DGS.2020.19
betreffend Antrag auf Umwandlung einer in Freiheitstrafe umgewandelten Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit
13. November 2020Deutsch8 min
(SB.2018.105) ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen in der Justizvollzugsanstalt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2020.19
ENTSCHEID
vom 6. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […]
Gesuchsteller
c/o JVA Bostadel
6313 Menzingen
Gegenstand
betreffend Antrag auf Umwandlung einer
in Freiheitsstrafe umgewandelten Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ verbüsst
zurzeit die mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 3. März 2016
(ES.2015.649), mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017
(SB.2015.74) und mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019
(SB.2018.105) ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Bostadel.
Mit beim Straf-
und Massnahmenvollzug (SMV) am 5. August 2020 eingegangenem Schreiben ersucht A____
unter Ziff. 2 seiner Anträge – soweit verständlich – nebst anderem um
Umwandlung der mit Berufungsurteil vom 15. März 2017 (SB.2015.74) ausgesprochenen
Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– und von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
(bei der zweiten Geldstrafe handelt es sich um die im Urteil vom 15. März 2017 als
vollziehbar erklärte Geldstrafe eines Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni
2011) in gemeinnützige Arbeit. Der SMV hat das undatierte Schreiben dem
Appellationsgerichts «im Hinblick auf das zweite Rechtsbegehren» zuständigkeitshalber
zukommen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ergeht schriftlich und auf dem Zirkulationsweg. Die Berufungsurteile
aus den Verfahren vor Appellationsgericht SB.2015.74 und SB.2018.105 wurden
beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zahlt
eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person die Geldstrafe nicht und ist sie
auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt gemäss Art. 36 Abs. 1
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an die Stelle der Geld- eine Freiheitsstrafe,
wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Mit Beschluss der
Bundesversammlung vom 19. Juni 2015 wurden die Absätze 3 bis 5 von Art. 36 StGB
mit Wirkung per 1. Januar 2018 aufgehoben. Art. 36 Abs. 3 lit. c aStGB lautete:
«Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein
Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse
seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht
beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen
gemeinnützige Arbeit anordnen».
1.2
Der
Gesuchsteller ersucht um Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle von
Freiheitsentzug aufgrund von in Freiheitsentzug umgewandelter Geldstrafen. Er
bezieht sich dabei in seinen nur schwer verständlichen Ausführungen und Anträgen
im Antrag Ziffer 2 auf die Berufungsurteile vom 26. März 2019 (SB.2018.105) und
vom 15. März 2017 (SB.2015.74). Es ist festzustellen, dass im Berufungsurteil
vom 26. März 2019 gar keine Geldstrafe verhängt wurde, sondern der
Gesuchsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und für
5.
Jahre des Landes verwiesen wurde. Somit kann gestützt auf dieses Urteil auch
keine Umwandlung einer aus einer unbezahlten Geldstrafe resultierenden
Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit beantragt werden. Hingegen wurde der
Gesuchsteller im Berufungsentscheid vom 15. März 2017 nebst einer
(teilbedingten) Freiheitsstrafe auch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 10.– verurteilt und wurde ausserdem mit diesem Urteil die vom Strafgericht
mit Urteil vom 16. Juni 2011 als bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar
erklärt. Da zum Zeitpunkt der Fällung dieses Berufungsentscheids Art. 36
Abs. 3 lit. c aStGB noch in Kraft war, kann der Gesuchsteller die Umwandlung in
gemeinnützige Arbeit verlangen. Zuständig ist das urteilende Gericht und damit
das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1
Art.
34.
Abs. 2 StGB regelt die Bemessung des Tagessatzes. Bis zum 1. Januar 2018
lautete die Bestimmung: «Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum» (Art. 34 Abs. 2 aStGB).
Seit dem 1. Januar 2018 lautet Art. 34 Abs. 2 StGB: «Ein Tagessatz beträgt in
der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann
der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagesatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum.». In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Sanktionenrechts vom 4. April 2012 wird zu Art. 34 Abs. 2 StGB ausgeführt: «…Das
geltende Recht legt keine Mindesthöhe des Tagessatzes fest, nachdem sich in den
parlamentarischen Beratungen entsprechende Anträge nicht durchzusetzen vermochten.
