DGS.2021.10
Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl vom 12. Februar 2020
30. Januar 2022Deutsch14 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (Verfahrensnummer: VT.[...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.10
URTEIL
vom 30.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Parteien
A____
Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen
einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (Verfahrensnummer: VT.[...])
wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 170 Tagen und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur
Tragung der Verfahrenskosten von CHF 935.– verurteilt. Dieser Strafbefehl ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 15.
Juni 2021 ersuchte A____ in einem Revisionsverfahren um Aufhebung des Strafbefehls.
Er sei mangels Schuldfähigkeit ohne Kostenauferlegung von Schuld und Strafe
freizusprechen. Für die bereits vollzogene Strafe seit dem 28. Mai 2021 sei ihm
gemäss Art. 429 StPO eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten. Zudem
sei ihm die amtliche und unentgeltliche Verteidigung mit Advokatin [...] zu
gewähren.
Was die
wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen betrifft, so wurde am 22. Juni
2021 die Fragestellung des im gegen den Gesuchsteller hängigen
Berufungsverfahren SB.2020.108 zu erstellenden Gutachtens auf die Tatvorwürfe
im Verfahren VT. [...] ausgedehnt. Des Weiteren wurde der Gesuchsteller mit
Verfügung vom 8. Oktober 2021 per 11. Oktober 2021 zu Handen des Migrationsamts
des Kantons Jura aus dem Strafvollzug entlassen. Schliesslich wurde mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2021 festgestellt, dass die
Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme eingereicht hat.
Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall
der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels
entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet
betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das
Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1
Ziff. 3 GOG).
1.2
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines
Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse
aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der
Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als
Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1
StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu
bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen
Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, a.a.O., Art. 411
StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.
a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen.
Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und
Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die
Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich
Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE
DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).
1.3
Der
Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, es lägen
neue Tatsachen und Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch
herbeizuführen. Konkret bringt seine Verteidigerin vor, gegen ihren Mandanten
werde aufgrund neuer, nicht im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 12. Februar 2020 beurteilter Delikte ein Strafverfahren geführt. Im
hängigen Berufungsverfahren vor Appellationsgericht Basel-Stadt habe sich aufgrund
des eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. [...] vom
21.
September 2021 mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass der Gesuchsteller bereits
seit dem Jahr 2019 an einer schweren psychiatrischen Störung leide, welche die
Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtige und die Schuldfähigkeit
für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020
beurteilten Delikte erheblich in Frage stelle. Die inzwischen eingeholten
Berichte aus Deutschland und das genannte psychiatrische Gutachten aus dem
Berufungsverfahren stellten wesentliche Beweismittel dar, welche eine Aufhebung
und Neubeurteilung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 12. Februar 2020
rechtfertigten.
1.4
Grundsätzlich
kann ein neu vorliegendes Gutachten Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es
neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen
im früheren Urteil ungenau oder falsch waren (BGer 6S.452/2004 vom 1. Oktober
2005.
E. 2.2 m.w.H.; 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3). Dies behauptet der
Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch und macht damit in zureichender Weise
ein Novum geltend, welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO
vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Gesuch
ist damit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen
erhoben werden kann.
Im Weiteren ist der
Gesuchsteller durch den betreffenden Strafbefehl beschwert und damit zur
Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist
an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO). Auf
Dispositiv
das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im
Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines
Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren
Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E.
2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als
«neu» im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur
Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der
urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten
oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung
ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders
entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür
beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E.
2.4.2; AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte
Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder
Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere
beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen.
Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des
früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten
Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest
teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit
Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis
der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die
Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder
zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353
E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2,
m.H., Heer, a.a.O., Art. 413 StPO
N 6 f.).
2.3 Der
Gesuchsteller wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 4. August 2020 (Verfahrensnummer:
SG.2020.86) aufgrund weiterer (nicht im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 beurteilter) Vorfälle im UG Waaghof der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen
Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes
schuldig erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Februar 2020, sowie zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020, verurteilt. Überdies
wurde der Gesuchsteller in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen. Gegen das erwähnte Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. August 2020 hat er am 14. August 2020
die Berufung erhoben. Die instruierende Präsidentin hat im Berufungsverfahren
(Verfahrensnummer: SB.2020.108) mit Verfügungen vom 12. April 2021 und 31.
