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Entscheid

DGS.2020.35

Revision

8. April 2021Deutsch20 min

2014 und 26. März 2015 wurde ihm der bedingte Vollzug gewährt; dieser wurde später

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2020.35

ENTSCHEID

vom 16. April 2021

Mitwirkende

lic. iur.

Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revision

der Strafbefehle vom 5. Juni

2013, 7. Februar 2014, 26. März 2015

und 14. Dezember 2015

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2014, 26. März

2015 und 14. Dezember 2015 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, wegen Hinderung einer Amtshandlung, zweimal wegen

Hausfriedensbruchs, mehrfach wegen geringfügiger Vermögensdelikte (Diebstahl,

Sachbeschädigung) sowie einmal wegen mehrfacher sexueller Belästigung jeweils

zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. In den Strafbefehlen vom 7. Februar

2014 und 26. März 2015 wurde ihm der bedingte Vollzug gewährt; dieser wurde später

mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 in einem Falle widerrufen (Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 30.–) und es wurde eine weitere Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 30.– mit unbedingtem Vollzug nebst Busse verhängt. Mit Strafbefehl

vom 5. Juni 2013 war der Gesuchsteller bereits wegen mehrfachen geringfügigen

Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt worden. In den

genannten Verfahren handelte der Gesuchsteller ohne Strafverteidigung.

Mit Eingabe vom

24. November 2020 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch [...], betreffend

die drei Strafbefehle von 2014 und 2015 ein Revisionsgesuch in Anwendung von

Art. 410 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung aufgrund neuer

erheblicher Tatsachen oder Beweise. Er begründete dies mit einem forensisch-psychiatrischem

Gutachten vom 29. Mai 2019 (erstellt durch Dr. med. univ. [...] der

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK]), welches in einem späteren

Strafverfahren erstattet worden sei und dort zu einem Freispruch zufolge

Schuldunfähigkeit geführt habe (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

28. Juli 2020). Dieses Gutachten belege, dass dem Gesuchsteller in den

früheren Strafbefehlsverfahren eine fehlende Schuldfähigkeit hätte zuerkannt

werden müssen. Mit ergänzendem Rechtsbegehren vom 15. März 2021 dehnte der

Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf den (im Strafregister bereits

gelöschten) Strafbefehl vom 5. Juni 2013 aus und beantragte eine Genugtuung von

CHF 1'000.– zuzüglich Zins wegen rechtswidriger Zwangsmassnahme und zwei

zusätzliche Entschädigungen in Höhe von je CHF 500.– zuzüglich Zins wegen

rechtswidriger körperlicher Gewalt im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2020 ist dem Gesuchsteller

die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und diesem antragsgemäss

Akteneinsicht in Bezug auf die betroffenen Strafbefehlsverfahren gewährt

worden. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft eine kurze

Stellungnahme eingereicht und um Einholung eines ergänzenden Gutachtens ersucht.

Es gelte zu klären, ob die gutachterlichen Befunde von 2019 unbesehen auf die

Sachverhalte aus den Jahren 2013 bis 2015 übertragen werden können. Mit

Schreiben vom 12. Januar 2021 hat sich der Gesuchsteller zu diesem Antrag

vernehmen lassen. Nachdem der Gesuchsteller am 15. März 2021 sein ergänzendes

Rechtsbegehren eingereicht hatte, hat die Staatsanwaltschaft nochmals

Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wovon sie mit kurzer Eingabe vom 22.

März 2021 Gebrauch gemacht hat. Der Gesuchsteller hat am 29. März 2021

repliziert und seine Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.

Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als

Dreiergericht (§ 88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss

Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen

Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch

offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen

Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht

darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). In Basel-Stadt

erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§

92.

Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in

solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht

erforderlich (Heer, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Wird auf das

Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Einzelgerichts

des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das

Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss für Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar

sind (Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584; Botschaft

StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318). Zuständig für die Behandlung von

Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle ist praxisgemäss ein Dreiergericht des Berufungsgerichts

(AGE DGS 2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1; DGS. 2019.23 vom 17. Januar

2020.

E. 1.1). Eine Einzelbesetzung des strafrechtlichen Berufungsgerichts

ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§ 93 GOG e contrario und DGS.2020.16

vom 14. Dezember 2020 E. 1.1).

