DGS.2020.14
Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren [...]
17. Dezember 2020Deutsch17 min
2020 festgehalten und es wurde A____ Frist gesetzt, um eine neue amtliche Verteidigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2020.14
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o
B____,
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die
Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
An der für den
17. Juni 2020 anberaumten Gerichtsverhandlung im Berufungsverfahren Aktennummer
[...] des A____ gegen die Staatsanwaltschaft wurde das Berufungsverfahren
ausgestellt. Dies wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni
2020 festgehalten und es wurde A____ Frist gesetzt, um eine neue amtliche Verteidigung
für das Berufungsverfahren zu bestimmen. Ausserdem wurde A____ darauf
hingewiesen, dass sein anlässlich der Hauptverhandlung gestelltes Ausstandsgesuch
gegen das Gesamtgericht vorläufig zu Protokoll genommen und ihm Gelegenheit
eingeräumt wird, das Ausstandsgesuch schriftlich und begründet einzureichen,
was er gemäss Art. 58 und 59 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unverzüglich zu tun habe.
Mit Eingabe vom
19. Juni 2020 hat A____ den Ausstand der im Berufungsverfahren Aktennummer [...]
vorsitzenden Gerichtspräsidentin D____ beantragt. Mit Stellungnahme vom 7. Juli
2020 hat sich Gerichtspräsidentin D____ zum Ausstandsgesuch geäussert und die Abweisung
desselben beantragt, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Innert
erstreckter Frist ist keine Replik seitens des Gesuchstellers eingegangen.
Mit Eingabe vom
14. Oktober 2020 hat der Gesuchsteller mitgeteilt, dass Zustellungen an seine
Person zukünftig an die Adresse «Rechtsanwaltskanzlei B____, [...]» zu richten
seien. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 hat die Instruktionsrichterin den
Vermerk der Zustelladresse «A____, c/o B____, [...]» in den Akten bestätigt.
Der vorliegende
Entscheid ist in Zirkulation und unter Beizug der Vorakten und der Akten aus
dem Berufungsverfahren Aktennummer [...] ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Ein
Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts beurteilt das
Gerichtsgremium, welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei
diejenigen Mitglieder des Berufungsgerichts, gegen welche sich das
Ausstandsgesuch richtet, durch andere Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art.
59.
Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 56 Abs. 4 Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Zuständig ist folglich das im Berufungsverfahren
Aktennummer [...] eingesetzte Dreiergericht mit Ausnahme von
Gerichtspräsidentin D____. An deren Stelle nimmt Gerichtspräsidentin Liselotte
Henz Einsitz. Dies nachdem sich das vom Gesuchsteller ursprünglich gegen das
Gesamtgericht gerichtete Ausstandsbegehren gemäss dem schriftlichen
Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2020 nun ausschliesslich gegen Gerichtspräsidentin
D____ richtet.
1.2
Das
Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art.
59.
Abs. 1 StPO; gegen Entscheide des Berufungsgerichts ist die strafrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, s. dazu: Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.
Auflage 2020, Art. 59 N 13). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu
begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es
nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche
Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar
2015.
E. 4.1.1, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.46 vom
2.
April 2019 E. 1.2). Auf das Ausstandgesuch ist einzutreten, soweit
es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines
Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (s. auch E. 2.1 f.).
2.
2.1
Gemäss
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie:
a.
in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als
Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.
mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit
dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.
mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.
aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen
will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum
Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller,
a.a.O., Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist
generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.
Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson
tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240
E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch
auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105 Ia 157
E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die
regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471
E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d
S. 60).
2.2
Die
Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2020 ist in weiten Teilen beleidigend
gegenüber Gerichtspräsidentin D____ sowie gegenüber den Baselstädtischen und
Schweizerischen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen. Gleichwohl lässt sich aus dem
Gesuch sinngemäss herauslesen, dass der Gesuchsteller die Gerichtspräsidentin D____
wegen ihrer Instruktionen im Vorfeld der Hauptverhandlung und der Art und Weise
ihrer Verhandlungsführung am 17. Juni 2020 für voreingenommen hält. Der
Gesuchsteller führt zusammengefasst aus, Gerichtspräsidentin D____ sei ihm an
der Verhandlung «über den Mund gefahren», habe an der Verhandlung nachweislich
gelogen, habe ihn ohne Verteidiger belassen und ihm mit einer Strafanzeige
gedroht. Ausserdem unterstellt er ihr eine rassistische und männerfeindliche
Gesinnung. Weiter erklärt er, es entstehe «der objektive Eindruck, dass es dem
Gerichtspräsidium aus Basel ausschliesslich darum geht, unter ständiger Überdehnung
des prozessualen Verfahrensrechts (Ablehnung von entlastenden Beweisanträgen,
Zeugen werden nicht einvernommen usw.) sich die politisch gewünschten Urteile zusammenschreiben
zu können, welche am Ende auch noch durch das Lügengericht in Lausanne
geschützt werden». Aus Sicht des Gesuchstellers hat ihn die Gerichtspräsidentin
Dispositiv
demnach im laufenden Berufungsverfahren unfair behandelt und lenkt sie das
Berufungsverfahren so, dass schlussendlich ein Urteil im Sinne ihrer eigenen
Wertvorstellungen ergehen wird. Diese Vorbringen können im Rahmen der
Generalklausel gemäss Art. 56 lit. f StPO überprüft werden.