Mai 2021 die psychiatrische Begutachtung des Gesuchstellers angeordnet. Im Gutachten
vom 21. September 2021, welches auf die Tatvorwürfe im hier interessierenden Verfahren
VT.[...] ausgedehnt wurde, führt der Sachverständige Dr. med. [...] auf S. 60
f. Folgendes aus:
«Bezüglich
der einzelnen Tatsituationen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthaltes in der Schweiz (im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Februar
2020) sind aus gutachterlicher Sicht keine Hinweise dafür erkennbar, dass sich
Herr A____ zu diesen Tatzeiten in einem Zustand der vollständigen psychotischen
Dekompensation (z.B. in Form einer akuten polymorphen psychotischen Störung
oder einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung) befunden haben
könnte. Seine schizotype Störung dürfte bei ihm in dieser Zeit nur in leichter
Ausprägung bestanden haben, da in diesem Zeitraum weder gravierende
Verhaltensauffälligkeiten noch erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen
seiner psychischen Leistungsfähigkeit und seiner sozialen und situativen
Anpassungsfähigkeit festgestellt oder beobachtet wurden (zumindest sind sie
nicht aktenkundig, werden aber auch von Herrn A____ selber nicht beschrieben).
Ebenso ist
auch bezüglich der Tatsituationen des unkooperativen, renitenten und
aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten (am
11.02., 18.02., 19.02., 02.03. und 06.03.2020) nicht erkennbar, dass er sich in
einem Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation (mit Verlust des
Realitätsbezuges, mit ausgeprägten Bewusstseins-, Orientierungs- und
Wahrnehmungsstörungen, z.B. unter dem Einfluss halluzinierter imperativer
Stimmen, eines wahnhaften Erlebens o.ä.) befunden haben könnte und sein Erleben
und Verhalten ausschliesslich durch krankhafte psychische Vorgänge determiniert
gewesen wäre, da er auch in diesen Situation nicht durch die (bei ihm aus
früheren und späteren akuten psychotischen Phasen bekannten) exzentrischen oder
bizarren Verhaltensweisen, Denkstörungen oder auch schizophrenieformen Symptome
aufgefallen ist.»
Bezüglich des
unkooperativen, renitenten und aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten
und Gefängnisbediensteten wird im Gutachten u.a. festgehalten (S. 49 f.), «dass
bei ihm in diesen Tatsituationen zwar kein vollständiger Verlust von
Realitätsbezug und/oder von Entscheidungs- und Verhaltensspielräumen
festgestellt werden kann, aber dennoch die Annahme gerechtfertigt erscheint,
dass es bei ihm angesichts seines relativ niedrigen psychischen
Funktionsniveaus unter den konkreten Tatumständen (mit Aktualisierung seines
Ressentiments gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt) zu einer kurzzeitigen,
vorübergehenden psychosenahen Dekompensation seiner schizotypen Störung
gekommen sein könnte, möglicherweise einhergehend mit Beeinträchtigungen der
Realitätsanpassung und der Wahrnehmung (evtl. mit Personen- und
Situationsverkennungen) wie auch der Affekt- und Impulskontrolle (bei
gleichzeitiger Mobilisierung evtl. bereits vorbestehender fremdaggressiver
Regungen);
– dass es
daher aus gutachterlicher Sicht durchaus gerechtfertigt erscheint, für den
Zeitraum sämtlicher Herrn A____ vorgeworfener Delikte doch einige
störungsbedingte Einschränkungen seiner Verhaltenskontrolle und damit seiner
Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) anzunehmen, während eine
forensisch relevante Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Einsicht in das
Unrecht seiner Taten nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen
werden kann;
– dass das
Ausmass der störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen bei Herrn
A____ aus gutachterlicher Sicht als leichtgradig (bzgl. der eher dissozial
motivierten Fälle der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthaltes) bis mittelgradig (bzgl. der deutlich affektgetragenen,
spontan-impulsiven bzw. reaktiven Aggressionsdurchbrüche gegenüber
Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten) einzuschätzen ist;
– dass aus
forensisch-psychiatrischer Sicht eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB) von Herrn A____ zu irgendeinem
Tatzeitpunkt – im Hinblick auf die im Ablauf sämtlicher Taten noch erkennbar
erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils-/Entscheidungsfähigkeit sowie
von Impuls- und Handlungskontrolle – mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann».
