DGS.2020.35
Revision
8. April 2021Deutsch20 min
2014 und 26. März 2015 wurde ihm der bedingte Vollzug gewährt; dieser wurde später
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2020.35
ENTSCHEID
vom 16. April 2021
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revision
der Strafbefehle vom 5. Juni
2013, 7. Februar 2014, 26. März 2015
und 14. Dezember 2015
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2014, 26. März
2015 und 14. Dezember 2015 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, wegen Hinderung einer Amtshandlung, zweimal wegen
Hausfriedensbruchs, mehrfach wegen geringfügiger Vermögensdelikte (Diebstahl,
Sachbeschädigung) sowie einmal wegen mehrfacher sexueller Belästigung jeweils
zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. In den Strafbefehlen vom 7. Februar
2014 und 26. März 2015 wurde ihm der bedingte Vollzug gewährt; dieser wurde später
mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 in einem Falle widerrufen (Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 30.–) und es wurde eine weitere Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.– mit unbedingtem Vollzug nebst Busse verhängt. Mit Strafbefehl
vom 5. Juni 2013 war der Gesuchsteller bereits wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt worden. In den
genannten Verfahren handelte der Gesuchsteller ohne Strafverteidigung.
Mit Eingabe vom
24. November 2020 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch [...], betreffend
die drei Strafbefehle von 2014 und 2015 ein Revisionsgesuch in Anwendung von
Art. 410 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung aufgrund neuer
erheblicher Tatsachen oder Beweise. Er begründete dies mit einem forensisch-psychiatrischem
Gutachten vom 29. Mai 2019 (erstellt durch Dr. med. univ. [...] der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK]), welches in einem späteren
Strafverfahren erstattet worden sei und dort zu einem Freispruch zufolge
Schuldunfähigkeit geführt habe (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
28. Juli 2020). Dieses Gutachten belege, dass dem Gesuchsteller in den
früheren Strafbefehlsverfahren eine fehlende Schuldfähigkeit hätte zuerkannt
werden müssen. Mit ergänzendem Rechtsbegehren vom 15. März 2021 dehnte der
Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf den (im Strafregister bereits
gelöschten) Strafbefehl vom 5. Juni 2013 aus und beantragte eine Genugtuung von
CHF 1'000.– zuzüglich Zins wegen rechtswidriger Zwangsmassnahme und zwei
zusätzliche Entschädigungen in Höhe von je CHF 500.– zuzüglich Zins wegen
rechtswidriger körperlicher Gewalt im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2020 ist dem Gesuchsteller
die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und diesem antragsgemäss
Akteneinsicht in Bezug auf die betroffenen Strafbefehlsverfahren gewährt
worden. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft eine kurze
Stellungnahme eingereicht und um Einholung eines ergänzenden Gutachtens ersucht.
Es gelte zu klären, ob die gutachterlichen Befunde von 2019 unbesehen auf die
Sachverhalte aus den Jahren 2013 bis 2015 übertragen werden können. Mit
Schreiben vom 12. Januar 2021 hat sich der Gesuchsteller zu diesem Antrag
vernehmen lassen. Nachdem der Gesuchsteller am 15. März 2021 sein ergänzendes
Rechtsbegehren eingereicht hatte, hat die Staatsanwaltschaft nochmals
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wovon sie mit kurzer Eingabe vom 22.
März 2021 Gebrauch gemacht hat. Der Gesuchsteller hat am 29. März 2021
repliziert und seine Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als
Dreiergericht (§ 88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss
Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht
darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). In Basel-Stadt
erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§
92.
Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in
solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht
erforderlich (Heer, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Wird auf das
Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Einzelgerichts
des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das
Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss für Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar
sind (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584; Botschaft
StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318). Zuständig für die Behandlung von
Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle ist praxisgemäss ein Dreiergericht des Berufungsgerichts
(AGE DGS 2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1; DGS. 2019.23 vom 17. Januar
2020.
E. 1.1). Eine Einzelbesetzung des strafrechtlichen Berufungsgerichts
ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§ 93 GOG e contrario und DGS.2020.16
vom 14. Dezember 2020 E. 1.1).
