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Entscheid

DGS.2021.20

Ausstandsgesuch

12. Januar 2022Deutsch8 min

vom 16. Oktober 2021 stellte der Vater der Gesuchstellerin, B____, sinngemäss ein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2021.20

ENTSCHEID

vom 12.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

c/o UPK Basel, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002

Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchstellerin) wird seit dem 29. Januar 2019 im Rahmen einer stationären

therapeutischen Massnahme behandelt, deren Höchstdauer am 28. Januar 2022

erreicht sein wird. Die Vollzugsbehörde beantragt die Verlängerung der

Massnahme um fünf Jahre. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verfügte der

Strafgerichtspräsident, dass im Verfahren um Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme im Januar 2022 eine mündliche Verhandlung vor dem

Dreiergericht stattfindet.

Mit Schreiben

vom 16. Oktober 2021 stellte der Vater der Gesuchstellerin, B____, sinngemäss ein

Ausstandsbegehren gegen C____. Zusammengefasst macht er darin im Namen seiner

Tochter geltend, dieser habe sich in den früheren Entscheiden gegenüber der

Tochter ungerecht verhalten und dürfe darum nicht über die Verlängerung der

Massnahme befinden.

Mit Verfügung

vom 19. Oktober 2021 überwies der abgelehnte Gerichtspräsident das

Ausstandsgesuch an das Appellationsgericht zur Entscheidung und beantragte

dessen kostenfällige Abweisung. Der Gerichtspräsident führte zur Begründung

aus, seine Zuständigkeit als Verfahrensleiter ergebe sich aus Art. 363 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung. Im Übrigen bestritt er mit Nachdruck, sich

gegenüber der Gesuchstellerin ungerecht verhalten zu haben.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde die Eingabe des

Strafgerichts der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin, Advokatin D____,

zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob das Schreiben des Vaters als

Ausstandsgesuch verstanden werden soll. Im Übrigen wurde die amtliche

Verteidigung bewilligt. Die Verfügung ging ebenso an den abgelehnten Strafgerichtspräsidenten

sowie an den Vater der Gesuchstellerin.

Von Letzterem ging

beim Appellationsgericht am 5. November 2021 ein Schreiben ein, in dem dieser

abermals den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten verlangte, im Übrigen jedoch

primär Gründe anführte, weshalb die stationäre therapeutische Massnahme nicht

verlängert werden dürfe.

Mit Verfügung

vom 11. November 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts

die Eingaben von B____ dem abgelehnten Gerichtspräsidenten sowie der amtlichen

Verteidigerin der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und eventueller Replik zu.

Der Strafgerichtspräsident verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2021 auf

eine Replik. Am 9. November 2021 zeigte Advokat E____ dem Gericht an, dass er neu

die Gesuchstellerin vertrete und keine Stellungnahme einreiche.

Die mündliche

Verhandlung im Verfahren um die Verlängerung der stationären therapeutischen

Massnahme ist auf den 20. Januar 2022 angesetzt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat

eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über

Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im

Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion

der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Soweit

ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person

beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält, können gemäss Art. 58 Abs.

1.

StPO die Parteien ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich

die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft

(Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren

Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO, Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 58 StPO N 1).

1.2.2

Vorliegend

ist das Ausstandsbegehren vom 16. Oktober 2021 in der 1. Person Singular

formuliert. Auf den ersten Blick scheint es darum, als ob die junge Frau, die sich

im Massnahmenvollzug befindet, selbst um den Ausstand des Richters ersucht.

Unterschrift und Angaben zum Absender legen jedoch den Schluss nahe, dass nicht

die Frau, sondern ihr Vater das Gesuch verfasst hat. Damit stellt sich die

Frage, ob dieser überhaupt befugt ist, das Ausstandsgesuch zu stellen.

1.2.3

Die

eigenständige Legitimation gestützt auf Art. 58 StPO fällt ausser Betracht, da

der Vater nicht am Verfahren beteiligt ist. Es ist darum zu klären, ob dieser

befugt ist, in Vertretung seiner Tochter das Ausstandsgesuch zu stellen. A____

ist im Verfahren um Verlängerung der Massnahmen beschuldigte Person. Für deren

Verteidigung gilt die Sonderbestimmung in Art. 127 Abs. 5 StPO, gemäss welcher

diese Art der Rechtsverbeiständung der Anwaltschaft vorbehalten ist. Zu

berücksichtigen ist ausserdem, dass A____ im Verfahren bereits anwaltlich

vertreten ist. Der Vater der bereits volljährigen Gesuchstellerin ist somit

nicht befugt, diese zu vertreten. Weil auch deren Rechtsvertreter das

Ausstandsgesuch nicht unterstützt, ist auf das Gesuch aus formellen Gründen

nicht einzutreten.

