DGS.2021.11
Verfügung betr. Verfahrensanträge im Berufungsverfahren (BGer 1B_429/2021)
22. Juli 2021Deutsch4 min
angefochten. Das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2021.11
ENTSCHEID
vom 22.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Berufungsgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen
der Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren [...]
betreffend Verfahrensanträge der
Beschwerdeführerin/Berufungsklägerin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2020 wurde festgestellt, dass A____
den Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches erfüllt
hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über die
Beurteilte wurde eine Verwahrung angeordnet. Die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 21. März 2019 wurde an die Verwahrung angerechnet. Im
Weiteren wurde über Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und
beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten
durch Advokat [...], Berufung erhoben. Die Privatklägerschaft, vertreten durch
Rechtsanwalt [...], hat ihrerseits den Zivilpunkt des Urteils mit Berufung
angefochten. Das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt
hängig.
Mit – ohne
Mitwirkung ihres Verteidigers erfolgter – Eingabe vom 14. Juni 2021 beantragte A____
im Berufungsverfahren u.a., das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zu
überweisen, da die «Bundesgerichtsbarkeit» gegeben sei. Im Weiteren beantragte
sie, dass die Verfahrensakten 1977-2019 «der strafbaren
Amts-/Gerichtsverfehlungen» vollumfänglich der Bundesanwaltschaft zugeführt
würden. Die Verfahrensleiterin verfügte am 16. Juni 2021, die Eingabe werde zu
den Akten genommen und gehe in Kopie zur Kenntnis an die Parteien. Den
beantragten Aktenbeizug lehnte sie ab, vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Ebenfalls abgelehnt
wurde der Antrag auf «Bundesgerichtsbarkeit», mit der Begründung, der ordentliche
Instanzenzug sei zu durchlaufen, eine direkte Überweisung des Falles an das
Bundesgericht sei weder zulässig noch geboten. Gegen diese Verfügung, welche
angeblich erst am 29. Juni 2021 bei A____ einging, erhob diese am 2. Juli 2021
Beschwerde ans Appellationsgericht.
Mit Schreiben
vom 22. Juni 2021 reichte A____ zudem Beschwerde ein «wegen
strafprozessordnungswidriger Prozessführung/Fehlprozess» im Verfahren [...].
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wies die Verfahrensleiterin die Eingabe in
Anwendung von Art. 110 Abs. 4 der Strafprozessordnung als unverständlich zurück
und gab A____ Gelegenheit, sie in verständlicher Form und mit konkreten
Anträgen nochmals einzureichen. Ausserdem wurde A____ ersucht, zukünftige
Anliegen dem Gericht nach Möglichkeit in Absprache mit ihrem Verteidiger zu
unterbreiten. Hierauf stellte A____ mit Eingabe vom 28. Juni 2021 folgende
Anträge:
«1.
das Verfahren [...] kantonal abzubrechen
2.
das Verfahren [...] infolge bewiesener Bundesgerichtbarkeit an die
Bundesanwaltschaft zu übergeben, gestützt auf die eingereichte
Beschwerde/Begründung vom 22. Juni 2021
3.
sämtliche beschlagnahmten Beweisakten 1977-2019 der Unterzeichneten ebenfalls
an die Bundesanwaltschaft zu übergeben.»
Mit Verfügung
vom 29. Juni 2021 lehnte die Verfahrensleiterin den Antrag auf Überweisung des
Verfahrens samt weiterer Akten an die Bundesanwaltschaft ab. Hierauf erhob A____
mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erneut Beschwerde «wegen strafprozesswidriger
Prozessführung» und verlangte die Überweisung des Verfahrens an die
Bundesanwaltschaft. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde die Beschwerde
zuständigkeitshalber an Präsident [...] überwiesen, welcher schon die frühere
Beschwerde instruiere. Auch gegen diese Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom
19. Juli 2021 «Beschwerde» mit der Begründung, sie habe vor dem 22. Juni noch
nie eine Beschwerde eingereicht wegen strafprozessordnungswidriger
Prozessführung/Fehlprozess. Die am 28. Juni 2021 eingereichten Anträge seien
ein Bestandteil der am 22. Juni 2021 eingereichten Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Ausnahme von
verfahrensleitenden Entscheidungen der Beschwerde an das Appellationsgericht. Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen des Appellationsgerichts sieht
die Strafprozessordnung hingegen keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales
Beschwerdegericht vor. Auf die von A____ eingereichten Beschwerden ist daher
nicht einzutreten.
1.2
Das
Appellationsgericht behält sich vor, allfällige weitere Beschwerden von A____
gegen Verfügungen der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren [...] ohne
förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.
2.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerden wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Verfahrensleitung im Verfahren [...]
-
[...] (Verteidiger im Hauptverfahren) z.K.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.