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Entscheid

DGS.2020.6

Ausstandsbegehren

29. Juli 2020Deutsch24 min

mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2020.6

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr.

Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil [...]

des Appellationsgerichts Basel-Stadt [...] wurde A____ (Gesuchsteller) der

mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen

Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die

direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig erklärt und zu einer

bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 610.– verurteilt. Im

Spruchkörper sass u.a. der das Verfahren [...] instruierende Appellationsgerichtspräsident

B____. Mit Urteil 6B_383/2018 vom 15. November 2018 hob das Bundesgericht diesen

Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Grund für die Rückweisung war die Verletzung des Anspruchs auf ein

verfassungsmässig bestelltes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV, SR 101). Das Bundesgericht stützte seine Begründung auf sein

früheres Urteil 1C_187/2017 vom 20. März 2018 über das Organisationsreglement

des Strafgerichts Basel-Stadt, welches die Zuteilung von Richterinnen und

Richtern zu einem konkreten Spruchkörper durch die Strafgerichtskanzlei als

nicht verfassungskonform würdigte. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht

wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der

strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei kein personeller Wechsel

gegenüber der zuvor von der (damaligen) Vorsitzenden Präsidentin des

Appellationsgerichts (Instruktionsrichter resp. Vorsitz) resp. der (damaligen)

Ersten Gerichtsschreiberin (übrige Richter des Spruchkörpers) vorgenommenen

Bestimmung erfolgt ist. Das gegen diese Bestellung des Spruchkörpers vom Gesuchsteller

eingereichte Ausstandsbegehren wies das Appellationsgericht mit Entscheid DG.2018.46

vom 2. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_269/2019 vom 9.

Dezember 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschluss

Nr. 19/42/04G vom 16. Oktober 2019 änderte der Grosse Rat des Kantons

Basel-Stadt auf Antrag des Gerichtsrates § 87 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und erweiterte das

Appellationsgericht um ein zusätzliches Präsidiumsmitglied mit einem Pensum von

100 Stellenprozent. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Auf

Antrag der Finanzkommission wurde die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle vom

Grossen Rat mit Beschluss Nr. 19/51/85.01G vom 18. Dezember 2019 im Budget

des Appellationsgerichts für das Jahr 2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt

des neuen Präsidiumsmitglieds per 1. Juli 2020 berücksichtigt. Mit Schreiben

vom 11. Oktober 2019 erklärte die Appellationsgerichtspräsidentin C____ dem

Grossen Rat infolge Erreichens des Rentenalters ihre Abbitte auf Ende August

2020. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl

des neuen Mitglieds des Präsidiums mit einem Pensum von 100 Stellenprozent

und die Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des

Appellationsgerichts mit einem Pensum von 60 Stellenprozent auf Sonntag, den

17. Mai 2020, an. Am 20. März 2020 bot der Regierungsrat die Wahlen betreffend

Gerichtspräsidien aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ab und stellte fest,

dass sie zu gegebenem Zeitpunkt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften

neu angeordnet würden.

Das Präsidium

des Appellationsgerichts unterbreitete dem Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt

vor diesem Hintergrund einen Vorschlag, wie sich die mit der Verschiebung der

Wahlen entstandenen Vakanzen für den Zeitraum ab Juli 2020 bis zur erneuten

ordentlichen Bestellung gemäss § 87 Abs. 1 GOG überbrücken lassen. In der Folge

stellte der Gerichtsrat dem Grossen Rat mit Beschluss vom 31. März 2020

folgende Begehren (siehe den Ratschlag Nr. 20.5117.01 vom 1. April 2020

betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der vorübergehenden Verlängerung der

Amtstätigkeit einer Präsidentin und der temporären Erhöhung der Pensen von drei

Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten

Verzögerung des Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder): Die

befristete Zuwahl der auf Ende August 2020 von ihrem Amt als

Appellationsgerichtspräsidentin zurückgetretenen C____ mit einem Pensum von

70 % per 1. September 2020 bis zum Amtsantritt der zu wählenden

Nachfolgerin resp. des zu wählenden Nachfolgers, längstens aber bis Ende Januar

2021, die Erhöhung des Pensums der amtierenden Appellationsgerichtspräsidentin D____

von 50 % auf 90 % ab dem 1. Juli 2020 bis zum Ende des dritten Monats

nach dem Amtsantritt des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des

Grossen Rates vom 16. Oktober 2019, die Erhöhung der Pensen von Appellationsgerichtspräsident

E____ von 50 % auf 60 % sowie von Appellationsgerichtspräsident B____

von 70 % auf 80 %, jeweils ab dem 1. Juli 2020 bis zum Amtsantritt

des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16.

