DGS.2020.6
Ausstandsbegehren
29. Juli 2020Deutsch24 min
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2020.6
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr.
Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil [...]
des Appellationsgerichts Basel-Stadt [...] wurde A____ (Gesuchsteller) der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die
direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 610.– verurteilt. Im
Spruchkörper sass u.a. der das Verfahren [...] instruierende Appellationsgerichtspräsident
B____. Mit Urteil 6B_383/2018 vom 15. November 2018 hob das Bundesgericht diesen
Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Grund für die Rückweisung war die Verletzung des Anspruchs auf ein
verfassungsmässig bestelltes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101). Das Bundesgericht stützte seine Begründung auf sein
früheres Urteil 1C_187/2017 vom 20. März 2018 über das Organisationsreglement
des Strafgerichts Basel-Stadt, welches die Zuteilung von Richterinnen und
Richtern zu einem konkreten Spruchkörper durch die Strafgerichtskanzlei als
nicht verfassungskonform würdigte. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht
wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der
strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei kein personeller Wechsel
gegenüber der zuvor von der (damaligen) Vorsitzenden Präsidentin des
Appellationsgerichts (Instruktionsrichter resp. Vorsitz) resp. der (damaligen)
Ersten Gerichtsschreiberin (übrige Richter des Spruchkörpers) vorgenommenen
Bestimmung erfolgt ist. Das gegen diese Bestellung des Spruchkörpers vom Gesuchsteller
eingereichte Ausstandsbegehren wies das Appellationsgericht mit Entscheid DG.2018.46
vom 2. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_269/2019 vom 9.
Dezember 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschluss
Nr. 19/42/04G vom 16. Oktober 2019 änderte der Grosse Rat des Kantons
Basel-Stadt auf Antrag des Gerichtsrates § 87 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und erweiterte das
Appellationsgericht um ein zusätzliches Präsidiumsmitglied mit einem Pensum von
100 Stellenprozent. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Auf
Antrag der Finanzkommission wurde die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle vom
Grossen Rat mit Beschluss Nr. 19/51/85.01G vom 18. Dezember 2019 im Budget
des Appellationsgerichts für das Jahr 2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt
des neuen Präsidiumsmitglieds per 1. Juli 2020 berücksichtigt. Mit Schreiben
vom 11. Oktober 2019 erklärte die Appellationsgerichtspräsidentin C____ dem
Grossen Rat infolge Erreichens des Rentenalters ihre Abbitte auf Ende August
2020. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl
des neuen Mitglieds des Präsidiums mit einem Pensum von 100 Stellenprozent
und die Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des
Appellationsgerichts mit einem Pensum von 60 Stellenprozent auf Sonntag, den
17. Mai 2020, an. Am 20. März 2020 bot der Regierungsrat die Wahlen betreffend
Gerichtspräsidien aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ab und stellte fest,
dass sie zu gegebenem Zeitpunkt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften
neu angeordnet würden.
Das Präsidium
des Appellationsgerichts unterbreitete dem Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt
vor diesem Hintergrund einen Vorschlag, wie sich die mit der Verschiebung der
Wahlen entstandenen Vakanzen für den Zeitraum ab Juli 2020 bis zur erneuten
ordentlichen Bestellung gemäss § 87 Abs. 1 GOG überbrücken lassen. In der Folge
stellte der Gerichtsrat dem Grossen Rat mit Beschluss vom 31. März 2020
folgende Begehren (siehe den Ratschlag Nr. 20.5117.01 vom 1. April 2020
betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der vorübergehenden Verlängerung der
Amtstätigkeit einer Präsidentin und der temporären Erhöhung der Pensen von drei
Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten
Verzögerung des Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder): Die
befristete Zuwahl der auf Ende August 2020 von ihrem Amt als
Appellationsgerichtspräsidentin zurückgetretenen C____ mit einem Pensum von
70 % per 1. September 2020 bis zum Amtsantritt der zu wählenden
Nachfolgerin resp. des zu wählenden Nachfolgers, längstens aber bis Ende Januar
2021, die Erhöhung des Pensums der amtierenden Appellationsgerichtspräsidentin D____
von 50 % auf 90 % ab dem 1. Juli 2020 bis zum Ende des dritten Monats
nach dem Amtsantritt des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des
Grossen Rates vom 16. Oktober 2019, die Erhöhung der Pensen von Appellationsgerichtspräsident
E____ von 50 % auf 60 % sowie von Appellationsgerichtspräsident B____
von 70 % auf 80 %, jeweils ab dem 1. Juli 2020 bis zum Amtsantritt
des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16.
