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Entscheid

DGS.2020.14

Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren [...]

17. Dezember 2020Deutsch17 min

2020 festgehalten und es wurde A____ Frist gesetzt, um eine neue amtliche Verteidigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2020.14

ENTSCHEID

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o

B____,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die

Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

An der für den

17. Juni 2020 anberaumten Gerichtsverhandlung im Berufungsverfahren Aktennummer

[...] des A____ gegen die Staatsanwaltschaft wurde das Berufungsverfahren

ausgestellt. Dies wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni

2020 festgehalten und es wurde A____ Frist gesetzt, um eine neue amtliche Verteidigung

für das Berufungsverfahren zu bestimmen. Ausserdem wurde A____ darauf

hingewiesen, dass sein anlässlich der Hauptverhandlung gestelltes Ausstandsgesuch

gegen das Gesamtgericht vorläufig zu Protokoll genommen und ihm Gelegenheit

eingeräumt wird, das Ausstandsgesuch schriftlich und begründet einzureichen,

was er gemäss Art. 58 und 59 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unverzüglich zu tun habe.

Mit Eingabe vom

19. Juni 2020 hat A____ den Ausstand der im Berufungsverfahren Aktennummer [...]

vorsitzenden Gerichtspräsidentin D____ beantragt. Mit Stellungnahme vom 7. Juli

2020 hat sich Gerichtspräsidentin D____ zum Ausstandsgesuch geäussert und die Abweisung

desselben beantragt, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Innert

erstreckter Frist ist keine Replik seitens des Gesuchstellers eingegangen.

Mit Eingabe vom

14. Oktober 2020 hat der Gesuchsteller mitgeteilt, dass Zustellungen an seine

Person zukünftig an die Adresse «Rechtsanwaltskanzlei B____, [...]» zu richten

seien. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 hat die Instruktionsrichterin den

Vermerk der Zustelladresse «A____, c/o B____, [...]» in den Akten bestätigt.

Der vorliegende

Entscheid ist in Zirkulation und unter Beizug der Vorakten und der Akten aus

dem Berufungsverfahren Aktennummer [...] ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Ein

Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts beurteilt das

Gerichtsgremium, welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei

diejenigen Mitglieder des Berufungsgerichts, gegen welche sich das

Ausstandsgesuch richtet, durch andere Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art.

59.

Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 56 Abs. 4 Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Zuständig ist folglich das im Berufungsverfahren

Aktennummer [...] eingesetzte Dreiergericht mit Ausnahme von

Gerichtspräsidentin D____. An deren Stelle nimmt Gerichtspräsidentin Liselotte

Henz Einsitz. Dies nachdem sich das vom Gesuchsteller ursprünglich gegen das

Gesamtgericht gerichtete Ausstandsbegehren gemäss dem schriftlichen

Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2020 nun ausschliesslich gegen Gerichtspräsidentin

D____ richtet.

1.2

Das

Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art.

59.

Abs. 1 StPO; gegen Entscheide des Berufungsgerichts ist die strafrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, s. dazu: Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.

Auflage 2020, Art. 59 N 13). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu

begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es

nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche

Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar

2015.

E. 4.1.1, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.46 vom

2.

April 2019 E. 1.2). Auf das Ausstandgesuch ist einzutreten, soweit

es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines

Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (s. auch E. 2.1 f.).

2.

2.1

Gemäss

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie:

a.

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als

Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als

Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in

eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit

dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in

der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die den Ausstand

begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen

will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum

Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller,

a.a.O., Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist

generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden

einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.

Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson

tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240

E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).

Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch

auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105 Ia 157

E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die

regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471

E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d

S. 60).

2.2

Die

Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2020 ist in weiten Teilen beleidigend

gegenüber Gerichtspräsidentin D____ sowie gegenüber den Baselstädtischen und

Schweizerischen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen. Gleichwohl lässt sich aus dem

Gesuch sinngemäss herauslesen, dass der Gesuchsteller die Gerichtspräsidentin D____

wegen ihrer Instruktionen im Vorfeld der Hauptverhandlung und der Art und Weise

ihrer Verhandlungsführung am 17. Juni 2020 für voreingenommen hält. Der

Gesuchsteller führt zusammengefasst aus, Gerichtspräsidentin D____ sei ihm an

der Verhandlung «über den Mund gefahren», habe an der Verhandlung nachweislich

gelogen, habe ihn ohne Verteidiger belassen und ihm mit einer Strafanzeige

gedroht. Ausserdem unterstellt er ihr eine rassistische und männerfeindliche

Gesinnung. Weiter erklärt er, es entstehe «der objektive Eindruck, dass es dem

Gerichtspräsidium aus Basel ausschliesslich darum geht, unter ständiger Überdehnung

