DGS.2020.15
Ausstandsbegehren gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Prozessen
5. April 2024Deutsch58 min
(Gesuchsteller 10), R____ (Gesuchsteller 11), S____ (Gesuchsteller 12) und U____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2020.15, 21, 23-25, 27
und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23
ENTSCHEID
vom 5. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____
Gesuchsteller 2
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____
Gesuchsteller 3
c/o [...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
F____
Gesuchsteller 4
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
G____
Gesuchsteller 5
c/o [...]
H____
Gesuchsteller 6
[...]
vertreten durch I____, Advokat,
[...]
J____
Gesuchstellerin 7
[...]
vertreten durch K____, Advokat,
[...]
L____
Gesuchsteller 8
[...]
vertreten durch M____, Advokat,
[...]
N____
Gesuchsteller 9
[...]
vertreten durch O____, Rechtsanwalt,
[...]
P____
Gesuchsteller 10
[...]
vertreten durch Q____, Rechtsanwältin,
[...]
R____
Gesuchsteller 11
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
S____
Gesuchsteller 12
[...]
vertreten durch T____, Advokat,
[...]
U____
Gesuchsteller 13
[...]
vertreten durch V____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die vorsitzenden Präsidien bzw. das ge-
samte Strafgericht im
Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Prozessen
Urteil des Appellationsgerichts
vom 18. Februar 2022
(vom Bundesgericht am 14. Dezember
2022 zurückgewiesen)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Gesuchsteller 1), C____ (Gesuchsteller 2), E____ (Gesuchsteller 3), F____
(Gesuchsteller 4), G____ (Gesuchsteller 5), H____ (Gesuchsteller 6), J____
(Gesuchstellerin 7), L____ (Gesuchsteller 8), N____ (Gesuchsteller 9), P____
(Gesuchsteller 10), R____ (Gesuchsteller 11), S____ (Gesuchsteller 12) und U____
(Gesuchsteller 13) waren am Strafgericht im Zusammenhang mit der Basel
nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 jeweils (nicht vereinigte) Verfahren
wegen diverser Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in
der Basler Zeitung (BaZ) ein Interview mit dem amtierenden
Strafgerichtspräsidenten W____. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des
Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon
berichtet, dass das in der BaZ erschienene Interview mit Gerichtspräsident W____
«nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien
in der Wochenzeitung (WOZ) darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion
stehende Prozessserie. Darin wird unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines
amtierenden (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen
davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen
unter den Strafgerichtspräsidien gegeben.
Nach dem Bericht
von «Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels stellten die
Gesuchstellenden jeweils Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw.
das gesamte Strafgericht. Sie beantragten, es hätten alle Mitglieder des
jeweils festgesetzten Spruchkörpers sowie sämtliche Gerichtspersonen des
Strafgerichts Basel-Stadt in den Ausstand zu treten. Alle Amtshandlungen, an
denen eine zum Ausstand verpflichtete Partei mitgewirkt hat, seien aufzuheben
und zu wiederholen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren an
das Strafgericht des Kanton Basel-Landschaft, eventualiter an das Strafgericht
eines anderen Kantons abzutreten (Ziff. 2) und alle Basel nazifrei-Verfahren
bis zur rechtskräftigen Klärung der Anträge Ziff. 1 und 2 zu sistieren (Ziff.
3). Zu Handen der Beschwerdeinstanz wird der Antrag gestellt, dass das
Protokoll bzw. die Protokolle der Präsidienkonferenzen, in denen die Basel
nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, zur Beurteilung der
Ausstandsbegehren beizuziehen seien (Ziff. 4). Darüber hinaus sei das Protokoll
bzw. seien die Protokolle der Präsidienkonferenzen bzw. sämtliche gerichtsinternen
Dokumente und E-Mails zu Absprachen und Korrespondenzen, in denen die Basel
nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, der jeweiligen Verteidigung zu
edieren (Ziff. 5). Des Weiteren habe das Strafgericht darüber Auskunft zu
erteilen, inwieweit die Frage, ob die Verfahren getrennt geführt oder
zusammengelegt werden sollen, im Präsidium diskutiert bzw. inwieweit
entsprechende Beschlüsse gefasst worden seien (Ziff. 6). Alsdann sei der
ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im WOZ-Artikel vom 15.
April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu
eruieren und im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens parteiöffentlich,
mithin unter Gewährung der Teilnahmerechte, zur Sache zu befragen. Ebenso sei
die im E-Mail erwähnte Präsidialperson zu eruieren und unter Gewährung der
Teilnahmerechte zur Sache zu befragen (Ziff. 7). Ferner seien die gegen die
Gesuchstellenden geführten Strafverfahren betreffend alle Anklagepunkte mit den
übrigen Basel nazifrei-Verfahren zusammenzulegen (Ziff. 8). Über alle Anträge
sei im Wege einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Ziff. 9).
Schliesslich seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren bis zur rechtskräftigen
Klärung des Antrags Ziff. 8 zu sistieren (Ziff. 10). Alles unter
o/e-Kostenfolge (Ziff. 11). Die Strafgerichtspräsidien bzw. die involvierten
Richterinnen und Richter beantragten – soweit sie sich vernehmen liessen bzw. einen
Antrag stellten – auf die Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter
seien diese abzuweisen. Die Gesuchstellenden replizierten verschiedentlich.
Mit Entscheid
vom 18. Februar 2022 hiess das Appellationsgericht das Ausstandsgesuch im
Verfahren DGS.2020.15 gut und wies Strafgerichtspräsident X____ an, im
Verfahren [...] gegen den Gesuchsteller 1 in den Ausstand zu treten. Die
restlichen Ausstandsbegehren wies es ab (DGS.2020.21, 23-24, 27, 29, 31-32, 34
und 36, DGS.2021.1, 7 und 14), soweit es darauf eintrat (DGS.2020.25,
DGS.2021.8, 18). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 wurden
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wurde. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts wurde aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. Januar 2023 wurde Strafgerichtspräsident
W____ – um dem Appellationsgericht über Umfang, Inhalt und Rahmen von
allfälligen Rücksprachen mit seinen Kolleginnen und Kollegen Auskunft zu
erteilen – zu einer parteiöffentlichen Einvernahme geladen. Zudem wurde Y____, der
nebenamtliche Richter des Strafgerichts, welcher das im WOZ-Artikel vom 15.
April 2021 erwähnte E-Mail verfasste, in dieselbe Verhandlung geladen. Darüber
hinaus wurde Z____, die verantwortliche Redaktorin der WOZ, ersucht, dem
Appellationsgericht eine Kopie des im Beitrag vom 15. April 2021 nur
ausschnittsweise und unvollständig wiedergegebenen E-Mails zu edieren.
Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, dass den Parteivertreterinnen und
Parteivertretern nach den erfolgten Befragungen Gelegenheit geboten werde, sich
nochmals schriftlich vernehmen zu lassen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde
ihnen eine die Akten aller zusammengelegter Verfahren beinhaltende CD
zugestellt.
Am 6. Februar
2023 ging eine Kopie des von Z____ angeforderten E-Mails beim
Appellationsgericht ein und wurde den Beteiligten sowie dem Strafgericht und
der Staatsanwaltschaft in der Folge zugestellt. Mit Schreiben vom
18. April 2023 beantragte D____ namens seiner Klientschaft, W____
anlässlich dessen Befragung per Beamer Sequenzen der sich bei den Akten
befindlichen Videos vorspielen und ihn damit konfrontieren zu dürfen. Nach
Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft (beim Appellationsgericht
am 2. Mai 2023 eingegangen) verfügte der Verfahrensleiter am 4. Mai 2023, dass bei
der Anhörung vom 5. Juni 2023 vorab W____ befragt werde. Das Gericht entscheide
erst anschliessend an diese Befragung, ob und welche Videoszenen abgespielt würden
und ob W____ anschliessend dazu nochmals befragt werde. Mit Eingabe vom 17. Mai
2023 teilte der Gesuchsteller 1 mit, dass er gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 mangels Rechtsschutzinteresses keine
Beschwerde ans Bundesgericht habe machen können, da sein Ausstandsgesuch gegen X____
gutgeheissen worden sei. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 habe er gegenüber
dem Strafgericht umgehend erneut ein Ausstandsbegehren gestellt. Infolge des
hängigen Ausstandsverfahrens sei das Verfahren vor Strafgericht sistiert worden.
Da mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 gegenüber dem Appellationsgericht die
Ausdehnung des Ausstandsgesuchs vom 18. Juni 2020 geltend gemacht und mit
Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2022 der Entscheid vom Appellationsgericht
vom 18. Februar 2022 aufgehoben worden sei, sei auch er wieder Partei des
hängigen Ausstandsverfahrens. Entsprechend wurde beantragt, es sei seiner
Vertreterin zu gestatten, an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni
2023 teilzunehmen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 bewilligte der
Verfahrensleiter B____ die Teilnahme an der Einvernahme. Am 25. Mai 2023
beantragte D____ namens seiner Klientschaft zudem, das vorliegende Ausstandsverfahren
sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt in den Basel-nazifrei-Verfahren (Entscheid des
Appellationsgerichts DGS.2022.12 vom 29. März 2023) zu sistieren. Eventualiter
sei das Ausstandsverfahren nur unter Verzicht von Staatsanwalt AA____ auf eine
Teilnahme am weiteren Ausstandsverfahren fortzuführen. Subeventualiter sei AA____
vom Ausstandsverfahren auszuschliessen und stattdessen ein anderer Staatsanwalt
für das Ausstandsverfahren aufzubieten. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023
hielt der Verfahrensleiter am Einvernahmetermin vom 5. Juni 2023 in
Anwesenheit von Staatsanwalt AA____ unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) fest.
