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Entscheid

DGS.2020.1

Gesuch um Aufhebung einer Grundbuchsperre

15. Juli 2020Deutsch16 min

September 2013 und Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014). Er wurde wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2020.1

URTEIL

vom 15. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ AG Gesuchstellerin

B____

Gesuchsteller

beide [...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

Gemäss Anhang 1 des Strafurteils

vom 30. September 2011

Gegenstand

Strafurteil vom 30. September 2011 (SG.2010.609)

Berufungsurteil vom 4. September 2013 (SB.2012.23)

vom Bundesgericht bestätigt mit

Urteil vom 18. November 2014 (6B_1172/2013)

betreffend Gesuch um Aufhebung

einer Grundbuchsperre der

Liegenschaft [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Die formal als

Gesuchstellerin auftretende Gesellschaft A____ AG gehört B____ und ist an

dessen Wohnadresse [...] domiziliert. B____ wurde rechtkräftig verurteilt, weil

er diese Gesellschaft einsetzte, um Anleger über Tradingprodukte zu täuschen

und gegenüber dem Betreibungsamt [...] Vermögenswerte zu verheimlichen. Damit

hat er mehr als 100 Personen am Vermögen geschädigt (Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 30. September 2011, bestätigt mit Berufungsurteil vom 4.

September 2013 und Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014). Er wurde wegen

gewerbsmässigen Betruges und mehrfachen Pfändungsbetruges zu einer

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Weiter wurde er zu einer

Ersatzforderung von EUR 3’043’167.–, USD 126’064.20 und CHF 87’559.–

an den Staat verurteilt, die, soweit ungedeckt geblieben, an die Geschädigten

abgetreten wurde. Bezüglich seiner Wohnliegenschaft an der [...] wurde

angeordnet, dass die im Strafverfahren verfügte Grundbuchsperre bis zur

Zwangsversteigerung bestehen bleibt. Als Eigentümerin dieser Liegenschaft ist

im Grundbuch die A____ AG eingetragen (Grundbuchauszug vom 24. März 2020

in den Verfahrensakten)

B____ führt

neben seinem bürgerlichen Namen den Künstlernamen C____, unter dem er seit

vielen Jahren als Zauberkünstler auftritt (AGE VD.2016.165 vom 21. September

2016 E. 3.1).

Am 20. August

2019 bevollmächtigte B____ (Vollmacht, act. 3) im Namen seiner Gesellschaft A____

AG einen Anwalt, der mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.

Dezember 2019 die Aufhebung der genannten Grundbuchsperre beantragt. Die

Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 2. Januar 2020 zuständigkeitshalber dem

Appellationsgericht überwiesen. Sie beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März

2020 die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Hinzufügung einer angemessenen

zeitlichen Befristung der Grundbuchsperre.

Die Gesuchstellerin

hält mit Replik vom 7. April 2020 an ihrem Begehren fest. Im Anschluss an die

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Mai 2020 erhob sie gegen die

Beurteilung des Gesuchs durch das Appellationsgericht keine Einwände. Auf die

Einholung von Vernehmlassungen bei den Privatklägerinnen und Privatklägern,

deren Haftungssubstrat von der Grundbuchsperre abhängt, wurde verzichtet. Das

vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Parteien und Spruchkörper

1.1

Die

Gesuchstellerin ersucht um die Aufhebung der Grundbuchsperre, deren Fortdauer

mit Strafurteil in Sachen B____ vom 30. September 2011 angeordnet wurde. Das

ursprünglich an die Staatsanwaltschaft gerichtete Gesuch wurde mit Schreiben

vom 2. Januar 2020 dem Appellationsgericht überwiesen, welches in seiner

Eigenschaft als Berufungsinstanz im Anschluss an das Berufungsurteil vom 4. September

2013.

angesprochen ist. Soweit die Gesuchstellerin Nichtigkeit geltend macht (Gesuch

S. 3, 5, 7), ist ihre Eingabe als Gesuch um Nichtigerklärung

entgegenzunehmen und kann behandelt werden, weil Nichtigkeit jederzeit und von

sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368, 132 II 21 E. 3.1 S. 27, je mit

Hinweisen). Zuständig ist das Appellationsgericht auch zur Beurteilung des

Eventualbegehrens der Staatsanwaltschaft um Urteilsberichtigung gemäss

Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0; vgl. Brüschweiler,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 83 N 5; Stohner,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 83 N 11). Das

Appellationsgericht entscheidet – wie bereits im Berufungsurteil vom 4. September

2013.

