DGS.2020.13
Ausstandsgesuch
1. September 2020Deutsch22 min
Kopf der Bande sei der Gesuchsteller ausgemacht worden. Er nutze seine Liegenschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2020.13
ENTSCHEID
vom 1. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Staatsanwalt
im Strafverfahren gegen den
Gesuchsteller
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Februar 2015 ein Strafverfahren gegen
den in Basel wohnhaften A____ (Gesuchsteller) sowie gegen weitere Personen,
welchen banden- und gewerbsmässig betriebener Handel mit Marihuana vorgeworfen
wird. Der Gesuchsteller ist unter dem Pseudonym B____ publizistisch tätig. Er
befand sich vom 16. Juni 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in Untersuchungshaft
(Datei Teil 1.pdf S. 432, 576). Der im Haftantrag der Staatsanwaltschaft
vom 18. Juni 2015 geschilderte Verdacht erstreckte sich auf regelmässige
Lieferungen von Marihuana seit Anfang 2015. Zudem seien knapp 25 Kilogramm
Marihuana und Bargeld im Wert von CHF 90’030.– sichergestellt worden. Als
Kopf der Bande sei der Gesuchsteller ausgemacht worden. Er nutze seine Liegenschaft
an der C____strasse 29 in Basel als Marihuana-Lager und Drogenumschlagsplatz.
Der
Gesuchsteller machte geltend, er beziehe eine Teilrente der IV von
CHF 800.– und habe aus Geldnot gefürchtet, dass er seine Liegenschaft an
der C____strasse verkaufen müsse. Daher habe er etwas machen wollen, das «nicht
schwerstkriminell» sei. Er habe alles in allem etwa zehn bis zwölf Kilogramm
Marihuana gehandelt (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juni 2015,
Ordner Band 3, Datei Teil 1.pdf S. 439; vgl. auch Schreiben des
Gesuchstellers an Staatsanwalt D____ vom 13. Juli 2015, Datei Teil 1.pdf
S. 451).
Am 23. Juni 2015 belegte die Staatsanwaltschaft die
Liegenschaft des Gesuchstellers mit einer Grundbuchsperre und wies am 4.
November 2015 den Antrag des Gesuchstellers auf Freigabe von CHF 20’000.–
(als Teil der beschlagnahmten Gesamtsumme von insgesamt
CHF 90’000.‒) ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden des
Gesuchstellers blieben in beiden Fällen erfolglos (AGE BES.2015.96 vom 21.
Oktober 2015 und BES.2015.171 vom 22. Februar 2016). Im Rahmen des
letztgenannten Beschwerdeverfahrens gelangte der Gesuchsteller mit einem
mehrseitigen Schreiben vom 18. Januar 2016 (Datei Teil 1.pdf S. 207 ff.)
an das Beschwerdegericht und legte dar, weshalb die von ihm bis anhin gemachten
Aussagen nicht stimmen. Weiter behauptete er, dass sein Teilgeständnis unter
dem «Terror-Druck» der Staatsanwaltschaft zustande gekommen sei. Er warf der
Staatsanwaltschaft – abweichend von seiner früheren Darstellung im Schreiben
vom 13. Juli 2015 – vor, dass das Verfahren gegen ihn entweder rassistisch
und/oder politisch motiviert sei.
Der
Gesuchsteller war im Haftverfahren zunächst durch Advokatin E____ vertreten. Am
25. Juni 2015 übernahm Advokat F____ die Verteidigung. Er legte das Mandat nach
rund 13 Monaten, am 2. August 2016, nieder und teilte dies der
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit (Datei Teil 1.pdf
S. 156). In Anwendung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im
Strafverfahren forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Februar
2017 den Gesuchsteller auf, eine Verteidigung zu mandatieren. Zwei Jahre
später, mit Vollmacht vom 14. Februar 2019, mandatierte der Gesuchsteller den
Verteidiger G____. Dieser zeigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 17. Juli
2019 die Beendigung des Mandats an (Datei Teil 1.pdf S. 265, 271). Darauf
forderte die Untersuchungsbeamtin mit Schreiben vom 18. Juli 2019 den
Gesuchsteller auf, für eine neue Verteidigung besorgt zu sein. Mit E-Mail an die Untersuchungsbeamtin vom 31. Juli 2019
(Datei Teil 1.pdf S. 281) bezeichnete der Gesuchsteller Rechtsanwalt H____
als neuen Anwalt. Bei dieser Gelegenheit wiederholte er den Vorwurf, beim
Strafverfahren handle es sich um eine politisch motivierte Verfolgung gegen ihn
als unabhängigen Publizisten. Nachdem Rechtsanwalt H____ von der Berner
Anwaltsaufsicht aus dem Anwaltsregister gestrichen wurde und daher nicht mehr
als Verteidiger zugelassen war, forderte der verfahrensleitende Staatsanwalt I____
den Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2020 erneut auf, eine
Verteidigung zu bestellen.