Am 5. Juni 2023
fand die parteiöffentliche Einvernahme von Y____ und W____ statt. Hierbei wurde
zunächst erneut beantragt, den ebenfalls anwesenden Staatsanwalt AA____ mangels
Parteistellung von der Befragung auszuschliessen. Diesen Antrag wies der
Verfahrensleiter nach kurzer Zwischenberatung ab. In der Folge gab Y____ anlässlich
seiner Befragung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der
Herausgabe des zur Diskussion stehenden E-Mails an die WOZ gegen ihn eine
Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) führe, weshalb er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
gemäss Art. 169 lit. a StPO berufe. Zudem informierte Y____ darüber, dass er
seit zwei Jahren aufgrund psychischer Probleme immer wieder stationär behandelt
worden sei und es auch sein Gesundheitszustand nicht zulassen würde, sich «wieder
in die Sache hineinzubegeben». Danach wurde W____ zunächst vom Verfahrensleiter
befragt. Als er auf Besprechungen oder Absprachen unter den Präsidien und/oder
mit nebenamtlichen Richterinnen und Richtern angesprochen wurde, reichte er Auszüge
von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls
einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs
Präsidien des Strafgerichts ein. Die entsprechenden Dokumente wurden zu Handen
der Parteivertreterinnen und Parteivertreter bzw. der Staatsanwaltschaft
kopiert und ausgeteilt und die Verhandlung für knapp 50 Minuten zwecks Studiums
der Unterlagen unterbrochen. Die Parteivertreterinnen und Parteivertreter stellten
hierauf unisono den Antrag, es sei die parteiöffentliche Befragung
auszustellen, damit genügend Zeit für das Studium der ausgeteilten Unterlagen
und die Vorbereitung von Fragen bleibe. Zudem seien die Akten des
Strafverfahrens gegen Y____ beizuziehen. Der Verfahrensleiter hiess den Antrag
um Beizug der Akten im Strafverfahren Y____ nach kurzer Zwischenberatung gut,
den Antrag auf Ausstellung wies er indes ab. Danach wurde W____ erneut vom
Verfahrensleiter und danach von den Parteivertreterinnen und Parteivertretern
befragt. Anschliessend wies der Verfahrensleiter – nach erneuter
Zwischenberatung und wie zuvor mehrfach in Aussicht gestellt – den seitens der
Gesuchstellenden 2-4 und 11 gestellten Antrag, es sei W____ mit ausgewählten
Videosequenzen des Vorfalls zu konfrontieren, ab. Im Anschluss an die parteiöffentliche
Einvernahme verfügte der Verfahrensleiter, dass die Strafakten betreffend
Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne Y____ antragsgemäss beigezogen würden.
Diese würden den Parteivertretungen anschliessend zusammen mit dem Protokoll
der Anhörung vom 5. Juni 2023 (inklusive Audioprotokoll) und vollständig
aktualisierten Akten zugestellt. Den Parteien werde anschliessend Frist zu einer
ergänzenden, schriftlichen Stellungnahme gesetzt.
Nachdem das
Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2022 mangels Vollmacht nicht auf seine
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgericht vom 18. Februar 2022
eingetreten war (damals unter dem Aktenzeichen DGS.2021.14), beantragte der Gesuchsteller
12 am 10. Juni 2023 (nach den Medienberichten betreffend die parteiöffentliche
Einvernahme) in Ergänzung seines bisherigen Ausstandsgesuchs, es hätten AB____
sowie sämtliche weiteren Mitglieder des Spruchkörpers, welche im Verfahren [...]
am Urteil mitgewirkt hätten, sowie sämtliche Gerichtspersonen des Strafgerichts
Basel-Stadt in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei festzustellen, dass die
im Verfahren [...] mitwirkenden Gerichtspersonen befangen gewesen seien respektive
der Anschein der Befangenheit vorliege. Darüber hinaus seien sämtliche Amtshandlungen,
an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und
zu wiederholen. Zudem sei die Beurteilung des Verfahrens einem anderen,
sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht (idealerweise dem Strafgericht
Basel-Landschaft) zur Beurteilung zu überweisen. Im Sinne eines
Verfahrensantrags wurde zudem darum ersucht, sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen
und E-Mails bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente zu Absprachen und
Korrespondenzen, in denen die Basel Nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien,
zu edieren und der Verteidigung zuzustellen sowie eine angemessene Frist zu
setzen, um das jeweilige Gesuch zu ergänzen (DGS.2023.22). Nachdem der
Gesuchsteller 13 darauf verzichtet hatte, das Urteil des Appellationsgerichts
vom 18. Februar 2022 (damals unter dem Aktenzeichen DGS.2020.29) mit Beschwerde
an das Bundesgericht weiterzuziehen, stellte er am 14. Juni 2023 (nach den
Medienberichten betreffend die parteiöffentliche Einvernahme) in Ergänzung seines
bisherigen Ausstandsgesuchs dieselben Anträge, wobei der vorsitzende
Strafgerichtspräsident in seinem Verfahren ([...]) AC____ war (DGS.2023.23).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 legte der instruierende
Appellationsgerichtspräsident DGS.2023.22 und 23 mit den hängigen DGS-Verfahren
betreffend «Basel nazifrei» zusammen, zog die Verfahrensakten DGS.2021.14 sowie
DGS.2020.29 bei und stellte die ergänzenden Ausstandsgesuche den
Parteivertretungen, dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zu.
Mit Eingabe vom
12. Juni 2023 beantragte D____ namens seiner Klientschaft, es seien die
Protokolle der Präsidienkonferenzen der Jahre 2019-2021 und 2023 beizuziehen
und der Verteidigung zu edieren (Ziff. 1-2). Insbesondere sei der
Protokolleintrag Ziff. 8.9 im PK Prot. 20/61 («Antrag D____ auf Herausgabe von
PK Protokollen etc. [[...]])» in vollständiger Form beizuziehen und der
Verteidigung zu edieren (Ziff. 3). Darüber hinaus sei das Protokoll über den «internen
Meinungsaustausch» vom 31. August 2020 (lange Version mit Korrekturen) in
elektronischer Form (Word-Datei) beizuziehen, sodass die Korrekturen und deren
Urheberschaft mit Datum und Zeit nachvollziehbar würden (Ziff. 4). Zudem sei
das Strafgericht zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben, nach welchen inhaltlichen
Grundsätzen, wie oft und in welcher Form Präsidienkonferenzen durchgeführt würden.
Ebenfalls sei das Strafgericht Basel-Stadt dazu zu verpflichten, darüber
Auskunft zu geben, wie die Protokollierung sichergestellt werde, namentlich ob
die Aufzeichnung auf Tonträger standardmässig erfolge. Des Weiteren habe das Strafgericht
darüber Auskunft zu erteilen, wie der Redaktionsprozess der Protokolle der
Präsidienkonferenzen vonstattengehe (Ziff. 5). Schliesslich sei das
Audioprotokoll über den «internen Meinungsaustausch» vom 31. August 2020
beizuziehen und der Verteidigung zu edieren (Ziff. 6). W____ und der Vertreter
der Staatsanwaltschaft beantragten, die Anträge gemäss der Eingabe vom
12. Juni 2023 seien unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom
19. Juli 2023 wurde das Strafgericht gebeten, dem Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen der Jahre
2019-2023 zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1), wobei diese vorerst nicht
parteiöffentlich seien (Ziff. 2). Der Instruktionsrichter werde nach Sichtung
der Protokolle durch ihn selbst die weiteren – begründeten – Verfügungen
treffen (Ziff. 3). Die Originalprotokolle gingen in der Folge am 27. Juli 2023
beim Appellationsgericht ein. Am 3. August 2023 teilte der Verfahrensleiter
mit, dass er sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen des Strafgerichts
der Jahre 2019-2023 durchgesehen und dabei festgestellt habe, dass das
Strafgericht – wie dies das Appellationsgericht auch tue – in regelmässigen
Abständen Präsidienkonferenzen abhalte und dort in der Hauptsache
organisatorische Fragen des Gerichtsbetriebs und – vor allem – Personalfragen
besprochen würden. Ferner lasse sich die Präsidienkonferenz über die Beschlüsse
des Gerichtsrats informieren und bespreche allgemeine fachliche Fragen. Auch
diesbezüglich unterschieden sich die Präsidienkonferenzen des Strafgerichts
nicht von denjenigen des Appellationsgerichts (Ziff. 1). Soweit die
Protokolle der Präsidienkonferenzen des Strafgerichts in irgendeiner Art und
Weise einen Bezug zu den «Basel-nazifrei-Fällen» aufwiesen, seien die
entsprechenden Textstellen kopiert worden und würden den Parteien zugänglich
gemacht. Soweit sich die Textstellen auf den ehemaligen Strafrichter Y____
beziehen würden, sei darauf hingewiesen, dass eine Weitergabe an die Medien dessen
Persönlichkeitsrechte verletzen könnte (die diesbezüglichen Akten gingen bereits
am 22. Juni 2023 beim Appellationsgericht ein; die aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes nicht vollständig kopierten Akten wurden den
Beteiligten bereits am nächsten Tag zugestellt). Auch aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes würden nicht die ganzen Protokolle der Jahre 2019-2023
zugänglich gemacht, sondern nur die vorerwähnten Auszüge (Ziff. 2). Im
vorliegenden Verfahren sei zwar ausschliesslich zu prüfen, ob eine Befangenheit
in den «Basel-nazifrei-Prozessen» vorliege und keine generelle Aufsicht über
das Strafgericht vorzunehmen. Nichtsdestotrotz könne festgehalten werden, dass
der Verfahrensleiter keinerlei Unregelmässigkeiten festgestellt habe, die mit
dem Strafgericht zu thematisieren wären (Ziff. 3). Die Parteien erhielten nun einen
aktualisierten USB-Stick (Brenndatum: 18. Juli 2023) und könnten zum
Verfahren nochmals bis zum 18. September 2023 Stellung beziehen (Ziff. 4).
