DGS.2020.1
Gesuch um Aufhebung einer Grundbuchsperre
15. Juli 2020Deutsch16 min
September 2013 und Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014). Er wurde wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2020.1
URTEIL
vom 15. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ AG Gesuchstellerin
B____
Gesuchsteller
beide [...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Gemäss Anhang 1 des Strafurteils
vom 30. September 2011
Gegenstand
Strafurteil vom 30. September 2011 (SG.2010.609)
Berufungsurteil vom 4. September 2013 (SB.2012.23)
vom Bundesgericht bestätigt mit
Urteil vom 18. November 2014 (6B_1172/2013)
betreffend Gesuch um Aufhebung
einer Grundbuchsperre der
Liegenschaft [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Die formal als
Gesuchstellerin auftretende Gesellschaft A____ AG gehört B____ und ist an
dessen Wohnadresse [...] domiziliert. B____ wurde rechtkräftig verurteilt, weil
er diese Gesellschaft einsetzte, um Anleger über Tradingprodukte zu täuschen
und gegenüber dem Betreibungsamt [...] Vermögenswerte zu verheimlichen. Damit
hat er mehr als 100 Personen am Vermögen geschädigt (Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 30. September 2011, bestätigt mit Berufungsurteil vom 4.
September 2013 und Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014). Er wurde wegen
gewerbsmässigen Betruges und mehrfachen Pfändungsbetruges zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Weiter wurde er zu einer
Ersatzforderung von EUR 3’043’167.–, USD 126’064.20 und CHF 87’559.–
an den Staat verurteilt, die, soweit ungedeckt geblieben, an die Geschädigten
abgetreten wurde. Bezüglich seiner Wohnliegenschaft an der [...] wurde
angeordnet, dass die im Strafverfahren verfügte Grundbuchsperre bis zur
Zwangsversteigerung bestehen bleibt. Als Eigentümerin dieser Liegenschaft ist
im Grundbuch die A____ AG eingetragen (Grundbuchauszug vom 24. März 2020
in den Verfahrensakten)
B____ führt
neben seinem bürgerlichen Namen den Künstlernamen C____, unter dem er seit
vielen Jahren als Zauberkünstler auftritt (AGE VD.2016.165 vom 21. September
2016 E. 3.1).
Am 20. August
2019 bevollmächtigte B____ (Vollmacht, act. 3) im Namen seiner Gesellschaft A____
AG einen Anwalt, der mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.
Dezember 2019 die Aufhebung der genannten Grundbuchsperre beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 2. Januar 2020 zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht überwiesen. Sie beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März
2020 die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Hinzufügung einer angemessenen
zeitlichen Befristung der Grundbuchsperre.
Die Gesuchstellerin
hält mit Replik vom 7. April 2020 an ihrem Begehren fest. Im Anschluss an die
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Mai 2020 erhob sie gegen die
Beurteilung des Gesuchs durch das Appellationsgericht keine Einwände. Auf die
Einholung von Vernehmlassungen bei den Privatklägerinnen und Privatklägern,
deren Haftungssubstrat von der Grundbuchsperre abhängt, wurde verzichtet. Das
vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Parteien und Spruchkörper
1.1
Die
Gesuchstellerin ersucht um die Aufhebung der Grundbuchsperre, deren Fortdauer
mit Strafurteil in Sachen B____ vom 30. September 2011 angeordnet wurde. Das
ursprünglich an die Staatsanwaltschaft gerichtete Gesuch wurde mit Schreiben
vom 2. Januar 2020 dem Appellationsgericht überwiesen, welches in seiner
Eigenschaft als Berufungsinstanz im Anschluss an das Berufungsurteil vom 4. September
2013.
angesprochen ist. Soweit die Gesuchstellerin Nichtigkeit geltend macht (Gesuch
S. 3, 5, 7), ist ihre Eingabe als Gesuch um Nichtigerklärung
entgegenzunehmen und kann behandelt werden, weil Nichtigkeit jederzeit und von
sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368, 132 II 21 E. 3.1 S. 27, je mit
Hinweisen). Zuständig ist das Appellationsgericht auch zur Beurteilung des
Eventualbegehrens der Staatsanwaltschaft um Urteilsberichtigung gemäss
Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0; vgl. Brüschweiler,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 83 N 5; Stohner,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 83 N 11). Das
Appellationsgericht entscheidet – wie bereits im Berufungsurteil vom 4. September
2013.
