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Entscheid

DGS.2020.15

Ausstandsbegehren gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Prozessen

5. April 2024Deutsch58 min

(Gesuchsteller 10), R____ (Gesuchsteller 11), S____ (Gesuchsteller 12) und U____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2020.15, 21, 23-25, 27

und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23

ENTSCHEID

vom 5. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller 1

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

C____

Gesuchsteller 2

[...]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

E____

Gesuchsteller 3

c/o [...]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

F____

Gesuchsteller 4

[...]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

G____

Gesuchsteller 5

c/o [...]

H____

Gesuchsteller 6

[...]

vertreten durch I____, Advokat,

[...]

J____

Gesuchstellerin 7

[...]

vertreten durch K____, Advokat,

[...]

L____

Gesuchsteller 8

[...]

vertreten durch M____, Advokat,

[...]

N____

Gesuchsteller 9

[...]

vertreten durch O____, Rechtsanwalt,

[...]

P____

Gesuchsteller 10

[...]

vertreten durch Q____, Rechtsanwältin,

[...]

R____

Gesuchsteller 11

[...]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

S____

Gesuchsteller 12

[...]

vertreten durch T____, Advokat,

[...]

U____

Gesuchsteller 13

[...]

vertreten durch V____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die vorsitzenden Präsidien bzw. das ge-

samte Strafgericht im

Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Prozessen

Urteil des Appellationsgerichts

vom 18. Februar 2022

(vom Bundesgericht am 14. Dezember

2022 zurückgewiesen)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Gesuchsteller 1), C____ (Gesuchsteller 2), E____ (Gesuchsteller 3), F____

(Gesuchsteller 4), G____ (Gesuchsteller 5), H____ (Gesuchsteller 6), J____

(Gesuchstellerin 7), L____ (Gesuchsteller 8), N____ (Gesuchsteller 9), P____

(Gesuchsteller 10), R____ (Gesuchsteller 11), S____ (Gesuchsteller 12) und U____

(Gesuchsteller 13) waren am Strafgericht im Zusammenhang mit der Basel

nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 jeweils (nicht vereinigte) Verfahren

wegen diverser Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in

der Basler Zeitung (BaZ) ein Interview mit dem amtierenden

Strafgerichtspräsidenten W____. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des

Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon

berichtet, dass das in der BaZ erschienene Interview mit Gerichtspräsident W____

«nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien

in der Wochenzeitung (WOZ) darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion

stehende Prozessserie. Darin wird unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines

amtierenden (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen

davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen

unter den Strafgerichtspräsidien gegeben.

Nach dem Bericht

von «Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels stellten die

Gesuchstellenden jeweils Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw.

das gesamte Strafgericht. Sie beantragten, es hätten alle Mitglieder des

jeweils festgesetzten Spruchkörpers sowie sämtliche Gerichtspersonen des

Strafgerichts Basel-Stadt in den Ausstand zu treten. Alle Amtshandlungen, an

denen eine zum Ausstand verpflichtete Partei mitgewirkt hat, seien aufzuheben

und zu wiederholen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren an

das Strafgericht des Kanton Basel-Landschaft, eventualiter an das Strafgericht

eines anderen Kantons abzutreten (Ziff. 2) und alle Basel nazifrei-Verfahren

bis zur rechtskräftigen Klärung der Anträge Ziff. 1 und 2 zu sistieren (Ziff.

3). Zu Handen der Beschwerdeinstanz wird der Antrag gestellt, dass das

Protokoll bzw. die Protokolle der Präsidienkonferenzen, in denen die Basel

nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, zur Beurteilung der

Ausstandsbegehren beizuziehen seien (Ziff. 4). Darüber hinaus sei das Protokoll

bzw. seien die Protokolle der Präsidienkonferenzen bzw. sämtliche gerichtsinternen

Dokumente und E-Mails zu Absprachen und Korrespondenzen, in denen die Basel

nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, der jeweiligen Verteidigung zu

edieren (Ziff. 5). Des Weiteren habe das Strafgericht darüber Auskunft zu

erteilen, inwieweit die Frage, ob die Verfahren getrennt geführt oder

zusammengelegt werden sollen, im Präsidium diskutiert bzw. inwieweit

entsprechende Beschlüsse gefasst worden seien (Ziff. 6). Alsdann sei der

ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im WOZ-Artikel vom 15.

April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu

eruieren und im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens parteiöffentlich,

mithin unter Gewährung der Teilnahmerechte, zur Sache zu befragen. Ebenso sei

die im E-Mail erwähnte Präsidialperson zu eruieren und unter Gewährung der

Teilnahmerechte zur Sache zu befragen (Ziff. 7). Ferner seien die gegen die

Gesuchstellenden geführten Strafverfahren betreffend alle Anklagepunkte mit den

übrigen Basel nazifrei-Verfahren zusammenzulegen (Ziff. 8). Über alle Anträge

sei im Wege einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Ziff. 9).

Schliesslich seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren bis zur rechtskräftigen

Klärung des Antrags Ziff. 8 zu sistieren (Ziff. 10). Alles unter

o/e-Kostenfolge (Ziff. 11). Die Strafgerichtspräsidien bzw. die involvierten

Richterinnen und Richter beantragten – soweit sie sich vernehmen liessen bzw. einen

Antrag stellten – auf die Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter

seien diese abzuweisen. Die Gesuchstellenden replizierten verschiedentlich.

Mit Entscheid

vom 18. Februar 2022 hiess das Appellationsgericht das Ausstandsgesuch im

Verfahren DGS.2020.15 gut und wies Strafgerichtspräsident X____ an, im

Verfahren [...] gegen den Gesuchsteller 1 in den Ausstand zu treten. Die

restlichen Ausstandsbegehren wies es ab (DGS.2020.21, 23-24, 27, 29, 31-32, 34

und 36, DGS.2021.1, 7 und 14), soweit es darauf eintrat (DGS.2020.25,

DGS.2021.8, 18). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 wurden

gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wurde. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts wurde aufgehoben und

die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. Januar 2023 wurde Strafgerichtspräsident

W____ – um dem Appellationsgericht über Umfang, Inhalt und Rahmen von

allfälligen Rücksprachen mit seinen Kolleginnen und Kollegen Auskunft zu

erteilen – zu einer parteiöffentlichen Einvernahme geladen. Zudem wurde Y____, der

nebenamtliche Richter des Strafgerichts, welcher das im WOZ-Artikel vom 15.

April 2021 erwähnte E-Mail verfasste, in dieselbe Verhandlung geladen. Darüber

hinaus wurde Z____, die verantwortliche Redaktorin der WOZ, ersucht, dem

Appellationsgericht eine Kopie des im Beitrag vom 15. April 2021 nur

ausschnittsweise und unvollständig wiedergegebenen E-Mails zu edieren.

Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, dass den Parteivertreterinnen und

Parteivertretern nach den erfolgten Befragungen Gelegenheit geboten werde, sich

nochmals schriftlich vernehmen zu lassen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde

ihnen eine die Akten aller zusammengelegter Verfahren beinhaltende CD

zugestellt.

Am 6. Februar

2023 ging eine Kopie des von Z____ angeforderten E-Mails beim

Appellationsgericht ein und wurde den Beteiligten sowie dem Strafgericht und

der Staatsanwaltschaft in der Folge zugestellt. Mit Schreiben vom

18. April 2023 beantragte D____ namens seiner Klientschaft, W____

anlässlich dessen Befragung per Beamer Sequenzen der sich bei den Akten

befindlichen Videos vorspielen und ihn damit konfrontieren zu dürfen. Nach

Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft (beim Appellationsgericht

am 2. Mai 2023 eingegangen) verfügte der Verfahrensleiter am 4. Mai 2023, dass bei

der Anhörung vom 5. Juni 2023 vorab W____ befragt werde. Das Gericht entscheide

erst anschliessend an diese Befragung, ob und welche Videoszenen abgespielt würden

und ob W____ anschliessend dazu nochmals befragt werde. Mit Eingabe vom 17. Mai

2023 teilte der Gesuchsteller 1 mit, dass er gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 mangels Rechtsschutzinteresses keine

Beschwerde ans Bundesgericht habe machen können, da sein Ausstandsgesuch gegen X____

gutgeheissen worden sei. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 habe er gegenüber

dem Strafgericht umgehend erneut ein Ausstandsbegehren gestellt. Infolge des

hängigen Ausstandsverfahrens sei das Verfahren vor Strafgericht sistiert worden.

Da mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 gegenüber dem Appellationsgericht die

Ausdehnung des Ausstandsgesuchs vom 18. Juni 2020 geltend gemacht und mit

Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2022 der Entscheid vom Appellationsgericht

vom 18. Februar 2022 aufgehoben worden sei, sei auch er wieder Partei des

hängigen Ausstandsverfahrens. Entsprechend wurde beantragt, es sei seiner

Vertreterin zu gestatten, an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni

2023 teilzunehmen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 bewilligte der

Verfahrensleiter B____ die Teilnahme an der Einvernahme. Am 25. Mai 2023

beantragte D____ namens seiner Klientschaft zudem, das vorliegende Ausstandsverfahren

sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt in den Basel-nazifrei-Verfahren (Entscheid des

Appellationsgerichts DGS.2022.12 vom 29. März 2023) zu sistieren. Eventualiter

sei das Ausstandsverfahren nur unter Verzicht von Staatsanwalt AA____ auf eine

Teilnahme am weiteren Ausstandsverfahren fortzuführen. Subeventualiter sei AA____

vom Ausstandsverfahren auszuschliessen und stattdessen ein anderer Staatsanwalt

für das Ausstandsverfahren aufzubieten. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023

hielt der Verfahrensleiter am Einvernahmetermin vom 5. Juni 2023 in

Anwesenheit von Staatsanwalt AA____ unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) fest.