Oktober 2019, längstens aber bis Ende Januar 2021. Am 3. Juni 2020 hat der

Grosse Rat den Antrag der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) auf

Zuwahl von Appellationsgerichtspräsidentin C____ und von Appellationsgerichtspräsidentin

D____ im Sinne des Antrages des Gerichtsrates gutgeheissen (vgl. zum

Sachverhalt VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020; VD.2020.93 vom 11. Juni 2020).

Mit Eingabe vom

8. April 2020 reichte der Gesuchsteller beim Berufungsgericht im Verfahren [...]

erneut ein Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ ein.

Mit Eventualantrag ersuchte er um «Verschiebung und Sistierung des Verfahrens,

bis eine rechtskräftige Wahl der Appellationsgerichtspräsidenten erfolgt ist». Aus

der Beilage 3 zum Ausstandsbegehren (act. 3) ergibt sich, dass auch der

Gesuchsteller bei der Staatskanzlei innert Frist einen auf seinen Namen

lautenden Wahlvorschlag für die Ersatzwahl einer Präsidentin/eines Präsidenten

des Appellationsgerichts (60 %) vom 17. Mai 2020 eingereicht hatte. Mit

Verfügung vom 20. April 2020 stellte die Verfahrensleiterin im Zuge der

Einladung zur Stellungnahme fest, dass Appellationsgerichtspräsident B____ sein

Amt weiter ausübe, bis ein Entscheid ergangen sei. Mit unaufgeforderten

Schreiben vom 16., 20., 24. und 28. April 2020 und vom 2. und 4. Mai 2020 ergänzte

der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm

der Appellationsgerichtspräsident B____ zum Ausstandsbegehren Stellung und beantragte

dessen Abweisung. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Mai 2020 ersuchte der

Gesuchsteller um Weiterleitung seiner Ergänzungen an den Appellationsgerichtspräsidenten

B____. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Mai 2020 teilte ihm

die Verfahrensleiterin mit, dass die Ergänzungen dem

Appellationsgerichtspräsidenten B____ bereits zugestellt worden seien. Mit

unaufgeforderter Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Gesuchsteller

verschiedene Fragen ein, die ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12.

Mai 2020 beantwortet wurden. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2020 liess sich der

Appellationsgerichtspräsident B____ zu verschiedenen Eingaben des

Gesuchstellers vernehmen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 hat der Gesuchsteller

repliziert. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte der Gesuchsteller erneut

eine unaufgeforderte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der

Schriftenwechsel geschlossen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Juni 2020

ersuchte der Gesuchsteller abermals um «Sistierung des Verfahrens», woraufhin

die Verfahrensleiterin ihn mit Verfügung vom 11. Juni 2020 nochmals darauf

hinwies, dass der Schriftenwechsel geschlossen worden sei.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen einzelne Mitglieder des

Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig,

welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des GOG als Dreiergericht zu

entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder

ersetzt werden (vgl. AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 1.1, DG.2018.46

vom 2. April 2019 E. 1.1, DG.2019.4 vom 18. Mai 2018 E. 1.1;

hierzu aber E. 1.3.1 in fine).

1.2

Der

Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.

Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO).

Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht

erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen

Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015

E. 4.1; jeweils mit Hinweisen; zum Ganzen AGE DG.2018.46 vom 2. April

2019.

E. 1.2).

1.3

1.3.1

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu

stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu

ist mit Verweis auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. Mai

2020.

vorweg nochmals festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu

ergänzt und erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits

nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen

dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum

Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird

der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der

Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit

als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II

485.

E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58

N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der

Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der

Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl.

AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4).

Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen

(BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019

E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei oder

drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013

vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3). Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). Auch auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder

unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson

nicht eingetreten werden (vgl. Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 58 N 1; BGer 6B_334/2017, 6B_470/2017

vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE

BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019 E. 2).

