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Entscheid

DGS.2020.11

Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin

28. August 2020Deutsch13 min

Gesuchsteller am 21. April 2020 der Abschluss des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruch,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2020.11

ENTSCHEID

vom 28.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin

C____

im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte)

ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Wucher sowie mehrfachen

Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit von ihr vermieteten Wohnungen der

Liegenschaften [...] und [...] in Basel.

Am 18. Dezember

2019 erstattete A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ebenfalls Strafanzeige gegen

die Beschuldigte wegen Wucher, Hausfriedensbruch, Nötigung und Diebstahl,

eventualiter unrechtmässige Aneignung.

Nachdem dem

Gesuchsteller am 21. April 2020 der Abschluss des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruch,

Nötigung sowie Diebstahl eventualiter unrechtmässige Aneignung angekündigt

worden war, stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren gegen die

Beschuldigte mit Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 ein. Mit Strafbefehl von

gleichem Datum wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers für schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 10'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise

eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 981.80 auferlegt.

Mit Eingabe vom

22. April 2020 stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein

Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____. Die Staatsanwaltschaft leitete

dieses Gesuch am 29. April 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

Basel-Stadt weiter und nahm dazu Stellung. Sie stellte den Antrag auf

kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens. Die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts stellte dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung

vom 6. Mai 2020 zu und setzte ihm Frist bis zum 6. Juni 2020 zur

ergänzenden Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 18.

Mai 2020 Gebrauch.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen

glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz.

Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die

Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne

Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund

Kenntnis hat. Wer ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Berufung

(BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer

1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom

17.

April 2013 E. 4).

Der Gesuchsteller

macht mit seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der

Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens vom 21. April 2020 der

Verdacht bestehe, dass die fallführende Staatsanwältin nicht mehr die nötige

Distanz zur Angelegenheit aufweise. Dieses Ausstandsgesuch datiert vom

22.

April 2020 und ist bei der Staatsanwaltschaft am 23. April 2020

eingegangen. Damit ist es rechtzeitig erfolgt (vgl. BGer 1B_514/2017 vom 19.

April 2018 E. 3.2).

1.3

Auf

das Ausstandsgesuch vom 22. April 2020 ist somit einzutreten.

1.4

Mit

Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft, wie von ihr

angekündigt, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruch,

Nötigung sowie Diebstahl, eventuell wegen unrechtmässiger Aneignung, zu Lasten

des Gesuchstellers ein, wogegen der Gesuchsteller am 18. Mai 2020

Beschwerde erhob (vgl. Beilage zur ergänzenden Stellungnahme). In seiner

ergänzenden Stellungnahme vom 18. Mai 2020 beantragte der Gesuchsteller die

Sistierung des vorliegenden Ausstandsverfahrens bis zur rechtskräftigen

Erledigung des Beschwerdeverfahrens. Mit Entscheid BES.2020.105 vom 14. August

2020.

hiess das Appellationsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die

Einstellungsverfügung vom 30. April 20020 gut und wies die

Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren weiterzuführen. Damit wurde der

Sistierungsantrag des Gesuchstellers hinfällig, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller machte in seinem Ausstandsgesuch geltend, durch die Ankündigung

des Abschlusses der Untersuchungen sei der Verdacht aufgekommen, dass die

fallführende Staatsanwältin zur Angelegenheit nicht mehr die nötige Distanz

aufweise, sich bereits für eine Seite festgelegt habe und deshalb nicht mehr

als unbefangen gelten könne (vgl. Gesuch, S. 2). Sofern seine Beschwerde gegen

die auf diese Ankündigung hin ergangene Einstellungsverfügung vom 30. April

2020.

gutgeheissen werde, sei die Befangenheit der fallführenden Staatsanwältin

erstellt (vgl. ergänzende Stellungnahme).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der gegen die Beschuldigte gerichteten

Strafanzeige des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich des Vorwurfs

der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls, eventuell der

unrechtmässigen Aneignung, liege eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde. Der

Gesuchsteller habe ausgeführt, dass er für die Beschuldigte verschiedene

Aufträge wahrgenommen habe, für die er von ihr nicht vergütet worden sei.