Oktober 2019, längstens aber bis Ende Januar 2021. Am 3. Juni 2020 hat der
Grosse Rat den Antrag der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) auf
Zuwahl von Appellationsgerichtspräsidentin C____ und von Appellationsgerichtspräsidentin
D____ im Sinne des Antrages des Gerichtsrates gutgeheissen (vgl. zum
Sachverhalt VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020; VD.2020.93 vom 11. Juni 2020).
Mit Eingabe vom
8. April 2020 reichte der Gesuchsteller beim Berufungsgericht im Verfahren [...]
erneut ein Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ ein.
Mit Eventualantrag ersuchte er um «Verschiebung und Sistierung des Verfahrens,
bis eine rechtskräftige Wahl der Appellationsgerichtspräsidenten erfolgt ist». Aus
der Beilage 3 zum Ausstandsbegehren (act. 3) ergibt sich, dass auch der
Gesuchsteller bei der Staatskanzlei innert Frist einen auf seinen Namen
lautenden Wahlvorschlag für die Ersatzwahl einer Präsidentin/eines Präsidenten
des Appellationsgerichts (60 %) vom 17. Mai 2020 eingereicht hatte. Mit
Verfügung vom 20. April 2020 stellte die Verfahrensleiterin im Zuge der
Einladung zur Stellungnahme fest, dass Appellationsgerichtspräsident B____ sein
Amt weiter ausübe, bis ein Entscheid ergangen sei. Mit unaufgeforderten
Schreiben vom 16., 20., 24. und 28. April 2020 und vom 2. und 4. Mai 2020 ergänzte
der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm
der Appellationsgerichtspräsident B____ zum Ausstandsbegehren Stellung und beantragte
dessen Abweisung. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Mai 2020 ersuchte der
Gesuchsteller um Weiterleitung seiner Ergänzungen an den Appellationsgerichtspräsidenten
B____. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Mai 2020 teilte ihm
die Verfahrensleiterin mit, dass die Ergänzungen dem
Appellationsgerichtspräsidenten B____ bereits zugestellt worden seien. Mit
unaufgeforderter Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Gesuchsteller
verschiedene Fragen ein, die ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12.
Mai 2020 beantwortet wurden. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2020 liess sich der
Appellationsgerichtspräsident B____ zu verschiedenen Eingaben des
Gesuchstellers vernehmen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 hat der Gesuchsteller
repliziert. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte der Gesuchsteller erneut
eine unaufgeforderte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Juni 2020
ersuchte der Gesuchsteller abermals um «Sistierung des Verfahrens», woraufhin
die Verfahrensleiterin ihn mit Verfügung vom 11. Juni 2020 nochmals darauf
hinwies, dass der Schriftenwechsel geschlossen worden sei.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen einzelne Mitglieder des
Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig,
welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des GOG als Dreiergericht zu
entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder
ersetzt werden (vgl. AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 1.1, DG.2018.46
vom 2. April 2019 E. 1.1, DG.2019.4 vom 18. Mai 2018 E. 1.1;
hierzu aber E. 1.3.1 in fine).
1.2
Der
Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.
Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO).
Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht
erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen
Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015
E. 4.1; jeweils mit Hinweisen; zum Ganzen AGE DG.2018.46 vom 2. April
2019.
E. 1.2).
1.3
1.3.1
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu
ist mit Verweis auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. Mai
2020.
vorweg nochmals festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu
ergänzt und erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits
nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen
dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum
Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird
der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der
Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit
als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II
485.
E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58
N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der
Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der
Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl.
AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4).
Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen
(BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019
E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei oder
drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013
vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3). Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Auch auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder
unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson
nicht eingetreten werden (vgl. Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 58 N 1; BGer 6B_334/2017, 6B_470/2017
vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE
BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019 E. 2).