2.3 Soweit
der Gesuchsteller vorträgt, «…der aus einem deutlich zivilisierterem Land (im
Vergleich zur Schweiz) stammende Berufungskläger ist nicht gewohnt, während
einer von ihm sehr sachlich geführten Diskussion fortwährend von irgendeiner
Gerichtspräsidentin und Ex-Ausschaffungsrichterin mit sicht- und hörbar eher
eingeschränkten Kenntnissen der Deutschen Sprache über den Mund gefahren zu
werden …», meint er wohl, Gerichtspräsidentin D____ habe ihn an der Verhandlung
nicht genügend zu Wort kommen oder nicht ausreden lassen. Dazu ist auszuführen,
dass D____ als vorsitzender Gerichtspräsidentin am 17. Juni 2020 die Führung
der Verhandlung oblag (Art. 61 lit. c StPO). Damit war es ihre Aufgabe, die
Verhandlung zu eröffnen, die Rechtsbelehrungen vorzunehmen und die Befragung
durchzuführen, wobei den weiteren Gerichtsmitgliedern und den Parteien und
ihren Vertreter das Recht zusteht, Ergänzungsfragen zu stellen. Aus dem
Protokoll der Hauptverhandlung, welches in schriftlicher und akustischer Form
vorliegt, ergeben sich keine Hinweise, dass Gerichtspräsidentin D____ dieser
Aufgabe nicht korrekt nachkam bzw. dem Gesuchsteller ungenügend Raum zur
Beantwortung der Fragen liess. Soweit er tatsächlich in seinen Ausführungen
unterbrochen wurde, war dies in der Sache gerechtfertigt (s. unten E. 2.6.1). Der
wohl zusätzlich bemängelte Schweizer Akzent in der hochdeutschen Aussprache von
Gerichtspräsidentin D____ ist selbstredend von Vornherein nicht geeignet, eine
Voreingenommenheit irgendwelcher Art zu begründen. Eine objektiv begründete
Befangenheit von Gerichtspräsidentin D____ lässt sich demnach aus der Art und
Weise ihrer Verhandlungsführung nicht ableiten.
2.4
2.4.1 Des
Weiteren behauptet der Gesuchsteller sinngemäss, Gerichtspräsidentin D____ habe
ihm zu Unrecht keinen amtlichen Verteidiger bestellt und habe gelogen. Dazu ist
darzulegen, dass dem Gesuchsteller mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.
November 2017 die amtliche Verteidigung mit seinem damaligen Verteidiger, [...],
bewilligt wurde. Zur Begründung wurde die Mittellosigkeit und die vom
behandelnden Psychiater im November 2017 attestierte, krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit zu 80% des Gesuchstellers aufgeführt, weshalb gemäss Art.