Auf die
letztgenannte Aufforderung antwortete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 20.
Mai 2020, indem er mitteilte, er anerkenne den zuständigen Staatsanwalt nicht.
Er machte geltend, im Zusammenhang mit seiner Untersuchungshaft (die er als
«Internierung» bezeichnet), sei sein Anspruch auf notwendige Verteidigung
verletzt worden. Weiter verweist er auf Webseiten, die Menschenrechtsverstösse
der Staatsanwaltschaft dokumentieren würden. Die Staatsanwaltschaft habe
Befragte unter Androhung von teils massiven Konsequenzen dazu gezwungen, dass
sie den Gesuchsteller falsch belasten würden. In diesem Zusammenhang sei
Staatsanwalt «[...]» I____ vom Basler Medienschaffenden J____ wegen
Amtsmissbrauchs angezeigt worden. Es liege eine offensichtliche Befangenheit
des Staatsanwaltes vor, weshalb im Verfahren gegen den Gesuchsteller ein
ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen sei. Sollte die Staatsanwaltschaft
der Forderung nicht entsprechen, werde der Gesuchsteller über einen Anwalt
Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Verstosses gegen die
Strafprozessordnung sowie Anzeige gegen «[...]» I____ wegen Amtsmissbrauchs
einreichen. Er weise darauf hin, dass sämtlicher Schriftverkehr mit der
Staatsanwaltschaft in einer in Deutschland erscheinenden mehrsprachigen
Dokumentation über die «Basler Justiz-Kriminalität» erscheinen werde.
Mit Schreiben
der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2020 wurde die Eingabe des Gesuchstellers
als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I____ dem Appellationsgericht
überwiesen. Der abgelehnte Staatsanwalt beantragt die kostenfällige Abweisung
des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei.
Auf Anfrage des
Beschwerdegerichts teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit,
dass der frühere, in Bern domizilierte Verteidiger des Gesuchstellers,
Rechtsanwalt H____, aus dem Anwaltsregister gelöscht worden sei, womit ihm jede
anwaltliche Tätigkeit untersagt worden sei (Schreiben des Präsidenten des
Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2020). Der Gesuchsteller äusserte
sich dazu mit Eingabe vom 11. Juni 2020.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ergangen, die in 28
(als «Bände» bezeichneten) Ordnern und in elektronischer Form in mehreren (als
«Teile» bezeichneten) PDF-Dateien vorliegen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Der
Gesuchsteller macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Befragte unter
Androhung von teils massive Konsequenzen dazu gezwungen, dass sie ihn falsch
belasten würden. Im Zusammenhang mit dem abgelehnten Staatsanwalt I____ beruft
sich der Gesuchsteller auf eine angebliche Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs
von J____ und auf «Beweise», die im Internet veröffentlicht worden seien. Dabei
zitiert der die Webseiten «[...].org» und «[...].wordpress.com», ohne dem
Gesuch Urkundenbeweise beizulegen.
1.2.2
Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO, letzter Teilsatz). Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden. Es
genügt insbesondere nicht, blosse Behauptungen oder Vermutungen zu äussern.
Glaubhaft machen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Ausstandsgrund
sprechen muss. Der Gesuchsteller muss seine Vorbringen mittels Indizien oder
Beweismittel substantiieren und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung
vorlegen. Soweit möglich sind allfällige Beweisurkunden einzureichen (Boog, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 58 N 4; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 9).
