DGS.2019.45
Revisionsgesuch
17. März 2020Deutsch10 min
psychiatrische Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hob das Strafdreiergericht die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.45
DGS.2020.4
ENTSCHEID
vom 17. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
c/o [...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner 2
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. Mai 2014 (SG.2014.43)
Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. November 2018 (SB.2018.32)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2014.43 vom 26. Mai 2014 wurde A____ (Gesuchstellerin)
der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Juli bis
zum 5. August 2013 (18 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Vollzug des
unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine
ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dieses Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2017.250 vom 6. Februar 2018 wurde die
Gesuchstellerin der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und
zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hob das Strafdreiergericht die
mit Urteil vom 26. Mai 2014 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung
der Gesuchstellerin auf. Den Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils von
18 Monaten einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren, der mit dem
Urteil vom 26. Mai 2014 zugunsten dieser ambulanten psychiatrischen
Behandlung aufgeschoben worden war, schob das Strafdreiergericht mit Urteil vom
6. Februar 2018 zugunsten der neu angeordneten psychiatrische Behandlung auf. Im
Rahmen der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung verurteilte das
Appellationsgericht die Gesuchstellerin mit Urteil SB.2018.32 vom 14. November
2018 wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017). Es ordnete zudem eine stationäre
psychiatrische Behandlung an. Den Vollzug der Strafe schob es zugunsten der
Massnahme auf. Die mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 über die
Gesuchstellerin angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung hob es auf und
schob den Vollzug des unbedingten Teils von 18 Monaten (unter Einrechnung der
Untersuchungshaft) der mit Urteil vom 26. Mai 2014 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren ebenfalls zugunsten der stationären
Massnahme auf. Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat
(BGer 6B_8/2019).
Mit Eingabe vom
26. November 2019 teilte die Gesuchstellerin mit Verweis auf ein
Revisionsbegehren u.a. mit, dass sie die Therapie in [...] abbrechen wolle.
Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht in ihre «Vorstrafe». Mit Schreiben
des Appellationsgerichts vom 27. November 2019 wurde sie um Substantiierung
ihrer Anliegen gebeten. Soweit die Revision des Urteils vom 14. November 2018
angestrebt werde, seien die entsprechenden Gründe zu bezeichnen und zu belegen.
In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch wurde sie an das Strafgericht verwiesen. Am
gleichen Tag ging das von der Gesuchstellerin erwähnte Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des Strafdreiergerichts SG.2014.43 vom 26. Mai 2014 ein. Mit
Schreiben vom 27. November 2019 bestätigte das Appellationsgericht den
Eingang dieses Gesuchs und wies die Gesuchstellerin erneut auf die
Voraussetzungen der Revision hin. Das Revisonsgesuch wurde unter dem
Aktenzeichen DGS.2019.45 angelegt. Mit Schreiben vom 27. November 2019 reichte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber
verschiedene Schreiben der Gesuchstellerin ein, welche auf eine Revision des
Appellationsgerichtsurteils SB.2018.32 vom 14. November 2018 abzielen. Mit
Eingabe vom 20. Januar 2020 gelangte die Gesuchstellerin mit dem
Revisionsgesuch direkt an das Appellationsgericht. Dieses Gesuch wurde unter
dem Aktenzeichen DGS.2020.4 erfasst. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 27. Januar 2020 wurden die Verfahren DGS.2019.45 (Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 [SG.2014.43]) und
DGS.2020.4 (Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom
14. November 2018 [SB.2018.32]) zusammengelegt. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen hat der Verfahrensleiter verzichtet. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen
das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das
Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412
Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon
früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412
Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der
Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels
entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet
betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das
Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1
Ziff. 3 GOG) (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.1). Für die Zusammensetzung
des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach
Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im
gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen
(vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
1.2
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend
macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der
Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht
in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2
S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a
S. 357). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,
zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren
Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4
S. 68, 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der
Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten
Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu
gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund
vor.
Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen
Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1
StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil
angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert
darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO
N 6). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an
die Begründung zu genügen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach
Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7
sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom
1.
September 2017 E. 1.2). Werden im Revisionsverfahren Noven im
Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind
diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat
im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich
sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im
Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende
Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019
E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO
N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5). Revisionsbegehren
gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können sodann nicht mit
blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410
Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein
Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine
besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt
(BGer 6B_627/2019 vom 6. August 2019 E. 1.4 mit Hinweis).
Verfahrensverstösse
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mittels Revision
nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, mit Hinweisen).
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils
wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353
E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige
Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse
zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2
S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen,
6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1) (vgl. zum Ganzen AGE DGS.2019.25
vom 28. Januar 2020 E. 1.2).
1.3
Die
Gesuchstellerin macht in Bezug auf das Urteil des Strafdreiergerichts SG.2014.43
vom 26. Mai 2014 insbesondere geltend, dass sie nicht nachvollziehen könne,
weshalb sie wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt worden sei. Sie habe ihren
damaligen Partner nicht verletzen wollen. Das Urteil sei «übertrieben und
einseitig». Das Messer habe sie nur zum Schutz verwendet. Bei der Erstellung
des Gutachtens sei sie befangen von Schuldgefühlen gewesen. Sie sei daher vom
Vorwurf freizusprechen. Auch mit den das Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.32
vom 14. November 2018 betreffenden Schreiben macht die Gesuchstellerin im
Wesentlichen geltend, dass die involvierten Gerichte den Sachverhalt falsch festgestellt
und gewürdigt hätten. Abgesehen davon, dass mit der Einreichung der zahlreichen
Eingaben als Beilage fraglich ist, ob sie ihr Gesuch in formeller Hinsicht hinreichend
spezifiziert hat, übt sie damit in materieller Hinsicht einzig rein
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der urteilenden Sachgerichte aus
und vermag keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne der vorstehenden
Erwägungen zu begründen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die
Revisionsgesuche mangels Vorliegens gesetzlicher Revisionsgründe offensichtlich
unzulässig bzw. unbegründet sind, so dass in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO
nicht darauf einzutreten ist.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen. Es wird
ihr eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Revisionsgesuche wird nicht
eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Vorprüfungsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Strafgericht Basel-Stadt (SG.2014.43)
-
Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2018.32)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.