo bitte

prüfen. Mir geht es einzig darum, dass ich an der Hauptverhandlung, die ab

20.11.2017

gegen 10 Linksautonome stattfindet, sagen kann, die

Staatsanwaltschaft ist am Ermitteln. Besten Dank […]" Weiter findet sich

in den Akten eine E-Mail jenes Rechtsanwaltes, welcher das Mandat niedergelegt

hatte, womit er den Link im Internet zum Video bekannt gibt. Sodann ist am 1.

November 2017 ein Auftrag der Staatsanwaltschaft an die KTV für Gutachten und

Untersuchungen betreffend Sicherung Video gemäss einem bestimmten Link ergangen

sowie am 2. November 2017 ein entsprechender Auftrag an die IT-Ermittlung

betreffend diverse Links. Am 3. November 2017 hat die damit betraute

Informatikerin einen ausführlichen Auswertungsbericht verfasst, der an dieser

Stelle nicht wiedergegeben zu werden braucht. Den Akten liegt ein USB-Stick mit

der Sicherung von Webseiteninhalten bei.

Es ist

festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft damit alle in dieser Sache

vernünftigerweise gebotenen und wirklich möglichen Untersuchungshandlungen

tatsächlich und zeitnah ausgeführt hat. Da die Beschuldigten im Ausland

unbekannten Aufenthalts waren und sind, konnte und kann nach wie vor die Sache

nicht weiter verfolgt werden. Immerhin wurden die Beschuldigten ausgeschrieben

und die Webinhalte wurden gesichert und ausgewertet. Auch die Gesuchsteller

erklären nicht, was die Staatsanwaltschaft sonst noch in der Angelegenheit

hätte unternehmen können. Die von den Gesuchstellern gerügten, aber von ihnen

nur auszugsweise zitierten Formulierungen im E-Mail vom 1. November 2017 erscheinen

im Gesamtkontext bloss als unglückliche Ausdrucksweise dafür, dass der

Staatsanwalt das Verfahren mangels Kenntnisses des Aufenthalts der

Beschuldigten zum vornherein als wenig aussichtsreich einschätzt, was objektiv betrachtet

zumindest nicht abwegig erscheint. Die verunglückte Ausdrucksweise wird mithin dadurch

relativiert, dass die Staatsanwaltschaft alle vernünftigerweise gebotenen

Untersuchungshandlungen tatsächlich veranlasst hat und diese

Untersuchungshandlungen tatsächlich auch ausgeführt worden sind. Eine

Fehlleistung des Staatsanwaltes liegt abgesehen von der missratenen

Formulierung letztlich nicht vor, schon gar keine besonders krasse.

2.5

2.5.1

Unter

der Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft SW.2019.027034 findet sich eine am

17.

Oktober 2019 aufgenommene Anzeige der Gesuchsteller gegen J____ und K____

wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 20. März 2016 durch

"Werfen von zahlreichen Holzklötzen und eines Bierkruges". In den

Akten befindet sich eine Eingabe eines Verteidigers an das Strafgericht vom 10.

November 2017 betreffend "Einreichung von Unterlagen über die

Machenschaften der Privatkläger" "einerseits als Beweismittel zur Entlastung"

der Klientschaft, "andererseits aber auch als Grundlage, um alle

erforderlichen Massnahmen veranlassen zu können, um die Sicherheit der auf den

20.

November 2017 angesetzten Hauptverhandlung gewährleisten zu können."

Unter dem Titel "Die Gefahr, die für uns alle von O____ ausgeht"

findet sich die Bemerkung des Verteidigers, es bestehe ein genügender

Anfangsverdacht, um ein Verfahren wegen Nötigung oder Raub gegen die

Privatkläger zu eröffnen. Dabei geht es um die Wegnahme eines USB-Sticks durch

die Privatkläger zum Nachteil von deren Vertreter, der dann aufgrund des

Vorfalls das Mandat niedergelegt hat. Dann finden sich ausführliche Darlegungen

zum "System O____" sowie zur angeblichen Gefährdung der Sicherheit

der Hauptverhandlung vom 20. November 2017. Abschliessend stellt der

Verteidiger 6 Anträge, unter anderem jenen der "Strafanzeige", welche

vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten sei. Nachgängig

dieser Anträge führt der Verteidiger "zur ergänzenden Begründung"