1.3.2

1.3.2.1

Der

Gesuchsteller hat das Ausstandsbegehren vom 8. April 2020 gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

B____ im Wesentlichen mit dessen Beteiligung am Antrag des Gerichtsrats vom 31.

März 2020 auf sog. Zuwahl gewisser Appellationsgerichtspräsidiumsmitglieder

aufgrund der COVID-19-bedingten Verschiebung der Wahlen vom 17. Mai 2020 und der

entsprechenden Kandidatur des Gesuchstellers begründet, womit sich das

Ausstandsgesuch diesbezüglich und in Bezug auf die damit zusammenhängenden Rügen

als rechtzeitig erweist (vgl. E. 2.2.1). Da der Zeitpunkt der möglichen

Kenntnisnahme nicht klar ersichtlich ist, ist zugunsten des Gesuchstellers davon

auszugehen, dass die angeblichen Ausstandsgründe betreffend «Facebook-Freundschaften»

(vgl. E. 2.2.2) ebenso rechtzeitig geltend gemacht wurden und die

entsprechenden Vorbringen daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen

sind.

1.3.2.2

Demgegenüber

ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich der Gesuchsteller mit den unter dem

Titel «Ausstandsgründe im Gesamtkontext» replicando gemachten weitschweifigen und

appellatorischen Ausführungen betreffend die angeblich verfassungswidrige «Richterbesetzung»

bzw. «Bestellung des Spruchkörpers» für das vorliegende Verfahren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

B____ verspricht (vgl. act. 12: Replik des Gesuchstellers vom 15. Mai 2020 S. 3

ff.). Diese Vorbringen – welche sich primär auch auf andere Richterinnen und

Richter beziehen – erweisen sich für das vorliegende Verfahren als offensichtlich

unbegründet bzw. untauglich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen waren

sie bereits Streitgegenstand von verschiedenen inzwischen rechtskräftigen Ausstands-

und Beschwerdeverfahren, des Berufungsverfahrens selbst und von Verfahren vor

Bundesgericht, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. zur

angeblichen Vorbefasstheit und Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten

F____ und der im Verfahren [...] neu eingesetzten Berufungsrichter jüngst etwa

BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019; vgl. auch 1B_123/2017 vom

4.

April 2017, 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015; AGE [...]; DG.2018.46 vom

2.

April 2019, DG.2016.32 vom 21. März 2017, DG.2015.8 vom 20. Juli 2015;

statt vieler AGE BES.2018.21 vom 5. Dezember 2018). Abgesehen davon, dass diese

Entscheide nicht immer neu infrage gestellt werden können, waren die vom

Gesuchsteller als angebliche Ausstandsgründe zum wiederholten Male vorgebrachten

Tatsachen bereits im Zeitpunkt der ersten Eingabe vom 8. April 2020 längst

bekannt. Auch bot die Stellungnahme des abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten

B____ keinen Anlass, diese Fragen nochmals aufzuwerfen. Daher ist auch in

zeitlicher Hinsicht bzw. infolge verspäteter Einreichung darauf nicht mehr einzutreten.

1.3.2.3

Der

Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Rüge des

Gesuchstellers, wonach der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident B____ als

Mitglied der zivilrechtlichen Abteilung nicht Mitglied der strafrechtlichen

Abteilung sein könne und als Mitglied eines strafrechtlichen Spruchkörpers

unwählbar sei, mit dem Verweis auf den entsprechenden Beschluss der

Präsidienkonferenz vom Donnerstag, 29. November 2018 im Sinne von § 7 Abs. 1

lit. a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017

(SG 154.150) im vorliegenden Verfahren mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 12. Mai 2020 aber auch im Verfahren vor Bundesgericht bereits

widerlegt wurde (vgl. BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3). Sodann

wurde dem Gesuchsteller bereits mitgeteilt, dass die Litispendenz eines

Berufungsverfahrens von sechs Jahren vor Apellationsgericht zwar ungewöhnlich

ist, aber vorkommen kann, wenn es zu einer Rückweisung und/oder zu

Anwaltswechseln kommt und die Parteien zahlreiche Beschwerde erheben und/oder Ausstandsgesuche stellen. Die Verfahrensdauer

stellt denn insofern per se keinen Ausstandsgrund dar und lässt sich damit in

Bezug auf den abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten B____ vorliegend nicht

ableiten, dass er nicht in der Lage ist,

die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen. Auch diese Beanstandungen brauchen

aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 1.3.2.1) nicht mehr

abschliessend erörtert zu werden.