1.2
Die
betroffenen Strafbefehle sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass
kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Der
Gesuchsteller ist durch die rechtskräftigen Strafbefehle offensichtlich
beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert
(Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten,
hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411
Abs. 2 StPO). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
1.3
Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411
Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu
belegen sind (vgl. Heer, a.a.O.,
Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art.
410.
Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest
glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern
Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge
sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich
Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE
DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3;
Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5
und Art. 413 N 5). Das Revisionsgericht kann in einem schriftlichen Verfahren
eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornehmen (Art. 412 Abs. 1
StPO). Sie dient vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten
Revisionsgründe «wahrscheinlich» sind (Fingerhuth,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art.
412.
N 1 mit Verweis auf die Botschaft). Es wird von Amtes wegen geprüft,
ob Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und
Beweismittel genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Erscheint indessen
ein Eintreten auf das Revisionsgesuch nach summarischer Prüfung durch die
Verfahrensleitung offensichtlich geboten, so wird praxisgemäss auf ein
separates schriftliches Eintretensverfahren verzichtet und sogleich das
Revisionsverfahren an die Hand genommen (vgl. Art. 412 Abs. 3 und 4
StPO).
1.4
Der
Gesuchsteller lässt für seine Revisionsbegehren ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten vom 29. Mai 2019 anführen, das in einem anderen Strafverfahren
(SG.2020.94) erstellt worden ist. Mit diesem Gutachten sei beim Gesuchsteller
eine schwere psychische Störung festgestellt worden, welche nach
gutachterlicher Einschätzung eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit für sämtliche
Delikte zur Folge gehabt habe. Entsprechend habe ihm auch das Strafgericht mit
inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2020 in jenem Verfahren
Schuldunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Anklagevorwürfe attestiert. Das
Gutachten vom 29. Mai 2019 sei als neues Beweismittel zu qualifizieren, welches
einen wesentlichen Einfluss auf die verhängten Strafen haben könne, da es auf
eine Schuldunfähigkeit auch zu den damaligen Tatzeitpunkten hinweise. Mit
diesen Ausführungen tut der Gesuchsteller neue Tatsachen dar, die Anlass zur
Wiederaufnahme des Verfahrens geben bzw. die zumindest im Rahmen der von Art.
412.
StPO vorgesehenen Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheinen. Das
Revisionsgesuch ist somit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich
unbegründet, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen. Diese Revisionsgründe entsprechen der
Regelung des per 1. Januar 2011 aufgehobenen Art. 385 aStGB
(Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] in damaliger Fassung), wonach die
Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren
Verfahrens nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1;
BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/ 2011 vom 3.
April 2012 E. 2.2). Beweismittel gelten dann als «neu» im Sinne dieser
Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind,
nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66
E. 2a). Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise
kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen
Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die
gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die
Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer,
a.a.O., Art. 410 N 37, 42; BGE 130 VI 72; 122 IV 66 E. 2b). Keine neuen
Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in
Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer,
a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und
Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können
neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht
unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses im Falle
ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der
Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar
2013.
E. 2.4.2; BGE 122 IV 66 E. 2b;
AGE DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E. 2.1; DG.2018.43 vom
20.
Juni 2019 E. 2.1).
Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 aStGB vorausgesetzte Erheblichkeit,
indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein
müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw.
strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend
gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern
vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes
Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt
(BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1, mit
Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad
an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine
Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als
ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher,
höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E.
2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen statt vieler: DG.2018.17 vom 29.
Juli 2019 E. 2.2).
Erachtet das
Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es
gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid auf, wobei die Revision
im Schuldpunkt regelmässig zur vollumfänglichen Aufhebung, die Revision in
einem Nebenpunkt zu einer Teilaufhebung führt (Heer,
a.a.O., Art 413 N 16; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 413 N 7). Das
Berufungsgericht weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen
Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt (reformatorisch) selber
einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Im Falle einer
Rückweisung bestimmt es gemäss Abs. 3, in welchem Umfang die festgestellten
Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen
ist. Ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gerichtet, so entscheidet
diese nach Art. 414 Abs. 1 StPO, ob eine neue Anklage zu erheben, ein
Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.2
Der
Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit
eines Täters haben und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung anordnen
müsste, stellt als solcher keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO dar und bildet auch keinen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr handelt es
sich hierbei um einen Mangel, der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
vorzubringen und allenfalls zu beheben wäre (so explizit BGer 6B_73/2014 vom
17.
Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend bestanden bei Erlass der fraglichen
Strafbefehle aber noch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die
Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hätten, an der Schuldfähigkeit des
Gesuchstellers zu zweifeln, wenngleich dieser bisweilen ein «auffälliges
Verhalten» zeigte. So ergibt sich aus dem Schreiben des Amts für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES) an die Staatsanwaltschaft
vom 5. Februar 2014, dass für den Gesuchsteller eine Beiständin ernannt worden
und fortan sämtliche Korrespondenz an das Amt zu senden sei. Als der
Gesuchsteller am 16. April 2014 an der Porte der Staatsanwaltschaft
vorsprach, notierte der Ermittlungsbeamte, sein psychischer Zustand scheine ihm
«sehr auffällig». Der gleiche Beamte bekräftige diesen Eindruck im Anschluss an
die Einvernahme vom 24. April 2014. Allerdings habe der Gesuchsteller keine
Angaben über eine allfällige psychische Erkrankung oder Drogenkonsum gemacht,
sondern angegeben, dass er unter Epilepsie leide und täglich Medikamente
einnehme. Zusammenfassend blieb es für den Ermittlungsbeamten offen, worauf das
auffällige psychische Verhalten zurückzuführen sei (Aktennotiz vom 24. April
2014). Auffälligkeiten gab es auch im Kontakt mit der Kantonspolizei. Als der
Gesuchsteller anlässlich eines mutmasslichen Ladendiebstahls von der
Kantonspolizei gestellt wurde, kam es zu einem Gerangel mit zwei Beamten. Diese
führten das Verhalten des Gesuchstellers im Polizeirapport vom 5. Dezember 2013
auf einen epileptischen Anfall zurück. Am 26. Februar 2014 rief ein Oberarzt
des Universitätsspitals Basel (USB) die Kantonspolizei, weil der Gesuchsteller
die Notfallstation nicht verlassen wollte. Als der Gesuchsteller sich der
polizeilichen Abführung widersetzte und dabei stürzte, entschied der Oberarzt,
den Gesuchsteller doch in der Notfallstation zu behalten. Anlässlich dieses
Einsatzes beobachteten die Polizeibeamten beim Gesuchsteller körperliche
Anzeichen wie Zittern und Schweissausbrüche, deuteten seinen Widerstand aber als
renitentes Verhalten (Polizeirapport vom 8. März 2014). Der Gesuchsteller war
damals nicht anwaltlich vertreten und hat selber keine Begutachtung beantragt.
2.3
Die
Akteneinträge der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei
zeigen die Schwierigkeit, das Verhalten des Gesuchstellers richtig einzuordnen
und die Vielfalt der möglichen Ursachen. So ist es jedenfalls naheliegend, dass
der Staatsanwaltschaft die Tragweite der psychischen Beeinträchtigung aus
ärztlicher Sicht nicht bekannt und nicht bewusst war, solange sie nicht im
Besitze fachkundiger Einschätzungen war. Auch kann nicht generell gefordert werden,
dass die Staats-anwaltschaft aufgrund von geringfügigen Anhaltspunkten der
genannten Art eine Begutachtung veranlasst, bestehen doch solche Hinweise bei
einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, ohne dass sich daraus
grundsätzliche Konsequenzen für die Schuldfähigkeit ergeben. Zusammenfassend
drängte sich aufgrund des damaligen Informationsstandes die Einholung eines
Gutachtens nicht auf. Sodann gibt die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme
vom 22. März 2021 zu bedenken, dass es im Verfahren wegen mehrfachen
geringfügigen Diebstahls aufgrund des in Frage stehenden Delikts «wohl nicht
verhältnismässig» gewesen wäre, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Namentlich,
da es sich um einen Fall mit vergleichsweisem Bagatellcharakter handelte, erscheint
es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren 2013
bis 2015 keine Begutachtung veranlasste.
