DGS.2021.25
Ausstandsgesuch betreffend drei Richterinnen und Richter des strafgerichtlichen Spruchkörpers
9. Juni 2022Deutsch14 min
Gesuchsteller) den Ausstand des Richters B____ sowie der beiden Richterinnen C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2021.25
ENTSCHEID
vom 9. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegner
1
Richter, Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
C____ Gesuchsgegnerin
2
Richterin, Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
D____ Gesuchsgegnerin
3
Richterin, Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsgesuch
betreffend drei Richterinnen und
Richter des strafgerichtlichen
Spruchkörpers
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Ausstandsbegehren vom 26. November 2021 lässt A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) den Ausstand des Richters B____ sowie der beiden Richterinnen C____
und D____ als Teil des Spruchkörpers im gegen ihn beim Strafgericht anhängigen
Strafverfahren beantragen.
Mit
Stellungnahmen vom 1. bzw. 2. und 3. Dezember 2021 beantragen der vom
Ausstandsgesuch betroffene Richter sowie die davon betroffenen zwei Richterinnen
je die Abweisung des Gesuchs mangels Befangenheit und mangels Anschein der
Befangenheit in der Sache.
Mit Verfügung
des strafgerichtlichen Instruktionsrichters vom 30. März 2022 ist die für den
5. April 2022 in der Strafsache vorgesehene zweite Hauptverhandlung abgeboten
worden. Die erneute Ansetzung eines Termins ist für einen Zeitpunkt nach dem
Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren in Aussicht gestellt worden.
Mit Replik vom
14. April 2022 hält der Gesuchsteller an den drei Ausstandsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Es wurde das
Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts vom 26. Oktober 2021 eingeholt. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand
einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des
erstinstanzlichen Spruchkörpers entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne
weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]) und ist damit zuständig zur Beurteilung von
Ausstandsgesuchen.
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132
II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 58 N 4). Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch innerhalb von
drei Tagen ab Zustellung der Sitzungsanzeige, welcher er die Zusammensetzung
des Spruchkörpers entnehmen konnte, und damit rechtzeitig gestellt. Auf das
Ausstandsgesuch ist einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,
welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder
zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und
Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher
Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Diese können namentlich in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichts oder in einer Vorbefassung
desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Pflicht zum Ausstand in einem gewissen Spannungsverhältnis
zum Anspruch auf das gesetzliche Gericht steht und deshalb nicht leichthin zu
bejahen ist, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht
illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht ausgehöhlt
wird (BGE 112 Ia 290 E. 3a S. 293 und E. 5e S. 303 f.; BGer
1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.2, 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E.
3.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE DG.2016.2 vom 18.
Februar 2016, BES.2014.28 vom 9. Dezember 2014). Allerdings genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2, 143 IV 69 E.
3.2, 141 IV 178 E. 3.2.1 ).
Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches
Gericht im Strafverfahren in Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in
einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der
Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit
einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt bzw. eng
verbunden ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (lit. f). Unter Art. 56 lit f StPO sind auch
Verfahrensfehler zu subsumieren. Allerdings sind solche grundsätzlich im
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt solange prozessuale Rechtsfehler
nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten. Kommen sie aber einer
schweren Amtspflichtverletzung gleich, können sie den Anschein der Befangenheit
begründen (Boog, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N
59).
2.2
Vorliegend
erschien der Gesuchsteller nicht zur ordentlich vorgeladenen Hauptverhandlung
am 26. Oktober 2021, sondern liess durch seinen Verteidiger ein Arztzeugnis
einreichen. Dieses wurde von Dr. med. [...] des Ambulatoriums «[...]» in Genf
am 25. Oktober 2021 ausgestellt. Es attestiert eine 100% Arbeitsunfähigkeit für
4.