1.2.3
Im
Zusammenhang mit dem Vorwurf des Zwangs zu Falschbelastungen nennt der
Gesuchsteller in seinem Gesuch «Aussagen von betroffenen Personen», die
gezwungen worden seien. Eine nähere Beschreibung der beanstandeten Vorgänge
oder eine Datumsangabe fehlt. Die Behauptung kann aufgrund der Angaben im
Ausstandsgesuch nicht beurteilt werden und erwiese sich – unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen in den Verfahrensakten gemäss einer
früheren Eingabe des Gesuchstellers an die Untersuchungsbeamtin vom 22. Oktober
2019.
– als unzutreffend, wenn das Gesuch besser substantiiert und darauf
einzutreten wäre (vgl. hiernach E. 2.6.1).
1.2.4
Ähnlich
verhält es sich mit den Internetverweisen im Zusammenhang mit der Ablehnung des
Staatsanwalts. Die blosse Nennung von Web-Adressen ist für die Begründung und
Substantiierung eines Ausstandsgesuchs eindeutig ungenügend. So ist der
angebliche Beitrag auf der einen Webseite ([...].org) gar nicht auffindbar, und
die andere Webseite ([...].com) erweist sich als Blog mit weitschweifigen
Ausführungen von Personen, deren Rolle unklar ist und im Ausstandsgesuch auch
nicht erklärt wird. Damit wird der Gesuchsteller seiner Pflicht, einen
konkreten Ausstandsgrund zu benennen und diesen nachvollziehbar zu begründen,
nicht gerecht. Es wäre Sache des Gesuchstellers, die Handlungen, die seiner
Ansicht nach einen Ausstand begründen, im Gesuch selber – konkret und unter
Angabe des jeweiligen Datums – zu benennen. Das vorliegende Gesuch erfüllt
diese Mindestanforderungen nicht und erweist sich daher als unzulässig. Auch
insoweit kann auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden.
1.3
1.3.1
Weiter
behauptet der Gesuchsteller Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der
notwendigen Verteidigung während seiner Untersuchungshaft im Jahr 2015. Er
bemängelt, dass es die Strafbehörde seinem damaligen Verteidiger F____
freigestellt habe, an den Einvernahmen teilzunehmen, und dieser den
Einvernahmen effektiv ferngeblieben sei. Daher seien die Einvernahmeprotokolle
unverwertbar.
1.3.2
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO). Das Gesetz fordert also eine rasche Gesuchstellung. Ein verspätetes
Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der
Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der
Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit
als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,
132.
II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei
Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom
19.
April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,
1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
1.3.3
Der
Gesuchsteller befand sich vom 16. Juni 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in
Untersuchungshaft. Anlässlich der Einvernahme des Gesuchstellers vom 17. Juni
2015.
war seine damalige Verteidigerin E____ anwesend (Ordner Band 11); er hatte
also schon anfänglich rechtlichen Beistand. Das auf seinen Wunsch begründete
Vertretungsverhältnis mit F____ begann am 25. Juni 2015 und endete am 2. August
2016.
Es ist zutreffend, dass dieser Verteidiger nur vereinzelt an den
Einvernahmen teilnahm, so etwa während rund einer Stunde an der Einvernahme vom
13.
Juli 2015 oder an der Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2015.
Indessen erfuhr der Gesuchsteller während dieser Zeit durchaus aktive
rechtliche Unterstützung: Der genannte Verteidiger reichte am 30. Juni 2015
Beschwerde gegen die Grundbuchsperre ein (Verfahren BES.2015.96). Weiter
ersuchte er am 7. August 2015 die Befragung von K____ und beantragte am
28.
Oktober 2015 die Freigabe beschlagnahmter Mietzinseinnahmen des
Gesuchstellers im Betrag von CHF 20’000.–, was zu einem weiteren
Beschwerdeverfahren führte (BES.2015.171). Der Gesuchsteller erhielt also eine
angemessene rechtliche Begleitung.