In der Folge
beantragten die Gesuchstellenden 1-4, 7 und 9-11, es sei vorliegendes
Ausstandsverfahren bis zum Abschluss des gegen die Verfügung des
Verfahrensleiters vom 3. August 2023 von ihnen erhobene Beschwerde an das
Bundesgericht zu sistieren bzw. die in der Verfügung vom 3. August 2023
gesetzte Frist abzunehmen und nach Entscheid des Bundesgerichts gegebenenfalls
neu anzusetzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 26. September 2023 unter
anderem mit dem Antrag auf Wiedererwägung der präsidialen Verfügung vom 3.
August 2023 Stellung bezogen hatte und das Bundesgericht auf die Beschwerden
mit Urteil vom 23. Oktober 2023 nicht eintrat, wies der Verfahrensleiter die seitens
der Gesuchstellenden 2-4, 7 und 11 nunmehr gestellte Anträge auf Wiedererwägung
der Verfügung vom 3. August 2023 am 10. November 2023 ab. Gleichzeitig
setzte er den Parteien Frist zu abschliessenden Stellungnahmen.
Die
Gesuchstellenden haben sich in der Folge unter Festhaltung an ihren Anträgen verschiedentlich
vernehmen lassen. Die Gesuchstellenden 2-4 und 11 beantragen für den Fall der
Abweisung der Ausstandsgesuche neu, sämtliche Strafgerichtspräsidien seien zur
Edition der im Kontext der Basel nazifrei-Prozesse mit der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eingegangenen und versandten Korrespondenz (namentlich E-Mail-Korrespondenz)
zu verpflichten. Zudem seien sämtliche Strafgerichtspräsidien zu einem
vollständigen schriftlichen Bericht über sämtliche ihrer mit der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Kontext der Basel nazifrei-Prozesse geführten
Kontakte zu verpflichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die
Ausstandsbegehren seien unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung.
Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer
Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1).
1.2.2
Da
die Gesuchstellenden in den gegen sie geführten Strafverfahren allesamt beschuldigte
Personen sind, sind sie ohne weiteres zur Stellung von Ausstandsbegehren
legitimiert. Dies gilt auch für den Gesuchsteller 1, dessen Ausstandsgesuch
gegen X____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 zwar gutgeheissen
wurde. Indes hat er bereits im Oktober 2020 eine institutionelle Befangenheit
des Strafgerichts (vgl. dazu im Detail E. 7) geltend gemacht und ist das seine
Person betreffende Strafverfahren mittlerweile wieder am Strafgericht hängig ([...]),
sodass er auch in vorliegender Sache als Partei zu führen ist. Dasselbe gilt
für die neu unter den Aktenzeichen DGS.2023.22 und DGS.2023.23 geführten
Ausstandsbegehren der Gesuchsteller 12 und 13.
1.3
Die
unter diversen Verfahrensnummern sukzessive entgegengenommenen Gesuche
betreffen allesamt die Frage, ob durch die im Sachverhalt skizzierten
Geschehnisse Ausstandsvorschriften verletzt worden sind. Aufgrund dieses
sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die jeweiligen Verfahren – wie
vom Verfahrensleiter in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 angekündigt – antragsgemäss
zusammenzulegen (auch die neu unter den Aktenzeichen geführten Verfahren
DGS.2023.22 und 23) und darüber in einem einzelnen Entscheid zu entscheiden
(Art. 30 StPO). Für die Zwecke des vorliegenden Entscheids wird daher – soweit
sich keine Differenzierung aufdrängt – nicht nach den Anträgen und Argumenten
jeder gesuchstellenden Person unterschieden, sondern werden alle gestellten
Anträge bzw. alle geltend gemachten Argumente jeweils allen Gesuchstellenden
integral zugerechnet.
2.
2.1
Auf
den Antrag Ziff. 3, wonach sämtliche Basel nazifrei-Verfahren zu sistieren
seien, kann nicht eingetreten werden, zumal die diesbezügliche
Verfahrensleitung nicht beim Beschwerderichter bzw. nicht beim in casu
mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten liegt. Dasselbe gilt für Antrag
Ziff. 8 und 10, womit auch keine Notwendigkeit besteht, darüber in einer
separaten Verfügung zu entscheiden (Antrag Ziff. 9).
2.2
Dass
der Verfahrensleiter den Vertreter der Staatsanwaltschaft verschiedentlich zu
Vernehmlassungen und auch zur parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023
eingeladen hat, ist vor dem Hintergrund der aus einer allfälligen Gutheissung
der Ausstandsgesuche bzw. Wiederholung aller Verhandlungen resultierenden
Belastung der Staatsanwaltschaft (praktisches Interesse) und der in der
Literatur verschiedentlich geäusserten Meinung, dass der Ausstand auch ihren
Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiere (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 11; vgl. dazu auch Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 58 N 14; Wullschleger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 ZPO N 14; als «nicht notwendig»
empfinden dies demgegenüber Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023,
Rz. 526), entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden nicht zu beanstanden.
Insofern bleibt der mehrfach gestellte und abschlägige beantwortete Antrag um
Ausschluss von Staatsanwalt AA____ abzuweisen und besteht kein Raum, sämtliche
Eingaben bzw. Vernehmlassungen seitens der Staatsanwaltschaft aus den Akten zu
entfernen und zu vernichten.
2.3
In
den Fällen DGS.2020.15, 21, 23, 24 und 34 sowie DGS.2021.18 wurden mit Eingabe
vom 18. Februar 2022 im Übrigen auch Ausstandsbegehren gegen den Gerichtskörper,
welcher mit vorliegenden Ausstandsverfahren befasst ist sowie das gesamte
Appellationsgericht Basel-Stadt gestellt. Auf diese Begehren wurde mit
begründeter Verfügung des vorliegend ebenfalls mitwirkenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Februar 2022 nicht eingetreten,
wobei der entsprechende Entscheid mit einer eigenen Rechtsmittelbelehrung
versehen worden ist. Darauf ist demzufolge im Folgenden nicht mehr einzugehen.
3.
3.1
Die
Gesuchstellenden rügen, W____ habe in einem gross aufgemachten, an prominenter
Stelle platzierten ganzseitigen Zeitungsinterview (abrufbar unter [...],
zuletzt besucht am 5. April 2024) die richterliche Position zu den Vorfällen im
Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration in aller Öffentlichkeit
ausgebreitet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass in diesem
Zusammenhang noch etliche weitere Fälle am Strafgericht hängig seien. In seinen
Äusserungen nehme er eine sachverhaltliche Bewertung der Gegendemonstration als
Ganzes vor, pauschalisiere diese über den Einzelfall hinaus und nehme damit
eine Vorverurteilung vor. So werde aus dem Interview beispielsweise klar, dass
der Gerichtspräsident davon ausgehe, dass die Steine von den Gegendemonstrierenden
als gewalttätige Einheit geworfen worden seien und er die angewandte Gewalt als
«massiv» beurteile («Ein Steinhagel gegen die Polizisten zu schleudern, auch
wenn sie Schutzausrüstung tragen, ist keine Petitesse. Es gab Verletzte, und
das wird ignoriert, was ich heftig finde. Am Ende ist Gewalt Gewalt und lässt
sich nicht rechtfertigen durch eine politische Gesinnung»). Auch hinsichtlich
des Tatbestands der mehrfachen Sachbeschädigung gehe er davon aus, dass die
Täterschaft «erwiesen» sei. Diese Äusserungen stünden in krassem Widerspruch
zur Unschuldsvermutung und stellten eine unzulässige Vorverurteilung dar.
3.2
Dieser
Eindruck habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im
Verfahren [...] vom 14. Oktober 2020 zusätzlich verstärkt, indem die
vorsitzende Gerichtspräsidentin die Auskunftsbegehren hinsichtlich allfällig
stattgefundener Präsidienkonferenzen sowie das Begehren, gegebenenfalls das
entsprechende Protokoll zu edieren, nicht etwa mit der Begründung abgewiesen
habe, dass die Basel nazifrei-Prozesse nicht Gegenstand einer Präsidienkonferenz
gewesen bzw. keine Beschlüsse diesbezüglich gefasst worden seien, sondern mit
dem Verweis darauf, dass die Protokolle der Präsidienkonferenz nicht öffentlich
seien. Dies bestärke den Anschein, dass im Vorfeld zur Prozessserie von der
Präsidienkonferenz Beschlüsse gefasst worden seien, etwa hinsichtlich einer
Zusammenlegung bzw. Auftrennung der Verfahren, hinsichtlich einheitlicher
Kriterien zur Fällung von Schuld- oder Freisprüchen sowie hinsichtlich einer
einheitlichen Strafzumessung. Damit bestehe der Anschein, dass die wesentlichen
Fragen bereits vor Prozessbeginn verbindlich festgelegt worden seien. Faktisch
reflektiere eine solche Präsidienkonferenz eine vorgezogene Urteilsberatung,
was unhaltbar sei. Eine gerichtliche Beurteilung ausserhalb des medial
abgesteckten, vorverurteilenden Rahmens sei nicht mehr denkbar. Dies zeige sich
nicht zuletzt daran, dass es trotz Kenntnis der effektiven Begebenheiten in
allen Fällen, in denen es um den Vorwurf von Landfriedensbruch und Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte im Bereich Mattenstrasse/Rosentalstrasse gegangen
sei, durchs Band Schuldsprüche gegeben habe.
