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Entscheid

DGS.2019.45

Revisionsgesuch

17. März 2020Deutsch10 min

psychiatrische Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hob das Strafdreiergericht die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.45

DGS.2020.4

ENTSCHEID

vom 17. März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

c/o [...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner 2

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Urteil des Strafdreiergerichts

vom 26. Mai 2014 (SG.2014.43)

Urteil des

Appellationsgerichts vom 14. November 2018 (SB.2018.32)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts SG.2014.43 vom 26. Mai 2014 wurde A____ (Gesuchstellerin)

der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Juli bis

zum 5. August 2013 (18 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Vollzug des

unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine

ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dieses Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts SG.2017.250 vom 6. Februar 2018 wurde die

Gesuchstellerin der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und

zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre

psychiatrische Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hob das Strafdreiergericht die

mit Urteil vom 26. Mai 2014 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung

der Gesuchstellerin auf. Den Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils von

18 Monaten einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren, der mit dem

Urteil vom 26. Mai 2014 zugunsten dieser ambulanten psychiatrischen

Behandlung aufgeschoben worden war, schob das Strafdreiergericht mit Urteil vom

6. Februar 2018 zugunsten der neu angeordneten psychiatrische Behandlung auf. Im

Rahmen der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung verurteilte das

Appellationsgericht die Gesuchstellerin mit Urteil SB.2018.32 vom 14. November

2018 wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017). Es ordnete zudem eine stationäre

psychiatrische Behandlung an. Den Vollzug der Strafe schob es zugunsten der

Massnahme auf. Die mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 über die

Gesuchstellerin angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung hob es auf und

schob den Vollzug des unbedingten Teils von 18 Monaten (unter Einrechnung der

Untersuchungshaft) der mit Urteil vom 26. Mai 2014 ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren ebenfalls zugunsten der stationären

Massnahme auf. Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat

(BGer 6B_8/2019).

Mit Eingabe vom

26. November 2019 teilte die Gesuchstellerin mit Verweis auf ein

Revisionsbegehren u.a. mit, dass sie die Therapie in [...] abbrechen wolle.

Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht in ihre «Vorstrafe». Mit Schreiben

des Appellationsgerichts vom 27. November 2019 wurde sie um Substantiierung

ihrer Anliegen gebeten. Soweit die Revision des Urteils vom 14. November 2018

angestrebt werde, seien die entsprechenden Gründe zu bezeichnen und zu belegen.

In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch wurde sie an das Strafgericht verwiesen. Am

gleichen Tag ging das von der Gesuchstellerin erwähnte Revisionsgesuch

betreffend das Urteil des Strafdreiergerichts SG.2014.43 vom 26. Mai 2014 ein. Mit

Schreiben vom 27. November 2019 bestätigte das Appellationsgericht den

Eingang dieses Gesuchs und wies die Gesuchstellerin erneut auf die

Voraussetzungen der Revision hin. Das Revisonsgesuch wurde unter dem

Aktenzeichen DGS.2019.45 angelegt. Mit Schreiben vom 27. November 2019 reichte

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber

verschiedene Schreiben der Gesuchstellerin ein, welche auf eine Revision des

Appellationsgerichtsurteils SB.2018.32 vom 14. November 2018 abzielen. Mit

Eingabe vom 20. Januar 2020 gelangte die Gesuchstellerin mit dem

Revisionsgesuch direkt an das Appellationsgericht. Dieses Gesuch wurde unter

dem Aktenzeichen DGS.2020.4 erfasst. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 27. Januar 2020 wurden die Verfahren DGS.2019.45 (Revisionsgesuch

betreffend Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 [SG.2014.43]) und

DGS.2020.4 (Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom

14. November 2018 [SB.2018.32]) zusammengelegt. Auf die Einholung von

Vernehmlassungen hat der Verfahrensleiter verzichtet. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen

das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das

Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412

Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine

vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich

unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon

früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412

Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der

Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels

entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet

betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das

Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1

Ziff. 3 GOG) (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.1). Für die Zusammensetzung

des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach

Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im

gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen

(vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

1.2

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer

neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend

macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der

Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht

in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2

S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a

S. 357). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet

sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,

zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren

Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4

S. 68, 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der

Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten

Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu

gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund

vor.

Revisionsgesuche

sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen

Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1

StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil

angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert

darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO

N 6). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an

die Begründung zu genügen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach

Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7

sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom

1.

September 2017 E. 1.2). Werden im Revisionsverfahren Noven im

Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind

diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat

im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich

sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im

Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende

Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019

E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO

N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5). Revisionsbegehren

gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können sodann nicht mit

blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410

Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein

Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine

besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt

(BGer 6B_627/2019 vom 6. August 2019 E. 1.4 mit Hinweis).

Verfahrensverstösse

sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mittels Revision

nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren

geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, mit Hinweisen).

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils

wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353

E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige

Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse

zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2

S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen,

6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1) (vgl. zum Ganzen AGE DGS.2019.25

vom 28. Januar 2020 E. 1.2).

1.3

Die

Gesuchstellerin macht in Bezug auf das Urteil des Strafdreiergerichts SG.2014.43

vom 26. Mai 2014 insbesondere geltend, dass sie nicht nachvollziehen könne,

weshalb sie wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt worden sei. Sie habe ihren

damaligen Partner nicht verletzen wollen. Das Urteil sei «übertrieben und

einseitig». Das Messer habe sie nur zum Schutz verwendet. Bei der Erstellung

des Gutachtens sei sie befangen von Schuldgefühlen gewesen. Sie sei daher vom

Vorwurf freizusprechen. Auch mit den das Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.32

vom 14. November 2018 betreffenden Schreiben macht die Gesuchstellerin im

Wesentlichen geltend, dass die involvierten Gerichte den Sachverhalt falsch festgestellt

und gewürdigt hätten. Abgesehen davon, dass mit der Einreichung der zahlreichen

Eingaben als Beilage fraglich ist, ob sie ihr Gesuch in formeller Hinsicht hinreichend

spezifiziert hat, übt sie damit in materieller Hinsicht einzig rein

appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der urteilenden Sachgerichte aus

und vermag keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne der vorstehenden

Erwägungen zu begründen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die

Revisionsgesuche mangels Vorliegens gesetzlicher Revisionsgründe offensichtlich

unzulässig bzw. unbegründet sind, so dass in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO

nicht darauf einzutreten ist.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen. Es wird

ihr eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Revisionsgesuche wird nicht

eingetreten.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Vorprüfungsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Strafgericht Basel-Stadt (SG.2014.43)

-

Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2018.32)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.