DGS.2021.9
Revisionsgesuch
23. Juli 2021Deutsch12 min
Revisionsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche das Gesuch (mitsamt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.9
URTEIL
vom 23. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara
Lamm
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
den Strafbefehl vom 24. Februar 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 24. Februar 2020 wurde A____ des mehrfachen (teilweise versuchten)
Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen (teilweise versuchten)
Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung eines Kontaktverbots und des
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller bzw. seine
damalige Vertreterin, mit Eingabe vom 26. Februar 2020 vorsorglich Einsprache.
Am 25. Juni 2020 teilte die Verteidigerin mit, dass die Einsprache
zurückgezogen werde.
Mit Eingabe vom
25. April 2021 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) sinngemäss ein
Revisionsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche das Gesuch (mitsamt
Stellungnahme) zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt
überwies.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als
Dreiergericht (§ 88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Dasselbe
muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile
ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584; Botschaft StPO,
in: BBl 2006 S. 1085, 1318). Zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen
gegen Strafbefehle ist praxisgemäss ein Dreiergericht des Berufungsgerichts
(AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1, DGS.2019.23 vom 17. Januar
2020.
E. 1.1). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht
in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8).
1.2
Der
betroffene Strafbefehl ist letztlich aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass kein ordentliches Rechtsmittel
mehr dagegen erhoben werden kann. Der Gesuchsteller ist durch den
rechtskräftigen Strafbefehl offensichtlich beschwert und damit zur Stellung
eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO).
Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht relevanten
Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Insoweit
sind die Voraussetzungen für die vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs erfüllt.
1.3
Der
Gesuchsteller führt in seiner Eingabe vom 25. April 2021 aus, er habe neue
Beweise gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020 und macht
damit sinngemäss einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO geltend.
1.4
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und
Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine
Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur
Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht
in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGer 6B_14/2020 vom 20. April
2020.
E. 3.3.1). Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts
oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit
den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision dient
nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197
E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019
E. 1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1; vgl.
zum Ganzen AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E. 1.2).
Massgeblich ist,
ob geltend gemachte Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu
erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich
milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in
Betracht kommt (BGer 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2; BGE 130 IV 72 E. 1,
mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten
Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine
Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen
betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher,
höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E.
2, 116 IV 353 E. 5a; zum Ganzen statt vieler: DG.2018.17 vom 29. Juli 2019
E. 2.2).
1.5
Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411
Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu
belegen sind (vgl. Heer, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im
Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend
gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der
Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel
neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen
strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu
erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019
E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413
N 5). Das Revisionsgericht kann in einem schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornehmen (Art. 412 Abs. 1 StPO).
Sie dient vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe
«wahrscheinlich» sind (Fingerhuth,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 412
N 1 mit Verweis auf die Botschaft). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob
Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel
genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Erscheint indessen ein Eintreten
auf das Revisionsgesuch nach summarischer Prüfung durch die Verfahrensleitung
offensichtlich geboten, so wird praxisgemäss auf ein separates schriftliches
Eintretensverfahren verzichtet und sogleich das Revisionsverfahren an die Hand
genommen (vgl. Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO).
2.
2.1
Der
Gesuchsteller äussert sich in seinen Eingaben einzig zum Vorfall vom 10. November
2017.
([...]). Er macht nebst den mehrfachen Wiederholungen, dass er unschuldig
sei, geltend, es seien keine DNA-Spuren sichergestellt worden und er sei
lediglich aufgrund eines Überwachungsfotos des Bankautomaten, auf welchem er
ähnliche Gesichtszüge wie der Täter aufweise, verurteilt worden. Zudem handle
es sich um eine schlechte Aufnahme (Eingabe vom 25. April 2021 insb. S. 1, 3
und 4 sowie undatierte Eingabe, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai
2021.
[act. 2 bzw. 5]).
Weiter gibt der
Gesuchsteller an, er habe den auf dem Überwachungsfoto im Hintergrund
sichtbaren Mann namens «B____» (genannt «B____», Nachname nicht bekannt)
ausfindig machen können und dieser sei bereit, eine Aussage zum Geschehenen zu
machen (Eingabe vom 25. April 2021 S. 1 f. [act. 2]). Ferner führt der
Gesuchsteller aus, er wisse, wer der effektive Täter gewesen sei, es handle
sich um einen deutschen Staatsbürger namens «C____» (Nachname nicht bekannt).
Dieser «C____» habe die Tat vom 10. November 2017 sogar gestanden und sei dafür
– sowie für andere Delikte – verurteilt worden. Der Gesuchsteller stellt den
Antrag, die Staatsanwaltschaft solle überprüfen, ob im betreffenden Zeitraum in
ihrem System Verurteilungen dieses «C____» registriert seien. Dies sei bestimmt
der Fall und könne rasch überprüft werden (Eingabe vom 25. April 2021 S. 2 ff. sowie
undatierte Eingabe, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2021 [act. 2
bzw. 5]).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 aus, das
Revisionsgesuch des Gesuchstellers stütze sich auf keine neuen Tatsachen. Sie
betont, der Gesuchsteller habe bereits im Strafbefehlsverfahren behauptet, es
handle sich nicht um ihn auf den Überwachungsfotos. Bereits damals habe er
angegeben, bei dem auf dem Überwachungsfoto im Hintergrund sichtbaren Mann
handle es sich um einen gewissen «B____». Er habe zugesichert, mit «B____» zur
Staatsanwaltschaft zu kommen, damit dieser den Haupttäter auf dem Bild
identifizieren könne. Dem sei der Gesuchsteller allerdings nicht nachgekommen
und habe in seiner Einvernahme vom 18. Juli 2019 diesbezüglich die Aussage
verweigert. Dem Antrag des Gesuchstellers, das System auf Verurteilungen eines
gewissen «C____» zu überprüfen, sei die Staatsanwaltschaft nachgekommen und
hält fest, es hätten sich keine Anhaltspunkte im Datensystem finden lassen.