1.3.2
1.3.2.1
Der
Gesuchsteller hat das Ausstandsbegehren vom 8. April 2020 gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
B____ im Wesentlichen mit dessen Beteiligung am Antrag des Gerichtsrats vom 31.
März 2020 auf sog. Zuwahl gewisser Appellationsgerichtspräsidiumsmitglieder
aufgrund der COVID-19-bedingten Verschiebung der Wahlen vom 17. Mai 2020 und der
entsprechenden Kandidatur des Gesuchstellers begründet, womit sich das
Ausstandsgesuch diesbezüglich und in Bezug auf die damit zusammenhängenden Rügen
als rechtzeitig erweist (vgl. E. 2.2.1). Da der Zeitpunkt der möglichen
Kenntnisnahme nicht klar ersichtlich ist, ist zugunsten des Gesuchstellers davon
auszugehen, dass die angeblichen Ausstandsgründe betreffend «Facebook-Freundschaften»
(vgl. E. 2.2.2) ebenso rechtzeitig geltend gemacht wurden und die
entsprechenden Vorbringen daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen
sind.
1.3.2.2
Demgegenüber
ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich der Gesuchsteller mit den unter dem
Titel «Ausstandsgründe im Gesamtkontext» replicando gemachten weitschweifigen und
appellatorischen Ausführungen betreffend die angeblich verfassungswidrige «Richterbesetzung»
bzw. «Bestellung des Spruchkörpers» für das vorliegende Verfahren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
B____ verspricht (vgl. act. 12: Replik des Gesuchstellers vom 15. Mai 2020 S. 3
ff.). Diese Vorbringen – welche sich primär auch auf andere Richterinnen und
Richter beziehen – erweisen sich für das vorliegende Verfahren als offensichtlich
unbegründet bzw. untauglich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen waren
sie bereits Streitgegenstand von verschiedenen inzwischen rechtskräftigen Ausstands-
und Beschwerdeverfahren, des Berufungsverfahrens selbst und von Verfahren vor
Bundesgericht, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. zur
angeblichen Vorbefasstheit und Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten
F____ und der im Verfahren [...] neu eingesetzten Berufungsrichter jüngst etwa
BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019; vgl. auch 1B_123/2017 vom
4.
April 2017, 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015; AGE [...]; DG.2018.46 vom
2.
April 2019, DG.2016.32 vom 21. März 2017, DG.2015.8 vom 20. Juli 2015;
statt vieler AGE BES.2018.21 vom 5. Dezember 2018). Abgesehen davon, dass diese
Entscheide nicht immer neu infrage gestellt werden können, waren die vom
Gesuchsteller als angebliche Ausstandsgründe zum wiederholten Male vorgebrachten
Tatsachen bereits im Zeitpunkt der ersten Eingabe vom 8. April 2020 längst
bekannt. Auch bot die Stellungnahme des abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten
B____ keinen Anlass, diese Fragen nochmals aufzuwerfen. Daher ist auch in
zeitlicher Hinsicht bzw. infolge verspäteter Einreichung darauf nicht mehr einzutreten.
1.3.2.3
Der
Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Rüge des
Gesuchstellers, wonach der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident B____ als
Mitglied der zivilrechtlichen Abteilung nicht Mitglied der strafrechtlichen
Abteilung sein könne und als Mitglied eines strafrechtlichen Spruchkörpers
unwählbar sei, mit dem Verweis auf den entsprechenden Beschluss der
Präsidienkonferenz vom Donnerstag, 29. November 2018 im Sinne von § 7 Abs. 1
lit. a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017
(SG 154.150) im vorliegenden Verfahren mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 12. Mai 2020 aber auch im Verfahren vor Bundesgericht bereits
widerlegt wurde (vgl. BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3). Sodann
wurde dem Gesuchsteller bereits mitgeteilt, dass die Litispendenz eines
Berufungsverfahrens von sechs Jahren vor Apellationsgericht zwar ungewöhnlich
ist, aber vorkommen kann, wenn es zu einer Rückweisung und/oder zu
Anwaltswechseln kommt und die Parteien zahlreiche Beschwerde erheben und/oder Ausstandsgesuche stellen. Die Verfahrensdauer
stellt denn insofern per se keinen Ausstandsgrund dar und lässt sich damit in
Bezug auf den abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten B____ vorliegend nicht
ableiten, dass er nicht in der Lage ist,
die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen. Auch diese Beanstandungen brauchen
aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 1.3.2.1) nicht mehr
abschliessend erörtert zu werden.