1.3.4
Zudem
konnte der Gesuchsteller anlässlich der Einvernahmen selber feststellen, ob
sein Verteidiger daran teilnahm, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er
fünf Jahre hätte zuwarten müssen, um die damaligen Nichtteilnahmen in einem
Ausstandsgesuch geltend zu machen. Eine derart verspätete Gesuchstellung kann
unter keinem Titel mehr als unverzüglich bezeichnet werden, so dass insoweit
auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Die
nachfolgenden Erwägungen erfolgen nur der Vollständigkeit halber und hätten nur
Geltung, wenn auf das Ausstandsgesuch hätte eingetreten werden können. Das
Beschwerdegericht hat sich aufgrund der Schwere der geäusserten Vorwürfe gegen
die Staatsanwaltschaft und der Menge der bereits erhobenen Akten einen
Gesamtüberblick verschafft und ist zur Überzeugung gelangt, dass das
Ausstandsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.
2.2
Gemäss
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie:
a.
in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als
Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.
mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit
dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.
mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.
aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Die vom
Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe betreffen allesamt einen
Ausstand «aus anderen Gründen» gemäss Art. 56 lit. f StPO.
2.3
Infolge
des Ausscheidens diverser Verteidiger des Gesuchstellers forderte die
Ermittlungsbehörde den Gesuchsteller mehrfach auf, einen neuen Verteidiger zu
mandatieren. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 130
StPO, wonach die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden muss,
wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als
10.
Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr droht (lit. b) oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht
persönlich auftritt (lit. d). Wie vom Staatsanwalt richtig dargestellt,
sieht das Gesetz damit ab einer gewissen Höhe der zu erwartenden Strafe vor,
dass ein Beschuldigter zwingend anwaltlich vertreten sein muss. Das Gesetz
verpflichtet die Verfahrensleitung, im Falle einer notwendigen Verteidigung auf
deren unverzügliche Bestellung zu achten. Diese Pflicht ist in Art. 131 Abs. 1
StPO ausdrücklich vorgeschrieben. Die beschuldigte Person ist nach
Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt, die Verteidigung selber zu wählen.
Er kann aber auf die notwendige Verteidigung nicht verzichten, so dass die
Verfahrensleitung dafür zu sorgen hat, wenn der Beschuldigte selber keinen
Verteidiger wählt (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 131 N 3; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 131 N 3; vgl. BGE 143 I 164 E. 2.2/2.3 S. 166 ff.).
Bei der
Bestellung der notwendigen Verteidigung ist also in einer ersten Phase dem
Wunsch des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Damit erklären sich im
vorliegenden Fall die Schreiben der Ermittlungsbehörde, mit denen der
Gesuchsteller zur Bestellung eines Verteidigers aufgefordert wurde. Bleibt ein
Beschuldigter bei der Mandatierung eines Verteidigers indessen passiv, muss die
Verfahrensleitung aktiv werden und nötigenfalls auch gegen den Willen des
Beschuldigten einen Rechtsvertreter bestimmen. Dem Gesuchsteller wird banden-
und gewerbsmässiger Handel mit Marihuana vorgeworfen, was eine Mindeststrafe
von 12 Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht (Art. 19 Abs. 2
lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]). Ab
dieser Strafhöhe muss die Anklage von der Staatsanwaltschaft vor Gericht selbst
vertreten werden und der Beschuldigte muss zwingend verteidigt sein. Genau
deshalb ist im Falle des Gesuchstellers die notwendige Verteidigung
unverzichtbar. Die Verfahrensleitung muss dafür besorgt sein, wenn der
Gesuchsteller selber keinen Verteidiger mandatiert.
2.4
Die
vorliegende Ablehnung des Staatsanwalts folgte als Reaktion auf die
Aufforderung zur Mandatierung eines Verteidigers vom 13. Mai 2020. Bereits im
Vorjahr hatte der Gesuchsteller empfindlich auf ein entsprechendes Schreiben
reagiert. Als sein Verteidiger G____ das Mandat niedergelegt hatte, forderte
die Untersuchungsbeamtin den Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2019 zur
Mandatierung eines neuen Verteidigers auf. In Beantwortung dieses Schreibens
warf der Gesuchsteller der Untersuchungsbehörde mit E-Mail vom 31. Juli 2019 (Datei Teil 1.pdf S. 281) eine politisch
motivierte Verfolgung und nicht näher bezeichnete Rechtsbrüche und
Menschenrechtsverletzungen vor, über die in Serbien eine Film-Dokumentation
erstellt werde. Weiter widersprach er dem Vorwurf eines «möglichen
Betäubungsmitteldelikts» und griff die Untersuchungsbeamtin in folgender Weise
an:
«Offensichtlich haben Sie dabei die Begriffe verwechselt; Sie meinten
wahrscheinlich den durch gewisse Mitglieder der Basler Staatsanwaltschaft
betriebenen Versuch, meine Existenz zu vernichten und die durch die gleichen
Individuen verübte politisch motivierte Verfolgung gegen mich als unabhängigen
Publizisten.» Er unterzeichnete die Nachricht mit folgender Wendung: «Sein
eigenen [sic] Souverän, A____».
