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Entscheid

DGS.2019.49

Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin

5. Februar 2020Deutsch3 min

gegen ihn geführte Strafverfahren mit dem gegen C____ geführten Verfahren zusammenzulegen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2019.49

ENTSCHEID

vom 5. Februar

2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Verfahrensleiterin

(im Verfahren BES.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 24. Oktober

2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von A____ (Gesuchsteller) ab, das

gegen ihn geführte Strafverfahren mit dem gegen C____ geführten Verfahren zusammenzulegen.

Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 28. Oktober 2019 Beschwerde beim

Appellationsgericht (BES.[...]) und beantragte, die Staatsanwaltschaft im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum rechtkräftigen Abschluss des

Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erheben. Mit Verfügung vom 25. November

2019 wurde der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme von der Verfahrensleiterin

des Appellationsgerichts, D____, abgewiesen. Auf die gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_570/2019 vom

18. Dezember 2019 nicht ein.

Mit Eingabe vom

2. Dezember 2019 hat der Gesuchsteller die Verfahrensleiterin ersucht, im

Beschwerdeverfahren BES.[...] in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei dies

durch einen anderen Spruchkörper des Appellationsgerichts anzuordnen. Die

Verfahrensleiterin hat das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme ihrerseits,

mit der sie sich dem Ausstandsbegehren widersetzt, an den Vorsitzenden der

strafrechtlichen Abteilung weitergeleitet. Dieser eröffnete in der Folge ein

Ausstandsverfahren und setzte dem Gesuchsteller eine Frist zur Replik bis zum

13. Januar 2020, die dieser ungenutzt verstreichen liess.

Am

6. Januar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den

Beschwerdeführer wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Gesuch vom

10. Januar 2020 beantragte der Gesuchsteller, das Beschwerdeverfahren BES.[...]

infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, was mit Entscheid vom

30. Januar 2020 geschah.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zur Beurteilung

eines Ausstandsbegehrens gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Da das

Beschwerdeverfahren BES.[...], auf welches sich das vorliegende

Ausstandsbegehren vom 2. Dezember 2019 bezieht, am 30. Januar 2020

auf Antrag des Gesuchstellers infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde,

entfällt auch jegliches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden

Ausstandsverfahren, so dass dieses ebenfalls infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben ist. Zuständig hierfür ist der Verfahrensleiter (§ 45

Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Da der

Bearbeitungsaufwand im vorliegenden Fall gering war, ist ausnahmsweise auf die

Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das vorliegende Ausstandsbegehren wird

infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Umständehalber werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

D____, Verfahrensleiterin im Verfahren BES.[...]

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen BLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.