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Entscheid

DGS.2020.13

Ausstandsgesuch

1. September 2020Deutsch22 min

Kopf der Bande sei der Gesuchsteller ausgemacht worden. Er nutze seine Liegenschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2020.13

ENTSCHEID

vom 1. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Staatsanwalt

im Strafverfahren gegen den

Gesuchsteller

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Februar 2015 ein Strafverfahren gegen

den in Basel wohnhaften A____ (Gesuchsteller) sowie gegen weitere Personen,

welchen banden- und gewerbsmässig betriebener Handel mit Marihuana vorgeworfen

wird. Der Gesuchsteller ist unter dem Pseudonym B____ publizistisch tätig. Er

befand sich vom 16. Juni 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in Untersuchungshaft

(Datei Teil 1.pdf S. 432, 576). Der im Haftantrag der Staatsanwaltschaft

vom 18. Juni 2015 geschilderte Verdacht erstreckte sich auf regelmässige

Lieferungen von Marihuana seit Anfang 2015. Zudem seien knapp 25 Kilogramm

Marihuana und Bargeld im Wert von CHF 90’030.– sichergestellt worden. Als

Kopf der Bande sei der Gesuchsteller ausgemacht worden. Er nutze seine Liegenschaft

an der C____strasse 29 in Basel als Marihuana-Lager und Drogenumschlagsplatz.

Der

Gesuchsteller machte geltend, er beziehe eine Teilrente der IV von

CHF 800.– und habe aus Geldnot gefürchtet, dass er seine Liegenschaft an

der C____strasse verkaufen müsse. Daher habe er etwas machen wollen, das «nicht

schwerstkriminell» sei. Er habe alles in allem etwa zehn bis zwölf Kilogramm

Marihuana gehandelt (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juni 2015,

Ordner Band 3, Datei Teil 1.pdf S. 439; vgl. auch Schreiben des

Gesuchstellers an Staatsanwalt D____ vom 13. Juli 2015, Datei Teil 1.pdf

S. 451).

Am 23. Juni 2015 belegte die Staatsanwaltschaft die

Liegenschaft des Gesuchstellers mit einer Grundbuchsperre und wies am 4.

November 2015 den Antrag des Gesuchstellers auf Freigabe von CHF 20’000.–

(als Teil der beschlagnahmten Gesamtsumme von insgesamt

CHF 90’000.‒) ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden des

Gesuchstellers blieben in beiden Fällen erfolglos (AGE BES.2015.96 vom 21.

Oktober 2015 und BES.2015.171 vom 22. Februar 2016). Im Rahmen des

letztgenannten Beschwerdeverfahrens gelangte der Gesuchsteller mit einem

mehrseitigen Schreiben vom 18. Januar 2016 (Datei Teil 1.pdf S. 207 ff.)

an das Beschwerdegericht und legte dar, weshalb die von ihm bis anhin gemachten

Aussagen nicht stimmen. Weiter behauptete er, dass sein Teilgeständnis unter

dem «Terror-Druck» der Staatsanwaltschaft zustande gekommen sei. Er warf der

Staatsanwaltschaft – abweichend von seiner früheren Darstellung im Schreiben

vom 13. Juli 2015 – vor, dass das Verfahren gegen ihn entweder rassistisch

und/oder politisch motiviert sei.

Der

Gesuchsteller war im Haftverfahren zunächst durch Advokatin E____ vertreten. Am

25. Juni 2015 übernahm Advokat F____ die Verteidigung. Er legte das Mandat nach

rund 13 Monaten, am 2. August 2016, nieder und teilte dies der

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit (Datei Teil 1.pdf

S. 156). In Anwendung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im

Strafverfahren forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Februar

2017 den Gesuchsteller auf, eine Verteidigung zu mandatieren. Zwei Jahre

später, mit Vollmacht vom 14. Februar 2019, mandatierte der Gesuchsteller den

Verteidiger G____. Dieser zeigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 17. Juli

2019 die Beendigung des Mandats an (Datei Teil 1.pdf S. 265, 271). Darauf

forderte die Untersuchungsbeamtin mit Schreiben vom 18. Juli 2019 den

Gesuchsteller auf, für eine neue Verteidigung besorgt zu sein. Mit E-Mail an die Untersuchungsbeamtin vom 31. Juli 2019