des prozessualen Verfahrensrechts (Ablehnung von entlastenden Beweisanträgen,

Zeugen werden nicht einvernommen usw.) sich die politisch gewünschten Urteile zusammenschreiben

zu können, welche am Ende auch noch durch das Lügengericht in Lausanne

geschützt werden». Aus Sicht des Gesuchstellers hat ihn die Gerichtspräsidentin

Dispositiv

demnach im laufenden Berufungsverfahren unfair behandelt und lenkt sie das

Berufungsverfahren so, dass schlussendlich ein Urteil im Sinne ihrer eigenen

Wertvorstellungen ergehen wird. Diese Vorbringen können im Rahmen der

Generalklausel gemäss Art. 56 lit. f StPO überprüft werden.

2.3 Soweit

der Gesuchsteller vorträgt, «…der aus einem deutlich zivilisierterem Land (im

Vergleich zur Schweiz) stammende Berufungskläger ist nicht gewohnt, während

einer von ihm sehr sachlich geführten Diskussion fortwährend von irgendeiner

Gerichtspräsidentin und Ex-Ausschaffungsrichterin mit sicht- und hörbar eher

eingeschränkten Kenntnissen der Deutschen Sprache über den Mund gefahren zu

werden …», meint er wohl, Gerichtspräsidentin D____ habe ihn an der Verhandlung

nicht genügend zu Wort kommen oder nicht ausreden lassen. Dazu ist auszuführen,

dass D____ als vorsitzender Gerichtspräsidentin am 17. Juni 2020 die Führung

der Verhandlung oblag (Art. 61 lit. c StPO). Damit war es ihre Aufgabe, die

Verhandlung zu eröffnen, die Rechtsbelehrungen vorzunehmen und die Befragung

durchzuführen, wobei den weiteren Gerichtsmitgliedern und den Parteien und

ihren Vertreter das Recht zusteht, Ergänzungsfragen zu stellen. Aus dem

Protokoll der Hauptverhandlung, welches in schriftlicher und akustischer Form

vorliegt, ergeben sich keine Hinweise, dass Gerichtspräsidentin D____ dieser

Aufgabe nicht korrekt nachkam bzw. dem Gesuchsteller ungenügend Raum zur

Beantwortung der Fragen liess. Soweit er tatsächlich in seinen Ausführungen

unterbrochen wurde, war dies in der Sache gerechtfertigt (s. unten E. 2.6.1). Der

wohl zusätzlich bemängelte Schweizer Akzent in der hochdeutschen Aussprache von

Gerichtspräsidentin D____ ist selbstredend von Vornherein nicht geeignet, eine

Voreingenommenheit irgendwelcher Art zu begründen. Eine objektiv begründete

Befangenheit von Gerichtspräsidentin D____ lässt sich demnach aus der Art und

Weise ihrer Verhandlungsführung nicht ableiten.

2.4

2.4.1 Des

Weiteren behauptet der Gesuchsteller sinngemäss, Gerichtspräsidentin D____ habe

ihm zu Unrecht keinen amtlichen Verteidiger bestellt und habe gelogen. Dazu ist

darzulegen, dass dem Gesuchsteller mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.

November 2017 die amtliche Verteidigung mit seinem damaligen Verteidiger, [...],

bewilligt wurde. Zur Begründung wurde die Mittellosigkeit und die vom

behandelnden Psychiater im November 2017 attestierte, krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit zu 80% des Gesuchstellers aufgeführt, weshalb gemäss Art.

130 lit. c StPO (notwendige Verteidigung, wenn eine beschuldigte Person

aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen

nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen)

seine Verteidigung sicherzustellen sei. Diese Verfügung erging in

Wiedererwägung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2017, mit

welcher ein erster Antrag des Gesuchstellers um Bewilligung der amtlichen

Verteidigung zufolge nicht belegter Mittellosigkeit und der Feststellung, dass

den Gesuchsteller im Verurteilungsfalle keine 120 Tagessätze überschreitende

Geldstrafe erwarte, weshalb es sich um einen Bagatellfall handle, abgelehnt

worden war. Am 25. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Strafurteil, mit

welchem der Gesuchsteller der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018