1.4

Wie

mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. April 2020 mitgeteilt wurde, üben

die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum

Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert

werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt

werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085,

1149) (vgl. AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E 1.3).

2.

2.1

Gemäss

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand,

wenn sie:

a. in

der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere

als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als

Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache

tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand

oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig

war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische

Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in

der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder

einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war,

in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt

oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte.

Die Bestimmungen

zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV,

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];

Keller, a.a.O., Art. 56

N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn

Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.

Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9;

zum Ganzen AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E.

2.1).

2.2

2.2.1

2.2.1.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren vom 8. April 2020 in erster

Linie damit, dass der «Gerichtsratsbeschluss» vom 31. März 2020 hinsichtlich

des Antrags betreffend Zuwahlen seine Wahl als Präsident für das

Appellationsgericht (gemäss beigelegtem Wahlvorschlag für die Ersatzwahl einer

Präsidentin/eines Präsidenten des Appellationssgerichts [60 %] vom

17.

Mai 2020 bzw. für die Nachfolge von Appellationsgerichtspräsidentin C____;

vgl. act. 3) verhindere und die Wahl von B____ als Appellationsgerichtspräsident

ermögliche. Der Gerichtsrat habe mit diesem Antrag verfassungs- und

gesetzeswidrig die Wahl von mehreren Appellationsgerichtspräsidenten durch den

Grossen Rat beantragt, obwohl die Verfassung und das GOG eine Volkswahl verlangten.

Der Gesuchsteller macht geltend, dass es mit dieser Ausgangslage Appellationsgerichtspräsident

B____ unmöglich sei, im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller Richter zu sein.

Er beurteile damit einen direkten Konkurrenten in der Wahl um ein

Appellationsgerichtspräsidium. Mit Ergänzung vom 24. April 2020 führt der

Gesuchsteller aus, dass der Gerichtsratsbeschluss den «diskriminierungsfreien

Zugang» von Wahlkandidaten verletze. Zudem seien vorliegend die Voraussetzungen

für eine Wahl durch den Grossen Rat nicht erfüllt. Aus den mit Eingaben vom 16.

und 20. April 2020 beigelegten Zeitungsartikeln soll sich gemäss Gesuchsteller schliesslich

ebenfalls ergeben, dass es aufgrund des Antrags des Gerichtsrates an den

Grossen Rat um einen Wahlkampf zwischen dem Gesuchsteller und dem

Appellationsgerichtspräsidenten B____ gehen soll.

2.2.1.2

Wie

dem Sachverhalt entnommen werden kann, hatte der Regierungsrat die nötige

Volkswahl von zwei neuen Gerichtspräsidien auf den 17. Mai 2020 angesetzt. Dieser

Abstimmungstermin musste vom Regierungsrat aufgrund der aktuellen

COVID-19-Pandemie verschoben werden (vgl. die Medienmitteilung des

Regierungsrats vom 20. März 2020: https://www.bs.ch/nm/2020-verschiebung-des-kantonalen-urnengangs-vom-17-mai-2020-rr.html, besucht am 3. Juli 2020). Diese Verschiebung wurde

nicht vom Gerichtsrat beschlossen und es besteht damit auch keine mögliche

Beteiligung des Appellationsgerichtspräsidenten B____ daran. Der Gerichtsrat hat

erst in Reaktion auf diesen regierungsrätlichen Beschluss dem Grossen Rat als

Massnahme zur Bewältigung des Engpasses während der Übergangsperiode bis zur

Wahl resp. dem Stellenantritt der neu zu bestimmenden Gerichtspräsidien eine

befristete Zuwahl gemäss § 29 Abs. 1 GOG vorgeschlagen. Diese Zuwahl ist das

gesetzliche Instrument, um einem vorübergehenden Engpass im Präsidium eines

Gerichts zu begegnen. Das Instrument wurde dem Grossen Rat im vorliegenden Fall

vorgeschlagen, da die Verschiebung der Wahl von zwei Gerichtspräsidien am

Appellationsgericht zu einem solchen Engpass führt (Fehlen eines Präsidiumsmitglieds