– als Dreiergericht, wobei die inzwischen ausgeschiedenen Gerichtspersonen

durch amtierende Mitglieder ersetzt werden.

1.2

Neben

der formal als Gesuchstellerin auftretenden Gesellschaft muss im vorliegenden

Verfahren auch B____ als Gesuchsteller behandelt werden. Dies ergibt sich zum

einen aus dem Umstand, dass das Gesuchsverfahren durch B____ persönlich

angestossen wurde (Unterschrift auf dem Vollmachtsformular vom 20. August 2019,

act. 3). Zum anderen steht aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung fest, dass

sich B____ die Gesellschaft A____ AG bei wirtschaftlicher Betrachtung zurechnen

lassen muss und er diese als Vehikel für betrügerische Handlungen einsetzte (Strafurteil

S. 71, 84; Berufungsurteil S. 38; Bundesgerichtsurteil

S. 24 f.). Der Gesuchsteller besitzt gemäss Angaben Strafurteil (S. 71)

alle Aktien der A____ AG selber, ist also Alleineigentümer der Gesellschaft. Er

ist im Handelsregister seit 19. bzw. 23. August 2002 unverändert als alleiniges

Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelunterschrift) eingetragen, er kann also

unbeschränkt für die Gesellschaft handeln und nutzte diese Befugnis für die

erwähnten Straftaten. Davon abweichend behauptete der damalige Anwalt des

Gesuchstellers, D____, in der Eingabe vom 2. August 2018 (Verfahren SB.2012.23),

dass die Ehefrau des Gesuchstellers, Frau [...], alleinige Aktionärin der A____

AG sei. Diese Behauptung wird allerdings nicht belegt und würde im Übrigen

nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller gemäss Handelsregister weiterhin

die volle und alleinige Handlungsbefugnis für die A____ AG ausübt. Mit der

Gesuchstellung bezweckt B____, seine Wohnliegenschaft, die gemäss gerichtlicher

Anordnung den Geschädigten als Haftungssubstrat dienen soll, der

Zwangsvollstreckung zu entziehen, indem er sich auf die rechtliche

Selbständigkeit seiner Gesellschaft beruft. Dieses Vorhaben erweist sich unter

den gegebenen Umständen als missbräuchlich und ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht zu schützen (sog. umgekehrter Durchgriff; vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2 = Praxis 108 [2019] Nr. 98;

BGer 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3; 5A_587/2007 vom 28. Februar

2008.

E. 2 bis 5; 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1; Hausheer/Aebi-Müller, in: Berner

Kommentar, Bern 2012, Art. 2 ZGB N 256-259). Daher sind die A____ AG

wie auch B____ persönlich als Gesuchsteller zu bezeichnen.

1.3

Im

Strafurteil vom 30. September 2011 (Anhang 1) sind 101 Privatklägerinnen und Privatkläger

aufgeführt, deren Forderungen teils anerkannt, teils auf den Zivilweg verwiesen

wurden (Anhang 2). Die gesuchsbetroffene Grundbuchsperre dient der Sicherung

ihrer Ansprüche (Strafurteil S. 84) und ist nach den Regeln über die

Ersatzforderungsbeschlagnahme der Zwangsvollstreckung zuzuführen (hiernach E.

3). Die Privatklägerschaft verfügt daher über ein Beschwerderecht im Sinne von

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110), weshalb sie in geeigneter Form am Verfahren zu

beteiligen ist (BGE 140 IV 57 E. 2.4 S. 61; 126 I 97 E. 1a

S. 100; BGer 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 1.2; 1B_168/2009

vom 14. Oktober 2009 E. 2.2; je mit Hinweisen; Thommen, in: Basler Kommentar

Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Art. 81 N 60a; Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar

Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018,

Art. 71 N 173 mit Hinweisen). Vorliegend geschieht dies mit der

Urteilsmitteilung.