1.2

Die

betroffenen Strafbefehle sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass

kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Der

Gesuchsteller ist durch die rechtskräftigen Strafbefehle offensichtlich

beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert

(Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten,

hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411

Abs. 2 StPO). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

1.3

Revisionsgesuche

sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411

Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu

belegen sind (vgl. Heer, a.a.O.,

Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art.

410.

Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest

glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern

Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge

sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich

Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE

DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3;

Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5

und Art. 413 N 5). Das Revisionsgericht kann in einem schriftlichen Verfahren

eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornehmen (Art. 412 Abs. 1

StPO). Sie dient vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten

Revisionsgründe «wahrscheinlich» sind (Fingerhuth,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art.

412.

N 1 mit Verweis auf die Botschaft). Es wird von Amtes wegen geprüft,

ob Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und

Beweismittel genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Erscheint indessen

ein Eintreten auf das Revisionsgesuch nach summarischer Prüfung durch die

Verfahrensleitung offensichtlich geboten, so wird praxisgemäss auf ein

separates schriftliches Eintretensverfahren verzichtet und sogleich das

Revisionsverfahren an die Hand genommen (vgl. Art. 412 Abs. 3 und 4

StPO).

1.4

Der

Gesuchsteller lässt für seine Revisionsbegehren ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten vom 29. Mai 2019 anführen, das in einem anderen Strafverfahren

(SG.2020.94) erstellt worden ist. Mit diesem Gutachten sei beim Gesuchsteller

eine schwere psychische Störung festgestellt worden, welche nach

gutachterlicher Einschätzung eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit für sämtliche

Delikte zur Folge gehabt habe. Entsprechend habe ihm auch das Strafgericht mit

inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2020 in jenem Verfahren

Schuldunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Anklagevorwürfe attestiert. Das

Gutachten vom 29. Mai 2019 sei als neues Beweismittel zu qualifizieren, welches

einen wesentlichen Einfluss auf die verhängten Strafen haben könne, da es auf

eine Schuldunfähigkeit auch zu den damaligen Tatzeitpunkten hinweise. Mit

diesen Ausführungen tut der Gesuchsteller neue Tatsachen dar, die Anlass zur

Wiederaufnahme des Verfahrens geben bzw. die zumindest im Rahmen der von Art.

412.

StPO vorgesehenen Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheinen. Das

Revisionsgesuch ist somit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich

unbegründet, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die

geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen. Diese Revisionsgründe entsprechen der

Regelung des per 1. Januar 2011 aufgehobenen Art. 385 aStGB

(Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] in damaliger Fassung), wonach die

Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen

erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren

Verfahrens nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1;

BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/ 2011 vom 3.

April 2012 E. 2.2). Beweismittel gelten dann als «neu» im Sinne dieser

Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind,

nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66

E. 2a). Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise

kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen

Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die

gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die

Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer,

a.a.O., Art. 410 N 37, 42; BGE 130 VI 72; 122 IV 66 E. 2b). Keine neuen

Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in

Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer,

a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und

Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können

neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht

unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses im Falle

ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der

Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar

2013.

E. 2.4.2; BGE 122 IV 66 E. 2b;

AGE DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E. 2.1; DG.2018.43 vom

20.

Juni 2019 E. 2.1).

Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 aStGB vorausgesetzte Erheblichkeit,

indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein

müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw.

strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend

gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern

vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes

Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt

(BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1, mit

Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad

an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine

Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als

ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher,

höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E.

2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen statt vieler: DG.2018.17 vom 29.

Juli 2019 E. 2.2).

Erachtet das

Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es

gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid auf, wobei die Revision

im Schuldpunkt regelmässig zur vollumfänglichen Aufhebung, die Revision in

einem Nebenpunkt zu einer Teilaufhebung führt (Heer,

a.a.O., Art 413 N 16; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 413 N 7). Das

Berufungsgericht weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen

Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt (reformatorisch) selber

einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Im Falle einer

Rückweisung bestimmt es gemäss Abs. 3, in welchem Umfang die festgestellten

Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen

Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen

ist. Ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gerichtet, so entscheidet

diese nach Art. 414 Abs. 1 StPO, ob eine neue Anklage zu erheben, ein

Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.2

Der

Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit

eines Täters haben und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung anordnen

müsste, stellt als solcher keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO dar und bildet auch keinen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr handelt es

sich hierbei um einen Mangel, der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren

vorzubringen und allenfalls zu beheben wäre (so explizit BGer 6B_73/2014 vom

17.

Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend bestanden bei Erlass der fraglichen

Strafbefehle aber noch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die

Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hätten, an der Schuldfähigkeit des

Gesuchstellers zu zweifeln, wenngleich dieser bisweilen ein «auffälliges

Verhalten» zeigte. So ergibt sich aus dem Schreiben des Amts für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES) an die Staatsanwaltschaft

vom 5. Februar 2014, dass für den Gesuchsteller eine Beiständin ernannt worden

und fortan sämtliche Korrespondenz an das Amt zu senden sei. Als der

Gesuchsteller am 16. April 2014 an der Porte der Staatsanwaltschaft

vorsprach, notierte der Ermittlungsbeamte, sein psychischer Zustand scheine ihm

«sehr auffällig». Der gleiche Beamte bekräftige diesen Eindruck im Anschluss an

die Einvernahme vom 24. April 2014. Allerdings habe der Gesuchsteller keine

Angaben über eine allfällige psychische Erkrankung oder Drogenkonsum gemacht,

sondern angegeben, dass er unter Epilepsie leide und täglich Medikamente

einnehme. Zusammenfassend blieb es für den Ermittlungsbeamten offen, worauf das

auffällige psychische Verhalten zurückzuführen sei (Aktennotiz vom 24. April

2014). Auffälligkeiten gab es auch im Kontakt mit der Kantonspolizei. Als der

Gesuchsteller anlässlich eines mutmasslichen Ladendiebstahls von der

Kantonspolizei gestellt wurde, kam es zu einem Gerangel mit zwei Beamten. Diese

führten das Verhalten des Gesuchstellers im Polizeirapport vom 5. Dezember 2013

auf einen epileptischen Anfall zurück. Am 26. Februar 2014 rief ein Oberarzt

des Universitätsspitals Basel (USB) die Kantonspolizei, weil der Gesuchsteller

die Notfallstation nicht verlassen wollte. Als der Gesuchsteller sich der

polizeilichen Abführung widersetzte und dabei stürzte, entschied der Oberarzt,

den Gesuchsteller doch in der Notfallstation zu behalten. Anlässlich dieses

Einsatzes beobachteten die Polizeibeamten beim Gesuchsteller körperliche

Anzeichen wie Zittern und Schweissausbrüche, deuteten seinen Widerstand aber als

renitentes Verhalten (Polizeirapport vom 8. März 2014). Der Gesuchsteller war

damals nicht anwaltlich vertreten und hat selber keine Begutachtung beantragt.

2.3

Die

Akteneinträge der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei

zeigen die Schwierigkeit, das Verhalten des Gesuchstellers richtig einzuordnen

und die Vielfalt der möglichen Ursachen. So ist es jedenfalls naheliegend, dass

der Staatsanwaltschaft die Tragweite der psychischen Beeinträchtigung aus

ärztlicher Sicht nicht bekannt und nicht bewusst war, solange sie nicht im

Besitze fachkundiger Einschätzungen war. Auch kann nicht generell gefordert werden,

dass die Staats-anwaltschaft aufgrund von geringfügigen Anhaltspunkten der

genannten Art eine Begutachtung veranlasst, bestehen doch solche Hinweise bei

einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, ohne dass sich daraus

grundsätzliche Konsequenzen für die Schuldfähigkeit ergeben. Zusammenfassend

drängte sich aufgrund des damaligen Informationsstandes die Einholung eines

Gutachtens nicht auf. Sodann gibt die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme

vom 22. März 2021 zu bedenken, dass es im Verfahren wegen mehrfachen

geringfügigen Diebstahls aufgrund des in Frage stehenden Delikts «wohl nicht

verhältnismässig» gewesen wäre, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Namentlich,

da es sich um einen Fall mit vergleichsweisem Bagatellcharakter handelte, erscheint

es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren 2013

bis 2015 keine Begutachtung veranlasste.