Am 5. Juni 2023

fand die parteiöffentliche Einvernahme von Y____ und W____ statt. Hierbei wurde

zunächst erneut beantragt, den ebenfalls anwesenden Staatsanwalt AA____ mangels

Parteistellung von der Befragung auszuschliessen. Diesen Antrag wies der

Verfahrensleiter nach kurzer Zwischenberatung ab. In der Folge gab Y____ anlässlich

seiner Befragung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der

Herausgabe des zur Diskussion stehenden E-Mails an die WOZ gegen ihn eine

Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) führe, weshalb er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht

gemäss Art. 169 lit. a StPO berufe. Zudem informierte Y____ darüber, dass er

seit zwei Jahren aufgrund psychischer Probleme immer wieder stationär behandelt

worden sei und es auch sein Gesundheitszustand nicht zulassen würde, sich «wieder

in die Sache hineinzubegeben». Danach wurde W____ zunächst vom Verfahrensleiter

befragt. Als er auf Besprechungen oder Absprachen unter den Präsidien und/oder

mit nebenamtlichen Richterinnen und Richtern angesprochen wurde, reichte er Auszüge

von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls

einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs

Präsidien des Strafgerichts ein. Die entsprechenden Dokumente wurden zu Handen

der Parteivertreterinnen und Parteivertreter bzw. der Staatsanwaltschaft

kopiert und ausgeteilt und die Verhandlung für knapp 50 Minuten zwecks Studiums

der Unterlagen unterbrochen. Die Parteivertreterinnen und Parteivertreter stellten

hierauf unisono den Antrag, es sei die parteiöffentliche Befragung

auszustellen, damit genügend Zeit für das Studium der ausgeteilten Unterlagen

und die Vorbereitung von Fragen bleibe. Zudem seien die Akten des

Strafverfahrens gegen Y____ beizuziehen. Der Verfahrensleiter hiess den Antrag

um Beizug der Akten im Strafverfahren Y____ nach kurzer Zwischenberatung gut,

den Antrag auf Ausstellung wies er indes ab. Danach wurde W____ erneut vom

Verfahrensleiter und danach von den Parteivertreterinnen und Parteivertretern

befragt. Anschliessend wies der Verfahrensleiter – nach erneuter

Zwischenberatung und wie zuvor mehrfach in Aussicht gestellt – den seitens der

Gesuchstellenden 2-4 und 11 gestellten Antrag, es sei W____ mit ausgewählten

Videosequenzen des Vorfalls zu konfrontieren, ab. Im Anschluss an die parteiöffentliche

Einvernahme verfügte der Verfahrensleiter, dass die Strafakten betreffend

Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne Y____ antragsgemäss beigezogen würden.

Diese würden den Parteivertretungen anschliessend zusammen mit dem Protokoll

der Anhörung vom 5. Juni 2023 (inklusive Audioprotokoll) und vollständig

aktualisierten Akten zugestellt. Den Parteien werde anschliessend Frist zu einer

ergänzenden, schriftlichen Stellungnahme gesetzt.

Nachdem das

Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2022 mangels Vollmacht nicht auf seine

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgericht vom 18. Februar 2022

eingetreten war (damals unter dem Aktenzeichen DGS.2021.14), beantragte der Gesuchsteller

12 am 10. Juni 2023 (nach den Medienberichten betreffend die parteiöffentliche

Einvernahme) in Ergänzung seines bisherigen Ausstandsgesuchs, es hätten AB____

sowie sämtliche weiteren Mitglieder des Spruchkörpers, welche im Verfahren [...]

am Urteil mitgewirkt hätten, sowie sämtliche Gerichtspersonen des Strafgerichts

Basel-Stadt in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei festzustellen, dass die

im Verfahren [...] mitwirkenden Gerichtspersonen befangen gewesen seien respektive

der Anschein der Befangenheit vorliege. Darüber hinaus seien sämtliche Amtshandlungen,

an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und

zu wiederholen. Zudem sei die Beurteilung des Verfahrens einem anderen,

sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht (idealerweise dem Strafgericht

Basel-Landschaft) zur Beurteilung zu überweisen. Im Sinne eines

Verfahrensantrags wurde zudem darum ersucht, sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen

und E-Mails bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente zu Absprachen und

Korrespondenzen, in denen die Basel Nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien,

zu edieren und der Verteidigung zuzustellen sowie eine angemessene Frist zu

setzen, um das jeweilige Gesuch zu ergänzen (DGS.2023.22). Nachdem der

Gesuchsteller 13 darauf verzichtet hatte, das Urteil des Appellationsgerichts

vom 18. Februar 2022 (damals unter dem Aktenzeichen DGS.2020.29) mit Beschwerde

an das Bundesgericht weiterzuziehen, stellte er am 14. Juni 2023 (nach den

Medienberichten betreffend die parteiöffentliche Einvernahme) in Ergänzung seines

bisherigen Ausstandsgesuchs dieselben Anträge, wobei der vorsitzende

Strafgerichtspräsident in seinem Verfahren ([...]) AC____ war (DGS.2023.23).

Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 legte der instruierende

Appellationsgerichtspräsident DGS.2023.22 und 23 mit den hängigen DGS-Verfahren

betreffend «Basel nazifrei» zusammen, zog die Verfahrensakten DGS.2021.14 sowie

DGS.2020.29 bei und stellte die ergänzenden Ausstandsgesuche den

Parteivertretungen, dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zu.

Mit Eingabe vom

12. Juni 2023 beantragte D____ namens seiner Klientschaft, es seien die

Protokolle der Präsidienkonferenzen der Jahre 2019-2021 und 2023 beizuziehen

und der Verteidigung zu edieren (Ziff. 1-2). Insbesondere sei der

Protokolleintrag Ziff. 8.9 im PK Prot. 20/61 («Antrag D____ auf Herausgabe von

PK Protokollen etc. [[...]])» in vollständiger Form beizuziehen und der

Verteidigung zu edieren (Ziff. 3). Darüber hinaus sei das Protokoll über den «internen

Meinungsaustausch» vom 31. August 2020 (lange Version mit Korrekturen) in

elektronischer Form (Word-Datei) beizuziehen, sodass die Korrekturen und deren

Urheberschaft mit Datum und Zeit nachvollziehbar würden (Ziff. 4). Zudem sei

das Strafgericht zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben, nach welchen inhaltlichen

Grundsätzen, wie oft und in welcher Form Präsidienkonferenzen durchgeführt würden.

Ebenfalls sei das Strafgericht Basel-Stadt dazu zu verpflichten, darüber

Auskunft zu geben, wie die Protokollierung sichergestellt werde, namentlich ob

die Aufzeichnung auf Tonträger standardmässig erfolge. Des Weiteren habe das Strafgericht

darüber Auskunft zu erteilen, wie der Redaktionsprozess der Protokolle der

Präsidienkonferenzen vonstattengehe (Ziff. 5). Schliesslich sei das

Audioprotokoll über den «internen Meinungsaustausch» vom 31. August 2020

beizuziehen und der Verteidigung zu edieren (Ziff. 6). W____ und der Vertreter

der Staatsanwaltschaft beantragten, die Anträge gemäss der Eingabe vom

12. Juni 2023 seien unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom

19. Juli 2023 wurde das Strafgericht gebeten, dem Instruktionsrichter des

Appellationsgerichts sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen der Jahre

2019-2023 zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1), wobei diese vorerst nicht

parteiöffentlich seien (Ziff. 2). Der Instruktionsrichter werde nach Sichtung

der Protokolle durch ihn selbst die weiteren – begründeten – Verfügungen

treffen (Ziff. 3). Die Originalprotokolle gingen in der Folge am 27. Juli 2023

beim Appellationsgericht ein. Am 3. August 2023 teilte der Verfahrensleiter

mit, dass er sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen des Strafgerichts

der Jahre 2019-2023 durchgesehen und dabei festgestellt habe, dass das

Strafgericht – wie dies das Appellationsgericht auch tue – in regelmässigen

Abständen Präsidienkonferenzen abhalte und dort in der Hauptsache

organisatorische Fragen des Gerichtsbetriebs und – vor allem – Personalfragen

besprochen würden. Ferner lasse sich die Präsidienkonferenz über die Beschlüsse

des Gerichtsrats informieren und bespreche allgemeine fachliche Fragen. Auch

diesbezüglich unterschieden sich die Präsidienkonferenzen des Strafgerichts

nicht von denjenigen des Appellationsgerichts (Ziff. 1). Soweit die

Protokolle der Präsidienkonferenzen des Strafgerichts in irgendeiner Art und

Weise einen Bezug zu den «Basel-nazifrei-Fällen» aufwiesen, seien die

entsprechenden Textstellen kopiert worden und würden den Parteien zugänglich

gemacht. Soweit sich die Textstellen auf den ehemaligen Strafrichter Y____

beziehen würden, sei darauf hingewiesen, dass eine Weitergabe an die Medien dessen

Persönlichkeitsrechte verletzen könnte (die diesbezüglichen Akten gingen bereits

am 22. Juni 2023 beim Appellationsgericht ein; die aus Gründen des

Persönlichkeitsschutzes nicht vollständig kopierten Akten wurden den

Beteiligten bereits am nächsten Tag zugestellt). Auch aus Gründen des

Persönlichkeitsschutzes würden nicht die ganzen Protokolle der Jahre 2019-2023

zugänglich gemacht, sondern nur die vorerwähnten Auszüge (Ziff. 2). Im

vorliegenden Verfahren sei zwar ausschliesslich zu prüfen, ob eine Befangenheit

in den «Basel-nazifrei-Prozessen» vorliege und keine generelle Aufsicht über

das Strafgericht vorzunehmen. Nichtsdestotrotz könne festgehalten werden, dass

der Verfahrensleiter keinerlei Unregelmässigkeiten festgestellt habe, die mit

dem Strafgericht zu thematisieren wären (Ziff. 3). Die Parteien erhielten nun einen

aktualisierten USB-Stick (Brenndatum: 18. Juli 2023) und könnten zum

Verfahren nochmals bis zum 18. September 2023 Stellung beziehen (Ziff. 4).