(Datei Teil 1.pdf S. 281) bezeichnete der Gesuchsteller Rechtsanwalt H____

als neuen Anwalt. Bei dieser Gelegenheit wiederholte er den Vorwurf, beim

Strafverfahren handle es sich um eine politisch motivierte Verfolgung gegen ihn

als unabhängigen Publizisten. Nachdem Rechtsanwalt H____ von der Berner

Anwaltsaufsicht aus dem Anwaltsregister gestrichen wurde und daher nicht mehr

als Verteidiger zugelassen war, forderte der verfahrensleitende Staatsanwalt I____

den Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2020 erneut auf, eine

Verteidigung zu bestellen.

Auf die

letztgenannte Aufforderung antwortete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 20.

Mai 2020, indem er mitteilte, er anerkenne den zuständigen Staatsanwalt nicht.

Er machte geltend, im Zusammenhang mit seiner Untersuchungshaft (die er als

«Internierung» bezeichnet), sei sein Anspruch auf notwendige Verteidigung

verletzt worden. Weiter verweist er auf Webseiten, die Menschenrechtsverstösse

der Staatsanwaltschaft dokumentieren würden. Die Staatsanwaltschaft habe

Befragte unter Androhung von teils massiven Konsequenzen dazu gezwungen, dass

sie den Gesuchsteller falsch belasten würden. In diesem Zusammenhang sei

Staatsanwalt «[...]» I____ vom Basler Medienschaffenden J____ wegen

Amtsmissbrauchs angezeigt worden. Es liege eine offensichtliche Befangenheit

des Staatsanwaltes vor, weshalb im Verfahren gegen den Gesuchsteller ein

ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen sei. Sollte die Staatsanwaltschaft

der Forderung nicht entsprechen, werde der Gesuchsteller über einen Anwalt

Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Verstosses gegen die

Strafprozessordnung sowie Anzeige gegen «[...]» I____ wegen Amtsmissbrauchs

einreichen. Er weise darauf hin, dass sämtlicher Schriftverkehr mit der

Staatsanwaltschaft in einer in Deutschland erscheinenden mehrsprachigen

Dokumentation über die «Basler Justiz-Kriminalität» erscheinen werde.

Mit Schreiben

der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2020 wurde die Eingabe des Gesuchstellers

als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I____ dem Appellationsgericht

überwiesen. Der abgelehnte Staatsanwalt beantragt die kostenfällige Abweisung

des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

Auf Anfrage des

Beschwerdegerichts teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit,

dass der frühere, in Bern domizilierte Verteidiger des Gesuchstellers,

Rechtsanwalt H____, aus dem Anwaltsregister gelöscht worden sei, womit ihm jede

anwaltliche Tätigkeit untersagt worden sei (Schreiben des Präsidenten des

Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2020). Der Gesuchsteller äusserte

sich dazu mit Eingabe vom 11. Juni 2020.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ergangen, die in 28

(als «Bände» bezeichneten) Ordnern und in elektronischer Form in mehreren (als

«Teile» bezeichneten) PDF-Dateien vorliegen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Der

Gesuchsteller macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Befragte unter

Androhung von teils massive Konsequenzen dazu gezwungen, dass sie ihn falsch

belasten würden. Im Zusammenhang mit dem abgelehnten Staatsanwalt I____ beruft

sich der Gesuchsteller auf eine angebliche Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs

von J____ und auf «Beweise», die im Internet veröffentlicht worden seien. Dabei

zitiert der die Webseiten «[...].org» und «[...].wordpress.com», ohne dem

Gesuch Urkundenbeweise beizulegen.

1.2.2

Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO, letzter Teilsatz). Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden. Es

genügt insbesondere nicht, blosse Behauptungen oder Vermutungen zu äussern.

Glaubhaft machen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Ausstandsgrund

sprechen muss. Der Gesuchsteller muss seine Vorbringen mittels Indizien oder

Beweismittel substantiieren und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung

vorlegen. Soweit möglich sind allfällige Beweisurkunden einzureichen (Boog, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 58 N 4; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 9).

