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Entscheid

DGS.2021.13

Ausstandsgesuch

24. September 2021Deutsch6 min

Urteilsbegründung ausgearbeitet und in der Folge die Akten dem Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2021.13

ENTSCHEID

vom 24.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen,

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Instruktionsrichter

im Berufungsverfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

Nach Erhalt des

Urteilsdispositivs meldete die Gesuchstellerin am 3. März 2021 beim

Strafgericht Berufung gegen das Urteil an, worauf die schriftliche

Urteilsbegründung ausgearbeitet und in der Folge die Akten dem Appellationsgericht

übermittelt wurden. Da innert Frist beim Appellationsgericht keine

Berufungserklärung einging, wurden die Akten an das Strafgericht retourniert.

Dieses schloss den Fall ab und stellte der Gesuchstellerin die ihr auferlegte

Busse und die Verfahrenskosten in Rechnung.

Mit Schreiben

vom 26. Mai 2021 an das Strafgericht erklärte die Gesuchstellerin, sie habe am

3. März 2021 fristgerecht Berufung angemeldet und halte daran fest. Dieses

Schreiben wurde vom Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

weitergeleitet. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des

Appellationsgerichts teilte das Berufungsverfahren dem

Appellationsgerichtspräsidenten B____ zur Instruktion zu. Mit Verfügung vom 15.

Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert der 20-tägigen

Frist seit Eröffnung des begründeten Strafgerichtsurteils keine

Berufungserklärung beim Appellationsgericht eingegangen sei. Er setzte der

Gesuchstellerin Frist bis 15. Juli 2021 zur Stellungnahme und für ein

allfälliges Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Art. 94 der Strafprozessordnung.

Mit Eingabe vom

13. Juli 2021 beharrte die Gesuchstellerin darauf, rechtzeitig Berufung erhoben

zu haben. Gleichzeitig bat sie darum, dass nicht Präsident B____ den Fall

übernehme.

Dieses

sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren wurde von Präsident B____ mit Verfügung

vom 20. Juli 2021 an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur

Eröffnung eines Ausstandsverfahrens weitergeleitet. Gleichzeitig beantragte

Präsident B____, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, da es sich beim Einwand

der Gesuchstellerin nicht um einen genügenden Ausstandsgrund gemäss Art. 56

StPO handle und der Eintretensentscheid betreffend die Berufung ohnehin von

einem Dreiergericht zu fällen sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen einzelne Mitglieder des

Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres

Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Wenn das Ausstandsgesuch

wie vorliegend ein Mitglied eines Dreiergerichts betrifft, entscheidet nach §

56.

Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson darüber. Für die Beurteilung

des Ausstandsgesuchs wird das abgelehnte Mitglied durch ein entsprechendes

Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein

verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II

485.

E. 4.3 S. 496 f.; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei

oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom

19.

April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,

1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Die Gesuchstellerin hat

mit dem Erhalt der Verfügung vom 15. Juni 2021, welche ihr am 17. Juni 2021

zugestellt wurde, erfahren, dass Präsident B____ Instruktionsrichter in ihrem

Berufungsverfahren ist. Das Ausstandsgesuch datiert vom 13. Juli 2021, wurde

also erst vier Wochen nach Kenntnis des angeblichen Ausstandsgrundes

eingereicht. Das Gesuch dürfte daher gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung verspätet sein. Ob dies im vorliegenden Fall zu einem

Nichteintreten führt, kann indessen offenbleiben, da sich das Gesuch in der

Sache als unbegründet erweist.

2.

2.1

Ein

Richter kann nur aus den in Art. 56 StPO ausgeführten Gründen abgelehnt werden.

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die den Richter

ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit und

damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das

subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).

2.2

Die

Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass Präsident B____ sie schon

einmal «völlig ungerecht beurteilt» habe. Sie sei wegen ihm drei Jahre nicht

mehr in die Schweiz eingereist. Weitere Angaben macht sie dazu nicht. Inwiefern

Präsident B____ aufgrund einer früheren Befassung mit der Gesuchstellerin in

einem anderen Verfahren befangen sein soll, legt sie nicht dar.

2.3

Die

Mitwirkung eines Richters in einem anderen, früheren Strafverfahren gegen

dieselbe Person ist kein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes und vermag per se

keine Voreingenommenheit des Richters zu begründen, selbst wenn sich dessen

früheres Urteil im Nachhinein objektiv als unrichtig herausgestellt hat und von

der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde. Erst recht führt ein früheres Urteil

in anderer Sache nicht zu einer Befangenheit des Richters, wenn das Urteil

einzig nach dem subjektiven Empfinden der Partei «ungerecht» war. Die

Gesuchstellerin bringt keine Gründe vor, die in objektiver Hinsicht den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit von B____ im neuen Verfahren

zu begründen vermögen, so dass das das Ausstandsgesuch im Eintretensfall

abzuweisen ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandsverfahrens wären dessen Kosten der Gesuchstellerin

aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da sich die Gesuchstellerin aber wohl nicht

bewusst war, dass ihre Bitte um Auswechslung des Verfahrensleiters im

Berufungsverfahren zu einem kostenpflichtigen Ausstandsverfahren führt, ist

ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Auf die Kostenerhebung für das Ausstandsverfahren wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Instruktionsrichter des Berufungsverfahrens [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.