DGS.2021.20
Ausstandsgesuch
12. Januar 2022Deutsch8 min
vom 16. Oktober 2021 stellte der Vater der Gesuchstellerin, B____, sinngemäss ein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2021.20
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
c/o UPK Basel, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002
Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) wird seit dem 29. Januar 2019 im Rahmen einer stationären
therapeutischen Massnahme behandelt, deren Höchstdauer am 28. Januar 2022
erreicht sein wird. Die Vollzugsbehörde beantragt die Verlängerung der
Massnahme um fünf Jahre. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verfügte der
Strafgerichtspräsident, dass im Verfahren um Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme im Januar 2022 eine mündliche Verhandlung vor dem
Dreiergericht stattfindet.
Mit Schreiben
vom 16. Oktober 2021 stellte der Vater der Gesuchstellerin, B____, sinngemäss ein
Ausstandsbegehren gegen C____. Zusammengefasst macht er darin im Namen seiner
Tochter geltend, dieser habe sich in den früheren Entscheiden gegenüber der
Tochter ungerecht verhalten und dürfe darum nicht über die Verlängerung der
Massnahme befinden.
Mit Verfügung
vom 19. Oktober 2021 überwies der abgelehnte Gerichtspräsident das
Ausstandsgesuch an das Appellationsgericht zur Entscheidung und beantragte
dessen kostenfällige Abweisung. Der Gerichtspräsident führte zur Begründung
aus, seine Zuständigkeit als Verfahrensleiter ergebe sich aus Art. 363 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung. Im Übrigen bestritt er mit Nachdruck, sich
gegenüber der Gesuchstellerin ungerecht verhalten zu haben.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde die Eingabe des
Strafgerichts der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin, Advokatin D____,
zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob das Schreiben des Vaters als
Ausstandsgesuch verstanden werden soll. Im Übrigen wurde die amtliche
Verteidigung bewilligt. Die Verfügung ging ebenso an den abgelehnten Strafgerichtspräsidenten
sowie an den Vater der Gesuchstellerin.
Von Letzterem ging
beim Appellationsgericht am 5. November 2021 ein Schreiben ein, in dem dieser
abermals den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten verlangte, im Übrigen jedoch
primär Gründe anführte, weshalb die stationäre therapeutische Massnahme nicht
verlängert werden dürfe.
Mit Verfügung
vom 11. November 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
die Eingaben von B____ dem abgelehnten Gerichtspräsidenten sowie der amtlichen
Verteidigerin der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und eventueller Replik zu.
Der Strafgerichtspräsident verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2021 auf
eine Replik. Am 9. November 2021 zeigte Advokat E____ dem Gericht an, dass er neu
die Gesuchstellerin vertrete und keine Stellungnahme einreiche.
Die mündliche
Verhandlung im Verfahren um die Verlängerung der stationären therapeutischen
Massnahme ist auf den 20. Januar 2022 angesetzt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat
eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über
Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im
Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion
der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Soweit
ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person
beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält, können gemäss Art. 58 Abs.
1.
StPO die Parteien ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich
die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft
(Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren
Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO, Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 58 StPO N 1).
1.2.2
Vorliegend
ist das Ausstandsbegehren vom 16. Oktober 2021 in der 1. Person Singular
formuliert. Auf den ersten Blick scheint es darum, als ob die junge Frau, die sich
im Massnahmenvollzug befindet, selbst um den Ausstand des Richters ersucht.
Unterschrift und Angaben zum Absender legen jedoch den Schluss nahe, dass nicht
die Frau, sondern ihr Vater das Gesuch verfasst hat. Damit stellt sich die
Frage, ob dieser überhaupt befugt ist, das Ausstandsgesuch zu stellen.
1.2.3
Die
eigenständige Legitimation gestützt auf Art. 58 StPO fällt ausser Betracht, da
der Vater nicht am Verfahren beteiligt ist. Es ist darum zu klären, ob dieser
befugt ist, in Vertretung seiner Tochter das Ausstandsgesuch zu stellen. A____
ist im Verfahren um Verlängerung der Massnahmen beschuldigte Person. Für deren
Verteidigung gilt die Sonderbestimmung in Art. 127 Abs. 5 StPO, gemäss welcher
diese Art der Rechtsverbeiständung der Anwaltschaft vorbehalten ist. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass A____ im Verfahren bereits anwaltlich
vertreten ist. Der Vater der bereits volljährigen Gesuchstellerin ist somit
nicht befugt, diese zu vertreten. Weil auch deren Rechtsvertreter das
Ausstandsgesuch nicht unterstützt, ist auf das Gesuch aus formellen Gründen
nicht einzutreten.