Auch wenn es dem
Gesuchsteller missfallen mag, zur Mandatierung eines Verteidigers aufgefordert
zu werden, so tut dies die Untersuchungsbehörde nicht, um ihn zu ärgern,
sondern in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sicherstellung der
notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO (vgl. hiervor
E. 2.3).
2.5
Sodann
beanstandet der Gesuchsteller, dass sein damaliger Verteidiger F____ nicht an
den Einvernahmen teilgenommen habe. Wie bereits ausgeführt, ist dieses
Vorbringen als Ausstandsgrund schon infolge Verspätung unzulässig (vgl. hiervor
E. 1.3). Es erweist sich aber auch in sachlicher Hinsicht als
unzutreffend: Die Tatsache, dass der frühere Rechtsvertreter trotz notwendiger
Verteidigung nicht bei allen Befragungen anwesend war, ist ein Umstand, den
nicht die Staatsanwaltschaft zu vertreten hat. Sie ist lediglich verpflichtet,
dem Rechtsvertreter den Termin der Befragung mitzuteilen und diesen allenfalls
mit ihm abzusprechen, damit dieser eventuell an der Befragung teilnehmen kann.
Ob er teilnimmt oder nicht, entscheidet der Verteidiger selbst. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Verteidiger jeweils zu den Einvernahmen vorgeladen und
ihm die Teilnahme praxisgemäss freigestellt wurde (vgl. etwa die Vorladungen
vom 2. Juli 2015, 8. Juli 2015 oder 10. Juli 2015, Datei Teil 1.pdf S. 116,
126, 128). Es lag im Ermessen des Verteidigers, über eine Teilnahme zu
entscheiden. Seine übrigen Interventionen im vorliegenden Verfahren zeigen,
dass er die Verteidigung des Gesuchstellers nicht ignorierte, sondern mit der
Einlegung einer Beschwerde und dem Stellen von Anträgen auf Einvernahme und
Freigabe beschlagnahmter Gelder durchaus aktiv war (vgl. hiervor
E. 1.3.3).
2.6
2.6.1
Der
Gesuchsteller macht weiter geltend, die Untersuchungsbehörde habe Befragte
unter Druck gesetzt, damit diese belastende Aussage abgeben würden. Seine
Vorwürfe werden im Ausstandsverfahren nicht substantiiert. In den umfangreichen
Verfahrensakten finden sich indessen Eingaben des Gesuchstellers, mit denen er
als «Aussagen» bezeichnete schriftliche Stellungnahmen einreicht (Eingabe des
Gesuchstellers vom 22. Oktober 2019 an die Untersuchungsbeamtin, Ordner Band
16, Datei Teil 4.1.pdf S. 241 ff.). Es lassen sich Stellungnahmen von
L____ (Belgrad) sowie von [...], K____, [...], [...], [...], [...], [...] und [...]
finden. Dabei fällt auf, dass die zu diesem Thema eingereichten Stellungnahmen
(«Aussagen») von Personen stammen, die entweder dem Bekanntenkreis des
Gesuchstellers zuzurechnen sind (z.B. L____, [...]) oder Mitbeschuldigte bzw.
Mitverdächtige sind bzw. waren (z.B. [...], [...]). [...] und [...] sind bzw.
waren Nachbarn des Gesuchstellers an der C____strasse 29 und überdies
Mitbeschuldigte, K____ war Mitgefangener des Gesuchstellers in
Untersuchungshaft. Weiter fällt auf, dass sämtliche vom Gesuchsteller zu diesem
Punkt eingereichten «Aussagen» einen ähnlichen Aufbau und eine ähnliche
Tonalität aufweisen, so dass der Schluss naheliegt, dass es sich um eine
konzertierte Aktion des Gesuchstellers handeln könnte.