In der Folge

beantragten die Gesuchstellenden 1-4, 7 und 9-11, es sei vorliegendes

Ausstandsverfahren bis zum Abschluss des gegen die Verfügung des

Verfahrensleiters vom 3. August 2023 von ihnen erhobene Beschwerde an das

Bundesgericht zu sistieren bzw. die in der Verfügung vom 3. August 2023

gesetzte Frist abzunehmen und nach Entscheid des Bundesgerichts gegebenenfalls

neu anzusetzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 26. September 2023 unter

anderem mit dem Antrag auf Wiedererwägung der präsidialen Verfügung vom 3.

August 2023 Stellung bezogen hatte und das Bundesgericht auf die Beschwerden

mit Urteil vom 23. Oktober 2023 nicht eintrat, wies der Verfahrensleiter die seitens

der Gesuchstellenden 2-4, 7 und 11 nunmehr gestellte Anträge auf Wiedererwägung

der Verfügung vom 3. August 2023 am 10. November 2023 ab. Gleichzeitig

setzte er den Parteien Frist zu abschliessenden Stellungnahmen.

Die

Gesuchstellenden haben sich in der Folge unter Festhaltung an ihren Anträgen verschiedentlich

vernehmen lassen. Die Gesuchstellenden 2-4 und 11 beantragen für den Fall der

Abweisung der Ausstandsgesuche neu, sämtliche Strafgerichtspräsidien seien zur

Edition der im Kontext der Basel nazifrei-Prozesse mit der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt eingegangenen und versandten Korrespondenz (namentlich E-Mail-Korrespondenz)

zu verpflichten. Zudem seien sämtliche Strafgerichtspräsidien zu einem

vollständigen schriftlichen Bericht über sämtliche ihrer mit der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Kontext der Basel nazifrei-Prozesse geführten

Kontakte zu verpflichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die

Ausstandsbegehren seien unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein

entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung.

Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer

Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1).

1.2.2

Da

die Gesuchstellenden in den gegen sie geführten Strafverfahren allesamt beschuldigte

Personen sind, sind sie ohne weiteres zur Stellung von Ausstandsbegehren

legitimiert. Dies gilt auch für den Gesuchsteller 1, dessen Ausstandsgesuch

gegen X____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 zwar gutgeheissen

wurde. Indes hat er bereits im Oktober 2020 eine institutionelle Befangenheit

des Strafgerichts (vgl. dazu im Detail E. 7) geltend gemacht und ist das seine

Person betreffende Strafverfahren mittlerweile wieder am Strafgericht hängig ([...]),

sodass er auch in vorliegender Sache als Partei zu führen ist. Dasselbe gilt

für die neu unter den Aktenzeichen DGS.2023.22 und DGS.2023.23 geführten

Ausstandsbegehren der Gesuchsteller 12 und 13.

1.3

Die

unter diversen Verfahrensnummern sukzessive entgegengenommenen Gesuche

betreffen allesamt die Frage, ob durch die im Sachverhalt skizzierten

Geschehnisse Ausstandsvorschriften verletzt worden sind. Aufgrund dieses

sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die jeweiligen Verfahren – wie

vom Verfahrensleiter in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 angekündigt – antragsgemäss

zusammenzulegen (auch die neu unter den Aktenzeichen geführten Verfahren

DGS.2023.22 und 23) und darüber in einem einzelnen Entscheid zu entscheiden

(Art. 30 StPO). Für die Zwecke des vorliegenden Entscheids wird daher – soweit

sich keine Differenzierung aufdrängt – nicht nach den Anträgen und Argumenten

jeder gesuchstellenden Person unterschieden, sondern werden alle gestellten

Anträge bzw. alle geltend gemachten Argumente jeweils allen Gesuchstellenden

integral zugerechnet.

2.

2.1

Auf

den Antrag Ziff. 3, wonach sämtliche Basel nazifrei-Verfahren zu sistieren

seien, kann nicht eingetreten werden, zumal die diesbezügliche

Verfahrensleitung nicht beim Beschwerderichter bzw. nicht beim in casu

mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten liegt. Dasselbe gilt für Antrag

Ziff. 8 und 10, womit auch keine Notwendigkeit besteht, darüber in einer

separaten Verfügung zu entscheiden (Antrag Ziff. 9).

2.2

Dass

der Verfahrensleiter den Vertreter der Staatsanwaltschaft verschiedentlich zu

Vernehmlassungen und auch zur parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023

eingeladen hat, ist vor dem Hintergrund der aus einer allfälligen Gutheissung

der Ausstandsgesuche bzw. Wiederholung aller Verhandlungen resultierenden

Belastung der Staatsanwaltschaft (praktisches Interesse) und der in der

Literatur verschiedentlich geäusserten Meinung, dass der Ausstand auch ihren

Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiere (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 11; vgl. dazu auch Keller, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 58 N 14; Wullschleger,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 ZPO N 14; als «nicht notwendig»

empfinden dies demgegenüber Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023,

Rz. 526), entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden nicht zu beanstanden.

Insofern bleibt der mehrfach gestellte und abschlägige beantwortete Antrag um

Ausschluss von Staatsanwalt AA____ abzuweisen und besteht kein Raum, sämtliche

Eingaben bzw. Vernehmlassungen seitens der Staatsanwaltschaft aus den Akten zu

entfernen und zu vernichten.

2.3

In

den Fällen DGS.2020.15, 21, 23, 24 und 34 sowie DGS.2021.18 wurden mit Eingabe

vom 18. Februar 2022 im Übrigen auch Ausstandsbegehren gegen den Gerichtskörper,

welcher mit vorliegenden Ausstandsverfahren befasst ist sowie das gesamte

Appellationsgericht Basel-Stadt gestellt. Auf diese Begehren wurde mit

begründeter Verfügung des vorliegend ebenfalls mitwirkenden

Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Februar 2022 nicht eingetreten,

wobei der entsprechende Entscheid mit einer eigenen Rechtsmittelbelehrung

versehen worden ist. Darauf ist demzufolge im Folgenden nicht mehr einzugehen.

3.

3.1

Die

Gesuchstellenden rügen, W____ habe in einem gross aufgemachten, an prominenter

Stelle platzierten ganzseitigen Zeitungsinterview (abrufbar unter [...],

zuletzt besucht am 5. April 2024) die richterliche Position zu den Vorfällen im

Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration in aller Öffentlichkeit

ausgebreitet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass in diesem

Zusammenhang noch etliche weitere Fälle am Strafgericht hängig seien. In seinen

Äusserungen nehme er eine sachverhaltliche Bewertung der Gegendemonstration als

Ganzes vor, pauschalisiere diese über den Einzelfall hinaus und nehme damit

eine Vorverurteilung vor. So werde aus dem Interview beispielsweise klar, dass

der Gerichtspräsident davon ausgehe, dass die Steine von den Gegendemonstrierenden

als gewalttätige Einheit geworfen worden seien und er die angewandte Gewalt als

«massiv» beurteile («Ein Steinhagel gegen die Polizisten zu schleudern, auch

wenn sie Schutzausrüstung tragen, ist keine Petitesse. Es gab Verletzte, und

das wird ignoriert, was ich heftig finde. Am Ende ist Gewalt Gewalt und lässt

sich nicht rechtfertigen durch eine politische Gesinnung»). Auch hinsichtlich

des Tatbestands der mehrfachen Sachbeschädigung gehe er davon aus, dass die

Täterschaft «erwiesen» sei. Diese Äusserungen stünden in krassem Widerspruch

zur Unschuldsvermutung und stellten eine unzulässige Vorverurteilung dar.

3.2

Dieser

Eindruck habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im

Verfahren [...] vom 14. Oktober 2020 zusätzlich verstärkt, indem die

vorsitzende Gerichtspräsidentin die Auskunftsbegehren hinsichtlich allfällig

stattgefundener Präsidienkonferenzen sowie das Begehren, gegebenenfalls das

entsprechende Protokoll zu edieren, nicht etwa mit der Begründung abgewiesen

habe, dass die Basel nazifrei-Prozesse nicht Gegenstand einer Präsidienkonferenz

gewesen bzw. keine Beschlüsse diesbezüglich gefasst worden seien, sondern mit

dem Verweis darauf, dass die Protokolle der Präsidienkonferenz nicht öffentlich

seien. Dies bestärke den Anschein, dass im Vorfeld zur Prozessserie von der

Präsidienkonferenz Beschlüsse gefasst worden seien, etwa hinsichtlich einer

Zusammenlegung bzw. Auftrennung der Verfahren, hinsichtlich einheitlicher

Kriterien zur Fällung von Schuld- oder Freisprüchen sowie hinsichtlich einer

einheitlichen Strafzumessung. Damit bestehe der Anschein, dass die wesentlichen

Fragen bereits vor Prozessbeginn verbindlich festgelegt worden seien. Faktisch

reflektiere eine solche Präsidienkonferenz eine vorgezogene Urteilsberatung,

was unhaltbar sei. Eine gerichtliche Beurteilung ausserhalb des medial

abgesteckten, vorverurteilenden Rahmens sei nicht mehr denkbar. Dies zeige sich

nicht zuletzt daran, dass es trotz Kenntnis der effektiven Begebenheiten in

allen Fällen, in denen es um den Vorwurf von Landfriedensbruch und Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte im Bereich Mattenstrasse/Rosentalstrasse gegangen

sei, durchs Band Schuldsprüche gegeben habe.