1.2.3

Im

Zusammenhang mit dem Vorwurf des Zwangs zu Falschbelastungen nennt der

Gesuchsteller in seinem Gesuch «Aussagen von betroffenen Personen», die

gezwungen worden seien. Eine nähere Beschreibung der beanstandeten Vorgänge

oder eine Datumsangabe fehlt. Die Behauptung kann aufgrund der Angaben im

Ausstandsgesuch nicht beurteilt werden und erwiese sich – unter

Berücksichtigung der Stellungnahmen in den Verfahrensakten gemäss einer

früheren Eingabe des Gesuchstellers an die Untersuchungsbeamtin vom 22. Oktober

2019.

– als unzutreffend, wenn das Gesuch besser substantiiert und darauf

einzutreten wäre (vgl. hiernach E. 2.6.1).

1.2.4

Ähnlich

verhält es sich mit den Internetverweisen im Zusammenhang mit der Ablehnung des

Staatsanwalts. Die blosse Nennung von Web-Adressen ist für die Begründung und

Substantiierung eines Ausstandsgesuchs eindeutig ungenügend. So ist der

angebliche Beitrag auf der einen Webseite ([...].org) gar nicht auffindbar, und

die andere Webseite ([...].com) erweist sich als Blog mit weitschweifigen

Ausführungen von Personen, deren Rolle unklar ist und im Ausstandsgesuch auch

nicht erklärt wird. Damit wird der Gesuchsteller seiner Pflicht, einen

konkreten Ausstandsgrund zu benennen und diesen nachvollziehbar zu begründen,

nicht gerecht. Es wäre Sache des Gesuchstellers, die Handlungen, die seiner

Ansicht nach einen Ausstand begründen, im Gesuch selber – konkret und unter

Angabe des jeweiligen Datums – zu benennen. Das vorliegende Gesuch erfüllt

diese Mindestanforderungen nicht und erweist sich daher als unzulässig. Auch

insoweit kann auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden.

1.3

1.3.1

Weiter

behauptet der Gesuchsteller Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der

notwendigen Verteidigung während seiner Untersuchungshaft im Jahr 2015. Er

bemängelt, dass es die Strafbehörde seinem damaligen Verteidiger F____

freigestellt habe, an den Einvernahmen teilzunehmen, und dieser den

Einvernahmen effektiv ferngeblieben sei. Daher seien die Einvernahmeprotokolle

unverwertbar.

1.3.2

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu

stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Das Gesetz fordert also eine rasche Gesuchstellung. Ein verspätetes

Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der

Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der

Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit

als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,

132.

II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).

Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei

Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom

19.

April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,

1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

1.3.3

Der

Gesuchsteller befand sich vom 16. Juni 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in

Untersuchungshaft. Anlässlich der Einvernahme des Gesuchstellers vom 17. Juni

2015.

war seine damalige Verteidigerin E____ anwesend (Ordner Band 11); er hatte

also schon anfänglich rechtlichen Beistand. Das auf seinen Wunsch begründete

Vertretungsverhältnis mit F____ begann am 25. Juni 2015 und endete am 2. August

2016.

Es ist zutreffend, dass dieser Verteidiger nur vereinzelt an den

Einvernahmen teilnahm, so etwa während rund einer Stunde an der Einvernahme vom

13.

Juli 2015 oder an der Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2015.

Indessen erfuhr der Gesuchsteller während dieser Zeit durchaus aktive

rechtliche Unterstützung: Der genannte Verteidiger reichte am 30. Juni 2015

Beschwerde gegen die Grundbuchsperre ein (Verfahren BES.2015.96). Weiter

ersuchte er am 7. August 2015 die Befragung von K____ und beantragte am

28.

Oktober 2015 die Freigabe beschlagnahmter Mietzinseinnahmen des

Gesuchstellers im Betrag von CHF 20’000.–, was zu einem weiteren

Beschwerdeverfahren führte (BES.2015.171). Der Gesuchsteller erhielt also eine

angemessene rechtliche Begleitung.