2.4 Aufgrund
der gutachterlichen Ausführungen gelingt es dem Gesuchsteller, in einer ex
post-Perspektive die Beweisgrundlage des Strafbefehls vom 12. Februar 2020 zu
erschüttern. Die neu vorliegende gutachterliche Einschätzung betreffend die
Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt ist geeignet, einen anderen
Verfahrensausgang herbeizuführen. Daraus folgt eine teilweise Gutheissung des
Revisionsgesuchs.
3.
3.1 Kommt
das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Freispruch ausgesprochen oder eine
wesentlich mildere Bestrafung vorgenommen worden wäre, wenn die neuen Tatsachen
oder Beweise bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären, so
wird das frühere Urteil zunächst in den beanstandeten Punkten bzw. vollständig
aufgehoben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Aktenlage wie vorliegend
als schlüssig und ist die Sache spruchreif, so fällt das Berufungsgericht einen
reformatorischen Entscheid, andernfalls weist es die Sache zur neuen Behandlung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a und b StPO).
Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch; für das
Revisionsverfahren kommt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) nicht zum Tragen (Heer,
a.a.O., Art. 413 StPO N 14 f.).
3.2 Gestützt
auf die nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Darlegungen im
Gutachten vom 21. September 2021 sowie die Präzisierungen von Dr. med. [...]
vom 25. Oktober 2021 zur Eingabe der Verteidigung vom 29. September 2021 ist
im Tatzeitraum (Dezember 2019 bis März 2020) von einer leicht- (für die
rechtswidrige Einreise und die rechtswidrigen Aufenthalte) bis mittelgradigen (für
die übrigen Delikte) störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigung
auszugehen, aus welcher sich eine entsprechend reduzierte Schuldfähigkeit ergibt.
Da die übrigen Delikte (versuchte einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung)
verschuldensmässig am meisten Gewicht haben, erachtet das Appellationsgericht eine
Reduktion des Strafmasses gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 um die Hälfte unter Abwägung aller
Aspekte als angemessen. In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 15.
Juni 2021 wird Ziffer 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
12. Februar 2020 demnach aufgehoben und der Gesuchsteller zu einer
Freiheitsstrafe von 85 Tagen (Art. 40 Art. 41 StGB) und zu einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.– (Art. 286 StGB) schuldig
erklärt. Die übrigen Ziffern des betreffenden Strafbefehls bleiben unverändert.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Gesuchsteller keine Entschädigung gemäss
Art. 429 StPO zu, da er weder freigesprochen noch das Verfahren gegen ihn
eingestellt wird.
4.
Bei diesem
Ausgang des Revisionsverfahrens werden für dieses keine ordentlichen Kosten
erhoben. Dem Gesuchsteller ist angesichts seiner aktenkundigen Bedürftigkeit
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der von der amtlichen
Verteidigerin ausgewiesene Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten erscheint
als angemessen, weswegen ihr zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von
CHF 2'684.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 206.75),
somit insgesamt CHF 2’891.60, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 15. Juni
2021 wird Ziffer 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
12. Februar 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
«2. Die beschuldigte Person
wird wie folgt bestraft:
Sanktion
Freiheitsstrafe von 85 Tagen (Art. 40, Art. 41 StGB).
Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu CHF 30.00 (Art. 286 StGB).
Freiheitsentzug Davon sind durch den
Freiheitsentzug getilgt (Art. 51 StGB): 2 Tage»
Die übrigen Ziffern des Strafbefehls bleiben unverändert.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 2'684.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (CHF 206.75), somit insgesamt CHF 2’891.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Gutachter Dr. med. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).