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Entscheid

DGS.2021.10

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl vom 12. Februar 2020

30. Januar 2022Deutsch14 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (Verfahrensnummer: VT.[...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2021.10

URTEIL

vom 30.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Parteien

A____

Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen

einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (Verfahrensnummer: VT.[...])

wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von 170 Tagen und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur

Tragung der Verfahrenskosten von CHF 935.– verurteilt. Dieser Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 15.

Juni 2021 ersuchte A____ in einem Revisionsverfahren um Aufhebung des Strafbefehls.

Er sei mangels Schuldfähigkeit ohne Kostenauferlegung von Schuld und Strafe

freizusprechen. Für die bereits vollzogene Strafe seit dem 28. Mai 2021 sei ihm

gemäss Art. 429 StPO eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten. Zudem

sei ihm die amtliche und unentgeltliche Verteidigung mit Advokatin [...] zu

gewähren.

Was die

wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen betrifft, so wurde am 22. Juni

2021 die Fragestellung des im gegen den Gesuchsteller hängigen

Berufungsverfahren SB.2020.108 zu erstellenden Gutachtens auf die Tatvorwürfe

im Verfahren VT. [...] ausgedehnt. Des Weiteren wurde der Gesuchsteller mit

Verfügung vom 8. Oktober 2021 per 11. Oktober 2021 zu Handen des Migrationsamts

des Kantons Jura aus dem Strafvollzug entlassen. Schliesslich wurde mit

verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2021 festgestellt, dass die

Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme eingereicht hat.

Der vorliegende

Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.

Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in

einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches

vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es

mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht

nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall

der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels

entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet

betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das

Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1

Ziff. 3 GOG).

1.2

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die

geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines

Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse

aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der

Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als

Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1

StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu

bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen

Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe

spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen

sollen (Heer, a.a.O., Art. 411

StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.

a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen.

Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und

Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die

Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich

Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE

DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer,

a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).

1.3

Der

Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, es lägen

neue Tatsachen und Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch

herbeizuführen. Konkret bringt seine Verteidigerin vor, gegen ihren Mandanten

werde aufgrund neuer, nicht im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 12. Februar 2020 beurteilter Delikte ein Strafverfahren geführt. Im

hängigen Berufungsverfahren vor Appellationsgericht Basel-Stadt habe sich aufgrund

des eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. [...] vom

21.

September 2021 mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass der Gesuchsteller bereits

seit dem Jahr 2019 an einer schweren psychiatrischen Störung leide, welche die

Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtige und die Schuldfähigkeit

für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020

beurteilten Delikte erheblich in Frage stelle. Die inzwischen eingeholten

Berichte aus Deutschland und das genannte psychiatrische Gutachten aus dem

Berufungsverfahren stellten wesentliche Beweismittel dar, welche eine Aufhebung

und Neubeurteilung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 12. Februar 2020

rechtfertigten.

1.4

Grundsätzlich

kann ein neu vorliegendes Gutachten Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es

neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen

im früheren Urteil ungenau oder falsch waren (BGer 6S.452/2004 vom 1. Oktober

2005.

E. 2.2 m.w.H.; 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3). Dies behauptet der

Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch und macht damit in zureichender Weise

ein Novum geltend, welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO

vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Gesuch

ist damit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen

erhoben werden kann.

Im Weiteren ist der

Gesuchsteller durch den betreffenden Strafbefehl beschwert und damit zur

Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist

an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO). Auf

Dispositiv

das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die

in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im

Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines

Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen

erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren

Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E.

2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als

«neu» im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur

Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der

urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O.,

Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten

oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung

ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders

entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür

beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E.

2.4.2; AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).

2.2 Art.

410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte

Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder

Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere

beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen.

Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des

früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten

Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest

teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit

Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis

der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die

Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder

zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353

E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2,

m.H., Heer, a.a.O., Art. 413 StPO

N 6 f.).