erklärte sein damaliger Verteidiger die Berufung gegen dieses Strafurteil und

teilte gleichzeitig die Niederlegung des Mandats mit. Im Berufungsverfahren

liess sich der Gesuchsteller fortan von Rechtsanwalt B____ vertreten. Mit

Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt B____ eine kurze

Frist zur Mitteilung gesetzt, ob und gegebenenfalls wo er in einem

schweizerischen Anwaltsregister eingetragen sei. Mit Eingabe vom 8. Juni

2020 stellte der Gesuchsteller diverse Beweisanträge im Berufungsverfahren und

teilte dem Berufungsgericht ausserdem mit: »Aus diesem Grund verzichtet der

Berufungskläger auch darauf, einen Schweizer Systemanwalt mit seiner

Verteidigung zu mandatieren, da bei diesem ohnehin davon auszugehen ist, dass

dieser lediglich als staatlich alimentierter Verurteilungsbegleiter im Sinne

der geschützten Wurstelwerkstatt in Basel agiert». Mit Instruktionsverfügung

vom 10. Juni 2020 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt B____ die

eingeforderten Auskünfte innert Frist nicht erteilt habe, indessen den Eingaben

des Gesuchstellers (im Strafverfahren Berufungskläger) zu entnehmen sei, dass

er nicht mehr durch Rechtsanwalt B____ vertreten werde und eine Abfrage des

Anwaltsregisters Bern ergeben habe, dass Rechtsanwalt B____ dort nicht mehr als

Anwalt aufgeführt sei. Der Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Juni 2020

sei ausserdem zu entnehmen, dass er für das weitere Verfahren auf eine amtliche

Verteidigung verzichte. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 15. Juni 2020)

reichte Rechtsanwalt B____ seine Honorarnote für Bemühungen vom 10. November 2018

bis 13. Juni 2020 ein. An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2020

stellte Gerichtspräsidentin D____ die Anwesenheiten im Gerichtssaal fest und

teilte dem Gesuchsteller mit, dass er geschrieben habe, er wolle keinen anderen

Verteidiger. Dies sei für das Gericht in Ordnung. Daraufhin fragte der Gesuchsteller

Gerichtspräsidentin D____, wo sein Anwalt sei, woraufhin sie ihm erklärte, dass

B____ nicht gekommen sei, da er aus dem Anwaltsregister gestrichen worden sei.

Rechtsanwalt B____ dürfe deshalb nicht mehr auftreten, dies sei ihm (dem Gesuchsteller)

gemäss seinen Eingaben bekannt gewesen. Der Gesuchsteller erklärte daraufhin,

er wolle einen amtlichen Verteidiger zur Seite haben, er habe darauf nicht

verzichtet, sondern allenfalls seinen Unmut darüber geäussert. Auf den Hinweis

der Gerichtspräsidentin D____, er habe dem Gericht den Verzicht schriftlich

mitgeteilt, behauptete der Gesuchsteller, dies sei gelogen (s. zum Ganzen Prot.

HV S. 2 f.). Später führte er aus, er habe nicht auf einen amtlichen

Verteidiger, sondern einzig auf einen «Schweizer Systemanwalt» verzichtet

(Protokoll HV S. 4).

2.4.2 Damit

ist erstellt, dass Gerichtspräsidentin D____ aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers

vom 8. Juni 2020 davon ausgehen durfte, er verzichte auf die Verbeiständung

durch einen amtlichen Verteidiger. Dass er mit der Wortwahl «Verzicht auf einen

Schweizerischer Systemanwalt» einzig eine Einschränkung möglicher

Verteidigerkandidaten meinte, war nämlich nicht ohne Weiteres ersichtlich bzw.

kann die gewählte Formulierung durchaus als grundsätzliche Ablehnung einer

Rechtsvertretung im Strafverfahren verstanden werden. Dass Gerichtspräsidentin D____

mit ihrem Vorgehen den Gesuchsteller nicht benachteiligen wollte, zeigt sich

denn auch in ihrer umgehenden Bereitschaft, nach den Erklärungen des Gesuchstellers

das Gesamtgericht über die Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheiden

zu lassen (Prot. HV S. 4). Im Übrigen hätte es der Gesuchsteller in der Hand

gehabt, das Missverständnis nach Erhalt der Instruktionsverfügung vom 10. Juni

2020 umgehend zu klären, schliesslich wurde in dieser Verfügung unmissverständlich

festgehalten, dass das Berufungsgericht von einem Verzicht auf amtliche

Verteidigung ausgehe. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint angesichts dessen

gar rechtsmissbräuchlich.

Der Entscheid im

Vorfeld der Hauptverhandlung, den vermeintlichen Verzicht des Gesuchstellers

auf eine amtliche Verteidigung zuzulassen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine

Voreingenommenheit der Gerichtspräsidentin D____ irgendwelcher Art als vorhanden

erscheinen zu lassen, da die amtliche Verteidigung im November 2017 aufgrund

gesundheitlicher Einschränkungen des Gesuchstellers bewilligt worden war, deren

Fortbestehen im Juni 2020 weder feststand noch seitens des Gesuchstellers

behauptet wurde. Angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren ein

eigentliches Bagatelldelikt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 2 StPO

zu beurteilten ist, ist das Vorgehen jedenfalls nicht zu bemängeln.

