DGS.2019.49
Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin
5. Februar 2020Deutsch3 min
gegen ihn geführte Strafverfahren mit dem gegen C____ geführten Verfahren zusammenzulegen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2019.49
ENTSCHEID
vom 5. Februar
2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Verfahrensleiterin
(im Verfahren BES.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 24. Oktober
2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von A____ (Gesuchsteller) ab, das
gegen ihn geführte Strafverfahren mit dem gegen C____ geführten Verfahren zusammenzulegen.
Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 28. Oktober 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht (BES.[...]) und beantragte, die Staatsanwaltschaft im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum rechtkräftigen Abschluss des
Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erheben. Mit Verfügung vom 25. November
2019 wurde der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme von der Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts, D____, abgewiesen. Auf die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_570/2019 vom
18. Dezember 2019 nicht ein.
Mit Eingabe vom
2. Dezember 2019 hat der Gesuchsteller die Verfahrensleiterin ersucht, im
Beschwerdeverfahren BES.[...] in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei dies
durch einen anderen Spruchkörper des Appellationsgerichts anzuordnen. Die
Verfahrensleiterin hat das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme ihrerseits,
mit der sie sich dem Ausstandsbegehren widersetzt, an den Vorsitzenden der
strafrechtlichen Abteilung weitergeleitet. Dieser eröffnete in der Folge ein
Ausstandsverfahren und setzte dem Gesuchsteller eine Frist zur Replik bis zum
13. Januar 2020, die dieser ungenutzt verstreichen liess.
Am
6. Januar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den
Beschwerdeführer wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Gesuch vom
10. Januar 2020 beantragte der Gesuchsteller, das Beschwerdeverfahren BES.[...]
infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, was mit Entscheid vom
30. Januar 2020 geschah.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zur Beurteilung
eines Ausstandsbegehrens gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Da das
Beschwerdeverfahren BES.[...], auf welches sich das vorliegende
Ausstandsbegehren vom 2. Dezember 2019 bezieht, am 30. Januar 2020
auf Antrag des Gesuchstellers infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde,
entfällt auch jegliches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden
Ausstandsverfahren, so dass dieses ebenfalls infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben ist. Zuständig hierfür ist der Verfahrensleiter (§ 45
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Da der
Bearbeitungsaufwand im vorliegenden Fall gering war, ist ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das vorliegende Ausstandsbegehren wird
infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Umständehalber werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
D____, Verfahrensleiterin im Verfahren BES.[...]
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.