2.3 Der

Gesuchsteller wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 4. August 2020 (Verfahrensnummer:

SG.2020.86) aufgrund weiterer (nicht im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 beurteilter) Vorfälle im UG Waaghof der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen

Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes

schuldig erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Februar 2020, sowie zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020, verurteilt. Überdies

wurde der Gesuchsteller in Anwendung von Art. 66abis des

Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen. Gegen das erwähnte Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. August 2020 hat er am 14. August 2020

die Berufung erhoben. Die instruierende Präsidentin hat im Berufungsverfahren

(Verfahrensnummer: SB.2020.108) mit Verfügungen vom 12. April 2021 und 31.

Mai 2021 die psychiatrische Begutachtung des Gesuchstellers angeordnet. Im Gutachten

vom 21. September 2021, welches auf die Tatvorwürfe im hier interessierenden Verfahren

VT.[...] ausgedehnt wurde, führt der Sachverständige Dr. med. [...] auf S. 60

f. Folgendes aus:

«Bezüglich

der einzelnen Tatsituationen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen

Aufenthaltes in der Schweiz (im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Februar

2020) sind aus gutachterlicher Sicht keine Hinweise dafür erkennbar, dass sich

Herr A____ zu diesen Tatzeiten in einem Zustand der vollständigen psychotischen

Dekompensation (z.B. in Form einer akuten polymorphen psychotischen Störung

oder einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung) befunden haben

könnte. Seine schizotype Störung dürfte bei ihm in dieser Zeit nur in leichter

Ausprägung bestanden haben, da in diesem Zeitraum weder gravierende

Verhaltensauffälligkeiten noch erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen

seiner psychischen Leistungsfähigkeit und seiner sozialen und situativen

Anpassungsfähigkeit festgestellt oder beobachtet wurden (zumindest sind sie

nicht aktenkundig, werden aber auch von Herrn A____ selber nicht beschrieben).

Ebenso ist

auch bezüglich der Tatsituationen des unkooperativen, renitenten und

aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten (am

11.02., 18.02., 19.02., 02.03. und 06.03.2020) nicht erkennbar, dass er sich in

einem Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation (mit Verlust des

Realitätsbezuges, mit ausgeprägten Bewusstseins-, Orientierungs- und

Wahrnehmungsstörungen, z.B. unter dem Einfluss halluzinierter imperativer

Stimmen, eines wahnhaften Erlebens o.ä.) befunden haben könnte und sein Erleben

und Verhalten ausschliesslich durch krankhafte psychische Vorgänge determiniert

gewesen wäre, da er auch in diesen Situation nicht durch die (bei ihm aus

früheren und späteren akuten psychotischen Phasen bekannten) exzentrischen oder

bizarren Verhaltensweisen, Denkstörungen oder auch schizophrenieformen Symptome

aufgefallen ist.»

Bezüglich des

unkooperativen, renitenten und aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten

und Gefängnisbediensteten wird im Gutachten u.a. festgehalten (S. 49 f.), «dass

bei ihm in diesen Tatsituationen zwar kein vollständiger Verlust von

Realitätsbezug und/oder von Entscheidungs- und Verhaltensspielräumen

festgestellt werden kann, aber dennoch die Annahme gerechtfertigt erscheint,

dass es bei ihm angesichts seines relativ niedrigen psychischen

Funktionsniveaus unter den konkreten Tatumständen (mit Aktualisierung seines

Ressentiments gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt) zu einer kurzzeitigen,

vorübergehenden psychosenahen Dekompensation seiner schizotypen Störung

gekommen sein könnte, möglicherweise einhergehend mit Beeinträchtigungen der

Realitätsanpassung und der Wahrnehmung (evtl. mit Personen- und

Situationsverkennungen) wie auch der Affekt- und Impulskontrolle (bei

gleichzeitiger Mobilisierung evtl. bereits vorbestehender fremdaggressiver

Regungen);

– dass es

daher aus gutachterlicher Sicht durchaus gerechtfertigt erscheint, für den

Zeitraum sämtlicher Herrn A____ vorgeworfener Delikte doch einige

störungsbedingte Einschränkungen seiner Verhaltenskontrolle und damit seiner

Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) anzunehmen, während eine

forensisch relevante Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Einsicht in das

Unrecht seiner Taten nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen

werden kann;

– dass das

Ausmass der störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen bei Herrn

A____ aus gutachterlicher Sicht als leichtgradig (bzgl. der eher dissozial

motivierten Fälle der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen

Aufenthaltes) bis mittelgradig (bzgl. der deutlich affektgetragenen,

spontan-impulsiven bzw. reaktiven Aggressionsdurchbrüche gegenüber

Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten) einzuschätzen ist;

– dass aus

forensisch-psychiatrischer Sicht eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB) von Herrn A____ zu irgendeinem

Tatzeitpunkt – im Hinblick auf die im Ablauf sämtlicher Taten noch erkennbar

erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils-/Entscheidungsfähigkeit sowie

von Impuls- und Handlungskontrolle – mit hoher Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden kann».

