DGS.2019.43
Revisionsgesuch
29. April 2020Deutsch10 min
2019 an die Porte des Gefängnisses Waaghof, um eine «Fabienne» zu sehen. Gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.43
URTEIL
vom 29.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz , Dr. Christoph
A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 16. August 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
In den Jahren
2010 bis 2019 wurde A____ mehrfach wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung sowie rechtswidriger
Einreise zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt (act. 5 und 6).
Insgesamt verbüsste sie zwischen 2014 und 2019 im Kanton Basel-Landschaft und
im Kanton Basel-Stadt Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von 285 Tagen
(act. 6).
Trotz damals bestehendem
Einreiseverbot bis zum 17. Juli 2021 begab sich A____ am 15. August
2019 an die Porte des Gefängnisses Waaghof, um eine «Fabienne» zu sehen. Gegen A____
erging daraufhin am 16. August 2019 ein Strafbefehl, mit dem sie im
Verfahren VT.2019.19738 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von neunzig Tagen verurteilt wurde.
Am
23. August 2019 wurde A____ wiederum vorläufig festgenommen, weil sie
trotz bestehendem Einreiseverbot in Basel kontrolliert wurde. In ihren
persönlichen Effekten fand sich ein «Notfallzettel» mit einer Schweizer
Telefonnummer, dank der das Migrationsamt ihre bis zu diesem Zeitpunkt den
Schweizer Behörden unbekannte Tochter C____ kontaktieren konnte. Diese gab an,
dass ihre Mutter A____ krank und in Frankreich in psychiatrischer Behandlung
sei (act. 11). Daraufhin wurde A____ unverzüglich aus der vorläufigen
Festnahme entlassen. Am 18. September 2019 wurde das Einreiseverbot gegen A____
durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgehoben.
Mit
verschiedenen Eingaben an die Bevölkerungsdienste und den Straf- und Massnahmevollzug
(16. Oktober 2019 [act. 2]), an das Appellationsgericht
(30. Oktober 2019 [act. 4] und 11. November 2019 [act. 7]) sowie
an die Staatsanwaltschaft (11. November 2019) erläuterte C____ die
Situation ihrer Mutter unter Beilage insgesamt dreier Arztzeugnisse der in
Mulhouse praktizierenden Psychiaterin D____ (datiert 21. März 2019,
12. September 2019 und 14. Oktober 2019). Aufgrund der Eingabe vom
11. November 2019 wurde beim Appellationsgericht das vorliegende Verfahren
eröffnet. Zudem wurde C____ aufgefordert, für die Vertretung ihrer Mutter, die
ihre Interessen offensichtlich nicht selbst wahrnehmen kann, bis am
6. Dezember 2019 eine im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt
eingetragene Rechtsvertretung zu bestimmen.
Mit Eingabe vom
2. Dezember 2019 beantragte B____ als Rechtsvertreterin von A____ die notwendige
und die unentgeltliche, amtliche Verteidigung sowie eine angemessene
Fristansetzung, mindestens dreissig Tage ab Aktenzustellung, zur Begründung des
Revisionsgesuchs. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde B____ als
amtliche Verteidigung von A____ eingesetzt und für die Begründung des
Revisionsgesuchs eine erstreckbare Frist bis zum 6. Februar 2020 angesetzt.
Mit Eingabe vom
6. Februar 2020 hat B____ die Begründung des Revisionsgesuchs eingereicht
und beantragt, es sei der Strafbefehl vom 16. August 2019 aufzuheben und
in der Sache neu zu urteilen. A____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen
und der Widerruf der bedingten Entlassung gemäss Verfügung vom 20. Juni
2019 aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020, das Revisionsgesuch sei
gutzuheissen und A____ vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freizusprechen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum
Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des
Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a der StPO kann, wer durch einen
rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor
dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die
geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der
verurteilten Person herbeizuführen (AGE DG.2018.33 vom 30. Januar 2019
E. 1.2.1). Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob ein rechtsgültiger Strafbefehl
vorliegt.
1.2.2
Gemäss
den Ausführungen von A____ ist der Strafbefehl vom 16. August 2019
unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. 15, Ziff. 2). Betont
wird aber auch, dass A____ an diversen psychischen Erkrankungen leide, die es
ihr verunmöglicht hätten, innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl zu
erheben. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Strafbefehls zu
erfassen und die Rechtsmittelbelehrung nachzuvollziehen, wie es von einer
vernünftigen Person zu erwarten wäre (act. 15, Ziff. 6). Weiter sei der
Strafbefehl nicht in einer ihr geläufigen Sprache eröffnet worden, obwohl
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung übersetzt werden müssten (act. 15, Ziff. 7). Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Strafbefehl vom
16.
August 2019 korrekt eröffnet worden sei. Mit der Aushändigung des
Informationsblatts zum Strafbefehl und dem Blatt «Information für fremdsprachige
Personen» sei Art. 68 Abs. 2 StPO beziehungsweise den
bundesgerichtlichen Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke
genüge getan. Somit sei A____ – nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihr
angebotenen Übersetzungshilfe – in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache
gegen den Strafbefehl zu erheben (act. 16, S. 1).