2.6.2
So
beruht beispielsweise das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten M____ auf einem
ganz gewöhnlichen Anpassen der Aussagen an die veränderte Beweislage. Der
Gesuchsteller behauptet, er sei durch M____ nur infolge Unterdrucksetzung durch
die Staatsanwaltschaft belastet worden, und führt dafür eine Stelle aus dem
Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 an. Diese
Behauptung hält jedoch einer Analyse der Aussagen von M____ nicht stand: Im
Rahmen der ersten Befragung vom 2. Juni 2015 wurde M____ nicht mit den
Überwachungsfotos konfrontiert. Damals bezeichnete er als Lieferanten des bei
ihm gefundenen Marihuanas einen Franzosen namens «[...]» (Ordner Band 11, Datei
Teil 3.1.pdf S. 37). Am 29. Juli 2015 wurde M____ zum zweiten Mal
befragt (Ordner Band 14, Datei Teil 3.2.pdf S. 246). Auch zu Beginn dieser
Befragung hielt er am Franzosen als Lieferanten des Marihuanas fest. Dies
änderte sich erst, als ihm die Fotos der Observation vorgelegt wurden
(Einvernahmeprotokoll S. 9/10): Die Bilder zeigen, wie der Befragte die
Liegenschaft C____strasse 29 betritt und diese auf der Rückseite via [...]strasse
wieder verlässt. Nach langem Überlegen erkannte der Befragte, dass er seine
Version nicht mehr aufrechterhalten konnte, und räumte ein, bei einem «A____»
fünf bis sechs Mal Marihuana bezogen zu haben. Als ihm nach dieser
Namensnennung das Foto des Gesuchstellers vorgelegt wurde, bezeichnete er
diesen als seinen Lieferanten. Bei diesen Aussagen ist M____ auch im Rahmen der
Konfrontation mit dem Gesuchsteller am 22. Oktober 2019 geblieben (Ordner Band
16, Datei Teil 4.1.pdf S. 184). Insgesamt lassen sich die geänderten
Aussagen von M____ schlüssig mit dem Vorlegen der Observationsfotos erklären.
Sobald ihm diese Beweismittel vorgelegt wurden, passte er seine Aussagen an,
was als Grund für sein Aussageverhalten bei weitem mehr einleuchtet als der vom
Gesuchsteller behauptete Druck, den die Staatsanwaltschaft auf ihn ausgeübt
haben soll.
Der angebliche
Beleg für solchen «Druck» beruht auf einer verkürzten Wiedergabe einer Aussage M____s,
die er anlässlich der Konfrontationsbefragung vom 22. Oktober 2019 gegeben
hatte. Der Verteidiger des Gesuchstellers fragte ihn damals: «Haben Sie von der
Staatsanwaltschaft oder von irgendeiner Ermittlungsbehörde irgendwie eine Aufforderung
bekommen, eine Aussage anzupassen, oder wurden Sie genötigt, die Aussage
anzupassen?» Darauf antwortete M____: «Nein, so etwas machten sie nicht.
Sie machten schon Druck. Aber ich hatte mein erstes Strafverfahren und kenne
mich in sowas nicht aus» (Einvernahmeprotokoll S. 12, Datei Teil 4.1.pdf
S. 239; Hervorhebung durch das Beschwerdegericht). Diese Aussage bietet
für die Annahme von «Druck» keine genügende Grundlage, zumal das
Aussageverhalten M____s mit der Vorlage belastenden Beweismaterials
(Observationsfotos) plausibel erklärt ist. Demgegenüber ist die Argumentation
des Gesuchstellers und die unterschriftlich beglaubigte Aussage von seinem
befreundeten Kollegen, L____, wenig überzeugend.
