DGS.2021.6
Revisionsgesuch
5. Januar 2022Deutsch7 min
Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h festgestellt wurde. Als Halter wurde B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.6
URTEIL
vom 19. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____,
geb.
[...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revision des Strafbefehls
vom 17. März 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 8. Juni 2019
wurde in Basel ein Wagen mit dem Salzburger Kennzeichen «S [...]» geblitzt. Die
zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Ort beträgt 50 km/h. Der Wagen verkehrte
(nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 52 km/h, womit eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h festgestellt wurde. Als Halter wurde B____,
geb. [...], ermittelt. Die Kantonspolizei Basel-Stadt versuchte erfolglos, die
Übertretungsanzeige an dessen Adresse in Salzburg zuzustellen:
4. Juli 2019
Übertretungsanzeige nach Salzburg
11. Juli 2019
Sendung retour, Vermerk «unbekannt»
13. September 2019
Zahlungserinnerung nach Salzburg
23. September 2019
Sendung retour, Vermerk «unbekannt», «Abgabestelle unbenutzt»
8. September 2020
Überweisung an die Staatsanwaltschaft
Gestützt auf
eine Internetrecherche ermittelte die Kantonspolizei die Adresse des
gleichnamigen A____ (Gesuchsteller) in der österreichischen Stadt Hallein. Der
zweite Vorname und das Geburtsdatum des Halters wurden nicht verglichen.
Anderthalb Jahre nach dem Vorfall nahm die Kantonspolizei folgende Zustellungen
vor:
5. November 2020
Übertretungsanzeige
17. Dezember 2020
Zahlungserinnerung
15. Februar 2021
Überweisung an die
Staatsanwaltschaft
Mit Strafbefehl
vom 17. März 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den
Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.–.
Mit
handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 29. März 2021 (Poststempel:
7. April 2021) gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft und
machte geltend, die betroffene Person wohne in Salzburg und nicht an seiner
Adresse. Überdies werde das Kennzeichen von Hallein mit dem Kürzel «HA»
eingeleitet. Er bitte, in dieser Angelegenheit nicht mehr kontaktiert zu
werden. Dieses Schreiben wurde als Einsprache behandelt. Das Strafgericht
Basel-Stadt trat darauf mit Entscheid vom 14. April 2021 nicht ein, da die
Einsprachefrist bereits abgelaufen sei.
Mit E-Mail an
das Strafgericht vom 16. April 2021 macht der Gesuchsteller erneut geltend, die
fehlbare Person müsse in Salzburg gesucht werden. Beigelegt ist eine Kopie
seines Führerausweises, auf dem als Geburtsdatum der [...] eingetragen ist.
Diese Eingabe wurde am 19. April 2021 dem Appellationsgericht überwiesen, das
sie als Revisionsgesuch entgegennahm. Die instruktionsrichterliche Aufforderung
vom 27. April 2021, seine Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen, nahm der
Gesuchsteller nicht in Empfang.
Auf Wunsch des
Appellationsgerichts (Verfügung vom 8. Juli 2021) liess die Staatsanwaltschaft bei
der Kantonspolizei ergänzende Abklärungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Stellungnahme vom 28. September 2021 die kostenlose Gutheissung des
Revisionsgesuchs, da es sich wohl um eine bedauerliche Personenverwechslung
handle.
Das vorliegende
Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) kann die Revision eines Strafbefehls verlangt werden,
wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen. Zuständig für die Behandlung des
Revisionsgesuchs ist nach Art. 411 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht,
wobei diese Aufgabe nach der kantonalen Gerichtsorganisation einem
Dreiergericht des Appellationsgerichts zufällt, wenn Urteile des Dreier- oder
Einzelgerichts des Strafgerichts betroffen sind (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Diese Zuständigkeit
gilt praxisgemäss auch für Gesuche um Revision von rechtskräftig gewordenen
Strafbefehlen (AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1; DGS.2019.23
vom 17. Januar 2020 E. 1.1). Als zuständige Revisionsinstanz
Dispositiv
entscheidet vorliegend demnach ein Dreiergericht.