mit einem Pensum von 100 % und ab September 2020 eines Präsidiumsmitglieds

mit einem Pensum von 60 %). Da es um eine kurzfristige Massnahme geht,

wurde dem Grossen Rat vorgeschlagen, den Engpass mit der zeitlich befristeten

Zuwahl (resp. befristeten «Wiedereinsetzung» nach ihrem per Ende August 2020

erklärten Rücktritt) der Appellationsgerichtspräsidentin C____ und einer

zeitlich befristeten Aufstockung der Pensen der Gerichtspräsidien mit einem

Teilzeitpensum am Appellationsgericht zu begegnen. Zu einer solchen befristeten

Aufstockung seines 70 % Pensums auf 80 % hat sich auch der abgelehnte

Appellationsgerichtspräsident B____ bereit erklärt. Dieser Antrag ist in keiner

Weise gegen die zunächst angesetzte und vom Regierungsrat aufgrund der

COVID-19-Pandemie verschobenen Volkswahl für die beiden vakanten

Gerichtspräsidienstellen am Appellationsgericht resp. eine entsprechende

Kandidatur des Berufungsklägers des Gesuchstellers gerichtet. Es liegt vielmehr

im Interesse der Gerichte und damit auch des Appellationsgerichtspräsidenten B____,

dass diese Wahl möglichst bald stattfinden kann. Aus der Zustimmung zum Antrag des

Gerichtsrats sowie der Bereitschaft zu einer befristeten Aufstockung des

Pensums des Appellationsgerichtspräsidenten B____ um 10 % lässt sich somit

in keiner Weise ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO in Bezug auf das

hängige Berufungsverfahren ableiten. Die Zuwahl stellt nur eine Übergangslösung

dar und ersetzt die Volkswahl nicht. Ausserdem hat sowohl die JSSK bei ihrem

Antrag an den Grossen Rat, als auch dann der Grosse Rat auf eine Zuwahl von je

10.

Prozent betreffend die Appellationsgerichtspräsiden von E____ und B____ verzichtet.

Ein irgendwie gearteter «Wahlkampf» zwischen dem amtierenden

Appellationsgerichtspräsidenten B____ und dem Gesuchsteller wird es nie geben. Es

gibt schlicht keinen Berührungspunkt zwischen dem Appellationsgerichtspräsidenten

B____ und dem Gesuchsteller. Mit der treffenden Stellungnahme des abgelehnten

Gerichtspräsidenten B____ ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst eine

Kandidatur eines Berufungsklägers oder Beschuldigten als «Gegenkandidat» zu

einem amtierenden Richter oder einer amtierenden Richterin nicht dazu führen

könnte, dass die Richterin oder der Richter in einem bereits ihm oder ihr

zugewiesenen Gerichtsverfahren in den Ausstand treten müsste. Ansonsten hätten

es Beschuldigte etwa bei Erneuerungswahlen in ihrer Hand, in Bezug auf die aus

ihrer Sicht nicht genehmen Richterinnen und Richter durch eine

«Gegenkandidatur» jeweils einen «Befangenheitsgrund» zu schaffen und somit

faktisch eine Auswahl zu treffen resp. die Gerichte lahmzulegen. Ein solches

Vorgehen kann nicht zur Annahme der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO führen. Es

kann in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu den gegen Richterinnen

und Richter eingereichten Strafanzeigen verwiesen werden (vgl. AGE DGS.2019.34

vom 19. November 2019 E. 2.2), welche auf die Konstellation einer

«Gegenkandidatur» übertragen werden kann. Das Ausstandsgesuch erweist sich

unter den genannten Aspekten daher als unbegründet. Ebenso zielen damit die

beantragten Sistierungsgesuche ins Leere. Es ist insbesondere nicht erkennbar,

weshalb – wie mit Eingabe vom 11. Juni 2020 behauptet wird – Appellationsgerichtspräsident

