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Entscheid

DGS.2020.19

betreffend Antrag auf Umwandlung einer in Freiheitstrafe umgewandelten Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit

13. November 2020Deutsch8 min

(SB.2018.105) ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen in der Justizvollzugsanstalt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2020.19

ENTSCHEID

vom 6. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. […]

Gesuchsteller

c/o JVA Bostadel

6313 Menzingen

Gegenstand

betreffend Antrag auf Umwandlung einer

in Freiheitsstrafe umgewandelten Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ verbüsst

zurzeit die mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 3. März 2016

(ES.2015.649), mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017

(SB.2015.74) und mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019

(SB.2018.105) ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Bostadel.

Mit beim Straf-

und Massnahmenvollzug (SMV) am 5. August 2020 eingegangenem Schreiben ersucht A____

unter Ziff. 2 seiner Anträge – soweit verständlich – nebst anderem um

Umwandlung der mit Berufungsurteil vom 15. März 2017 (SB.2015.74) ausgesprochenen

Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– und von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–

(bei der zweiten Geldstrafe handelt es sich um die im Urteil vom 15. März 2017 als

vollziehbar erklärte Geldstrafe eines Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni

2011) in gemeinnützige Arbeit. Der SMV hat das undatierte Schreiben dem

Appellationsgerichts «im Hinblick auf das zweite Rechtsbegehren» zuständigkeitshalber

zukommen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ergeht schriftlich und auf dem Zirkulationsweg. Die Berufungsurteile

aus den Verfahren vor Appellationsgericht SB.2015.74 und SB.2018.105 wurden

beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zahlt

eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person die Geldstrafe nicht und ist sie

auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt gemäss Art. 36 Abs. 1

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an die Stelle der Geld- eine Freiheitsstrafe,

wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Mit Beschluss der

Bundesversammlung vom 19. Juni 2015 wurden die Absätze 3 bis 5 von Art. 36 StGB

mit Wirkung per 1. Januar 2018 aufgehoben. Art. 36 Abs. 3 lit. c aStGB lautete:

«Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein

Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse

seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht

beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen

gemeinnützige Arbeit anordnen».

1.2

Der

Gesuchsteller ersucht um Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle von

Freiheitsentzug aufgrund von in Freiheitsentzug umgewandelter Geldstrafen. Er

bezieht sich dabei in seinen nur schwer verständlichen Ausführungen und Anträgen

im Antrag Ziffer 2 auf die Berufungsurteile vom 26. März 2019 (SB.2018.105) und

vom 15. März 2017 (SB.2015.74). Es ist festzustellen, dass im Berufungsurteil

vom 26. März 2019 gar keine Geldstrafe verhängt wurde, sondern der

Gesuchsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und für

5.

Jahre des Landes verwiesen wurde. Somit kann gestützt auf dieses Urteil auch

keine Umwandlung einer aus einer unbezahlten Geldstrafe resultierenden

Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit beantragt werden. Hingegen wurde der

Gesuchsteller im Berufungsentscheid vom 15. März 2017 nebst einer

(teilbedingten) Freiheitsstrafe auch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 10.– verurteilt und wurde ausserdem mit diesem Urteil die vom Strafgericht

mit Urteil vom 16. Juni 2011 als bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar

erklärt. Da zum Zeitpunkt der Fällung dieses Berufungsentscheids Art. 36

Abs. 3 lit. c aStGB noch in Kraft war, kann der Gesuchsteller die Umwandlung in

gemeinnützige Arbeit verlangen. Zuständig ist das urteilende Gericht und damit

das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1

Art.

34.

Abs. 2 StGB regelt die Bemessung des Tagessatzes. Bis zum 1. Januar 2018

lautete die Bestimmung: «Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum» (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

Seit dem 1. Januar 2018 lautet Art. 34 Abs. 2 StGB: «Ein Tagessatz beträgt in

der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann

der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe

des Tagesatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des

Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum.». In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des

Sanktionenrechts vom 4. April 2012 wird zu Art. 34 Abs. 2 StGB ausgeführt: «…Das

geltende Recht legt keine Mindesthöhe des Tagessatzes fest, nachdem sich in den

parlamentarischen Beratungen entsprechende Anträge nicht durchzusetzen vermochten.