aus, J____ habe gemäss Bericht in der U____ vom 11. April 2016 Fotos von der

Asylunterkunft auf ihrem Laptop gezeigt, welcher ihr daher nie gestohlen worden

sei und weshalb es sich um eine falsche Anschuldigung durch die Staatsanwaltschaft

handle. Dieser Eingabe vom 10. November 2017 hat der Verteidiger Beilagen

zugefügt, nämlich ein "Info-Dossier [...]", eine "deutsche Übersetzung

des Kommentars zum auf der Webseite der […] veröffentlichten illegal

aufgenommen Video", eine E-Mail, einen Zeitungsartikel in der [...] und

einen USB-Stick.

2.5.2

Die

soeben beschriebene Anzeige eines Verteidigers gegen die beiden Privatkläger

wegen Raubes zum Nachteil notabene des ehemaligen Vertreters der Privatkläger (Wegnahme

eines USB-Sticks) hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 17. Oktober 2019

unter der Verfahrensnummer SW.2019.027031 erfasst. Im Dossier finden sich

dieselbe Eingabe vom 10. November 2017 mit Beilagen wie soeben erwähnt.

2.5.3

Die

soeben beschriebene Anzeige eines Verteidigers gegen die beiden Privatkläger

wegen falscher Anschuldigung (entgegen der Darstellung der Privatklägerschaft

seien deren Laptops etc. nie gestohlen worden) hat die Staatsanwaltschaft

ebenfalls am 17. Oktober 2019 unter der Verfahrensnummer SW.2019.027045

erfasst. Im Dossier finden sich dieselbe Eingabe vom 10. November 2017 mit

Beilagen wie soeben erwähnt. Die Kritik der Verteidigung, deswegen sei noch

kein Verfahren eingeleitet worden (act. 3 Ziff. 9), erweist sich somit als

aktenwidrig.

2.5.4

Die

Anzeige eines Verteidigers gegen die beiden Privatkläger wegen Betrugs zum

Nachteil der Gesuchsteller durch "angeblich arglistige Täuschung beim

vorübergehenden Einzug in die Wohnung I____strasse [...]. Angebliche Täuschung

über fehlende Absicht, wieder auszuziehen" hat die Staatsanwaltschaft

ebenfalls am 17. Oktober 2019 erfasst, und zwar unter der Verfahrensnummer

SW.2019.027039.

2.5.5

Drei

dieser am 17. Oktober 2019 erfassten Strafanzeigen stützen sich auf die genannte

Eingabe eines Verteidigers an das Strafgericht vom 10. November 2017, nämlich

jene betreffend versuchte schwere Körperverletzung, jene betreffend falsche Anschuldigung

sowie jene betreffend Raub eines USB Sticks zum Nachteil des ehemaligen Vertreters

der Privatklägerschaft. Die Anzeige wegen Betrugs wurde erst im Rahmen der

Berufungserklärung am 14. Mai 2018 gestellt.

2.5.6

Die

Staatsanwaltschaft sieht gemäss ihrer Stellungnahme im Hauptverfahren

SB.2018.45 vom 8. Oktober 2019 "keinen Grund, entsprechende Gegenverfahren

an die Hand zu nehmen. Selbst bei Einleitung solcher Verfahren, sind die

Privatkläger im Ausland untergetaucht. Ihr effektiver Aufenthaltsort ist

unbekannt. Ermittlungen wären also nicht nur rechtlich nicht zielführend,

sondern auch faktisch nicht möglich. Der Form halber und um die nutzlose und

rein der Ablenkung dienende Diskussion zu beenden, werden diese Vorwürfe in

Kurzanzeigen gefasst und zu dem bereits hängigen Verfahren gegen die russische

Familie betr. Veröffentlichung von Akten im Internet hinzugefügt. Eine Aussicht

auf erfolgreiche Ermittlungen ist damit aber gleichwohl nicht gegeben."