130 lit. c StPO (notwendige Verteidigung, wenn eine beschuldigte Person
aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen
nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen)
seine Verteidigung sicherzustellen sei. Diese Verfügung erging in
Wiedererwägung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2017, mit
welcher ein erster Antrag des Gesuchstellers um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung zufolge nicht belegter Mittellosigkeit und der Feststellung, dass
den Gesuchsteller im Verurteilungsfalle keine 120 Tagessätze überschreitende
Geldstrafe erwarte, weshalb es sich um einen Bagatellfall handle, abgelehnt
worden war. Am 25. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Strafurteil, mit
welchem der Gesuchsteller der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018
erklärte sein damaliger Verteidiger die Berufung gegen dieses Strafurteil und
teilte gleichzeitig die Niederlegung des Mandats mit. Im Berufungsverfahren
liess sich der Gesuchsteller fortan von Rechtsanwalt B____ vertreten. Mit
Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt B____ eine kurze
Frist zur Mitteilung gesetzt, ob und gegebenenfalls wo er in einem
schweizerischen Anwaltsregister eingetragen sei. Mit Eingabe vom 8. Juni
2020 stellte der Gesuchsteller diverse Beweisanträge im Berufungsverfahren und
teilte dem Berufungsgericht ausserdem mit: »Aus diesem Grund verzichtet der
Berufungskläger auch darauf, einen Schweizer Systemanwalt mit seiner
Verteidigung zu mandatieren, da bei diesem ohnehin davon auszugehen ist, dass
dieser lediglich als staatlich alimentierter Verurteilungsbegleiter im Sinne
der geschützten Wurstelwerkstatt in Basel agiert». Mit Instruktionsverfügung
vom 10. Juni 2020 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt B____ die
eingeforderten Auskünfte innert Frist nicht erteilt habe, indessen den Eingaben
des Gesuchstellers (im Strafverfahren Berufungskläger) zu entnehmen sei, dass
er nicht mehr durch Rechtsanwalt B____ vertreten werde und eine Abfrage des
Anwaltsregisters Bern ergeben habe, dass Rechtsanwalt B____ dort nicht mehr als
Anwalt aufgeführt sei. Der Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Juni 2020
sei ausserdem zu entnehmen, dass er für das weitere Verfahren auf eine amtliche
Verteidigung verzichte. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 15. Juni 2020)
reichte Rechtsanwalt B____ seine Honorarnote für Bemühungen vom 10. November 2018
bis 13. Juni 2020 ein. An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2020
stellte Gerichtspräsidentin D____ die Anwesenheiten im Gerichtssaal fest und
teilte dem Gesuchsteller mit, dass er geschrieben habe, er wolle keinen anderen
Verteidiger. Dies sei für das Gericht in Ordnung. Daraufhin fragte der Gesuchsteller
Gerichtspräsidentin D____, wo sein Anwalt sei, woraufhin sie ihm erklärte, dass
B____ nicht gekommen sei, da er aus dem Anwaltsregister gestrichen worden sei.
Rechtsanwalt B____ dürfe deshalb nicht mehr auftreten, dies sei ihm (dem Gesuchsteller)
gemäss seinen Eingaben bekannt gewesen. Der Gesuchsteller erklärte daraufhin,
er wolle einen amtlichen Verteidiger zur Seite haben, er habe darauf nicht
verzichtet, sondern allenfalls seinen Unmut darüber geäussert. Auf den Hinweis
der Gerichtspräsidentin D____, er habe dem Gericht den Verzicht schriftlich
mitgeteilt, behauptete der Gesuchsteller, dies sei gelogen (s. zum Ganzen Prot.
HV S. 2 f.). Später führte er aus, er habe nicht auf einen amtlichen
Verteidiger, sondern einzig auf einen «Schweizer Systemanwalt» verzichtet
(Protokoll HV S. 4).
2.4.2 Damit
ist erstellt, dass Gerichtspräsidentin D____ aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers
vom 8. Juni 2020 davon ausgehen durfte, er verzichte auf die Verbeiständung
durch einen amtlichen Verteidiger. Dass er mit der Wortwahl «Verzicht auf einen
Schweizerischer Systemanwalt» einzig eine Einschränkung möglicher
Verteidigerkandidaten meinte, war nämlich nicht ohne Weiteres ersichtlich bzw.
kann die gewählte Formulierung durchaus als grundsätzliche Ablehnung einer
Rechtsvertretung im Strafverfahren verstanden werden. Dass Gerichtspräsidentin D____
mit ihrem Vorgehen den Gesuchsteller nicht benachteiligen wollte, zeigt sich
denn auch in ihrer umgehenden Bereitschaft, nach den Erklärungen des Gesuchstellers
das Gesamtgericht über die Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheiden
zu lassen (Prot. HV S. 4). Im Übrigen hätte es der Gesuchsteller in der Hand
gehabt, das Missverständnis nach Erhalt der Instruktionsverfügung vom 10. Juni
2020 umgehend zu klären, schliesslich wurde in dieser Verfügung unmissverständlich
festgehalten, dass das Berufungsgericht von einem Verzicht auf amtliche
Verteidigung ausgehe. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint angesichts dessen
gar rechtsmissbräuchlich.