Tage vom 25. bis 29. Oktober 2021 mit der Information «Gastro». Gemäss dem
Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2021 wurde dem Gericht nach Eröffnung der
Verhandlung durch den Gerichtsweibel mitgeteilt, dass der Gesuchsteller nicht
erschienen sei und sein Verteidiger eine Dispensation des Gesuchstellers von
der Hauptverhandlung ablehne. Der Gerichtspräsident ordnete daraufhin an, den
Gesuchsteller polizeilich vorführen zu lassen und teilte dies dem Verteidiger
mit. Der Verteidiger führte darauf hin aus, dass er seit dem Vortag keinen
Kontakt mehr mit dem Gesuchsteller gehabt habe, dieser sei krank. Er habe dem
Gesuchsteller mitgeteilt, dass er ein Verschiebungsgesuch gestellt habe. Er
habe den Gesuchsteller auch um ein «besseres Arztzeugnis» gebeten, nachdem der
Präsident mitgeteilt habe, «es sei nicht ausgewiesen». Danach habe er nichts
mehr von Gesuchsteller gehört. Der Verteidiger fragte sodann, weshalb eine
kranke Person «zwangsvorgeführt» werden solle. Der Präsident erklärte, dass das
eingereichte Arztzeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit belege, woraufhin der
Verteidiger erklärte, sein (Verschiebungs)gesuch dem Gesamtgericht unterbreiten
zu wollen. Es sei sein Recht, diesen Antrag zu stellen und kurz zu begründen.
Der Präsident erläuterte daraufhin, das (Gesamt)gericht habe die
«Verschiebungsproblematik» bereits besprochen, die Verhandlung werde nicht
verschoben. Der Verteidiger erwiderte daraufhin, er werde die Verhandlung
verlassen, diese könne ohne den Gesuchsteller nicht durchgeführt werden. Er
habe das Gericht am Vortag schnellstmöglich über die Erkrankung informiert und
ein Arztzeugnis organisiert. Der Gesuchsteller leide an einer «schweren
Magendarmgrippe», liege im Bett oder sei auf der Toilette. Der Präsident entgegnete,
er habe Rücksprache mit dem Kantonsarzt genommen, einem Magen-Darm-Spezialisten,
welcher ihm erklärt habe, dass Magen-Darm-Erkrankungen nur in seltenen Fällen
zur Hospitalisation führen würden, wobei andernfalls Verhandlungsfähigkeit
bestehe. Der Verteidiger monierte, ein Kontumazieren sei bei erstmaligem
Nichterscheinen zur Hauptverhandlung unzulässig (Prot. HV S. 2 f.). Zudem
führte er später (nachdem er die Verhandlung offenbar doch nicht umgehend
verliess) aus, die anberaumten Zeugeneinvernahmen seien nicht unaufschiebbar im
Sinne der StPO. Der Gesuchsteller wolle seine Teilnahmerechte und sein
Konfrontationsrecht wahrnehmen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erschienen
zwei der drei geladenen Zeugen nicht und die polizeiliche Vorführung des
Gesuchstellers misslang, da dieser an seiner Wohnadresse nicht anzutreffen war
und sich gemäss Auskunft der Ehefrau krank in Genf aufhielt. Durchgeführt wurde
letztlich einzig die Befragung zur Person des mitangeklagten zweiten
Beschuldigten. Die Verhandlung wurde schliesslich doch noch verschoben (Prot.
HV S. 5).
2.3
Der
Gesuchsteller lässt nun zusammengefasst ausführen, gemäss der zweiten Sitzungsanzeige
seien zwei Richterinnen und ein Richter, welche bereits am 26. Oktober
2021.
Teil der Spruchkörperbesetzung gewesen seien, wiederum Teil des
Spruchkörpers. Dies gehe nicht an. Das Gesamtgericht habe am 26. Oktober 2021
ohne korrekte Anhörung der Verteidigung beschlossen, den kranken Gesuchsteller
trotz eingereichtem Arztzeugnis polizeilich vorführen zu lassen. Die Mehrheit
des Spruchkörpers sei damit offenbar der Ansicht gewesen, der Gesuchsteller
Dispositiv
habe der Vorladung zur Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge geleistet. Demnach
habe mindestens die Mehrheit des Spruchkörpers vom 26. Oktober 2021 dem
Gesuchsteller unredliches, hinterhältiges Verhalten unterstellt und das
eingereichte Arztzeugnis indirekt als Urkundenfälschung qualifiziert. Dieses
«vorschnelle, tendenziöse Verhalten» dokumentiere gravierend die
Voreingenommenheit der betreffenden Richterinnen und des Richters sowie deren Vorurteile
gegenüber dem Gesuchsteller. Aus Sicht des Gesuchstellers, aber auch aus der
Optik einer objektiven, neutralen Drittperson, bestehe aufgrund dieses vorurteilsbelasteten
Verhaltens der betreffenden Gerichtspersonen mindestens der Anschein der
Befangenheit derselben. Da der Gesuchsteller die Voten der einzelnen
Richterinnen und Richter betreffend seine polizeiliche Vorführung am 26.