B____ in Bezug auf den Gesuchsteller über «die fehlgeschlagene Ergänzungswahl» verärgert

sein sollte. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller am entsprechenden Beschluss

des Grossen Rates gar nicht mitgewirkt hat. Der guten Ordnung halber ist

schliesslich auch festzuhalten, dass die Behauptung, es habe in Bezug auf die

Besetzung von Appellationsgerichtspräsidien seit 20 Jahren nie mehr eine

Volkswahl gegeben, unzutreffend ist. So wurde am 24. Oktober 2004 Appellationsgerichtspräsidentin

C____ (damals als Statthalterin) und wurden am 15. Mai 2011 Appellationsgerichtspräsident

F____, Appellationsgerichtspräsidentin D____, Appellationsgerichtspräsident B____

und Appellationsgerichtspräsident E____ in einer Volkswahl ans Appellationsgericht

gewählt.

2.2.2

2.2.2.1

Mit unaufgeforderter

Eingabe vom 4. Mai 2020 und mit Replik vom 15. Mai 2020 bringt der

Gesuchsteller vor, dass der Appellationsgerichtspräsident B____ den Strafgerichtspräsidenten

G____ nicht beurteilen könne. Er begründet den Anschein der Befangenheit konkret

mit dem Umstand, dass diese Facebook-Freunde seien. Zudem habe Strafgerichtspräsident

G____ lediglich 87 Facebook-Freunde, was unter der Grenze der 150 sei, von

denen im Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 die Rede sei.

Dies bedeute, dass der einzelnen Facebook-Freundschaft mehr Gewicht zukomme.

2.2.2.2

Auch

dieser Vorwurf zielt ins Leere. Der Gesuchsteller verkürzt die Begründung im Urteil

des Bundesgerichts 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 selektiv zu seinen Gunsten. Vielmehr

hat das Bundesgericht im referierten Entscheid festgehalten, dass eine

«Freundschaft» auf Facebook noch nicht auf freundschaftliche Beziehungen im

traditionellen Sinn hinweise. Zur Begründung einer «Facebook-Freundschaft» sei

nicht zwingend gegenseitige Zuneigung oder Sympathie erforderlich. Wohl könne

der Kreis der «Facebook-Freunde» auch Personen umfassen, mit denen man im

realen Leben regelmässig Kontakt pflegt; es könnten aber auch solche

dazugehören, die man bloss als einfache Bekanntschaft qualifizieren würde oder

als Person, mit der man einzig im Rahmen eines sozialen Netzwerks ein gemeinsames

Interesse für ein bestimmtes Thema teile. Gemäss jüngerer Studien seien im

Übrigen bei einer Zahl von mehr als 150 «Facebook-Freunden» auch Personen

darunter, mit denen man gar keinen Kontakt unterhalte oder die man nicht einmal

kenne. Ohne zusätzliche Hinweise könne deshalb aus der blossen Tatsache des

Bestehens einer «Facebook-Freundschaft» nicht auf eine freundschaftliche

Beziehung geschlossen werden, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen

vermöchte (vgl. die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2018 zu

BGer 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018). Daran ändert entgegen der Auffassung des

Gesuchstellers auch nichts, wenn Strafgerichtspräsident G____ «nur» 87 Facebook-Freunde

hat und damit die Schwelle von 150 unterschreitet. Das Bundesgericht sieht in

der Zahl von 150 «Facebook-Freunden» vielmehr ein Indiz dafür, dass man

einzelne Personen nicht einmal kennt. Hinzu kommt, dass Appellationsgerichtspräsident

B____ mit Stellungnahme vom 16. Mai 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass

der Strafgerichtspräsident G____, wie viele andere im Justizbereich tätigen

Personen, lediglich zu seinem erweiterten Bekanntenkreis gehöre, was auch zur

genannten Facebook-Verbindung geführt habe. Es bestehe keine darüberhinausgehende

nähere Freundschaft zwischen ihm und dem Strafgerichtspräsidenten G____. Schliesslich

habe er über 600 Facebook-Freundschaften, was die geringe Bedeutung dieser

Facebook-Verbindung aufzeige. Schliesslich verkennt der Gesuchsteller, dass

Appellationsgerichtspräsident B____ nicht den Strafgerichtspräsidenten G____

beurteilen muss. Letzterer ist nicht Verfahrenspartei im Sinne von Art. 56 lit.

c und f StPO, sondern Mitglied des Spruchkörpers des Strafgerichts als Vorinstanz.

