Lexipedia

Entscheid

DGS.2019.47

Ausstandsbegehren

22. Juli 2020Deutsch19 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.47

URTEIL

vom 22. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

1

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

B____

Gesuchstellerin 2

[...]

vertreten durch C____,

Rechtsanwalt,

[...]

D____

Gesuchstellerin 3

[...]

Vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

E____

Gesuchsteller 4

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

F____

Gesuchsteller 5

[...]

vertreten durch G____, Advokat,

[...]

H____

Gesuchstellerin 6

[...]

vertreten

durch [...], Advokatin,

[...]

I____

Gesuchsteller 7

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Mitglieder des Berufungsgerichts

(Dreiergericht des Appellationsgerichts

mit Gerichtsschreiber)

im Berufungsverfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Gesuchsteller gehören der «J____strasse-Community» an, die einer russischen

Familie (Privatklägerschaft) im April 2015 vorübergehend unentgeltliche

Unterkunft gewährte und diese rund 11 Monate später aus dieser Unterkunft

vertrieb. In diesem Zusammenhang wird den Gesuchstellern vorgeworfen, am 20.

März 2016 in den Dachstock der Liegenschaft J____strasse [...] eingedrungen zu

sein und die dort untergebrachten, aber nicht mehr erwünschten Privatkläger

eigenmächtig und handgreiflich aus der Liegenschaft entfernt zu haben.

Die

Gesuchsteller wurden mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017

der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen

Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten

schuldig erklärt und zu Freiheitsstrafen im Bereich von 8 ½ bis 24 Monaten

verurteilt. In dieser Sache ist am Appellationsgericht Basel-Stadt ein

Berufungsverfahren hängig, in dem die Berufungskläger je ihren Freispruch

beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft fordern u.a. die

Bestrafung wegen qualifizierten Raubs.

Mit der

Berufungserklärung haben die Gesuchsteller einen instruktionsrichterlichen

Vorentscheid über die Verwertung privat erstellter Videoaufnahme(n) beantragt.

Sie machen geltend, die Aufnahme sei unverwertbar und aus den Akten zu

entfernen. Sie berufen sich hierzu auf ein Privatgutachten von Prof. Dr. K____

vom 18. Dezember 2018 (act. 19). Nachdem das Berufungsgericht angekündigt

hatte, diese Vorfrage als Gesamtgericht zu beurteilen (verfahrensleitende

Verfügungen vom 21. Januar 2019 und 8. August 2019), erging der

Zwischenentscheid vom 6. November 2019, mit dem die Verwertbarkeit der

privaten Videoaufnahme vom 20. März 2016 als Beweismittel bejaht wurde.

Gegen diesen

Zwischenentscheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt (Mitteilung des

Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, act. 25).

Indessen

stellten die Gesuchsteller – jeweils einzeln und je vertreten durch ihren

Strafverteidiger bzw. ihre Strafverteidigerin – mit Eingaben vom 25. bzw. 26

November 2019 ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper des

Berufungsgerichts, weil sich dieses mit dem Zwischenentscheid übermässig

festgelegt habe. Das abgelehnte Berufungsgericht besteht aus L____

(Verfahrensleiterin), M____, N____ und O____ (Gerichtsschreiber).

Mit

Verfügung vom 28. November 2019 hat sich die Verfahrensleiterin zum

Ausstandsgesuch geäussert (act. 1). Die übrigen Gerichtspersonen haben sich mit

Schreiben vom 21., 22. und 28. Januar 2020 vernehmen lassen (act. 26 bis

28). Sie erachten sich allesamt nicht für befangen.

Die

Gesuchsteller 1 bis 5 haben repliziert (Eingaben vom 25., 28. Februar bzw.

31. März 2020); die Gesuchsteller 6 und 7 haben keine Replik eingereicht.

Der im Strafverfahren freigesprochene [...] hat sich am 25. November 2019

geäussert (act. 9), ohne ein Ausstandsgesuch zu stellen. Die Privatklägerschaft

beantragt mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 die Abweisung des

Ausstandsgesuchs (act. 11, 24).