3.3

Dazu

komme, dass die Aussage von W____, wonach auf den Polizeivideos (die er als das

zentrale Beweismittel bezeichne) zu sehen sei, wie von einer Gruppe von Demonstrierenden

Büchsen und Steine gegen die Polizeikette flögen und die Polizei mit

Gummischrot antworte – wie Videozusammenschnitte belegten – faktenwidrig sei. Vielmehr

habe die Polizei zuerst geschossen, und zwar nicht um einem Angriff

zuvorzukommen, sondern als Ablenkungsmanöver, um den Teilnehmenden der Standkundgebung

der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) den Abzug zu ermöglichen. Indem

der Strafgerichtspräsident den Angriff der Polizei auf die Masse der zu jenem

Zeitpunkt friedlich demonstrierenden Menschen aktenwidrig negiere und Ursache

und Wirkung verkehre, nehme er eine massive, qualifiziert falsche, mediale

Vorverurteilung vor. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft

beim Zusammenschnitt der Videodateien teilweise die Tonspur gelöscht habe, um

zu verhindern, dass das Gericht vom Inhalt des zwischen den beiden filmenden

Polizisten geführten Gesprächs Kenntnis erhalte.

3.4

Es

sei aber nicht nur W____ befangen. Vielmehr hätten alle Gerichtspräsidien des

Strafgerichts in den Ausstand zu treten. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell»

auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020 zu den Basel nazifrei-Prozessen (abrufbar unter [...],

zuletzt besucht am 5. April 2024) werde nämlich ausgeführt, dass das Interview in

der BaZ mit Gerichtspräsident W____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen»,

also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und

Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der damalige Strafgerichtspräsident

AD____ das Interview über Twitter auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf

gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen – der im Übrigen nicht als

Privatperson, sondern in seiner Funktion als Strafgerichtspräsident aufgetreten

sei – ausdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus dürfe die Öffentlichkeit

nur durch das Strafgericht als Gesamtbehörde und nicht durch einen einzelnen

Strafgerichtspräsidenten informiert werden. Nach dem Gesagten sei nach aussen

hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von

Strafgerichtspräsident W____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte

Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Es gehe also um eine

institutionelle Befangenheit des zu Unabhängigkeit und Neutralität

verpflichteten Strafgerichts. Fakt sei auch, dass sich weder das Strafgericht

als Ganzes noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen des Gerichtspräsidenten

W____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung) distanziert hätten, so

insbesondere auch nicht die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin AE____ in einem

Interview im Regionaljournal Basel vom 5. Oktober 2020 (abrufbar unter [...],

zuletzt besucht am 5. April 2024).

3.5

Die

Ausstandsproblematik sei auch deshalb besonders heikel, weil die Strafverfahren

im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration entgegen den in den

jeweiligen Strafverfahren gestellten Anträgen auf Zusammenlegung getrennt worden

seien. Sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO) seien bis

heute nie genannt worden (organisatorische Aspekte auf Seiten der

Strafverfolgungsbehörden genügten nicht für ein Abweichen vom Grundsatz der

Verfahrenseinheit). Selbst im Lichte von Art. 29 f. StPO erscheine eine

Verfahrenstrennung jedenfalls dann nicht mehr als zulässig, wenn sich ein

Gerichtspräsident in pauschaler Weise öffentlich zum gleichem Lebenssachverhalt

bzw. zur identischen Demonstration äussere, diese Äusserungen via Twitter durch

einen weiteren Strafgerichtspräsidenten geteilt würden und schliesslich

explizit erklärt werde, diese Positionierung sei in Absprache mit den

Richterkollegen erfolgt. Mit einem solchen Vorgehen werde der Schutzzweck des

Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Fundament erschüttert und mit ihm die

Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs, die Garantie einer wirksamen

Verteidigung, der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, die Gewährleistung der

Unschuldsvermutung, der Grundsatz des «fair trial» sowie die Garantie des

unabhängigen Gerichts verletzt.

3.6

Ein

am 15. April 2021 in der WOZ abgedruckter Artikel (online abrufbar unter [...],

zuletzt besucht am 5. April 2024) akzentuiere – so die Gesuchstellenden – die

bereits gerügte Befangenheit des Strafgerichts Basel-Stadt. So habe es

offensichtlich Absprachen bzw. Abspracheversuche seitens der Strafgerichtspräsidien

gegeben. Insbesondere seien – gar bevor die erste Verhandlung eröffnet gewesen

sei und notabene zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich noch keine angeklagte

Person zur Sache geäussert habe bzw. ihre Argumente vor Gericht hätte vortragen

können – Rechtsfragen diskutiert worden. Solche Diskussionen mit dem Ziel «eine

gewisse Schiene zu fahren» gehörten in eine Urteilsberatung. Bei den erörterten

Fragen «ob Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe gegen eine Polizeikette als

versuchte schwere Körperverletzung oder als versuchte einfache Körperverletzung

zu würdigen seien, oder ob ein solches Verhalten allenfalls vom

Landfriedensbruch oder der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden

konsumiert werde», sei es nicht nur um eine einheitliche rechtliche Würdigung

von analogen Sachverhalten gegangen, sondern auch um die Festlegung einer

einheitlichen Beurteilung aller Basel nazifrei-Prozesse, an welcher sich alle

nachfolgenden Prozesse orientierten. Es sei dabei unbeachtlich, ob sich die

Präsidien hätten einigen können oder nicht. Vor dem Hintergrund der neuesten

Enthüllungen in der WOZ bestehe zumindest ein klarer Anschein einer nicht nur

individuellen, sondern sogar institutionellen Befangenheit des Basler Strafgerichts.

Spätestens das nunmehr bekannt gewordene E-Mail sei der letzte Tropfen, der das

«Fass zum Überlaufen» gebracht habe. Im Verbund mit den bisher gerügten

Umständen liege ein klarer Anschein der Befangenheit und der Verletzung der

richterlichen Unabhängigkeit vor. Die gefällten sowie die noch zu fällenden

Urteile seien vorgespurt worden, ohne dass auch nur ein einziger Angeklagter

davon gewusst habe und seine Argumente vortragen konnte. Die gesamte

Prozessreihe sei schon vor Eröffnung der ersten Hauptverhandlung im Wege der

Absprache koordiniert worden und verkomme damit zum reinen Schauprozess gegen

die Angeklagten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die einzelnen Urteile

in der Sache nicht mehr in offener Auseinandersetzung mit den massgeblichen

konkreten Umständen des Einzelfalls, sondern unter dem Einfluss der

stattgefundenen Absprache und daher voreingenommen gefällt worden seien.

3.7

Nach

dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 und der parteiöffentlichen

Befragung vom 5. Juni 2023 machen die Gesuchstellenden geltend, dass das vom

Appellationsgericht durchgeführte Beweisverfahren nunmehr ergeben habe, dass vor

den jeweiligen Gerichtsverhandlungen tatsächlich eine Absprache unter den

Gerichtspräsidien stattgefunden habe, wobei sogar Beschlüsse gefasst worden

seien. Dass es sich effektiv um Beschlüsse gehandelt habe und nicht nur um den

Austausch informeller Meinungen, ergebe sich aus der Randnotiz des Protokolls,

in welcher dargelegt werde, dass die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere

Durchsicht hervorgehoben würden. Zudem lege auch der Ausdruck «bei aktiver

Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu

erkennen» eine Verbindlichkeit nahe. Das Protokoll enthalte auch sehr

spezifische Beschlüsse für die anstehenden Verhandlungen. So beispielsweise,

dass man der Meinung sei, dass bei kurzer Distanz und bei sehr gefährlichen

Gegenständen wie Steinen ab einem halben Kilo eine Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand gegeben sei. Weiter sei festgestellt worden, dass in

Bezug auf Passanten kein Eventualvorsatz angenommen werden könne und dass –

sofern aufgrund der Akten und der Befragung an der Hauptverhandlung die Person

identifiziert werden könne – die Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder

durch den Nachrichtendienst irrelevant seien und dass dann in diesen Fällen

auch keine Akteneinsicht und kein Konfrontationsrecht bestünden. Letzteres (valable)

Argument vorzubringen sei – so wisse man nun – völlig nutzlos gewesen, da

bereits ein diesbezüglicher (nicht kommunizierter) Entscheid vorgelegen habe und

ein Abweichen davon illoyal gewesen wäre.

3.8

Mit

dem «Meinungsaustausch» vom 31. August 2020, dessen Beschlüsse sich nicht von

solchen einer Präsidienkonferenz (deren Beschlüsse selbstredend verbindlich

seien) unterschieden, seien sämtliche Anklagepunkte im Sinne einer vorgezogenen

Urteilsberatung nicht nur weitestgehend besprochen, sondern – vor der Anhörung

der Parteien und deren Verteidigungen – auch entschieden worden. Die Präsidien

des Strafgerichts hätten sich in diversen und zentralen Punkten noch vor

Durchführung der einzelnen Verhandlungen «auf Linie gebracht» mit der Folge,

dass im Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Verhandlungen der Ausgang

nicht mehr als offen bezeichnet werden könne respektive die verschiedenen

Richterinnen und Richter als vorbefasst und beeinflusst bezeichnet werden müssten.

