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Entscheid

DGS.2020.16

Ausstandsgesuch

23. November 2020Deutsch8 min

Appellationsgericht und beantragte den Ausstand der Gerichtspräsidentin B____ und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2020.16

ENTSCHEID

vom 14. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o […]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Beschwerderichterin

im Strafverfahren gegen den

Gesuchsteller ([…])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchsteller) gelangte mit Eingabe vom 19. Juni 2020 an das

Appellationsgericht und beantragte den Ausstand der Gerichtspräsidentin B____ und

der Staatsanwältin C____. Er bezog sich dabei auf das Berufungsverfahren X____,

in dem der Gesuchsteller wegen des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil seiner

Ehefrau beschuldigt ist. Dem Ausstandsgesuch legte der Gesuchsteller eine

Verfügung vom 12. Juni 2020 bei, die in einem anderen Verfahren ergangen war,

nämlich im Beschwerdeverfahren Y____, welches sich auf ein separates Strafverfahren

bezieht, das ebenfalls gegen den Gesuchsteller geführt wird (Vorwurf der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung).

Nach gewährter

Möglichkeit zu ergänzenden Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch

(verfahrensleitende Verfügung vom 30. Juni 2020) reichte der Gesuchsteller am

3. Juli 2020 und am 14. Juli 2020 weitere Eingaben ein.

Mit

Stellungnahme vom 22. Juli 2020 führte die abgelehnte Gerichtspräsidentin aus,

das Beschwerdeverfahren Y____ sei noch hängig gewesen, als der Gesuchsteller

sein Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2020 eingereicht habe. Inzwischen sei in

diesem Beschwerdeverfahren am 9. Juli 2020 ein Entscheid ergangen. Vom Polizeieinsatz

vom 11. Juni 2020 und vom Schreiben vom 10. Juni 2020 habe sie keine Kenntnis.

Das im Berufungsverfahren eingereichte Dokument bzw. die darauf befindliche

Notiz stamme nicht von ihr und sei nicht in ihrem Auftrag geschrieben worden.

Es dürfte nach Ansicht der Gerichtspräsidentin auch dem Gesuchsteller klar

sein, dass es sich hierbei um eine Fälschung handle.

Dazu hat sich

der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Juli 2020 geäussert. Er richtete diese

Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Berlin, die sie dem

Appellationsgericht überwies. Diese Eingabe wurde mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 12. August 2020 wegen ihres ungebührlichen Inhalts

zurückgewiesen. Gegen diese Verfügung legte der Gesuchsteller am 18. September

2020 Beschwerde ein, die beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer

1B_511/2020 hängig ist.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Es wurden die Verfahrensakten X____

und Y____ in elektronischer Form beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Über

Ablehnungsgesuche gegen die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1

lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren

und endgültig das Berufungsgericht. Das kantonale Recht hat als

Berufungsgericht das Appellationsgericht eingesetzt (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes

über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100),

welches entweder als Dreiergericht oder als Kammer (in Fünferbesetzung) handelt

(§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG], SG 154.100). Der Entscheid über Ausstandsgesuche gegen die

Beschwerdeinstanz wird im Gesetz weder dem Dreiergericht noch der Kammer zugewiesen,

weshalb das Berufungsgericht die Frage, welcher von beiden Spruchkörpern einen

derartigen Ausstandsentscheid fällt, auf dem Weg der Auslegung beantworten

muss.

Klar ist die

bundesrechtlich vorgegebene Zuständigkeit des Berufungsgerichts (Art. 59

Abs. 1 lit. c StPO). Die gesetzliche Vorschrift von § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG,

wonach eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter über den Ausstand eines

Einzelgerichts entscheidet, kommt nicht zur Anwendung, da sie unter den

Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften gestellt ist und das kantonale Recht eine

Einzelbesetzung des Berufungsgerichts nicht vorsieht. Den kantonalen Regeln von

§ 56 Abs. 4 und 5 GOG kann aber immerhin entnommen werden, dass der Gesetzgeber

für Ausstandsentscheide jeweils einen gleichzahligen (also keinen grösseren)

Spruchkörper einsetzen wollte. Da die Beschwerdeinstanz jeweils als Einzel-

oder Dreiergericht, nie aber in Fünferbesetzung entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff.

1.

GOG), hätte der Gesetzgeber diesbezügliche Ausstandsentscheide zweifellos einem

Dreiergericht (und nicht einer Kammer mit Fünferbesetzung) zugewiesen. Daraus

ergibt sich die Zuständigkeit des Dreiergerichts für Ausstandsentscheide der

vorliegenden Art.

1.2

Soweit

sich das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ richtet, ergeht ein

separater Entschied durch die hierfür zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO, § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

2.

2.1

Eine

Gerichtsperson hat nach Art. 56 StPO namentlich dann in den Ausstand zu treten,

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen

Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren

Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wer ein Ausstandsgesuch stellt,

hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO).

