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Entscheid

DGS.2020.22

Ausstandsbegehren (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021)

17. Februar 2021Deutsch16 min

Folge beantragten Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter ein. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2020.22

ENTSCHEID

vom 17.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat [...] ist einer von drei

Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung

und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am 1. März

2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Patientin

verstorben war. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der

Anästhesie im [...]spital. Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.

Am 5. Oktober 2020 ging bei seinem Rechtsvertreter [...] die Ankündigung des

Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober

2020 ein, worin ihm eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger

Beweisanträge bis zum 15. Oktober 2020 gesetzt wurde. Die unmittelbar in der

Folge beantragten Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter ein. Mit

Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte dieser zum einen, dass der Abschluss

der Untersuchung mitgeteilt werde, bevor über seine am 28. Februar 2020

gestellten Rechtsbegehren entschieden worden sei. Dies stelle eine

Rechtsverweigerung dar. Zum andern beanstandete er, dass der verfahrensleitende

Staatsanwalt B____ in einer Aktennotiz vom 30. September 2020, von welcher der

Anzeigesteller resp. sein Rechtsvertreter erst am 12. Oktober 2020 Kenntnis erlangt

habe, geschrieben hatte, der Anzeigesteller resp. sein Verteidiger hätten die

Begutachtung mit «allen zur Verfügung stehenden Mitteln (mehrere Beschwerden

und absurde Anträge der Verteidigung)» verzögert. Diese Wortwahl lasse die gebotene

Sachlichkeit vermissen. Die Darstellung in der Aktennotiz sei nicht nur

unvollständig und aktenwidrig, sondern auch ehrverletzend. Insgesamt stelle das

Vorgehen des Staatsanwalts eine unfaire Verfahrensführung dar, welche die

Rechte des Anzeigestellers massiv beeinträchtigten. Der Staatsanwalt werde

daher ersucht, den Fall abzugeben und in den Ausstand zu treten.

Mit Schreiben

vom 19. Oktober 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt den Vorwurf der

Rechtsverweigerung zurück und das Begehren um Fristerstreckung für die

Einreichung von Beweisanträgen ab. Eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene

Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021

gutgeheissen (BES.2020.204).

Im Schreiben vom

19. Oktober 2020 an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers stellte sich

Staatsanwalt B____ gegen das Ausstandsbegehren, indem er geltend machte, seine

Formulierung, der Verteidiger habe «absurde Anträge» eingereicht, sei

gerechtfertigt gewesen, da dessen Anträge und Verhaltensweisen komplett

widersprüchlich gewesen seien. Gleichentags leitete er das Ausstandsbegehren dem

Appellationsgericht weiter mit dem Antrag, dieses abzuweisen. Sein

Antwortschreiben an den Verteidiger stelle zugleich seine Stellungnahme zum

Ausstandbegehren dar. Der Staatsanwalt beantragte, «angesichts der

Haltlosigkeit des Ausstandsbegehrens» auf den Beizug der Akten zu verzichten.

Das Ausstandsbegehren fusse auf unzutreffenden Behauptungen, sei zur Unzeit

gestellt und diene einzig der Verfahrensverzögerung unter dem Vorwand

angeblicher Ehrverletzung.

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts liess mit Instruktionsverfügung vom

21. Oktober 2020 die Stellungnahme des Staatsanwalts zum Ausstandbegehren

zur allfälligen Replik dem Rechtsvertreter des Anzeigestellers zustellen und

bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten einholen.

Mit Replik vom

22. Dezember 2020 hielt der Anzeigesteller am Ausstandsbegehren vollumfänglich

fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Sowohl

der Gesuchsteller als auch der Staatsanwalt verwenden in ihren Korrespondenzen,

Eingaben und Stellungnahmen das Aktenzeichen VT.[...], wenn sie sich auf das

Untersuchungsverfahren gegen den Gesuchsteller beziehen. Aus den Akten ergibt

sich indessen, dass das Aktenzeichen VT.[...] das Verfahren gegen den

Mitangeklagten [...] betrifft, während das Verfahren gegen den Gesuchsteller

das Aktenzeichen VT.[...] hat. Im vorliegenden Entscheid wird daher die

Verfahrensnummer VT.[...] verwendet.

1.2

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde

tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch

zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche

gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I

121.

E. 2 S. 123; Keller, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.

Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1).

