Lexipedia

Entscheid

DGS.2021.25

Ausstandsgesuch betreffend drei Richterinnen und Richter des strafgerichtlichen Spruchkörpers

9. Juni 2022Deutsch14 min

Gesuchsteller) den Ausstand des Richters B____ sowie der beiden Richterinnen C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2021.25

ENTSCHEID

vom 9. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Gesuchsgegner

1

Richter, Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

C____ Gesuchsgegnerin

2

Richterin, Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

D____ Gesuchsgegnerin

3

Richterin, Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch

betreffend drei Richterinnen und

Richter des strafgerichtlichen

Spruchkörpers

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Ausstandsbegehren vom 26. November 2021 lässt A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) den Ausstand des Richters B____ sowie der beiden Richterinnen C____

und D____ als Teil des Spruchkörpers im gegen ihn beim Strafgericht anhängigen

Strafverfahren beantragen.

Mit

Stellungnahmen vom 1. bzw. 2. und 3. Dezember 2021 beantragen der vom

Ausstandsgesuch betroffene Richter sowie die davon betroffenen zwei Richterinnen

je die Abweisung des Gesuchs mangels Befangenheit und mangels Anschein der

Befangenheit in der Sache.

Mit Verfügung

des strafgerichtlichen Instruktionsrichters vom 30. März 2022 ist die für den

5. April 2022 in der Strafsache vorgesehene zweite Hauptverhandlung abgeboten

worden. Die erneute Ansetzung eines Termins ist für einen Zeitpunkt nach dem

Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren in Aussicht gestellt worden.

Mit Replik vom

14. April 2022 hält der Gesuchsteller an den drei Ausstandsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Es wurde das

Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts vom 26. Oktober 2021 eingeholt. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand

einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des

erstinstanzlichen Spruchkörpers entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne

weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]) und ist damit zuständig zur Beurteilung von

Ausstandsgesuchen.

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132

II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 58 N 4). Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch innerhalb von

drei Tagen ab Zustellung der Sitzungsanzeige, welcher er die Zusammensetzung

des Spruchkörpers entnehmen konnte, und damit rechtzeitig gestellt. Auf das

Ausstandsgesuch ist einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass

ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen

Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,

welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder

zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und

Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen,

wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher

Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Diese können namentlich in einem

bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichts oder in einer Vorbefassung

desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Pflicht zum Ausstand in einem gewissen Spannungsverhältnis

zum Anspruch auf das gesetzliche Gericht steht und deshalb nicht leichthin zu

bejahen ist, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht

illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht ausgehöhlt

wird (BGE 112 Ia 290 E. 3a S. 293 und E. 5e S. 303 f.; BGer

1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.2, 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E.

3.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht

auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen

(BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE DG.2016.2 vom 18.

Februar 2016, BES.2014.28 vom 9. Dezember 2014). Allerdings genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht

erforderlich, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2, 143 IV 69 E.

3.2, 141 IV 178 E. 3.2.1 ).

Konkretisiert

wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches

Gericht im Strafverfahren in Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in

einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der

Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung,

insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als

Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit

einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt bzw. eng

verbunden ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte (lit. f). Unter Art. 56 lit f StPO sind auch

Verfahrensfehler zu subsumieren. Allerdings sind solche grundsätzlich im

Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt solange prozessuale Rechtsfehler

nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten. Kommen sie aber einer

schweren Amtspflichtverletzung gleich, können sie den Anschein der Befangenheit

begründen (Boog, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N

59).

2.2

Vorliegend

erschien der Gesuchsteller nicht zur ordentlich vorgeladenen Hauptverhandlung

am 26. Oktober 2021, sondern liess durch seinen Verteidiger ein Arztzeugnis

einreichen. Dieses wurde von Dr. med. [...] des Ambulatoriums «[...]» in Genf

am 25. Oktober 2021 ausgestellt. Es attestiert eine 100% Arbeitsunfähigkeit für

4.