2.

Gesuch um Nichtigerklärung

2.1

Die

Gesuchstellerin macht unter dem Titel der Nichtigkeit geltend, die Grundbuchsperre

sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da die Gesellschaft vor

ihrem Erlass nie angehört worden sei. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der

Gesuchsteller sei im Strafverfahren über die beabsichtigte Grundbuchsperre

informiert worden; im Gegenzug dazu seien Kontoguthaben der A____ AG

freigegeben worden. Mittels Wissenszurechnung des Organs habe auch die A____ AG

davon Kenntnis erhalten.

Es trifft zu,

dass die Wohnliegenschaft nicht auf den Gesuchsteller persönlich, sondern auf

dessen Gesellschaft eingetragen ist (Grundbuchauszug in den Verfahrensakten).

Da nach dem Gesagten (hiervor E. 1.2) jedoch eine Durchgriffssituation

vorliegt, ist diese Abgrenzung nicht entscheidend. Der Gesuchsteller kann sich

nicht darauf berufen, dass die Wohnliegenschaft auf den Namen seiner

Gesellschaft eingetragen ist. Die Informations- und Anhörungshandlungen

gegenüber dem Gesuchsteller sind der Gesellschaft zuzurechnen. Der

Gesuchsteller und sein Verteidiger wurden im Strafverfahren über die

beabsichtigte Grundbuchsperre orientiert. Im Gegenzug zur Grundbuchsperre

gewährte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller den Zugriff auf liquide

Mittel, die vorher gesperrt waren. Damit wurde das rechtliche Gehör der

Gesellschaft bereits vor Abschluss des Strafverfahrens gewahrt.

Zuletzt im Juni

2018, d.h. nach Rechtskraft des Urteils gegen B____, gelangte D____ namens

seines Mandanten an das Appellationsgericht mit der Bitte um eine Besprechung

zu den Schulden von B____ und der Grundbuchsperre (Schreiben des Appellationsgerichts

vom 12. Juni 2018 im Verfahren SB.2012.23). Auf Wunsch der

Instruktionsrichterin reichte er am 2. August 2018 die Jahresrechnungen

und Bilanzen der A____ AG von 2012 bis 2016, den Betreibungsregisterauszug und

die letzte Steuerveranlagung der A____ AG ein. Das rechtliche Gehör wurde

Dispositiv

demnach wiederholt und auch nach Abschluss des Strafverfahrens gewahrt.

Insgesamt

erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung, mit der der Gesuchsteller die

Nichtigkeit der Grundbuchsperre begründet, als unzutreffend.

2.2 Der

Gesuchsteller begründet den Nichtigkeitsantrag im Weiteren mit einem zeitlichen

Argument. Die Gesellschaft habe die Liegenschaft im Jahre 1992 erworben, bevor

er im Jahre 2001 mit der deliktischen Tätigkeit begonnen habe. Dazu ist zu

bemerken, dass die Grundbuchsperre zur Sicherung einer Ersatzforderung

aufrechterhalten wird. Anders als bei der Einziehung von deliktisch erlangtem

Vermögen dient die vorliegende Massnahme gerade der Ersatzabschöpfung mangels

Zugriff auf die eigentlichen deliktischen Vermögenswerte (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/ Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 71 N 1; Baumann, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 N 65, 67) und kommt zum Zuge, weil

die deliktischen Vermögenswerte nicht greifbar sind oder nicht ausreichen. Das

zeitliche Argument, dass der Gesuchsteller die Liegenschaft schon vor Aufnahme

der deliktischen Tätigkeit mittels seiner Gesellschaft erworben habe, begründet

keine Nichtigkeit.