2.2.3

2.2.3.1

Mit

seiner ergänzenden Eingabe vom 24. April 2020 vertritt der Gesuchsteller die

Auffassung, dass der Appellationsgerichtspräsident B____ wegen «juristischer

Inkompetenz nicht als Richter einsetzbar» sei. Appellationsgerichtspräsident B____

habe am «absolut gesetzeswidrigen Gerichtsratsbeschluss» mitgewirkt und könne

das GOG nicht korrekt anwenden. Wie könne er in der Lage sein ein Urteil im

Aktienrecht und Steuerrecht zu fällen, wenn er nicht einmal das Einmaleins des

Richterrechts beherrsche. Mit Eingabe vom 28. April 2020 macht der

Gesuchsteller mit fast gleichem Schreiben abermals geltend,

Appellationsgerichtspräsident B____ sei wegen ungenügender juristischer

Kompetenz nicht als Richter einsetzbar, weil er an einem gesetzeswidrigen

Beschluss mitgewirkt habe. In die gleiche Richtung geht der mit Eingabe vom 2.

Mai 2020 erhobene Vorwurf. Dabei unterstellt der Gesuchsteller dem

Appellationsgerichtspräsidenten B____, dass er auf die vom Gesuchsteller aufgedeckten

Facebook-Freundschaften zwischen Strafgerichtspräsident G____ und den in seinem

Berufungsfall für die Anklage relevanten Zeugen strafprozesswidrig reagiert habe,

indem er lediglich zur Stellungnahme aufgefordert habe. Vielmehr sei Strafgerichtspräsident

G____ im noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Berufungsverfahren als Zeuge

dazu zu befragen. Wenn Appellationsgerichtspräsident B____ aber nicht einmal in

der Lage sei, eine Befangenheit des Vorrichters juristisch korrekt einzuordnen,

wie könne er dann über sich selbst ein verfahrenskonformes Urteil abgeben.

2.2.3.2

In

diesem Zusammenhang ist dem Gesuchsteller erneut entgegenzuhalten, dass materielle

und prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen sind

und sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen lassen.

Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren

Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer

Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende

Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu

begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, 114 la 153 E. 3b/bb S. 158;

BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1 [ein Verfahrens des

Gesuchstellers betreffend], 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015

vom 19. März 2015 E. 4.3; Boog,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59; Keller, a.a.O., Art. 56 N 40 ff.; AGE DGS.2019.34

vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Derartige

Gründe werden mit seiner pauschalen und wenig substantiierten Kritik weder vom Gesuchsteller

vorgebracht noch sind solche überhaupt erkennbar. Die Ausführungen zum

prozessualen Vorgehen lassen offensichtlich nicht auf besonders krasse und

wiederholt auftretende Rechtsfehler schliessen, die einer schweren

Amtspflichtverletzung gleichkommen würden. Vielmehr zielt der Gesuchsteller –

wie erwähnt – an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass die Rechtmässigkeit

der Zuwahlen vom Gesuchsteller bisher erfolglos mit verschiedenen Rechtsmitteln

in Frage gestellt wurde (vgl. VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020; VD.2020.93 vom

11.

Juni 2020), vermag die Beteiligung am entsprechenden Antrag des

Gerichtsrats durch den Appellationsgerichtspräsidenten B____ mit Blick auf die

vorstehenden Erwägungen mangels Zusammenhang offensichtlich keine

«Vorbefasstheit» in Bezug auf dessen Funktion im Verfahren [...] zu begründen

(vgl. E. 2.2.1). Gleiches gilt – wie dargelegt – hinsichtlich des erhobenen

Vorwurfs, Appellationsgerichtspräsident B____ habe das Ausstandsverfahren gegen

den Strafgerichtspräsident G____ nicht korrekt instruiert (vgl. E. 2.2.2). Über

dieses Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten G____ wird das

Berufungsgericht gemäss Stellungnahme des abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten

B____ im Übrigen im Rahmen der Berufungsverhandlung entscheiden. Das

Ausstandsbegehren ist daher auch unter dem Aspekt der angeblichen «Inkompetenz»

offensichtlich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.

Das vorliegende

Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– zu Lasten des Gesuchstellers

(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Der

Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF

900.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Appellationsgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.