DGS.2020.22
Ausstandsbegehren (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021)
17. Februar 2021Deutsch16 min
Folge beantragten Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter ein. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2020.22
ENTSCHEID
vom 17.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Staatsanwalt
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat [...] ist einer von drei
Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung
und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am 1. März
2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Patientin
verstorben war. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der
Anästhesie im [...]spital. Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.
Am 5. Oktober 2020 ging bei seinem Rechtsvertreter [...] die Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober
2020 ein, worin ihm eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger
Beweisanträge bis zum 15. Oktober 2020 gesetzt wurde. Die unmittelbar in der
Folge beantragten Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter ein. Mit
Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte dieser zum einen, dass der Abschluss
der Untersuchung mitgeteilt werde, bevor über seine am 28. Februar 2020
gestellten Rechtsbegehren entschieden worden sei. Dies stelle eine
Rechtsverweigerung dar. Zum andern beanstandete er, dass der verfahrensleitende
Staatsanwalt B____ in einer Aktennotiz vom 30. September 2020, von welcher der
Anzeigesteller resp. sein Rechtsvertreter erst am 12. Oktober 2020 Kenntnis erlangt
habe, geschrieben hatte, der Anzeigesteller resp. sein Verteidiger hätten die
Begutachtung mit «allen zur Verfügung stehenden Mitteln (mehrere Beschwerden
und absurde Anträge der Verteidigung)» verzögert. Diese Wortwahl lasse die gebotene
Sachlichkeit vermissen. Die Darstellung in der Aktennotiz sei nicht nur
unvollständig und aktenwidrig, sondern auch ehrverletzend. Insgesamt stelle das
Vorgehen des Staatsanwalts eine unfaire Verfahrensführung dar, welche die
Rechte des Anzeigestellers massiv beeinträchtigten. Der Staatsanwalt werde
daher ersucht, den Fall abzugeben und in den Ausstand zu treten.
Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt den Vorwurf der
Rechtsverweigerung zurück und das Begehren um Fristerstreckung für die
Einreichung von Beweisanträgen ab. Eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021
gutgeheissen (BES.2020.204).
Im Schreiben vom
19. Oktober 2020 an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers stellte sich
Staatsanwalt B____ gegen das Ausstandsbegehren, indem er geltend machte, seine
Formulierung, der Verteidiger habe «absurde Anträge» eingereicht, sei
gerechtfertigt gewesen, da dessen Anträge und Verhaltensweisen komplett
widersprüchlich gewesen seien. Gleichentags leitete er das Ausstandsbegehren dem
Appellationsgericht weiter mit dem Antrag, dieses abzuweisen. Sein
Antwortschreiben an den Verteidiger stelle zugleich seine Stellungnahme zum
Ausstandbegehren dar. Der Staatsanwalt beantragte, «angesichts der
Haltlosigkeit des Ausstandsbegehrens» auf den Beizug der Akten zu verzichten.
Das Ausstandsbegehren fusse auf unzutreffenden Behauptungen, sei zur Unzeit
gestellt und diene einzig der Verfahrensverzögerung unter dem Vorwand
angeblicher Ehrverletzung.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts liess mit Instruktionsverfügung vom
21. Oktober 2020 die Stellungnahme des Staatsanwalts zum Ausstandbegehren
zur allfälligen Replik dem Rechtsvertreter des Anzeigestellers zustellen und
bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten einholen.
Mit Replik vom
22. Dezember 2020 hielt der Anzeigesteller am Ausstandsbegehren vollumfänglich
fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Sowohl
der Gesuchsteller als auch der Staatsanwalt verwenden in ihren Korrespondenzen,
Eingaben und Stellungnahmen das Aktenzeichen VT.[...], wenn sie sich auf das
Untersuchungsverfahren gegen den Gesuchsteller beziehen. Aus den Akten ergibt
sich indessen, dass das Aktenzeichen VT.[...] das Verfahren gegen den
Mitangeklagten [...] betrifft, während das Verfahren gegen den Gesuchsteller
das Aktenzeichen VT.[...] hat. Im vorliegenden Entscheid wird daher die
Verfahrensnummer VT.[...] verwendet.
1.2
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I
121.
E. 2 S. 123; Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.
Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1).