Deshalb habe er ihr den Mietzins für den Monat November 2019 nicht bezahlt,

woraufhin ihm die Beschuldigte Anfang Dezember 2019 per SMS gedroht habe, die

Wohnung zu räumen. Sie habe sich in der Folge in verbotener Selbsthilfe Zugang

zu seinem Zimmer verschafft und das Zylinderschloss ausgewechselt. Trotz entsprechender

Aufforderung habe sie ihm sein Eigentum aus dem Zimmer nicht mehr

herausgegeben. Zur Abklärung dieses Sachverhalts habe sich die

Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2020 an den Gesuchsteller gewendet und ihn

aufgefordert, das Datum der Räumung des Zimmers mitzuteilen, eine Aufstellung

der fehlenden Wertgegenstände sowie die schriftlichen Aufträge, welche er für

die Beschuldigte wahrgenommen habe, einzureichen. Da der Gesuchsteller auf

diese Aufforderung nicht reagiert habe, habe die Staatsanwaltschaft davon

ausgehen dürfen, dass der Gesuchsteller an der Fortführung des Strafverfahrens

kein Interesse mehr habe. Von einer Befangenheit könne nicht gesprochen werden

(vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft).

2.2

Nach

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter

anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse

hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit

und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu

erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher

Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.

Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 56 N 9). Der Unbefangenheit und Objektivität von

Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine

ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und

Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht

unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E.

2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer

1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E.

2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und

Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss

der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der

angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein

strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie gemäss Art. 6 Abs. 2

StPO die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu

untersuchen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f., 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145

mit Hinweisen).

2.3

Gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verfügungen

und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts in der

Regel keinen objektiven Verdacht einer Voreingenommenheit zu begründen. Wird

der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet,

so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich

häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen

und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls

begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 141 IV 178

E. 3.2.3 S. 180; BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3, 1B_291/2015

vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit

weiteren Hinweisen; Boog, a.a.O.,

Art. 56 StPO N 59). Allfällige allgemeine Verfahrensfehler sind vielmehr im

entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 la 153 E. 3b/bb S.

158; BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).

Entgegen der

Auffassung des Gesuchstellers gilt dies insbesondere auch in Fällen, in denen

die Beschwerdeinstanz eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

aufhebt. Dieser Umstand für sich alleine vermag keinen Ausstandsgrund zu

begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 1B_315/2019 vom 24. September

2019.

E. 3.2.2; Kettiger,

Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in:

Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere

Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer

Einstellungsverfügung die Wiederaufnahme des Verfahrens für die betreffende

Staatsanwältin oder den betreffenden Staatsanwalt unter Umständen erschwert. Es

ist jedoch davon auszugehen, dass die fallführende Person bei der

Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der

Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu

befolgen (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in

Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; BGer

1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein Ausstandsgrund ist nur in

Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung

und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein

wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f., 138

IV 142 E. 2.3 S. 146). Dies kann sich namentlich aus der Begründung der

Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden Staatsanwältin oder

des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben (BGE 138 IV 142

E. 2.4 S. 146 f. sowie Regeste). Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch

daraus ergeben, wenn neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer

schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck

entstehen könnte, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die

beschuldigte Person bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E.

3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23).

2.4

Der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2020 kann entnommen

werden, dass sie das vom Gesuchsteller zu Anzeige gebrachte Strafverfahren ([...])

mit dem fehlenden Interesse an dessen Weiterführung begründete, weil der

Gesuchsteller nicht auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom

4.