– als Dreiergericht, wobei die inzwischen ausgeschiedenen Gerichtspersonen
durch amtierende Mitglieder ersetzt werden.
1.2
Neben
der formal als Gesuchstellerin auftretenden Gesellschaft muss im vorliegenden
Verfahren auch B____ als Gesuchsteller behandelt werden. Dies ergibt sich zum
einen aus dem Umstand, dass das Gesuchsverfahren durch B____ persönlich
angestossen wurde (Unterschrift auf dem Vollmachtsformular vom 20. August 2019,
act. 3). Zum anderen steht aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung fest, dass
sich B____ die Gesellschaft A____ AG bei wirtschaftlicher Betrachtung zurechnen
lassen muss und er diese als Vehikel für betrügerische Handlungen einsetzte (Strafurteil
S. 71, 84; Berufungsurteil S. 38; Bundesgerichtsurteil
S. 24 f.). Der Gesuchsteller besitzt gemäss Angaben Strafurteil (S. 71)
alle Aktien der A____ AG selber, ist also Alleineigentümer der Gesellschaft. Er
ist im Handelsregister seit 19. bzw. 23. August 2002 unverändert als alleiniges
Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelunterschrift) eingetragen, er kann also
unbeschränkt für die Gesellschaft handeln und nutzte diese Befugnis für die
erwähnten Straftaten. Davon abweichend behauptete der damalige Anwalt des
Gesuchstellers, D____, in der Eingabe vom 2. August 2018 (Verfahren SB.2012.23),
dass die Ehefrau des Gesuchstellers, Frau [...], alleinige Aktionärin der A____
AG sei. Diese Behauptung wird allerdings nicht belegt und würde im Übrigen
nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller gemäss Handelsregister weiterhin
die volle und alleinige Handlungsbefugnis für die A____ AG ausübt. Mit der
Gesuchstellung bezweckt B____, seine Wohnliegenschaft, die gemäss gerichtlicher
Anordnung den Geschädigten als Haftungssubstrat dienen soll, der
Zwangsvollstreckung zu entziehen, indem er sich auf die rechtliche
Selbständigkeit seiner Gesellschaft beruft. Dieses Vorhaben erweist sich unter
den gegebenen Umständen als missbräuchlich und ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht zu schützen (sog. umgekehrter Durchgriff; vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2 = Praxis 108 [2019] Nr. 98;
BGer 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3; 5A_587/2007 vom 28. Februar
2008.
E. 2 bis 5; 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1; Hausheer/Aebi-Müller, in: Berner
Kommentar, Bern 2012, Art. 2 ZGB N 256-259). Daher sind die A____ AG
wie auch B____ persönlich als Gesuchsteller zu bezeichnen.
1.3
Im
Strafurteil vom 30. September 2011 (Anhang 1) sind 101 Privatklägerinnen und Privatkläger
aufgeführt, deren Forderungen teils anerkannt, teils auf den Zivilweg verwiesen
wurden (Anhang 2). Die gesuchsbetroffene Grundbuchsperre dient der Sicherung
ihrer Ansprüche (Strafurteil S. 84) und ist nach den Regeln über die
Ersatzforderungsbeschlagnahme der Zwangsvollstreckung zuzuführen (hiernach E.
3). Die Privatklägerschaft verfügt daher über ein Beschwerderecht im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110), weshalb sie in geeigneter Form am Verfahren zu
beteiligen ist (BGE 140 IV 57 E. 2.4 S. 61; 126 I 97 E. 1a
S. 100; BGer 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 1.2; 1B_168/2009
vom 14. Oktober 2009 E. 2.2; je mit Hinweisen; Thommen, in: Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Art. 81 N 60a; Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar
Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018,
Art. 71 N 173 mit Hinweisen). Vorliegend geschieht dies mit der
Urteilsmitteilung.