3.3
Dazu
komme, dass die Aussage von W____, wonach auf den Polizeivideos (die er als das
zentrale Beweismittel bezeichne) zu sehen sei, wie von einer Gruppe von Demonstrierenden
Büchsen und Steine gegen die Polizeikette flögen und die Polizei mit
Gummischrot antworte – wie Videozusammenschnitte belegten – faktenwidrig sei. Vielmehr
habe die Polizei zuerst geschossen, und zwar nicht um einem Angriff
zuvorzukommen, sondern als Ablenkungsmanöver, um den Teilnehmenden der Standkundgebung
der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) den Abzug zu ermöglichen. Indem
der Strafgerichtspräsident den Angriff der Polizei auf die Masse der zu jenem
Zeitpunkt friedlich demonstrierenden Menschen aktenwidrig negiere und Ursache
und Wirkung verkehre, nehme er eine massive, qualifiziert falsche, mediale
Vorverurteilung vor. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft
beim Zusammenschnitt der Videodateien teilweise die Tonspur gelöscht habe, um
zu verhindern, dass das Gericht vom Inhalt des zwischen den beiden filmenden
Polizisten geführten Gesprächs Kenntnis erhalte.
3.4
Es
sei aber nicht nur W____ befangen. Vielmehr hätten alle Gerichtspräsidien des
Strafgerichts in den Ausstand zu treten. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell»
auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020 zu den Basel nazifrei-Prozessen (abrufbar unter [...],
zuletzt besucht am 5. April 2024) werde nämlich ausgeführt, dass das Interview in
der BaZ mit Gerichtspräsident W____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen»,
also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der damalige Strafgerichtspräsident
AD____ das Interview über Twitter auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf
gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen – der im Übrigen nicht als
Privatperson, sondern in seiner Funktion als Strafgerichtspräsident aufgetreten
sei – ausdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus dürfe die Öffentlichkeit
nur durch das Strafgericht als Gesamtbehörde und nicht durch einen einzelnen
Strafgerichtspräsidenten informiert werden. Nach dem Gesagten sei nach aussen
hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von
Strafgerichtspräsident W____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte
Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Es gehe also um eine
institutionelle Befangenheit des zu Unabhängigkeit und Neutralität
verpflichteten Strafgerichts. Fakt sei auch, dass sich weder das Strafgericht
als Ganzes noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen des Gerichtspräsidenten
W____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung) distanziert hätten, so
insbesondere auch nicht die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin AE____ in einem
Interview im Regionaljournal Basel vom 5. Oktober 2020 (abrufbar unter [...],
zuletzt besucht am 5. April 2024).
3.5
Die
Ausstandsproblematik sei auch deshalb besonders heikel, weil die Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration entgegen den in den
jeweiligen Strafverfahren gestellten Anträgen auf Zusammenlegung getrennt worden
seien. Sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO) seien bis
heute nie genannt worden (organisatorische Aspekte auf Seiten der
Strafverfolgungsbehörden genügten nicht für ein Abweichen vom Grundsatz der
Verfahrenseinheit). Selbst im Lichte von Art. 29 f. StPO erscheine eine
Verfahrenstrennung jedenfalls dann nicht mehr als zulässig, wenn sich ein
Gerichtspräsident in pauschaler Weise öffentlich zum gleichem Lebenssachverhalt
bzw. zur identischen Demonstration äussere, diese Äusserungen via Twitter durch
einen weiteren Strafgerichtspräsidenten geteilt würden und schliesslich
explizit erklärt werde, diese Positionierung sei in Absprache mit den
Richterkollegen erfolgt. Mit einem solchen Vorgehen werde der Schutzzweck des
Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Fundament erschüttert und mit ihm die
Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs, die Garantie einer wirksamen
Verteidigung, der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, die Gewährleistung der
Unschuldsvermutung, der Grundsatz des «fair trial» sowie die Garantie des
unabhängigen Gerichts verletzt.
3.6
Ein
am 15. April 2021 in der WOZ abgedruckter Artikel (online abrufbar unter [...],
zuletzt besucht am 5. April 2024) akzentuiere – so die Gesuchstellenden – die
bereits gerügte Befangenheit des Strafgerichts Basel-Stadt. So habe es
offensichtlich Absprachen bzw. Abspracheversuche seitens der Strafgerichtspräsidien
gegeben. Insbesondere seien – gar bevor die erste Verhandlung eröffnet gewesen
sei und notabene zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich noch keine angeklagte
Person zur Sache geäussert habe bzw. ihre Argumente vor Gericht hätte vortragen
können – Rechtsfragen diskutiert worden. Solche Diskussionen mit dem Ziel «eine
gewisse Schiene zu fahren» gehörten in eine Urteilsberatung. Bei den erörterten
Fragen «ob Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe gegen eine Polizeikette als
versuchte schwere Körperverletzung oder als versuchte einfache Körperverletzung
zu würdigen seien, oder ob ein solches Verhalten allenfalls vom
Landfriedensbruch oder der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden
konsumiert werde», sei es nicht nur um eine einheitliche rechtliche Würdigung
von analogen Sachverhalten gegangen, sondern auch um die Festlegung einer
einheitlichen Beurteilung aller Basel nazifrei-Prozesse, an welcher sich alle
nachfolgenden Prozesse orientierten. Es sei dabei unbeachtlich, ob sich die
Präsidien hätten einigen können oder nicht. Vor dem Hintergrund der neuesten
Enthüllungen in der WOZ bestehe zumindest ein klarer Anschein einer nicht nur
individuellen, sondern sogar institutionellen Befangenheit des Basler Strafgerichts.
Spätestens das nunmehr bekannt gewordene E-Mail sei der letzte Tropfen, der das
«Fass zum Überlaufen» gebracht habe. Im Verbund mit den bisher gerügten
Umständen liege ein klarer Anschein der Befangenheit und der Verletzung der
richterlichen Unabhängigkeit vor. Die gefällten sowie die noch zu fällenden
Urteile seien vorgespurt worden, ohne dass auch nur ein einziger Angeklagter
davon gewusst habe und seine Argumente vortragen konnte. Die gesamte
Prozessreihe sei schon vor Eröffnung der ersten Hauptverhandlung im Wege der
Absprache koordiniert worden und verkomme damit zum reinen Schauprozess gegen
die Angeklagten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die einzelnen Urteile
in der Sache nicht mehr in offener Auseinandersetzung mit den massgeblichen
konkreten Umständen des Einzelfalls, sondern unter dem Einfluss der
stattgefundenen Absprache und daher voreingenommen gefällt worden seien.
3.7
Nach
dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 und der parteiöffentlichen
Befragung vom 5. Juni 2023 machen die Gesuchstellenden geltend, dass das vom
Appellationsgericht durchgeführte Beweisverfahren nunmehr ergeben habe, dass vor
den jeweiligen Gerichtsverhandlungen tatsächlich eine Absprache unter den
Gerichtspräsidien stattgefunden habe, wobei sogar Beschlüsse gefasst worden
seien. Dass es sich effektiv um Beschlüsse gehandelt habe und nicht nur um den
Austausch informeller Meinungen, ergebe sich aus der Randnotiz des Protokolls,
in welcher dargelegt werde, dass die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere
Durchsicht hervorgehoben würden. Zudem lege auch der Ausdruck «bei aktiver
Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu
erkennen» eine Verbindlichkeit nahe. Das Protokoll enthalte auch sehr
spezifische Beschlüsse für die anstehenden Verhandlungen. So beispielsweise,
dass man der Meinung sei, dass bei kurzer Distanz und bei sehr gefährlichen
Gegenständen wie Steinen ab einem halben Kilo eine Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand gegeben sei. Weiter sei festgestellt worden, dass in
Bezug auf Passanten kein Eventualvorsatz angenommen werden könne und dass –
sofern aufgrund der Akten und der Befragung an der Hauptverhandlung die Person
identifiziert werden könne – die Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder
durch den Nachrichtendienst irrelevant seien und dass dann in diesen Fällen
auch keine Akteneinsicht und kein Konfrontationsrecht bestünden. Letzteres (valable)
Argument vorzubringen sei – so wisse man nun – völlig nutzlos gewesen, da
bereits ein diesbezüglicher (nicht kommunizierter) Entscheid vorgelegen habe und
ein Abweichen davon illoyal gewesen wäre.
3.8
Mit
dem «Meinungsaustausch» vom 31. August 2020, dessen Beschlüsse sich nicht von
solchen einer Präsidienkonferenz (deren Beschlüsse selbstredend verbindlich
seien) unterschieden, seien sämtliche Anklagepunkte im Sinne einer vorgezogenen
Urteilsberatung nicht nur weitestgehend besprochen, sondern – vor der Anhörung
der Parteien und deren Verteidigungen – auch entschieden worden. Die Präsidien
des Strafgerichts hätten sich in diversen und zentralen Punkten noch vor
Durchführung der einzelnen Verhandlungen «auf Linie gebracht» mit der Folge,
dass im Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Verhandlungen der Ausgang
nicht mehr als offen bezeichnet werden könne respektive die verschiedenen
Richterinnen und Richter als vorbefasst und beeinflusst bezeichnet werden müssten.