Im vorliegenden

Fall gelangte die Aktennotiz des Staatsanwalts vom 30. September 2020, welche

Anlass zum Ausstandsbegehren gab, am 12. Oktober 2020 zur Kenntnis des

Rechtsvertreters des Gesuchstellers. Das am 15. Oktober 2020 dem

verfahrensleitenden Staatsanwalt zugestellte und von diesem an das Appellationsgericht

weitergeleitete Ausstandsgesuch erfolgte damit rechtzeitig, so dass darauf

einzutreten ist.

1.4

Staatsanwalt

B____ hat mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 19. Oktober 2020 unter

Verweis auf sein Schreiben vom gleichen Datum an den Gesuchsteller die

Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt.

2.

2.1

Der

grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-

und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als

Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – anders als bei Richterinnen und Richtern nicht aus Art.

30.

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der

Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom

2.

Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine

in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen»,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren

Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um

eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit.

a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

2.2

Gemäss

Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur

Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine

gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO).

Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt

(Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse

Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden

unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die

entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer

anderen bevorteilen (BGE 41 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145

mit Hinweisen). Insofern sind von einem Staatsanwalt im Untersuchungsverfahren Sachlichkeit,

Unbefangenheit und Objektivität zu verlangen. Nach Erhebung der Anklage, im

Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft hingegen wie die

beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c

StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur

Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16

Abs. 2 StPO) (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180; AGE DG.2017.12 vom 28. Februar

2017).

2.3

Bei

der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist,

ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen

in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet

erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die

Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

2.4

Im

Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit

Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin

anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen

Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer

Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum

Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199). Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich

allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich indessen,

wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die bei gesamthafter

Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S.

74.

f., 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern

2001, S. 105 f.). Sodann kann auch eine unangebrachte Äusserung des

Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere

Verfehlung darstellt. Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit eines

Untersuchungsrichters sah das Bundesgericht beispielsweise dort, wo sich aus

seinen Äusserungen ergab, dass er das Verhalten eines Angeschuldigten im

Verfahren voreilig als Betrug qualifiziert oder wo er ohne besonderen Anlass

über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen gegen den

Angeschuldigten geäussert hatte (BGer 1P.766/2000 des Bundesgerichts vom 18. Mai

2001, E. 8 und 9). Auch gegen die Person einer Verfahrenspartei gerichtete

negative Bemerkungen können den Anschein der Befangenheit entstehen lassen:

Bezeichnet beispielsweise ein Richter eine Partei in einem Verwaltungsverfahren

– wenn auch angeblich zur Auflockerung der Verhandlungsatmosphäre – als

"agitateur", so besteht für sie objektiver Anlass zu Zweifeln, ob der

Richter in einem Verfahren mit dem Staat als Gegenpartei unbefangen sei (BGer

1P.273/2000 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2000, E. 2; zum Ganzen: BGE 127 I 196 E. 2d f. S. 200 ff.).

3.

3.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen mit einer

Aktennotiz des verfahrensleitenden Staatsanwalts B____ vom 30. September

2020.

Die beanstandete Passage lautet wie folgt (Akten S. 3454 f.):

«A____ hat sich bis anhin weitestgehend geweigert als beschuldigte

Person Aussagen zum Tatgeschehen zu machen, hat die Begutachtung mit allen zur

Verfügung stehenden Mitteln (mehrere Beschwerden und absurde Anträge der

Verteidigung) verzögert, hat trotz wiederholter Aufforderungen und

Gelegenheiten keine Ergänzungsfragen an die Gutachter gerichtet und liefert nun

über seinen Verteidiger eine eigene Chronologie der Ereignisse aus seiner Sicht

ab, die aber in den bisherigen, zeitnah verfassten Erinnerungsprotokollen auch

von nicht beschuldigten und somit neutralen Personen, wie Frau [...], keinerlei

Stütze findet.»

Der

Gesuchsteller macht geltend, diese Behauptungen seien unzutreffend und

ehrverletzend. Die Formulierung dieser Aktennotiz lasse die gebotene

Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit, die ein Staatsanwalt im Rahmen des

Vorverfahrens in aktenkundigen Notizen an den Tag legen müsse, vermissen. Zudem

sei die Behauptung des Staatsanwalts, der Gesuchsteller habe «trotz

wiederholter Aufforderungen und Gelegenheiten keine Ergänzungsfragen an die

Gutachter gerichtet», falsch.