Hingegen empfiehlt die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz
(KSBS) für das Massengeschäft einen Mindesttagessatz von 30 Franken. Nachdem
sich das Bundesgericht zunächst noch gegen einen Mindesttagessatz ausgesprochen
hatte, präzisierte es später seine Rechtsprechung und hielt fest, eine
Geldstrafe sei nicht bloss symbolisch, wenn der Tagessatz für mittellose Täter
wenigstens 10 Franken betrage. Die im Vorentwurf vorgesehene Festlegung eines
Mindesttagessatzes von 30 Franken fand zwar mehrheitlich Zustimmung, und gemäss
Berechnungen von Praktikern ist ein solcher Tagessatz auch bei finanziell
schwachen Verurteilten im Regelfall angemessen, jedenfalls soweit es nach
geltendem Recht um eine niedrige bis mittlere Anzahl Tagessätze geht. Allerdings
wurde in der Vernehmlassung zu Recht vorgebracht, für wirklich mittellose Personen
könne auch ein Tagessatz von 30 Franken zu hoch sein, sodass sie eine
Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müssten; dies gerade auch wegen des
vorgeschlagenen Ausschlusses des bedingten Vollzugs von Geldstrafen. Ein
Mindestsatz von 30 Franken begünstige somit wohlhabende Personen, schaffe
mithin eine Zwei-Klassen-Justiz. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat nunmehr
einen Mindesttagessatz von 10 Franken vor, mithin eine Kodifizierung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung» (BBl 2012 S. 4721, 4743). Unter dem
Mindestansatz von CHF 10.– hat das Bundesgericht einen Tagessatz auch für
Personen mit niedrigstem Einkommen (in casu ein abgewiesener und von der
Nothilfe lebender Asylbewerber) als nur noch von symbolischer Bedeutung
erachtet, was nicht in Frage komme, da ansonsten die Geldstrafe nicht mehr als
gleichwertig ernsthafte Strafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe stehe. Es sei
deshalb vom Gesetzgeber gewollt und in Kauf zu nehmen, dass die Geldstrafe
einkommensschwache Personen prinzipiell härter treffe als wohlhabende Personen,
welche die Geldstrafe bezahlen können ohne in ihr Existenzminimum einzugreifen
(BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
2.2
Diesen
Ausführungen folgend ist festzustellen, dass mit der im Berufungsurteil vom 15.
März 2017 neu verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– der Tagesansatz
für mittellose Personen angewendet wurde und ein tieferer Ansatz nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar nicht in Frage kommt. Die Geltendmachung
Dispositiv
von verschlechterten finanziellen Verhältnissen ist demnach von Vornherein
ausgeschlossen. Soweit mit dem genannten Berufungsurteil die Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.– aus dem Strafurteil vom 16. Juni 2011 für vollziehbar erklärt wurde,
lässt auch diese Tagessatzhöhe nicht auf zum damaligen Zeitpunkt erheblich
bessere finanzielle Verhältnisse schliessen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist das Aussprechen eines Tagessatzes von CHF 30.– nämlich auch
bei finanziell engen Verhältnissen zulässig, zumal sich aus der Bezahlung ergebende
Härten auch mittels Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlung) beim Vollzug
abfedern lassen (BGer 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2). Den Erwägungen
zum Landesverweis im Berufungsentscheid vom 26. März 2019 (SB.2018.105) ist zur
finanziellen Situation des Gesuchstellers seit seiner Einreise in die Schweiz
im Jahr 2009 (wohl aufgrund Familiennachzugs im Rahmen des Eheschlusses mit
einer Schweizerin) zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich wirtschaftlich
nicht hat integrieren können. Es wird dazu ausgeführt: «…In wirtschaftlicher
Hinsicht wechselten sich Phasen von Sozialhilfebezug und zwischenzeitlicher
Ablösung von der Sozialhilfe, ohne dass sich eine dauerhafte wirtschaftliche
Stabilisierung abzeichnete. Die wiederholte Straffälligkeit des
Berufungsklägers verschlechtert dessen Chancen im hiesigen Erwerbsleben zudem
massiv» (E. 3.3.3). Damit ist erstellt, dass jedenfalls nicht von einer erheblichen
Verschlechterung der finanziellen Situation seit den Beurteilungen, welche zu
den Geldstrafen geführt haben, auszugehen ist. Anderes wird vom Gesuchsteller,
der sich überhaupt nicht zu seiner finanziellen Situation äussert, auch nicht
geltend gemacht. Das Gesuch wird deshalb abgelehnt.
2.3 Vollständigkeitshalber
sei darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller mit Berufungsurteil vom 26. März
2019 (SB.2018.105) auch mit einem Landesverweis von 5 Jahren sanktioniert
worden ist. Auch dessen Vollzug steht einer Umwandlung der ersatzweisen
Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit, welche in Freiheit und in der Schweiz vollzogen
wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz
[V-stGB-MStG, SR 311.01]), entgegen.
3.
Auf die
Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Umwandlung der ersatzweisen
Freiheitsstrafe (zu vollziehende Geldstrafen aus AGE SB.2015.74 vom 15. März
2017) in gemeinnützige Arbeit wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.