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Entscheid

DGS.2020.30

Ausstandsgesuch i.S. D____

11. Februar 2021Deutsch5 min

Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____ (Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2020.30

ENTSCHEID

vom 11.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Jugendanwalt und einen Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft

im Strafverfahren gegen die

Tochter des Gesuchstellers (VJ.2020.898)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____ (Gesuchsteller)

von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass ein polizeiliches

Ermittlungsverfahren (VJ.2020.898) gegen ihre Tochter D____ eingeleitet wurde. Im

Rahmen dieses Verfahrens hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch formuliert

und dieses am 6. November 2020 per E-Mail an einen Sachbearbeiter der

Jugendanwaltschaft versandt. Die Jugendanwaltschaft hat die Eingabe am 9. November

2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. In seiner

Eingabe beantragt der Gesuchsteller den Ausstand des Detektiv-Korporals B____ und

des Jugendanwalts C____.

Mit Verfügung

vom 18. November 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident das

Ausstandsbegehren unter Hinweis auf die fehlende Originalunterschrift des

Gesuchstellers zurückgewiesen und Frist zur Einreichung eines original

unterzeichneten Begehrens bis zum 7. Dezember 2020 gesetzt. Innert

Frist ist keine verbesserte Eingabe beim Appellationsgericht eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und

endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das

Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mangels anderweitiger Regelung in der

Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) gelten Art. 56-60 StPO sowie

die entsprechenden Zuständigkeiten auch in Verfahren der Jugendstrafbehörden

(vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO).

Soweit der

Gesuchsteller mit seinem Gesuch vom 6. November 2020 den Ausstand des

Detektiv-Korporals B____ sowie des Jugendanwalts C____ beantragt hat, ist das

Beschwerdegericht zum Entscheid zuständig.

1.2

Gemäss

Art. 58 StPO sind lediglich die Parteien befugt, ein

Ausstandsbegehren zu stellen. Als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen

Beschuldigten gilt der Gesuchsteller als Partei und ist damit zur Stellung

eines Ausstandsbegehrens berechtigt (vgl. Art. 18 lit. b JStPO).

1.3

Das

Ausstandsgesuch kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben

werden (Keller in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 2).

Indem der Gesuchsteller sein Begehren schriftlich stellte, hat er sich für die

erste Möglichkeit der Einreichung entschieden. Das Begehren ist handschriftlich

zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Das der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt per Mail zugestellte Ausstandsgesuch, welches zuständigkeitshalber an

das Appellationsgericht weitergeleitet wurde, weist keine Originalunterschrift

auf.

Mit Verfügung

vom 18. November 2020 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem

Appellationsgericht bis am 7. Dezember 2020 ein original

unterzeichnetes Ausstandsgesuch einzureichen. Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller

am 24. November 2020 zu Handen der Rechtsanwaltskanzlei [...]

zugestellt und der Empfang durch den Rechtsanwalt [...] bestätigt.

Innert gesetzter

Frist ist kein korrigiertes Ausstandsgesuch beim Appellationsgericht

eingegangen. Entsprechend wird auf das Ausstandsgesuch vom

6.

November 2020 nicht eingetreten.

2.

2.1

Eine

in einer Strafbehörde tätige Person hat nach Art. 56 StPO namentlich dann

in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat

(lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b),

in irgendeiner Art mit Beteiligten verkehrt oder mit diesen verwandt ist

(lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte

(lit. f). Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die den Ausstand begründenden

Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat mit demselben Ausstandsgesuch den Detektiv-Korporal B____

und den Jugendanwalt C____ abgelehnt. Inwiefern aus dem vom Gesuchsteller geschilderten

Sachverhalt allerdings hervorgehen soll, dass die beiden Personen

voreingenommen oder befangen sein sollten oder worin ein persönliches Interesse

gemäss Art. 56 StPO bestünde, erschliesst sich nicht. Sollte der

Gesuchsteller der Ansicht sein, dass die vorgenommenen Amtshandlungen zu

Unrecht erfolgt oder Verfahrensgarantien verletzt worden seien, so hätten ihm

entsprechende Rechtsmittel offen gestanden. Ein Ausstandsbegehren ist hingegen

nicht dazu geeignet, einzelne Verfahrenshandlungen zu rügen. Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Ausstandsgründe nicht glaubhaft dargelegt

worden sind, weshalb das Ausstandsbegehren selbst bei Erfüllung der formellen

Kriterien abzuweisen wäre.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 59 Abs. 4 StPO;

§ 33 Gerichtsgebührenreglement, [GGR,SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.