Erschwerend komme dazu, dass durchwegs und vorbehaltlos vom Grundsatz
ausgegangen worden sei, dass die Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt seien. Mit keiner Silbe
seien entlastende Elemente wie etwa die rechtliche Relevanz des Gummischroteinsatzes
der Polizei oder die Beurteilung der Strafbarkeit der Angeklagten im Kontext
der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien der freien
Meinungsäusserung und der Freiheit der Versammlung angesprochen worden.
3.9
Es
sei nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich Gerichtspräsidien in
informellem Rahmen zusammenfänden, um allgemeine Probleme zu besprechen. Ein
solches Gremium oder eine solche Zusammenkunft sei indessen nicht befugt, in
einem laufenden Strafverfahren den mit dem Fall befassten Konferenzteilnehmenden
irgendwelche Weisungen oder Ratschläge zu erteilen oder gar Beschlüsse zu
fassen. Dies ergebe sich aus dem im Strafrecht streng zu handhabenden
Gesetzmässigkeitsprinzip, wonach zur Strafverfolgung in einem konkreten Fall
ausschliesslich befugt ist, wer nach dem massgeblichen Recht dafür zuständig sei.
Eine Absprache zwischen verschiedenen, teils nicht zuständigen Mitgliedern
einer Strafverfolgungsbehörde widerspreche diesem rechtsstaatlichen Prinzip
diametral und der Rechtsschutz für die Beschuldigten sei nicht mehr
gewährleistet. Die dokumentierten Absprachen liessen sich auch nicht
ansatzweise auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GOG stützen. Gemäss dieser Bestimmung sei
die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern, was nichts anderes bedeuten
könne, als dass sich die Präsidien gegenseitig über gefällte Urteile
informieren und bereits ergangene Rechtsprechung bei zukünftigen
Urteilsfällungen berücksichtigen. Ferner sei es widersprüchlich, sich
einerseits auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GOG zu berufen, gleichzeitig aber kategorisch
jegliche Absprachen zu negieren.
3.10
Überdies
sei festzuhalten, dass sich verschiedene Ausführungen von
Strafgerichtspräsidien, wie das kategorische Bestreiten im Vorfeld getroffener
Absprachen sowie die Beteuerungen, die vollständigen Unterlagen eingereicht zu
haben, als unwahr herausgestellt hätten, womit auch die übrigen Äusserungen der
Strafgerichtspräsidien nicht als glaubhaft betrachtet werden könnten. Dies gelte
insbesondere hinsichtlich des von Strafgerichtspräsident W____ in der BAZ vom
26.
September 2020 gegebenen Interviews, welches gemäss Beitrag von «Schweiz
aktuell» vom 13. Oktober 2020 «nach Absprache mit seinen Richterkollegen»
erfolgt sei. Die von den Strafgerichtspräsidien abgegebenen diesbezüglichen Äusserungen
müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Vielmehr ergebe sich der
eindeutige Anschein, dass das von W____ abgebebene Interview die in der
vorgezogenen Urteilsberatung vom 31. August 2020 gefassten Beschlüsse
zementiert habe. Schliesslich habe Y____ an seiner Darstellung des Sachverhalts
vom 23. März 2021 und vom 15. April 2021 bis hin zu seiner Selbstanzeige
am 31. August 2022, wonach es am Strafgericht zu mehrfachen unzulässigen
Absprachen gekommen sei, in stets gleichbleibender Art und Weise festgehalten,
wobei seine Depositionen auch durch die inzwischen aufgetauchten Protokolle gestützt
würden. Seine Ausführungen seien daher – im Gegensatz zu denjenigen der
Strafgerichtspräsidien – als glaubhaft zu betrachten.
3.11
Insgesamt
sei davon auszugehen, dass nicht nur der Anschein einer Befangenheit vorliege, sondern
eine verfassungswidrige Voreingenommenheit der involvierten Gerichtspräsidien
geradezu dokumentiert und damit nachgewiesen sei. Da die Beschlüsse anlässlich
einer Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt seien, müsse
in casu von einer institutionellen Befangenheit ausgegangen werden.
4.
4.1
Seitens
der Strafgerichtspräsidien wird hinsichtlich des Interviews darauf hingewiesen,
dass W____ einige Richterkolleginnen und -kollegen informell in Kenntnis
gesetzt habe, dass er für ein Interview angefragt worden sei. Es habe aber
keine inhaltliche «Absprache» gegeben. Aus dem Interview werde auch klar, dass W____
seine Aussagen auf den von ihm beurteilten Einzelfall bezogen habe. Der
Gerichtspräsident habe im Interview das bereits eröffnete eigene Urteil
kommentiert und seine persönliche Meinung gegenüber den Medien geäussert. Soweit
sich W____ im Interview zu Tatsachen äussere, die auch in den restlichen Verfahren
von Relevanz sein könnten, geschehe dies aufgrund seiner richterlichen
Würdigung der in dem durch ihn beurteilten Strafverfahren vorhandenen
Beweismittel. In jedem weiteren Verfahren der Prozessserie werde der
Spruchkörper die Anklage anhand der in diesem Verfahren vorhandenen
Beweismittel individuell und frei zu prüfen haben. Dies gelte insbesondere auch
für die Frage, ob Gewalt angewendet worden sei, wenn ja von wem, wie, in
welchem Ausmass und in welchem chronologischen Ablauf. Was in der Zeitung stehe,
sei – selbst wenn es den zu überprüfenden Sachverhalt betreffe – unbeachtlich. Auch
die rechtliche Würdigung sowie im Falle eines Schuldspruchs die Strafzumessung erfolgten
aufgrund der aktenbasierten Beweismittel sowie gegebenenfalls gestützt auf
weitere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweise. Dass dem Gericht aufgrund
des in den Akten befindlichen Videomaterials eine ausserordentlich weitgehende
eigene Wahrnehmung bezüglich der in der Anklage inkriminierten Vorgänge möglich
sei, stelle einen weiteren Grund dar, weshalb eine Beeinflussung durch das
Zeitungsinterview ausgeschlossen sei. Aus denselben Gründen könne – selbst wenn
mehrere Fälle der Prozessreihe hintereinander zu beurteilen seien – aus der
unterbliebenen Verfahrensvereinigung keine problematische Vorbefassung
abgeleitet werden (ganz abgesehen davon, dass eine solche bei gleichzeitiger
Beurteilung nicht kleiner wäre).
4.2
Es
wird betont, dass es keine Absprachen (oder sogar Weisungen) hinsichtlich der
Beurteilung der Anklagen gegen Teilnehmende der Demonstration vom 24. November
2018.
zwischen den Gerichtspräsidien untereinander und/oder mit den Richtern und
Richterinnen gegeben habe. Sofern die Basel nazifrei-Verfahren am Gericht
Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen bzw.
unverbindlichen Meinungsaustauschs bezüglich rechtlicher Fragen (hierzu sei
auch auf Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GOG zu verweisen, wonach die Präsidienkonferenz
die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördere). Eine Sichtung der bereits erstinstanzlich
beurteilten Basel nazifrei-Verfahren zeige im Übrigen auf, dass es keineswegs
zu Absprachen gekommen sei, mit linksextremen Demonstrantinnen eine gewisse
(harte) Schiene zu fahren, endeten doch viele Verfahren mit bedingten Strafen
oder auch in Freisprüchen. Daher bestehe auch kein Grund, Protokolle von
Präsidienkonferenzen oder andere interne Dokumente und E-Mail-Korrespondenzen,
die im Übrigen auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, herauszugeben.
Aus der Weigerung einer Verfahrensleiterin, Protokolle der Präsidienkonferenz
herauszugeben, resultiere weder, dass die Prozesse betreffend die
Gegendemonstration vom 24. November 2018 tatsächlich Thema von
Präsidienkonferenzen waren bzw. diesbezügliche Beschlüsse gefasst worden wären
(was bestritten werde), noch ein zusätzlicher Grund zur Annahme der
Befangenheit. Es liege schlicht nicht in der Kompetenz einer
Strafgerichtspräsidentin oder eines Strafgerichtspräsidenten und auch nicht in
der Kompetenz eines Strafdreiergerichts, über die Herausgabe von
nichtöffentlichen Protokollen der Präsidienkonferenz zu befinden. Schliesslich
wird unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_489/2017 vom 29.
November 2017 vorgebracht, es gäbe keine institutionelle Befangenheit, die
jeweiligen Ausstandsgründe müssten für jede einzelne Gerichtsperson gesondert
glaubhaft gemacht werden.