2.3 Die

Nichtigkeit einer Anordnung ist nach der Rechtsprechung jederzeit und von

sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie beschränkt

sich aber auf besonders schwere und offensichtliche oder zumindest leicht

erkennbare Mängel (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368, 132 II 21

E. 3.1 S. 27, je mit Hinweisen).

Der

Gesuchsteller hat die Grundbuchsperre bereits mit seiner Beschwerde an das

Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. November

2014 (S. 24 E. 7.4) seine Einwände verworfen. Hätten schwere, leicht

erkennbare Mängel vorgelegen, wären diese vom Bundesgericht zweifellos

korrigiert worden. Stattdessen hat das Bundesgericht die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre

bis zur Zwangsvollstreckung toleriert. Die vom Gesuchsteller bemängelte

Befristung wird mit der Zwangsvollstreckung der Liegenschaft, mit der

Begleichung seiner Verbindlichkeiten oder deren Verjährung eintreten. Aufgrund

der 10-jährigen Verjährung erweist sich die Anordnung jedenfalls nicht als

unbefristet. Auch insoweit ist keine Nichtigkeit gegeben. Sollte sich die Dauer

der Aufrechterhaltung als zu lange erweisen, ist sie in einem Nachverfahren

nach Art. 363 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

angemessen zu befristen.

3. Aufhebung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme

3.1 Mit

Verfügung vom 30. Juli 2008 hat die Staatsanwaltschaft über die Liegenschaft [...]

eine Grundbuchsperre verfügt. Eigentümerin ist die A____ AG. Das Strafgericht

verurteilte den Gesuchsteller zur Zahlung einer Ersatzforderung von mehr als 3

Millionen Euro an den Staat. Diese Ersatzforderung wurde im Umfang des nicht

gedeckten Restforderungsbetrags anteilmässig an die Geschädigten abgetreten. Da

die eingezogenen Vermögenswerte auf den gesperrten Bankkonten zur Deckung der

Ersatzforderung nicht ausreichten, wurde die Grundbuchsperre mit dem

Strafurteil fortgeführt (Strafurteil Dispositiv S. 86, Begründung

S. 84).

Als Folge dieses

Urteils sind die Privatklägerinnen und Privatkläger verpflichtet, ihre

Forderungen gegen den Gesuchsteller selber geltend zu machen. Als

Haftungssubstrat für ihre Forderungen steht ihnen die mit einer Sperre belegte

Liegenschaft zur Verfügung. Das im Strafurteil gewählte Vorgehen, mit dem eine

Ersatzforderung an die Privatklägerschaft unter Aufrechterhaltung der Sicherung

abgetreten wird, entspricht der Vorgabe des Gesetzes. Der Gesetzgeber beabsichtigte

ausdrücklich, dass den Geschädigten «die durch Beschlagnahme gesicherte

Ersatzforderung zugesprochen werden» kann (Botschaft zur Revision des

Einziehungsrechts, in: BBl 1993 III S. 277, 311, 2. Absatz). Darin

eingeschlossen ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen, auch die Möglichkeit,

die Fortführung der Beschlagnahme mit dem Strafurteil anzuordnen, womit sie

über die Rechtskraft der Strafurteils hinaus aufrechterhalten wird. Es handelt

sich hierbei um eine Besonderheit der Ersatzforderungsbeschlagnahme.

3.2 Das

Bundesgericht hat die Fortführung der Grundbuchsperre bis zur

Zwangsvollstreckung gestützt, indem es ausführte, soweit ihr eine

Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zugrunde

liege, könne sie aufrechterhalten werden, bis im SchKG-Verfahren über die

Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden sei

(Bundesgerichtsurteil E. 7.4 S. 24).

Im Unterschied

zu anderen Formen der Beschlagnahmen, deren Dauer nicht über den Endentscheid hinausreicht

(vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO; Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 267 N 1), bleibt

die Ersatzforderungsbeschlagnahme in bestimmten Fällen länger bestehen. Dies

steht im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB,

wonach die Ersatzforderung zur Zwangsvollstreckung führt, aber kein

Vorzugsrecht des Staates (bzw. der durch Abtretung an dessen Stelle gerückten

Gläubiger) begründet. Die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme

über die Rechtskraft des Strafurteils hinaus entspricht dem Willen des

Gesetzgebers (Botschaft, a.a.O., in: BBl 1993 III S. 314). Entsprechend

hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, die Ersatzforderungsbeschlagnahme

bleibe über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu ihrem Ersatz durch eine

Massnahme des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bestehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 365 = Praxis 105 [2016] Nr. 19, mit Hinweisen auf

BGer 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.1; 6P.35/2007 vom 20.