1.4
Wie
mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. April 2020 mitgeteilt wurde, üben
die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum
Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert
werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt
werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085,
1149) (vgl. AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E 1.3).
2.
2.1
Gemäss
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand,
wenn sie:
a. in
der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. in einer anderen Stellung, insbesondere
als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache
tätig war;
c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand
oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig
war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische
Lebensgemeinschaft führt;
d. mit einer Partei in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder
einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war,
in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt
oder verschwägert ist;
f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte.
Die Bestimmungen
zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV,
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];
Keller, a.a.O., Art. 56
N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn
Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9;
zum Ganzen AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E.
2.1).
2.2
2.2.1
2.2.1.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren vom 8. April 2020 in erster
Linie damit, dass der «Gerichtsratsbeschluss» vom 31. März 2020 hinsichtlich
des Antrags betreffend Zuwahlen seine Wahl als Präsident für das
Appellationsgericht (gemäss beigelegtem Wahlvorschlag für die Ersatzwahl einer
Präsidentin/eines Präsidenten des Appellationssgerichts [60 %] vom
17.
Mai 2020 bzw. für die Nachfolge von Appellationsgerichtspräsidentin C____;
vgl. act. 3) verhindere und die Wahl von B____ als Appellationsgerichtspräsident
ermögliche. Der Gerichtsrat habe mit diesem Antrag verfassungs- und
gesetzeswidrig die Wahl von mehreren Appellationsgerichtspräsidenten durch den
Grossen Rat beantragt, obwohl die Verfassung und das GOG eine Volkswahl verlangten.
Der Gesuchsteller macht geltend, dass es mit dieser Ausgangslage Appellationsgerichtspräsident
B____ unmöglich sei, im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller Richter zu sein.
Er beurteile damit einen direkten Konkurrenten in der Wahl um ein
Appellationsgerichtspräsidium. Mit Ergänzung vom 24. April 2020 führt der
Gesuchsteller aus, dass der Gerichtsratsbeschluss den «diskriminierungsfreien
Zugang» von Wahlkandidaten verletze. Zudem seien vorliegend die Voraussetzungen
für eine Wahl durch den Grossen Rat nicht erfüllt. Aus den mit Eingaben vom 16.
und 20. April 2020 beigelegten Zeitungsartikeln soll sich gemäss Gesuchsteller schliesslich
ebenfalls ergeben, dass es aufgrund des Antrags des Gerichtsrates an den
Grossen Rat um einen Wahlkampf zwischen dem Gesuchsteller und dem
Appellationsgerichtspräsidenten B____ gehen soll.
2.2.1.2
Wie
dem Sachverhalt entnommen werden kann, hatte der Regierungsrat die nötige
Volkswahl von zwei neuen Gerichtspräsidien auf den 17. Mai 2020 angesetzt. Dieser
Abstimmungstermin musste vom Regierungsrat aufgrund der aktuellen
COVID-19-Pandemie verschoben werden (vgl. die Medienmitteilung des
Regierungsrats vom 20. März 2020: https://www.bs.ch/nm/2020-verschiebung-des-kantonalen-urnengangs-vom-17-mai-2020-rr.html, besucht am 3. Juli 2020). Diese Verschiebung wurde
nicht vom Gerichtsrat beschlossen und es besteht damit auch keine mögliche
Beteiligung des Appellationsgerichtspräsidenten B____ daran. Der Gerichtsrat hat
erst in Reaktion auf diesen regierungsrätlichen Beschluss dem Grossen Rat als
Massnahme zur Bewältigung des Engpasses während der Übergangsperiode bis zur
Wahl resp. dem Stellenantritt der neu zu bestimmenden Gerichtspräsidien eine
befristete Zuwahl gemäss § 29 Abs. 1 GOG vorgeschlagen. Diese Zuwahl ist das
gesetzliche Instrument, um einem vorübergehenden Engpass im Präsidium eines
Gerichts zu begegnen. Das Instrument wurde dem Grossen Rat im vorliegenden Fall