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte für das vorliegende Verfahren ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung steht ein Ausstandsgesuch gegen den ganzen Spruchkörper des

Berufungsgerichts einschliesslich des Gerichtsschreibers. Es handelt sich um

das dritte Ausstandsgesuch im zugrundeliegenden Strafverfahren, an dem die

Gesuchstellenden 1-3, 5, 7 und teils auch die Gesuchstellenden 4 und 6

beteiligt waren und zunächst den richterlichen Spruchkörper des Strafgerichts,

später zwei Staatsanwälte erfolglos ablehnten (AGE DG.2017.46 vom 5.

November 2018 und DGS.2019.42 vom 11. März 2020).

1.2

Zur

Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des

Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig,

welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden

hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt

werden (AGE DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1, DG.2019.4 vom

18.

Mai 2018 E. 1.1). Diese Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn der

ganze Spruchkörper des Berufungsgerichts abgelehnt wird. Solange die Bildung

eines Ausstandsgerichts durch weitere Angehörige der Berufungsinstanz möglich

ist, liegt keine Ablehnung des «gesamten Berufungsgerichts» mit abweichender

Zuständigkeit für die Gesuchsbeurteilung im Sinne von Art. 59 Abs. 1

lit. d StPO vor (vgl. Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 59 N 7).

1.3

Die

vorliegenden Ausstandsgesuche vom 25. und 26. November 2019 werden im Anschluss

an den Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit der Videoaufnahme gestellt,

der den Gesuchstellern wenige Tage zuvor, nämlich am 19. bzw. 20. und

21.

November 2019 eröffnet wurde. Die Gesuche sind somit rechtzeitig

erfolgt (vgl. BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2). Die

abgelehnten Gerichtsmitglieder haben – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO

vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen.

1.4

Gemäss

Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen

bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll

verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand

geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006

S. 1085, 1149). Entsprechend wurde im Ausstandsverfahren mit

verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2020 die vorläufige Fortdauer der

Amtsausübung der Mitglieder des Berufungsgerichts festgestellt.

2.

2.1

Nach

Ansicht des Berufungsgerichts überwiegt das Interesse der Privatkläger an der

Dokumentation des Vorfalls jenes der Gesuchsteller, nicht gefilmt zu werden.

Die Gesuchsteller seien unrechtmässig in den Privatbereich der Privatkläger

eingedrungen (E. 5.4.5) und hätten damit gerechnet, dass sie gefilmt

wurden, weil sie gezielt nach Aufnahmegeräten gesucht hätten (E. 5.5).

2.2

Die

Gesuchstellerin 2 lässt ausführen, das Berufungsgericht habe die

Videoaufnahme im Hinblick auf die Vorfrage bereits angesehen, habe sie als

zentrales Beweismittel betrachtet und habe die inkriminierten Handlungen als

einen «Akt der Selbstjustiz» und «gewiss» als ein «unzulässiges bzw.

rechtswidriges Mittel» bezeichnet; daher habe sich das Berufungsgericht bereits

derart festgelegt, dass das weitere Verfahren nicht mehr offen erscheine. Der

Spruchkörper habe seine Befangenheit ohne Not herbeigeführt, indem er mehrere

alternative Voraussetzungen der Verwertbarkeit geprüft habe. Dies gelte umso

mehr, weil die Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

gemacht hätten und in ihrem Teilnahmerecht verletzt worden seien. Die übrigen

Gesuchstellenden schliessen sich dieser Begründung vollumfänglich an. Der

Gesuchsteller 4 macht überdies eine Vorverurteilung geltend. Der Gesuchsteller

7.

äussert zusätzlich die Befürchtung einer Persönlichkeitsverletzung, indem die

Privatklägerschaft Dokumente mit seinem Klarnamen im Internet veröffentliche.

3.

3.1

Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige

Person in den Ausstand, wenn sie:

a.