Im vorliegenden
Fall gelangte die Aktennotiz des Staatsanwalts vom 30. September 2020, welche
Anlass zum Ausstandsbegehren gab, am 12. Oktober 2020 zur Kenntnis des
Rechtsvertreters des Gesuchstellers. Das am 15. Oktober 2020 dem
verfahrensleitenden Staatsanwalt zugestellte und von diesem an das Appellationsgericht
weitergeleitete Ausstandsgesuch erfolgte damit rechtzeitig, so dass darauf
einzutreten ist.
1.4
Staatsanwalt
B____ hat mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 19. Oktober 2020 unter
Verweis auf sein Schreiben vom gleichen Datum an den Gesuchsteller die
Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt.
2.
2.1
Der
grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als
Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – anders als bei Richterinnen und Richtern nicht aus Art.
30.
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom
2.
Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine
in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen»,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren
Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um
eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit.
a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
2.2
Gemäss
Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur
Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine
gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO).
Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt
(Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse
Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden
unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die
entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer
anderen bevorteilen (BGE 41 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145
mit Hinweisen). Insofern sind von einem Staatsanwalt im Untersuchungsverfahren Sachlichkeit,
Unbefangenheit und Objektivität zu verlangen. Nach Erhebung der Anklage, im
Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft hingegen wie die
beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c
StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur
Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16
Abs. 2 StPO) (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180; AGE DG.2017.12 vom 28. Februar
2017).
2.3
Bei
der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist,
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die
Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).
2.4
Im
Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit
Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin
anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen
Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer
Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum
Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199). Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich
allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich indessen,
wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die bei gesamthafter
Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S.
74.
f., 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern
2001, S. 105 f.). Sodann kann auch eine unangebrachte Äusserung des
Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere
Verfehlung darstellt. Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit eines
Untersuchungsrichters sah das Bundesgericht beispielsweise dort, wo sich aus
seinen Äusserungen ergab, dass er das Verhalten eines Angeschuldigten im
Verfahren voreilig als Betrug qualifiziert oder wo er ohne besonderen Anlass
über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen gegen den
Angeschuldigten geäussert hatte (BGer 1P.766/2000 des Bundesgerichts vom 18. Mai
2001, E. 8 und 9). Auch gegen die Person einer Verfahrenspartei gerichtete
negative Bemerkungen können den Anschein der Befangenheit entstehen lassen:
Bezeichnet beispielsweise ein Richter eine Partei in einem Verwaltungsverfahren
– wenn auch angeblich zur Auflockerung der Verhandlungsatmosphäre – als
"agitateur", so besteht für sie objektiver Anlass zu Zweifeln, ob der
Richter in einem Verfahren mit dem Staat als Gegenpartei unbefangen sei (BGer
1P.273/2000 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2000, E. 2; zum Ganzen: BGE 127 I 196 E. 2d f. S. 200 ff.).
3.
3.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen mit einer
Aktennotiz des verfahrensleitenden Staatsanwalts B____ vom 30. September
2020.
Die beanstandete Passage lautet wie folgt (Akten S. 3454 f.):
«A____ hat sich bis anhin weitestgehend geweigert als beschuldigte
Person Aussagen zum Tatgeschehen zu machen, hat die Begutachtung mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln (mehrere Beschwerden und absurde Anträge der
Verteidigung) verzögert, hat trotz wiederholter Aufforderungen und
Gelegenheiten keine Ergänzungsfragen an die Gutachter gerichtet und liefert nun
über seinen Verteidiger eine eigene Chronologie der Ereignisse aus seiner Sicht
ab, die aber in den bisherigen, zeitnah verfassten Erinnerungsprotokollen auch
von nicht beschuldigten und somit neutralen Personen, wie Frau [...], keinerlei
Stütze findet.»
Der
Gesuchsteller macht geltend, diese Behauptungen seien unzutreffend und
ehrverletzend. Die Formulierung dieser Aktennotiz lasse die gebotene
Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit, die ein Staatsanwalt im Rahmen des
Vorverfahrens in aktenkundigen Notizen an den Tag legen müsse, vermissen. Zudem
sei die Behauptung des Staatsanwalts, der Gesuchsteller habe «trotz
wiederholter Aufforderungen und Gelegenheiten keine Ergänzungsfragen an die
Gutachter gerichtet», falsch.
