DGS.2020.30
Ausstandsgesuch i.S. D____
11. Februar 2021Deutsch5 min
Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____ (Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2020.30
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Jugendanwalt und einen Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft
im Strafverfahren gegen die
Tochter des Gesuchstellers (VJ.2020.898)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____ (Gesuchsteller)
von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass ein polizeiliches
Ermittlungsverfahren (VJ.2020.898) gegen ihre Tochter D____ eingeleitet wurde. Im
Rahmen dieses Verfahrens hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch formuliert
und dieses am 6. November 2020 per E-Mail an einen Sachbearbeiter der
Jugendanwaltschaft versandt. Die Jugendanwaltschaft hat die Eingabe am 9. November
2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. In seiner
Eingabe beantragt der Gesuchsteller den Ausstand des Detektiv-Korporals B____ und
des Jugendanwalts C____.
Mit Verfügung
vom 18. November 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident das
Ausstandsbegehren unter Hinweis auf die fehlende Originalunterschrift des
Gesuchstellers zurückgewiesen und Frist zur Einreichung eines original
unterzeichneten Begehrens bis zum 7. Dezember 2020 gesetzt. Innert
Frist ist keine verbesserte Eingabe beim Appellationsgericht eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und
endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mangels anderweitiger Regelung in der
Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) gelten Art. 56-60 StPO sowie
die entsprechenden Zuständigkeiten auch in Verfahren der Jugendstrafbehörden
(vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO).
Soweit der
Gesuchsteller mit seinem Gesuch vom 6. November 2020 den Ausstand des
Detektiv-Korporals B____ sowie des Jugendanwalts C____ beantragt hat, ist das
Beschwerdegericht zum Entscheid zuständig.
1.2
Gemäss
Art. 58 StPO sind lediglich die Parteien befugt, ein
Ausstandsbegehren zu stellen. Als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen
Beschuldigten gilt der Gesuchsteller als Partei und ist damit zur Stellung
eines Ausstandsbegehrens berechtigt (vgl. Art. 18 lit. b JStPO).
1.3
Das
Ausstandsgesuch kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben
werden (Keller in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 2).
Indem der Gesuchsteller sein Begehren schriftlich stellte, hat er sich für die
erste Möglichkeit der Einreichung entschieden. Das Begehren ist handschriftlich
zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Das der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt per Mail zugestellte Ausstandsgesuch, welches zuständigkeitshalber an
das Appellationsgericht weitergeleitet wurde, weist keine Originalunterschrift
auf.
Mit Verfügung
vom 18. November 2020 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem
Appellationsgericht bis am 7. Dezember 2020 ein original
unterzeichnetes Ausstandsgesuch einzureichen. Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller
am 24. November 2020 zu Handen der Rechtsanwaltskanzlei [...]
zugestellt und der Empfang durch den Rechtsanwalt [...] bestätigt.
Innert gesetzter
Frist ist kein korrigiertes Ausstandsgesuch beim Appellationsgericht
eingegangen. Entsprechend wird auf das Ausstandsgesuch vom
6.
November 2020 nicht eingetreten.
2.
2.1
Eine
in einer Strafbehörde tätige Person hat nach Art. 56 StPO namentlich dann
in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat
(lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b),
in irgendeiner Art mit Beteiligten verkehrt oder mit diesen verwandt ist
(lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte
(lit. f). Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die den Ausstand begründenden
Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat mit demselben Ausstandsgesuch den Detektiv-Korporal B____
und den Jugendanwalt C____ abgelehnt. Inwiefern aus dem vom Gesuchsteller geschilderten
Sachverhalt allerdings hervorgehen soll, dass die beiden Personen
voreingenommen oder befangen sein sollten oder worin ein persönliches Interesse
gemäss Art. 56 StPO bestünde, erschliesst sich nicht. Sollte der
Gesuchsteller der Ansicht sein, dass die vorgenommenen Amtshandlungen zu
Unrecht erfolgt oder Verfahrensgarantien verletzt worden seien, so hätten ihm
entsprechende Rechtsmittel offen gestanden. Ein Ausstandsbegehren ist hingegen
nicht dazu geeignet, einzelne Verfahrenshandlungen zu rügen. Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Ausstandsgründe nicht glaubhaft dargelegt
worden sind, weshalb das Ausstandsbegehren selbst bei Erfüllung der formellen
Kriterien abzuweisen wäre.
3.
Nach dem
Gesagten ist auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 59 Abs. 4 StPO;
§ 33 Gerichtsgebührenreglement, [GGR,SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.