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Entscheid

DGS.2021.9

Revisionsgesuch

23. Juli 2021Deutsch12 min

Revisionsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche das Gesuch (mitsamt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2021.9

URTEIL

vom 23. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara

Lamm

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o

Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

den Strafbefehl vom 24. Februar 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 24. Februar 2020 wurde A____ des mehrfachen (teilweise versuchten)

Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen (teilweise versuchten)

Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung eines Kontaktverbots und des

mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller bzw. seine

damalige Vertreterin, mit Eingabe vom 26. Februar 2020 vorsorglich Einsprache.

Am 25. Juni 2020 teilte die Verteidigerin mit, dass die Einsprache

zurückgezogen werde.

Mit Eingabe vom

25. April 2021 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) sinngemäss ein

Revisionsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche das Gesuch (mitsamt

Stellungnahme) zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt

überwies.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.

Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als

Dreiergericht (§ 88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Dasselbe

muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile

ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584; Botschaft StPO,

in: BBl 2006 S. 1085, 1318). Zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen

gegen Strafbefehle ist praxisgemäss ein Dreiergericht des Berufungsgerichts

(AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1, DGS.2019.23 vom 17. Januar

2020.

E. 1.1). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht

in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches

vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es

mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das

Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8).

1.2

Der

betroffene Strafbefehl ist letztlich aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers

unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass kein ordentliches Rechtsmittel

mehr dagegen erhoben werden kann. Der Gesuchsteller ist durch den

rechtskräftigen Strafbefehl offensichtlich beschwert und damit zur Stellung

eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO).

Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht relevanten

Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Insoweit

sind die Voraussetzungen für die vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs erfüllt.

1.3

Der

Gesuchsteller führt in seiner Eingabe vom 25. April 2021 aus, er habe neue

Beweise gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020 und macht

damit sinngemäss einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO geltend.

1.4

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die

geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und

Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine

Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur

Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht

in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGer 6B_14/2020 vom 20. April

2020.

E. 3.3.1). Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts

oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit

den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision dient

nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197

E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019

E. 1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1; vgl.

zum Ganzen AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E. 1.2).

Massgeblich ist,

ob geltend gemachte Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu

erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich

milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in

Betracht kommt (BGer 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2; BGE 130 IV 72 E. 1,

mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten

Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine

Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen

betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher,

höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E.

2, 116 IV 353 E. 5a; zum Ganzen statt vieler: DG.2018.17 vom 29. Juli 2019

E. 2.2).

1.5

Revisionsgesuche

sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411

Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu

belegen sind (vgl. Heer, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im

Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend

gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der

Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel

neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen

strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu

erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019

E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413

N 5). Das Revisionsgericht kann in einem schriftlichen Verfahren eine

vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornehmen (Art. 412 Abs. 1 StPO).

Sie dient vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe

«wahrscheinlich» sind (Fingerhuth,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 412

N 1 mit Verweis auf die Botschaft). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob

Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel

genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Erscheint indessen ein Eintreten

auf das Revisionsgesuch nach summarischer Prüfung durch die Verfahrensleitung

offensichtlich geboten, so wird praxisgemäss auf ein separates schriftliches

Eintretensverfahren verzichtet und sogleich das Revisionsverfahren an die Hand

genommen (vgl. Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO).

2.

2.1

Der

Gesuchsteller äussert sich in seinen Eingaben einzig zum Vorfall vom 10. November

2017.

([...]). Er macht nebst den mehrfachen Wiederholungen, dass er unschuldig

sei, geltend, es seien keine DNA-Spuren sichergestellt worden und er sei

lediglich aufgrund eines Überwachungsfotos des Bankautomaten, auf welchem er

ähnliche Gesichtszüge wie der Täter aufweise, verurteilt worden. Zudem handle

es sich um eine schlechte Aufnahme (Eingabe vom 25. April 2021 insb. S. 1, 3

und 4 sowie undatierte Eingabe, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai

2021.

[act. 2 bzw. 5]).

Weiter gibt der

Gesuchsteller an, er habe den auf dem Überwachungsfoto im Hintergrund

sichtbaren Mann namens «B____» (genannt «B____», Nachname nicht bekannt)

ausfindig machen können und dieser sei bereit, eine Aussage zum Geschehenen zu

machen (Eingabe vom 25. April 2021 S. 1 f. [act. 2]). Ferner führt der

Gesuchsteller aus, er wisse, wer der effektive Täter gewesen sei, es handle

sich um einen deutschen Staatsbürger namens «C____» (Nachname nicht bekannt).

Dieser «C____» habe die Tat vom 10. November 2017 sogar gestanden und sei dafür

– sowie für andere Delikte – verurteilt worden. Der Gesuchsteller stellt den

Antrag, die Staatsanwaltschaft solle überprüfen, ob im betreffenden Zeitraum in

ihrem System Verurteilungen dieses «C____» registriert seien. Dies sei bestimmt

der Fall und könne rasch überprüft werden (Eingabe vom 25. April 2021 S. 2 ff. sowie

undatierte Eingabe, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2021 [act. 2

bzw. 5]).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 aus, das

Revisionsgesuch des Gesuchstellers stütze sich auf keine neuen Tatsachen. Sie

betont, der Gesuchsteller habe bereits im Strafbefehlsverfahren behauptet, es

handle sich nicht um ihn auf den Überwachungsfotos. Bereits damals habe er

angegeben, bei dem auf dem Überwachungsfoto im Hintergrund sichtbaren Mann

handle es sich um einen gewissen «B____». Er habe zugesichert, mit «B____» zur

Staatsanwaltschaft zu kommen, damit dieser den Haupttäter auf dem Bild

identifizieren könne. Dem sei der Gesuchsteller allerdings nicht nachgekommen

und habe in seiner Einvernahme vom 18. Juli 2019 diesbezüglich die Aussage

verweigert. Dem Antrag des Gesuchstellers, das System auf Verurteilungen eines

gewissen «C____» zu überprüfen, sei die Staatsanwaltschaft nachgekommen und

hält fest, es hätten sich keine Anhaltspunkte im Datensystem finden lassen.