2.
Gesuch um Nichtigerklärung
2.1
Die
Gesuchstellerin macht unter dem Titel der Nichtigkeit geltend, die Grundbuchsperre
sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da die Gesellschaft vor
ihrem Erlass nie angehört worden sei. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der
Gesuchsteller sei im Strafverfahren über die beabsichtigte Grundbuchsperre
informiert worden; im Gegenzug dazu seien Kontoguthaben der A____ AG
freigegeben worden. Mittels Wissenszurechnung des Organs habe auch die A____ AG
davon Kenntnis erhalten.
Es trifft zu,
dass die Wohnliegenschaft nicht auf den Gesuchsteller persönlich, sondern auf
dessen Gesellschaft eingetragen ist (Grundbuchauszug in den Verfahrensakten).
Da nach dem Gesagten (hiervor E. 1.2) jedoch eine Durchgriffssituation
vorliegt, ist diese Abgrenzung nicht entscheidend. Der Gesuchsteller kann sich
nicht darauf berufen, dass die Wohnliegenschaft auf den Namen seiner
Gesellschaft eingetragen ist. Die Informations- und Anhörungshandlungen
gegenüber dem Gesuchsteller sind der Gesellschaft zuzurechnen. Der
Gesuchsteller und sein Verteidiger wurden im Strafverfahren über die
beabsichtigte Grundbuchsperre orientiert. Im Gegenzug zur Grundbuchsperre
gewährte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller den Zugriff auf liquide
Mittel, die vorher gesperrt waren. Damit wurde das rechtliche Gehör der
Gesellschaft bereits vor Abschluss des Strafverfahrens gewahrt.
Zuletzt im Juni
2018, d.h. nach Rechtskraft des Urteils gegen B____, gelangte D____ namens
seines Mandanten an das Appellationsgericht mit der Bitte um eine Besprechung
zu den Schulden von B____ und der Grundbuchsperre (Schreiben des Appellationsgerichts
vom 12. Juni 2018 im Verfahren SB.2012.23). Auf Wunsch der
Instruktionsrichterin reichte er am 2. August 2018 die Jahresrechnungen
und Bilanzen der A____ AG von 2012 bis 2016, den Betreibungsregisterauszug und
die letzte Steuerveranlagung der A____ AG ein. Das rechtliche Gehör wurde
Dispositiv
demnach wiederholt und auch nach Abschluss des Strafverfahrens gewahrt.
Insgesamt
erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung, mit der der Gesuchsteller die
Nichtigkeit der Grundbuchsperre begründet, als unzutreffend.
2.2 Der
Gesuchsteller begründet den Nichtigkeitsantrag im Weiteren mit einem zeitlichen
Argument. Die Gesellschaft habe die Liegenschaft im Jahre 1992 erworben, bevor
er im Jahre 2001 mit der deliktischen Tätigkeit begonnen habe. Dazu ist zu
bemerken, dass die Grundbuchsperre zur Sicherung einer Ersatzforderung
aufrechterhalten wird. Anders als bei der Einziehung von deliktisch erlangtem
Vermögen dient die vorliegende Massnahme gerade der Ersatzabschöpfung mangels
Zugriff auf die eigentlichen deliktischen Vermögenswerte (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/ Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 71 N 1; Baumann, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 N 65, 67) und kommt zum Zuge, weil
die deliktischen Vermögenswerte nicht greifbar sind oder nicht ausreichen. Das
zeitliche Argument, dass der Gesuchsteller die Liegenschaft schon vor Aufnahme
der deliktischen Tätigkeit mittels seiner Gesellschaft erworben habe, begründet
keine Nichtigkeit.
