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Entscheid

DGS.2019.43

Revisionsgesuch

29. April 2020Deutsch10 min

2019 an die Porte des Gefängnisses Waaghof, um eine «Fabienne» zu sehen. Gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.43

URTEIL

vom 29.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz , Dr. Christoph

A. Spenlé,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 16. August 2019

Sachverhalt

Sachverhalt

In den Jahren

2010 bis 2019 wurde A____ mehrfach wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls,

Hausfriedensbruchs, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung sowie rechtswidriger

Einreise zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt (act. 5 und 6).

Insgesamt verbüsste sie zwischen 2014 und 2019 im Kanton Basel-Landschaft und

im Kanton Basel-Stadt Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von 285 Tagen

(act. 6).

Trotz damals bestehendem

Einreiseverbot bis zum 17. Juli 2021 begab sich A____ am 15. August

2019 an die Porte des Gefängnisses Waaghof, um eine «Fabienne» zu sehen. Gegen A____

erging daraufhin am 16. August 2019 ein Strafbefehl, mit dem sie im

Verfahren VT.2019.19738 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von neunzig Tagen verurteilt wurde.

Am

23. August 2019 wurde A____ wiederum vorläufig festgenommen, weil sie

trotz bestehendem Einreiseverbot in Basel kontrolliert wurde. In ihren

persönlichen Effekten fand sich ein «Notfallzettel» mit einer Schweizer

Telefonnummer, dank der das Migrationsamt ihre bis zu diesem Zeitpunkt den

Schweizer Behörden unbekannte Tochter C____ kontaktieren konnte. Diese gab an,

dass ihre Mutter A____ krank und in Frankreich in psychiatrischer Behandlung

sei (act. 11). Daraufhin wurde A____ unverzüglich aus der vorläufigen

Festnahme entlassen. Am 18. September 2019 wurde das Einreiseverbot gegen A____

durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgehoben.

Mit

verschiedenen Eingaben an die Bevölkerungsdienste und den Straf- und Massnahmevollzug

(16. Oktober 2019 [act. 2]), an das Appellationsgericht

(30. Oktober 2019 [act. 4] und 11. November 2019 [act. 7]) sowie

an die Staatsanwaltschaft (11. November 2019) erläuterte C____ die

Situation ihrer Mutter unter Beilage insgesamt dreier Arztzeugnisse der in

Mulhouse praktizierenden Psychiaterin D____ (datiert 21. März 2019,

12. September 2019 und 14. Oktober 2019). Aufgrund der Eingabe vom

11. November 2019 wurde beim Appellationsgericht das vorliegende Verfahren

eröffnet. Zudem wurde C____ aufgefordert, für die Vertretung ihrer Mutter, die

ihre Interessen offensichtlich nicht selbst wahrnehmen kann, bis am

6. Dezember 2019 eine im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt

eingetragene Rechtsvertretung zu bestimmen.

Mit Eingabe vom

2. Dezember 2019 beantragte B____ als Rechtsvertreterin von A____ die notwendige

und die unentgeltliche, amtliche Verteidigung sowie eine angemessene

Fristansetzung, mindestens dreissig Tage ab Aktenzustellung, zur Begründung des

Revisionsgesuchs. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde B____ als

amtliche Verteidigung von A____ eingesetzt und für die Begründung des

Revisionsgesuchs eine erstreckbare Frist bis zum 6. Februar 2020 angesetzt.

Mit Eingabe vom

6. Februar 2020 hat B____ die Begründung des Revisionsgesuchs eingereicht

und beantragt, es sei der Strafbefehl vom 16. August 2019 aufzuheben und

in der Sache neu zu urteilen. A____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen

und der Widerruf der bedingten Entlassung gemäss Verfügung vom 20. Juni

2019 aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020, das Revisionsgesuch sei

gutzuheissen und A____ vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freizusprechen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.

In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum

Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des

Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft

gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im

schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist

das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht

nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a der StPO kann, wer durch einen

rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor

dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die

geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der

verurteilten Person herbeizuführen (AGE DG.2018.33 vom 30. Januar 2019

E. 1.2.1). Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob ein rechtsgültiger Strafbefehl

vorliegt.

1.2.2

Gemäss

den Ausführungen von A____ ist der Strafbefehl vom 16. August 2019

unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. 15, Ziff. 2). Betont

wird aber auch, dass A____ an diversen psychischen Erkrankungen leide, die es

ihr verunmöglicht hätten, innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl zu

erheben. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Strafbefehls zu

erfassen und die Rechtsmittelbelehrung nachzuvollziehen, wie es von einer

vernünftigen Person zu erwarten wäre (act. 15, Ziff. 6). Weiter sei der

Strafbefehl nicht in einer ihr geläufigen Sprache eröffnet worden, obwohl

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Dispositiv und

Rechtsmittelbelehrung übersetzt werden müssten (act. 15, Ziff. 7). Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Strafbefehl vom

16.

August 2019 korrekt eröffnet worden sei. Mit der Aushändigung des

Informationsblatts zum Strafbefehl und dem Blatt «Information für fremdsprachige

Personen» sei Art. 68 Abs. 2 StPO beziehungsweise den

bundesgerichtlichen Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke

genüge getan. Somit sei A____ – nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihr

angebotenen Übersetzungshilfe – in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache

gegen den Strafbefehl zu erheben (act. 16, S. 1).

