DGS.2020.16
Ausstandsgesuch
23. November 2020Deutsch8 min
Appellationsgericht und beantragte den Ausstand der Gerichtspräsidentin B____ und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2020.16
ENTSCHEID
vom 14. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o […]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Beschwerderichterin
im Strafverfahren gegen den
Gesuchsteller ([…])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) gelangte mit Eingabe vom 19. Juni 2020 an das
Appellationsgericht und beantragte den Ausstand der Gerichtspräsidentin B____ und
der Staatsanwältin C____. Er bezog sich dabei auf das Berufungsverfahren X____,
in dem der Gesuchsteller wegen des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil seiner
Ehefrau beschuldigt ist. Dem Ausstandsgesuch legte der Gesuchsteller eine
Verfügung vom 12. Juni 2020 bei, die in einem anderen Verfahren ergangen war,
nämlich im Beschwerdeverfahren Y____, welches sich auf ein separates Strafverfahren
bezieht, das ebenfalls gegen den Gesuchsteller geführt wird (Vorwurf der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung).
Nach gewährter
Möglichkeit zu ergänzenden Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch
(verfahrensleitende Verfügung vom 30. Juni 2020) reichte der Gesuchsteller am
3. Juli 2020 und am 14. Juli 2020 weitere Eingaben ein.
Mit
Stellungnahme vom 22. Juli 2020 führte die abgelehnte Gerichtspräsidentin aus,
das Beschwerdeverfahren Y____ sei noch hängig gewesen, als der Gesuchsteller
sein Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2020 eingereicht habe. Inzwischen sei in
diesem Beschwerdeverfahren am 9. Juli 2020 ein Entscheid ergangen. Vom Polizeieinsatz
vom 11. Juni 2020 und vom Schreiben vom 10. Juni 2020 habe sie keine Kenntnis.
Das im Berufungsverfahren eingereichte Dokument bzw. die darauf befindliche
Notiz stamme nicht von ihr und sei nicht in ihrem Auftrag geschrieben worden.
Es dürfte nach Ansicht der Gerichtspräsidentin auch dem Gesuchsteller klar
sein, dass es sich hierbei um eine Fälschung handle.
Dazu hat sich
der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Juli 2020 geäussert. Er richtete diese
Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Berlin, die sie dem
Appellationsgericht überwies. Diese Eingabe wurde mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 12. August 2020 wegen ihres ungebührlichen Inhalts
zurückgewiesen. Gegen diese Verfügung legte der Gesuchsteller am 18. September
2020 Beschwerde ein, die beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer
1B_511/2020 hängig ist.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Es wurden die Verfahrensakten X____
und Y____ in elektronischer Form beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Über
Ablehnungsgesuche gegen die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren
und endgültig das Berufungsgericht. Das kantonale Recht hat als
Berufungsgericht das Appellationsgericht eingesetzt (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100),
welches entweder als Dreiergericht oder als Kammer (in Fünferbesetzung) handelt
(§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG], SG 154.100). Der Entscheid über Ausstandsgesuche gegen die
Beschwerdeinstanz wird im Gesetz weder dem Dreiergericht noch der Kammer zugewiesen,
weshalb das Berufungsgericht die Frage, welcher von beiden Spruchkörpern einen
derartigen Ausstandsentscheid fällt, auf dem Weg der Auslegung beantworten
muss.
Klar ist die
bundesrechtlich vorgegebene Zuständigkeit des Berufungsgerichts (Art. 59
Abs. 1 lit. c StPO). Die gesetzliche Vorschrift von § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG,
wonach eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter über den Ausstand eines
Einzelgerichts entscheidet, kommt nicht zur Anwendung, da sie unter den
Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften gestellt ist und das kantonale Recht eine
Einzelbesetzung des Berufungsgerichts nicht vorsieht. Den kantonalen Regeln von
§ 56 Abs. 4 und 5 GOG kann aber immerhin entnommen werden, dass der Gesetzgeber
für Ausstandsentscheide jeweils einen gleichzahligen (also keinen grösseren)
Spruchkörper einsetzen wollte. Da die Beschwerdeinstanz jeweils als Einzel-
oder Dreiergericht, nie aber in Fünferbesetzung entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff.
1.
GOG), hätte der Gesetzgeber diesbezügliche Ausstandsentscheide zweifellos einem
Dreiergericht (und nicht einer Kammer mit Fünferbesetzung) zugewiesen. Daraus
ergibt sich die Zuständigkeit des Dreiergerichts für Ausstandsentscheide der
vorliegenden Art.
1.2
Soweit
sich das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ richtet, ergeht ein
separater Entschied durch die hierfür zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO, § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
2.
2.1
Eine
Gerichtsperson hat nach Art. 56 StPO namentlich dann in den Ausstand zu treten,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen
Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren
Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wer ein Ausstandsgesuch stellt,
hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO).