3.2

In

seinem Schreiben vom 19. Oktober 2020 an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers,

das zugleich seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren darstellt, rechtfertigte

der Staatsanwalt seine beanstandete Formulierung «absurde Anträge der

Verteidigung» wie folgt: Wenn der Verteidiger Anträge stelle und zugleich die

dafür erforderlichen Angaben verweigere oder seinem Mandanten zur

Aussageverweigerung rate, während er zugleich fordere, dass seine Version in

den Gutachten zu berücksichtigen sei, so seien diese Anträge absurd, weil

komplett widersprüchlich. Wenn er einerseits die Gelegenheit, den Gutachtern

Ergänzungsfragen zu stellen, auslasse mit der Begründung, es müssten alle

«Anknüpfungstatsachen» zuerst erhoben sein, und zugleich seinem Mandanten

nahelege, nichts auszusagen, so seien auch solche Verhaltensweisen komplett

widersprüchlich.

3.3

Dem

hält der Gesuchsteller entgegen, es treffe nicht zu, dass er resp. sein Rechtsvertreter

– wie vom Staatsanwalt in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2020 dargestellt –

die Gutachtensaufträge zeitgleich mit dem Versand an die Gutachter in Kopie

erhalten habe und darauf hätte reagieren können. Vielmehr habe er nach seiner

Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zum ursprünglichen Gutachtensauftrag an das

IRM [...], mit welcher er u.a. verlangt habe, dass mit der definitiven

Auftragserteilung des Gutachtens zugewartet werde, bis sämtliche

Anknüpfungstatsachen ermittelt seien, einzig die Mitteilung erhalten, dass eine

Sistierung dieses Gutachtensauftrags bereits gegeben sei. Auch nach der

Aufhebung der Sistierung sei der Staatsanwalt jedoch nicht auf seine konkreten

Anträge betreffend die Gutachtenserteilung eingegangen. Am 14. November 2019

seien ihm die bereits fertigen Gutachten zur Stellungnahme zugestellt worden,

ohne dass ihm vorher die Gutachtensaufträge zugestellt worden wären und er

Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äussern. Er habe erst bei der

Akteneinsicht nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung gesehen, dass

die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2019 drei Gutachtensaufträge nach

Deutschland und am 27. Februar 2019 ein neues Auftragsschreiben an das IRM

[...] versandt habe. Keiner dieser Aufträge sei ihm zugestellt worden. Aus

einem Schriftenwechsel der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsvertretung der

Privatklägerschaft ergebe sich, dass offenbar auch diese die Aufträge nicht

erhalten habe. Auch die fertigen Gutachten aus Deutschland seien ihm vor deren

Zustellung an das IRM [...] nicht zugestellt worden. Die Stellungnahme zu den

Gutachten habe er mit konkreten Anträgen am 28. Februar 2020 eingereicht.

Diese Anträge seien bis heute nicht beantwortet worden.

Auch die

Behauptung des Staatsanwalts in seiner Eingabe vom 9. November 2020 im

Beschwerdeverfahren BES.2020.204, dass der Gesuchsteller auch nach dem

Bundesgerichtsentscheid über die Verwertbarkeit der bisherigen Ermittlungen für

ihn Aussagen verweigert habe und die Erstellung der Gutachten habe blockieren

wollen (act. 8 Beilage 1 Ziff. 15), sei tatsachenwidrig. Die falsche

Darstellung des Sachverhalts, die Art und Weise der Kritik am Vorgehen der

Verteidigung, der Umstand, dass bisher kein einziger seiner Anträge beantwortet

worden sei sowie der Umstand, dass nun bereits zum zweiten Mal im Verfahren

eine so kurze Frist angesetzt worden sei, die der Gesuchsteller unmöglich

wahren könne, zeugten davon, dass die gebotene Neutralität gegenüber dem

Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter nicht mehr gegeben sei. Die ganze

Verfahrensführung des Staatsanwalts sei unfair, beeinträchtige die Rechte des

Gesuchstellers massiv und belege die Voreingenommenheit gegenüber der

Verteidigung, die sich auch auf den Klienten übertrage.

3.4

Der

Staatsanwalt hat, nachdem ihm der Verteidiger mit Schreiben vom 21. Oktober

2020.

(act. 8 Beilage 2) vorgeworfen hatte, dass er ihm entgegen seiner eigenen

Darstellung in der fraglichen Aktennotiz wie auch gegenüber dem

Appellationsgericht die Gutachtensaufträge nicht zugestellt habe, nicht

dargelegt, wann diese Zustellung erfolgt sein solle. Auch aus den Akten ergibt

sich eine derartige Zustellung nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Darstellung des Gesuchstellers zutrifft.