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als

Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als

Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in

eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit

dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in

der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die den Ausstand

begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen

will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum

Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56

N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,

wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei

der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,

wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121

E. 5.1 S. 125; Keller,

a.a.O., Art. 56 N 9). Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen

Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl.

grundsätzlich BGE 105 Ia 157 E. 5 S. 161) steht, muss der

Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht

ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471 E. 3b S. 477; 115 Ia 172

E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d S. 60). Dies gilt

insbesondere bei der Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers (Steinmann, in: St. Galler Kommentar BV,

3.

Auflage 2014, Art. 30 N 29 mit Hinweis auf BGer 1A.207/2000

vom 17. November 2000 E. 2c; BGE 116 Ia 14 E. 4 S. 19; 105

Ia 157 E. 6 S. 162 ff.).

3.2

Im

Vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit der Beurteilung der Vorfrage

bereits in einem unzulässigen Masse festgelegt, liegt der Vorwurf der

Vorbefassung, der unter die Generalklausel in Art. 56 lit. f StPO

(Befangenheit «aus anderen Gründen») fällt. In solchen Fällen ist nach den

Kommentierungen namentlich dann ein Ausstandsgrund gegeben, wenn eine

Gerichtsperson die Sache ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen

hat, wenn die Gerichtsperson bei der Verhandlungsführung die gebotene Distanz

zur Sache vermissen lässt und despektierliche, kränkende oder beleidigende

Werturteile äussert oder wenn die Gerichtsperson mit demselben Fall in der

gleichen Stellung schon einmal befasst war und sich in einem Mass festgelegt

hat, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Regelmässig keinen

Ausstandsgrund bilden indessen bloss ungeschickte Äusserungen, materielle oder

prozessuale Rechtsfehler oder fachliche Inkompetenz (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56

N 51, 54 f., 59, 61). Wesentlich ist, dass das weitere Verfahren in

Bezug auf die konkrete Rechtsfrage als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Keller, a.a.O., Art. 56 N 31,

34; Steinmann, a.a.O.,

Art. 30 N 24).

Keinen

Ausstandsgrund wegen Vorbefassung bzw. mangelnder Verfahrensoffenheit bildet

nach der Rechtsprechung (zusammengestellt bei Steinmann,

a.a.O., Art. 30 N 25; Reich,

in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 30 N 27; Keller, a.a.O., Art. 56 N 32) etwa die Fortsetzung

des Strafverfahrens nach Einholung einer Anklageergänzung (BGE 126 I 68

E. 4 S. 73 ff.); die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens und

Wiederaufnahmeverfahrens, nachdem bereits ein erstes Urteil gefällt wurde (BGE 116

Ia 32; EGMR Thomann c. Suisse, Nr. 17602/91 vom 10. Juni 1996,

Ziff. 30 ff.) oder die erneute Beurteilung durch dasselbe Gericht

nach der Urteilsaufhebung durch eine Rechtsmittelinstanz (BGE 116 Ia 28

E. 2a S. 30; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146;

BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3; 1B_460/2018 vom

20.

November 2018 E. 3.2).

3.3

Wie

der Gerichtsschreiber in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020

(act. 26) zutreffend ausführt, kommt den von der Privatklägerschaft

getätigten Videoaufnahmen der Wohnung, in der sich die Privatkläger aufhielten

und wo sie von den Gesuchstellern aufgesucht wurden, beweisrechtlich eine

durchaus wichtige Bedeutung zu. Da sämtliche Gesuchsteller bereits vor erster

Instanz die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels geltend gemacht haben, handelte

die Vorinstanz diese beweisrechtliche Frage auf sieben Seiten (Strafurteil S. 36

bis 42) ab und kam zum Schluss, dass das die Verwertung der Videoaufnahmen

rechtens sei.