Erschwerend komme dazu, dass durchwegs und vorbehaltlos vom Grundsatz

ausgegangen worden sei, dass die Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt seien. Mit keiner Silbe

seien entlastende Elemente wie etwa die rechtliche Relevanz des Gummischroteinsatzes

der Polizei oder die Beurteilung der Strafbarkeit der Angeklagten im Kontext

der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien der freien

Meinungsäusserung und der Freiheit der Versammlung angesprochen worden.

3.9

Es

sei nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich Gerichtspräsidien in

informellem Rahmen zusammenfänden, um allgemeine Probleme zu besprechen. Ein

solches Gremium oder eine solche Zusammenkunft sei indessen nicht befugt, in

einem laufenden Strafverfahren den mit dem Fall befassten Konferenzteilnehmenden

irgendwelche Weisungen oder Ratschläge zu erteilen oder gar Beschlüsse zu

fassen. Dies ergebe sich aus dem im Strafrecht streng zu handhabenden

Gesetzmässigkeitsprinzip, wonach zur Strafverfolgung in einem konkreten Fall

ausschliesslich befugt ist, wer nach dem massgeblichen Recht dafür zuständig sei.

Eine Absprache zwischen verschiedenen, teils nicht zuständigen Mitgliedern

einer Strafverfolgungsbehörde widerspreche diesem rechtsstaatlichen Prinzip

diametral und der Rechtsschutz für die Beschuldigten sei nicht mehr

gewährleistet. Die dokumentierten Absprachen liessen sich auch nicht

ansatzweise auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GOG stützen. Gemäss dieser Bestimmung sei

die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern, was nichts anderes bedeuten

könne, als dass sich die Präsidien gegenseitig über gefällte Urteile

informieren und bereits ergangene Rechtsprechung bei zukünftigen

Urteilsfällungen berücksichtigen. Ferner sei es widersprüchlich, sich

einerseits auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GOG zu berufen, gleichzeitig aber kategorisch

jegliche Absprachen zu negieren.

3.10

Überdies

sei festzuhalten, dass sich verschiedene Ausführungen von

Strafgerichtspräsidien, wie das kategorische Bestreiten im Vorfeld getroffener

Absprachen sowie die Beteuerungen, die vollständigen Unterlagen eingereicht zu

haben, als unwahr herausgestellt hätten, womit auch die übrigen Äusserungen der

Strafgerichtspräsidien nicht als glaubhaft betrachtet werden könnten. Dies gelte

insbesondere hinsichtlich des von Strafgerichtspräsident W____ in der BAZ vom

26.

September 2020 gegebenen Interviews, welches gemäss Beitrag von «Schweiz

aktuell» vom 13. Oktober 2020 «nach Absprache mit seinen Richterkollegen»

erfolgt sei. Die von den Strafgerichtspräsidien abgegebenen diesbezüglichen Äusserungen

müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Vielmehr ergebe sich der

eindeutige Anschein, dass das von W____ abgebebene Interview die in der

vorgezogenen Urteilsberatung vom 31. August 2020 gefassten Beschlüsse

zementiert habe. Schliesslich habe Y____ an seiner Darstellung des Sachverhalts

vom 23. März 2021 und vom 15. April 2021 bis hin zu seiner Selbstanzeige

am 31. August 2022, wonach es am Strafgericht zu mehrfachen unzulässigen

Absprachen gekommen sei, in stets gleichbleibender Art und Weise festgehalten,

wobei seine Depositionen auch durch die inzwischen aufgetauchten Protokolle gestützt

würden. Seine Ausführungen seien daher – im Gegensatz zu denjenigen der

Strafgerichtspräsidien – als glaubhaft zu betrachten.

3.11

Insgesamt

sei davon auszugehen, dass nicht nur der Anschein einer Befangenheit vorliege, sondern

eine verfassungswidrige Voreingenommenheit der involvierten Gerichtspräsidien

geradezu dokumentiert und damit nachgewiesen sei. Da die Beschlüsse anlässlich

einer Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt seien, müsse

in casu von einer institutionellen Befangenheit ausgegangen werden.

4.

4.1

Seitens

der Strafgerichtspräsidien wird hinsichtlich des Interviews darauf hingewiesen,

dass W____ einige Richterkolleginnen und -kollegen informell in Kenntnis

gesetzt habe, dass er für ein Interview angefragt worden sei. Es habe aber

keine inhaltliche «Absprache» gegeben. Aus dem Interview werde auch klar, dass W____

seine Aussagen auf den von ihm beurteilten Einzelfall bezogen habe. Der

Gerichtspräsident habe im Interview das bereits eröffnete eigene Urteil

kommentiert und seine persönliche Meinung gegenüber den Medien geäussert. Soweit

sich W____ im Interview zu Tatsachen äussere, die auch in den restlichen Verfahren

von Relevanz sein könnten, geschehe dies aufgrund seiner richterlichen

Würdigung der in dem durch ihn beurteilten Strafverfahren vorhandenen

Beweismittel. In jedem weiteren Verfahren der Prozessserie werde der

Spruchkörper die Anklage anhand der in diesem Verfahren vorhandenen

Beweismittel individuell und frei zu prüfen haben. Dies gelte insbesondere auch

für die Frage, ob Gewalt angewendet worden sei, wenn ja von wem, wie, in

welchem Ausmass und in welchem chronologischen Ablauf. Was in der Zeitung stehe,

sei – selbst wenn es den zu überprüfenden Sachverhalt betreffe – unbeachtlich. Auch

die rechtliche Würdigung sowie im Falle eines Schuldspruchs die Strafzumessung erfolgten

aufgrund der aktenbasierten Beweismittel sowie gegebenenfalls gestützt auf

weitere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweise. Dass dem Gericht aufgrund

des in den Akten befindlichen Videomaterials eine ausserordentlich weitgehende

eigene Wahrnehmung bezüglich der in der Anklage inkriminierten Vorgänge möglich

sei, stelle einen weiteren Grund dar, weshalb eine Beeinflussung durch das

Zeitungsinterview ausgeschlossen sei. Aus denselben Gründen könne – selbst wenn

mehrere Fälle der Prozessreihe hintereinander zu beurteilen seien – aus der

unterbliebenen Verfahrensvereinigung keine problematische Vorbefassung

abgeleitet werden (ganz abgesehen davon, dass eine solche bei gleichzeitiger

Beurteilung nicht kleiner wäre).

4.2

Es

wird betont, dass es keine Absprachen (oder sogar Weisungen) hinsichtlich der

Beurteilung der Anklagen gegen Teilnehmende der Demonstration vom 24. November

2018.

zwischen den Gerichtspräsidien untereinander und/oder mit den Richtern und

Richterinnen gegeben habe. Sofern die Basel nazifrei-Verfahren am Gericht

Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen bzw.

unverbindlichen Meinungsaustauschs bezüglich rechtlicher Fragen (hierzu sei

auch auf Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GOG zu verweisen, wonach die Präsidienkonferenz

die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördere). Eine Sichtung der bereits erstinstanzlich

beurteilten Basel nazifrei-Verfahren zeige im Übrigen auf, dass es keineswegs

zu Absprachen gekommen sei, mit linksextremen Demonstrantinnen eine gewisse

(harte) Schiene zu fahren, endeten doch viele Verfahren mit bedingten Strafen

oder auch in Freisprüchen. Daher bestehe auch kein Grund, Protokolle von

Präsidienkonferenzen oder andere interne Dokumente und E-Mail-Korrespondenzen,

die im Übrigen auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, herauszugeben.

Aus der Weigerung einer Verfahrensleiterin, Protokolle der Präsidienkonferenz

herauszugeben, resultiere weder, dass die Prozesse betreffend die

Gegendemonstration vom 24. November 2018 tatsächlich Thema von

Präsidienkonferenzen waren bzw. diesbezügliche Beschlüsse gefasst worden wären

(was bestritten werde), noch ein zusätzlicher Grund zur Annahme der

Befangenheit. Es liege schlicht nicht in der Kompetenz einer

Strafgerichtspräsidentin oder eines Strafgerichtspräsidenten und auch nicht in

der Kompetenz eines Strafdreiergerichts, über die Herausgabe von

nichtöffentlichen Protokollen der Präsidienkonferenz zu befinden. Schliesslich

wird unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_489/2017 vom 29.

November 2017 vorgebracht, es gäbe keine institutionelle Befangenheit, die

jeweiligen Ausstandsgründe müssten für jede einzelne Gerichtsperson gesondert

glaubhaft gemacht werden.

4.3

In

der Befragung vom 5. Juni 2023 führte W____ auf entsprechende Frage zunächst aus,

dass er mit einigen seiner Kolleginnen und Kollegen in einer Pause darüber diskutiert

habe, ob er als Reaktion auf den Artikel in der Basellandschaftlichen Zeitung

(BZ) vom 24. September 2020 der BaZ ein Interview geben soll oder nicht. In

diesem habe er bloss auf seinen Fall, den er beurteilt und für den er seiner

Meinung nach zu Unrecht kritisiert worden sei, Bezug genommen und auch nur das

ausgeführt, was er in der öffentlichen Urteilseröffnung ohnehin gesagt habe. Auf

die nachfolgende Frage des Vorsitzenden, ob es Besprechungen bzw. Absprachen

mit den anderen Präsidien und/oder nebenamtlichen Richterinnen und Richter

gegeben habe, gab W____ zu Protokoll, dass die Präsidien gestützt auf § 35 GOG

tatsächlich gewisse Dinge besprochen hätten. Zuerst seien dies vor allem

organisatorische Dinge im Zusammenhang mit einer allfälligen Vereinigung der

einzelnen Verfahren gewesen. Zudem habe seine Kollegin AF____ eine

(freiwillige) Diskussionsrunde bzw. eine Einigungsverhandlung initiiert, in

welcher rechtliche Fragen (zum Beispiel wie das Werfen von Steinen rechtlich

gewürdigt werden könnte) besprochen worden seien. Es habe aber niemals bindende

Abmachungen in Bezug auf die rechtliche Würdigung gegeben. Zudem habe es – so W____

– auch informelle Gespräche in den Kaffeepausen gegeben (wofür es keine

Protokolle gebe). Das, was er heute eingereicht habe, sei alles, was existiere.