Dieses Vorgehen ist durch den unbekannten Aufenthalt der Privatkläger – bereits

anlässlich der Einreichung der Gegenanzeigen und bis heute – wohl begründet und

daher in der Sache nicht zu beanstanden. Die von den Gesuchstellern gerügte

Formulierung betreffend "nutzlose und rein der Ablenkung dienende Diskussion"

erscheint wiederum unglücklich; dies tritt aber hinsichtlich der vorliegenden

Frage nach der Befangenheit des Staatsanwalts angesichts der Fakten in den

Hintergrund und das Vorgehen des Staatsanwalts entspricht seinen vorgetragenen,

vertretbaren Gründen für seine Zurückhaltung bei der Behandlung der

Gegenanzeigen, wie sogleich noch näher dargestellt wird:

2.6

2.6.1

Diese

vertretbaren Gründe bestehen hinsichtlich des (erst kurz vor der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung) beanzeigten Raubes zunächst darin, dass kein Konnex zur Hauptsache

besteht: Der Ausgang des Hauptverfahrens SB.2018.45 ist nicht davon abhängig,

ob die Staatsanwaltschaft in diesem Gegenverfahren überhaupt ermittelt. Die

Täterschaft ist sodann unbekannten Aufenthalts und war dies bereits bei Erstattung

der Anzeige. Vertretbar stellt sich die Staatsanwaltschaft sodann auf den

Standpunkt, bei der Beute, es handelt sich um einen USB-Stick, handle es sich

um einen Gegenstand von geringem finanziellen Wert und es liege kein Strafantrag

des Opfers, nämlich des damaligen Vertreters der Privatkläger gegen seine

ehemalige Klientschaft vor, weshalb es angesichts von Art. 172ter

StGB an einer Prozessvoraussetzung mangle, zumal auch die in Bild

aufgezeichnete Aktion offensichtlich kein Raub sei. Diese Sichtweise ist im

vorliegenden Rahmen nicht zu beanstanden und begründet keinen Verfahrensfehler,

der auf Befangenheit schliessen liesse.

2.6.2

Schon

der Anklage in der Hauptsache ist zu entnehmen, dass die (erst kurz vor der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung) beanzeigte versuchte Körperverletzung – die Gesuchsteller

sprechen auch von eventualvorsätzlicher Tötung – vom Staatsanwalt als durch

Notwehr gedeckt qualifiziert wird: Gemäss AS Ziff. 3.16 und 3.17 der Anklage

hatten ca. 14 Mittäterinnen und Mittäter am 20. März 2016 unter Einsatz von

Pfefferspray, Holzlatten, Schutzschildern (und auch Helmen) die Wohnung von K____

und J____, in welcher sich auch die beiden Kleinkinder und der Säugling

befanden, gestürmt. Gegen das Vordringen in das Dachgeschoss haben sich die

Eltern gegen die Eindringlinge gewehrt, indem sie diese mit Holzscheiten

bewarfen, die sie gewöhnlich für die Holzheizung verwendet hatten. Ein solches

Ermittlungsergebnis als durch Notwehr gedeckt zu betrachten und keinen hinreichenden

Tatverdacht für eine separat zu verfolgende Straftat zu sehen (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO) erscheint vertretbar, zumal der Staatsanwaltschaft ein gewisser

Ermessensspielraum zusteht (Esther Omlin,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 309 N 31). Die Beurteilung des

Anscheins der Befangenheit hat objektiviert zu erfolgen (Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO,

a.a.O., Vor Art. 56-60 N 10). Der Staatsanwalt hatte also zufolge Annahme von

Notwehr keinen Anlass, im April 2016, als die Privatklägerschaft noch zugegen

war und einvernommen werden konnte, auch gegen dieselbe zu ermitteln. Zu

bemerken ist, dass die Vorinstanz das zwar eventualiter als versuchte schwere

Körperverletzung angeklagte Werfen derselben Holzscheite durch die

Gesuchsteller als einfache Köperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)