Oktober 2021 nicht kenne, richte sich der Ausstand gegen alle drei damals Teil
des Spruchkörpers bildenden Richterinnen und Richter.
Die betroffenen
beiden Richterinnen und der betroffene Richter lehnen alle den Ausstand ab. Sie
geben zusammengefasst an, sie hätten den Entscheid, den Gesuchsteller
polizeilich vorführen zu lassen, nicht aufgrund der Annahme getroffen, dieser
habe sich in irgendeiner Weise unredlich verhalten, sondern weil sie gestützt
auf die kantonsärztlichen Informationen davon ausgegangen seien, dass dieser
zwar erkrankt, durchaus aber verhandlungsfähig sei. Eine Voreingenommenheit sowie
ein Anschein von Befangenheit ihrerseits bestehe deshalb nicht.
2.4
2.4.1 Das
Gericht setzt eine neue Verhandlung an und lädt die beschuldigte Person neu
vor, wenn diese trotz erfolgter ordnungsgemässer Vorladung der ersten
erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt. In diesem Fall sind einzig
diejenigen Beweise an der ersten Hauptverhandlung zu erheben, die keinen
Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht darf
aufgrund dieser Bestimmung bei der erstmaligen Säumnis der beschuldigten Person
nicht sofort verhandeln, sondern muss eine neue Verhandlung ansetzen. Erlaubt
ist dem erstinstanzlichen Gericht einzig der Versuch, die säumige beschuldigte
Person mittels polizeilicher Vorführung doch noch zur Anwesenheit an der
Hauptverhandlung zu bringen, soweit dies innert nützlicher Frist möglich
erscheint (vgl. zum Ganzen: Maurer,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 366 N 1 ff.).
Verhandlungsfähig
ist eine beschuldigte Person, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist,
der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Bei vorübergehender
Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in
Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt (Abs. 2). Vorübergehende
Verhandlungsfähigkeit tritt insbesondere durch Krankheit oder Unfall ein. Die
Unaufschiebbarkeit von Verfahrenshandlungen ist wegen der Anwesenheits- und
Teilnahmerechte der beschuldigten Person und wegen der vorübergehenden Natur
des Zustands nicht leichthin anzunehmen (Engler,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 114 N 10 f.).
2.4.2 Allein
gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO war die Hauptverhandlung dem Gesagten nach –
unabhängig vom Grund des Nichterscheinens des Gesuchstellers – grundsätzlich
nicht abzuhalten, und waren die Zeugeneinvernahmen nur durchzuführen, soweit
sie unaufschiebbar waren. Dasselbe gebietet die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit,
welche vorliegend geltend gemacht wurde. Der Gesuchsteller blieb schliesslich
nicht ohne Grund und nicht ohne dies vorgängig anzukündigen der
Hauptverhandlung fern, sondern teilte dies offenbar durch seinen Verteidiger
bereits am Vortag dem vorsitzenden Präsidenten mit und belegte seine Krankheit
mit einem Arztzeugnis. Zu diesem ist zwar festzustellen, dass der darin
genannte Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers («Gastro»)
ungeeignet ist, dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, woran der Gesuchsteller
leidet. Damit eignet es sich auch nicht zur Beurteilung einer allenfalls trotz
Arbeitsunfähigkeit bestehenden Verhandlungsfähigkeit, da «Gastro» nicht mehr
preisgibt, als dass die Erkrankung offenbar in irgendeiner Form den Magen
betrifft. Gemäss Verhandlungsprotokoll wusste der Verteidiger allerdings mehr
über die Erkrankung des Gesuchstellers, da er ausführte, dieser leide an «einer
Magendarmgrippe und sei entweder im Bett oder auf der Toilette» (s. oben E. 2.2).