3.2
In
seinem Schreiben vom 19. Oktober 2020 an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers,
das zugleich seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren darstellt, rechtfertigte
der Staatsanwalt seine beanstandete Formulierung «absurde Anträge der
Verteidigung» wie folgt: Wenn der Verteidiger Anträge stelle und zugleich die
dafür erforderlichen Angaben verweigere oder seinem Mandanten zur
Aussageverweigerung rate, während er zugleich fordere, dass seine Version in
den Gutachten zu berücksichtigen sei, so seien diese Anträge absurd, weil
komplett widersprüchlich. Wenn er einerseits die Gelegenheit, den Gutachtern
Ergänzungsfragen zu stellen, auslasse mit der Begründung, es müssten alle
«Anknüpfungstatsachen» zuerst erhoben sein, und zugleich seinem Mandanten
nahelege, nichts auszusagen, so seien auch solche Verhaltensweisen komplett
widersprüchlich.
3.3
Dem
hält der Gesuchsteller entgegen, es treffe nicht zu, dass er resp. sein Rechtsvertreter
– wie vom Staatsanwalt in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2020 dargestellt –
die Gutachtensaufträge zeitgleich mit dem Versand an die Gutachter in Kopie
erhalten habe und darauf hätte reagieren können. Vielmehr habe er nach seiner
Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zum ursprünglichen Gutachtensauftrag an das
IRM [...], mit welcher er u.a. verlangt habe, dass mit der definitiven
Auftragserteilung des Gutachtens zugewartet werde, bis sämtliche
Anknüpfungstatsachen ermittelt seien, einzig die Mitteilung erhalten, dass eine
Sistierung dieses Gutachtensauftrags bereits gegeben sei. Auch nach der
Aufhebung der Sistierung sei der Staatsanwalt jedoch nicht auf seine konkreten
Anträge betreffend die Gutachtenserteilung eingegangen. Am 14. November 2019
seien ihm die bereits fertigen Gutachten zur Stellungnahme zugestellt worden,
ohne dass ihm vorher die Gutachtensaufträge zugestellt worden wären und er
Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äussern. Er habe erst bei der
Akteneinsicht nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung gesehen, dass
die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2019 drei Gutachtensaufträge nach
Deutschland und am 27. Februar 2019 ein neues Auftragsschreiben an das IRM
[...] versandt habe. Keiner dieser Aufträge sei ihm zugestellt worden. Aus
einem Schriftenwechsel der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsvertretung der
Privatklägerschaft ergebe sich, dass offenbar auch diese die Aufträge nicht
erhalten habe. Auch die fertigen Gutachten aus Deutschland seien ihm vor deren
Zustellung an das IRM [...] nicht zugestellt worden. Die Stellungnahme zu den
Gutachten habe er mit konkreten Anträgen am 28. Februar 2020 eingereicht.
Diese Anträge seien bis heute nicht beantwortet worden.
Auch die
Behauptung des Staatsanwalts in seiner Eingabe vom 9. November 2020 im
Beschwerdeverfahren BES.2020.204, dass der Gesuchsteller auch nach dem
Bundesgerichtsentscheid über die Verwertbarkeit der bisherigen Ermittlungen für
ihn Aussagen verweigert habe und die Erstellung der Gutachten habe blockieren
wollen (act. 8 Beilage 1 Ziff. 15), sei tatsachenwidrig. Die falsche
Darstellung des Sachverhalts, die Art und Weise der Kritik am Vorgehen der
Verteidigung, der Umstand, dass bisher kein einziger seiner Anträge beantwortet
worden sei sowie der Umstand, dass nun bereits zum zweiten Mal im Verfahren
eine so kurze Frist angesetzt worden sei, die der Gesuchsteller unmöglich
wahren könne, zeugten davon, dass die gebotene Neutralität gegenüber dem
Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter nicht mehr gegeben sei. Die ganze
Verfahrensführung des Staatsanwalts sei unfair, beeinträchtige die Rechte des
Gesuchstellers massiv und belege die Voreingenommenheit gegenüber der
Verteidigung, die sich auch auf den Klienten übertrage.
3.4
Der
Staatsanwalt hat, nachdem ihm der Verteidiger mit Schreiben vom 21. Oktober
2020.
(act. 8 Beilage 2) vorgeworfen hatte, dass er ihm entgegen seiner eigenen
Darstellung in der fraglichen Aktennotiz wie auch gegenüber dem
Appellationsgericht die Gutachtensaufträge nicht zugestellt habe, nicht
dargelegt, wann diese Zustellung erfolgt sein solle. Auch aus den Akten ergibt
sich eine derartige Zustellung nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Darstellung des Gesuchstellers zutrifft.
