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Entscheid

DGS.2021.22

Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und das Straf- und Appellationsgericht von A____ vom 18.10.2021

25. Januar 2022Deutsch3 min

vom 11. und 18. Oktober 2021 wandte sich A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2021.22

URTEIL

vom 25. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.

Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von A____ betreffend das Verfahren

[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

11. August 2020 stellte das Strafgericht Basel-Stadt (Kammer) fest, dass A____

den Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches erfüllt

habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Es hat

über A____ eine Verwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben sowohl A____

als auch die Eltern des Opfers Berufung erklärt. Das Verfahren ist derzeit am

Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer [...]).

Mit Schreiben

vom 11. und 18. Oktober 2021 wandte sich A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) mit

einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und

das Appellationsgericht an den Grossen Rat. Mit Schreiben vom 3. November

2021 teilte der Grossratspräsident der Anzeigestellerin mit, dass er die

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an die

Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Für die

Aufsichtsbeschwerde gegen das Strafgericht sei das Appellationsgericht als

oberste Aufsichtsbehörde der Gerichte zuständig, weshalb er das Schreiben der

Anzeigestellerein gleichentags an das Appellationsgericht weiterleitete. Für

die Aufsichtsbeschwerde gegen das Appellationsgericht sei prima vista die

Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zuständig, weshalb eine Kopie des

Schreiben an diese Kommission übermittelt wurde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Wegen

Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und

Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche

Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss

§ 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht

die unteren Gerichte, und damit unter anderem das Strafgericht. Die funktionelle

Zuständigkeit zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der

Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte obliegt nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG dem Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche

Anzeige gegen den Strafgerichtspräsidenten zuständig.

1.2

Bei

der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die

Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht um jene über die Rechtsprechung (vgl. Ratschlag

zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DG.2017.31 vom 31.

Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle

oder materielle Mängel kann nicht auf dem Weg einer aufsichtsrechtlichen

Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im

Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen kann. Die

aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn und soweit

Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht

rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3.

Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 5).

1.3

Im

vorliegenden Fall hat die Anzeigestellerin das Urteil des Strafgerichts mit

Berufung angefochten. Sie wird ihre Rügen gegen das Verfahren des Strafgerichts

im derzeit beim Appellationsgericht hängigen Berufungsverfahren vorbringen

können. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher nicht einzutreten. Auf

die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird

nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Anzeigestellerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

[...], Grossratspräsident

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy