DGS.2021.15
Ausstandsgesuch
7. Dezember 2021Deutsch6 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.15
ENTSCHEID
vom 7. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin B____
Gesuchsgegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die
vorsitzende Präsidentin im Verfahren
Aktennummer [...] vor
Strafgericht
Beschwerde gegen
verfahrensleitende Anordnung der Strafgerichtspräsidentin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2021 stellte Strafgerichtspräsidentin B____
die Anhängigmachung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021
Erwägungen
betreffend versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung im Verfahren der
Staatsanwaltschaft gegen A____ beim Strafgericht fest, wobei die
Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht voraussichtlich einen ½ Tag dauern und
Dispositiv
demnächst angesetzt werde. Gleichzeitig wurde festgestellt, wer in der
Strafsache vorzuladen ist, welche Beweise an der Hauptverhandlung zu erheben sind
und es wurde den Parteien Frist gesetzt für die Einreichung und Begründung von
Beweisanträgen und für die Akteneinsicht. Des Weiteren wurde die
Staatsanwaltschaft von der Hauptverhandlung dispensiert, die Zustellung der
Anklageschrift an die Opferhilfe und die Privatklägerschaft angeordnet sowie
die auf der Website des Strafgerichts zu publizierende Pressezeile formuliert,
lautend: «Im Vorraum der KESB am Rheinsprung Weinflasche gegen Security
geworfen».
Gegen diese
Instruktionsverfügung hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim
Appellationsgericht eine vom 4. August 2021 datierende Eingabe (Eingang bei
Gericht am 6. August 2021) mit dem Betreff «Ausstandgesuch und Rüge Verstoss
gegen Art. 6 EMRK» eingereicht und den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin B____
beantragt.
Mit
Stellungnahme vom 24. August 2021 beantragt die Strafgerichtspräsidentin B____ die
Abweisung des Ausstandsgesuchs.
Mit Replik vom
24. September 2021 hält der Gesuchsteller sinngemäss am Ausstandsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen Mitglieder des erstinstanzlichen Spruchkörpers entscheidet gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2. Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132
II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der
Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch unverzüglich nach Erhalt der
Instruktionsverfügung und damit rechtzeitig gestellt. Auf das Ausstandsgesuch
ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Amtszeit der
Gerichtspräsidentin B____ endet per 31. Dezember 2021. Es ist deshalb angesichts
der Geschäftslast des Strafgerichts unmöglich, dass die noch anzusetzende
Gerichtsverhandlung in der dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Strafsache
vor Ende der Amtszeit der Gerichtspräsidentin B____ anberaumt wird. Es wird mit
anderen Worten allein aus zeitlich-organisatorischen Gründen ein anderes
Gerichtspräsidium das betreffende Strafverfahren gegen den Gesuchsteller übernehmen
müssen. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch bereits zum heutigen Zeitpunkt
als gegenstandslos und ist deswegen abzuschreiben.
3.
3.1 Ergibt
sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde im Laufe eines
Beschwerdeverfahrens, werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen
Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen
Verfahrensausgangs erfolgt summarisch (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E.
4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14). Dies
hat auch für die Gegenstandslosigkeit eines Ausstandsbegehrens zu gelten.
3.2 Das
Ausstandsbegehren erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der
Gesuchsteller macht zum einen geltend, die gemäss der Instruktionsverfügung zu
publizierende Pressezeile, lautend: «Im Vorraum der KESB am Rheinsprung
Weinflasche gegen Security geworfen», beweise die Voreingenommenheit der
Gerichtspräsidentin B____. Dabei handelt es sich allerdings einzig um eine
stichwortartige Kurzzusammenfassung des Anklagesachverhalts zur Information der
Medienschaffenden. Daraus lässt sich keine Befangenheit der Gerichtspräsidentin
ableiten. Ebenso wenig geeignet zur Begründung einer Befangenheit ist das
Argument des Gesuchstellers, die Gerichtspräsidentin B____ habe die
Staatsanwaltschaft von der Verhandlung dispensiert. Die Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht
einzig zwingend vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu beantragen gedenkt (Art. 337 Abs.
3 StPO), was im dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Verfahren nicht der
Fall ist (s. Anklageschrift vom 21. Januar 2021 act. 463 ff.). Die
Staatsanwaltschaft hat deshalb bereits in der Anklagschrift auf eine Teilnahme
an der Gerichtsverhandlung verzichtet (act. 465). Die Anwendung der
Bestimmungen der StPO kann der Gerichtspräsidentin B____ nicht zum Vorwurf
gemacht werden und liefert keinen Hinweis auf eine Befangenheit. Soweit der
Gesuchsteller in allgemeiner Weise die vorgesehene Abwesenheit der Staatsanwaltschaft
vor Strafgericht rügt, wäre auf eine entsprechende Beschwerde zudem von
Vornherein gar nicht einzutreten (Art. 65 Abs. 1 StPO). Damit hat der
Gesuchsteller die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gerichtsgebühr zu
tragen.
Der im Strafverfahren
amtlich verteidigte Gesuchsteller hat das Ausstandgesuch ohne Beizug seines
amtlichen Verteidigers eingereicht. Über dessen Honorierung ist deshalb nicht
zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gerichtspräsidentin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.