2.3 Die
Nichtigkeit einer Anordnung ist nach der Rechtsprechung jederzeit und von
sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie beschränkt
sich aber auf besonders schwere und offensichtliche oder zumindest leicht
erkennbare Mängel (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368, 132 II 21
E. 3.1 S. 27, je mit Hinweisen).
Der
Gesuchsteller hat die Grundbuchsperre bereits mit seiner Beschwerde an das
Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. November
2014 (S. 24 E. 7.4) seine Einwände verworfen. Hätten schwere, leicht
erkennbare Mängel vorgelegen, wären diese vom Bundesgericht zweifellos
korrigiert worden. Stattdessen hat das Bundesgericht die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre
bis zur Zwangsvollstreckung toleriert. Die vom Gesuchsteller bemängelte
Befristung wird mit der Zwangsvollstreckung der Liegenschaft, mit der
Begleichung seiner Verbindlichkeiten oder deren Verjährung eintreten. Aufgrund
der 10-jährigen Verjährung erweist sich die Anordnung jedenfalls nicht als
unbefristet. Auch insoweit ist keine Nichtigkeit gegeben. Sollte sich die Dauer
der Aufrechterhaltung als zu lange erweisen, ist sie in einem Nachverfahren
nach Art. 363 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
angemessen zu befristen.
3. Aufhebung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme
3.1 Mit
Verfügung vom 30. Juli 2008 hat die Staatsanwaltschaft über die Liegenschaft [...]
eine Grundbuchsperre verfügt. Eigentümerin ist die A____ AG. Das Strafgericht
verurteilte den Gesuchsteller zur Zahlung einer Ersatzforderung von mehr als 3
Millionen Euro an den Staat. Diese Ersatzforderung wurde im Umfang des nicht
gedeckten Restforderungsbetrags anteilmässig an die Geschädigten abgetreten. Da
die eingezogenen Vermögenswerte auf den gesperrten Bankkonten zur Deckung der
Ersatzforderung nicht ausreichten, wurde die Grundbuchsperre mit dem
Strafurteil fortgeführt (Strafurteil Dispositiv S. 86, Begründung
S. 84).
Als Folge dieses
Urteils sind die Privatklägerinnen und Privatkläger verpflichtet, ihre
Forderungen gegen den Gesuchsteller selber geltend zu machen. Als
Haftungssubstrat für ihre Forderungen steht ihnen die mit einer Sperre belegte
Liegenschaft zur Verfügung. Das im Strafurteil gewählte Vorgehen, mit dem eine
Ersatzforderung an die Privatklägerschaft unter Aufrechterhaltung der Sicherung
abgetreten wird, entspricht der Vorgabe des Gesetzes. Der Gesetzgeber beabsichtigte
ausdrücklich, dass den Geschädigten «die durch Beschlagnahme gesicherte
Ersatzforderung zugesprochen werden» kann (Botschaft zur Revision des
Einziehungsrechts, in: BBl 1993 III S. 277, 311, 2. Absatz). Darin
eingeschlossen ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen, auch die Möglichkeit,
die Fortführung der Beschlagnahme mit dem Strafurteil anzuordnen, womit sie
über die Rechtskraft der Strafurteils hinaus aufrechterhalten wird. Es handelt
sich hierbei um eine Besonderheit der Ersatzforderungsbeschlagnahme.
3.2 Das
Bundesgericht hat die Fortführung der Grundbuchsperre bis zur
Zwangsvollstreckung gestützt, indem es ausführte, soweit ihr eine
Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zugrunde
liege, könne sie aufrechterhalten werden, bis im SchKG-Verfahren über die
Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden sei
(Bundesgerichtsurteil E. 7.4 S. 24).
Im Unterschied
zu anderen Formen der Beschlagnahmen, deren Dauer nicht über den Endentscheid hinausreicht
(vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO; Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 267 N 1), bleibt
die Ersatzforderungsbeschlagnahme in bestimmten Fällen länger bestehen. Dies
steht im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB,
wonach die Ersatzforderung zur Zwangsvollstreckung führt, aber kein
Vorzugsrecht des Staates (bzw. der durch Abtretung an dessen Stelle gerückten
Gläubiger) begründet. Die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme
über die Rechtskraft des Strafurteils hinaus entspricht dem Willen des
Gesetzgebers (Botschaft, a.a.O., in: BBl 1993 III S. 314). Entsprechend
hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, die Ersatzforderungsbeschlagnahme
bleibe über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu ihrem Ersatz durch eine
Massnahme des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bestehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 365 = Praxis 105 [2016] Nr. 19, mit Hinweisen auf
BGer 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.1; 6P.35/2007 vom 20.