Tage vom 25. bis 29. Oktober 2021 mit der Information «Gastro». Gemäss dem

Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2021 wurde dem Gericht nach Eröffnung der

Verhandlung durch den Gerichtsweibel mitgeteilt, dass der Gesuchsteller nicht

erschienen sei und sein Verteidiger eine Dispensation des Gesuchstellers von

der Hauptverhandlung ablehne. Der Gerichtspräsident ordnete daraufhin an, den

Gesuchsteller polizeilich vorführen zu lassen und teilte dies dem Verteidiger

mit. Der Verteidiger führte darauf hin aus, dass er seit dem Vortag keinen

Kontakt mehr mit dem Gesuchsteller gehabt habe, dieser sei krank. Er habe dem

Gesuchsteller mitgeteilt, dass er ein Verschiebungsgesuch gestellt habe. Er

habe den Gesuchsteller auch um ein «besseres Arztzeugnis» gebeten, nachdem der

Präsident mitgeteilt habe, «es sei nicht ausgewiesen». Danach habe er nichts

mehr von Gesuchsteller gehört. Der Verteidiger fragte sodann, weshalb eine

kranke Person «zwangsvorgeführt» werden solle. Der Präsident erklärte, dass das

eingereichte Arztzeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit belege, woraufhin der

Verteidiger erklärte, sein (Verschiebungs)gesuch dem Gesamtgericht unterbreiten

zu wollen. Es sei sein Recht, diesen Antrag zu stellen und kurz zu begründen.

Der Präsident erläuterte daraufhin, das (Gesamt)gericht habe die

«Verschiebungsproblematik» bereits besprochen, die Verhandlung werde nicht

verschoben. Der Verteidiger erwiderte daraufhin, er werde die Verhandlung

verlassen, diese könne ohne den Gesuchsteller nicht durchgeführt werden. Er

habe das Gericht am Vortag schnellstmöglich über die Erkrankung informiert und

ein Arztzeugnis organisiert. Der Gesuchsteller leide an einer «schweren

Magendarmgrippe», liege im Bett oder sei auf der Toilette. Der Präsident entgegnete,

er habe Rücksprache mit dem Kantonsarzt genommen, einem Magen-Darm-Spezialisten,

welcher ihm erklärt habe, dass Magen-Darm-Erkrankungen nur in seltenen Fällen

zur Hospitalisation führen würden, wobei andernfalls Verhandlungsfähigkeit

bestehe. Der Verteidiger monierte, ein Kontumazieren sei bei erstmaligem

Nichterscheinen zur Hauptverhandlung unzulässig (Prot. HV S. 2 f.). Zudem

führte er später (nachdem er die Verhandlung offenbar doch nicht umgehend

verliess) aus, die anberaumten Zeugeneinvernahmen seien nicht unaufschiebbar im

Sinne der StPO. Der Gesuchsteller wolle seine Teilnahmerechte und sein

Konfrontationsrecht wahrnehmen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erschienen

zwei der drei geladenen Zeugen nicht und die polizeiliche Vorführung des

Gesuchstellers misslang, da dieser an seiner Wohnadresse nicht anzutreffen war

und sich gemäss Auskunft der Ehefrau krank in Genf aufhielt. Durchgeführt wurde

letztlich einzig die Befragung zur Person des mitangeklagten zweiten

Beschuldigten. Die Verhandlung wurde schliesslich doch noch verschoben (Prot.

HV S. 5).

2.3

Der

Gesuchsteller lässt nun zusammengefasst ausführen, gemäss der zweiten Sitzungsanzeige

seien zwei Richterinnen und ein Richter, welche bereits am 26. Oktober

2021.

Teil der Spruchkörperbesetzung gewesen seien, wiederum Teil des

Spruchkörpers. Dies gehe nicht an. Das Gesamtgericht habe am 26. Oktober 2021

ohne korrekte Anhörung der Verteidigung beschlossen, den kranken Gesuchsteller

trotz eingereichtem Arztzeugnis polizeilich vorführen zu lassen. Die Mehrheit

des Spruchkörpers sei damit offenbar der Ansicht gewesen, der Gesuchsteller

Dispositiv

habe der Vorladung zur Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge geleistet. Demnach

habe mindestens die Mehrheit des Spruchkörpers vom 26. Oktober 2021 dem

Gesuchsteller unredliches, hinterhältiges Verhalten unterstellt und das

eingereichte Arztzeugnis indirekt als Urkundenfälschung qualifiziert. Dieses

«vorschnelle, tendenziöse Verhalten» dokumentiere gravierend die

Voreingenommenheit der betreffenden Richterinnen und des Richters sowie deren Vorurteile

gegenüber dem Gesuchsteller. Aus Sicht des Gesuchstellers, aber auch aus der

Optik einer objektiven, neutralen Drittperson, bestehe aufgrund dieses vorurteilsbelasteten

Verhaltens der betreffenden Gerichtspersonen mindestens der Anschein der

Befangenheit derselben. Da der Gesuchsteller die Voten der einzelnen

Richterinnen und Richter betreffend seine polizeiliche Vorführung am 26.

