DGS.2020.11
Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin
28. August 2020Deutsch13 min
Gesuchsteller am 21. April 2020 der Abschluss des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruch,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2020.11
ENTSCHEID
vom 28.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin
C____
im Verfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte)
ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Wucher sowie mehrfachen
Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit von ihr vermieteten Wohnungen der
Liegenschaften [...] und [...] in Basel.
Am 18. Dezember
2019 erstattete A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ebenfalls Strafanzeige gegen
die Beschuldigte wegen Wucher, Hausfriedensbruch, Nötigung und Diebstahl,
eventualiter unrechtmässige Aneignung.
Nachdem dem
Gesuchsteller am 21. April 2020 der Abschluss des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruch,
Nötigung sowie Diebstahl eventualiter unrechtmässige Aneignung angekündigt
worden war, stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren gegen die
Beschuldigte mit Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 ein. Mit Strafbefehl von
gleichem Datum wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers für schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 10'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 981.80 auferlegt.
Mit Eingabe vom
22. April 2020 stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein
Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____. Die Staatsanwaltschaft leitete
dieses Gesuch am 29. April 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
Basel-Stadt weiter und nahm dazu Stellung. Sie stellte den Antrag auf
kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts stellte dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung
vom 6. Mai 2020 zu und setzte ihm Frist bis zum 6. Juni 2020 zur
ergänzenden Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 18.
Mai 2020 Gebrauch.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen
glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz.
Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die
Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne
Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis hat. Wer ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Berufung
(BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer
1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom
17.
April 2013 E. 4).
Der Gesuchsteller
macht mit seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der
Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens vom 21. April 2020 der
Verdacht bestehe, dass die fallführende Staatsanwältin nicht mehr die nötige
Distanz zur Angelegenheit aufweise. Dieses Ausstandsgesuch datiert vom
22.
April 2020 und ist bei der Staatsanwaltschaft am 23. April 2020
eingegangen. Damit ist es rechtzeitig erfolgt (vgl. BGer 1B_514/2017 vom 19.
April 2018 E. 3.2).
1.3
Auf
das Ausstandsgesuch vom 22. April 2020 ist somit einzutreten.
1.4
Mit
Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft, wie von ihr
angekündigt, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruch,
Nötigung sowie Diebstahl, eventuell wegen unrechtmässiger Aneignung, zu Lasten
des Gesuchstellers ein, wogegen der Gesuchsteller am 18. Mai 2020
Beschwerde erhob (vgl. Beilage zur ergänzenden Stellungnahme). In seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 18. Mai 2020 beantragte der Gesuchsteller die
Sistierung des vorliegenden Ausstandsverfahrens bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Beschwerdeverfahrens. Mit Entscheid BES.2020.105 vom 14. August
2020.
hiess das Appellationsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die
Einstellungsverfügung vom 30. April 20020 gut und wies die
Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren weiterzuführen. Damit wurde der
Sistierungsantrag des Gesuchstellers hinfällig, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller machte in seinem Ausstandsgesuch geltend, durch die Ankündigung
des Abschlusses der Untersuchungen sei der Verdacht aufgekommen, dass die
fallführende Staatsanwältin zur Angelegenheit nicht mehr die nötige Distanz
aufweise, sich bereits für eine Seite festgelegt habe und deshalb nicht mehr
als unbefangen gelten könne (vgl. Gesuch, S. 2). Sofern seine Beschwerde gegen
die auf diese Ankündigung hin ergangene Einstellungsverfügung vom 30. April
2020.
gutgeheissen werde, sei die Befangenheit der fallführenden Staatsanwältin
erstellt (vgl. ergänzende Stellungnahme).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der gegen die Beschuldigte gerichteten
Strafanzeige des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich des Vorwurfs
der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls, eventuell der
unrechtmässigen Aneignung, liege eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde. Der
Gesuchsteller habe ausgeführt, dass er für die Beschuldigte verschiedene
Aufträge wahrgenommen habe, für die er von ihr nicht vergütet worden sei.
Deshalb habe er ihr den Mietzins für den Monat November 2019 nicht bezahlt,
woraufhin ihm die Beschuldigte Anfang Dezember 2019 per SMS gedroht habe, die
Wohnung zu räumen. Sie habe sich in der Folge in verbotener Selbsthilfe Zugang
zu seinem Zimmer verschafft und das Zylinderschloss ausgewechselt. Trotz entsprechender
Aufforderung habe sie ihm sein Eigentum aus dem Zimmer nicht mehr
herausgegeben. Zur Abklärung dieses Sachverhalts habe sich die
Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2020 an den Gesuchsteller gewendet und ihn
aufgefordert, das Datum der Räumung des Zimmers mitzuteilen, eine Aufstellung
der fehlenden Wertgegenstände sowie die schriftlichen Aufträge, welche er für
die Beschuldigte wahrgenommen habe, einzureichen. Da der Gesuchsteller auf
diese Aufforderung nicht reagiert habe, habe die Staatsanwaltschaft davon
ausgehen dürfen, dass der Gesuchsteller an der Fortführung des Strafverfahrens
kein Interesse mehr habe. Von einer Befangenheit könne nicht gesprochen werden
(vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft).
2.2
Nach
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter
anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse
hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit
und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 56 N 9). Der Unbefangenheit und Objektivität von
Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine
ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht
unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E.
2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer
1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E.
2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und
Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss
der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der
angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein
strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie gemäss Art. 6 Abs. 2
StPO die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu
untersuchen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f., 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145
mit Hinweisen).