April 2007 E. 3.2; zuletzt BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019
E. 2.4.4; TPF 2014 49 = BStGer SN.2014.9 vom 5. Juni 2014 E. 1). Dass
die Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht zur Einziehung, sondern zur ordentlichen
Zwangsvollstreckung führt, in der die Ersatzforderung als Forderung Dritter
Klasse nach Art. 219 Abs. 4 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) gilt, hat das Bundesgericht ebenfalls
anerkannt (BGer 1B_163/2013 vom 04.11.2013 E. 4.1.4, 1B_711/2012 vom
14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_198/2012 vom 14. August 2012
E. 3.4; 1B_350/2011 vom 21. März 2012 E. 4.3.1; BGE 126 I 97
E. 3d/aa S. 107, E. 3e S. 110; Trechsel/ Jean-Richard, a.a.O., Art. 71 N 4; Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.],
Kommentar zum SchKG, 4. Auflage 2017, Art. 44 N 4).
3.3 Diese
Rechtslage wird in der Literatur zutreffend wiedergegeben, soweit sie sich
überhaupt dazu äussert (zuletzt und einlässlich Scholl,
a.a.O., Art. 71 N 194 f.; Greter/Schneiter,
Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme, in: AJP 2014, S. 1037, 1044;
Heimgartner, Strafprozessuale
Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 324; Staible/Vogt,
Grundbuchsperren, in: ZBGR 98/2017 S. 213, 244). So wird in der aktuellen
Kommentierung des Ersatzforderungsrechts von Scholl
festgehalten, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Endentscheid anzuordnen
ist, wenn die Vermögenswerte der Sicherung einer Ersatzforderung dienen.
Insoweit hat der Entscheid bloss provisorischen Charakter; der definitive
Entscheid ergeht im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Scholl, a.a.O., Art. 71
N 194 f.). Eine Einziehung hat zu unterbleiben (Staible/Vogt, a.a.O., S. 244, mit
Verweis auf BGer 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.4,
6B_694/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2). Die Ersatzforderung kann sich
unter bestimmten Umständen auch gegen Vermögen von Drittpersonen richten,
namentlich wenn die Voraussetzungen des Durchgriffs gegeben sind (Scholl, a.a.O., Art. 71 N 149,
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Zweck der
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist mit der Pfändung des beschlagnahmten
Vermögenswerts erfüllt. Die Vollstreckungsverjährung von Ersatzforderungen
tritt nach 10 Jahren ein (Scholl,
a.a.O., Art. 71 N 222).
3.4 Zuständig
für die Aufhebung einer über den Verfahrensabschluss hinaus aufrecht erhaltenen
Ersatzforderungsbeschlagnahme ist das Strafgericht im nachträglichen Verfahren
nach Art. 363 StPO (Scholl,
a.a.O., Art. 71 N 218; BStGer SK.2010.12 vom 27. Juli 2010
E. 3.3). So hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Nachgang zu
einem eigenen Strafurteil eine Grundbuchsperre aufgehoben, nachdem
betreibungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen eingeleitet worden waren und eine
Weiterführung der Grundbuchsperre der Verwertung der Liegenschaftsanteile
entgegengestanden hätte (TPF 2014 49 = BStGer SN.2014.9 vom 5. Juni 2014
E. 2). In einem solchen Nachverfahren nach Art. 363 StPO kann das Bedürfnis
nach Ergänzung oder Abänderung des rechtskräftigen Strafurteils aufgenommen und
der späteren Entwicklung Rechnung getragen werden (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 363 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_350/2011 vom 21. März 2012 betreffend
Gesuch um Freigabe eines Bankdepots). Für die Anwendbarkeit des Nachverfahrens im
Sinne von Art. 363 StGB spricht weiter auch die sachliche Nähe des
Aufhebungsentscheids zum Entscheid über die Verwendung der Ersatzforderung
zugunsten der Geschädigten nach Art. 73 Abs. 3 StGB, welcher
ebenfalls im Nachverfahren nach Art. 363 StPO ergeht (Heer, a.a.O., Art. 363 N 1 am
Ende; Baumann, a.a.O.,
Art. 73 N 19; Scholl, a.a.O.,
Art. 73 N 56).