1.3.4

Zudem

konnte der Gesuchsteller anlässlich der Einvernahmen selber feststellen, ob

sein Verteidiger daran teilnahm, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er

fünf Jahre hätte zuwarten müssen, um die damaligen Nichtteilnahmen in einem

Ausstandsgesuch geltend zu machen. Eine derart verspätete Gesuchstellung kann

unter keinem Titel mehr als unverzüglich bezeichnet werden, so dass insoweit

auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Die

nachfolgenden Erwägungen erfolgen nur der Vollständigkeit halber und hätten nur

Geltung, wenn auf das Ausstandsgesuch hätte eingetreten werden können. Das

Beschwerdegericht hat sich aufgrund der Schwere der geäusserten Vorwürfe gegen

die Staatsanwaltschaft und der Menge der bereits erhobenen Akten einen

Gesamtüberblick verschafft und ist zur Überzeugung gelangt, dass das

Ausstandsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.

2.2

Gemäss

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie:

a.

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als

Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als

Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in

eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit

dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in

der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die vom

Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe betreffen allesamt einen

Ausstand «aus anderen Gründen» gemäss Art. 56 lit. f StPO.

2.3

Infolge

des Ausscheidens diverser Verteidiger des Gesuchstellers forderte die

Ermittlungsbehörde den Gesuchsteller mehrfach auf, einen neuen Verteidiger zu

mandatieren. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 130

StPO, wonach die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden muss,

wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als

10.

Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr droht (lit. b) oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht

persönlich auftritt (lit. d). Wie vom Staatsanwalt richtig dargestellt,

sieht das Gesetz damit ab einer gewissen Höhe der zu erwartenden Strafe vor,

dass ein Beschuldigter zwingend anwaltlich vertreten sein muss. Das Gesetz

verpflichtet die Verfahrensleitung, im Falle einer notwendigen Verteidigung auf

deren unverzügliche Bestellung zu achten. Diese Pflicht ist in Art. 131 Abs. 1

StPO ausdrücklich vorgeschrieben. Die beschuldigte Person ist nach

Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt, die Verteidigung selber zu wählen.

Er kann aber auf die notwendige Verteidigung nicht verzichten, so dass die

Verfahrensleitung dafür zu sorgen hat, wenn der Beschuldigte selber keinen

Verteidiger wählt (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 131 N 3; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 131 N 3; vgl. BGE 143 I 164 E. 2.2/2.3 S. 166 ff.).

Bei der

Bestellung der notwendigen Verteidigung ist also in einer ersten Phase dem

Wunsch des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Damit erklären sich im

vorliegenden Fall die Schreiben der Ermittlungsbehörde, mit denen der

Gesuchsteller zur Bestellung eines Verteidigers aufgefordert wurde. Bleibt ein

Beschuldigter bei der Mandatierung eines Verteidigers indessen passiv, muss die

Verfahrensleitung aktiv werden und nötigenfalls auch gegen den Willen des

Beschuldigten einen Rechtsvertreter bestimmen. Dem Gesuchsteller wird banden-

und gewerbsmässiger Handel mit Marihuana vorgeworfen, was eine Mindeststrafe

von 12 Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht (Art. 19 Abs. 2

lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]). Ab

dieser Strafhöhe muss die Anklage von der Staatsanwaltschaft vor Gericht selbst

vertreten werden und der Beschuldigte muss zwingend verteidigt sein. Genau

deshalb ist im Falle des Gesuchstellers die notwendige Verteidigung

unverzichtbar. Die Verfahrensleitung muss dafür besorgt sein, wenn der

Gesuchsteller selber keinen Verteidiger mandatiert.

2.4

Die

vorliegende Ablehnung des Staatsanwalts folgte als Reaktion auf die

Aufforderung zur Mandatierung eines Verteidigers vom 13. Mai 2020. Bereits im

Vorjahr hatte der Gesuchsteller empfindlich auf ein entsprechendes Schreiben

reagiert. Als sein Verteidiger G____ das Mandat niedergelegt hatte, forderte

die Untersuchungsbeamtin den Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2019 zur

Mandatierung eines neuen Verteidigers auf. In Beantwortung dieses Schreibens

warf der Gesuchsteller der Untersuchungsbehörde mit E-Mail vom 31. Juli 2019 (Datei Teil 1.pdf S. 281) eine politisch

motivierte Verfolgung und nicht näher bezeichnete Rechtsbrüche und

Menschenrechtsverletzungen vor, über die in Serbien eine Film-Dokumentation

erstellt werde. Weiter widersprach er dem Vorwurf eines «möglichen

Betäubungsmitteldelikts» und griff die Untersuchungsbeamtin in folgender Weise

an:

«Offensichtlich haben Sie dabei die Begriffe verwechselt; Sie meinten

wahrscheinlich den durch gewisse Mitglieder der Basler Staatsanwaltschaft

betriebenen Versuch, meine Existenz zu vernichten und die durch die gleichen

Individuen verübte politisch motivierte Verfolgung gegen mich als unabhängigen

Publizisten.» Er unterzeichnete die Nachricht mit folgender Wendung: «Sein

eigenen [sic] Souverän, A____».

Auch wenn es dem

Gesuchsteller missfallen mag, zur Mandatierung eines Verteidigers aufgefordert

zu werden, so tut dies die Untersuchungsbehörde nicht, um ihn zu ärgern,

sondern in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sicherstellung der

notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO (vgl. hiervor

E. 2.3).

2.5

Sodann

beanstandet der Gesuchsteller, dass sein damaliger Verteidiger F____ nicht an

den Einvernahmen teilgenommen habe. Wie bereits ausgeführt, ist dieses

Vorbringen als Ausstandsgrund schon infolge Verspätung unzulässig (vgl. hiervor

E. 1.3). Es erweist sich aber auch in sachlicher Hinsicht als

unzutreffend: Die Tatsache, dass der frühere Rechtsvertreter trotz notwendiger

Verteidigung nicht bei allen Befragungen anwesend war, ist ein Umstand, den

nicht die Staatsanwaltschaft zu vertreten hat. Sie ist lediglich verpflichtet,

dem Rechtsvertreter den Termin der Befragung mitzuteilen und diesen allenfalls

mit ihm abzusprechen, damit dieser eventuell an der Befragung teilnehmen kann.

Ob er teilnimmt oder nicht, entscheidet der Verteidiger selbst. Aus den Akten

ergibt sich, dass der Verteidiger jeweils zu den Einvernahmen vorgeladen und

ihm die Teilnahme praxisgemäss freigestellt wurde (vgl. etwa die Vorladungen

vom 2. Juli 2015, 8. Juli 2015 oder 10. Juli 2015, Datei Teil 1.pdf S. 116,

126, 128). Es lag im Ermessen des Verteidigers, über eine Teilnahme zu

entscheiden. Seine übrigen Interventionen im vorliegenden Verfahren zeigen,

dass er die Verteidigung des Gesuchstellers nicht ignorierte, sondern mit der

Einlegung einer Beschwerde und dem Stellen von Anträgen auf Einvernahme und

Freigabe beschlagnahmter Gelder durchaus aktiv war (vgl. hiervor

E. 1.3.3).

2.6

2.6.1

Der

Gesuchsteller macht weiter geltend, die Untersuchungsbehörde habe Befragte

unter Druck gesetzt, damit diese belastende Aussage abgeben würden. Seine

Vorwürfe werden im Ausstandsverfahren nicht substantiiert. In den umfangreichen

Verfahrensakten finden sich indessen Eingaben des Gesuchstellers, mit denen er

als «Aussagen» bezeichnete schriftliche Stellungnahmen einreicht (Eingabe des

Gesuchstellers vom 22. Oktober 2019 an die Untersuchungsbeamtin, Ordner Band

16, Datei Teil 4.1.pdf S. 241 ff.). Es lassen sich Stellungnahmen von

L____ (Belgrad) sowie von [...], K____, [...], [...], [...], [...], [...] und [...]

finden. Dabei fällt auf, dass die zu diesem Thema eingereichten Stellungnahmen

(«Aussagen») von Personen stammen, die entweder dem Bekanntenkreis des

Gesuchstellers zuzurechnen sind (z.B. L____, [...]) oder Mitbeschuldigte bzw.

Mitverdächtige sind bzw. waren (z.B. [...], [...]). [...] und [...] sind bzw.

waren Nachbarn des Gesuchstellers an der C____strasse 29 und überdies

Mitbeschuldigte, K____ war Mitgefangener des Gesuchstellers in

Untersuchungshaft. Weiter fällt auf, dass sämtliche vom Gesuchsteller zu diesem

Punkt eingereichten «Aussagen» einen ähnlichen Aufbau und eine ähnliche

Tonalität aufweisen, so dass der Schluss naheliegt, dass es sich um eine

konzertierte Aktion des Gesuchstellers handeln könnte.