April 2007 E. 3.2; zuletzt BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019

E. 2.4.4; TPF 2014 49 = BStGer SN.2014.9 vom 5. Juni 2014 E. 1). Dass

die Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht zur Einziehung, sondern zur ordentlichen

Zwangsvollstreckung führt, in der die Ersatzforderung als Forderung Dritter

Klasse nach Art. 219 Abs. 4 des Schuldbetreibungs- und

Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) gilt, hat das Bundesgericht ebenfalls

anerkannt (BGer 1B_163/2013 vom 04.11.2013 E. 4.1.4, 1B_711/2012 vom

14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_198/2012 vom 14. August 2012

E. 3.4; 1B_350/2011 vom 21. März 2012 E. 4.3.1; BGE 126 I 97

E. 3d/aa S. 107, E. 3e S. 110; Trechsel/ Jean-Richard, a.a.O., Art. 71 N 4; Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.],

Kommentar zum SchKG, 4. Auflage 2017, Art. 44 N 4).

3.3 Diese

Rechtslage wird in der Literatur zutreffend wiedergegeben, soweit sie sich

überhaupt dazu äussert (zuletzt und einlässlich Scholl,

a.a.O., Art. 71 N 194 f.; Greter/Schneiter,

Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme, in: AJP 2014, S. 1037, 1044;

Heimgartner, Strafprozessuale

Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 324; Staible/Vogt,

Grundbuchsperren, in: ZBGR 98/2017 S. 213, 244). So wird in der aktuellen

Kommentierung des Ersatzforderungsrechts von Scholl

festgehalten, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Endentscheid anzuordnen

ist, wenn die Vermögenswerte der Sicherung einer Ersatzforderung dienen.

Insoweit hat der Entscheid bloss provisorischen Charakter; der definitive

Entscheid ergeht im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Scholl, a.a.O., Art. 71

N 194 f.). Eine Einziehung hat zu unterbleiben (Staible/Vogt, a.a.O., S. 244, mit

Verweis auf BGer 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.4,

6B_694/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2). Die Ersatzforderung kann sich

unter bestimmten Umständen auch gegen Vermögen von Drittpersonen richten,

namentlich wenn die Voraussetzungen des Durchgriffs gegeben sind (Scholl, a.a.O., Art. 71 N 149,

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Zweck der

Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist mit der Pfändung des beschlagnahmten

Vermögenswerts erfüllt. Die Vollstreckungsverjährung von Ersatzforderungen

tritt nach 10 Jahren ein (Scholl,

a.a.O., Art. 71 N 222).

3.4 Zuständig

für die Aufhebung einer über den Verfahrensabschluss hinaus aufrecht erhaltenen

Ersatzforderungsbeschlagnahme ist das Strafgericht im nachträglichen Verfahren

nach Art. 363 StPO (Scholl,

a.a.O., Art. 71 N 218; BStGer SK.2010.12 vom 27. Juli 2010

E. 3.3). So hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Nachgang zu

einem eigenen Strafurteil eine Grundbuchsperre aufgehoben, nachdem

betreibungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen eingeleitet worden waren und eine

Weiterführung der Grundbuchsperre der Verwertung der Liegenschaftsanteile

entgegengestanden hätte (TPF 2014 49 = BStGer SN.2014.9 vom 5. Juni 2014

E. 2). In einem solchen Nachverfahren nach Art. 363 StPO kann das Bedürfnis

nach Ergänzung oder Abänderung des rechtskräftigen Strafurteils aufgenommen und

der späteren Entwicklung Rechnung getragen werden (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 363 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_350/2011 vom 21. März 2012 betreffend

Gesuch um Freigabe eines Bankdepots). Für die Anwendbarkeit des Nachverfahrens im

Sinne von Art. 363 StGB spricht weiter auch die sachliche Nähe des

Aufhebungsentscheids zum Entscheid über die Verwendung der Ersatzforderung

zugunsten der Geschädigten nach Art. 73 Abs. 3 StGB, welcher

ebenfalls im Nachverfahren nach Art. 363 StPO ergeht (Heer, a.a.O., Art. 363 N 1 am

Ende; Baumann, a.a.O.,

Art. 73 N 19; Scholl, a.a.O.,

Art. 73 N 56).