2.2

Der

Gesuchsteller nennt keinen Ausstandsgrund, sondern mutmasst, dass

Gerichtspräsidentin B____ etwas mit dem «Polizeibesuch» vom 11. Juni 2020 zu

tun haben könnte und erwähnt, dass sie im Kanzleischreiben vom 10. Juni 2020

(auf dem hineinkopierten Teil) namentlich genannt werde. Der Zusammenhang des

Ausstandsantrags mit dem erwähnten polizeilichen Handeln erschliesst sich aus

dem Ausstandsgesuch nicht. Gemäss der Stellungnahme der Gerichtspräsidentin hat

sie von diesem Vorgang keine Kenntnis und damit nichts zu tun. Gegenteilige

Hinweise werden nicht vorgebracht und sich auch nicht ersichtlich. Insoweit ist

auf das Gesuch mangels Begründung nicht einzutreten.

2.3

Bezüglich

des Kanzleischreibens vom 10. Juni 2020 ergibt sich aus den Verfahrensakten,

dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren wegen des Vorwurfs der Drohung

gegen seine Ehefrau eine Art Collage eingereicht hat, in der dieses

Kanzleischreiben verwendet wurde. Allerdings wurde ein Teil des Schreibens mit

einem Zettel überdeckt, der mit einer Büroklammer angeheftet wurde, und davon

eine Fotokopie angefertigt. Dieses so bearbeitete Dokument wurde dann dem

Berufungsgericht vorgelegt (act. 9). Der Gesuchsteller reichte es in der

Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 ein, als er einen Ausstandsantrag gegen

das Berufungsgericht stellte (Verfahren X____, Verhandlungsprotokoll S. 5 bis 8).

Mit Bezug auf die Ablehnung der Gerichtspräsidentin B____ ist ein Zusammenhang auch

hier schwer erkennbar, zumal die Gerichtspräsidentin im genannten Berufungsverfahren

nicht mitwirkte. Ihr Name wird lediglich auf dem hinzugefügten Teil der

Dokumentencollage genannt; er wurde dem Kanzleischreiben also nachträglich

hinzugefügt.

Beim Schreiben

der Gerichtskanzlei vom 10. Juni 2020 handelt es sich um einen Begleitbrief,

mit dem die Gerichtskanzlei der Ehefrau des Gesuchstellers Dokumente des

Appellationsgerichts zustellte. Der untere Teil des Originalschreibens, wie es

sich in den Gerichtsakten des Berufungsverfahrens befindet, wurde mit einem

Zettel überdeckt. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine nachträgliche

Veränderung, die weder der Arbeitsweise des Gerichts entspricht noch mit der

Dokumentation in den Verfahrensakten übereinstimmt. Das collagierte Dokument,

das der Gesuchsteller einreichte, kann der Gerichtspräsidentin nicht zugerechnet

werden. An ihren Ausführungen, dass dieses Schreiben nicht von ihr stamme und

auch nicht in ihrem Auftrag geschrieben worden sei, kann unter den gegebenen

Umständen nicht gezweifelt werden. Insoweit ist mangels Befassung der

abgelehnten Gerichtspräsidentin mit dem Berufungsverfahren und der Collage

gemäss act. 9 kein Ausstandsgrund ersichtlich.

2.4

Befasst

war Gerichtspräsidentin B____ indessen als Einzelrichterin mit einem

Beschwerdeverfahren Y____ des Gesuchstellers, welches mit Entscheid vom 9. Juli

2020.

abgeschlossen wurde. Diesem Beschwerdeverfahren liegt ein Strafverfahren

gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand (eventualiter versuchte schwere

Körperverletzung), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Sachbeschädigung zugrunde. In diesem Rahmen wehrte sich der Gesuchsteller mit

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die ihm Frist zur

Einreichung von Beweisanträgen setzte und ihn aufforderte, eine neue

Verteidigung zu bezeichnen. Diese Beschwerde wurde mit Entscheid vom 9. Juli

2020.

abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Bezüglich dieses

Beschwerdeverfahrens nennt der Gesuchsteller entgegen seiner Begründungspflicht

(hiervor E. 2.1) keine Gründe, weshalb die als Einzelrichterin tätige

Gerichtspräsidentin befangen oder voreingenommen gewesen wäre, so dass ein

Ausstand hätte in Betracht gezogen werden müssen. Auch insoweit erweist sich

das Ausstandsgesuch als unbegründet.

2.5

Gleich

verhält es sich mit den weiteren Personen, die der Gesuchsteller in seinem

Gesuch erwähnt. Es wird nicht klar, was der Gesuchsteller diesen Personen

vorwirft und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe zum vorliegenden Ausstandsantrag

stehen. Im Übrigen sind die Eingaben des Gesuchstellers gespickt mit

Ungehörigkeiten und Unterstellungen, die nicht annähernd glaubhaft gemacht werden,

und vermögen die Unparteilichkeit der Gerichtspräsidentin in keiner Weise in

Frage zu stellen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1'000.– (Art. 59 Abs. 4 StPO;

§ 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin

B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gerichtspräsidentin B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.