Der Entscheid im
Vorfeld der Hauptverhandlung, den vermeintlichen Verzicht des Gesuchstellers
auf eine amtliche Verteidigung zuzulassen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine
Voreingenommenheit der Gerichtspräsidentin D____ irgendwelcher Art als vorhanden
erscheinen zu lassen, da die amtliche Verteidigung im November 2017 aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen des Gesuchstellers bewilligt worden war, deren
Fortbestehen im Juni 2020 weder feststand noch seitens des Gesuchstellers
behauptet wurde. Angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren ein
eigentliches Bagatelldelikt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 2 StPO
zu beurteilten ist, ist das Vorgehen jedenfalls nicht zu bemängeln.
Widerlegt ist
mit der konkreten Darlegung der Ereignisse gleichzeitig die Behauptung, dass
Gerichtspräsidentin D____ im Zusammenhang mit der Bestellung einer amtlichen
Verteidigung gelogen haben soll.
Vollständigkeitshalber
wird ausserdem darauf hingewiesen, dass weder Gerichtspräsidentin D____ noch
das Appellationsgericht insgesamt Einfluss auf den Umstand hatten oder nahmen,
dass Rechtsanwalt B____ in der Schweiz, soweit bekannt, nicht mehr in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
2.5 Soweit
der Gesuchsteller im Ausstandsbegehren Bezug auf ein Interview von Gerichtspräsidentin
D____ in dem Onlinemedium «breaking-through» nimmt (s. dazu auch Prot. HV S. 4
f.), ist festzuhalten, dass Gerichtspräsidentin D____ sich dort in keiner Art
und Weise zu konkreten Straffällen äussert, sondern in allgemeiner Art und
Weise über den Richterberuf, ihren persönlichen Werdegang und die Situation an
den Gerichten Auskunft gibt. Den Aussagen im besagten Interview sind auch keine
rassistischen oder männerfeindlichen Äusserungen zu entnehmen. Es ist folglich
nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, wie daraus
auf eine Befangenheit im konkreten Strafverfahren geschlossen werden soll.
2.6
2.6.1 Des
Weiteren behauptet der Gesuchsteller im Ausstandsbegehren wie bereits an der
Hauptverhandlung am 17. Juni 2020, er habe im Vorfeld der Berufungsverhandlung
Besuch von einem «Einschüchterungskommando» der Polizei erhalten. An der
Hauptverhandlung sagte er dazu: «Also die Vorbemerkungen und die Vorfälle vor
diesem Gerichtsverfahren, vor dieser Hauptverhandlung, geben ganz erheblich
Anlass zur Sorge, dass das Gericht befangen ist. […] Dann ist es so, dass ich
im Vorfeld dieses Gerichtsverfahrens, habe ich Besuch von einem
Einschüchterungskommando der Basler Polizei erhalten. Am 11. Juni 2020, das
heisst in der letzten Woche, dort sind merkwürdige Sachen passiert. Weil
mittlerweile hat es sich eingebürgert, dass auch sogenannte Rocker bei der
Kantonspolizei BS in Lohn und Brot stehen. Ich habe mit Herrn [...] vom
psychosozialen Polizeidienst ein längeres Telefonat gehabt. Er hat dann mehr
oder weniger zugegeben, dass die Staatsanwaltschaft auf den psychosozialen
Dienst zugegangen wäre, um mir mal Besuch abzustatten. Bedauerlicherweise bin
ich an dem Tag nicht da gewesen, sondern der Basler Autor [...], der sich durch
diesen Besuch massiv eingeschüchtert fühlte». An dieser Stelle unterbrach ihn
Gerichtspräsidentin D____ und erklärte, nichts von solchen Vorgängen zu wissen.
Auch brachte sie zum Ausdruck, dass diese wohl nichts mit dem
Berufungsverfahren zu tun haben. Daraufhin überreichte der Gesuchsteller dem
Berufungsgericht ein Schreiben. Bei diesem Schreiben handelt es sich um die
Kopie eines Standard-Begleitschreibens des Appellationsgerichts, welches
jeweils bei der Zustellung von Dokumenten der Postsendung beigefügt wird. Der standardisierte
Text lautet: «Anbei erhalten Sie Dokumente des Appellationsgerichts. Bei allen
Eingaben ist eine Barcode-Etikette auf die erste Seite anzubringen. Damit
erleichtern Sie die interne Verarbeitung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe». Adressatin
des vom Gesuchsteller an der Hauptverhandlung eingereichten Standard Begleitschreibens,
datierend vom 10. Juni 2020, ist die Privatklägerin C____ in dem diesem
Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Berufungsverfahren Aktennummer [...]. Sichtbar
ist auf der Kopie sodann eine Büroklammer, mit welcher (mutmasslich) ein
weiteres Papier auf das Standardschreiben unten links angeheftet wurde. Der so
ergänzte Inhalt des Schreibens lautet: «Sehr geehrte Frau C____, Bitte nehmen
Sie unverzüglich Kontakt mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt auf. D____ bzw.
