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Entscheid

DGS.2021.12

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019 (BGer 6B_1268/2021 vom 10.01.2022)

24. September 2021Deutsch7 min

SB.2016.61 des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 12. April 2019 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2021.12

ENTSCHEID

vom

24. September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt

Gesuchsgegner

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des

Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil

SB.2016.61 des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 12. April 2019 wurde A____

des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten

Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–. Dieses Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen.

Mit Eingabe vom

30. Juni 2021 an das Appellationsgericht hat A____ (nachfolgend Gesuchstellerin

genannt) «Revisionsklage» eingereicht und beantragt, es sei das Urteil vom 12.

April 2019 im Sinne eines Freispruchs zu revidieren, das gegen sie verhängte

Berufsverbot als Dolmetscherin sei aufzuheben und es sei ihr ein Schmerzensgeld

in einer Mindesthöhe von CHF 12'000.– auszurichten. Dies alles ohne Kostenfolge

für sie.

Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 9. Juli 2021

die Akten des Verfahrens SB.2016.61 beigezogen (nachfolgend mit «Akten» zitiert).

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In

Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum

Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des

Appellationsgerichts ebenfalls das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1

Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die

Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu

beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden

Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und

Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom

28.

Januar 2020 E.1.1).

1.2

Die

Gesuchstellerin ist durch das rechtskräftige Urteil vom 12. April 2019

beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert

(Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von

bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden

(Art. 411 Abs. 2 StPO).

1.3

Revisionsgesuche

sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411

Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu

belegen sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein

Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert

darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, Art. 411 StPO N 6). Das Revisionsgericht nimmt in einem

schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor

(Art. 412 Abs. 1 StPO). Erweisen sich die Voraussetzungen von

Art. 410 Abs. 1 StPO bereits im Rahmen einer summarischen

Prüfung nicht als gegeben, so ergeht nach Art. 412 Abs. 2 StPO ein

Nichteintretensentscheid, und zwar ohne dass zum Revisionsgesuch noch eine

Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten und eine Vernehmlassung des

Sachrichters eingeholt werden müsste (Fingerhuth,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 412 StPO

N 2).

2.

2.1

Gemäss

Art. 410 StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, Revision

verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue

Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine

wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Abs. 1

lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren, den gleichen Sachverhalt

betreffenden Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Abs. 1 lit.

b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine

strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Abs.

1.

lit. c) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat und die

Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2).

2.2

Vorliegend

könnte allenfalls Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Frage kommen. Tatsachen und

Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine

Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form

unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S.

73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind aber nur dann erheblich, wenn sie

geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung

stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich

günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E.

5.1.4

S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nicht in Revision gezogen werden können

Entscheide, die sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, die vom Gericht bereits

geprüft und dabei als irrelevant angesehen wurden, selbst wenn das Gericht

damit ihre Tragweite verkannt hat. Denn es kann und darf nicht die Aufgabe

einer Revision sein, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen

oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 200,

130.

IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1,

6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1, je m.w.H.).

2.3

Die

Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihre

Eingabe an das Strafgericht vom 7. März 2016 weder vom Strafgericht noch vom

Appellationsgericht berücksichtigt beziehungsweise auch nur gelesen worden sei.

Sinngemäss behauptet sie, unter Beachtung der genannten Eingabe wären die

Zahlungen der Groupe Mutuel nicht als durch sie erworbene Einnahmen

qualifiziert worden, weshalb sie auch nicht wegen mehrfachen Betrugs verurteilt

worden wäre. Mit dieser Argumentation übt die Gesuchstellerin rein

appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der beiden Gerichte, was nicht

dazu dienen kann, ein Revisionsgesuch zu begründen. Es kommt hinzu, dass die

Behauptung der Gesuchstellerin auch nicht zutrifft. Bereits das Strafgericht

hat ihre Eingabe sehr wohl zur Kenntnis genommen (Akten S. 221: «Sehr geehrte

Frau A____, wir haben Ihre Eingabe samt Beilagen erhalten und werden sie bei

der Beurteilung des Strafbefehls berücksichtigen. In der Hauptverhandlung haben

Sie zudem Gelegenheit, Ihre Einwände nochmals mündlich vorzubringen.») und hat

sie in seinem Urteil bei der Beurteilung miteinbezogen (Akten S. 291 – 293).

Gleich verhält es sich mit dem Appellationsgericht, das die Qualität der

Zahlungen der Groupe Mutuel an die Gesuchstellerin nochmals genau analysiert

und gewürdigt hat (vgl. insbesondere Urteil des Appellationsgerichts vom 12.

April 2019 E. 3.1). Das Revisionsgesuch erweist sich somit bereits aufgrund

einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet,

weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. Bei

dieser Situation erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge der Gesuchstellerin

betreffend Aufhebung des gegen sie verhängten Berufsverbots als Dolmetscherin

sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Mindesthöhe von CHF 12'000.– weiter

einzugehen.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Ihr Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit

ihres Begehrens abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des

Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.