Soweit die

Gesuchstellerin also die Aufhebung der Grundbuchsperre beantragt, ist für die

Behandlung ihres Gesuchs das Strafgericht zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO),

weshalb das vorliegende Gesuch dem Strafgericht zu überweisen ist. Das

Strafgericht wird im Nachverfahren voraussichtlich die Verhältnismässigkeit der

Fortdauer der Beschlagnahme zu prüfen haben (vgl. Scholl, a.a.O., Art. 71 N 168 ff.). Dabei

wird der Betrag der aktuell noch ausstehenden Forderungen eine Rolle spielen,

welche nach Angaben im Strafurteil damals mehr als 3 Millionen Euro betragen

haben. Weiter wird voraussichtlich zu beurteilen sein, ob sich angesichts der

aktuellen Höhe der Verbindlichkeiten die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

bis zur Verjährung der Forderungen rechtfertigt. Diese Ansprüche verjähren nach

Angabe der Staatsanwaltschaft frühestens per 4. September 2023. Die Verjährung

ist also noch nicht eingetreten.

4. Berichtigungsantrag

Art. 83

Abs. 1 StPO erlaubt die Berichtung unklarer, widersprüchlicher oder

unvollständiger Entscheide. Gemeint sind mangelhafte Formulierungen, nicht inhaltliche

Korrekturen (Stohner, a.a.O.,

Art. 83 N 7; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 83 N 1 mit Hinweis; Brüschweiler, a.a.O., Art. 83

N 1). Solche Mängel lassen sich im Strafgerichtsurteil vom 30. September

2011 nicht erkennen. Das Gericht wollte ganz offensichtlich die Grundbuchsperre

zu Gunsten der Forderungen der Geschädigten fortführen und gab mit der

Aufrechterhaltung der Massnahme «bis zur Zwangsvollstreckung» die Rechtslage

bezüglich der Ersatzforderungsbeschlagnahme korrekt wieder (hiervor E. 3).

Daher ist der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Berichtigung

abzuweisen.

5. Kosten

5.1 Zusammenfassend

ist das Begehren der Gesuchsteller um Nichtigerklärung der Grundbuchsperre und

das Eventualbegehren der Staatsanwaltschaft um Urteilsberichtigung gemäss

Art. 83 Abs. 1 StPO abzuweisen. Nach Rechtskraft des vorliegenden

Urteils wird das Gesuch um Aufhebung der Grundbuchsperre gestützt auf

Art. 364 Abs. 1 StPO an das Strafgericht zur Durchführung eines

Nachverfahrens im Sinne von Art. 363 ff. StPO weitergeleitet.

5.2 Für

die Behandlung des Gesuchs um Nichtigerklärung, mit dem sie unterliegen, hat

die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen. Der Gesuchsteller haftet aufgrund der

Durchgriffskonstellation solidarisch (hiervor E. 1.2). Da für die Behandlung

eines Nichtigkeitsantrags keine besonderen Gebührenregeln bestehen, ist die

Gebührenbemessung aufgrund der allgemeinen Grundsätze von § 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) vorzunehmen. Dabei wird insbesondere

dem Aufwand Rechnung getragen, der sich aus der grossen Zahl der

Verfahrensparteien ergibt (Versand an über 100 Adressen). Die Gebühr ist daher

auf CHF 2'200.– festzulegen. Der Kostenanteil für die Abweisung des

Eventualantrags der Staatsanwaltschaft geht zulasten des Staates.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Anträge auf Feststellung der

Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung werden abgewiesen. Das Gesuch wird zur

Durchführung eines Nachverfahrens im Sinne von Art. 363 der Strafprozessordnung

an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.

Die A____ AG und B____ tragen für das Verfahren vor

Appellationsgericht einen Gebührenanteil von CHF 2'200.–, sie haften hierfür in

solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellende

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft gemäss Anhang 1 des Strafurteils vom 30.

September 2011

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.