vorgeschlagen, da die Verschiebung der Wahl von zwei Gerichtspräsidien am
Appellationsgericht zu einem solchen Engpass führt (Fehlen eines Präsidiumsmitglieds
mit einem Pensum von 100 % und ab September 2020 eines Präsidiumsmitglieds
mit einem Pensum von 60 %). Da es um eine kurzfristige Massnahme geht,
wurde dem Grossen Rat vorgeschlagen, den Engpass mit der zeitlich befristeten
Zuwahl (resp. befristeten «Wiedereinsetzung» nach ihrem per Ende August 2020
erklärten Rücktritt) der Appellationsgerichtspräsidentin C____ und einer
zeitlich befristeten Aufstockung der Pensen der Gerichtspräsidien mit einem
Teilzeitpensum am Appellationsgericht zu begegnen. Zu einer solchen befristeten
Aufstockung seines 70 % Pensums auf 80 % hat sich auch der abgelehnte
Appellationsgerichtspräsident B____ bereit erklärt. Dieser Antrag ist in keiner
Weise gegen die zunächst angesetzte und vom Regierungsrat aufgrund der
COVID-19-Pandemie verschobenen Volkswahl für die beiden vakanten
Gerichtspräsidienstellen am Appellationsgericht resp. eine entsprechende
Kandidatur des Berufungsklägers des Gesuchstellers gerichtet. Es liegt vielmehr
im Interesse der Gerichte und damit auch des Appellationsgerichtspräsidenten B____,
dass diese Wahl möglichst bald stattfinden kann. Aus der Zustimmung zum Antrag des
Gerichtsrats sowie der Bereitschaft zu einer befristeten Aufstockung des
Pensums des Appellationsgerichtspräsidenten B____ um 10 % lässt sich somit
in keiner Weise ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO in Bezug auf das
hängige Berufungsverfahren ableiten. Die Zuwahl stellt nur eine Übergangslösung
dar und ersetzt die Volkswahl nicht. Ausserdem hat sowohl die JSSK bei ihrem
Antrag an den Grossen Rat, als auch dann der Grosse Rat auf eine Zuwahl von je
10.
Prozent betreffend die Appellationsgerichtspräsiden von E____ und B____ verzichtet.
Ein irgendwie gearteter «Wahlkampf» zwischen dem amtierenden
Appellationsgerichtspräsidenten B____ und dem Gesuchsteller wird es nie geben. Es
gibt schlicht keinen Berührungspunkt zwischen dem Appellationsgerichtspräsidenten
B____ und dem Gesuchsteller. Mit der treffenden Stellungnahme des abgelehnten
Gerichtspräsidenten B____ ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst eine
Kandidatur eines Berufungsklägers oder Beschuldigten als «Gegenkandidat» zu
einem amtierenden Richter oder einer amtierenden Richterin nicht dazu führen
könnte, dass die Richterin oder der Richter in einem bereits ihm oder ihr
zugewiesenen Gerichtsverfahren in den Ausstand treten müsste. Ansonsten hätten
es Beschuldigte etwa bei Erneuerungswahlen in ihrer Hand, in Bezug auf die aus
ihrer Sicht nicht genehmen Richterinnen und Richter durch eine
«Gegenkandidatur» jeweils einen «Befangenheitsgrund» zu schaffen und somit
faktisch eine Auswahl zu treffen resp. die Gerichte lahmzulegen. Ein solches
Vorgehen kann nicht zur Annahme der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO führen. Es
kann in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu den gegen Richterinnen
und Richter eingereichten Strafanzeigen verwiesen werden (vgl. AGE DGS.2019.34
vom 19. November 2019 E. 2.2), welche auf die Konstellation einer
«Gegenkandidatur» übertragen werden kann. Das Ausstandsgesuch erweist sich
unter den genannten Aspekten daher als unbegründet. Ebenso zielen damit die
beantragten Sistierungsgesuche ins Leere. Es ist insbesondere nicht erkennbar,
weshalb – wie mit Eingabe vom 11. Juni 2020 behauptet wird – Appellationsgerichtspräsident
B____ in Bezug auf den Gesuchsteller über «die fehlgeschlagene Ergänzungswahl» verärgert
sein sollte. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller am entsprechenden Beschluss
des Grossen Rates gar nicht mitgewirkt hat. Der guten Ordnung halber ist
schliesslich auch festzuhalten, dass die Behauptung, es habe in Bezug auf die
Besetzung von Appellationsgerichtspräsidien seit 20 Jahren nie mehr eine
Volkswahl gegeben, unzutreffend ist. So wurde am 24. Oktober 2004 Appellationsgerichtspräsidentin
C____ (damals als Statthalterin) und wurden am 15. Mai 2011 Appellationsgerichtspräsident
F____, Appellationsgerichtspräsidentin D____, Appellationsgerichtspräsident B____
und Appellationsgerichtspräsident E____ in einer Volkswahl ans Appellationsgericht
gewählt.