4.4

Auf

die Frage eines Verteidigers, ob die Beschlüsse auch an die übrigen

Richterinnen und Richter kommuniziert worden seien, gab W____ in der Folge zu

Protokoll, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ohnehin sei es nie die Meinung

gewesen, dass Entscheide vorweggenommen würden. Es sei ein freiwilliger

Austausch gewesen, mehr nicht. Das Strafgericht müsse ja Gleiches auch gleich

beurteilen, dazu sei es gesetzlich verpflichtet. Dass man Freisprüche nie in

Erwägung gezogen habe, sei Unsinn. Es werde jeweils jeder Einzelfall geprüft.

Man habe eine Auslegeordnung machen wollen, wie die einzelnen Elemente (Stein-,

Flaschen- und Büchsenwürfe) qualifiziert werden könnten. Man sei sich aber

nicht einig geworden. Jeder Spruchkörper sei in der rechtlichen Würdigung frei

gewesen. Es sei nie seine Absicht gewesen, seine Kolleginnen und Kollegen zu

beeinflussen (auch die nebenamtlichen nicht). Dass «das» als Beschluss herausgekommen

sei, sei absoluter Blödsinn, eine idiotische Formulierung. Es seien Diskussionen

gewesen und die Initiantin habe es offenbar so formulieren lassen. Das sei nicht

bindend, dieses Gefühl habe auch niemand gehabt. Er wisse, dieser Eindruck

könnte entstehen, das sei in der Tat die Schwachstelle. Er hätte die Protokolle

auch verheimlichen können, was er aber nicht gewollt habe. An der Tatsache,

dass die verschiedenen Urteile in Bezug auf die Würdigung des Sachverhalts so

unterschiedlich ausgefallen seien, sehe man, dass es keine Schiene gegeben

habe, die man gefahren sei. Die Sache sehe zwar problematisch aus. Er könne nur

nochmals versichern und er spreche auch für seine Kolleginnen und Kollegen, es sei

nicht die Idee gewesen, verbindliche Beschlüsse für die Urteilsfindung zu fällen.

4.5

In

seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2023 hat W____ ausgeführt, die

Präsidienkonferenz des Strafgerichts habe im Verlauf der Verfahren betreffend

Ausstandsgesuche aus freien Stücken den Entschluss gefasst, vollständige

Transparenz herzustellen und sämtliche Protokollauszüge, die in irgendeiner

Form die sogenannten «BNF-Verfahren» zum Gegenstand hätten, anlässlich der

Befragung vom 5. Juni 2023 dem Appellationsgericht und damit auch den

Parteivertretungen, einzureichen. Dazu gehörten auch die beiden Protokolle

(gekürzte und ausführliche Version) der nicht offiziellen Diskussionsrunde vom

August 2020. Das Strafgericht habe damit die für dieses belastendsten

Schriftstücke, welche eingangs den unseligen Begriff «Beschlüsse» enthielten,

obwohl es keine seien, freiwillig ins Recht gelegt. Daraus erhelle, dass das

Strafgericht nichts verbergen wolle, was zu den in Frage stehenden Verfahren

festgehalten worden sei. In Bezug auf die ins Feld geführten «Absprachen» unter

den Präsidien des Strafgerichts existierten keine weiteren Belege, die

eingereicht werden könnten. In den – nicht per Audioprotokoll aufgezeichneten –

Präsidienkonferenzen würden generell Themen diskutiert und allenfalls auch

Beschlüsse gefasst, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss

§ 35 Abs. 1 GOG erforderlich sei, wozu die Förderung der Einheitlichkeit der

Rechtsprechung gehöre.

5.

5.1

Der

Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember

2023.

ausgeführt, dass bei objektiver Betrachtung kein Anschein der Befangenheit

vorliege. So sei kein konkretes Verfahren im Sinne eines Vorabentscheids

beurteilt worden und der Entscheid dem jeweiligen Spruchkörper überlassen

geblieben. Es seien im Sinne einer Richtschnur nur allgemeine, ohnehin gültige

Regeln des Strafrechts im Hinblick auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung

besprochen worden, wie zum Beispiel Konkurrenzfragen, Fragen des

Akkusationsprinzips, Fragen der mehrfachen oder einfachen Tatbegehung usw. Der

Einzelfall sei stets vorbehalten geblieben und dann in der jeweiligen

Verhandlung beurteilt worden. Von verbindlichen Beschlüssen könne nicht

gesprochen werden, zumal der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungs- und

Schlusszeichen gesetzt worden sei. Ohnehin seien sämtliche Beschlüsse zu

Gunsten der Gesuchstellenden ausgefallen. Wenn überhaupt ein Anschein

entstanden sei, dann der, dass die Gerichtspräsidien die Beschuldigten alle

rechtsgleich behandeln wollten und alle milder behandeln wollten, als es

angeklagt gewesen sei. Darüber hinaus seien die Gerichtspräsidien ihrem Auftrag

zur rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 35 GOG nachgekommen.

5.2

Zur

Beurteilung der behaupteten Ausstandsgründe sei auch zu beachten, dass die

Videos, welche die Gewalt belegten, per se kaum noch einen Interpretationsspielraum

zulassen würden und der Einfluss von abstrakten Besprechungen unter den Präsidien

somit praktisch inexistent sei. Dazu komme, dass die Ausführungen von W____ im

Zeitungsinterview mit Bezug auf den Gesamtverlauf der Gegendemonstration nicht falsch

seien, auch wenn es mehrheitlich zutreffe, dass an der Rosentalanlage die

Steinwürfe erst einsetzten, als die Polizei die geforderte Mindestdistanz nach

mehreren Warnungen mit Gummischrot durchzusetzen begonnen habe. Schliesslich

sei darauf hingewiesen, dass die Verteidigungen nicht einerseits die

Zusammenlegung der Verfahren propagieren könnten, weil nur das eine

rechtsgleiche Anwendung garantiere und andererseits Besprechungen von

abstrakten Rechtsfragen unter Präsidien, die just die Einhaltung der Rechtsgleichheit

bezweckten, als Ausstandsgrund verwenden könnten. Der Anschein der Befangenheit

sei damit ganz sicher nicht gegeben, ansonsten Gerichtspräsidien keinerlei

Präjudizien mehr konsultieren und sich auch sonst mit niemandem mehr besprechen

dürften.

6.

6.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.

30.

Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu

BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020

vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller,

a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen

Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person

unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen

Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache

tätig war (lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus

anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand

begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die

blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen

genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der

Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung

der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

6.2

Voreingenommenheit

und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten

des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,

126.

I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste

Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten

einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck

erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als

offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen

richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer

8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4.

Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder

während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den

Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang

des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I

119.

E. 3a S. 122). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer

Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der

Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein

der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum

konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson

habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf

das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E.

2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).

7.

7.1

Seitens

der Strafgerichtspräsidien wird – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) –

unter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom

29.

November 2017 zunächst vorgebracht, es gäbe keine institutionelle

Befangenheit. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass ein Ausstandsbegehren gegen

eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig ist und auf derartige Gesuche nicht

einzutreten ist. Indes kann ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde unter Umständen

als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder

entgegengenommen werden, zumal sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO (Ausstandsgesuch

gegen ein gesamtes Berufungsgericht) ergibt, dass das Gesetz die Möglichkeit

eines Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes Gericht vorsieht. Ein

zulässiges Ausstandsbegehren «en bloc» setzt aber voraus, dass sich aus der

Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied

liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (BGE 139 I 121

E. 4.3; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2, 5A_205/2017 vom 11.

Mai 2017 E. 3; AGE DGS.2022.7-10 vom 13. Juni 2022 E. 3.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2023, Art. 56 N 2, 58 N 1; Keller, a.a.O., Art. 58 N 10; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 2, 4).

7.2

Die

Gesuchstellenden begründen ihre Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtspersonen

des Strafgerichts mitunter damit, dass in einem Beitrag von «Schweiz aktuell»

auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020 ausgeführt worden sei, dass das Interview

in der BaZ mit Gerichtspräsident W____ «nach Absprache mit seinen

Richterkollegen», also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher

Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der

damalige Gerichtspräsident AD____ das Interview über Twitter auch selbst in der

Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen ausdrücklich

unterstützt habe. Auch hätten sich weder das Strafgericht als Ganzes, noch die

einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen von W____ (öffentlich bzw.

anhand einer Medienmitteilung) distanziert. Nach dem Gesagten sei nach aussen

hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von

Strafgerichtspräsident W____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte

Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Nach der Rückweisung

durch das Bundesgericht wird vorgebracht, dass die zur Diskussion stehenden «Beschlüsse»

anlässlich einer Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt

seien.

