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Entscheid

DGS.2021.11

Verfügung betr. Verfahrensanträge im Berufungsverfahren (BGer 1B_429/2021)

22. Juli 2021Deutsch4 min

angefochten. Das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2021.11

ENTSCHEID

vom 22.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Berufungsgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen Verfügungen

der Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren [...]

betreffend Verfahrensanträge der

Beschwerdeführerin/Berufungsklägerin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2020 wurde festgestellt, dass A____

den Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches erfüllt

hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über die

Beurteilte wurde eine Verwahrung angeordnet. Die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 21. März 2019 wurde an die Verwahrung angerechnet. Im

Weiteren wurde über Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und

beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten

durch Advokat [...], Berufung erhoben. Die Privatklägerschaft, vertreten durch

Rechtsanwalt [...], hat ihrerseits den Zivilpunkt des Urteils mit Berufung

angefochten. Das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt

hängig.

Mit – ohne

Mitwirkung ihres Verteidigers erfolgter – Eingabe vom 14. Juni 2021 beantragte A____

im Berufungsverfahren u.a., das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zu

überweisen, da die «Bundesgerichtsbarkeit» gegeben sei. Im Weiteren beantragte

sie, dass die Verfahrensakten 1977-2019 «der strafbaren

Amts-/Gerichtsverfehlungen» vollumfänglich der Bundesanwaltschaft zugeführt

würden. Die Verfahrensleiterin verfügte am 16. Juni 2021, die Eingabe werde zu

den Akten genommen und gehe in Kopie zur Kenntnis an die Parteien. Den

beantragten Aktenbeizug lehnte sie ab, vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Ebenfalls abgelehnt

wurde der Antrag auf «Bundesgerichtsbarkeit», mit der Begründung, der ordentliche

Instanzenzug sei zu durchlaufen, eine direkte Überweisung des Falles an das

Bundesgericht sei weder zulässig noch geboten. Gegen diese Verfügung, welche

angeblich erst am 29. Juni 2021 bei A____ einging, erhob diese am 2. Juli 2021

Beschwerde ans Appellationsgericht.

Mit Schreiben

vom 22. Juni 2021 reichte A____ zudem Beschwerde ein «wegen

strafprozessordnungswidriger Prozessführung/Fehlprozess» im Verfahren [...].

Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wies die Verfahrensleiterin die Eingabe in

Anwendung von Art. 110 Abs. 4 der Strafprozessordnung als unverständlich zurück

und gab A____ Gelegenheit, sie in verständlicher Form und mit konkreten

Anträgen nochmals einzureichen. Ausserdem wurde A____ ersucht, zukünftige

Anliegen dem Gericht nach Möglichkeit in Absprache mit ihrem Verteidiger zu

unterbreiten. Hierauf stellte A____ mit Eingabe vom 28. Juni 2021 folgende

Anträge:

«1.

das Verfahren [...] kantonal abzubrechen

2.

das Verfahren [...] infolge bewiesener Bundesgerichtbarkeit an die

Bundesanwaltschaft zu übergeben, gestützt auf die eingereichte

Beschwerde/Begründung vom 22. Juni 2021

3.

sämtliche beschlagnahmten Beweisakten 1977-2019 der Unterzeichneten ebenfalls

an die Bundesanwaltschaft zu übergeben.»

Mit Verfügung

vom 29. Juni 2021 lehnte die Verfahrensleiterin den Antrag auf Überweisung des

Verfahrens samt weiterer Akten an die Bundesanwaltschaft ab. Hierauf erhob A____

mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erneut Beschwerde «wegen strafprozesswidriger

Prozessführung» und verlangte die Überweisung des Verfahrens an die

Bundesanwaltschaft. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde die Beschwerde

zuständigkeitshalber an Präsident [...] überwiesen, welcher schon die frühere

Beschwerde instruiere. Auch gegen diese Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom

19. Juli 2021 «Beschwerde» mit der Begründung, sie habe vor dem 22. Juni noch

nie eine Beschwerde eingereicht wegen strafprozessordnungswidriger

Prozessführung/Fehlprozess. Die am 28. Juni 2021 eingereichten Anträge seien

ein Bestandteil der am 22. Juni 2021 eingereichten Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Ausnahme von

verfahrensleitenden Entscheidungen der Beschwerde an das Appellationsgericht. Gegen

Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen des Appellationsgerichts sieht

die Strafprozessordnung hingegen keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales

Beschwerdegericht vor. Auf die von A____ eingereichten Beschwerden ist daher

nicht einzutreten.

1.2

Das

Appellationsgericht behält sich vor, allfällige weitere Beschwerden von A____

gegen Verfügungen der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren [...] ohne

förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.

2.

Auf die Erhebung

von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerden wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Verfahrensleitung im Verfahren [...]

-

[...] (Verteidiger im Hauptverfahren) z.K.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.