2.2.2
2.2.2.1
Mit unaufgeforderter
Eingabe vom 4. Mai 2020 und mit Replik vom 15. Mai 2020 bringt der
Gesuchsteller vor, dass der Appellationsgerichtspräsident B____ den Strafgerichtspräsidenten
G____ nicht beurteilen könne. Er begründet den Anschein der Befangenheit konkret
mit dem Umstand, dass diese Facebook-Freunde seien. Zudem habe Strafgerichtspräsident
G____ lediglich 87 Facebook-Freunde, was unter der Grenze der 150 sei, von
denen im Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 die Rede sei.
Dies bedeute, dass der einzelnen Facebook-Freundschaft mehr Gewicht zukomme.
2.2.2.2
Auch
dieser Vorwurf zielt ins Leere. Der Gesuchsteller verkürzt die Begründung im Urteil
des Bundesgerichts 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 selektiv zu seinen Gunsten. Vielmehr
hat das Bundesgericht im referierten Entscheid festgehalten, dass eine
«Freundschaft» auf Facebook noch nicht auf freundschaftliche Beziehungen im
traditionellen Sinn hinweise. Zur Begründung einer «Facebook-Freundschaft» sei
nicht zwingend gegenseitige Zuneigung oder Sympathie erforderlich. Wohl könne
der Kreis der «Facebook-Freunde» auch Personen umfassen, mit denen man im
realen Leben regelmässig Kontakt pflegt; es könnten aber auch solche
dazugehören, die man bloss als einfache Bekanntschaft qualifizieren würde oder
als Person, mit der man einzig im Rahmen eines sozialen Netzwerks ein gemeinsames
Interesse für ein bestimmtes Thema teile. Gemäss jüngerer Studien seien im
Übrigen bei einer Zahl von mehr als 150 «Facebook-Freunden» auch Personen
darunter, mit denen man gar keinen Kontakt unterhalte oder die man nicht einmal
kenne. Ohne zusätzliche Hinweise könne deshalb aus der blossen Tatsache des
Bestehens einer «Facebook-Freundschaft» nicht auf eine freundschaftliche
Beziehung geschlossen werden, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen
vermöchte (vgl. die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2018 zu
BGer 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018). Daran ändert entgegen der Auffassung des
Gesuchstellers auch nichts, wenn Strafgerichtspräsident G____ «nur» 87 Facebook-Freunde
hat und damit die Schwelle von 150 unterschreitet. Das Bundesgericht sieht in
der Zahl von 150 «Facebook-Freunden» vielmehr ein Indiz dafür, dass man
einzelne Personen nicht einmal kennt. Hinzu kommt, dass Appellationsgerichtspräsident
B____ mit Stellungnahme vom 16. Mai 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass
der Strafgerichtspräsident G____, wie viele andere im Justizbereich tätigen
Personen, lediglich zu seinem erweiterten Bekanntenkreis gehöre, was auch zur
genannten Facebook-Verbindung geführt habe. Es bestehe keine darüberhinausgehende
nähere Freundschaft zwischen ihm und dem Strafgerichtspräsidenten G____. Schliesslich
habe er über 600 Facebook-Freundschaften, was die geringe Bedeutung dieser
Facebook-Verbindung aufzeige. Schliesslich verkennt der Gesuchsteller, dass
Appellationsgerichtspräsident B____ nicht den Strafgerichtspräsidenten G____
beurteilen muss. Letzterer ist nicht Verfahrenspartei im Sinne von Art. 56 lit.
c und f StPO, sondern Mitglied des Spruchkörpers des Strafgerichts als Vorinstanz.
