DGS.2021.12
Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019 (BGer 6B_1268/2021 vom 10.01.2022)
24. September 2021Deutsch7 min
SB.2016.61 des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 12. April 2019 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.12
ENTSCHEID
vom
24. September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt
Gesuchsgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des
Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil
SB.2016.61 des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 12. April 2019 wurde A____
des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten
Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–. Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Eingabe vom
30. Juni 2021 an das Appellationsgericht hat A____ (nachfolgend Gesuchstellerin
genannt) «Revisionsklage» eingereicht und beantragt, es sei das Urteil vom 12.
April 2019 im Sinne eines Freispruchs zu revidieren, das gegen sie verhängte
Berufsverbot als Dolmetscherin sei aufzuheben und es sei ihr ein Schmerzensgeld
in einer Mindesthöhe von CHF 12'000.– auszurichten. Dies alles ohne Kostenfolge
für sie.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 9. Juli 2021
die Akten des Verfahrens SB.2016.61 beigezogen (nachfolgend mit «Akten» zitiert).
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum
Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ebenfalls das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1
Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die
Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu
beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden
Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und
Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom
28.
Januar 2020 E.1.1).
1.2
Die
Gesuchstellerin ist durch das rechtskräftige Urteil vom 12. April 2019
beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert
(Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von
bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden
(Art. 411 Abs. 2 StPO).
1.3
Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411
Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu
belegen sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein
Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert
darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 411 StPO N 6). Das Revisionsgericht nimmt in einem
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor
(Art. 412 Abs. 1 StPO). Erweisen sich die Voraussetzungen von
Art. 410 Abs. 1 StPO bereits im Rahmen einer summarischen
Prüfung nicht als gegeben, so ergeht nach Art. 412 Abs. 2 StPO ein
Nichteintretensentscheid, und zwar ohne dass zum Revisionsgesuch noch eine
Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten und eine Vernehmlassung des
Sachrichters eingeholt werden müsste (Fingerhuth,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 412 StPO
N 2).
2.
2.1
Gemäss
Art. 410 StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, Revision
verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine
wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Abs. 1
lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren, den gleichen Sachverhalt
betreffenden Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Abs. 1 lit.
b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine
strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Abs.
1.
lit. c) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat und die
Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2).
2.2
Vorliegend
könnte allenfalls Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Frage kommen. Tatsachen und
Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine
Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form
unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S.
73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind aber nur dann erheblich, wenn sie
geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung
stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich
günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E.
5.1.4
S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nicht in Revision gezogen werden können
Entscheide, die sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, die vom Gericht bereits
geprüft und dabei als irrelevant angesehen wurden, selbst wenn das Gericht
damit ihre Tragweite verkannt hat. Denn es kann und darf nicht die Aufgabe
einer Revision sein, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen
oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 200,
130.
IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1,
6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1, je m.w.H.).
2.3
Die
Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihre
Eingabe an das Strafgericht vom 7. März 2016 weder vom Strafgericht noch vom
Appellationsgericht berücksichtigt beziehungsweise auch nur gelesen worden sei.
Sinngemäss behauptet sie, unter Beachtung der genannten Eingabe wären die
Zahlungen der Groupe Mutuel nicht als durch sie erworbene Einnahmen
qualifiziert worden, weshalb sie auch nicht wegen mehrfachen Betrugs verurteilt
worden wäre. Mit dieser Argumentation übt die Gesuchstellerin rein
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der beiden Gerichte, was nicht
dazu dienen kann, ein Revisionsgesuch zu begründen. Es kommt hinzu, dass die
Behauptung der Gesuchstellerin auch nicht zutrifft. Bereits das Strafgericht
hat ihre Eingabe sehr wohl zur Kenntnis genommen (Akten S. 221: «Sehr geehrte
Frau A____, wir haben Ihre Eingabe samt Beilagen erhalten und werden sie bei
der Beurteilung des Strafbefehls berücksichtigen. In der Hauptverhandlung haben
Sie zudem Gelegenheit, Ihre Einwände nochmals mündlich vorzubringen.») und hat
sie in seinem Urteil bei der Beurteilung miteinbezogen (Akten S. 291 – 293).
Gleich verhält es sich mit dem Appellationsgericht, das die Qualität der
Zahlungen der Groupe Mutuel an die Gesuchstellerin nochmals genau analysiert
und gewürdigt hat (vgl. insbesondere Urteil des Appellationsgerichts vom 12.
April 2019 E. 3.1). Das Revisionsgesuch erweist sich somit bereits aufgrund
einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet,
weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. Bei
dieser Situation erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge der Gesuchstellerin
betreffend Aufhebung des gegen sie verhängten Berufsverbots als Dolmetscherin
sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Mindesthöhe von CHF 12'000.– weiter
einzugehen.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Ihr Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit
ihres Begehrens abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.