DGS.2021.4
Ausstand
17. März 2022Deutsch7 min
ungebührlich verzögert habe, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2021.4
ENTSCHEID
vom 17.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. März 2020
erstattete A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene
Ehefrau B____ Strafanzeige wegen Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft eröffnete
in der Folge ein Strafverfahren gegen B____ und leitete Ermittlungen ein. Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2020 kündigte sie den Abschluss der
Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien bis
15. Januar 2021 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge oder allfälliger
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021
liess A____ durch seinen Rechtsvertreter diverse Dokumente einreichen, welche
die erhobenen Anschuldigungen beweisen sollten. In der Folge nahm die
Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vor und gab es mehrere Schriftenwechsel
mit dem Vertreter des Anzeigestellers, wobei dieser diverse weitere
Beweisanträge stellte.
Mit Schreiben
vom 15. Februar 2021 an den Ersten Staatsanwalt, mit dem er u.a. «die
unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beanzeigten resp. des
Deliktsgutes zur Beweissicherung, Restitution und Sicherung der
Verfahrenskosten» forderte, erhob der Rechtsvertreter von A____ Kritik an der
Verfahrensleitung durch Staatsanwalt C____. Er forderte die Einsetzung einer
neuen Verfahrensleitung und schrieb, er behalte sich vor, «in der kommenden
Woche» ein Ausstandsbegehren zu stellen». Mit Schreiben vom 16. Februar 2021
antwortete der Erste Staatsanwalt, gegen allfällige Verfahrensfehler in einem
hängigen Verfahren einschliesslich Rechtsverweigerung oder -verzögerung stehe
das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Da der Vertreter von A____ ausdrücklich
die Stellung eines Ausstandsgesuchs vorbehalten habe, werde darauf verzichtet,
dessen Schreiben vom 15. Februar formell als Ausstandsbegehren zu erachten und
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Wegen Fehlens
aufsichtsrechtlich relevanter Gründe wurde von einem Wechsel der
Verfahrensleitung abgesehen. Am 25. Februar 2021 stellte A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) beim Appellationsgericht das angekündigte
Ausstandsbegehren, mit dem er beantragte, Staatsanwalt C____ sei in den
Ausstand zu setzen und es sei festzustellen, dass dieser das Verfahren
ungebührlich verzögert habe, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mit Schreiben vom 16. April 2021 nahm Staatsanwalt C____ Stellung zum
Ausstandsbegehren und beantragte, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss der
Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 zu sistieren.
Am 20. April
2021 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller
die Stellungnahme von Staatsanwalt C____ zu und verfügte, ohne Gegenbericht bis
19. Mai 2021 werde das Ausstandsverfahren bis zum Abschluss der
Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES. 2021.42 sistiert. Nachdem innert Frist
kein Widerspruch gegen die beabsichtigte Sistierung eingegangen war, wurde das
Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wie angekündigt sistiert.
Am 23. August
2021 replizierte der Gesuchsteller zur Stellungnahme des Staatsanwalts und
ergänzte sein Ausstandsgesuch.
Mit Entscheid
vom 3. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerden in den
vereinigten Verfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 ab. In der Folge hob die
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die Sistierung des
Ausstandsverfahrens auf und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, bis 15. März
2022 eine allfällige Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu
stellen. Am 14. März 2022 rief der Gesuchsteller beim Gericht an und
verwies auf seine Replik vom 23. August 2021.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,
132.
II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der Ausstand
ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist im Zweifel von der
Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auszugehen, so dass auf dieses einzutreten
ist.
1.3
Der
vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt C____ hat entsprechend der
Vorschrift von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.
2.
2.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13
StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft
(Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen
Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht geltend gemacht werden),
tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn sie oder
er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit
einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f
StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen
(vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E.
5.1
S. 125; Keller, a.a.O., Art.
56.
N 9).
2.2
Befangenheit
einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist
nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.
Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders
krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung
vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien
auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer
1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E.
3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021
E. 4.2).
2.3
Der
Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____ mit dessen
Verfahrenshandlungen und Unterlassungen, die er auch mit zwei Beschwerden
angefochten hat (Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42). Die beiden Beschwerden
wurden mit Entscheid vom 3. Februar 2022 abgewiesen. Daraus ergibt sich, dass die
fraglichen Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Staatsanwalts nicht zu
beanstanden sind. Ausstandsbegründende schwere Verfahrensfehler oder eine
einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Beschwerdeführers sind somit nicht
ersichtlich. Staatsanwalt C____ hat objektiv keinen Anschein von Befangenheit
erweckt. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. § 33
des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt C____
wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwalt C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).