1.2 Revisionsgesuche
sind nach Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Berufungsgericht einzureichen. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sind
schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Dabei muss die
Unterschrift eigenhändig angebracht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1).
Wie bereits in der Verfügung vom 27. April 2021 festgehalten wurde, ist die
handschriftliche Unterschrift Gültigkeitsvoraussetzung, damit das Anliegen
(Revision) weiterverfolgt werden kann.
Allerdings hat
der Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 29. März 2021 / 7. April 2021
geltend gemacht, er sei nicht die gesuchte Person (Akten S. 5). Dieses
Schreiben ist handschriftlich unterzeichnet. Im Lichte der später eingereichten
Ausweiskopie mit dem abweichenden Geburtsdatum kann darin ein unterzeichnetes
Revisionsbegehren erkannt werden. Wären die unterschiedlichen Geburtsdaten
(gesuchte Person: [...]; Gesuchsteller: [...]) bereits damals erkennbar
gewesen, hätte dieses Schreiben wohl schon damals zu weiteren Abklärungen
geführt. Da der Gesuchsteller die fehlerhafte Identifizierung als beschuldigte
Person nicht selber zu vertreten hat, und es scheint, dass er als Unbeteiligter
in ein Strafverfahren hineingezogen wurde, darf sein Anliegen nicht mit einer
allzu strengen Handhabung der Formvorschriften durchkreuzt werden. Insgesamt
kann die Revision mit dem unterzeichneten Schreiben vom 29. März 2021 und
seiner E-Mail vom 16. April 2021 mit der entscheidenden Ausweiskopie als formgültig
entgegengenommen werden. Revisionsgesuche in der vorliegenden Konstellation sind
nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), weshalb auf das Gesuch
einzutreten ist.
2.
Revisionsgrund
bildet vorliegend die Tatsache, dass nicht nur die Adresse, sondern auch das
Geburtsdatum des Gesuchstellers nicht mit jenem des Beschuldigten
übereinstimmt. Massgebliche Beweismittel sind die Kopie des Führerausweises,
die der Gesuchsteller eingereicht hat, sowie die weiteren durch die
Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei getätigten Abklärungen. Bei der
Ermittlung der beschuldigten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse gilt
die Offizialmaxime (Art. 6 Abs. 1 StPO).
Im irrtümlich
gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahren hat dieser erstmals am 29. März
2021 / 7. April 2021 eine Personenverwechslung geltend gemacht. Sein Vorbringen
erweist sich aufgrund der Ausweiskopie, der abweichenden Adresse und der
Halterabfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juli
2021 (act. 5) als zutreffend. Der Halter des geblitzten Fahrzeugs trägt den
gleichen Namen, hat aber ein anderes Geburtsdatum und eine andere Wohnadresse. Hinweise
auf die Verwendung einer Zweitadresse oder eines unzutreffenden Geburtsdatums
sind nicht erkennbar. Es besteht daher keine hinreichende Gewähr, dass es sich beim
Gesuchsteller um den Halter des geblitzten Fahrzeugs handelt.
In Anwendung von
Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO ist der irrtümlich an den
Gesuchsteller gerichtete Strafbefehl vom 17. März 2021 aufzuheben, und der
Gesuchsteller ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Da es sich um eine Personenverwechslung handelt und die
Geschwindigkeitsübertretung erst am 8. Juni 2022 verjährt (Verjährungsfrist 3
Jahre, Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]),
kann das Strafverfahren gegen den fehlbaren Lenker weitergeführt werden. Deshalb
ist die Sache in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO an
die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.
3.
Da der
Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch durchdringt, ist für das
Revisionsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird
der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. März 2021 aufgehoben
und der Gesuchsteller wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln
freigesprochen.
Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren
Behandlung zurückgewiesen.
Für die Revision werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.