7.3

Mit

diesen Ausführungen setzen sich die Gesuchstellenden im Sinne des vorstehend

Referierten rechtsgenüglich mit den Ausstandsgründen für diejenigen Strafgerichtspräsidien

auseinander, die zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden «Absprachen» bzw.

der fraglichen Urteile im Amt waren, zumal auch diejenigen

Strafgerichtspräsidien, die an der Sitzung vom 31. August 2020 nicht

teilgenommen haben, gemäss den Aussagen von W____ anlässlich der

parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 elektronischen Zugriff auf das

entsprechende Protokoll hatten. Inwiefern die erst per 1. Januar 2022 an das

Strafgericht gewählten AG____, AH____ und AI____ befangen wären, wird damit aber

nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal die

drei neuen Präsidien nicht mit den vorliegend zur Diskussion stehenden

Verfahren (als Vorsitzende; vgl. dazu E. 7.5) befasst und auch nicht im Amt

waren, als es zur Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gekommen ist. Zudem

konnten sie auch nicht mitdiskutieren, ob W____ dem Journalisten der BaZ ein

Interview geben soll oder nicht. Darüber hinaus sind – wie bereits im Urteil

vom 18. Februar 2022 erwähnt – die Medienbeauftragten und die vorsitzenden

Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei

Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der

Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden

Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements

der Basler Gerichte (SG 154.115) befugt, Interviews zu geben. Inwiefern AG____,

AH____ oder AI____ mangels dieser Funktionen befugt gewesen wären, sich von den

Äusserungen von W____ zu distanzieren, erhellt damit nicht. Kommt dazu, dass

ein Gesuchsteller in seinen Anträgen auch «nur» sämtliche an den Absprachen

beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst hat.

7.4

AG____

und AI____ haben im Rahmen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht in

Vertretung der ehemaligen Strafgerichtspräsidien X____ und AE____ diesem mitgeteilt,

dass unter Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar

2022.

auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (Akten DGS.2020.32 S. 70,

DGS.2021.8 S. 115, DGS.2021.18 S. 153, DGS.2021.21 S. 190). Sie haben

damit allenfalls kund getan, dass sie der Meinung seien, es bestehe vorliegend

kein Ausstandsgrund. Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in den Basel

nazifrei-Prozessen steht damit aber nicht in Frage und wird auch nicht geltend

gemacht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die drei neuen Präsidien am

Beschluss der Präsidienkonferenz vom 13. März 2023 betreffend die Entbindung

von W____ vom Sitzungs- und Amtsgeheimnis hinsichtlich der parteiöffentlichen

Einvernahme vom 5. Juni 2023 beteiligt waren und Letzteren ermächtigten, das

Appellationsgericht auf entsprechendes Verlangen hin mit Auszügen aus

verschiedenen Protokollen von Präsidienkonferenzen sowie dem Protokoll

betreffend die Sitzung vom 31. August 2020 zu bedienen.

7.5

Schliesslich

hat AH____ zwar im Verfahren des Gesuchstellers 13 als nebenamtliche Richterin

mitgewirkt. Indes wurden die Ausstandsgründe für die nebenamtlichen

Richterinnen und Richter von den Gesuchstellenden ebenfalls nicht konkretisiert

(vgl. dazu sogleich E. 7.6) und begründet – selbst wenn die betreffende Richterin

im früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid

von der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung der Richterin

gerügt worden ist – eine blosse Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden keinen

Ausstandsgrund (BGE 105 Ib 301 E. 1c, 129 III 445 E. 4.2.2.2, 143 IV 69 E. 3.1;

Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17a; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 56 N 7).

7.6

Nicht

rechtsgenüglich konkretisiert wurden – wie soeben erwähnt – auch die

Ausstandsgründe hinsichtlich der nebenamtlichen Richterinnen und Richter und

der Gerichtsschreibenden. Diese Personen haben weder an den

Präsidienkonferenzen noch am Meinungsaustausch vom 31. August 2020

teilgenommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden

«Beschlüsse» an sie kommuniziert worden wären oder sie (elektronischen) Zugriff

auf die Protokolle hatten, wobei eine nebenamtliche Richterin in ihrer

Stellungnahme auch ausgeführt hat, dass ihr angebliche Absprachen nicht bekannt

gewesen seien und sie solche auch nie selbst mitbekommen habe (Akten

DGS.2020.27 S. 127). Kommt dazu, dass einzelne Gesuchstellende in ihren Anträgen

auch «nur» die Strafgerichtspräsidien (so zum Beispiel Akten DGS.2020.31 S. 799)

bzw. sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen und Richter (Akten

DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst haben und Y____ in seinem E-Mail vom 23. März

2021.

an alle Präsidien und nebenamtliche Richterinnen und Richter «nur» von

Absprachen unter den Präsidien gesprochen hat. Schliesslich sind die nebenamtlichen Richterinnen

und Richter sowie die Gerichtsschreibenden gemäss § 10 Abs. 2 des Medien- und

Informationsreglements der Basler Gerichte

grundsätzlich nicht befugt, Interviews zu geben und konnten sich insofern auch

nicht von den Aussagen von W____ distanzieren. Ergänzend ist auf die soeben

zitierte Rechtsprechung zum Ausstand bei Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden

zu verweisen (vgl. dazu E. 7.5).

7.7

Auf

die Ausstandsbegehren betreffend AG____, AH____ und AI____ sowie die nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreibenden ist daher nicht

einzutreten.

8.

8.1

Das

Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich des

Interviews von W____ in der BaZ vom 26. September 2020 erwogen, dass namentlich

dessen Ausführungen, wonach die an der Demonstration angewandte Gewalt «massiv»

und «vor allem gegen Personen» gerichtet gewesen sei und sich «nicht

rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden

zugrunde liege. Auch die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie

von einer Gruppe von Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette

fliegen und die Polizei mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über

das konkrete Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen,

die Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits

die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch

Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor

allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit

Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,

wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.

8.2

Im

Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass W____ in die vorliegend

betroffenen Verfahren zwar nicht involviert gewesen sei. Doch stelle sich die

Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien sich seine öffentlichen Aussagen

aufgrund einer allfälligen vorgängigen Absprache zu eigen gemacht hätten. Die

vom Ausstandsverfahren betroffenen Präsidien haben sich während des gesamten

Ausstandsverfahrens dezidiert auf den Standpunkt gestellt, keine bindenden

Absprachen getätigt oder Beschlüsse gefasst zu haben (zum Beispiel Akten

DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S. 20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8

S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f., DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel

nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines

informellen Meinungsaustausches bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27

S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des

Bundesgerichts durch das Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind

nun zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch»

betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage

getreten. In diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die

wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch

wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und –

wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend

angemerkt hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für

eine abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an

der Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen,

dass es sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch

informeller Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie

beispielsweise «bei aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen

auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen

und aus dem von W____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht

verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass

das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der

diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte

Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch

Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es

bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver

Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3

Es

ist zwar zu begrüssen, dass das Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem

Appellationsgericht eingereicht und damit Transparenz hergestellt hat. Indes

ist nicht recht nachvollziehbar, dass man – obwohl Y____ in seinem E-Mail vom

23.

März 2021 schwerwiegende Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in

den jeweiligen Stellungnahmen an das Appellationsgericht teilweise erwähnt

wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66) und man bindende

Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte – nicht das diesbezügliche Protokoll

konsultierte (sollte man sich an den Inhalt nicht mehr erinnert haben) und

angesichts der zumindest unglücklichen Formulierungen dieses nicht (proaktiv)

früher, sondern erst am 5. Juni 2023 beim Appellationsgericht einreichte. Dass

man sich der Brisanz des Protokolls vom 31. August 2020 offenbar auch

unter den Präsidien bewusst war, legt nicht nur die Tatsache, dass man die

Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3. Mai 2021 diskutierte, sondern auch

die Aussage von W____ vor Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31.

August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.

8.4

Es

geht vorliegend nicht darum, im Detail zu analysieren, inwiefern das

Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte Anliegen nach Förderung der

Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder darüber hinaus gegangen

ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein, der aufgrund der

besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten Sachverhalt

hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview während einer laufenden

Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei nicht geständigen

Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom 31. August 2020

und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest unglückliche und

auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im Zusammenhang mit

dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst späte Herstellung

von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde. Aufgrund aller

Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten Rechtsprechung verlangten

(geringen) Intensität und auch wenn sich die Strafgerichtspräsidien in ihrer

richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall nicht einschränken wollten – objektiv

darauf geschlossen werden, die Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld

der noch stattzufindenden Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten

Sachverhalts und einzelne Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern – wie dies bereits Y____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an

alle Präsidien und nebenamtlichen Richterinnen und Richter und auch anlässlich

seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend

unumkehrbar gebildet, sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden

daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen

erscheine. Ob eine tatsächliche Befangenheit der Strafgerichtspräsidien

besteht, ist vorliegend nicht zu beurteilen.

8.5

Nach

dem Gesagten besteht bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit

und die Ausstandsbegehren sind in Bezug auf die Strafgerichtspräsidien AE____, X____,

W____, AF____, AB____, AJ____AC____, AK____ und AL____ gutzuheissen. Da den Hauptanträgen

der Beteiligten damit entsprochen bzw. auf die Ausstandsbegehren hinsichtlich

der übrigen Personen des Strafgerichts nicht eingetreten wird (vgl. dazu

E. 7), werden die diversen, im Laufe des Verfahrens gestellten und in der

Sachverhaltsdarstellung skizzierten Verfahrensanträge (Edition diverser gerichtsinterner

Dokumente, E-Mails und Korrespondenzen; nicht triagierter Beizug der Protokolle

der Präsidienkonferenzen; Konfrontation von W____ mit ausgewählten

Videosequenzen; erneute Befragung von W____; Auskunftserteilung über diverse

Themen durch das Strafgericht; Beizug Audioprotokoll über den «internen

Meinungsaustausch» vom 31. August 2020; Einholung schriftlicher Bericht bei

den Strafgerichtspräsidien; Zustellung der vollständigen Strafakten im Sinne Y____)

mangels Rechtsschutzinteresses gegenstandslos. Weitere Ausführungen erübrigen

sich.