2.
2.1
Selbst
wenn auf das Gesuch eingetreten würde, wäre es abzuweisen. Ein Ausstandsgesuch
muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft
gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Austandsgrundes oder pauschale,
vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den
Anschein der Befangenheit sprechen (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 4).
2.2
In
ihrem Schreiben vom 16. Oktober bezweifelt die Gesuchstellerin die
Unbefangenheit des Strafgerichtspräsidenten C____. Dies geschieht in pauschaler
Art und Weise. Sinngemäss kritisiert die Gesuchstellerin den Umstand, dass sich
jener Richter abermals mit ihrem Fall beschäftigt, der sie in erster Instanz
verurteilt hatte und dessen Entscheid vom Berufungsgericht aufgehoben wurde. Die
Gesuchstellerin geht offenbar davon aus, dass der Gerichtspräsident aufgrund
seines früheren Urteils vorbefasst ist. Diese Argumentation verfängt nicht. Die
wiederholte Tätigkeit als Richter in derselben Sache begründet für sich allein
keine Besorgnis der Befangenheit (Boog,
a.a.O., Art. 56 StPO N 17). Aus der alleinigen Tatsache, dass der
Strafgerichtspräsident die Gesuchstellerin in erster Instanz verurteilt hatte,
lässt sich mithin keine Vorbefassung ableiten. Eine Mehrbefassung ist nur dann
problematisch, wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne
Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren
Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 28). Die Gesuchstellerin
bemerkt zwar, der Strafgerichtspräsident sei «immer gegen sie» gewesen. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, und wird von der Gesuchstellerin auch nicht weiter
ausgeführt, inwiefern dies der Fall sein soll. Im Gesuch werden auch keine weiteren
Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO glaubhaft gemacht, so dass von
der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Strafgerichtspräsidenten auszugehen
ist.
2.3
Der
Strafgerichtspräsident macht in seiner Stellungnahme geltend, seine
Zuständigkeit sei durch Art. 363 StPO vorgegeben. Für die Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde ist ein selbständiges
nachträgliches Verfahren vorgesehen (Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 363 N 5). Entscheide
in solchen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO fällt grundsätzlich
das erstinstanzliche Gericht, welches das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat
(Heer, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 363 StPO N 7; statt vieler BGE 141 IV 396 E. 3.1; BGE 139 IV 175 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn das Urteil, das im
nachträglichen Verfahren abgeändert oder ergänzt werden soll, von einem Gericht
zweiter Instanz gefällt wurde (Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 364 N 2; Schwarzenegger, a.a.O.,
Art. 363 N 5; Riklin, Orell Füssli
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 1). Gemäss Art. 363
Abs. 1 StPO können Bund und Kantone von dieser Regel abweichen und
z.B. das letztinstanzlich in der Sache urteilende Gericht für Entscheide in Nachverfahren
zuständig erklären (so BGE 139 IV 175 E. 1.1). Der Kanton Basel-Stadt kennt
keine abweichende Regelung. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
erklärt zwar für mehrere Szenarien dasjenige Gericht als zuständig, das die
Strafe oder Massnahme angeordnet hat (vgl. etwa Art. 64c Abs. 5 StGB). Es
ist jedoch davon auszugehen, dass Art. 363 Abs. 1 StPO als lex posterior
massgebend ist und eine einheitliche Kompetenz der erstinstanzlichen Gerichte
für spätere Massnahmenentscheide besteht, sofern nicht die Vollzugsbehörde
zuständig ist (Boog, a.a.O.,
Art. 363 StPO N 7). Es kann mithin dem Strafgerichtspräsidenten gefolgt
werden, wenn er seine grundsätzliche Zuständigkeit mit Art. 363 Abs. 1 StPO
begründet.
2.4
Das Ausstandsbegehren
wird im Übrigen weitgehend sachfremd begründet. In der am 5. November 2021
eingegangenen Stellungnahme führt der Vater der Gesuchstellerin im Wesentlichen
Gründe gegen die Verlängerung der Massnahme auf. Diese Ausführungen sind
unbeachtlich, da die Frage der Verlängerung der stationären therapeutischen
Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist.
3.
Das
Dispositiv
Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
dessen Kosten in der Regel zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2
StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren gegen den
Strafgerichtspräsidenten C____ wird nicht eingetreten.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Vater der Gesuchstellerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.