4.3
In
der Befragung vom 5. Juni 2023 führte W____ auf entsprechende Frage zunächst aus,
dass er mit einigen seiner Kolleginnen und Kollegen in einer Pause darüber diskutiert
habe, ob er als Reaktion auf den Artikel in der Basellandschaftlichen Zeitung
(BZ) vom 24. September 2020 der BaZ ein Interview geben soll oder nicht. In
diesem habe er bloss auf seinen Fall, den er beurteilt und für den er seiner
Meinung nach zu Unrecht kritisiert worden sei, Bezug genommen und auch nur das
ausgeführt, was er in der öffentlichen Urteilseröffnung ohnehin gesagt habe. Auf
die nachfolgende Frage des Vorsitzenden, ob es Besprechungen bzw. Absprachen
mit den anderen Präsidien und/oder nebenamtlichen Richterinnen und Richter
gegeben habe, gab W____ zu Protokoll, dass die Präsidien gestützt auf § 35 GOG
tatsächlich gewisse Dinge besprochen hätten. Zuerst seien dies vor allem
organisatorische Dinge im Zusammenhang mit einer allfälligen Vereinigung der
einzelnen Verfahren gewesen. Zudem habe seine Kollegin AF____ eine
(freiwillige) Diskussionsrunde bzw. eine Einigungsverhandlung initiiert, in
welcher rechtliche Fragen (zum Beispiel wie das Werfen von Steinen rechtlich
gewürdigt werden könnte) besprochen worden seien. Es habe aber niemals bindende
Abmachungen in Bezug auf die rechtliche Würdigung gegeben. Zudem habe es – so W____
– auch informelle Gespräche in den Kaffeepausen gegeben (wofür es keine
Protokolle gebe). Das, was er heute eingereicht habe, sei alles, was existiere.
4.4
Auf
die Frage eines Verteidigers, ob die Beschlüsse auch an die übrigen
Richterinnen und Richter kommuniziert worden seien, gab W____ in der Folge zu
Protokoll, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ohnehin sei es nie die Meinung
gewesen, dass Entscheide vorweggenommen würden. Es sei ein freiwilliger
Austausch gewesen, mehr nicht. Das Strafgericht müsse ja Gleiches auch gleich
beurteilen, dazu sei es gesetzlich verpflichtet. Dass man Freisprüche nie in
Erwägung gezogen habe, sei Unsinn. Es werde jeweils jeder Einzelfall geprüft.
Man habe eine Auslegeordnung machen wollen, wie die einzelnen Elemente (Stein-,
Flaschen- und Büchsenwürfe) qualifiziert werden könnten. Man sei sich aber
nicht einig geworden. Jeder Spruchkörper sei in der rechtlichen Würdigung frei
gewesen. Es sei nie seine Absicht gewesen, seine Kolleginnen und Kollegen zu
beeinflussen (auch die nebenamtlichen nicht). Dass «das» als Beschluss herausgekommen
sei, sei absoluter Blödsinn, eine idiotische Formulierung. Es seien Diskussionen
gewesen und die Initiantin habe es offenbar so formulieren lassen. Das sei nicht
bindend, dieses Gefühl habe auch niemand gehabt. Er wisse, dieser Eindruck
könnte entstehen, das sei in der Tat die Schwachstelle. Er hätte die Protokolle
auch verheimlichen können, was er aber nicht gewollt habe. An der Tatsache,
dass die verschiedenen Urteile in Bezug auf die Würdigung des Sachverhalts so
unterschiedlich ausgefallen seien, sehe man, dass es keine Schiene gegeben
habe, die man gefahren sei. Die Sache sehe zwar problematisch aus. Er könne nur
nochmals versichern und er spreche auch für seine Kolleginnen und Kollegen, es sei
nicht die Idee gewesen, verbindliche Beschlüsse für die Urteilsfindung zu fällen.
4.5
In
seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2023 hat W____ ausgeführt, die
Präsidienkonferenz des Strafgerichts habe im Verlauf der Verfahren betreffend
Ausstandsgesuche aus freien Stücken den Entschluss gefasst, vollständige
Transparenz herzustellen und sämtliche Protokollauszüge, die in irgendeiner
Form die sogenannten «BNF-Verfahren» zum Gegenstand hätten, anlässlich der
Befragung vom 5. Juni 2023 dem Appellationsgericht und damit auch den
Parteivertretungen, einzureichen. Dazu gehörten auch die beiden Protokolle
(gekürzte und ausführliche Version) der nicht offiziellen Diskussionsrunde vom
August 2020. Das Strafgericht habe damit die für dieses belastendsten
Schriftstücke, welche eingangs den unseligen Begriff «Beschlüsse» enthielten,
obwohl es keine seien, freiwillig ins Recht gelegt. Daraus erhelle, dass das
Strafgericht nichts verbergen wolle, was zu den in Frage stehenden Verfahren
festgehalten worden sei. In Bezug auf die ins Feld geführten «Absprachen» unter
den Präsidien des Strafgerichts existierten keine weiteren Belege, die
eingereicht werden könnten. In den – nicht per Audioprotokoll aufgezeichneten –
Präsidienkonferenzen würden generell Themen diskutiert und allenfalls auch
Beschlüsse gefasst, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss
§ 35 Abs. 1 GOG erforderlich sei, wozu die Förderung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung gehöre.
5.
5.1
Der
Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember
2023.
ausgeführt, dass bei objektiver Betrachtung kein Anschein der Befangenheit
vorliege. So sei kein konkretes Verfahren im Sinne eines Vorabentscheids
beurteilt worden und der Entscheid dem jeweiligen Spruchkörper überlassen
geblieben. Es seien im Sinne einer Richtschnur nur allgemeine, ohnehin gültige
Regeln des Strafrechts im Hinblick auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung
besprochen worden, wie zum Beispiel Konkurrenzfragen, Fragen des
Akkusationsprinzips, Fragen der mehrfachen oder einfachen Tatbegehung usw. Der
Einzelfall sei stets vorbehalten geblieben und dann in der jeweiligen
Verhandlung beurteilt worden. Von verbindlichen Beschlüssen könne nicht
gesprochen werden, zumal der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungs- und
Schlusszeichen gesetzt worden sei. Ohnehin seien sämtliche Beschlüsse zu
Gunsten der Gesuchstellenden ausgefallen. Wenn überhaupt ein Anschein
entstanden sei, dann der, dass die Gerichtspräsidien die Beschuldigten alle
rechtsgleich behandeln wollten und alle milder behandeln wollten, als es
angeklagt gewesen sei. Darüber hinaus seien die Gerichtspräsidien ihrem Auftrag
zur rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 35 GOG nachgekommen.
5.2
Zur
Beurteilung der behaupteten Ausstandsgründe sei auch zu beachten, dass die
Videos, welche die Gewalt belegten, per se kaum noch einen Interpretationsspielraum
zulassen würden und der Einfluss von abstrakten Besprechungen unter den Präsidien
somit praktisch inexistent sei. Dazu komme, dass die Ausführungen von W____ im
Zeitungsinterview mit Bezug auf den Gesamtverlauf der Gegendemonstration nicht falsch
seien, auch wenn es mehrheitlich zutreffe, dass an der Rosentalanlage die
Steinwürfe erst einsetzten, als die Polizei die geforderte Mindestdistanz nach
mehreren Warnungen mit Gummischrot durchzusetzen begonnen habe. Schliesslich
sei darauf hingewiesen, dass die Verteidigungen nicht einerseits die
Zusammenlegung der Verfahren propagieren könnten, weil nur das eine
rechtsgleiche Anwendung garantiere und andererseits Besprechungen von
abstrakten Rechtsfragen unter Präsidien, die just die Einhaltung der Rechtsgleichheit
bezweckten, als Ausstandsgrund verwenden könnten. Der Anschein der Befangenheit
sei damit ganz sicher nicht gegeben, ansonsten Gerichtspräsidien keinerlei
Präjudizien mehr konsultieren und sich auch sonst mit niemandem mehr besprechen
dürften.
6.
6.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30.
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020
vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller,
a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen
Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person
unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen
Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache
tätig war (lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus
anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die
blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen
genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der
Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung
der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
6.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,
126.
I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste
Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten
einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck
erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als
offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen
richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer
8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4.
Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder
während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den
Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I
119.
E. 3a S. 122). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer
Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der
Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein
der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum
konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson
habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf
das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E.
2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).
7.
7.1
Seitens
der Strafgerichtspräsidien wird – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) –
unter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom
29.
November 2017 zunächst vorgebracht, es gäbe keine institutionelle
Befangenheit. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass ein Ausstandsbegehren gegen
eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig ist und auf derartige Gesuche nicht
einzutreten ist. Indes kann ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde unter Umständen
als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder
entgegengenommen werden, zumal sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO (Ausstandsgesuch
gegen ein gesamtes Berufungsgericht) ergibt, dass das Gesetz die Möglichkeit
eines Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes Gericht vorsieht. Ein
zulässiges Ausstandsbegehren «en bloc» setzt aber voraus, dass sich aus der
Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied
liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (BGE 139 I 121
E. 4.3; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2, 5A_205/2017 vom 11.
Mai 2017 E. 3; AGE DGS.2022.7-10 vom 13. Juni 2022 E. 3.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 56 N 2, 58 N 1; Keller, a.a.O., Art. 58 N 10; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 2, 4).
7.2
Die
Gesuchstellenden begründen ihre Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtspersonen
des Strafgerichts mitunter damit, dass in einem Beitrag von «Schweiz aktuell»
auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020 ausgeführt worden sei, dass das Interview
in der BaZ mit Gerichtspräsident W____ «nach Absprache mit seinen
Richterkollegen», also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher
Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der
damalige Gerichtspräsident AD____ das Interview über Twitter auch selbst in der
Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen ausdrücklich
unterstützt habe. Auch hätten sich weder das Strafgericht als Ganzes, noch die
einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen von W____ (öffentlich bzw.
anhand einer Medienmitteilung) distanziert. Nach dem Gesagten sei nach aussen
hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von
Strafgerichtspräsident W____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte
Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Nach der Rückweisung
durch das Bundesgericht wird vorgebracht, dass die zur Diskussion stehenden «Beschlüsse»
anlässlich einer Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt
seien.
7.3
Mit
diesen Ausführungen setzen sich die Gesuchstellenden im Sinne des vorstehend
Referierten rechtsgenüglich mit den Ausstandsgründen für diejenigen Strafgerichtspräsidien
auseinander, die zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden «Absprachen» bzw.
der fraglichen Urteile im Amt waren, zumal auch diejenigen
Strafgerichtspräsidien, die an der Sitzung vom 31. August 2020 nicht
teilgenommen haben, gemäss den Aussagen von W____ anlässlich der
parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 elektronischen Zugriff auf das
entsprechende Protokoll hatten. Inwiefern die erst per 1. Januar 2022 an das
Strafgericht gewählten AG____, AH____ und AI____ befangen wären, wird damit aber
nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal die
drei neuen Präsidien nicht mit den vorliegend zur Diskussion stehenden
Verfahren (als Vorsitzende; vgl. dazu E. 7.5) befasst und auch nicht im Amt
waren, als es zur Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gekommen ist. Zudem
konnten sie auch nicht mitdiskutieren, ob W____ dem Journalisten der BaZ ein
Interview geben soll oder nicht. Darüber hinaus sind – wie bereits im Urteil
vom 18. Februar 2022 erwähnt – die Medienbeauftragten und die vorsitzenden
Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei
Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der
Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden
Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements
der Basler Gerichte (SG 154.115) befugt, Interviews zu geben. Inwiefern AG____,
AH____ oder AI____ mangels dieser Funktionen befugt gewesen wären, sich von den
Äusserungen von W____ zu distanzieren, erhellt damit nicht. Kommt dazu, dass
ein Gesuchsteller in seinen Anträgen auch «nur» sämtliche an den Absprachen
beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst hat.
7.4
AG____
und AI____ haben im Rahmen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht in
Vertretung der ehemaligen Strafgerichtspräsidien X____ und AE____ diesem mitgeteilt,
dass unter Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar
2022.
auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (Akten DGS.2020.32 S. 70,
DGS.2021.8 S. 115, DGS.2021.18 S. 153, DGS.2021.21 S. 190). Sie haben
damit allenfalls kund getan, dass sie der Meinung seien, es bestehe vorliegend
kein Ausstandsgrund. Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in den Basel
nazifrei-Prozessen steht damit aber nicht in Frage und wird auch nicht geltend
gemacht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die drei neuen Präsidien am
Beschluss der Präsidienkonferenz vom 13. März 2023 betreffend die Entbindung
von W____ vom Sitzungs- und Amtsgeheimnis hinsichtlich der parteiöffentlichen
Einvernahme vom 5. Juni 2023 beteiligt waren und Letzteren ermächtigten, das
Appellationsgericht auf entsprechendes Verlangen hin mit Auszügen aus
verschiedenen Protokollen von Präsidienkonferenzen sowie dem Protokoll
betreffend die Sitzung vom 31. August 2020 zu bedienen.
7.5
Schliesslich
hat AH____ zwar im Verfahren des Gesuchstellers 13 als nebenamtliche Richterin
mitgewirkt. Indes wurden die Ausstandsgründe für die nebenamtlichen
Richterinnen und Richter von den Gesuchstellenden ebenfalls nicht konkretisiert
(vgl. dazu sogleich E. 7.6) und begründet – selbst wenn die betreffende Richterin
im früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid
von der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung der Richterin
gerügt worden ist – eine blosse Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden keinen
Ausstandsgrund (BGE 105 Ib 301 E. 1c, 129 III 445 E. 4.2.2.2, 143 IV 69 E. 3.1;
Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17a; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 56 N 7).
7.6
Nicht
rechtsgenüglich konkretisiert wurden – wie soeben erwähnt – auch die
Ausstandsgründe hinsichtlich der nebenamtlichen Richterinnen und Richter und
der Gerichtsschreibenden. Diese Personen haben weder an den
Präsidienkonferenzen noch am Meinungsaustausch vom 31. August 2020
teilgenommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden
«Beschlüsse» an sie kommuniziert worden wären oder sie (elektronischen) Zugriff
auf die Protokolle hatten, wobei eine nebenamtliche Richterin in ihrer
Stellungnahme auch ausgeführt hat, dass ihr angebliche Absprachen nicht bekannt
gewesen seien und sie solche auch nie selbst mitbekommen habe (Akten
DGS.2020.27 S. 127). Kommt dazu, dass einzelne Gesuchstellende in ihren Anträgen
auch «nur» die Strafgerichtspräsidien (so zum Beispiel Akten DGS.2020.31 S. 799)
bzw. sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen und Richter (Akten
DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst haben und Y____ in seinem E-Mail vom 23. März
2021.
an alle Präsidien und nebenamtliche Richterinnen und Richter «nur» von
Absprachen unter den Präsidien gesprochen hat. Schliesslich sind die nebenamtlichen Richterinnen
und Richter sowie die Gerichtsschreibenden gemäss § 10 Abs. 2 des Medien- und
Informationsreglements der Basler Gerichte
grundsätzlich nicht befugt, Interviews zu geben und konnten sich insofern auch
nicht von den Aussagen von W____ distanzieren. Ergänzend ist auf die soeben
zitierte Rechtsprechung zum Ausstand bei Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden
zu verweisen (vgl. dazu E. 7.5).
7.7
Auf
die Ausstandsbegehren betreffend AG____, AH____ und AI____ sowie die nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreibenden ist daher nicht
einzutreten.
8.
8.1
Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich des
Interviews von W____ in der BaZ vom 26. September 2020 erwogen, dass namentlich
dessen Ausführungen, wonach die an der Demonstration angewandte Gewalt «massiv»
und «vor allem gegen Personen» gerichtet gewesen sei und sich «nicht
rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden
zugrunde liege. Auch die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie
von einer Gruppe von Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette
fliegen und die Polizei mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über
das konkrete Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen,
die Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits
die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch
Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor
allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit
Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,
wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.
8.2
Im
Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass W____ in die vorliegend
betroffenen Verfahren zwar nicht involviert gewesen sei. Doch stelle sich die
Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien sich seine öffentlichen Aussagen
aufgrund einer allfälligen vorgängigen Absprache zu eigen gemacht hätten. Die
vom Ausstandsverfahren betroffenen Präsidien haben sich während des gesamten
Ausstandsverfahrens dezidiert auf den Standpunkt gestellt, keine bindenden
Absprachen getätigt oder Beschlüsse gefasst zu haben (zum Beispiel Akten
DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S. 20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8
S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f., DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel
nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines
informellen Meinungsaustausches bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27
S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des
Bundesgerichts durch das Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind
nun zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch»
betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage
getreten. In diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die
wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch
wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und –
wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend
angemerkt hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für
eine abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an
der Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen,
dass es sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch
informeller Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie
beispielsweise «bei aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen
auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen
und aus dem von W____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht
verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass
das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der
diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte
Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch
Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es
bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver
Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es
ist zwar zu begrüssen, dass das Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem
Appellationsgericht eingereicht und damit Transparenz hergestellt hat. Indes
ist nicht recht nachvollziehbar, dass man – obwohl Y____ in seinem E-Mail vom
23.
März 2021 schwerwiegende Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in
den jeweiligen Stellungnahmen an das Appellationsgericht teilweise erwähnt
wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66) und man bindende
Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte – nicht das diesbezügliche Protokoll
konsultierte (sollte man sich an den Inhalt nicht mehr erinnert haben) und
angesichts der zumindest unglücklichen Formulierungen dieses nicht (proaktiv)
früher, sondern erst am 5. Juni 2023 beim Appellationsgericht einreichte. Dass
man sich der Brisanz des Protokolls vom 31. August 2020 offenbar auch
unter den Präsidien bewusst war, legt nicht nur die Tatsache, dass man die
Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3. Mai 2021 diskutierte, sondern auch
die Aussage von W____ vor Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31.
August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.
8.4
Es
geht vorliegend nicht darum, im Detail zu analysieren, inwiefern das
Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte Anliegen nach Förderung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder darüber hinaus gegangen
ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein, der aufgrund der
besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten Sachverhalt
hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview während einer laufenden
Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei nicht geständigen
Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom 31. August 2020
und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest unglückliche und
auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im Zusammenhang mit
dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst späte Herstellung
von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde. Aufgrund aller
Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten Rechtsprechung verlangten
(geringen) Intensität und auch wenn sich die Strafgerichtspräsidien in ihrer
richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall nicht einschränken wollten – objektiv
darauf geschlossen werden, die Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld
der noch stattzufindenden Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten
Sachverhalts und einzelne Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern – wie dies bereits Y____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an
alle Präsidien und nebenamtlichen Richterinnen und Richter und auch anlässlich
seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend
unumkehrbar gebildet, sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden
daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen
erscheine. Ob eine tatsächliche Befangenheit der Strafgerichtspräsidien
besteht, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
8.5
Nach
dem Gesagten besteht bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit
und die Ausstandsbegehren sind in Bezug auf die Strafgerichtspräsidien AE____, X____,
W____, AF____, AB____, AJ____AC____, AK____ und AL____ gutzuheissen. Da den Hauptanträgen
der Beteiligten damit entsprochen bzw. auf die Ausstandsbegehren hinsichtlich
der übrigen Personen des Strafgerichts nicht eingetreten wird (vgl. dazu
E. 7), werden die diversen, im Laufe des Verfahrens gestellten und in der
Sachverhaltsdarstellung skizzierten Verfahrensanträge (Edition diverser gerichtsinterner
Dokumente, E-Mails und Korrespondenzen; nicht triagierter Beizug der Protokolle
der Präsidienkonferenzen; Konfrontation von W____ mit ausgewählten
Videosequenzen; erneute Befragung von W____; Auskunftserteilung über diverse
Themen durch das Strafgericht; Beizug Audioprotokoll über den «internen
Meinungsaustausch» vom 31. August 2020; Einholung schriftlicher Bericht bei
den Strafgerichtspräsidien; Zustellung der vollständigen Strafakten im Sinne Y____)
mangels Rechtsschutzinteresses gegenstandslos. Weitere Ausführungen erübrigen
sich.