2.4 Aufgrund

der gutachterlichen Ausführungen gelingt es dem Gesuchsteller, in einer ex

post-Perspektive die Beweisgrundlage des Strafbefehls vom 12. Februar 2020 zu

erschüttern. Die neu vorliegende gutachterliche Einschätzung betreffend die

Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt ist geeignet, einen anderen

Verfahrensausgang herbeizuführen. Daraus folgt eine teilweise Gutheissung des

Revisionsgesuchs.

3.

3.1 Kommt

das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Freispruch ausgesprochen oder eine

wesentlich mildere Bestrafung vorgenommen worden wäre, wenn die neuen Tatsachen

oder Beweise bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären, so

wird das frühere Urteil zunächst in den beanstandeten Punkten bzw. vollständig

aufgehoben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Aktenlage wie vorliegend

als schlüssig und ist die Sache spruchreif, so fällt das Berufungsgericht einen

reformatorischen Entscheid, andernfalls weist es die Sache zur neuen Behandlung

und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a und b StPO).

Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch; für das

Revisionsverfahren kommt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) nicht zum Tragen (Heer,

a.a.O., Art. 413 StPO N 14 f.).

3.2 Gestützt

auf die nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Darlegungen im

Gutachten vom 21. September 2021 sowie die Präzisierungen von Dr. med. [...]

vom 25. Oktober 2021 zur Eingabe der Verteidigung vom 29. September 2021 ist

im Tatzeitraum (Dezember 2019 bis März 2020) von einer leicht- (für die

rechtswidrige Einreise und die rechtswidrigen Aufenthalte) bis mittelgradigen (für

die übrigen Delikte) störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigung

auszugehen, aus welcher sich eine entsprechend reduzierte Schuldfähigkeit ergibt.

Da die übrigen Delikte (versuchte einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung)

verschuldensmässig am meisten Gewicht haben, erachtet das Appellationsgericht eine

Reduktion des Strafmasses gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 um die Hälfte unter Abwägung aller

Aspekte als angemessen. In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 15.

Juni 2021 wird Ziffer 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

12. Februar 2020 demnach aufgehoben und der Gesuchsteller zu einer

Freiheitsstrafe von 85 Tagen (Art. 40 Art. 41 StGB) und zu einer

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.– (Art. 286 StGB) schuldig

erklärt. Die übrigen Ziffern des betreffenden Strafbefehls bleiben unverändert.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Gesuchsteller keine Entschädigung gemäss

Art. 429 StPO zu, da er weder freigesprochen noch das Verfahren gegen ihn

eingestellt wird.

4.

Bei diesem

Ausgang des Revisionsverfahrens werden für dieses keine ordentlichen Kosten

erhoben. Dem Gesuchsteller ist angesichts seiner aktenkundigen Bedürftigkeit

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der von der amtlichen

Verteidigerin ausgewiesene Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten erscheint

als angemessen, weswegen ihr zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von

CHF 2'684.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 206.75),

somit insgesamt CHF 2’891.60, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 15. Juni

2021 wird Ziffer 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

12. Februar 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

«2. Die beschuldigte Person

wird wie folgt bestraft:

Sanktion

Freiheitsstrafe von 85 Tagen (Art. 40, Art. 41 StGB).

Geldstrafe von 5 Tagessätzen

zu CHF 30.00 (Art. 286 StGB).

Freiheitsentzug Davon sind durch den

Freiheitsentzug getilgt (Art. 51 StGB): 2 Tage»

Die übrigen Ziffern des Strafbefehls bleiben unverändert.

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 2'684.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (CHF 206.75), somit insgesamt CHF 2’891.60, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Gutachter Dr. med. [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).