1.2.3

Ein

Strafbefehl muss den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich

eröffnet werden (Art. 353 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der Eröffnung gerichtlicher

Dispositiv

Verfügungen sind die Art. 85 ff. StPO zu beachten. Demnach ist eine

Zustellung u.a. erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wurde

(Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO muss der

beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der

wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich

zur Kenntnis gebracht werden, wobei aber kein Anspruch auf vollständige

Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Nach ständiger

Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68

Abs. 2 StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten

Strafbefehl die «Information für fremdsprachige Personen» beigelegt ist (vgl.

AGE BES.2019.134 vom 30. September 2019 E. 2.2, BES.2018.218 vom

29. April 2019 E. 2.4.2, BES.2018.114 vom 23. Juli 2018

E. 2.4.3, BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5).

Stets setzt die

rechtsgültige Eröffnung eines Strafbefehls auf der Seite der beschuldigten

Person aber Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 StPO, d.h. Volljährigkeit

(Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) voraus (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

(Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 106 N 1 und

3). Für die Urteilsfähigkeit erwachsener Personen besteht eine

tatsächliche Vermutung (vgl. Art. 16 ZGB). Bestehen jedoch Gründe an

der Urteilsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln, wie beispielsweise eine psychische

oder kognitive Erkrankung, so wird die Urteilsunfähigkeit vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f., 124 III 5 E. 1b S. 8). Je

nach Komplexität der in Frage stehenden Handlung ist ein anderer Grad an

psychischer Störung erforderlich, damit die Vermutung der Urteilsunfähigkeit

besteht (sog. Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit, vgl. BGE 98 Ia

324 E. 3 S. 326, BGE 90 II 9 E. 3 S. 11 f.).

Ein nicht

rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

keine Rechtswirkung (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205; BGer 6B_704/ 2015

vom 16. Februar 2016 E. 2.4, 6B_1155/2014 vom 19. August 2015

E. 2), ist also nichtig (vgl. BGE 101 II 149 E. 4b S. 152). Die

Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen

rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 S. 368

E. 1.4.3, 138 II 501 E. 3.1 S. 503 und 137 I 273 E. 3.1

S. 275).

1.2.4 A____

ist, wie sich aus den Eingaben ihrer Tochter ergibt, seit Jahren in

psychiatrischer Behandlung und wurde zwischenzeitlich auch schon stationär

behandelt. Gemäss den Arztzeugnissen der behandelnden Psychiaterin D____ leidet

A____ seit 25 Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung (u.a.

Verfolgungswahn und weitere Zwangserkrankungen). Insbesondere hat sich ihr

psychischer Zustand seit August 2019 weiter verschlechtert. Neu leide A____

auch an Wahnvorstellungen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung muss aufgrund

der diagnostizierten schweren psychischen Erkrankungen und der seit August 2019

eingetretenen Verschlechterung davon ausgegangen werden, dass A____ zum

Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht in der Lage war, die Bedeutung

und Tragweite des Strafbefehls zu erkennen sowie diesen innert Frist

anzufechten. Es kann somit zum fraglichen Zeitpunkt mangels Urteilsfähigkeit im

Hinblick auf die in Frage stehenden Handlungen nicht von passiver

Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 StPO ausgegangen

werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die der Staatsanwaltschaft am

16. August 2019 nicht bekannt sein konnten, muss die Eröffnung des

Strafbefehls gegenüber A____ als schwer mangelhaft betrachtet werden. Gemäss

der zitierten Rechtsprechung ist der Strafbefehl vom 16. August 2019 daher

als nichtig zu qualifizieren.

1.3 Die

Vorprüfung ergibt somit, dass kein bzw. ein nichtiger Strafbefehl vorliegt, weshalb

auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann.

2.

Im Übrigen ist

zu beachten, dass für den Strafbefehl vom 16. August 2019 keine Grundlage

mehr besteht, wie die Gesuchstellerin und auch die Staatsanwaltschaft übereinstimmend

zu Recht ausführen (act. 15, Ziff. 15; act. 16, S. 1). Wie

die erwähnten Arztberichte belegen, leidet die Gesuchstellerin an mehreren

schweren psychischen Störungen, was unter anderem dazu führt, dass sie der

Auffassung ist, in Basel-Stadt ihre vermeintliche Adoptivtochter «Fabienne»

treffen zu müssen. Zudem war sie gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der

behandelnden Psychiaterin aufgrund der Erkrankung offenbar auch gar nicht in

der Lage, die Bedeutung des ihr auferlegten Einreiseverbots für die Schweiz zu

erfassen, weshalb dieses vom SEM am 18. September 2019 aufgehoben wurde.

3.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1

StPO). Da der Gesuchstellerin die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist,

richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach Art. 135 StPO. Die

amtliche Verteidigung ist praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen. Der amtlichen

Verteidigerin werden entsprechend der eingereichten Honorarnote ein Honorar von

CHF 3’582.–, Auslagen von CHF 98.90 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von

CHF 283.45 zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es wird die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 16. August 2019 festgestellt.

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird für das Revisionsverfahren

ein Honorar von CHF 3'964.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz BLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss

spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben

werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim

Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).