DGS.2021.13
Ausstandsgesuch
24. September 2021Deutsch6 min
Urteilsbegründung ausgearbeitet und in der Folge die Akten dem Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.13
ENTSCHEID
vom 24.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen,
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
c/o [...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Instruktionsrichter
im Berufungsverfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Nach Erhalt des
Urteilsdispositivs meldete die Gesuchstellerin am 3. März 2021 beim
Strafgericht Berufung gegen das Urteil an, worauf die schriftliche
Urteilsbegründung ausgearbeitet und in der Folge die Akten dem Appellationsgericht
übermittelt wurden. Da innert Frist beim Appellationsgericht keine
Berufungserklärung einging, wurden die Akten an das Strafgericht retourniert.
Dieses schloss den Fall ab und stellte der Gesuchstellerin die ihr auferlegte
Busse und die Verfahrenskosten in Rechnung.
Mit Schreiben
vom 26. Mai 2021 an das Strafgericht erklärte die Gesuchstellerin, sie habe am
3. März 2021 fristgerecht Berufung angemeldet und halte daran fest. Dieses
Schreiben wurde vom Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des
Appellationsgerichts teilte das Berufungsverfahren dem
Appellationsgerichtspräsidenten B____ zur Instruktion zu. Mit Verfügung vom 15.
Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert der 20-tägigen
Frist seit Eröffnung des begründeten Strafgerichtsurteils keine
Berufungserklärung beim Appellationsgericht eingegangen sei. Er setzte der
Gesuchstellerin Frist bis 15. Juli 2021 zur Stellungnahme und für ein
allfälliges Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Art. 94 der Strafprozessordnung.
Mit Eingabe vom
13. Juli 2021 beharrte die Gesuchstellerin darauf, rechtzeitig Berufung erhoben
zu haben. Gleichzeitig bat sie darum, dass nicht Präsident B____ den Fall
übernehme.
Dieses
sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren wurde von Präsident B____ mit Verfügung
vom 20. Juli 2021 an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur
Eröffnung eines Ausstandsverfahrens weitergeleitet. Gleichzeitig beantragte
Präsident B____, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, da es sich beim Einwand
der Gesuchstellerin nicht um einen genügenden Ausstandsgrund gemäss Art. 56
StPO handle und der Eintretensentscheid betreffend die Berufung ohnehin von
einem Dreiergericht zu fällen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen einzelne Mitglieder des
Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Wenn das Ausstandsgesuch
wie vorliegend ein Mitglied eines Dreiergerichts betrifft, entscheidet nach §
56.
Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson darüber. Für die Beurteilung
des Ausstandsgesuchs wird das abgelehnte Mitglied durch ein entsprechendes
Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II
485.
E. 4.3 S. 496 f.; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei
oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom
19.
April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,
1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Die Gesuchstellerin hat
mit dem Erhalt der Verfügung vom 15. Juni 2021, welche ihr am 17. Juni 2021
zugestellt wurde, erfahren, dass Präsident B____ Instruktionsrichter in ihrem
Berufungsverfahren ist. Das Ausstandsgesuch datiert vom 13. Juli 2021, wurde
also erst vier Wochen nach Kenntnis des angeblichen Ausstandsgrundes
eingereicht. Das Gesuch dürfte daher gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verspätet sein. Ob dies im vorliegenden Fall zu einem
Nichteintreten führt, kann indessen offenbleiben, da sich das Gesuch in der
Sache als unbegründet erweist.
2.
2.1
Ein
Richter kann nur aus den in Art. 56 StPO ausgeführten Gründen abgelehnt werden.
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die den Richter
ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit und
damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
2.2
Die
Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass Präsident B____ sie schon
einmal «völlig ungerecht beurteilt» habe. Sie sei wegen ihm drei Jahre nicht
mehr in die Schweiz eingereist. Weitere Angaben macht sie dazu nicht. Inwiefern
Präsident B____ aufgrund einer früheren Befassung mit der Gesuchstellerin in
einem anderen Verfahren befangen sein soll, legt sie nicht dar.
2.3
Die
Mitwirkung eines Richters in einem anderen, früheren Strafverfahren gegen
dieselbe Person ist kein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes und vermag per se
keine Voreingenommenheit des Richters zu begründen, selbst wenn sich dessen
früheres Urteil im Nachhinein objektiv als unrichtig herausgestellt hat und von
der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde. Erst recht führt ein früheres Urteil
in anderer Sache nicht zu einer Befangenheit des Richters, wenn das Urteil
einzig nach dem subjektiven Empfinden der Partei «ungerecht» war. Die
Gesuchstellerin bringt keine Gründe vor, die in objektiver Hinsicht den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit von B____ im neuen Verfahren
zu begründen vermögen, so dass das das Ausstandsgesuch im Eintretensfall
abzuweisen ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens wären dessen Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da sich die Gesuchstellerin aber wohl nicht
bewusst war, dass ihre Bitte um Auswechslung des Verfahrensleiters im
Berufungsverfahren zu einem kostenpflichtigen Ausstandsverfahren führt, ist
ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Auf die Kostenerhebung für das Ausstandsverfahren wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Instruktionsrichter des Berufungsverfahrens [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.