Widerlegt ist

mit der konkreten Darlegung der Ereignisse gleichzeitig die Behauptung, dass

Gerichtspräsidentin D____ im Zusammenhang mit der Bestellung einer amtlichen

Verteidigung gelogen haben soll.

Vollständigkeitshalber

wird ausserdem darauf hingewiesen, dass weder Gerichtspräsidentin D____ noch

das Appellationsgericht insgesamt Einfluss auf den Umstand hatten oder nahmen,

dass Rechtsanwalt B____ in der Schweiz, soweit bekannt, nicht mehr in einem

kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.

2.5 Soweit

der Gesuchsteller im Ausstandsbegehren Bezug auf ein Interview von Gerichtspräsidentin

D____ in dem Onlinemedium «breaking-through» nimmt (s. dazu auch Prot. HV S. 4

f.), ist festzuhalten, dass Gerichtspräsidentin D____ sich dort in keiner Art

und Weise zu konkreten Straffällen äussert, sondern in allgemeiner Art und

Weise über den Richterberuf, ihren persönlichen Werdegang und die Situation an

den Gerichten Auskunft gibt. Den Aussagen im besagten Interview sind auch keine

rassistischen oder männerfeindlichen Äusserungen zu entnehmen. Es ist folglich

nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, wie daraus

auf eine Befangenheit im konkreten Strafverfahren geschlossen werden soll.

2.6

2.6.1 Des

Weiteren behauptet der Gesuchsteller im Ausstandsbegehren wie bereits an der

Hauptverhandlung am 17. Juni 2020, er habe im Vorfeld der Berufungsverhandlung

Besuch von einem «Einschüchterungskommando» der Polizei erhalten. An der

Hauptverhandlung sagte er dazu: «Also die Vorbemerkungen und die Vorfälle vor

diesem Gerichtsverfahren, vor dieser Hauptverhandlung, geben ganz erheblich

Anlass zur Sorge, dass das Gericht befangen ist. […] Dann ist es so, dass ich

im Vorfeld dieses Gerichtsverfahrens, habe ich Besuch von einem

Einschüchterungskommando der Basler Polizei erhalten. Am 11. Juni 2020, das

heisst in der letzten Woche, dort sind merkwürdige Sachen passiert. Weil

mittlerweile hat es sich eingebürgert, dass auch sogenannte Rocker bei der

Kantonspolizei BS in Lohn und Brot stehen. Ich habe mit Herrn [...] vom

psychosozialen Polizeidienst ein längeres Telefonat gehabt. Er hat dann mehr

oder weniger zugegeben, dass die Staatsanwaltschaft auf den psychosozialen

Dienst zugegangen wäre, um mir mal Besuch abzustatten. Bedauerlicherweise bin

ich an dem Tag nicht da gewesen, sondern der Basler Autor [...], der sich durch

diesen Besuch massiv eingeschüchtert fühlte». An dieser Stelle unterbrach ihn

Gerichtspräsidentin D____ und erklärte, nichts von solchen Vorgängen zu wissen.

Auch brachte sie zum Ausdruck, dass diese wohl nichts mit dem

Berufungsverfahren zu tun haben. Daraufhin überreichte der Gesuchsteller dem

Berufungsgericht ein Schreiben. Bei diesem Schreiben handelt es sich um die

Kopie eines Standard-Begleitschreibens des Appellationsgerichts, welches

jeweils bei der Zustellung von Dokumenten der Postsendung beigefügt wird. Der standardisierte

Text lautet: «Anbei erhalten Sie Dokumente des Appellationsgerichts. Bei allen

Eingaben ist eine Barcode-Etikette auf die erste Seite anzubringen. Damit

erleichtern Sie die interne Verarbeitung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe». Adressatin

des vom Gesuchsteller an der Hauptverhandlung eingereichten Standard Begleitschreibens,

datierend vom 10. Juni 2020, ist die Privatklägerin C____ in dem diesem

Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Berufungsverfahren Aktennummer [...]. Sichtbar

ist auf der Kopie sodann eine Büroklammer, mit welcher (mutmasslich) ein

weiteres Papier auf das Standardschreiben unten links angeheftet wurde. Der so

ergänzte Inhalt des Schreibens lautet: «Sehr geehrte Frau C____, Bitte nehmen

Sie unverzüglich Kontakt mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt auf. D____ bzw.