qualifiziert hat und dass die beanzeigte Täterschaft hernach anlässlich der

Anzeigestellung bereits unbekannten Aufenthalts war. Die Staatsanwaltschaft

bemerkt zutreffend, dass es nicht im Belieben der beschuldigten Person stehen

kann, mittels noch so ungerechtfertigter Gegenanzeigen einen Ausstandsgrund zu

generieren: Parteien sollen nicht ohne Grund unliebsame Gerichtspersonen

ausschalten können (Boog, a.a.O.,

Vor Art. 56-60 N 10). Am Ganzen ändert nichts, dass – allerdings erst mit der

russischen Übersetzung anlässlich der Visionierung des Videos in der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin als die Privatkläger bereits

unbekannten Aufenthaltes waren – bekannt geworden ist, dass der eine den anderen

Elternteil aufgefordert hatte, mit den Holzscheiten auf die Köpfe der

Eindringlinge zu zielen. Eine krasse Fehlleistung des Staatsanwalts ist in

dieser Verfahrensführung jedenfalls nicht zu erblicken.

2.6.3

Vertretbar

innerhalb seines Ermessensspielraums ist ferner die Haltung des Staatsanwalts

zur Gegenanzeige des Betrugs, indem er auf den vorübergehenden Aufenthalt der

Privatkläger im Asylzentrum hinweist, der dokumentiert ist, und indem er

mehrere E-Mails erwähnt, die eine wohltätige Aufnahme der Familie durch die I____strasse-Community

zum Inhalt haben – welche Sachverhaltselemente nachvollziehbar dem

Betrugsvorwurf entgegenstehen können. Daran ändert auch die von den Gesuchstellern

gerügte Formulierung in der Anklage nichts, welche bezüglich der Ausgangslage

durchaus Sympathien des Staatsanwalts für die missliche Lage der I____strasse-Community

erkennen lässt und den ambivalenten Umgang der Beteiligten miteinander und mit

einer schwierigen Situation plastisch dokumentiert; darauf wird zurückzukommen

sein (Ziff. 2.7). Im Umgang mit dieser Gegenanzeige betreffend Betrug, die ja

erst mit der Berufungserklärung am 14. Mai 2018 erhoben worden ist, ist

jedenfalls keine Fehlleistung des Staatsanwalts ersichtlich, zumal die

Beanzeigten zum Zeitpunkt der Anzeige bereits unbekannten Aufenthalts und damit

materielle Ermittlungshandlungen nicht möglich waren.

2.6.4

Die

Gesuchsteller erwähnen die Gegenanzeige der falschen Anschuldigung in den

vorliegenden Rechtsschriften betreffend Ausstand bloss kursorisch. Auch dazu

ist festzuhalten, dass diese Gegenanzeige erst erhoben worden ist, als die

Privatkläger bereits unbekannten Aufenthalts waren. Somit ist auch hier keine

Fehlleistung des Staatsanwalts erkennbar.

2.7

Die

Gesuchsteller rügen, dass der Staatsanwalt sie im E-Mail vom 1. November 2017

als "Linksautonome" bezeichnet habe. Die Rüge ist unbegründet. "Linksautonom"

werden Personen gemeinhin dann so genannt, wenn sie dem entsprechenden

politischen Spektrum zugeordnet werden sollen. Darin liegt nichts Verächtliches

oder Herabwürdigendes. Die Begrifflichkeit ist verbreitet und üblich und wird allgemein

in der Gesellschaft, in der Presse sowie in der Politik verwendet. Die

Gesuchsteller machen nicht geltend, dass der Staatsanwalt den Begriff materiell

unzutreffend angewandt hätte. Die von den Gesuchstellern aufgeworfene Frage, ob

der Begriff entbehrlich gewesen wäre, kann offen gelassen werden.

Desweiteren

würde die im selben Atemzug von den Gesuchstellern der Staatsanwaltschaft

vorgeworfene mangelnde Objektivität und Parteilichkeit zugunsten der

Privatkläger aus politischen Motiven bedeuten, die fallführenden Staatsanwälte politisch

in die Nähe der Privatklägerschaft zu rücken. Indessen stellen sich die Privatkläger

gemäss Eingabe und Beilagen der Gesuchsteller im Hauptverfahren vom 10.