8.6
8.6.1
Die
erstinstanzliche Hauptverhandlung des Gesuchstellers 10 ([...]) fand am 23.
Juli 2020, mithin vor der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 und dem
BaZ-Interview vom 26. September 2020 statt, sodass die vorstehenden Erwägungen
für ihn keine Geltung beanspruchen können. Indes hat P____ zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Verfahrensleiter in seinem Verfahren, X____, im
rechtskräftig gewordenen Teil des Entscheids des Appellationsgerichts vom
18.
Februar 2022 aufgrund seiner in [...] (DGS.2020.15) gemachten
Äusserungen gegenüber der Verteidigerin des Gesuchstellers 1 in den Ausstand
versetzt worden ist. Das Appellationsgericht hat damals erwogen (E. 8), die Äusserungen
von X____ seien über das hinausgegangen, was zur Abweisung eines Gesuchs um
amtliche Verteidigung notwendig gewesen wäre. Mit der Äusserung, der
Sachverhalt sei aufgrund der Akten klar erstellt und er (X____) wisse nicht,
was die beschuldigte Person mit einer anwaltlichen Vertretung bezwecken wollte,
könne objektiv der Eindruck entstehen, der Verfahrensleiter beurteile die Sache
nicht (mehr) unvoreingenommen. Dasselbe gelte für den Ausspruch, der
Polizeieinsatz sei klar nicht rechtswidrig gewesen. Des Weiteren erscheine es
sachfremd und nicht einzelfallgerecht, den abschlägigen Entscheid über die
amtliche Verteidigung mit dem Argument zu begründen, es könne nicht sein, dass
allen angeklagten Demonstrationsteilnehmenden eine amtliche Verteidigung gestellt
werde. Im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit kritisch zu beurteilen sei im Übrigen
auch, dass bei der verfahrensleitenden Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
offenbar auch die Meinung der Staatsanwaltschaft – welche zu diesem Verfahrenszeitpunkt
Partei sei und im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StPO nicht mehr unparteiisch zu sein
brauche – eine Rolle gespielt habe.
8.6.2
Wie
der Gesuchsteller 10 zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Ausführungen auch
für das erstinstanzliche Verfahren in [...] betreffend seine Person gelten. Er ist
– erst gut einen Monat nachdem die soeben zitierten Äusserungen getätigt worden
sind – vom gleichen Gerichtspräsidenten in der gleichen Sache betreffend den identischen
Polizeieinsatz gestützt auf beinahe übereinstimmende Akten beurteilt worden.
Aus den Äusserungen, es könne nicht sein, dass allen angeklagten
Demonstrationsteilnehmenden eine amtliche Verteidigung gestellt werde, wird
auch klar, dass sich X____ auf mehrere Fälle, mithin auch denjenigen des
Gesuchstellers 10, bezogen hat, sodass auch bei P____ objektiv darauf
geschlossen werden kann, der Vorsitzende hätten sich im Vorfeld der noch
stattzufindenden Hauptverhandlung seine Meinung nicht nur vorläufig, sondern
weitgehend unumkehrbar gebildet, sodass die Argumente der Gesuchstellenden
daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen
erscheine.
9.
9.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin
sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so
früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen sind (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis
des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist
jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom
27.
Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 4).
9.2
Die
für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist
läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden
Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien
sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach
möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die
Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des
Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5).
9.3
In
den Verfahren DGS.2020.25, DGS.2021.8 und DGS.2021.18 wurden die
Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 18. Februar 2022 jeweils für verspätet
erachtet (E. 6). Das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. Dezember 2022 mangels
vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts offengelassen, ob
die entsprechenden Gesuche verspätet gestellt worden seien (E. 5.5). Wie sich
aus vorstehend Erwogenem ergibt, haben sich die nunmehr entscheidrelevanten
Tatsachen hauptsächlich im vom Appellationsgericht nach dem Urteil des
Bundesgerichts durchgeführten Beweisverfahren ergeben. Dort haben sich die drei
Gesuchstellenden eingebracht, sich an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5.
Juni 2023 durch ihre Verteidigungen vertreten lassen und auch entsprechende
Anträge gestellt, sodass auf ihre Begehren eingetreten werden kann, zumal ein
Ausstandsgrund trotz verwirkter Gesuchsfrist ausnahmsweise nachträglich im
Kontext anderer Umstände zur Darstellung eines Gesamtbilds der betreffenden
Justizperson vorgebracht werden kann (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 58 N 2; Boog, a.a.O.,
Art. 58 StPO N 7).
10.
10.1
Heisst das Beschwerdegericht die
Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im entsprechenden Verfahren bereits
Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31
vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,
a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O.,
Art. 60 StPO N 2a).
10.2
Solche
Anträge liegen in casu vor, weshalb die Urteile des Strafgerichts in den
Verfahren [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...],
[...] und [...] aufzuheben sind und das Strafgericht anzuweisen ist, die
entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper
unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Angesichts der nicht von den Ausstandsgesuchen
erfassten Strafgerichtspräsidien AG____, AH____ und AI____, nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und Gerichtsschreibenden bzw. der Möglichkeit, Präsidienfunktionen
an nebenamtliche Richter zu übertragen (§ 39 Abs. 1 GOG), besteht keine
Notwendigkeit, die Verfahren betreffend «Basel nazifrei» einem ausserkantonalen
Strafgericht abzutreten, wobei der von den Verteidigungen in diesem
Zusammenhang verschiedentlich angerufene Art. 38 Abs. 2 StPO ohnehin nur
innerkantonal wirkt (vgl. dazu Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 38 N 4 ff.; Moser/Schlapbach,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 38 StPO N 16 f.).
11.
11.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens (umständehalber)
zu Lasten des Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 40 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
11.2
Den
Gesuchstellenden ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,
a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22
vom 17. Februar 2021 E. 5.2). In Bezug auf die Gesuchstellenden 1-6 und 11-13
kann auf die Honorarnoten der Verteidigungen abgestellt werden, wobei für die
genauen Beträge auf das Dispositiv verwiesen wird. Die vom Vertreter der Gesuchstellenden
2-4 und 11 gesamthaft eingereichte und angesichts der Tatsache, dass häufig tel
quel auf dessen Eingaben verwiesen wurde, angemessen erscheinende Honorarnote
wird zu gleichen Teilen auf die einzelnen Gesuchsteller aufgeteilt. Auch hier sei
für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen. Der Gesuchsteller 5 war
bis Ende August 2023 von AM____ vertreten. Diese beendete zu diesem Datum ihre
Anwaltstätigkeit und reichte dannzumal ihre Honorarnote ein. Seit der
Gesuchsteller 5 mit Verfügung vom 4. August 2023 erstmals um Bekanntgabe einer neuen
Rechtsvertretung gebeten wurde, war er für das Appellationsgericht unter der
von seiner ehemaligen Vertreterin angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar,
sodass keine neue Vertretung bestellt werden konnte.
11.3
Der
Vertreter des Gesuchstellers 9 hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein
Aufwand zu schätzen ist. O____ hat im Anschluss an das Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 im September 2023 ein knapp zweiseitiges
Sistierungsgesuch sowie später je ein Akteneinsichts- und ein
Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Zudem hat er an der rund 3 ½ Stunden
dauernden parteiöffentlichen Einvernahme vom 5 Juni 2023 teilgenommen. Es
rechtfertigt sich daher, ihm einen Aufwand von neun Stunden (eine Stunde für
die Eingabe vom September 2023, 3 ½ Stunden für die parteiöffentliche
Einvernahme, zuzüglich 1 ½ Stunden diesbezügliche Reisezeit gemäss § 22 Abs. 2
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] und drei Stunden für das Studium
eingehender Unterlagen und Korrespondenz) zu vergüten (zuzüglich 3 % des
Honorars als Auslagen [§ 23 Abs. 1 HoR], zuzüglich Mehrwertsteuer [7.7 %
auf CHF 1'802.50 und 8,1 % auf CHF 515.–]). Für den genauen Betrag
wird auf das Dispositiv verwiesen.
11.4
Über
die Parteientschädigung von J____, L____ und P____ wird mit separater Verfügung
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschieden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der
Strafgerichtspräsidien AE____, X____, W____, AF____, AB____, AJ____, AC____, AK____
und AL____ wird gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Ausstandsbegehren nicht
eingetreten. Die strafgerichtlichen Urteile in [...], [...], [...], [...], [...],
[...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] werden aufgehoben und das
Strafgericht wird angewiesen, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen
und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'424.75
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
C____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
E____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
F____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
G____ wird eine Parteientschädigung von CHF 689.55
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
H____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'156.35
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
N____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'430.50
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
R____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
S____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'043.–
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
U____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'991.–
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Über die Parteientschädigung von J____, L____ und P____
Dispositiv
wird mit separater Verfügung entschieden.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellende
-
Strafgerichtspräsidien
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterinnen in den Berufungsverfahren [...], [...],
[...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...],
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.