DGS.2021.21
Ausstandsgesuch (BGer 1B_82/2022 vom 21. April 2022)
15. Dezember 2021Deutsch9 min
11. November 2021 auf die Stellungnahme des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2021.21
ENTSCHEID
vom 15.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o […]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Gesuchsteller) ist am Strafgericht ein Verfahren wegen qualifizierten Handels
mit Cannabis hängig ([…]). Die Anklage vom 22. Dezember 2020 wurde dem
Strafgericht am 23. Dezember 2020 überwiesen und Strafgerichtspräsident B____
daraufhin als Verfahrensleiter bestimmt. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021
ist der Gesuchsteller an das Strafgericht Basel-Stadt gelangt und hat den
Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit Schreiben vom
1. November 2021 hat der abgelehnte Strafgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch
Stellung genommen und es mit dem Antrag auf dessen Abweisung
zuständigkeitshalber dem Beschwerdegericht zum Entscheid weitergeleitet. Mit
Beweisverfügung vom 8. November 2021 hat der Strafgerichtspräsident den
Parteien des Verfahrens […] die an der Hauptverhandlung zu erhebenden
Beweismittel mitgeteilt. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom
11. November 2021 auf die Stellungnahme des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten
repliziert. Zudem hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2021
beim Appellationsgericht «Einsprache» gegen die Beweisverfügung vom 8. November
2021 erhoben und sinngemäss deren Aufhebung beantragt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat
eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die
erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der
Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Hinsichtlich
der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2021 gegen die
Beweisverfügung vom 8. November 2021 erhobenen «Einsprache» ist vorweg
festzuhalten, dass eine Beweisverfügung gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO
nicht angefochten werden kann. Auf die «Einsprache» kann daher nicht
eingetreten werden. Soweit sich ihr Hinweise auf allfällige Ausstandsgründe
entnehmen lassen, sind diese im vorliegenden Verfahren jedoch zu
berücksichtigen.
1.3
1.3.1
Im
vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller insgesamt vier Punkte geltend,
aufgrund derer der abgelehnte Strafgerichtspräsident als befangen zu betrachten
sei. Erstens bringt der Gesuchsteller vor, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident
von «gewissen Schweizer Medien», namentlich in einem Artikel im Magazin «[…]»
vom 4. September 2020, in einem anderen Verfahren «quasi korrupter
Machenschaften» beschuldigt werde. Zweitens habe der abgelehnte Strafgerichtspräsident
mit Verfügung vom 30. März 2021 den Antrag des Gesuchstellers auf Wechsel
der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Drittens ergebe sich eine Befangenheit des
abgelehnten Strafgerichtspräsident auch aus der Tatsache, dass der im
vorliegenden Verfahren fallführende Staatsanwalt C____ am 9. Mai 2021 per
1.
Januar 2022 zum Strafgerichtspräsidenten gewählt worden sei. Viertens
kritisiert der Gesuchsteller, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident mit
Beweisverfügung vom 8. November 2021 einen Teil der vom Gesuchsteller
beantragten Zeugen nicht zugelassen habe.
1.3.2
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand
verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207
E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand
ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom
31.
März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch
Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen
(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw.
sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer
6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom
7.
November 2012 E. 2.3). In seiner neueren Praxis hat das Bundesgericht
die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung allerdings je nach der
Schwere eines Ausstandsgrundes relativiert. Liegt der Anschein der Befangenheit
derart offensichtlich auf der Hand, dass eine Gerichtsperson von sich aus in
den Ausstand treten müsste, so wiegt dieser Verfahrensmangel schwerer als eine
eventuelle Verspätung des Begehrens (BGE 134 I 20 E. 4.3 S. 22 = Pra
2008.
Nr. 73; Wullschleger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 49 N 10 mit
Hinweisen).
1.3.3
Als
der Gesuchsteller am 18. Oktober 2021 das Ausstandsgesuch stellte, waren
ihm die ersten drei der angeblichen Ausstandsgründe seit mehreren Monaten
bekannt. Das erst am 18. Oktober 2021 eingereichte Ausstandsbegehren ist daher
hinsichtlich dieser Gründe im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis als klar
verspätet zu qualifizieren, so dass auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten
werden kann.
Aufgrund der
ersten drei der angeblichen Ausstandsgründe lag ein Anschein von Befangenheit
auch nicht derart offensichtlich auf der Hand, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident
von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen und daher nach der zitierten
neuen Bundesgerichtspraxis trotz der Verspätung auf die erwähnten Rügen
einzutreten wäre. Vielmehr müssen die erhobenen Rügen als in jeglicher Hinsicht
haltlos qualifiziert werden. Der Vorwurf angeblicher «korrupter Machenschaften»
wurde vom Appellationsgericht im damaligen Verfahren als unzutreffend zurückgewiesen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verfahren gegen Drittpersonen
eine Befangenheit des Instruktionsrichters im Verfahren gegen den Gesuchsteller
begründen sollte. Mit der Verfügung vom 30. März 2021 hat der abgelehnte
Strafgerichtspräsident dem Gesuchsteller erläutert, dass er die notwendige amtliche
Verteidigung zwar nicht von sich aus entlassen könne, dass es aber möglich sei,
sich auf eigene Kosten von einer Verteidigung seiner Wahl vertreten zu lassen
oder einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu stellen, wobei letzternfalls
darzulegen wäre, weshalb das Vertrauensverhältnis zum (bisherigen) amtlichen
Verteidiger erheblich gestört sein soll. Inwiefern diese Verfügung, die im
Einklang mit den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgte und vom
Gesuchsteller auch nicht angefochten wurde, zur Befangenheit des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten
führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht
dargelegt. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis auf die Wahl des
fallführenden Staatsanwalts zum Strafgerichtspräsidenten. Wie der abgelehnte Strafgerichtspräsident
zu Recht ausführt, begründet Kollegialität unter Gerichtsmitglieder für sich
alleine keinen Befangenheitsgrund (Boog,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 40), was
umso mehr für eine erst künftige Kollegialität zu gelten hat.
1.4
Nach
dem Gesagten kann somit nur auf die vom Gesuchsteller vorgebrachte Rüge
hinsichtlich einer angeblichen Befangenheit aufgrund der in der Beweisverfügung
vom 8. November 2021 abgelehnten Beweisanträge eingetreten werden.
2.
2.1
Diesbezüglich
führt der Gesuchsteller aus, dass es neben den bereits erwähnten Ausstandsgründen
noch einen weiteren «klaren Hinweis» dafür gebe, dass der bevorstehende Prozess
nicht nach den Normen der Schweizerischen Gesetzgebung und unter Anwendung
«illegaler Methoden» verlaufen würde. So habe er die Einvernahme einer
«bestimmten Anzahl wichtiger Zeugen» beantragt, von denen jedoch der «absolute
Grossteil» vom abgelehnten Strafgerichtspräsidenten nicht vorgeladen worden
seien.
2.2
Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht
(Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]).
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn
Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht
verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125).
Materielle und
prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen
und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen.
Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer
Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende
Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu
begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019
vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020
E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26.
Juli 2019 E. 2.2.2.2).
2.3
Gemäss
Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise
in der Hauptverhandlung erhoben werden und teilt dies den Parteien mit. Die
Ablehnung von Beweisanträgen ist nicht anfechtbar, doch können diese an der
Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).
Mit der
Beweisverfügung vom 8. November 2021 folgte der abgelehnte
Strafgerichtspräsident dem in Art. 331 StPO beschriebenen Vorgehen. Ein
Verfahrensfehler ist diesbezüglich nicht ersichtlich, schon gar nicht eine
krasse Rechtsverletzung, welche für die Begründung des Anscheins der
Befangenheit oder der Voreingenommenheit erforderlich wäre. Im Gegenteil ist
das Vorgehen des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 500.– (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen Strafgerichtspräsidentin
B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.