E____ werden Ihnen noch Instruktionen erteilen. Ihr Ehemann kriegt noch Besuch

von der Polizei. Bitte vernichten Sie dieses Schreiben. Mit freundlichen

Grüssen, Appellationsgericht Basel-Stadt». Gerichtspräsidentin D____ nahm den

Inhalt dieses Schreibens sodann überrascht zur Kenntnis und erklärte dezidiert,

damit nichts zu tun zu haben. Nach Entdeckung der mitkopierten Büroklammer bzw.

nach der Erkenntnis, dass damit wohl der zweite zitierte Textinhalt dem

Standard Schreiben angeheftet worden ist, stellte Gerichtspräsidentin D____ fest,

dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Urkundenfälschung handeln

könnte. Sie erklärte ausserdem: «Das gebe ich der Staatsanwaltschaft. Das ist

nicht von uns. Entweder hat jemand, der Ihnen das gegeben hat, gefälscht, oder

Sie selbst» (Prot. HV S. 7 f.). Auf Nachfrage des Gerichts, wie der Gesuchsteller

dieses Schreiben erhalten habe, gab dieser eine unverständliche Antwort (Prot.

HV S. 8: "Ich zu den Umständen …unverständlich … es hat ja keinen

Falt»). Bereits vor der Nachfrage hatte er ausgeführt, das Schreiben sei ihm

auf «verschiedene Wege zugespielt» worden (s. zum Ganzen Prot. HV S. 5 ff.).

2.6.2 Zu

diesem Vorfall ist festzuhalten, dass der Gerichtspräsidentin D____ nicht

vorzuwerfen ist, wenn sie überrascht auf die Eingabe eines Schreibens reagiert,

dessen Urheberschaft dem Appellationsgericht unterstellt wird und nach dessen

Inhalt ihr sowie der vormaligen Gerichtspräsidentin E____ ein konspiratives und

widerrechtliches Verhalten im Strafverfahren zugeschrieben wird. Selbstredend

sprechen Inhalt sowie Art und Weise der Herstellung dieses Schreibens grundsätzlich

gegen eine Ausfertigung desselben durch irgendeine Mitarbeiterin oder

irgendeinen Mitarbeiter des Appellationsgerichts. Dass – angesichts der objektiv

als der Schweizer Justiz feindselig eingestellt zu bewertenden Äusserungen des Gesuchstellers,

der die Schweizer Gerichte im Berufungsverfahren wiederholt beschimpfte und

auch im Ausstandsbegehren den Vergleich der Schweizer Justiz zum Ministerium

für Staatssicherheit (kurz Stasi) in der vormaligen Deutschen Demokratischen

Republik (DDR) zieht – in einer ersten Reaktion nicht ausgeschlossen wird, Personen

aus seinem Umfeld hätten oder er selbst habe möglicherweise dieses Schreiben

verfasst, ist ebenfalls nicht als voreingenommen zu beanstanden. Dies umso

mehr, als der Gesuchsteller an der Berufungsverhandlung nicht bereit war,

darüber Auskunft zu geben, wie er dieses Schreiben erhalten hat. Dass

Gerichtspräsidentin D____ letztlich entschied, dieses Schreiben der

Staatsanwaltschaft zu überreichen, ist folgerichtig, da es nicht Sache des Appellationsgerichts

ist, den Vorgängen, die zu diesem Dokument geführt haben, näher auf den Grund

zu gehen. Im Übrigen unterstehen die Strafverfolgungsbehörden ohnehin einer

gesetzlichen Anzeigepflicht in Bezug auf (mögliche) Straftaten (Art. 302 Abs. 1

StPO). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand

Gerichtspräsidentin D____ als voreingenommen erscheinen lassen soll. Ein

anderslautender Entscheid hätte zur Folge, dass es Prozessparteien in der Hand

haben, eine ihnen missliebige Gerichtsperson oder das gesamte Gericht in den

Ausstand zu schicken, in dem sie ominöse Dokumente einreichen, welche das

Gericht inhaltlich belasten und deren Herkunft sie nicht erklären wollen.

2.7

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwände gegen

Gerichtspräsidentin D____ nicht geeignet sind, Misstrauen in deren

Unparteilichkeit zu erwecken. Das Ausstandsbegehren ist abzuweisen.

3.

Damit unterliegt

der Gesuchsteller im Ausstandsverfahren und hat dessen Kosten mit einer Gebühr

von CHF 800.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren gegen

Gerichtspräsidentin D____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden

kann.

Der Gesuchsteller trägt Kosten des Ausstandsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.