Die Gesuchstellenden

haben bereits im Rahmen ihrer Berufungserklärungen u.a. auch gestützt auf ein

von Prof. Dr. K____ erstelltes Privatgutachten wiederum den Antrag gestellt,

die Videoaufnahmen, die dazu gehörigen Auswertungen und Zusammenfassungen sowie

sämtliche Akten, mit welchen auf die Aufnahme Bezug genommen wird, zufolge

Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen bzw. bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Berufungsverfahrens getrennt von den Verfahrensakten unter

Verschluss zu nehmen und dann zu vernichten. Daraufhin kündigte die

Instruktionsrichterin einen Entscheid über diese Vorfrage durch das

Gesamtgericht an (Verfügungen vom 21. Januar 2019 und 8. August 2019), wogegen

keine Einwände erhoben wurden.

Im angefochtenen

Zwischenentscheid begründete das Berufungsgericht seine vorzeitige Entscheidung

mit der Eindringlichkeit und Emotionalität der Videoaufnahme, die bereits in

den Verfahrensakten lag und vom Strafgericht nach einer Rechtsprüfung dort

belassen wurde. Weiter machte das Berufungsgericht auch prozessökonomische

Gründe geltend: Es sei nicht sinnvoll, das gesamte Verfahren zuerst

durchzuführen, um dann allenfalls festzustellen, dass die Videoauswertung

beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Zudem sei auch das Beweisfundament und

damit verbunden die Verteidigungsstrategie eine ganz andere, je nachdem, ob die

Videoaufzeichnung verwertet werden dürfe oder nicht.

Insgesamt zeigte

das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen ein hohes Mass an Professionalität,

indem es durch die vorgezogene Entscheidung eine zeitliche Distanz zum

eigentlichen Berufungsurteil schaffte. Wenn die Visionierung der Aufnahme effektiv

emotionale Wirkungen hervorgerufen hat, so liegt mit dem gewählten Vorgehen

zwischen der Beweiszulassung und der eigentlichen Berufungsverhandlung eine

Zeitspanne der Beruhigung und Reflexion. Die zeitlich distanzierte Vorwegnahme

der Beweisverwertungsfrage fördert eine Beurteilung der Anklage «sine ira et

studio», sie stärkt also die Sachlichkeit und Objektivität des

Berufungsverfahrens. Hätte die Instruktionsrichterin im Rahmen der Instruktion

der Berufung über diese Frage vorfrageweise alleine entschieden, hätte sich die

gleiche Frage zu Beginn der Berufungsverhandlung nochmals gestellt und wäre durch

das Gesamtgericht zu beurteilen gewesen. Unmittelbar danach wäre die

Berufungsverhandlung fortgeführt worden.

Insofern diente

der Zwischenentscheid des Gesamtgerichts nicht nur der Klarheit, der

Prozessökonomie sowie dem Beschleunigungsgebot, sondern es wurden auch in Bezug

auf die Verteidigungsstrategie klare Verhältnisse geschaffen. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass das Gericht über die Verwertbarkeit des

Videobeweises vorweg entschieden hat.

3.4

Es

ist nicht Sache des Ausstandsgerichts, dem Berufungsgericht vorzuschreiben, mit

welcher Methodik die beweisrechtliche Vorfrage zu prüfen ist. Hier kann aber

immerhin festgestellt werden, dass im Rahmen solcher Beweisprüfungen

inhaltliche Bezugnahmen auf das Beweismittel durchaus üblich sind. So setzt

sich etwa das Bundesgericht bei der Prüfung der Verwertbarkeit eines

Chatverlaufs einlässlich mit den Chatprotokollen auseinander (BGE 134 IV 266, Sachverhalt und E. 4.7; BGE 143 IV 27 Sachverhalt lit. A

und E. 2.1, 3, 4.2). Ähnlich verhält es sich mit der Zulässigkeit einer Videoaufnahme,

die auch mittels inhaltlichen Vorgriffes auf das Beweismittel beurteilt wurde

(BGE 137 I 218 Sachverhalt lit. A und E. 2.3.5.3;

BGer 6B_694/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4). Es lässt sich aus der

