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Entscheid

DGS.2021.4

Ausstand

17. März 2022Deutsch7 min

ungebührlich verzögert habe, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2021.4

ENTSCHEID

vom 17.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. März 2020

erstattete A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene

Ehefrau B____ Strafanzeige wegen Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft eröffnete

in der Folge ein Strafverfahren gegen B____ und leitete Ermittlungen ein. Mit

Verfügung vom 23. Dezember 2020 kündigte sie den Abschluss der

Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien bis

15. Januar 2021 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge oder allfälliger

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021

liess A____ durch seinen Rechtsvertreter diverse Dokumente einreichen, welche

die erhobenen Anschuldigungen beweisen sollten. In der Folge nahm die

Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vor und gab es mehrere Schriftenwechsel

mit dem Vertreter des Anzeigestellers, wobei dieser diverse weitere

Beweisanträge stellte.

Mit Schreiben

vom 15. Februar 2021 an den Ersten Staatsanwalt, mit dem er u.a. «die

unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beanzeigten resp. des

Deliktsgutes zur Beweissicherung, Restitution und Sicherung der

Verfahrenskosten» forderte, erhob der Rechtsvertreter von A____ Kritik an der

Verfahrensleitung durch Staatsanwalt C____. Er forderte die Einsetzung einer

neuen Verfahrensleitung und schrieb, er behalte sich vor, «in der kommenden

Woche» ein Ausstandsbegehren zu stellen». Mit Schreiben vom 16. Februar 2021

antwortete der Erste Staatsanwalt, gegen allfällige Verfahrensfehler in einem

hängigen Verfahren einschliesslich Rechtsverweigerung oder -verzögerung stehe

das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Da der Vertreter von A____ ausdrücklich

die Stellung eines Ausstandsgesuchs vorbehalten habe, werde darauf verzichtet,

dessen Schreiben vom 15. Februar formell als Ausstandsbegehren zu erachten und

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Wegen Fehlens

aufsichtsrechtlich relevanter Gründe wurde von einem Wechsel der

Verfahrensleitung abgesehen. Am 25. Februar 2021 stellte A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) beim Appellationsgericht das angekündigte

Ausstandsbegehren, mit dem er beantragte, Staatsanwalt C____ sei in den

Ausstand zu setzen und es sei festzustellen, dass dieser das Verfahren

ungebührlich verzögert habe, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

Mit Schreiben vom 16. April 2021 nahm Staatsanwalt C____ Stellung zum

Ausstandsbegehren und beantragte, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss der

Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 zu sistieren.

Am 20. April

2021 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller

die Stellungnahme von Staatsanwalt C____ zu und verfügte, ohne Gegenbericht bis

19. Mai 2021 werde das Ausstandsverfahren bis zum Abschluss der

Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES. 2021.42 sistiert. Nachdem innert Frist

kein Widerspruch gegen die beabsichtigte Sistierung eingegangen war, wurde das

Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wie angekündigt sistiert.

Am 23. August

2021 replizierte der Gesuchsteller zur Stellungnahme des Staatsanwalts und

ergänzte sein Ausstandsgesuch.

Mit Entscheid

vom 3. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerden in den

vereinigten Verfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 ab. In der Folge hob die

Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die Sistierung des

Ausstandsverfahrens auf und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, bis 15. März

2022 eine allfällige Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu

stellen. Am 14. März 2022 rief der Gesuchsteller beim Gericht an und

verwies auf seine Replik vom 23. August 2021.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde

tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch

zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche

gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,

132.

II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der Ausstand

ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des

Ausstandsgrundes zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist im Zweifel von der

Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auszugehen, so dass auf dieses einzutreten

ist.

1.3

Der

vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt C____ hat entsprechend der

Vorschrift von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.

2.

2.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13

StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft

(Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen

Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht geltend gemacht werden),

tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn sie oder

er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f

StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher

Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen

(vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E.

5.1

S. 125; Keller, a.a.O., Art.

56.

N 9).

2.2

Befangenheit

einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist

nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines

Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.

Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders

krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung

vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der

Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien

auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer

1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E.

3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung

stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021

E. 4.2).

2.3

Der

Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____ mit dessen

Verfahrenshandlungen und Unterlassungen, die er auch mit zwei Beschwerden

angefochten hat (Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42). Die beiden Beschwerden

wurden mit Entscheid vom 3. Februar 2022 abgewiesen. Daraus ergibt sich, dass die

fraglichen Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Staatsanwalts nicht zu

beanstanden sind. Ausstandsbegründende schwere Verfahrensfehler oder eine

einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Beschwerdeführers sind somit nicht

ersichtlich. Staatsanwalt C____ hat objektiv keinen Anschein von Befangenheit

erweckt. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. § 33

des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt C____

wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwalt C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).