8.6

8.6.1

Die

erstinstanzliche Hauptverhandlung des Gesuchstellers 10 ([...]) fand am 23.

Juli 2020, mithin vor der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 und dem

BaZ-Interview vom 26. September 2020 statt, sodass die vorstehenden Erwägungen

für ihn keine Geltung beanspruchen können. Indes hat P____ zu Recht darauf

hingewiesen, dass der Verfahrensleiter in seinem Verfahren, X____, im

rechtskräftig gewordenen Teil des Entscheids des Appellationsgerichts vom

18.

Februar 2022 aufgrund seiner in [...] (DGS.2020.15) gemachten

Äusserungen gegenüber der Verteidigerin des Gesuchstellers 1 in den Ausstand

versetzt worden ist. Das Appellationsgericht hat damals erwogen (E. 8), die Äusserungen

von X____ seien über das hinausgegangen, was zur Abweisung eines Gesuchs um

amtliche Verteidigung notwendig gewesen wäre. Mit der Äusserung, der

Sachverhalt sei aufgrund der Akten klar erstellt und er (X____) wisse nicht,

was die beschuldigte Person mit einer anwaltlichen Vertretung bezwecken wollte,

könne objektiv der Eindruck entstehen, der Verfahrensleiter beurteile die Sache

nicht (mehr) unvoreingenommen. Dasselbe gelte für den Ausspruch, der

Polizeieinsatz sei klar nicht rechtswidrig gewesen. Des Weiteren erscheine es

sachfremd und nicht einzelfallgerecht, den abschlägigen Entscheid über die

amtliche Verteidigung mit dem Argument zu begründen, es könne nicht sein, dass

allen angeklagten Demonstrationsteilnehmenden eine amtliche Verteidigung gestellt

werde. Im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit kritisch zu beurteilen sei im Übrigen

auch, dass bei der verfahrensleitenden Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung

offenbar auch die Meinung der Staatsanwaltschaft – welche zu diesem Verfahrenszeitpunkt

Partei sei und im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StPO nicht mehr unparteiisch zu sein

brauche – eine Rolle gespielt habe.

8.6.2

Wie

der Gesuchsteller 10 zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Ausführungen auch

für das erstinstanzliche Verfahren in [...] betreffend seine Person gelten. Er ist

– erst gut einen Monat nachdem die soeben zitierten Äusserungen getätigt worden

sind – vom gleichen Gerichtspräsidenten in der gleichen Sache betreffend den identischen

Polizeieinsatz gestützt auf beinahe übereinstimmende Akten beurteilt worden.

Aus den Äusserungen, es könne nicht sein, dass allen angeklagten

Demonstrationsteilnehmenden eine amtliche Verteidigung gestellt werde, wird

auch klar, dass sich X____ auf mehrere Fälle, mithin auch denjenigen des

Gesuchstellers 10, bezogen hat, sodass auch bei P____ objektiv darauf

geschlossen werden kann, der Vorsitzende hätten sich im Vorfeld der noch

stattzufindenden Hauptverhandlung seine Meinung nicht nur vorläufig, sondern

weitgehend unumkehrbar gebildet, sodass die Argumente der Gesuchstellenden

daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen

erscheine.

9.

9.1

Ein

Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin

sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der

Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese

sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so

früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu

verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu

berücksichtigen sind (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis

des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist

jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.

September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom

27.

Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein

verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,

a.a.O., Art. 58 N 4).

9.2

Die

für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist

läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden

Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien

sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach

möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu

forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die

Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des

Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5).

9.3

In

den Verfahren DGS.2020.25, DGS.2021.8 und DGS.2021.18 wurden die

Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 18. Februar 2022 jeweils für verspätet

erachtet (E. 6). Das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. Dezember 2022 mangels

vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts offengelassen, ob

die entsprechenden Gesuche verspätet gestellt worden seien (E. 5.5). Wie sich

aus vorstehend Erwogenem ergibt, haben sich die nunmehr entscheidrelevanten

Tatsachen hauptsächlich im vom Appellationsgericht nach dem Urteil des

Bundesgerichts durchgeführten Beweisverfahren ergeben. Dort haben sich die drei

Gesuchstellenden eingebracht, sich an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5.

Juni 2023 durch ihre Verteidigungen vertreten lassen und auch entsprechende

Anträge gestellt, sodass auf ihre Begehren eingetreten werden kann, zumal ein

Ausstandsgrund trotz verwirkter Gesuchsfrist ausnahmsweise nachträglich im

Kontext anderer Umstände zur Darstellung eines Gesamtbilds der betreffenden

Justizperson vorgebracht werden kann (Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 58 N 2; Boog, a.a.O.,

Art. 58 StPO N 7).

10.

10.1

Heisst das Beschwerdegericht die

Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im entsprechenden Verfahren bereits

Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31

vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,

a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O.,

Art. 60 StPO N 2a).

10.2

Solche

Anträge liegen in casu vor, weshalb die Urteile des Strafgerichts in den

Verfahren [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...],

[...] und [...] aufzuheben sind und das Strafgericht anzuweisen ist, die

entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper

unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Angesichts der nicht von den Ausstandsgesuchen

erfassten Strafgerichtspräsidien AG____, AH____ und AI____, nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und Gerichtsschreibenden bzw. der Möglichkeit, Präsidienfunktionen

an nebenamtliche Richter zu übertragen (§ 39 Abs. 1 GOG), besteht keine

Notwendigkeit, die Verfahren betreffend «Basel nazifrei» einem ausserkantonalen

Strafgericht abzutreten, wobei der von den Verteidigungen in diesem

Zusammenhang verschiedentlich angerufene Art. 38 Abs. 2 StPO ohnehin nur

innerkantonal wirkt (vgl. dazu Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 38 N 4 ff.; Moser/Schlapbach,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 38 StPO N 16 f.).

11.

11.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens (umständehalber)

zu Lasten des Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 40 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

11.2

Den

Gesuchstellenden ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,

a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22

vom 17. Februar 2021 E. 5.2). In Bezug auf die Gesuchstellenden 1-6 und 11-13

kann auf die Honorarnoten der Verteidigungen abgestellt werden, wobei für die

genauen Beträge auf das Dispositiv verwiesen wird. Die vom Vertreter der Gesuchstellenden

2-4 und 11 gesamthaft eingereichte und angesichts der Tatsache, dass häufig tel

quel auf dessen Eingaben verwiesen wurde, angemessen erscheinende Honorarnote

wird zu gleichen Teilen auf die einzelnen Gesuchsteller aufgeteilt. Auch hier sei

für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen. Der Gesuchsteller 5 war

bis Ende August 2023 von AM____ vertreten. Diese beendete zu diesem Datum ihre

Anwaltstätigkeit und reichte dannzumal ihre Honorarnote ein. Seit der

Gesuchsteller 5 mit Verfügung vom 4. August 2023 erstmals um Bekanntgabe einer neuen

Rechtsvertretung gebeten wurde, war er für das Appellationsgericht unter der

von seiner ehemaligen Vertreterin angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar,

sodass keine neue Vertretung bestellt werden konnte.

11.3

Der

Vertreter des Gesuchstellers 9 hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein

Aufwand zu schätzen ist. O____ hat im Anschluss an das Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 im September 2023 ein knapp zweiseitiges

Sistierungsgesuch sowie später je ein Akteneinsichts- und ein

Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Zudem hat er an der rund 3 ½ Stunden

dauernden parteiöffentlichen Einvernahme vom 5 Juni 2023 teilgenommen. Es

rechtfertigt sich daher, ihm einen Aufwand von neun Stunden (eine Stunde für

die Eingabe vom September 2023, 3 ½ Stunden für die parteiöffentliche

Einvernahme, zuzüglich 1 ½ Stunden diesbezügliche Reisezeit gemäss § 22 Abs. 2

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] und drei Stunden für das Studium

eingehender Unterlagen und Korrespondenz) zu vergüten (zuzüglich 3 % des

Honorars als Auslagen [§ 23 Abs. 1 HoR], zuzüglich Mehrwertsteuer [7.7 %

auf CHF 1'802.50 und 8,1 % auf CHF 515.–]). Für den genauen Betrag

wird auf das Dispositiv verwiesen.

11.4

Über

die Parteientschädigung von J____, L____ und P____ wird mit separater Verfügung

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschieden.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Ausstand der

Strafgerichtspräsidien AE____, X____, W____, AF____, AB____, AJ____, AC____, AK____

und AL____ wird gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Ausstandsbegehren nicht

eingetreten. Die strafgerichtlichen Urteile in [...], [...], [...], [...], [...],

[...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] werden aufgehoben und das

Strafgericht wird angewiesen, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen

und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'424.75

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

C____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

E____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

F____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

G____ wird eine Parteientschädigung von CHF 689.55

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

H____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'156.35

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

N____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'430.50

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

R____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

S____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'043.–

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

U____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'991.–

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

Über die Parteientschädigung von J____, L____ und P____

Dispositiv

wird mit separater Verfügung entschieden.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellende

-

Strafgerichtspräsidien

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verfahrensleiterinnen in den Berufungsverfahren [...], [...],

[...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...],

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.