2.4

Mit

dem inzwischen vorliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Mai

2019.

hat sich der Informationsstand jedoch grundlegend geändert. Dieses

Gutachten stellt beim Gesuchsteller die Diagnose einer organischen

Persönlichkeitsstörung nach IDC F07.0 im Rahmen des seltenen

Anti-GAD-Antikörpersyndroms und hält fest, es handle sich um eine schwere

psychische Störung mit der Folge einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit für

sämtliche dem Gutachter vorgelegten Delikte. Das Gutachten bezieht sich auf

verschiedene Anzeigen wegen Ladendiebstählen und Hausfriedensbrüchen, eine

Anzeige wegen Tätlichkeiten gegen einen Sicherheitsmann des Spitals sowie mehrere

Anzeigen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Diensterschwerung, einmal mit Tätlichkeiten, ein anderes Mal mit

Körperverletzung des betroffenen Beamten (Gutachten S. 5 ff.). Es handelt

sich um Vorgänge der Jahre 2017 bis 2018 und damit um einen späteren Zeitraum als

die hier relevanten Tatzeiten der Jahre 2013 bis 2015. Die beurteilten Delikte

sind aber absolut einschlägig. Weiter wird im Gutachten (S. 26 ff.) vermerkt,

dass der Gesuchsteller schon in den Jahren 2009 bis 2012 mehrfach in den UPK

hospitalisiert worden sei. In diesem Zusammenhang werden u.a. eine Epilepsie

und das GAD-Antikörper-Autoimmunsyndrom genannt. Obwohl sich der Gutachter –

entsprechend dem Gutachtensauftrag – nicht zu diesem Zeitraum äusserte, scheint

es bei vorläufiger Beurteilung naheliegend, dass sich die Krankheit des

Gesuchstellers schon im damaligen Zeitpunkt abzeichnete und deren Einfluss auf

die Schuldfähigkeit zu diskutieren gewesen wäre. Es ist also davon auszugehen,

dass die Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis der Einschätzung im aktuellen

Gutachten und deren Bedeutung für die Schuldunfähigkeit der betroffenen Deliktsarten

die Strafbefehle nicht in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten die

Feststellungen des Experten der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend

Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers gegeben, um

weitere Abklärungen zu treffen, wie sie es jetzt – in Kenntnis des neuen

Gutachtens – auch vorschlägt.

2.5

Insgesamt

ist somit anzunehmen, dass die frühere Kenntnis einer fachlichen Einschätzung

des Gesundheitszustands des Gesuchstellers einen wesentlichen Einfluss auf das

Verfahren gehabt hätte. Sodann spricht aufgrund des bestehenden Gutachtens

einiges dafür, dass aus einer ergänzenden Begutachtung eine massgeblich andere

Beurteilung der Schuldfähigkeit resultieren könnte, was zu einem anderen

Verfahrensausgang geführt hätte. Damit ist mit dem Gutachten der Revisionsgrund

eines neuen Beweismittels und mit der festgestellten Erkrankung des

Gesuchstellers, die zu den massgeblichen Tatzeiten vermutlich bereits bestanden

Dispositiv

hat, der Revisionsgrund einer neuen Tatsache gegeben. Demnach erweist sich das

Revisionsgesuch als begründet. Da die Wiederaufnahme zur einer Neubeurteilung

des Schuldpunkts führt, sind die betroffenen Strafbefehle in Anwendung von Art.

413 Abs. 2 StPO vollumfänglich aufzuheben.

2.6 Wird

ein Revisionsgesuch gutheissen, fällt das Berufungsgericht einen

Rückweisungsentscheid (sog. kassatorischer Entscheid; Art. 413 Abs. 2 lit. a

StPO) oder trifft selber einen reformatorischen Entscheid, sofern es die

Aktenlage erlaubt (lit. b).

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt die Verfolgungsverjährung der bereits

rechtskräftig beurteilten Sache in einem zugunsten des Verurteilten

wiederaufgenommenen Verfahren nicht wieder auf (BGE 141 IV 145 E. 2.4

S. 150 mit Hinweisen; Fingerhuth,

a.a.O., Art. 414 N 6b). Dies stimmt mit dem Grundsatz überein, dass die

Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn ein erstinstanzliches Urteil

ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden

Fassung). Bei einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl handelt es sich um ein

erstinstanzliches Urteil (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 S. 13).