4.

4.1

Das

Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden beim Beizug von sachverständigen Personen

ist in der Strafprozessordnung geregelt. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hat die

Verfahrensleitung vor der Ernennung der sachverständigen Person und der

Auftragserteilung an diese den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zur

sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu

stellen. Wenn dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, stellt dies einen

Verfahrensmangel der Staatsanwaltschaft dar. Dasselbe gilt für den Umstand,

dass sämtliche am 21. Januar 2019 und 28. Februar 2020 gestellten Anträge des

Gesuchstellers in Bezug die Gutachten schlicht nicht beantwortet wurden. Die

Begründung des Staatsanwalts für diesen Umstand in seiner Stellungnahme vom 9.

November 2020 (act. 8 Beilage 1 Ziff. 5 und 8), dass er auf diese Anträge nicht

habe eingehen müssen, weil die Verteidigung schon zuvor wiederholt Gelegenheit

gehabt habe, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen, ist zum einen

aktenwidrig und zum andern falsch. Es entspricht den Verfahrensprinzipien der

Fairness und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass formelle Anträge der

Parteien behandelt werden.

Weitere

Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft wurden vom Appellationsgericht mit

Urteilen vom 9. Mai 2018 und 5. Februar 2021 festgestellt: Mit AGE BES.2017.149

vom 9. Mai 2018 hat das Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung einer vom

Gesuchsteller erhobenen Beschwerde eine von der Staatsanwaltschaft gesetzte

kurze Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit zur Stellung von Fragen an die

sachverständigen Personen beanstandet und die Staatsanwaltschaft zu neuer

Fristsetzung verpflichtet (Akten S. 2224 f.). Mit AGE BES.2020.204

vom 5. Februar 2021 hat es festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft durch die

Ansetzung einer zu kurzen Frist ohne Erstreckungsmöglichkeit für die Stellung

von Beweisanträgen vor dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens das rechtliche

Gehör des Gesuchstellers verletzt hat.

4.2

In

der beanstandeten Aktennotiz vom 30. September 2020 wird nicht nur wie

aufgezeigt der Sachverhalt teilweise unzutreffend dargestellt, sondern zudem

das Verhalten des Gesuchstellers und seines Verteidigers in herabwürdigender

Weise bewertet. Dies erweckt den Anschein, dass der Staatsanwalt mit seinen

Diffamierungen gleichzeitig die Sachvorbringen der Verteidigung entkräften

wollte. In Kombination mit den genannten Verfahrensfehlern muss der

Gesuchsteller objektiv betrachtet den Eindruck gewinnen, wenn er überhaupt

angehört werde, versuche man seine Argumente durch persönliche Diffamierungen

von vornherein zu entkräften.

5.

5.1

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt verschiedene

Verfahrensfehler begangen hat, die teilweise nicht leicht wiegen. Unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach gerade bei Strafverfahren mit

komplexem Sachverhalt, grossem Aktenumfang sowie bereits langer Verfahrensdauer

im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege eine Befangenheit von

Justizbeamten nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. oben E. 2.4), ist indessen fraglich,

ob diese Verfahrensfehler derart gravierend sind, dass sie für sich allein

bereits den Anschein der Voreingenommenheit begründen. Die Aktennotiz vom 30.

September 2020 hat jedoch das Fass zum Überlaufen gebracht. Angesichts der dort

festgehaltenen aktenwidrigen und herabwürdigenden Äusserungen des Staatsanwalts

über den Gesuchsteller und seinen Verteidiger, welche der Staatsanwalt in

seinen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren BES.2020.204 und im vorliegenden

Ausstandsverfahren zudem noch bekräftigt hat, ist bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit gegen den Gesuchsteller definitiv

gegeben. In Gutheissung des Ausstandsgesuchs ist Staatsanwalt B____ daher anzuweisen,

im Verfahren gegen A____ in den Ausstand zu treten.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4

StPO zu Lasten des Kantons (vgl. AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 3) und

ist dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist der zu vergütenden Aufwand des Verteidigers

zu schätzen. Angesichts des Umfangs seiner Eingaben ist von einem Aufwand von

vier Stunden auszugehen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–

gemäss Überwälzungstarif zu vergüten sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Ausstandsgesuch wird

Staatsanwalt B____ angewiesen, im Verfahren VT.[...] gegen A____ in den

Ausstand zu treten.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Anzeigesteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwalt B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.