Soweit die
Gesuchstellerin also die Aufhebung der Grundbuchsperre beantragt, ist für die
Behandlung ihres Gesuchs das Strafgericht zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO),
weshalb das vorliegende Gesuch dem Strafgericht zu überweisen ist. Das
Strafgericht wird im Nachverfahren voraussichtlich die Verhältnismässigkeit der
Fortdauer der Beschlagnahme zu prüfen haben (vgl. Scholl, a.a.O., Art. 71 N 168 ff.). Dabei
wird der Betrag der aktuell noch ausstehenden Forderungen eine Rolle spielen,
welche nach Angaben im Strafurteil damals mehr als 3 Millionen Euro betragen
haben. Weiter wird voraussichtlich zu beurteilen sein, ob sich angesichts der
aktuellen Höhe der Verbindlichkeiten die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
bis zur Verjährung der Forderungen rechtfertigt. Diese Ansprüche verjähren nach
Angabe der Staatsanwaltschaft frühestens per 4. September 2023. Die Verjährung
ist also noch nicht eingetreten.
4. Berichtigungsantrag
Art. 83
Abs. 1 StPO erlaubt die Berichtung unklarer, widersprüchlicher oder
unvollständiger Entscheide. Gemeint sind mangelhafte Formulierungen, nicht inhaltliche
Korrekturen (Stohner, a.a.O.,
Art. 83 N 7; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 83 N 1 mit Hinweis; Brüschweiler, a.a.O., Art. 83
N 1). Solche Mängel lassen sich im Strafgerichtsurteil vom 30. September
2011 nicht erkennen. Das Gericht wollte ganz offensichtlich die Grundbuchsperre
zu Gunsten der Forderungen der Geschädigten fortführen und gab mit der
Aufrechterhaltung der Massnahme «bis zur Zwangsvollstreckung» die Rechtslage
bezüglich der Ersatzforderungsbeschlagnahme korrekt wieder (hiervor E. 3).
Daher ist der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Berichtigung
abzuweisen.
5. Kosten
5.1 Zusammenfassend
ist das Begehren der Gesuchsteller um Nichtigerklärung der Grundbuchsperre und
das Eventualbegehren der Staatsanwaltschaft um Urteilsberichtigung gemäss
Art. 83 Abs. 1 StPO abzuweisen. Nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils wird das Gesuch um Aufhebung der Grundbuchsperre gestützt auf
Art. 364 Abs. 1 StPO an das Strafgericht zur Durchführung eines
Nachverfahrens im Sinne von Art. 363 ff. StPO weitergeleitet.
5.2 Für
die Behandlung des Gesuchs um Nichtigerklärung, mit dem sie unterliegen, hat
die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen. Der Gesuchsteller haftet aufgrund der
Durchgriffskonstellation solidarisch (hiervor E. 1.2). Da für die Behandlung
eines Nichtigkeitsantrags keine besonderen Gebührenregeln bestehen, ist die
Gebührenbemessung aufgrund der allgemeinen Grundsätze von § 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) vorzunehmen. Dabei wird insbesondere
dem Aufwand Rechnung getragen, der sich aus der grossen Zahl der
Verfahrensparteien ergibt (Versand an über 100 Adressen). Die Gebühr ist daher
auf CHF 2'200.– festzulegen. Der Kostenanteil für die Abweisung des
Eventualantrags der Staatsanwaltschaft geht zulasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Anträge auf Feststellung der
Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung werden abgewiesen. Das Gesuch wird zur
Durchführung eines Nachverfahrens im Sinne von Art. 363 der Strafprozessordnung
an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.
Die A____ AG und B____ tragen für das Verfahren vor
Appellationsgericht einen Gebührenanteil von CHF 2'200.–, sie haften hierfür in
solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellende
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft gemäss Anhang 1 des Strafurteils vom 30.
September 2011
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.