Rechtsprechung also kein schematisches Verbot der Berücksichtigung inhaltlicher

Aspekte eines angefochtenen Beweismittels herleiten; folglich kann ein

entsprechendes Vorgehen per se keinen Ausstandsgrund darstellen. Da sich

vorliegend die Rechtmässigkeit der Aufnahme aus einer Beurteilung der konkreten

Umstände ergibt, die in der Videoaufnahme dokumentiert sind (so schon das

Strafgericht zur Frage der Beweisverwertung, vgl. Strafurteil S. 36 bis

42), besteht ein sachlicher Grund dafür, diese Umstände der Videoaufnahme zu

entnehmen, damit deren Rechtmässigkeit aufgrund konkreter Gesichtspunkte beurteilt

und die Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Das methodisch vertretbare

Dispositiv

Vorgehen des Berufungsgerichts bildet demnach keinen Befangenheitsgrund.

3.5 Ein

Anschein der Befangenheit ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht aus dem

blossen Umstand, dass sich ein Gericht bereits in einem früheren Entscheid mit

anderen Aspekten desselben Projekts zu befassen hatte (BGer 1C_205/2009

vom 2. Juli 2009 E. 2.3). Vielmehr bedarf es besonderer Umstände,

namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer

Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt

geführt hat (BGer 1B_460/2018 vom 20. November 2018 E. 3.2). So wurde

in BGE 126 I 68 bestätigt, dass ein Strafgericht in der Urteilsberatung

einen prozessleitenden Entscheid fällte (Rückweisung der Anklage) und die

Verhandlung rund ein halbes Jahr später fortsetzte. Das Bundesgericht liess die

weitere Beurteilung in gleicher Gerichtsbesetzung zu, weil der prozessleitende

Entscheid an besondere Voraussetzungen gebunden sei. Insoweit sei es

offensichtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht bereits ein

halbes Jahr vor der Verurteilung eine Meinung der Sach- und Rechtslage gebildet

habe.

Im vorliegenden

Fall fällt auf, dass das Berufungsgericht die Rüge der Rechtswidrigkeit bzw.

Widerrechtlichkeit des Beweismittels im Zwischenentscheid aufgreifen musste, weil

ein renommierter Strafrechtler – in der Eigenschaft als Privatgutachter – genau

dies ausführlich darlegte (Gutachten [act. 19] S. 11 bis 17, Zwischenfazit

S. 19, Zusammenfassung S. 27) und es offensichtlich zum Prüfprogramm

einer Beweisverwertung gehört. Gleich wie der Gutachter stellte auch das

Berufungsgericht strafrechtliche, zivil- und datenschutzrechtliche Überlegungen

zur Rechtmässigkeit der Erstellung der Aufnahme an (Zwischenentscheid

E. 5.1). Es musste in diesem Zusammenhang beurteilen, ob eine

eigenmächtige Zwangsräumung («Selbstjustiz», vgl. die im Zwischenentscheid

[E. 5.4.1 und 6.2.2] zitierte E-Mail einer Mitbeschuldigten mit der

Androhung des gewaltsamen Hinauswurfs) durch die direkt betroffenen

(hinausgeworfenen) Personen gefilmt werden darf. Indessen hat das

Berufungsgericht keine Beurteilung der Anklagevorwürfe vorgenommen, sondern von

der Beurteilung der Schuldfrage deutlich Abstand genommen, etwa indem es von

«potentiellen» (also möglichen, später zu beurteilenden) Straftaten der

Gesuchsteller sprach und insoweit Offenheit signalisierte. Abgesehen von der

Beurteilung der Rechtmässigkeit des Beweises lassen sich dem Zwischenentscheid

keine Äusserungen entnehmen, die eine feste richterliche Gewissheit über den

Schuldpunkt zum Ausdruck bringen (vgl. BGer 1B_460/2018 vom 20. November

2018 E. 3.2). Auch insoweit besteht kein Ausstandsgrund.

4.