2.4
Mit
dem inzwischen vorliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Mai
2019.
hat sich der Informationsstand jedoch grundlegend geändert. Dieses
Gutachten stellt beim Gesuchsteller die Diagnose einer organischen
Persönlichkeitsstörung nach IDC F07.0 im Rahmen des seltenen
Anti-GAD-Antikörpersyndroms und hält fest, es handle sich um eine schwere
psychische Störung mit der Folge einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit für
sämtliche dem Gutachter vorgelegten Delikte. Das Gutachten bezieht sich auf
verschiedene Anzeigen wegen Ladendiebstählen und Hausfriedensbrüchen, eine
Anzeige wegen Tätlichkeiten gegen einen Sicherheitsmann des Spitals sowie mehrere
Anzeigen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Diensterschwerung, einmal mit Tätlichkeiten, ein anderes Mal mit
Körperverletzung des betroffenen Beamten (Gutachten S. 5 ff.). Es handelt
sich um Vorgänge der Jahre 2017 bis 2018 und damit um einen späteren Zeitraum als
die hier relevanten Tatzeiten der Jahre 2013 bis 2015. Die beurteilten Delikte
sind aber absolut einschlägig. Weiter wird im Gutachten (S. 26 ff.) vermerkt,
dass der Gesuchsteller schon in den Jahren 2009 bis 2012 mehrfach in den UPK
hospitalisiert worden sei. In diesem Zusammenhang werden u.a. eine Epilepsie
und das GAD-Antikörper-Autoimmunsyndrom genannt. Obwohl sich der Gutachter –
entsprechend dem Gutachtensauftrag – nicht zu diesem Zeitraum äusserte, scheint
es bei vorläufiger Beurteilung naheliegend, dass sich die Krankheit des
Gesuchstellers schon im damaligen Zeitpunkt abzeichnete und deren Einfluss auf
die Schuldfähigkeit zu diskutieren gewesen wäre. Es ist also davon auszugehen,
dass die Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis der Einschätzung im aktuellen
Gutachten und deren Bedeutung für die Schuldunfähigkeit der betroffenen Deliktsarten
die Strafbefehle nicht in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten die
Feststellungen des Experten der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend
Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers gegeben, um
weitere Abklärungen zu treffen, wie sie es jetzt – in Kenntnis des neuen
Gutachtens – auch vorschlägt.
2.5
Insgesamt
ist somit anzunehmen, dass die frühere Kenntnis einer fachlichen Einschätzung
des Gesundheitszustands des Gesuchstellers einen wesentlichen Einfluss auf das
Verfahren gehabt hätte. Sodann spricht aufgrund des bestehenden Gutachtens
einiges dafür, dass aus einer ergänzenden Begutachtung eine massgeblich andere
Beurteilung der Schuldfähigkeit resultieren könnte, was zu einem anderen
Verfahrensausgang geführt hätte. Damit ist mit dem Gutachten der Revisionsgrund
eines neuen Beweismittels und mit der festgestellten Erkrankung des
Gesuchstellers, die zu den massgeblichen Tatzeiten vermutlich bereits bestanden
Dispositiv
hat, der Revisionsgrund einer neuen Tatsache gegeben. Demnach erweist sich das
Revisionsgesuch als begründet. Da die Wiederaufnahme zur einer Neubeurteilung
des Schuldpunkts führt, sind die betroffenen Strafbefehle in Anwendung von Art.
413 Abs. 2 StPO vollumfänglich aufzuheben.
2.6 Wird
ein Revisionsgesuch gutheissen, fällt das Berufungsgericht einen
Rückweisungsentscheid (sog. kassatorischer Entscheid; Art. 413 Abs. 2 lit. a
StPO) oder trifft selber einen reformatorischen Entscheid, sofern es die
Aktenlage erlaubt (lit. b).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt die Verfolgungsverjährung der bereits
rechtskräftig beurteilten Sache in einem zugunsten des Verurteilten
wiederaufgenommenen Verfahren nicht wieder auf (BGE 141 IV 145 E. 2.4
S. 150 mit Hinweisen; Fingerhuth,
a.a.O., Art. 414 N 6b). Dies stimmt mit dem Grundsatz überein, dass die
Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn ein erstinstanzliches Urteil
ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden
Fassung). Bei einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl handelt es sich um ein
erstinstanzliches Urteil (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 S. 13).