Februar 2020 reagiert habe, ihr das Datum der Räumung des Zimmers durch

die Beschuldigte mitzuteilen, eine Aufstellung der fehlenden Wertgegenstände

sowie die schriftlichen Aufträge der Beschuldigten an den Gesuchsteller

einzureichen (vgl. Beilage zur ergänzenden Stellungnahme, Beschwerdebeilage 1,

S. 2 f.). Die Staatsanwältin begründete den Verzicht auf die Vornahme weiterer

Untersuchungshandlungen und die Einstellung des Strafverfahrens damit mit rein

formellen Gründen. Materiell hat sie sich zur Frage, ob die vom Gesuchsteller

beanzeigten Straftatbestände erfüllt seien, dagegen nicht geäussert.

Wie erwähnt

wurde die in Frage stehende Einstellungsverfügung mit Entscheid des

Appellationsgericht vom 14. August 2020 aufgehoben. Auch diesem Entscheid kann

keinerlei Hinweis auf eine allfällige Voreingenommenheit der fallführenden

Staatsanwältin entnommen werden. Zusammenfassend wird vielmehr ersichtlich,

dass sie aufgrund der ausgebliebenen Antwort des Gesuchstellers auf ihre

Anfrage vom 4. Februar 2020 vorschnell auf dessen Desinteresse an einer

Strafverfolgung geschlossen habe (AGE BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 2.3

f.). Selbst der Gesuchsteller anerkennt dies im Grundsatz, warf er der

Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom

30.

April 2020 im Wesentlichen vor, sie habe den beanzeigten Sachverhalt

materiell gar nicht an die Hand genommen (vgl. Beilage zur ergänzenden

Stellungnahme, Beschwerde Ziff. 12). Neben der Einstellungsverfügung vom 30.

April 2020 werden der fallführenden Staatsanwältin darüber hinaus keine weiteren

(schweren) Verfahrensfehler vorgeworfen und solche sind auch aus den Akten

nicht ersichtlich.

2.5

Aus

den obigen Erwägungen erhellt, dass weder ein krasser Fehler noch eine Häufung

von Verfahrensfehlern zu erkennen ist, die einen Verdacht der Voreingenommenheit

der fallführenden Staatsanwältin zu begründen vermögen. Kommt hinzu, dass der

Staatsanwaltschaft im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2020.105 vom 14.

August 2020 nunmehr vorgegeben wurde, welche Untersuchungshandlungen sie noch

vorzunehmen hat. Insofern besteht in dieser Hinsicht auch kein grosser

Spielraum mehr für die Staatsanwaltschaft. Sollte sie nach Abnahme dieser

Beweise erneut der Meinung sein, das Verfahren müsse eingestellt werden, wäre

eine entsprechende Einstellungsverfügung materiell ausführlich zu begründen.

Gegen diese stünde dem Gesuchsteller wiederum der Beschwerdeweg an die

Beschwerdeinstanz offen.

3.

3.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO

grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

3.2

Der

Gesuchsteller beantragte im parallellaufenden Beschwerdeverfahren die Bewillung

der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch [...], Advokat.

Gemäss Art. 136

Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die

Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die

Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Umfang des Anspruchs der

Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 136 Abs. 2

StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung (lit

a. und b) und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur

Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Diese

Bestimmung konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess.

Aus den

vorgehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das vorliegende

Ausstandsgesuch nicht als von vornherein aussichtlos erwiesen hat. Auch die

übrigen Voraussetzungen können als gegeben erachtet werden, weshalb die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.

3.3

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Ausstandsverfahren keine

ordentlichen Kosten zu erheben und ist der Vertreter des Gesuchstellers, unter

Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, angemessen zu

entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des

Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu schätzen. Als angemessen erscheint

eine Entschädigung von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST),

entsprechend einem Aufwand von 3 Stunden für einen Anwalt zum amtlichen Ansatz

von CHF 200.– pro Stunde. Diese wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch betreffend

Staatsanwältin C____ wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], wird

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 46.20, insgesamt somit CHF 646.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art.

138.

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

C____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135.

Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim

Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)

erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).