2.7 Der

Gesuchsteller beantragt im Hauptstandpunkt die Einstellung der betroffenen

Verfahren wegen Schuldunfähigkeit infolge Gutheissung des Revisionsgesuchs

sowie die Rückerstattung der von ihm bereits bezahlten Bussen, Geldstrafen und

Verfahrenskosten zuzüglich Zins. Lediglich eventualiter wird die Rückweisung

der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung beantragt.

Die Aktenlage

lässt vorliegend keinen reformatorischen Entscheid zu. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, enthält das forensisch-psychologische

Gutachten keine Beurteilung der psychischen Störung sowie der Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit des Gesuchsstellers für den hier bedeutsamen Zeitraum. Im

Gutachten wird zwar die Vorgeschichte des Gesuchstellers dargestellt. Die eigentliche

Beurteilung des Experten bezieht sich aber auftragsgemäss auf die Jahre 2017

und 2018, nicht jedoch auf den hier wesentlichen Zeitraum von 2013 bis 2015.

Die Beurteilung des Experten muss damit nicht ohne weiteres auf die

zurückliegenden Tatzeiten zutreffen. Auch steht das konkrete Vorgehen im Falle

einer Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers nicht fest. Das Verfahren ist nur

einzustellen, wenn eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1

StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliegt. Die Einstellung erfolgt dann

in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Kann indessen

gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine Anklage erhoben werden

und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so ist ohne Einstellungsverfügung

das selbständige Massnahmever-fahren nach Art. 374 StPO einzuleiten, was

den Parteien im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen ist (zum Ganzen: Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 319 N 21, mit Hinweisen).

Entsprechend

ergeht vorliegend ein kassatorischer Entscheid nach Art. 413 Abs. 2 lit. a

StPO in Form einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. An diese sind die

Rückweisungen zu richten, wenn im Revisionsverfahren ein Strafbefehl aufgehoben

wird (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar,

Art. 413 N 10). Gemäss Art. 414 Abs. 1 StPO steht der Entscheid über die

Verfahrenserledigung mittels Anklage, Strafbefehl oder Einstellung

grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zu. Im Umfang der Anordnungen des

Rückweisungsentscheids stehen der Staatsanwaltschaft im wieder aufgenommenen

Verfahren alle Möglichkeiten offen (Heer,

a.a.O., Art. 414 N 7; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar, Art. 414 N 4). Die Verfolgungsverjährung kann, wie

erwähnt, nicht mehr eintreten (hiervor E. 2.6). Thema des wiederaufgenommenen

Verfahrens ist vorliegend die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers und deren

Auswirkungen auf den Schuldpunkt. In diesem Umfang wird der Entscheid über die gebotenen

Beweiserhebungen und den Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft

überlassen. In diesem Zusammenhang können auch allfällige Entschädigungs- und

Genugtuungsforderungen geltend gemacht werden, welche im vorliegenden

Rückweisungsentscheid nicht zu beurteilen sind.

3.

3.1 Nach

dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und sind die angefochtenen

Strafbefehle aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur neuen

Entscheidung zurückzuweisen.

3.2 Bezüglich

der Kostenverlegung ist sich die Literatur einig, dass die Kosten des Gesuchsverfahrens

bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs auf die Staatskasse zu nehmen sind.

Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob es sich dabei um einen definitiven

Kostenentscheid handelt (so Domeisen:

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 27; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 428 N 17; wohl auch Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1619)

oder ob die Kosten des Gesuchsverfahrens erst mit dem materiellen Urteil im

wiederaufgenommenen Verfahren – durch die Staatsanwaltschaft bzw. das

Strafgericht – definitiv verlegt werden (so die Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085,

1328, sowie Heer, a.a.O., Art. 413

N 21). Die Frage ist praktisch von geringer Bedeutung und kann vorliegend offen

bleiben. Im vorliegenden Fall ist es sachgerecht, die Kosten des Gesuchsverfahrens

zufolge Obsiegens des Gesuchstellers vorbehaltslos auf die Staatkasse zu nehmen

(Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

3.3 Dem

amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss

seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 5. Juni 2013, 7. Februar 2014, 26. März 2015 und 14. Dezember 2015

werden in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgehoben.

Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

zum Entscheid gemäss Art. 414 Abs. 1 der Strafprozessordnung zurückgewiesen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die

Staatskasse genommen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 2'150.– und ein Auslagenersatz von

CHF 121.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 174.90, somit

total CHF 2'446.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).