November 2017 ausdrücklich und seit Jahren öffentlich als Anarchisten dar,

deren oberstes Ziel in der Zerstörung staatlicher Strukturen bestehe. Eine

solche oder dem nahestehende Gesinnung den vorliegend fallführenden

Staatsanwälten zu unterstellen, besteht jedoch kein Anlass. Von politisch

gefärbter Befangenheit kann also in der vorliegenden Konstellation nicht

ausgegangen werden.

2.8

Eingedenk

des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erscheint das Vorgehen des Staatsanwalts

in der Anklage und vor Vorinstanz merkwürdig, zunächst von notwendiger

Verteidigung abzusehen und den Beschuldigten entsprechend milde

Tatbestandsvarianten vorzuwerfen sowie tiefe Strafen zu vertreten, um dann nach

wider seines Erwartens erfolgter Bestellung von Verteidigern durch die Beschuldigten

doch noch ergänzend qualifiziertere Tatbestände aufzugreifen und strengere

Strafen zu fordern. Das vom Staatsanwalt zunächst aus vermeintlicher Milde gegenüber

den Beschuldigten gewählte Vorgehen kritisieren diese nun als Verweigerung der

notwendigen Verteidigung und die Strategie des Staatsanwaltes hat sich insoweit

als Bumerang (auch in der Optik der Vorinstanz) erwiesen. Zwar ist darauf im

vorliegenden Ausstandsverfahren wie bereits erwähnt zufolge diesbezüglicher Verspätung

des Ausstandsbegehrens nicht weiter einzugehen. Vor dem Hintergrund dieses

staatsanwaltschaftlichen Vorgehens erscheint allerdings die Haltung der

Verteidiger im vorliegenden Ausstandsverfahren widersprüchlich, wenn sie auf

der einen Seite "unangemessene Strenge" des Staatsanwalts mit dem

"Ziel" einer "möglichst harten Bestrafung" der

Gesuchsteller (act. 3 S. 3) rügen und andererseits replicando Amtsmissbrauch und

Begünstigung des Staatsanwalts zugunsten derselben Gesuchsteller (also

ihrer eigenen Klientschaft) wegen Beantragens von "viel zu niedrigen,

nicht schuldangemessenen Strafen" in den Raum stellen (act. 16 S. 9).

Begünstigung werfen die Gesuchsteller dem Staatsanwalt umgekehrt aber wie

bereits erwähnt auch zugunsten der Privatklägerschaft vor (act. 3 Ziff. 3,

8-10).

Im Ergebnis ist indessen

keine unzulässige Parteinahme oder gar Begünstigung des Staatsanwalts

erkennbar, insbesondere auch nicht zum Nachteil der Gesuchsteller. Im Gegenteil

ergibt sich aus der Anklageschrift eine gewisse Sympathie des Staatsanwalts für

die Gesuchsteller, zumindest hinsichtlich der Ausgangslage: "Die

Bewohnerinnen und Bewohner der I____strassehäuser gehören mehrheitlich linksautonomen

Kreisen an, sind teilweise europaweit vernetzt und ihre Mitglieder helfen sich

offensichtlich auch international gegenseitig aus und unterstützen sich

gegenseitig bei Protestaktionen. Sie setzen sich insbesondere für sozial

schwächere Gesellschaftsschichten ein und entsprechend auch für den Erhalt von

günstigem Wohnraum." "Im April 2015 zogen die aus Italien

angereisten, aus Russland stammenden und der politisch geprägten Aktivisten-

und Anarchisten-Szene der russischen Künstlerbewegung 'O____' [...])

angehörenden Geschädigten […] auf Vermittlung von V____, nach Basel in die

Häuser des 'Vereins I____strasse' und wurden in der Dachwohnung der I____strasse

[...] untergebracht. […] Gedacht war diese Unterbringung als vorübergehende

Bleibe für wenige Tage, um in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu können. Im