Oktober 2021 nicht kenne, richte sich der Ausstand gegen alle drei damals Teil

des Spruchkörpers bildenden Richterinnen und Richter.

Die betroffenen

beiden Richterinnen und der betroffene Richter lehnen alle den Ausstand ab. Sie

geben zusammengefasst an, sie hätten den Entscheid, den Gesuchsteller

polizeilich vorführen zu lassen, nicht aufgrund der Annahme getroffen, dieser

habe sich in irgendeiner Weise unredlich verhalten, sondern weil sie gestützt

auf die kantonsärztlichen Informationen davon ausgegangen seien, dass dieser

zwar erkrankt, durchaus aber verhandlungsfähig sei. Eine Voreingenommenheit sowie

ein Anschein von Befangenheit ihrerseits bestehe deshalb nicht.

2.4

2.4.1 Das

Gericht setzt eine neue Verhandlung an und lädt die beschuldigte Person neu

vor, wenn diese trotz erfolgter ordnungsgemässer Vorladung der ersten

erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt. In diesem Fall sind einzig

diejenigen Beweise an der ersten Hauptverhandlung zu erheben, die keinen

Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht darf

aufgrund dieser Bestimmung bei der erstmaligen Säumnis der beschuldigten Person

nicht sofort verhandeln, sondern muss eine neue Verhandlung ansetzen. Erlaubt

ist dem erstinstanzlichen Gericht einzig der Versuch, die säumige beschuldigte

Person mittels polizeilicher Vorführung doch noch zur Anwesenheit an der

Hauptverhandlung zu bringen, soweit dies innert nützlicher Frist möglich

erscheint (vgl. zum Ganzen: Maurer,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 366 N 1 ff.).

Verhandlungsfähig

ist eine beschuldigte Person, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist,

der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Bei vorübergehender

Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in

Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt (Abs. 2). Vorübergehende

Verhandlungsfähigkeit tritt insbesondere durch Krankheit oder Unfall ein. Die

Unaufschiebbarkeit von Verfahrenshandlungen ist wegen der Anwesenheits- und

Teilnahmerechte der beschuldigten Person und wegen der vorübergehenden Natur

des Zustands nicht leichthin anzunehmen (Engler,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 114 N 10 f.).

2.4.2 Allein

gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO war die Hauptverhandlung dem Gesagten nach –

unabhängig vom Grund des Nichterscheinens des Gesuchstellers – grundsätzlich

nicht abzuhalten, und waren die Zeugeneinvernahmen nur durchzuführen, soweit

sie unaufschiebbar waren. Dasselbe gebietet die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit,

welche vorliegend geltend gemacht wurde. Der Gesuchsteller blieb schliesslich

nicht ohne Grund und nicht ohne dies vorgängig anzukündigen der

Hauptverhandlung fern, sondern teilte dies offenbar durch seinen Verteidiger

bereits am Vortag dem vorsitzenden Präsidenten mit und belegte seine Krankheit

mit einem Arztzeugnis. Zu diesem ist zwar festzustellen, dass der darin

genannte Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers («Gastro»)

ungeeignet ist, dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, woran der Gesuchsteller

leidet. Damit eignet es sich auch nicht zur Beurteilung einer allenfalls trotz

Arbeitsunfähigkeit bestehenden Verhandlungsfähigkeit, da «Gastro» nicht mehr

preisgibt, als dass die Erkrankung offenbar in irgendeiner Form den Magen

betrifft. Gemäss Verhandlungsprotokoll wusste der Verteidiger allerdings mehr

über die Erkrankung des Gesuchstellers, da er ausführte, dieser leide an «einer

Magendarmgrippe und sei entweder im Bett oder auf der Toilette» (s. oben E. 2.2).

Dass das Gerichtsgremium trotz dieser Aussage gestützt auf die Ausführungen des

Kantonsarztes, eine solche führe selten zu einer Hospitalisation, weshalb

Verhandlungsfähigkeit bestehe, auf eine Verhandlungsfähigkeit schloss und

entschied, der Gesuchsteller sei polizeilich vorzuführen, ist schwer

nachvollziehbar. Unabhängig von den inhaltlichen Unterschieden zwischen

Arbeits- und Verhandlungsfähigkeit kann gestützt auf die allgemeine

Lebenserfahrung geradezu als gerichtsnotorisch gelten, dass eine schwere

Magendarmgrippe in aller Regel zwar zu Hause auskuriert werden kann (zumindest solange

