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Entscheid

DGS.2021.15

Ausstandsgesuch

7. Dezember 2021Deutsch6 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2021.15

ENTSCHEID

vom 7. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara

Schneider

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin B____

Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die

vorsitzende Präsidentin im Verfahren

Aktennummer [...] vor

Strafgericht

Beschwerde gegen

verfahrensleitende Anordnung der Strafgerichtspräsidentin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2021 stellte Strafgerichtspräsidentin B____

die Anhängigmachung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021

Erwägungen

betreffend versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung im Verfahren der

Staatsanwaltschaft gegen A____ beim Strafgericht fest, wobei die

Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht voraussichtlich einen ½ Tag dauern und

Dispositiv

demnächst angesetzt werde. Gleichzeitig wurde festgestellt, wer in der

Strafsache vorzuladen ist, welche Beweise an der Hauptverhandlung zu erheben sind

und es wurde den Parteien Frist gesetzt für die Einreichung und Begründung von

Beweisanträgen und für die Akteneinsicht. Des Weiteren wurde die

Staatsanwaltschaft von der Hauptverhandlung dispensiert, die Zustellung der

Anklageschrift an die Opferhilfe und die Privatklägerschaft angeordnet sowie

die auf der Website des Strafgerichts zu publizierende Pressezeile formuliert,

lautend: «Im Vorraum der KESB am Rheinsprung Weinflasche gegen Security

geworfen».

Gegen diese

Instruktionsverfügung hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim

Appellationsgericht eine vom 4. August 2021 datierende Eingabe (Eingang bei

Gericht am 6. August 2021) mit dem Betreff «Ausstandgesuch und Rüge Verstoss

gegen Art. 6 EMRK» eingereicht und den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin B____

beantragt.

Mit

Stellungnahme vom 24. August 2021 beantragt die Strafgerichtspräsidentin B____ die

Abweisung des Ausstandsgesuchs.

Mit Replik vom

24. September 2021 hält der Gesuchsteller sinngemäss am Ausstandsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde

tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch

zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche

gegen Mitglieder des erstinstanzlichen Spruchkörpers entscheidet gemäss Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2. Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132

II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der

Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch unverzüglich nach Erhalt der

Instruktionsverfügung und damit rechtzeitig gestellt. Auf das Ausstandsgesuch

ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Die Amtszeit der

Gerichtspräsidentin B____ endet per 31. Dezember 2021. Es ist deshalb angesichts

der Geschäftslast des Strafgerichts unmöglich, dass die noch anzusetzende

Gerichtsverhandlung in der dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Strafsache

vor Ende der Amtszeit der Gerichtspräsidentin B____ anberaumt wird. Es wird mit

anderen Worten allein aus zeitlich-organisatorischen Gründen ein anderes

Gerichtspräsidium das betreffende Strafverfahren gegen den Gesuchsteller übernehmen

müssen. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch bereits zum heutigen Zeitpunkt

als gegenstandslos und ist deswegen abzuschreiben.

3.

3.1 Ergibt

sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde im Laufe eines

Beschwerdeverfahrens, werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen

Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen

Verfahrensausgangs erfolgt summarisch (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E.

4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14). Dies

hat auch für die Gegenstandslosigkeit eines Ausstandsbegehrens zu gelten.

3.2 Das

Ausstandsbegehren erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der

Gesuchsteller macht zum einen geltend, die gemäss der Instruktionsverfügung zu

publizierende Pressezeile, lautend: «Im Vorraum der KESB am Rheinsprung

Weinflasche gegen Security geworfen», beweise die Voreingenommenheit der

Gerichtspräsidentin B____. Dabei handelt es sich allerdings einzig um eine

stichwortartige Kurzzusammenfassung des Anklagesachverhalts zur Information der

Medienschaffenden. Daraus lässt sich keine Befangenheit der Gerichtspräsidentin

ableiten. Ebenso wenig geeignet zur Begründung einer Befangenheit ist das

Argument des Gesuchstellers, die Gerichtspräsidentin B____ habe die

Staatsanwaltschaft von der Verhandlung dispensiert. Die Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht

einzig zwingend vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu beantragen gedenkt (Art. 337 Abs.

3 StPO), was im dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Verfahren nicht der

Fall ist (s. Anklageschrift vom 21. Januar 2021 act. 463 ff.). Die

Staatsanwaltschaft hat deshalb bereits in der Anklagschrift auf eine Teilnahme

an der Gerichtsverhandlung verzichtet (act. 465). Die Anwendung der

Bestimmungen der StPO kann der Gerichtspräsidentin B____ nicht zum Vorwurf

gemacht werden und liefert keinen Hinweis auf eine Befangenheit. Soweit der

Gesuchsteller in allgemeiner Weise die vorgesehene Abwesenheit der Staatsanwaltschaft

vor Strafgericht rügt, wäre auf eine entsprechende Beschwerde zudem von

Vornherein gar nicht einzutreten (Art. 65 Abs. 1 StPO). Damit hat der

Gesuchsteller die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gerichtsgebühr zu

tragen.

Der im Strafverfahren

amtlich verteidigte Gesuchsteller hat das Ausstandgesuch ohne Beizug seines

amtlichen Verteidigers eingereicht. Über dessen Honorierung ist deshalb nicht

zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gerichtspräsidentin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.