2.6.3
Es
kommt hinzu, dass der Gesuchsteller seinerseits im Verlauf des Verfahrens eine
eigentliche Kehrtwende in seinem Aussageverhalten vorgenommen hat. Auch wenn er
das ihm vorgeworfene Ausmass des Marihuana-Handels von Anfang an bestritt, hat
er doch mehrfach, teilweise in eigenhändigen Stellungnahmen, aber auch vor dem
Zwangsmassnahmengericht und bei den ersten Befragungen nachvollziehbar
dargelegt, wie es zu seinem Einstieg in den Handel mit Marihuana gekommen sei.
So machte der Gesuchsteller geltend, er habe bloss ein geringes Einkommen aus
einer IV-Rente von CHF 800.–. Aus Geldnot habe er etwas gesucht, das
«nicht schwerstkriminell» sei. Er habe insgesamt etwa zehn bis zwölf Kilogramm
Marihuana gehandelt (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juni 2015, Datei
Teil 1.pdf S. 439). Zudem war es der Gesuchsteller selbst, der in seinem
Schreiben vom 13. Juli 2015, S. 7 (Datei Teil 1.pdf S. 458), dem
Leiter des Betäubungsmitteldezernates der Kriminalpolizei, Staatsanwalt D____,
schriftlich mitteilte: Eine Haftentlassung sei auch deshalb angezeigt, da sich
sonst das «Gerücht» weiterverbreite, das Verfahren sei politisch motiviert.
2.6.4
All
diese Ungereimtheiten werden zwar vom urteilenden Gericht noch eingehender zu
beurteilen sein. Es liegt aber auf Grund des dargelegten Ablaufs und der
skizzierten Umstände auf der Hand, dass sie nicht auf eine Intervention der
Ermittlungsbehörde oder des Staatsanwalts zurückzuführen sind, gegen den das
Ausstandsgesuch gerichtet ist. Das Vorbringen erwiese sich somit als
unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.
2.7
2.7.1
Teilweise
nachvollziehbar ist die Verärgerung des Gesuchstellers aber angesichts der
langen Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren. Allerdings wird im
Ausstandsgesuch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Überdies
würde eine solche für sich genommen nicht zu einem Ausstand führen, sondern zu
anderen Massnahmen.
2.7.2
Folgen
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als «ultima ratio» in Extremfällen, die
Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu
berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen
Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch
den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist
in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat
(BGE 143 IV 373 E. 1.3/1.4 S. 377; 135 IV 12 E. 3.6
S. 26; 117 IV 124 E. 4e S. 129 f., je mit Hinweisen). Eine
Verfahrensverzögerung begründet indessen – gleich wie fehlerhafte Verfügungen
und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts – für sich keinen Anschein der
Voreingenommenheit, sofern keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer
vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen
(BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3
S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b
S. 404; mit Hinweis auf Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.).
2.7.3
Das
Verfahren gegen den Gesuchsteller wurde im Februar 2015 eröffnet und ist nun
seit mehr als fünf Jahren hängig. Aus den Akten ergibt sich (Ordner Band 20,
Datei Teil 4.2.pdf S. 116), dass das Betäubungsmitteldezernat das Verfahren
gegen den Gesuchsteller am 19. Oktober 2015 an die Allgemeine Abteilung
übergeben hat. Noch am gleichen Tag wurde dieses Verfahren durch den leitenden
Staatsanwalt der Allgemeinen Abteilung zur weiteren Bearbeitung Staatsanwalt I____
zugeteilt. Im Anschluss an den Beschwerdeentscheid
vom 22. Februar 2016 kamen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum
Erliegen. Auch wenn der Gesuchsteller wegen angeblicher Auslandsabwesenheiten
teilweise schwer erreichbar ist, entsteht doch der Eindruck, dass das Verfahren
insgesamt nicht mit der nötigen Speditivität geführt wurde. Dies bildet keinen
Ausstandsgrund und führt auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Es wird
aber in einem späteren Zeitpunkt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von
Art. 5 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen sein. Im Falle einer Anklage ist es Sache
des beurteilenden Gerichtes, eine Abwägung aller massgeblichen Umstände
vorzunehmen und festzuhalten, wer für welche Verzögerung und warum verantwortlich
ist. Kommt es zu einem Schuldspruch, ist aufgrund der Verfahrensverzögerung
eine Strafreduktion zu prüfen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1’000.– (Art. 59 Abs. 4 StPO;
§ 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I____
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.