1.2.3
Ein
Strafbefehl muss den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich
eröffnet werden (Art. 353 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der Eröffnung gerichtlicher
Dispositiv
Verfügungen sind die Art. 85 ff. StPO zu beachten. Demnach ist eine
Zustellung u.a. erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wurde
(Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO muss der
beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich
zur Kenntnis gebracht werden, wobei aber kein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68
Abs. 2 StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten
Strafbefehl die «Information für fremdsprachige Personen» beigelegt ist (vgl.
AGE BES.2019.134 vom 30. September 2019 E. 2.2, BES.2018.218 vom
29. April 2019 E. 2.4.2, BES.2018.114 vom 23. Juli 2018
E. 2.4.3, BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5).
Stets setzt die
rechtsgültige Eröffnung eines Strafbefehls auf der Seite der beschuldigten
Person aber Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 StPO, d.h. Volljährigkeit
(Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) voraus (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 106 N 1 und
3). Für die Urteilsfähigkeit erwachsener Personen besteht eine
tatsächliche Vermutung (vgl. Art. 16 ZGB). Bestehen jedoch Gründe an
der Urteilsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln, wie beispielsweise eine psychische
oder kognitive Erkrankung, so wird die Urteilsunfähigkeit vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f., 124 III 5 E. 1b S. 8). Je
nach Komplexität der in Frage stehenden Handlung ist ein anderer Grad an
psychischer Störung erforderlich, damit die Vermutung der Urteilsunfähigkeit
besteht (sog. Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit, vgl. BGE 98 Ia
324 E. 3 S. 326, BGE 90 II 9 E. 3 S. 11 f.).
Ein nicht
rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
keine Rechtswirkung (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205; BGer 6B_704/ 2015
vom 16. Februar 2016 E. 2.4, 6B_1155/2014 vom 19. August 2015
E. 2), ist also nichtig (vgl. BGE 101 II 149 E. 4b S. 152). Die
Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 S. 368
E. 1.4.3, 138 II 501 E. 3.1 S. 503 und 137 I 273 E. 3.1
S. 275).
1.2.4 A____
ist, wie sich aus den Eingaben ihrer Tochter ergibt, seit Jahren in
psychiatrischer Behandlung und wurde zwischenzeitlich auch schon stationär
behandelt. Gemäss den Arztzeugnissen der behandelnden Psychiaterin D____ leidet
A____ seit 25 Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung (u.a.
Verfolgungswahn und weitere Zwangserkrankungen). Insbesondere hat sich ihr
psychischer Zustand seit August 2019 weiter verschlechtert. Neu leide A____
auch an Wahnvorstellungen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung muss aufgrund
der diagnostizierten schweren psychischen Erkrankungen und der seit August 2019
eingetretenen Verschlechterung davon ausgegangen werden, dass A____ zum
Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht in der Lage war, die Bedeutung
und Tragweite des Strafbefehls zu erkennen sowie diesen innert Frist
anzufechten. Es kann somit zum fraglichen Zeitpunkt mangels Urteilsfähigkeit im
Hinblick auf die in Frage stehenden Handlungen nicht von passiver
Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 StPO ausgegangen
werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die der Staatsanwaltschaft am
16. August 2019 nicht bekannt sein konnten, muss die Eröffnung des
Strafbefehls gegenüber A____ als schwer mangelhaft betrachtet werden. Gemäss
der zitierten Rechtsprechung ist der Strafbefehl vom 16. August 2019 daher
als nichtig zu qualifizieren.
1.3 Die
Vorprüfung ergibt somit, dass kein bzw. ein nichtiger Strafbefehl vorliegt, weshalb
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann.
2.
Im Übrigen ist
zu beachten, dass für den Strafbefehl vom 16. August 2019 keine Grundlage
mehr besteht, wie die Gesuchstellerin und auch die Staatsanwaltschaft übereinstimmend
zu Recht ausführen (act. 15, Ziff. 15; act. 16, S. 1). Wie
die erwähnten Arztberichte belegen, leidet die Gesuchstellerin an mehreren
schweren psychischen Störungen, was unter anderem dazu führt, dass sie der
Auffassung ist, in Basel-Stadt ihre vermeintliche Adoptivtochter «Fabienne»
treffen zu müssen. Zudem war sie gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der
behandelnden Psychiaterin aufgrund der Erkrankung offenbar auch gar nicht in
der Lage, die Bedeutung des ihr auferlegten Einreiseverbots für die Schweiz zu
erfassen, weshalb dieses vom SEM am 18. September 2019 aufgehoben wurde.
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
StPO). Da der Gesuchstellerin die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist,
richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach Art. 135 StPO. Die
amtliche Verteidigung ist praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen. Der amtlichen
Verteidigerin werden entsprechend der eingereichten Honorarnote ein Honorar von
CHF 3’582.–, Auslagen von CHF 98.90 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von
CHF 283.45 zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es wird die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 16. August 2019 festgestellt.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird für das Revisionsverfahren
ein Honorar von CHF 3'964.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO
innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).