2.3

Die

Ausführungen des Gesuchstellers, unschuldig sowie nicht die Person auf den

Überwachungsfotos zu sein, wurden bereits im Ermittlungsverfahren mehrfach vorgebracht

(siehe Vorakten S. 261 sowie 275 ff. [act. 4]) und stellen somit keine neuen Tatsachen

oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Gleiches gilt

für die Aussage, es bestünden keine Beweise (siehe Vorakten S. 275 [act. 4]).

Der Hinweis,

dass es sich bei dem Mann im Hintergrund auf den Überwachungsfotos um einen

sogenannten «B____» (oder «B____») handeln soll, wurde ebenfalls bereits im

Ermittlungsverfahren geäussert (siehe Vorakten S. 261 [act. 4]). Zudem wurde

eine mögliche Aussage von «B____» in Aussicht gestellt (siehe Vorakten S. 276 [act.

4]). Diese erfolgte jedoch nicht, was der Gesuchsteller anlässlich der

Einvernahme vom 18. Juli 2019 bestätigte und festhielt, «B____» habe Angst vor

eigenen strafrechtlichen Konsequenzen gehabt (siehe Vorakten S. 275 [act. 4]). In

seiner ersten Eingabe kündigt der Gesuchsteller erneut an, «B____» sei bereit

eine Aussage zu seinen Gunsten zu machen. Er sei ja schliesslich bei der

Ausübung der Straftat anwesend gewesen und könne mit hundertprozentiger

Sicherheit aussagen, dass der Gesuchsteller nichts mit dem ganzen Fall zu

«schafen» habe (Eingabe vom 25. April 2021 S. 2 [act. 2]). In der

zweiten Eingabe ist von dieser angeblich möglichen Aussage keine Rede mehr.

Wie bereits

festgehalten wurde, dient die vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne

von Art. 412 StPO vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe

«wahrscheinlich» sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb «B____», welcher

selbst an der Tat beteiligt war, aber noch nicht ins Visier der Strafbehörden

gelangt ist, nun eine Aussage machen sollte, mit der er sich womöglich selbst

belasten würde – wenn er denn effektiv die Person im Hintergrund auf den

Überwachungsfotos wäre – nur um den Gesuchsteller zu entlasten. Es muss somit

davon ausgegangen werden, dass «B____» noch immer Angst vor eigenen

strafrechtlichen Konsequenzen hat und erneut von einer Aussage absehen würde. Das

erneute Inaussichtstellen von «B____s» Aussage vermag die Beweisgrundlage des

früheren Urteils daher keineswegs dahingehend zu erschüttern, dass ein

wesentlich milderes Urteil möglich wäre oder zumindest ein teilweiser

Freispruch in Betracht käme. In dieser Hinsicht liegt deshalb kein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.

Die Aussage, «B____»

könne den Haupttäter bestimmt identifizieren, wurde ebenso bereits im

Ermittlungsverfahren gemacht. Die genannten Tatsachen bzw. Beweismittel waren

dem Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt (siehe Vorakten S. 262

[act. 4]). Selbst wenn die Angabe des Vornamens «C____» im Ermittlungsverfahren

noch nicht erfolgte, so vermag auch dieses etwaige Novum die Beweisgrundlage

des früheren Urteils keineswegs dahingehend zu erschüttern, dass aufgrund

darauf ein milderes Urteil möglich wäre oder ein zumindest teilweiser

Freispruch in Betracht käme. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ihr

Datensystem aufgrund des Antrags des Gesuchstellers sogar überprüft hat, jedoch

keine den Behauptungen des Gesuchstellers entsprechenden Verurteilungen ermittelt

werden konnten (Stellungnahme vom 18. Mai 2021 [act. 3]). Somit handelt es sich

auch diesbezüglich nicht um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO.

Nach dem

Gesagten muss festgestellt werden, dass die in den neuesten Eingaben des

Gesuchstellers hervorgebrachten Argumente nicht als neu im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert werden können. Sie wurden bereits geltend

gemacht, sind seit Langem bekannt und müssen überdies als nicht überzeugend

bezeichnet werden. Die hervorgebrachten Argumente sind deshalb als

Revisionsgründe vollkommen ungeeignet. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller im

Ermittlungsverfahren seine Täterschaft mitunter damit bestritten hat, dass er

sich zur Tatzeit in Haft befunden habe. Dies konnte durch Abklärungen der

Staatsanwaltschaft jedoch eindeutig widerlegt werden (siehe Vorakten S. 261 und

267.

[act. 4]). Letztlich gilt es festzuhalten, dass die Fotos des Täters der

Überwachungskamera frappante Ähnlichkeiten mit dem Gesuchsteller aufweisen

(siehe Vorakten S. 256 f. und 266 [act. 4]). Auf das Revisionsgesuch ist somit

nicht einzutreten.

3.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 22 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 400.– zu bemessen und dem Gesuchsteller

aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der

Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.