4.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausstandsbegehren gegen die vier Mitglieder

des Berufungsgerichts abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 500.– zu Lasten der

Gesuchsteller (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33

des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

4.2 Die

Verteidiger G____ und C____ haben am 14. April 2020 bzw. 1. März 2020 im Sinne

eines Eventualbegehrens ein Gesuch um amtliche Verteidigung für das

Ausstandsverfahren gestellt.

Es besteht noch

keine gefestigte Praxis, wie für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

im Ausstandsverfahren vorzugehen ist. Dies lässt sich bereits an den beiden

früheren Ausstandsverfahren in der vorliegenden Strafsache zeigen. Im ersten

Ausstandsverfahren wurde den beteiligten Gesuchstellern aufgrund einer

Schätzung und mit einfachem Verweis auf die im Strafverfahren bewilligte

amtliche Verteidigung eine Entschädigung zugesprochen (AGE DG.2017.46 vom

5. November 2018 E. 4). Im zweiten Ausstandsverfahren wurde die gleiche

Frage in das Hauptverfahren verwiesen (Entscheid «mit dem Urteil in der Sache»,

vgl. AGE DGS.2019.42 vom 11. März 2020 E. 3).

Die Frage, wie

bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (z.B. Ausstandsverfahren)

vorzugehen ist, ist teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls

feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder

mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder

mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019

vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). In der Mehrzahl der

Ausstandsentscheide des Appellationsgerichts wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund

einer Schätzung des Aufwandes direkt im Ausstandsverfahren zugesprochen

(AGE DG.2018.44 vom 22. März 2019; DG.2017.46 vom 5. November 2018;

DGS.2019.12 vom 10. März 2020; DGS.2019.22 vom 27. März 2019). Dieses Vorgehen

hat den Vorteil, dass das Ausstandsgericht besser in der Lage ist, die

Angemessenheit der Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der

Gesuchstellung zu beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über

die Entschädigung direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend

dieser Praxis ist die amtlichen Verteidigung mit dem vorliegenden

Ausstandsentscheid zu entschädigen.

4.3 Der

von C____ mit Honorarnote vom 1. März 2020 geltend gemachte Aufwand von 12,7

Stunden übersteigt das Mass des Notwendigen und Angemessenen, das für die

Bemessung der Entschädigung aus öffentlichen Mitteln anzulegen ist (vgl.

BGE 141 I 124 E. 3.2; AGE SB.2018.81 vom 19. August 2019

E. 7.2.3). Aufgrund seiner Vertrautheit mit dem Strafverfahren und seines

Vorwissens aus zwei früheren Ausstandsverfahren erscheint ein Aufwand von

insgesamt 10 Stunden für die Gesuchstellung und die Replik angemessen, die

praxisgemäss zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen sind. Zu

entschädigen sind weiter die geltend gemachten Auslagen von CHF 8.–, je

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %.

Die übrigen

Verteidigerinnen und Verteidiger haben keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr

Aufwand zu schätzen ist. Der Verteidiger G____ hat nebst der Gesuchstellung das

Privatgutachten mit einer kurzen Stellungnahme sowie eine Replik eingereicht

und ist dafür mit 6 Stunden zu entschädigen. Eine weitere Replik wurde durch

den Verteidiger [...] eingereicht, der mit 2 Stunden zu entschädigen ist. Die

weiteren Verteidigerinnen und Verteidiger [...], [...], [...] und [...] haben

sich dem Ausstandsgesuch und den Anträgen zum Privatgutachten angeschlossen,

was jeweils mit 1 Stunde Aufwand abzugelten ist. Diese Entschädigungen

verstehen sich je einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Ausstandsbegehren werden abgewiesen.

Die Gesuchstellenden tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr

von je CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Verteidiger C____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF

2'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 154.60, somit total CHF 2'162.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Verteidiger G____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF

1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40,

somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Verteidiger [...] wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF

400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 30.80,

somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Den Verteidigern [...], [...] und den Verteidigerinnen [...] und [...] wird

für das Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 200.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 15.40, somit total CHF 215.40,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

abgelehnte Gerichtspersonen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs

Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).