2.7 Der
Gesuchsteller beantragt im Hauptstandpunkt die Einstellung der betroffenen
Verfahren wegen Schuldunfähigkeit infolge Gutheissung des Revisionsgesuchs
sowie die Rückerstattung der von ihm bereits bezahlten Bussen, Geldstrafen und
Verfahrenskosten zuzüglich Zins. Lediglich eventualiter wird die Rückweisung
der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung beantragt.
Die Aktenlage
lässt vorliegend keinen reformatorischen Entscheid zu. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, enthält das forensisch-psychologische
Gutachten keine Beurteilung der psychischen Störung sowie der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit des Gesuchsstellers für den hier bedeutsamen Zeitraum. Im
Gutachten wird zwar die Vorgeschichte des Gesuchstellers dargestellt. Die eigentliche
Beurteilung des Experten bezieht sich aber auftragsgemäss auf die Jahre 2017
und 2018, nicht jedoch auf den hier wesentlichen Zeitraum von 2013 bis 2015.
Die Beurteilung des Experten muss damit nicht ohne weiteres auf die
zurückliegenden Tatzeiten zutreffen. Auch steht das konkrete Vorgehen im Falle
einer Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers nicht fest. Das Verfahren ist nur
einzustellen, wenn eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1
StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliegt. Die Einstellung erfolgt dann
in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Kann indessen
gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine Anklage erhoben werden
und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so ist ohne Einstellungsverfügung
das selbständige Massnahmever-fahren nach Art. 374 StPO einzuleiten, was
den Parteien im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen ist (zum Ganzen: Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 319 N 21, mit Hinweisen).
Entsprechend
ergeht vorliegend ein kassatorischer Entscheid nach Art. 413 Abs. 2 lit. a
StPO in Form einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. An diese sind die
Rückweisungen zu richten, wenn im Revisionsverfahren ein Strafbefehl aufgehoben
wird (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar,
Art. 413 N 10). Gemäss Art. 414 Abs. 1 StPO steht der Entscheid über die
Verfahrenserledigung mittels Anklage, Strafbefehl oder Einstellung
grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zu. Im Umfang der Anordnungen des
Rückweisungsentscheids stehen der Staatsanwaltschaft im wieder aufgenommenen
Verfahren alle Möglichkeiten offen (Heer,
a.a.O., Art. 414 N 7; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar, Art. 414 N 4). Die Verfolgungsverjährung kann, wie
erwähnt, nicht mehr eintreten (hiervor E. 2.6). Thema des wiederaufgenommenen
Verfahrens ist vorliegend die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers und deren
Auswirkungen auf den Schuldpunkt. In diesem Umfang wird der Entscheid über die gebotenen
Beweiserhebungen und den Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft
überlassen. In diesem Zusammenhang können auch allfällige Entschädigungs- und
Genugtuungsforderungen geltend gemacht werden, welche im vorliegenden
Rückweisungsentscheid nicht zu beurteilen sind.
3.
3.1 Nach
dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und sind die angefochtenen
Strafbefehle aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur neuen
Entscheidung zurückzuweisen.
3.2 Bezüglich
der Kostenverlegung ist sich die Literatur einig, dass die Kosten des Gesuchsverfahrens
bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob es sich dabei um einen definitiven
Kostenentscheid handelt (so Domeisen:
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 27; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 428 N 17; wohl auch Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1619)
oder ob die Kosten des Gesuchsverfahrens erst mit dem materiellen Urteil im
wiederaufgenommenen Verfahren – durch die Staatsanwaltschaft bzw. das
Strafgericht – definitiv verlegt werden (so die Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085,
1328, sowie Heer, a.a.O., Art. 413
N 21). Die Frage ist praktisch von geringer Bedeutung und kann vorliegend offen
bleiben. Im vorliegenden Fall ist es sachgerecht, die Kosten des Gesuchsverfahrens
zufolge Obsiegens des Gesuchstellers vorbehaltslos auf die Staatkasse zu nehmen
(Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
3.3 Dem
amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss
seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 5. Juni 2013, 7. Februar 2014, 26. März 2015 und 14. Dezember 2015
werden in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgehoben.
Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
zum Entscheid gemäss Art. 414 Abs. 1 der Strafprozessordnung zurückgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die
Staatskasse genommen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 2'150.– und ein Auslagenersatz von
CHF 121.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 174.90, somit
total CHF 2'446.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).