2.2
Der
Gesuchsteller nennt keinen Ausstandsgrund, sondern mutmasst, dass
Gerichtspräsidentin B____ etwas mit dem «Polizeibesuch» vom 11. Juni 2020 zu
tun haben könnte und erwähnt, dass sie im Kanzleischreiben vom 10. Juni 2020
(auf dem hineinkopierten Teil) namentlich genannt werde. Der Zusammenhang des
Ausstandsantrags mit dem erwähnten polizeilichen Handeln erschliesst sich aus
dem Ausstandsgesuch nicht. Gemäss der Stellungnahme der Gerichtspräsidentin hat
sie von diesem Vorgang keine Kenntnis und damit nichts zu tun. Gegenteilige
Hinweise werden nicht vorgebracht und sich auch nicht ersichtlich. Insoweit ist
auf das Gesuch mangels Begründung nicht einzutreten.
2.3
Bezüglich
des Kanzleischreibens vom 10. Juni 2020 ergibt sich aus den Verfahrensakten,
dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren wegen des Vorwurfs der Drohung
gegen seine Ehefrau eine Art Collage eingereicht hat, in der dieses
Kanzleischreiben verwendet wurde. Allerdings wurde ein Teil des Schreibens mit
einem Zettel überdeckt, der mit einer Büroklammer angeheftet wurde, und davon
eine Fotokopie angefertigt. Dieses so bearbeitete Dokument wurde dann dem
Berufungsgericht vorgelegt (act. 9). Der Gesuchsteller reichte es in der
Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 ein, als er einen Ausstandsantrag gegen
das Berufungsgericht stellte (Verfahren X____, Verhandlungsprotokoll S. 5 bis 8).
Mit Bezug auf die Ablehnung der Gerichtspräsidentin B____ ist ein Zusammenhang auch
hier schwer erkennbar, zumal die Gerichtspräsidentin im genannten Berufungsverfahren
nicht mitwirkte. Ihr Name wird lediglich auf dem hinzugefügten Teil der
Dokumentencollage genannt; er wurde dem Kanzleischreiben also nachträglich
hinzugefügt.
Beim Schreiben
der Gerichtskanzlei vom 10. Juni 2020 handelt es sich um einen Begleitbrief,
mit dem die Gerichtskanzlei der Ehefrau des Gesuchstellers Dokumente des
Appellationsgerichts zustellte. Der untere Teil des Originalschreibens, wie es
sich in den Gerichtsakten des Berufungsverfahrens befindet, wurde mit einem
Zettel überdeckt. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine nachträgliche
Veränderung, die weder der Arbeitsweise des Gerichts entspricht noch mit der
Dokumentation in den Verfahrensakten übereinstimmt. Das collagierte Dokument,
das der Gesuchsteller einreichte, kann der Gerichtspräsidentin nicht zugerechnet
werden. An ihren Ausführungen, dass dieses Schreiben nicht von ihr stamme und
auch nicht in ihrem Auftrag geschrieben worden sei, kann unter den gegebenen
Umständen nicht gezweifelt werden. Insoweit ist mangels Befassung der
abgelehnten Gerichtspräsidentin mit dem Berufungsverfahren und der Collage
gemäss act. 9 kein Ausstandsgrund ersichtlich.
2.4
Befasst
war Gerichtspräsidentin B____ indessen als Einzelrichterin mit einem
Beschwerdeverfahren Y____ des Gesuchstellers, welches mit Entscheid vom 9. Juli
2020.
abgeschlossen wurde. Diesem Beschwerdeverfahren liegt ein Strafverfahren
gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand (eventualiter versuchte schwere
Körperverletzung), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Sachbeschädigung zugrunde. In diesem Rahmen wehrte sich der Gesuchsteller mit
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die ihm Frist zur
Einreichung von Beweisanträgen setzte und ihn aufforderte, eine neue
Verteidigung zu bezeichnen. Diese Beschwerde wurde mit Entscheid vom 9. Juli
2020.
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Bezüglich dieses
Beschwerdeverfahrens nennt der Gesuchsteller entgegen seiner Begründungspflicht
(hiervor E. 2.1) keine Gründe, weshalb die als Einzelrichterin tätige
Gerichtspräsidentin befangen oder voreingenommen gewesen wäre, so dass ein
Ausstand hätte in Betracht gezogen werden müssen. Auch insoweit erweist sich
das Ausstandsgesuch als unbegründet.
2.5
Gleich
verhält es sich mit den weiteren Personen, die der Gesuchsteller in seinem
Gesuch erwähnt. Es wird nicht klar, was der Gesuchsteller diesen Personen
vorwirft und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe zum vorliegenden Ausstandsantrag
stehen. Im Übrigen sind die Eingaben des Gesuchstellers gespickt mit
Ungehörigkeiten und Unterstellungen, die nicht annähernd glaubhaft gemacht werden,
und vermögen die Unparteilichkeit der Gerichtspräsidentin in keiner Weise in
Frage zu stellen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1'000.– (Art. 59 Abs. 4 StPO;
§ 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin
B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gerichtspräsidentin B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.