E____ werden Ihnen noch Instruktionen erteilen. Ihr Ehemann kriegt noch Besuch
von der Polizei. Bitte vernichten Sie dieses Schreiben. Mit freundlichen
Grüssen, Appellationsgericht Basel-Stadt». Gerichtspräsidentin D____ nahm den
Inhalt dieses Schreibens sodann überrascht zur Kenntnis und erklärte dezidiert,
damit nichts zu tun zu haben. Nach Entdeckung der mitkopierten Büroklammer bzw.
nach der Erkenntnis, dass damit wohl der zweite zitierte Textinhalt dem
Standard Schreiben angeheftet worden ist, stellte Gerichtspräsidentin D____ fest,
dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Urkundenfälschung handeln
könnte. Sie erklärte ausserdem: «Das gebe ich der Staatsanwaltschaft. Das ist
nicht von uns. Entweder hat jemand, der Ihnen das gegeben hat, gefälscht, oder
Sie selbst» (Prot. HV S. 7 f.). Auf Nachfrage des Gerichts, wie der Gesuchsteller
dieses Schreiben erhalten habe, gab dieser eine unverständliche Antwort (Prot.
HV S. 8: "Ich zu den Umständen …unverständlich … es hat ja keinen
Falt»). Bereits vor der Nachfrage hatte er ausgeführt, das Schreiben sei ihm
auf «verschiedene Wege zugespielt» worden (s. zum Ganzen Prot. HV S. 5 ff.).
2.6.2 Zu
diesem Vorfall ist festzuhalten, dass der Gerichtspräsidentin D____ nicht
vorzuwerfen ist, wenn sie überrascht auf die Eingabe eines Schreibens reagiert,
dessen Urheberschaft dem Appellationsgericht unterstellt wird und nach dessen
Inhalt ihr sowie der vormaligen Gerichtspräsidentin E____ ein konspiratives und
widerrechtliches Verhalten im Strafverfahren zugeschrieben wird. Selbstredend
sprechen Inhalt sowie Art und Weise der Herstellung dieses Schreibens grundsätzlich
gegen eine Ausfertigung desselben durch irgendeine Mitarbeiterin oder
irgendeinen Mitarbeiter des Appellationsgerichts. Dass – angesichts der objektiv
als der Schweizer Justiz feindselig eingestellt zu bewertenden Äusserungen des Gesuchstellers,
der die Schweizer Gerichte im Berufungsverfahren wiederholt beschimpfte und
auch im Ausstandsbegehren den Vergleich der Schweizer Justiz zum Ministerium
für Staatssicherheit (kurz Stasi) in der vormaligen Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) zieht – in einer ersten Reaktion nicht ausgeschlossen wird, Personen
aus seinem Umfeld hätten oder er selbst habe möglicherweise dieses Schreiben
verfasst, ist ebenfalls nicht als voreingenommen zu beanstanden. Dies umso
mehr, als der Gesuchsteller an der Berufungsverhandlung nicht bereit war,
darüber Auskunft zu geben, wie er dieses Schreiben erhalten hat. Dass
Gerichtspräsidentin D____ letztlich entschied, dieses Schreiben der
Staatsanwaltschaft zu überreichen, ist folgerichtig, da es nicht Sache des Appellationsgerichts
ist, den Vorgängen, die zu diesem Dokument geführt haben, näher auf den Grund
zu gehen. Im Übrigen unterstehen die Strafverfolgungsbehörden ohnehin einer
gesetzlichen Anzeigepflicht in Bezug auf (mögliche) Straftaten (Art. 302 Abs. 1
StPO). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand
Gerichtspräsidentin D____ als voreingenommen erscheinen lassen soll. Ein
anderslautender Entscheid hätte zur Folge, dass es Prozessparteien in der Hand
haben, eine ihnen missliebige Gerichtsperson oder das gesamte Gericht in den
Ausstand zu schicken, in dem sie ominöse Dokumente einreichen, welche das
Gericht inhaltlich belasten und deren Herkunft sie nicht erklären wollen.
2.7
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwände gegen
Gerichtspräsidentin D____ nicht geeignet sind, Misstrauen in deren
Unparteilichkeit zu erwecken. Das Ausstandsbegehren ist abzuweisen.
3.
Damit unterliegt
der Gesuchsteller im Ausstandsverfahren und hat dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen
Gerichtspräsidentin D____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Der Gesuchsteller trägt Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.