2.3
Die
Ausführungen des Gesuchstellers, unschuldig sowie nicht die Person auf den
Überwachungsfotos zu sein, wurden bereits im Ermittlungsverfahren mehrfach vorgebracht
(siehe Vorakten S. 261 sowie 275 ff. [act. 4]) und stellen somit keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Gleiches gilt
für die Aussage, es bestünden keine Beweise (siehe Vorakten S. 275 [act. 4]).
Der Hinweis,
dass es sich bei dem Mann im Hintergrund auf den Überwachungsfotos um einen
sogenannten «B____» (oder «B____») handeln soll, wurde ebenfalls bereits im
Ermittlungsverfahren geäussert (siehe Vorakten S. 261 [act. 4]). Zudem wurde
eine mögliche Aussage von «B____» in Aussicht gestellt (siehe Vorakten S. 276 [act.
4]). Diese erfolgte jedoch nicht, was der Gesuchsteller anlässlich der
Einvernahme vom 18. Juli 2019 bestätigte und festhielt, «B____» habe Angst vor
eigenen strafrechtlichen Konsequenzen gehabt (siehe Vorakten S. 275 [act. 4]). In
seiner ersten Eingabe kündigt der Gesuchsteller erneut an, «B____» sei bereit
eine Aussage zu seinen Gunsten zu machen. Er sei ja schliesslich bei der
Ausübung der Straftat anwesend gewesen und könne mit hundertprozentiger
Sicherheit aussagen, dass der Gesuchsteller nichts mit dem ganzen Fall zu
«schafen» habe (Eingabe vom 25. April 2021 S. 2 [act. 2]). In der
zweiten Eingabe ist von dieser angeblich möglichen Aussage keine Rede mehr.
Wie bereits
festgehalten wurde, dient die vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne
von Art. 412 StPO vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe
«wahrscheinlich» sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb «B____», welcher
selbst an der Tat beteiligt war, aber noch nicht ins Visier der Strafbehörden
gelangt ist, nun eine Aussage machen sollte, mit der er sich womöglich selbst
belasten würde – wenn er denn effektiv die Person im Hintergrund auf den
Überwachungsfotos wäre – nur um den Gesuchsteller zu entlasten. Es muss somit
davon ausgegangen werden, dass «B____» noch immer Angst vor eigenen
strafrechtlichen Konsequenzen hat und erneut von einer Aussage absehen würde. Das
erneute Inaussichtstellen von «B____s» Aussage vermag die Beweisgrundlage des
früheren Urteils daher keineswegs dahingehend zu erschüttern, dass ein
wesentlich milderes Urteil möglich wäre oder zumindest ein teilweiser
Freispruch in Betracht käme. In dieser Hinsicht liegt deshalb kein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
Die Aussage, «B____»
könne den Haupttäter bestimmt identifizieren, wurde ebenso bereits im
Ermittlungsverfahren gemacht. Die genannten Tatsachen bzw. Beweismittel waren
dem Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt (siehe Vorakten S. 262
[act. 4]). Selbst wenn die Angabe des Vornamens «C____» im Ermittlungsverfahren
noch nicht erfolgte, so vermag auch dieses etwaige Novum die Beweisgrundlage
des früheren Urteils keineswegs dahingehend zu erschüttern, dass aufgrund
darauf ein milderes Urteil möglich wäre oder ein zumindest teilweiser
Freispruch in Betracht käme. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ihr
Datensystem aufgrund des Antrags des Gesuchstellers sogar überprüft hat, jedoch
keine den Behauptungen des Gesuchstellers entsprechenden Verurteilungen ermittelt
werden konnten (Stellungnahme vom 18. Mai 2021 [act. 3]). Somit handelt es sich
auch diesbezüglich nicht um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO.
Nach dem
Gesagten muss festgestellt werden, dass die in den neuesten Eingaben des
Gesuchstellers hervorgebrachten Argumente nicht als neu im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert werden können. Sie wurden bereits geltend
gemacht, sind seit Langem bekannt und müssen überdies als nicht überzeugend
bezeichnet werden. Die hervorgebrachten Argumente sind deshalb als
Revisionsgründe vollkommen ungeeignet. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller im
Ermittlungsverfahren seine Täterschaft mitunter damit bestritten hat, dass er
sich zur Tatzeit in Haft befunden habe. Dies konnte durch Abklärungen der
Staatsanwaltschaft jedoch eindeutig widerlegt werden (siehe Vorakten S. 261 und
267.
[act. 4]). Letztlich gilt es festzuhalten, dass die Fotos des Täters der
Überwachungskamera frappante Ähnlichkeiten mit dem Gesuchsteller aufweisen
(siehe Vorakten S. 256 f. und 266 [act. 4]). Auf das Revisionsgesuch ist somit
nicht einzutreten.
3.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 22 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 400.– zu bemessen und dem Gesuchsteller
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der
Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.