Hingegen empfiehlt die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz

(KSBS) für das Massengeschäft einen Mindesttagessatz von 30 Franken. Nachdem

sich das Bundesgericht zunächst noch gegen einen Mindesttagessatz ausgesprochen

hatte, präzisierte es später seine Rechtsprechung und hielt fest, eine

Geldstrafe sei nicht bloss symbolisch, wenn der Tagessatz für mittellose Täter

wenigstens 10 Franken betrage. Die im Vorentwurf vorgesehene Festlegung eines

Mindesttagessatzes von 30 Franken fand zwar mehrheitlich Zustimmung, und gemäss

Berechnungen von Praktikern ist ein solcher Tagessatz auch bei finanziell

schwachen Verurteilten im Regelfall angemessen, jedenfalls soweit es nach

geltendem Recht um eine niedrige bis mittlere Anzahl Tagessätze geht. Allerdings

wurde in der Vernehmlassung zu Recht vorgebracht, für wirklich mittellose Personen

könne auch ein Tagessatz von 30 Franken zu hoch sein, sodass sie eine

Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müssten; dies gerade auch wegen des

vorgeschlagenen Ausschlusses des bedingten Vollzugs von Geldstrafen. Ein

Mindestsatz von 30 Franken begünstige somit wohlhabende Personen, schaffe

mithin eine Zwei-Klassen-Justiz. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat nunmehr

einen Mindesttagessatz von 10 Franken vor, mithin eine Kodifizierung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung» (BBl 2012 S. 4721, 4743). Unter dem

Mindestansatz von CHF 10.– hat das Bundesgericht einen Tagessatz auch für

Personen mit niedrigstem Einkommen (in casu ein abgewiesener und von der

Nothilfe lebender Asylbewerber) als nur noch von symbolischer Bedeutung

erachtet, was nicht in Frage komme, da ansonsten die Geldstrafe nicht mehr als

gleichwertig ernsthafte Strafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe stehe. Es sei

deshalb vom Gesetzgeber gewollt und in Kauf zu nehmen, dass die Geldstrafe

einkommensschwache Personen prinzipiell härter treffe als wohlhabende Personen,

welche die Geldstrafe bezahlen können ohne in ihr Existenzminimum einzugreifen

(BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).

2.2

Diesen

Ausführungen folgend ist festzustellen, dass mit der im Berufungsurteil vom 15.

März 2017 neu verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– der Tagesansatz

für mittellose Personen angewendet wurde und ein tieferer Ansatz nach

der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar nicht in Frage kommt. Die Geltendmachung

Dispositiv

von verschlechterten finanziellen Verhältnissen ist demnach von Vornherein

ausgeschlossen. Soweit mit dem genannten Berufungsurteil die Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 30.– aus dem Strafurteil vom 16. Juni 2011 für vollziehbar erklärt wurde,

lässt auch diese Tagessatzhöhe nicht auf zum damaligen Zeitpunkt erheblich

bessere finanzielle Verhältnisse schliessen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist das Aussprechen eines Tagessatzes von CHF 30.– nämlich auch

bei finanziell engen Verhältnissen zulässig, zumal sich aus der Bezahlung ergebende

Härten auch mittels Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlung) beim Vollzug

abfedern lassen (BGer 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2). Den Erwägungen

zum Landesverweis im Berufungsentscheid vom 26. März 2019 (SB.2018.105) ist zur

finanziellen Situation des Gesuchstellers seit seiner Einreise in die Schweiz

im Jahr 2009 (wohl aufgrund Familiennachzugs im Rahmen des Eheschlusses mit

einer Schweizerin) zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich wirtschaftlich

nicht hat integrieren können. Es wird dazu ausgeführt: «…In wirtschaftlicher

Hinsicht wechselten sich Phasen von Sozialhilfebezug und zwischenzeitlicher

Ablösung von der Sozialhilfe, ohne dass sich eine dauerhafte wirtschaftliche

Stabilisierung abzeichnete. Die wiederholte Straffälligkeit des

Berufungsklägers verschlechtert dessen Chancen im hiesigen Erwerbsleben zudem

massiv» (E. 3.3.3). Damit ist erstellt, dass jedenfalls nicht von einer erheblichen

Verschlechterung der finanziellen Situation seit den Beurteilungen, welche zu

den Geldstrafen geführt haben, auszugehen ist. Anderes wird vom Gesuchsteller,

der sich überhaupt nicht zu seiner finanziellen Situation äussert, auch nicht

geltend gemacht. Das Gesuch wird deshalb abgelehnt.

2.3 Vollständigkeitshalber

sei darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller mit Berufungsurteil vom 26. März

2019 (SB.2018.105) auch mit einem Landesverweis von 5 Jahren sanktioniert

worden ist. Auch dessen Vollzug steht einer Umwandlung der ersatzweisen

Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit, welche in Freiheit und in der Schweiz vollzogen

wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz

[V-stGB-MStG, SR 311.01]), entgegen.

3.

Auf die

Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Umwandlung der ersatzweisen

Freiheitsstrafe (zu vollziehende Geldstrafen aus AGE SB.2015.74 vom 15. März

2017) in gemeinnützige Arbeit wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.