2.6.2

So

beruht beispielsweise das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten M____ auf einem

ganz gewöhnlichen Anpassen der Aussagen an die veränderte Beweislage. Der

Gesuchsteller behauptet, er sei durch M____ nur infolge Unterdrucksetzung durch

die Staatsanwaltschaft belastet worden, und führt dafür eine Stelle aus dem

Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 an. Diese

Behauptung hält jedoch einer Analyse der Aussagen von M____ nicht stand: Im

Rahmen der ersten Befragung vom 2. Juni 2015 wurde M____ nicht mit den

Überwachungsfotos konfrontiert. Damals bezeichnete er als Lieferanten des bei

ihm gefundenen Marihuanas einen Franzosen namens «[...]» (Ordner Band 11, Datei

Teil 3.1.pdf S. 37). Am 29. Juli 2015 wurde M____ zum zweiten Mal

befragt (Ordner Band 14, Datei Teil 3.2.pdf S. 246). Auch zu Beginn dieser

Befragung hielt er am Franzosen als Lieferanten des Marihuanas fest. Dies

änderte sich erst, als ihm die Fotos der Observation vorgelegt wurden

(Einvernahmeprotokoll S. 9/10): Die Bilder zeigen, wie der Befragte die

Liegenschaft C____strasse 29 betritt und diese auf der Rückseite via [...]strasse

wieder verlässt. Nach langem Überlegen erkannte der Befragte, dass er seine

Version nicht mehr aufrechterhalten konnte, und räumte ein, bei einem «A____»

fünf bis sechs Mal Marihuana bezogen zu haben. Als ihm nach dieser

Namensnennung das Foto des Gesuchstellers vorgelegt wurde, bezeichnete er

diesen als seinen Lieferanten. Bei diesen Aussagen ist M____ auch im Rahmen der

Konfrontation mit dem Gesuchsteller am 22. Oktober 2019 geblieben (Ordner Band

16, Datei Teil 4.1.pdf S. 184). Insgesamt lassen sich die geänderten

Aussagen von M____ schlüssig mit dem Vorlegen der Observationsfotos erklären.

Sobald ihm diese Beweismittel vorgelegt wurden, passte er seine Aussagen an,

was als Grund für sein Aussageverhalten bei weitem mehr einleuchtet als der vom

Gesuchsteller behauptete Druck, den die Staatsanwaltschaft auf ihn ausgeübt

haben soll.

Der angebliche

Beleg für solchen «Druck» beruht auf einer verkürzten Wiedergabe einer Aussage M____s,

die er anlässlich der Konfrontationsbefragung vom 22. Oktober 2019 gegeben

hatte. Der Verteidiger des Gesuchstellers fragte ihn damals: «Haben Sie von der

Staatsanwaltschaft oder von irgendeiner Ermittlungsbehörde irgendwie eine Aufforderung

bekommen, eine Aussage anzupassen, oder wurden Sie genötigt, die Aussage

anzupassen?» Darauf antwortete M____: «Nein, so etwas machten sie nicht.

Sie machten schon Druck. Aber ich hatte mein erstes Strafverfahren und kenne

mich in sowas nicht aus» (Einvernahmeprotokoll S. 12, Datei Teil 4.1.pdf

S. 239; Hervorhebung durch das Beschwerdegericht). Diese Aussage bietet

für die Annahme von «Druck» keine genügende Grundlage, zumal das

Aussageverhalten M____s mit der Vorlage belastenden Beweismaterials

(Observationsfotos) plausibel erklärt ist. Demgegenüber ist die Argumentation

des Gesuchstellers und die unterschriftlich beglaubigte Aussage von seinem

befreundeten Kollegen, L____, wenig überzeugend.