4.
4.1
Das
Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden beim Beizug von sachverständigen Personen
ist in der Strafprozessordnung geregelt. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hat die
Verfahrensleitung vor der Ernennung der sachverständigen Person und der
Auftragserteilung an diese den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zur
sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu
stellen. Wenn dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, stellt dies einen
Verfahrensmangel der Staatsanwaltschaft dar. Dasselbe gilt für den Umstand,
dass sämtliche am 21. Januar 2019 und 28. Februar 2020 gestellten Anträge des
Gesuchstellers in Bezug die Gutachten schlicht nicht beantwortet wurden. Die
Begründung des Staatsanwalts für diesen Umstand in seiner Stellungnahme vom 9.
November 2020 (act. 8 Beilage 1 Ziff. 5 und 8), dass er auf diese Anträge nicht
habe eingehen müssen, weil die Verteidigung schon zuvor wiederholt Gelegenheit
gehabt habe, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen, ist zum einen
aktenwidrig und zum andern falsch. Es entspricht den Verfahrensprinzipien der
Fairness und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass formelle Anträge der
Parteien behandelt werden.
Weitere
Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft wurden vom Appellationsgericht mit
Urteilen vom 9. Mai 2018 und 5. Februar 2021 festgestellt: Mit AGE BES.2017.149
vom 9. Mai 2018 hat das Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung einer vom
Gesuchsteller erhobenen Beschwerde eine von der Staatsanwaltschaft gesetzte
kurze Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit zur Stellung von Fragen an die
sachverständigen Personen beanstandet und die Staatsanwaltschaft zu neuer
Fristsetzung verpflichtet (Akten S. 2224 f.). Mit AGE BES.2020.204
vom 5. Februar 2021 hat es festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft durch die
Ansetzung einer zu kurzen Frist ohne Erstreckungsmöglichkeit für die Stellung
von Beweisanträgen vor dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens das rechtliche
Gehör des Gesuchstellers verletzt hat.
4.2
In
der beanstandeten Aktennotiz vom 30. September 2020 wird nicht nur wie
aufgezeigt der Sachverhalt teilweise unzutreffend dargestellt, sondern zudem
das Verhalten des Gesuchstellers und seines Verteidigers in herabwürdigender
Weise bewertet. Dies erweckt den Anschein, dass der Staatsanwalt mit seinen
Diffamierungen gleichzeitig die Sachvorbringen der Verteidigung entkräften
wollte. In Kombination mit den genannten Verfahrensfehlern muss der
Gesuchsteller objektiv betrachtet den Eindruck gewinnen, wenn er überhaupt
angehört werde, versuche man seine Argumente durch persönliche Diffamierungen
von vornherein zu entkräften.
5.
5.1
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt verschiedene
Verfahrensfehler begangen hat, die teilweise nicht leicht wiegen. Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach gerade bei Strafverfahren mit
komplexem Sachverhalt, grossem Aktenumfang sowie bereits langer Verfahrensdauer
im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege eine Befangenheit von
Justizbeamten nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. oben E. 2.4), ist indessen fraglich,
ob diese Verfahrensfehler derart gravierend sind, dass sie für sich allein
bereits den Anschein der Voreingenommenheit begründen. Die Aktennotiz vom 30.
September 2020 hat jedoch das Fass zum Überlaufen gebracht. Angesichts der dort
festgehaltenen aktenwidrigen und herabwürdigenden Äusserungen des Staatsanwalts
über den Gesuchsteller und seinen Verteidiger, welche der Staatsanwalt in
seinen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren BES.2020.204 und im vorliegenden
Ausstandsverfahren zudem noch bekräftigt hat, ist bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit gegen den Gesuchsteller definitiv
gegeben. In Gutheissung des Ausstandsgesuchs ist Staatsanwalt B____ daher anzuweisen,
im Verfahren gegen A____ in den Ausstand zu treten.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4
StPO zu Lasten des Kantons (vgl. AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 3) und
ist dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der zu vergütenden Aufwand des Verteidigers
zu schätzen. Angesichts des Umfangs seiner Eingaben ist von einem Aufwand von
vier Stunden auszugehen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–
gemäss Überwälzungstarif zu vergüten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Ausstandsgesuch wird
Staatsanwalt B____ angewiesen, im Verfahren VT.[...] gegen A____ in den
Ausstand zu treten.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Anzeigesteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwalt B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.