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Entscheid

DGS.2021.21

Ausstandsgesuch (BGer 1B_82/2022 vom 21. April 2022)

15. Dezember 2021Deutsch9 min

11. November 2021 auf die Stellungnahme des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2021.21

ENTSCHEID

vom 15.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o […]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Gesuchsteller) ist am Strafgericht ein Verfahren wegen qualifizierten Handels

mit Cannabis hängig ([…]). Die Anklage vom 22. Dezember 2020 wurde dem

Strafgericht am 23. Dezember 2020 überwiesen und Strafgerichtspräsident B____

daraufhin als Verfahrensleiter bestimmt. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021

ist der Gesuchsteller an das Strafgericht Basel-Stadt gelangt und hat den

Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit Schreiben vom

1. November 2021 hat der abgelehnte Strafgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch

Stellung genommen und es mit dem Antrag auf dessen Abweisung

zuständigkeitshalber dem Beschwerdegericht zum Entscheid weitergeleitet. Mit

Beweisverfügung vom 8. November 2021 hat der Strafgerichtspräsident den

Parteien des Verfahrens […] die an der Hauptverhandlung zu erhebenden

Beweismittel mitgeteilt. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom

11. November 2021 auf die Stellungnahme des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten

repliziert. Zudem hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2021

beim Appellationsgericht «Einsprache» gegen die Beweisverfügung vom 8. November

2021 erhoben und sinngemäss deren Aufhebung beantragt. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat

eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die

erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der

Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Hinsichtlich

der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2021 gegen die

Beweisverfügung vom 8. November 2021 erhobenen «Einsprache» ist vorweg

festzuhalten, dass eine Beweisverfügung gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO

nicht angefochten werden kann. Auf die «Einsprache» kann daher nicht

eingetreten werden. Soweit sich ihr Hinweise auf allfällige Ausstandsgründe

entnehmen lassen, sind diese im vorliegenden Verfahren jedoch zu

berücksichtigen.

1.3

1.3.1

Im

vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller insgesamt vier Punkte geltend,

aufgrund derer der abgelehnte Strafgerichtspräsident als befangen zu betrachten

sei. Erstens bringt der Gesuchsteller vor, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident

von «gewissen Schweizer Medien», namentlich in einem Artikel im Magazin «[…]»

vom 4. September 2020, in einem anderen Verfahren «quasi korrupter

Machenschaften» beschuldigt werde. Zweitens habe der abgelehnte Strafgerichtspräsident

mit Verfügung vom 30. März 2021 den Antrag des Gesuchstellers auf Wechsel

der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Drittens ergebe sich eine Befangenheit des

abgelehnten Strafgerichtspräsident auch aus der Tatsache, dass der im

vorliegenden Verfahren fallführende Staatsanwalt C____ am 9. Mai 2021 per

1.

Januar 2022 zum Strafgerichtspräsidenten gewählt worden sei. Viertens

kritisiert der Gesuchsteller, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident mit

Beweisverfügung vom 8. November 2021 einen Teil der vom Gesuchsteller

beantragten Zeugen nicht zugelassen habe.

1.3.2

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207

E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand

ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des

Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom

31.

März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch

Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen

(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw.

sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer

6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom

7.

November 2012 E. 2.3). In seiner neueren Praxis hat das Bundesgericht

die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung allerdings je nach der

Schwere eines Ausstandsgrundes relativiert. Liegt der Anschein der Befangenheit

derart offensichtlich auf der Hand, dass eine Gerichtsperson von sich aus in

den Ausstand treten müsste, so wiegt dieser Verfahrensmangel schwerer als eine

eventuelle Verspätung des Begehrens (BGE 134 I 20 E. 4.3 S. 22 = Pra

2008.

Nr. 73; Wullschleger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 49 N 10 mit

Hinweisen).

1.3.3

Als

der Gesuchsteller am 18. Oktober 2021 das Ausstandsgesuch stellte, waren

ihm die ersten drei der angeblichen Ausstandsgründe seit mehreren Monaten

bekannt. Das erst am 18. Oktober 2021 eingereichte Ausstandsbegehren ist daher

hinsichtlich dieser Gründe im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis als klar

verspätet zu qualifizieren, so dass auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten

werden kann.

Aufgrund der

ersten drei der angeblichen Ausstandsgründe lag ein Anschein von Befangenheit

auch nicht derart offensichtlich auf der Hand, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident

von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen und daher nach der zitierten

neuen Bundesgerichtspraxis trotz der Verspätung auf die erwähnten Rügen

einzutreten wäre. Vielmehr müssen die erhobenen Rügen als in jeglicher Hinsicht

haltlos qualifiziert werden. Der Vorwurf angeblicher «korrupter Machenschaften»

wurde vom Appellationsgericht im damaligen Verfahren als unzutreffend zurückgewiesen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verfahren gegen Drittpersonen

eine Befangenheit des Instruktionsrichters im Verfahren gegen den Gesuchsteller

begründen sollte. Mit der Verfügung vom 30. März 2021 hat der abgelehnte

Strafgerichtspräsident dem Gesuchsteller erläutert, dass er die notwendige amtliche

Verteidigung zwar nicht von sich aus entlassen könne, dass es aber möglich sei,

sich auf eigene Kosten von einer Verteidigung seiner Wahl vertreten zu lassen

oder einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu stellen, wobei letzternfalls

darzulegen wäre, weshalb das Vertrauensverhältnis zum (bisherigen) amtlichen

Verteidiger erheblich gestört sein soll. Inwiefern diese Verfügung, die im

Einklang mit den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgte und vom

Gesuchsteller auch nicht angefochten wurde, zur Befangenheit des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten

führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht

dargelegt. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis auf die Wahl des

fallführenden Staatsanwalts zum Strafgerichtspräsidenten. Wie der abgelehnte Strafgerichtspräsident

zu Recht ausführt, begründet Kollegialität unter Gerichtsmitglieder für sich

alleine keinen Befangenheitsgrund (Boog,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 40), was

umso mehr für eine erst künftige Kollegialität zu gelten hat.

1.4

Nach

dem Gesagten kann somit nur auf die vom Gesuchsteller vorgebrachte Rüge

hinsichtlich einer angeblichen Befangenheit aufgrund der in der Beweisverfügung

vom 8. November 2021 abgelehnten Beweisanträge eingetreten werden.

2.

2.1

Diesbezüglich

führt der Gesuchsteller aus, dass es neben den bereits erwähnten Ausstandsgründen

noch einen weiteren «klaren Hinweis» dafür gebe, dass der bevorstehende Prozess

nicht nach den Normen der Schweizerischen Gesetzgebung und unter Anwendung

«illegaler Methoden» verlaufen würde. So habe er die Einvernahme einer

«bestimmten Anzahl wichtiger Zeugen» beantragt, von denen jedoch der «absolute

Grossteil» vom abgelehnten Strafgerichtspräsidenten nicht vorgeladen worden

seien.

2.2

Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und

menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht

(Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]).

Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn

Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit

begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht

verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125).

Materielle und

prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen

und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen.

Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren

Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer

Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende

Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu

begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019

vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020

E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26.

Juli 2019 E. 2.2.2.2).

2.3

Gemäss

Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise

in der Hauptverhandlung erhoben werden und teilt dies den Parteien mit. Die

Ablehnung von Beweisanträgen ist nicht anfechtbar, doch können diese an der

Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).

Mit der

Beweisverfügung vom 8. November 2021 folgte der abgelehnte

Strafgerichtspräsident dem in Art. 331 StPO beschriebenen Vorgehen. Ein

Verfahrensfehler ist diesbezüglich nicht ersichtlich, schon gar nicht eine

krasse Rechtsverletzung, welche für die Begründung des Anscheins der

Befangenheit oder der Voreingenommenheit erforderlich wäre. Im Gegenteil ist

das Vorgehen des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 500.– (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen Strafgerichtspräsidentin

B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.