2.6.3

Es

kommt hinzu, dass der Gesuchsteller seinerseits im Verlauf des Verfahrens eine

eigentliche Kehrtwende in seinem Aussageverhalten vorgenommen hat. Auch wenn er

das ihm vorgeworfene Ausmass des Marihuana-Handels von Anfang an bestritt, hat

er doch mehrfach, teilweise in eigenhändigen Stellungnahmen, aber auch vor dem

Zwangsmassnahmengericht und bei den ersten Befragungen nachvollziehbar

dargelegt, wie es zu seinem Einstieg in den Handel mit Marihuana gekommen sei.

So machte der Gesuchsteller geltend, er habe bloss ein geringes Einkommen aus

einer IV-Rente von CHF 800.–. Aus Geldnot habe er etwas gesucht, das

«nicht schwerstkriminell» sei. Er habe insgesamt etwa zehn bis zwölf Kilogramm

Marihuana gehandelt (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juni 2015, Datei

Teil 1.pdf S. 439). Zudem war es der Gesuchsteller selbst, der in seinem

Schreiben vom 13. Juli 2015, S. 7 (Datei Teil 1.pdf S. 458), dem

Leiter des Betäubungsmitteldezernates der Kriminalpolizei, Staatsanwalt D____,

schriftlich mitteilte: Eine Haftentlassung sei auch deshalb angezeigt, da sich

sonst das «Gerücht» weiterverbreite, das Verfahren sei politisch motiviert.

2.6.4

All

diese Ungereimtheiten werden zwar vom urteilenden Gericht noch eingehender zu

beurteilen sein. Es liegt aber auf Grund des dargelegten Ablaufs und der

skizzierten Umstände auf der Hand, dass sie nicht auf eine Intervention der

Ermittlungsbehörde oder des Staatsanwalts zurückzuführen sind, gegen den das

Ausstandsgesuch gerichtet ist. Das Vorbringen erwiese sich somit als

unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.

2.7

2.7.1

Teilweise

nachvollziehbar ist die Verärgerung des Gesuchstellers aber angesichts der

langen Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren. Allerdings wird im

Ausstandsgesuch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Überdies

würde eine solche für sich genommen nicht zu einem Ausstand führen, sondern zu

anderen Massnahmen.

2.7.2

Folgen

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als «ultima ratio» in Extremfällen, die

Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu

berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen

Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch

den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist

in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat

(BGE 143 IV 373 E. 1.3/1.4 S. 377; 135 IV 12 E. 3.6

S. 26; 117 IV 124 E. 4e S. 129 f., je mit Hinweisen). Eine

Verfahrensverzögerung begründet indessen – gleich wie fehlerhafte Verfügungen

und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts – für sich keinen Anschein der

Voreingenommenheit, sofern keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer

vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen

(BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3

S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b

S. 404; mit Hinweis auf Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.).

2.7.3

Das

Verfahren gegen den Gesuchsteller wurde im Februar 2015 eröffnet und ist nun

seit mehr als fünf Jahren hängig. Aus den Akten ergibt sich (Ordner Band 20,

Datei Teil 4.2.pdf S. 116), dass das Betäubungsmitteldezernat das Verfahren

gegen den Gesuchsteller am 19. Oktober 2015 an die Allgemeine Abteilung

übergeben hat. Noch am gleichen Tag wurde dieses Verfahren durch den leitenden

Staatsanwalt der Allgemeinen Abteilung zur weiteren Bearbeitung Staatsanwalt I____

zugeteilt. Im Anschluss an den Beschwerdeentscheid

vom 22. Februar 2016 kamen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum

Erliegen. Auch wenn der Gesuchsteller wegen angeblicher Auslandsabwesenheiten

teilweise schwer erreichbar ist, entsteht doch der Eindruck, dass das Verfahren

insgesamt nicht mit der nötigen Speditivität geführt wurde. Dies bildet keinen

Ausstandsgrund und führt auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Es wird

aber in einem späteren Zeitpunkt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von

Art. 5 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen sein. Im Falle einer Anklage ist es Sache

des beurteilenden Gerichtes, eine Abwägung aller massgeblichen Umstände

vorzunehmen und festzuhalten, wer für welche Verzögerung und warum verantwortlich

ist. Kommt es zu einem Schuldspruch, ist aufgrund der Verfahrensverzögerung

eine Strafreduktion zu prüfen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1’000.– (Art. 59 Abs. 4 StPO;

§ 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I____

ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.