Rahmen des Asylverfahrens hätte die Familie nach wenigen Tagen in ein

Empfangszentrum weiterziehen müssen. Eine entsprechende Absicht, Asyl zu

beantragen, bestand bei der Familie K____ / J____ jedoch offensichtlich zu

keinem Zeitpunkt. Jedenfalls suchten sie das Empfangszentrum nur einmal auf,

kehrten in die Wohnung an der I____strasse zurück und weigerten sich, die

Wohnung wieder zu verlassen. Sie gaben vor, ein beschleunigtes Asylverfahren ohne

Aufenthalt in einem Empfangszentrum anzustreben und sie verfolgten die Absicht,

dieses Ziel mit anwaltlicher Hilfe zu erreichen. Daraufhin vermittelte der

Verein I____strasse der Familie Anwälte. Da die durch den Verein finanzierten

Anwälte der Familie jedoch keine Garantie für ein beschleunigtes Asylverfahren

geben konnten, blieb die Familie K____ und J____ in der I____strasse [...] gratis

wohnhaft und weigerte sich mehrere Monate standhaft, dort wieder auszuziehen. Die

weiteren Bewohnerinnen und Bewohner aus der Liegenschaft I____strasse [...],

aber auch aus anderen Liegenschaften der I____strasse, die sonst eher sozial und

hilfsbereit sind und mit traditionellen Lebensformen und allgemeinen Normen

bisweilen selbst Mühe haben, erzürnten sich am Umstand, dass die Familie K____

/ J____ ihre anarchistische Ader ohne jegliche Rücksichtnahme auf Kosten der

übrigen Bewohnerinnen und Bewohner auslebte."

Mit diesen

Worten hat der Staatsanwalt die missliche Situation der I____strasse-Community

durchaus menschlich einfühlsam, verständnisvoll und nachsichtig geschildert.

Auch wenn er die gewaltsame Entfernung der Familie dann strafrechtlich

verfolgt, kann ihm keine übertriebene Strenge, Voreingenommenheit oder

unsachliche Parteilichkeit vorgehalten werden. Zudem sind die zitierten

Passagen – auch im Zusammenspiel mit von den Gesuchstellern kritisierten

Äusserungen des Staatsanwalts an anderen Stellen – nicht wie von den

Gesuchstellern behauptet widersprüchlich, sondern sie stellen die Ambivalenz

der Beteiligten im Umgang miteinander und mit einer schwierigen Situation plastisch

dar. Daraus ergibt sich nicht nur kein Ausstandsgrund, sondern im Gegenteil ein

Beleg für die Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts. Im Übrigen wird auf die

vorstehenden Betrachtungen zur Betrugsanzeige verwiesen (Ziff. 2.5.3).

2.9

Zusammenfassend

ändert die teils saloppe und unglückliche Ausdrucksweise des Staatsanwalts

nichts daran, dass er die Gegenanzeigen soweit möglich tatsächlich behandelt

hat und in der Folge nicht weiter behandeln konnte, da die Beanzeigten

unbekannten Aufenthalts waren und sind. Auch die von ihm dargelegten

materiellen Begründungen für sein Vorgehen sind innerhalb seines

Ermessensspielraumes vertretbar. Krass ungebührliche Äusserungen oder besonders

krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen im Sinne der Praxis sind nicht

erkennbar. Die Anklageschrift belegt eher die Unvoreingenommenheit des

Staatsanwalts als eine Befangenheit. Mithin sind die Ausstandsbegehren

abzuweisen.

Im Ergebnis

besteht somit entgegen der Auffassung der Gesuchsteller auch kein Anlass, wegen

"zumindest versuchter Begünstigung" "die Staatsanwaltschaft mit

einem entsprechenden Untersuchungsauftrag zu betrauen".

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Ausstandsgesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang

des Ausstandsverfahrens sind dessen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen mit

einer Gebühr von je CHF 200.– (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. AGE

DG.2017.46 vom 5. November 2018).

Über die

Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird mit dem Urteil in der Sache

entschieden werden (BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen.

Die Gesuchsteller tragen die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller 1 – 8

-

Staatsanwalt S____

-

Staatsanwalt T____

-

Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens SB.2018.45

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.