DGS.2022.1
Ausstandsbegehren (BGer-Nr. 7B_157/2022 vom 22. Mai 2024)
11. Mai 2022Deutsch7 min
wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil von A____ vorgeworfen wird (VT.[...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.1
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber
Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die verfahrensleitende Staatsanwältin
(in den Verfahren VT.[...] / VT.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ ist am
Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig unter anderem wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung
(teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher
Drohung (VT.[...] bzw. SG.[...] ). Ihm wird vorgeworfen, am 10. März 2018 die
genannten Delikte zum Nachteil von B____ begangen zu haben. Basierend auf
demselben Vorfall ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen B____ hängig,
wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil von A____ vorgeworfen wird (VT.[...]
bzw. ES.[…]). Beide Personen haben gegenseitig entsprechende Strafanträge
gestellt.
Mit Eingabe vom
8. Februar 2022 hat A____ (Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____ gestellt. Die
Staatsanwaltschaft hat dieses Gesuch am 23. Februar 2022
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und dazu
Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat dem Gesuchsteller die
Stellungnahme mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zugestellt und ihm Frist
bis zum 28. März 2022 gesetzt zur allfälligen Replik. Von dieser
Möglichkeit hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2022 Gebrauch
gemacht, wobei er darin an seinem Ausstandsbegehren festhält.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder
einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b
StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im
Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion
des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4
S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,
132.
II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58
N 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger
Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen.
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren mit angeblich fehlerhaften
Verfügungen und Verfahrenshandlungen, welche ihm grösstenteils seit längerem
bekannt waren. Da für den Gesuchsteller offenbar die Kumulation der Vorfälle
ausschlaggebend ist und zumindest die Anklageschrift, welche gegen den
Anklagegrundsatz verstossen soll, nicht allzu lange vor dem Ausstandgesuch
datiert, ist im Zweifel von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen, so dass darauf
einzutreten ist.
1.3
Die
vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwältin hat entsprechend der Vorschrift
von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.
2.
2.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten
(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der
Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht
geltend gemacht werden), tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den
Ausstand, wenn sie oder er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.
Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89
E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
2.2
Befangenheit
einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist
nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.
Zu bejahen ist ein solcher nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders
krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung
vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien
auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142
E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020
vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind
primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).
2.3
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ mit deren
Verfahrenshandlungen und Unterlassungen. So seien die beiden Verfahren (VT.[...]
und VT.[...] ) ohne sachliche Gründe getrennt geführt und es seien Akten und
Schreiben aus dem Verfahren gegen B____ zu Unrecht nicht in seinem Dossier
abgelegt worden. Weiter seien ihm das Konfrontationsrecht und das rechtliche
Gehör nicht gewährt worden, es sei keine Schlussverfügung ergangen, er sei in
der Einvernahme vom 5. November 2021 mit unwahren und erpresserischen
Behauptungen unter Druck gesetzt und es seien entlastende Tatsachen nicht
berücksichtigt worden. Schliesslich verstosse die Anklageschrift gegen den
Anklagegrundsatz. Diese zahlreichen Missachtungen der Parteirechte würden
darauf schliessen lassen, dass die Staatsanwältin C____ das Verfahren nicht mit
der notwendigen Unparteilichkeit und Sorgfalt führe. Ausserdem habe sie
parteilich gehandelt, indem sie die vom Gesuchsteller beanzeigte versuchte
sexuelle Nötigung durch B____ nicht angeklagt und diesen somit begünstigt habe
(act. 3 und act. 2 ff.).
2.4
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Behauptungen des Gesuchstellers in weiten Teilen
nicht genügend substantiiert sind. Eine nähere Beschreibung der beanstandeten
Vorgänge oder Angaben über Daten und Aktenstellen fehlen weitgehend. Wie
bereits aufgezeigt, ist ein Ausstandsbegehren ohnehin nicht dazu geeignet,
einzelne (unterlassene) Verfahrenshandlungen zu rügen (vgl. E. 2.2). Vielmehr
hätte der Gesuchsteller allfällige Verletzungen seiner Parteirechte mit den
entsprechenden Rechtsmitteln geltend machen können. Ferner werden weder ausstandsbegründende
schwere Verfahrensfehler oder etwa eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten
des Gesuchstellers glaubhaft dargelegt noch sind solche erkennbar. Das
Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu
tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen
ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
3.2
Die
Verteidigung des Gesuchstellers macht für das vorliegende Verfahren einen
Aufwand von 7 Stunden zuzüglich Auslagen von 3 % geltend; ein Gesuch um
amtliche Verteidigung wurde nicht gestellt. Da es sich bei dem
Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren handelt, würde die Gewährung der amtlichen
Verteidigung die Hablosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit voraussetzen (AGE
BES.2019.64 vom 24. Mai 2019 E. 3.2, BES.2018.123 vom 25. September
2018.
E. 4). Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist der geltend
gemachte Anschein der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin weder
ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Eine vernünftige Partei, welche die
Verfahrenskosten selber zu tragen hätte, würde eine solches Verfahren nicht
anstrengen. Ein Gesuch um amtliche Verteidigung hätte somit zufolge
Aussichtslosigkeit ohnehin abgewiesen werden müssen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____
wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwältin C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.