keine Dehydration droht), aber in aller Regel in der akuten Phase mit grossen

physischen Einschränkungen einhergeht. So sind Betroffene meist darauf

angewiesen, den Inhalt ihres Magendarmtrakts umgehend – sei als Durchfall oder

Erbrechen – entleeren zu können. Solchen Bedürfnissen kann bei der Teilnahme an

einer Gerichtsverhandlung nicht genügend nachgekommen werden. Zudem mindert

diese physische Schwäche erfahrungsgemäss auch die Konzentrationsfähigkeit,

auch wenn die Betroffenen grundsätzlich noch adäquat denken können. Ausgeschlossen

werden kann allerdings auch ein mit der Magendarmgrippe einhergehendes Fieber

nicht, ein Zustand der die geistigen Fähigkeiten und die Wahrnehmung

grundsätzlich einschränken kann. Das Gericht hätte mit anderen Worten,

unabhängig von den Aussagen des Kantonsarztes, eine Verhandlungsunfähigkeit

annehmen müssen. Dem Verteidiger ist vor diesem Hintergrund auch Recht zu

geben, wenn das Verhalten des Gerichts deswegen die Vermutung nahelegt, dieses

habe dem Gesuchsteller nicht geglaubt und sei davon ausgegangen, er sei in Tat

und Wahrheit gesund oder zumindest nicht in einer akuten Erkrankungsphase.

2.4.3 Zu

dem nur schwer erklärlichen Entscheid, den Gesuchsteller zur Verhandlung

polizeilich vorführen zu lassen, trotz geltend gemachter vorübergehender

Verhandlungsunfähigkeit und mit einem immerhin die Arbeitsunfähigkeit über den

Verhandlungstag hinaus attestierendem Arztzeugnis, kommt hinzu, dass dieser

Entscheid vom Gesamtgremium gefällt wurde, ohne dass der Verteidiger seinen

Antrag auf Verhandlungsverschiebung dem Gesamtgericht formal stellen und diesen

begründen konnte und hernach ein Entscheid in Kenntnis der Vorbringen der

Verteidigung gefallen wäre. Dadurch wurde prozessual nicht korrekt vorgegangen sowie

das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. (Vest/Homer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 28 und 32). Dasselbe gilt auch für

die Entscheidung, die Zeugen in Abwesenheit des Gesuchstellers einzuvernehmen:

dem Verteidiger wurde offenbar nicht die Möglichkeit eingeräumt, Ausführungen

zu der seitens Gericht implizit behaupteten Unaufschiebbarkeit der

Zeugeneinvernahmen zu machen und das Gericht selbst legte nicht dar, weshalb es

auf Unaufschiebbarkeit schloss. Prozessrechtlich inkorrekt ist auch, dass offenbar

allein der vorsitzende Präsident entschied, die Zeugen gleichwohl zu befragen

und anzuhören und dass dieser Entscheid nicht vom Gesamtgericht getroffen

wurde. Jedenfalls ist aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlich, dass das

Gesamtgericht darüber beraten hätte.

2.4.4 Zusammenfassend

muss festgestellt werden, dass der Entscheid zur polizeiliche Vorführung des

Gesuchstellers wenig nachvollziehbar erscheint. Diese Entscheidung ist sodann geeignet,

den Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber der Person des Gesuchstellers

zu erwecken. Ausserdem wurde mehrmals gegen prozessuale Vorschriften verstossen,

teilweise unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers, was in

der Gesamtheit als schwere Verletzung des formalen Rechts zu werten und damit

geeignet ist, einen Ausstandsgrund darzustellen. Die beiden Richterinnen und

der Richter haben deshalb im dem Ausstandsgesuch zugrundeliegenden Strafverfahren

gegen den Gesuchsteller in den Ausstand zu treten.

3.

Damit obsiegt

der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Ausstand der drei Gerichtspersonen in

seinem Strafverfahren. Er sind ihm für das Ausstandsverfahren deshalb keine

Gerichtskosten aufzuerlegen und es ist ihm eine Parteientschädigung für seine

anwaltliche Vertretung (Privatverteidigung) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Die Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht. Ihr angemessener Aufwand

ist deshalb zu schätzen. Entschädigt wird ein Aufwand von 6 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 250.– (s. dazu AGE SB.2018.14 vom 27. Oktober

2020 E. 8), inklusive Auslagen und zusätzlich MWST. Für die Einzelheiten wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Ausstand der Richterinnen C____

und D____ sowie des Richters B____ im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller

wird gutgeheissen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung von CHF

1’500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, für das

Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Richter B____

-

Richterin C____

-

Richterin D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.