Dass das Gerichtsgremium trotz dieser Aussage gestützt auf die Ausführungen des
Kantonsarztes, eine solche führe selten zu einer Hospitalisation, weshalb
Verhandlungsfähigkeit bestehe, auf eine Verhandlungsfähigkeit schloss und
entschied, der Gesuchsteller sei polizeilich vorzuführen, ist schwer
nachvollziehbar. Unabhängig von den inhaltlichen Unterschieden zwischen
Arbeits- und Verhandlungsfähigkeit kann gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung geradezu als gerichtsnotorisch gelten, dass eine schwere
Magendarmgrippe in aller Regel zwar zu Hause auskuriert werden kann (zumindest solange
keine Dehydration droht), aber in aller Regel in der akuten Phase mit grossen
physischen Einschränkungen einhergeht. So sind Betroffene meist darauf
angewiesen, den Inhalt ihres Magendarmtrakts umgehend – sei als Durchfall oder
Erbrechen – entleeren zu können. Solchen Bedürfnissen kann bei der Teilnahme an
einer Gerichtsverhandlung nicht genügend nachgekommen werden. Zudem mindert
diese physische Schwäche erfahrungsgemäss auch die Konzentrationsfähigkeit,
auch wenn die Betroffenen grundsätzlich noch adäquat denken können. Ausgeschlossen
werden kann allerdings auch ein mit der Magendarmgrippe einhergehendes Fieber
nicht, ein Zustand der die geistigen Fähigkeiten und die Wahrnehmung
grundsätzlich einschränken kann. Das Gericht hätte mit anderen Worten,
unabhängig von den Aussagen des Kantonsarztes, eine Verhandlungsunfähigkeit
annehmen müssen. Dem Verteidiger ist vor diesem Hintergrund auch Recht zu
geben, wenn das Verhalten des Gerichts deswegen die Vermutung nahelegt, dieses
habe dem Gesuchsteller nicht geglaubt und sei davon ausgegangen, er sei in Tat
und Wahrheit gesund oder zumindest nicht in einer akuten Erkrankungsphase.
2.4.3 Zu
dem nur schwer erklärlichen Entscheid, den Gesuchsteller zur Verhandlung
polizeilich vorführen zu lassen, trotz geltend gemachter vorübergehender
Verhandlungsunfähigkeit und mit einem immerhin die Arbeitsunfähigkeit über den
Verhandlungstag hinaus attestierendem Arztzeugnis, kommt hinzu, dass dieser
Entscheid vom Gesamtgremium gefällt wurde, ohne dass der Verteidiger seinen
Antrag auf Verhandlungsverschiebung dem Gesamtgericht formal stellen und diesen
begründen konnte und hernach ein Entscheid in Kenntnis der Vorbringen der
Verteidigung gefallen wäre. Dadurch wurde prozessual nicht korrekt vorgegangen sowie
das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. (Vest/Homer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 28 und 32). Dasselbe gilt auch für
die Entscheidung, die Zeugen in Abwesenheit des Gesuchstellers einzuvernehmen:
dem Verteidiger wurde offenbar nicht die Möglichkeit eingeräumt, Ausführungen
zu der seitens Gericht implizit behaupteten Unaufschiebbarkeit der
Zeugeneinvernahmen zu machen und das Gericht selbst legte nicht dar, weshalb es
auf Unaufschiebbarkeit schloss. Prozessrechtlich inkorrekt ist auch, dass offenbar
allein der vorsitzende Präsident entschied, die Zeugen gleichwohl zu befragen
und anzuhören und dass dieser Entscheid nicht vom Gesamtgericht getroffen
wurde. Jedenfalls ist aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlich, dass das
Gesamtgericht darüber beraten hätte.
2.4.4 Zusammenfassend
muss festgestellt werden, dass der Entscheid zur polizeiliche Vorführung des
Gesuchstellers wenig nachvollziehbar erscheint. Diese Entscheidung ist sodann geeignet,
den Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber der Person des Gesuchstellers
zu erwecken. Ausserdem wurde mehrmals gegen prozessuale Vorschriften verstossen,
teilweise unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers, was in
der Gesamtheit als schwere Verletzung des formalen Rechts zu werten und damit
geeignet ist, einen Ausstandsgrund darzustellen. Die beiden Richterinnen und
der Richter haben deshalb im dem Ausstandsgesuch zugrundeliegenden Strafverfahren
gegen den Gesuchsteller in den Ausstand zu treten.
3.
Damit obsiegt
der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Ausstand der drei Gerichtspersonen in
seinem Strafverfahren. Er sind ihm für das Ausstandsverfahren deshalb keine
Gerichtskosten aufzuerlegen und es ist ihm eine Parteientschädigung für seine
anwaltliche Vertretung (Privatverteidigung) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Die Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht. Ihr angemessener Aufwand
ist deshalb zu schätzen. Entschädigt wird ein Aufwand von 6 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 250.– (s. dazu AGE SB.2018.14 vom 27. Oktober
2020 E. 8), inklusive Auslagen und zusätzlich MWST. Für die Einzelheiten wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der Richterinnen C____
und D____ sowie des Richters B____ im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller
wird gutgeheissen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung von CHF
1’500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, für das
Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Richter B____
-
Richterin C____
-
Richterin D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.