DGS.2021.22
Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und das Straf- und Appellationsgericht von A____ vom 18.10.2021
25. Januar 2022Deutsch3 min
vom 11. und 18. Oktober 2021 wandte sich A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.22
URTEIL
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.
Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ betreffend das Verfahren
[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
11. August 2020 stellte das Strafgericht Basel-Stadt (Kammer) fest, dass A____
den Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches erfüllt
habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Es hat
über A____ eine Verwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben sowohl A____
als auch die Eltern des Opfers Berufung erklärt. Das Verfahren ist derzeit am
Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer [...]).
Mit Schreiben
vom 11. und 18. Oktober 2021 wandte sich A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) mit
einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und
das Appellationsgericht an den Grossen Rat. Mit Schreiben vom 3. November
2021 teilte der Grossratspräsident der Anzeigestellerin mit, dass er die
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an die
Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Für die
Aufsichtsbeschwerde gegen das Strafgericht sei das Appellationsgericht als
oberste Aufsichtsbehörde der Gerichte zuständig, weshalb er das Schreiben der
Anzeigestellerein gleichentags an das Appellationsgericht weiterleitete. Für
die Aufsichtsbeschwerde gegen das Appellationsgericht sei prima vista die
Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zuständig, weshalb eine Kopie des
Schreiben an diese Kommission übermittelt wurde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Wegen
Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und
Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss
§ 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht
die unteren Gerichte, und damit unter anderem das Strafgericht. Die funktionelle
Zuständigkeit zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der
Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte obliegt nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG dem Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche
Anzeige gegen den Strafgerichtspräsidenten zuständig.
1.2
Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht um jene über die Rechtsprechung (vgl. Ratschlag
zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DG.2017.31 vom 31.
Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle
oder materielle Mängel kann nicht auf dem Weg einer aufsichtsrechtlichen
Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im
Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen kann. Die
aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn und soweit
Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht
rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3.
Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 5).
1.3
Im
vorliegenden Fall hat die Anzeigestellerin das Urteil des Strafgerichts mit
Berufung angefochten. Sie wird ihre Rügen gegen das Verfahren des Strafgerichts
im derzeit beim Appellationsgericht hängigen Berufungsverfahren vorbringen
können. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher nicht einzutreten. Auf
die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Anzeigestellerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
[...], Grossratspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy