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Entscheid

DGS.2021.6

Revisionsgesuch

5. Januar 2022Deutsch7 min

Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h festgestellt wurde. Als Halter wurde B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2021.6

URTEIL

vom 19. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____,

geb.

[...] Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revision des Strafbefehls

vom 17. März 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 8. Juni 2019

wurde in Basel ein Wagen mit dem Salzburger Kennzeichen «S [...]» geblitzt. Die

zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Ort beträgt 50 km/h. Der Wagen verkehrte

(nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 52 km/h, womit eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h festgestellt wurde. Als Halter wurde B____,

geb. [...], ermittelt. Die Kantonspolizei Basel-Stadt versuchte erfolglos, die

Übertretungsanzeige an dessen Adresse in Salzburg zuzustellen:

4. Juli 2019

Übertretungsanzeige nach Salzburg

11. Juli 2019

Sendung retour, Vermerk «unbekannt»

13. September 2019

Zahlungserinnerung nach Salzburg

23. September 2019

Sendung retour, Vermerk «unbekannt», «Abgabestelle unbenutzt»

8. September 2020

Überweisung an die Staatsanwaltschaft

Gestützt auf

eine Internetrecherche ermittelte die Kantonspolizei die Adresse des

gleichnamigen A____ (Gesuchsteller) in der österreichischen Stadt Hallein. Der

zweite Vorname und das Geburtsdatum des Halters wurden nicht verglichen.

Anderthalb Jahre nach dem Vorfall nahm die Kantonspolizei folgende Zustellungen

vor:

5. November 2020

Übertretungsanzeige

17. Dezember 2020

Zahlungserinnerung

15. Februar 2021

Überweisung an die

Staatsanwaltschaft

Mit Strafbefehl

vom 17. März 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den

Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.–.

Mit

handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 29. März 2021 (Poststempel:

7. April 2021) gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft und

machte geltend, die betroffene Person wohne in Salzburg und nicht an seiner

Adresse. Überdies werde das Kennzeichen von Hallein mit dem Kürzel «HA»

eingeleitet. Er bitte, in dieser Angelegenheit nicht mehr kontaktiert zu

werden. Dieses Schreiben wurde als Einsprache behandelt. Das Strafgericht

Basel-Stadt trat darauf mit Entscheid vom 14. April 2021 nicht ein, da die

Einsprachefrist bereits abgelaufen sei.

Mit E-Mail an

das Strafgericht vom 16. April 2021 macht der Gesuchsteller erneut geltend, die

fehlbare Person müsse in Salzburg gesucht werden. Beigelegt ist eine Kopie

seines Führerausweises, auf dem als Geburtsdatum der [...] eingetragen ist.

Diese Eingabe wurde am 19. April 2021 dem Appellationsgericht überwiesen, das

sie als Revisionsgesuch entgegennahm. Die instruktionsrichterliche Aufforderung

vom 27. April 2021, seine Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen, nahm der

Gesuchsteller nicht in Empfang.

Auf Wunsch des

Appellationsgerichts (Verfügung vom 8. Juli 2021) liess die Staatsanwaltschaft bei

der Kantonspolizei ergänzende Abklärungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Stellungnahme vom 28. September 2021 die kostenlose Gutheissung des

Revisionsgesuchs, da es sich wohl um eine bedauerliche Personenverwechslung

handle.

Das vorliegende

Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) kann die Revision eines Strafbefehls verlangt werden,

wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person herbeizuführen. Zuständig für die Behandlung des

Revisionsgesuchs ist nach Art. 411 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht,

wobei diese Aufgabe nach der kantonalen Gerichtsorganisation einem

Dreiergericht des Appellationsgerichts zufällt, wenn Urteile des Dreier- oder

Einzelgerichts des Strafgerichts betroffen sind (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Diese Zuständigkeit

gilt praxisgemäss auch für Gesuche um Revision von rechtskräftig gewordenen

Strafbefehlen (AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1; DGS.2019.23

vom 17. Januar 2020 E. 1.1). Als zuständige Revisionsinstanz

Dispositiv

entscheidet vorliegend demnach ein Dreiergericht.