2.3
Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verfügungen
und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts in der
Regel keinen objektiven Verdacht einer Voreingenommenheit zu begründen. Wird
der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet,
so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich
häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen
und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls
begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 141 IV 178
E. 3.2.3 S. 180; BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3, 1B_291/2015
vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen; Boog, a.a.O.,
Art. 56 StPO N 59). Allfällige allgemeine Verfahrensfehler sind vielmehr im
entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 la 153 E. 3b/bb S.
158; BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).
Entgegen der
Auffassung des Gesuchstellers gilt dies insbesondere auch in Fällen, in denen
die Beschwerdeinstanz eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
aufhebt. Dieser Umstand für sich alleine vermag keinen Ausstandsgrund zu
begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 1B_315/2019 vom 24. September
2019.
E. 3.2.2; Kettiger,
Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in:
Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere
Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer
Einstellungsverfügung die Wiederaufnahme des Verfahrens für die betreffende
Staatsanwältin oder den betreffenden Staatsanwalt unter Umständen erschwert. Es
ist jedoch davon auszugehen, dass die fallführende Person bei der
Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der
Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu
befolgen (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in
Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; BGer
1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein Ausstandsgrund ist nur in
Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung
und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein
wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f., 138
IV 142 E. 2.3 S. 146). Dies kann sich namentlich aus der Begründung der
Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden Staatsanwältin oder
des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben (BGE 138 IV 142
E. 2.4 S. 146 f. sowie Regeste). Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch
daraus ergeben, wenn neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer
schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck
entstehen könnte, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die
beschuldigte Person bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E.
3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23).
2.4
Der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2020 kann entnommen
werden, dass sie das vom Gesuchsteller zu Anzeige gebrachte Strafverfahren ([...])
mit dem fehlenden Interesse an dessen Weiterführung begründete, weil der
Gesuchsteller nicht auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom
4.
Februar 2020 reagiert habe, ihr das Datum der Räumung des Zimmers durch
die Beschuldigte mitzuteilen, eine Aufstellung der fehlenden Wertgegenstände
sowie die schriftlichen Aufträge der Beschuldigten an den Gesuchsteller
einzureichen (vgl. Beilage zur ergänzenden Stellungnahme, Beschwerdebeilage 1,
S. 2 f.). Die Staatsanwältin begründete den Verzicht auf die Vornahme weiterer
Untersuchungshandlungen und die Einstellung des Strafverfahrens damit mit rein
formellen Gründen. Materiell hat sie sich zur Frage, ob die vom Gesuchsteller
beanzeigten Straftatbestände erfüllt seien, dagegen nicht geäussert.
Wie erwähnt
wurde die in Frage stehende Einstellungsverfügung mit Entscheid des
Appellationsgericht vom 14. August 2020 aufgehoben. Auch diesem Entscheid kann
keinerlei Hinweis auf eine allfällige Voreingenommenheit der fallführenden
Staatsanwältin entnommen werden. Zusammenfassend wird vielmehr ersichtlich,
dass sie aufgrund der ausgebliebenen Antwort des Gesuchstellers auf ihre
Anfrage vom 4. Februar 2020 vorschnell auf dessen Desinteresse an einer
Strafverfolgung geschlossen habe (AGE BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 2.3
f.). Selbst der Gesuchsteller anerkennt dies im Grundsatz, warf er der
Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom
30.
April 2020 im Wesentlichen vor, sie habe den beanzeigten Sachverhalt
materiell gar nicht an die Hand genommen (vgl. Beilage zur ergänzenden
Stellungnahme, Beschwerde Ziff. 12). Neben der Einstellungsverfügung vom 30.
April 2020 werden der fallführenden Staatsanwältin darüber hinaus keine weiteren
(schweren) Verfahrensfehler vorgeworfen und solche sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich.
2.5
Aus
den obigen Erwägungen erhellt, dass weder ein krasser Fehler noch eine Häufung
von Verfahrensfehlern zu erkennen ist, die einen Verdacht der Voreingenommenheit
der fallführenden Staatsanwältin zu begründen vermögen. Kommt hinzu, dass der
Staatsanwaltschaft im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2020.105 vom 14.
August 2020 nunmehr vorgegeben wurde, welche Untersuchungshandlungen sie noch
vorzunehmen hat. Insofern besteht in dieser Hinsicht auch kein grosser
Spielraum mehr für die Staatsanwaltschaft. Sollte sie nach Abnahme dieser
Beweise erneut der Meinung sein, das Verfahren müsse eingestellt werden, wäre
eine entsprechende Einstellungsverfügung materiell ausführlich zu begründen.
Gegen diese stünde dem Gesuchsteller wiederum der Beschwerdeweg an die
Beschwerdeinstanz offen.
3.
3.1
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO
grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
3.2
Der
Gesuchsteller beantragte im parallellaufenden Beschwerdeverfahren die Bewillung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch [...], Advokat.
Gemäss Art. 136
Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die
Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Umfang des Anspruchs der
Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 136 Abs. 2
StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung (lit
a. und b) und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur
Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Diese
Bestimmung konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess.
Aus den
vorgehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das vorliegende
Ausstandsgesuch nicht als von vornherein aussichtlos erwiesen hat. Auch die
übrigen Voraussetzungen können als gegeben erachtet werden, weshalb die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.
3.3
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Ausstandsverfahren keine
ordentlichen Kosten zu erheben und ist der Vertreter des Gesuchstellers, unter
Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, angemessen zu
entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des
Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu schätzen. Als angemessen erscheint
eine Entschädigung von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST),
entsprechend einem Aufwand von 3 Stunden für einen Anwalt zum amtlichen Ansatz
von CHF 200.– pro Stunde. Diese wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch betreffend
Staatsanwältin C____ wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 46.20, insgesamt somit CHF 646.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art.
138.
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
C____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135.
Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).