2.

2.1

Selbst

wenn auf das Gesuch eingetreten würde, wäre es abzuweisen. Ein Ausstandsgesuch

muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft

gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Austandsgrundes oder pauschale,

vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den

Anschein der Befangenheit sprechen (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 4).

2.2

In

ihrem Schreiben vom 16. Oktober bezweifelt die Gesuchstellerin die

Unbefangenheit des Strafgerichtspräsidenten C____. Dies geschieht in pauschaler

Art und Weise. Sinngemäss kritisiert die Gesuchstellerin den Umstand, dass sich

jener Richter abermals mit ihrem Fall beschäftigt, der sie in erster Instanz

verurteilt hatte und dessen Entscheid vom Berufungsgericht aufgehoben wurde. Die

Gesuchstellerin geht offenbar davon aus, dass der Gerichtspräsident aufgrund

seines früheren Urteils vorbefasst ist. Diese Argumentation verfängt nicht. Die

wiederholte Tätigkeit als Richter in derselben Sache begründet für sich allein

keine Besorgnis der Befangenheit (Boog,

a.a.O., Art. 56 StPO N 17). Aus der alleinigen Tatsache, dass der

Strafgerichtspräsident die Gesuchstellerin in erster Instanz verurteilt hatte,

lässt sich mithin keine Vorbefassung ableiten. Eine Mehrbefassung ist nur dann

problematisch, wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne

Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren

Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 28). Die Gesuchstellerin

bemerkt zwar, der Strafgerichtspräsident sei «immer gegen sie» gewesen. Es ist jedoch

nicht ersichtlich, und wird von der Gesuchstellerin auch nicht weiter

ausgeführt, inwiefern dies der Fall sein soll. Im Gesuch werden auch keine weiteren

Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO glaubhaft gemacht, so dass von

der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Strafgerichtspräsidenten auszugehen

ist.

2.3

Der

Strafgerichtspräsident macht in seiner Stellungnahme geltend, seine

Zuständigkeit sei durch Art. 363 StPO vorgegeben. Für die Verlängerung der

stationären therapeutischen Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde ist ein selbständiges

nachträgliches Verfahren vorgesehen (Schwarzenegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 363 N 5). Entscheide

in solchen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO fällt grundsätzlich

das erstinstanzliche Gericht, welches das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat

(Heer, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 363 StPO N 7; statt vieler BGE 141 IV 396 E. 3.1; BGE 139 IV 175 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn das Urteil, das im

nachträglichen Verfahren abgeändert oder ergänzt werden soll, von einem Gericht

zweiter Instanz gefällt wurde (Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018,

Art. 364 N 2; Schwarzenegger, a.a.O.,

Art. 363 N 5; Riklin, Orell Füssli

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 1). Gemäss Art. 363

Abs. 1 StPO können Bund und Kantone von dieser Regel abweichen und

z.B. das letztinstanzlich in der Sache urteilende Gericht für Entscheide in Nachverfahren

zuständig erklären (so BGE 139 IV 175 E. 1.1). Der Kanton Basel-Stadt kennt

keine abweichende Regelung. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

erklärt zwar für mehrere Szenarien dasjenige Gericht als zuständig, das die

Strafe oder Massnahme angeordnet hat (vgl. etwa Art. 64c Abs. 5 StGB). Es

ist jedoch davon auszugehen, dass Art. 363 Abs. 1 StPO als lex posterior

massgebend ist und eine einheitliche Kompetenz der erstinstanzlichen Gerichte

für spätere Massnahmenentscheide besteht, sofern nicht die Vollzugsbehörde

zuständig ist (Boog, a.a.O.,

Art. 363 StPO N 7). Es kann mithin dem Strafgerichtspräsidenten gefolgt

werden, wenn er seine grundsätzliche Zuständigkeit mit Art. 363 Abs. 1 StPO

begründet.

2.4

Das Ausstandsbegehren

wird im Übrigen weitgehend sachfremd begründet. In der am 5. November 2021

eingegangenen Stellungnahme führt der Vater der Gesuchstellerin im Wesentlichen

Gründe gegen die Verlängerung der Massnahme auf. Diese Ausführungen sind

unbeachtlich, da die Frage der Verlängerung der stationären therapeutischen

Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist.

3.

Das

Dispositiv

Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

dessen Kosten in der Regel zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2

StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung

von Kosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren gegen den

Strafgerichtspräsidenten C____ wird nicht eingetreten.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Vater der Gesuchstellerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.