1.2 Revisionsgesuche

sind nach Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Berufungsgericht einzureichen. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sind

schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Dabei muss die

Unterschrift eigenhändig angebracht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1).

Wie bereits in der Verfügung vom 27. April 2021 festgehalten wurde, ist die

handschriftliche Unterschrift Gültigkeits­voraussetzung, damit das Anliegen

(Revision) weiterverfolgt werden kann.

Allerdings hat

der Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 29. März 2021 / 7. April 2021

geltend gemacht, er sei nicht die gesuchte Person (Akten S. 5). Dieses

Schreiben ist handschriftlich unterzeichnet. Im Lichte der später eingereichten

Ausweiskopie mit dem abweichenden Geburtsdatum kann darin ein unterzeichnetes

Revisionsbegehren erkannt werden. Wären die unterschiedlichen Geburtsdaten

(gesuchte Person: [...]; Gesuchsteller: [...]) bereits damals erkennbar

gewesen, hätte dieses Schreiben wohl schon damals zu weiteren Abklärungen

geführt. Da der Gesuchsteller die fehlerhafte Identifizierung als beschuldigte

Person nicht selber zu vertreten hat, und es scheint, dass er als Unbeteiligter

in ein Strafverfahren hineingezogen wurde, darf sein Anliegen nicht mit einer

allzu strengen Handhabung der Formvorschriften durchkreuzt werden. Insgesamt

kann die Revision mit dem unterzeichneten Schreiben vom 29. März 2021 und

seiner E-Mail vom 16. April 2021 mit der entscheidenden Ausweiskopie als formgültig

entgegengenommen werden. Revisionsgesuche in der vorliegenden Konstellation sind

nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), weshalb auf das Gesuch

einzutreten ist.

2.

Revisionsgrund

bildet vorliegend die Tatsache, dass nicht nur die Adresse, sondern auch das

Geburtsdatum des Gesuchstellers nicht mit jenem des Beschuldigten

übereinstimmt. Massgebliche Beweismittel sind die Kopie des Führerausweises,

die der Gesuchsteller eingereicht hat, sowie die weiteren durch die

Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei getätigten Abklärungen. Bei der

Ermittlung der beschuldigten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse gilt

die Offizialmaxime (Art. 6 Abs. 1 StPO).

Im irrtümlich

gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahren hat dieser erstmals am 29. März

2021 / 7. April 2021 eine Personenverwechslung geltend gemacht. Sein Vorbringen

erweist sich aufgrund der Ausweiskopie, der abweichenden Adresse und der

Halterabfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juli

2021 (act. 5) als zutreffend. Der Halter des geblitzten Fahrzeugs trägt den

gleichen Namen, hat aber ein anderes Geburtsdatum und eine andere Wohnadresse. Hinweise

auf die Verwendung einer Zweitadresse oder eines unzutreffenden Geburts­datums

sind nicht erkennbar. Es besteht daher keine hinreichende Gewähr, dass es sich beim

Gesuchsteller um den Halter des geblitzten Fahrzeugs handelt.

In Anwendung von

Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO ist der irrtümlich an den

Gesuchsteller gerichtete Strafbefehl vom 17. März 2021 aufzuheben, und der

Gesuchsteller ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

Da es sich um eine Personenverwechslung handelt und die

Geschwindigkeitsübertretung erst am 8. Juni 2022 verjährt (Verjährungsfrist 3

Jahre, Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]),

kann das Strafverfahren gegen den fehlbaren Lenker weitergeführt werden. Deshalb

ist die Sache in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO an

die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.

3.

Da der

Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch durchdringt, ist für das

Revisionsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 Abs. 1

StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird

der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. März 2021 aufgehoben

und der Gesuchsteller wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln

freigesprochen.

Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren

Behandlung zurückgewiesen.

Für die Revision werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.