2.2.3
2.2.3.1
Mit
seiner ergänzenden Eingabe vom 24. April 2020 vertritt der Gesuchsteller die
Auffassung, dass der Appellationsgerichtspräsident B____ wegen «juristischer
Inkompetenz nicht als Richter einsetzbar» sei. Appellationsgerichtspräsident B____
habe am «absolut gesetzeswidrigen Gerichtsratsbeschluss» mitgewirkt und könne
das GOG nicht korrekt anwenden. Wie könne er in der Lage sein ein Urteil im
Aktienrecht und Steuerrecht zu fällen, wenn er nicht einmal das Einmaleins des
Richterrechts beherrsche. Mit Eingabe vom 28. April 2020 macht der
Gesuchsteller mit fast gleichem Schreiben abermals geltend,
Appellationsgerichtspräsident B____ sei wegen ungenügender juristischer
Kompetenz nicht als Richter einsetzbar, weil er an einem gesetzeswidrigen
Beschluss mitgewirkt habe. In die gleiche Richtung geht der mit Eingabe vom 2.
Mai 2020 erhobene Vorwurf. Dabei unterstellt der Gesuchsteller dem
Appellationsgerichtspräsidenten B____, dass er auf die vom Gesuchsteller aufgedeckten
Facebook-Freundschaften zwischen Strafgerichtspräsident G____ und den in seinem
Berufungsfall für die Anklage relevanten Zeugen strafprozesswidrig reagiert habe,
indem er lediglich zur Stellungnahme aufgefordert habe. Vielmehr sei Strafgerichtspräsident
G____ im noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Berufungsverfahren als Zeuge
dazu zu befragen. Wenn Appellationsgerichtspräsident B____ aber nicht einmal in
der Lage sei, eine Befangenheit des Vorrichters juristisch korrekt einzuordnen,
wie könne er dann über sich selbst ein verfahrenskonformes Urteil abgeben.
2.2.3.2
In
diesem Zusammenhang ist dem Gesuchsteller erneut entgegenzuhalten, dass materielle
und prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen sind
und sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen lassen.
Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer
Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende
Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu
begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, 114 la 153 E. 3b/bb S. 158;
BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1 [ein Verfahrens des
Gesuchstellers betreffend], 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015
vom 19. März 2015 E. 4.3; Boog,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59; Keller, a.a.O., Art. 56 N 40 ff.; AGE DGS.2019.34
vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Derartige
Gründe werden mit seiner pauschalen und wenig substantiierten Kritik weder vom Gesuchsteller
vorgebracht noch sind solche überhaupt erkennbar. Die Ausführungen zum
prozessualen Vorgehen lassen offensichtlich nicht auf besonders krasse und
wiederholt auftretende Rechtsfehler schliessen, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen würden. Vielmehr zielt der Gesuchsteller –
wie erwähnt – an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass die Rechtmässigkeit
der Zuwahlen vom Gesuchsteller bisher erfolglos mit verschiedenen Rechtsmitteln
in Frage gestellt wurde (vgl. VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020; VD.2020.93 vom
11.
Juni 2020), vermag die Beteiligung am entsprechenden Antrag des
Gerichtsrats durch den Appellationsgerichtspräsidenten B____ mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen mangels Zusammenhang offensichtlich keine
«Vorbefasstheit» in Bezug auf dessen Funktion im Verfahren [...] zu begründen
(vgl. E. 2.2.1). Gleiches gilt – wie dargelegt – hinsichtlich des erhobenen
Vorwurfs, Appellationsgerichtspräsident B____ habe das Ausstandsverfahren gegen
den Strafgerichtspräsident G____ nicht korrekt instruiert (vgl. E. 2.2.2). Über
dieses Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten G____ wird das
Berufungsgericht gemäss Stellungnahme des abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten
B____ im Übrigen im Rahmen der Berufungsverhandlung entscheiden. Das
Ausstandsbegehren ist daher auch unter dem Aspekt der angeblichen «Inkompetenz»
offensichtlich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Das vorliegende
Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– zu Lasten des Gesuchstellers
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der
Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF
900.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Appellationsgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.