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Entscheid

DGS.2022.1

Ausstandsbegehren (BGer-Nr. 7B_157/2022 vom 22. Mai 2024)

11. Mai 2022Deutsch7 min

wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil von A____ vorgeworfen wird (VT.[...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.1

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber

Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die verfahrensleitende Staatsanwältin

(in den Verfahren VT.[...] / VT.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ ist am

Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig unter anderem wegen mehrfacher

versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung

(teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher

Drohung (VT.[...] bzw. SG.[...] ). Ihm wird vorgeworfen, am 10. März 2018 die

genannten Delikte zum Nachteil von B____ begangen zu haben. Basierend auf

demselben Vorfall ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen B____ hängig,

wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil von A____ vorgeworfen wird (VT.[...]

bzw. ES.[…]). Beide Personen haben gegenseitig entsprechende Strafanträge

gestellt.

Mit Eingabe vom

8. Februar 2022 hat A____ (Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____ gestellt. Die

Staatsanwaltschaft hat dieses Gesuch am 23. Februar 2022

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und dazu

Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat dem Gesuchsteller die

Stellungnahme mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zugestellt und ihm Frist

bis zum 28. März 2022 gesetzt zur allfälligen Replik. Von dieser

Möglichkeit hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2022 Gebrauch

gemacht, wobei er darin an seinem Ausstandsbegehren festhält.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche

den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder

einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b

StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im

Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion

des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4

S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,

132.

II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58

N 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger

Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen.

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren mit angeblich fehlerhaften

Verfügungen und Verfahrenshandlungen, welche ihm grösstenteils seit längerem

bekannt waren. Da für den Gesuchsteller offenbar die Kumulation der Vorfälle

ausschlaggebend ist und zumindest die Anklageschrift, welche gegen den

Anklagegrundsatz verstossen soll, nicht allzu lange vor dem Ausstandgesuch

datiert, ist im Zweifel von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen, so dass darauf

einzutreten ist.

1.3

Die

vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwältin hat entsprechend der Vorschrift

von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.

2.

2.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten

(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der

Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO

geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht

geltend gemacht werden), tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den

Ausstand, wenn sie oder er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden

einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.

Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89

E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).

2.2

Befangenheit

einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist

nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines

Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.

Zu bejahen ist ein solcher nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders

krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung

vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der

Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien

auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142

E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020

vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind

primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).

2.3

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ mit deren

Verfahrenshandlungen und Unterlassungen. So seien die beiden Verfahren (VT.[...]

und VT.[...] ) ohne sachliche Gründe getrennt geführt und es seien Akten und

Schreiben aus dem Verfahren gegen B____ zu Unrecht nicht in seinem Dossier

abgelegt worden. Weiter seien ihm das Konfrontationsrecht und das rechtliche

Gehör nicht gewährt worden, es sei keine Schlussverfügung ergangen, er sei in

der Einvernahme vom 5. November 2021 mit unwahren und erpresserischen

Behauptungen unter Druck gesetzt und es seien entlastende Tatsachen nicht

berücksichtigt worden. Schliesslich verstosse die Anklageschrift gegen den

Anklagegrundsatz. Diese zahlreichen Missachtungen der Parteirechte würden

darauf schliessen lassen, dass die Staatsanwältin C____ das Verfahren nicht mit

der notwendigen Unparteilichkeit und Sorgfalt führe. Ausserdem habe sie

parteilich gehandelt, indem sie die vom Gesuchsteller beanzeigte versuchte

sexuelle Nötigung durch B____ nicht angeklagt und diesen somit begünstigt habe

(act. 3 und act. 2 ff.).

2.4

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Behauptungen des Gesuchstellers in weiten Teilen

nicht genügend substantiiert sind. Eine nähere Beschreibung der beanstandeten

Vorgänge oder Angaben über Daten und Aktenstellen fehlen weitgehend. Wie

bereits aufgezeigt, ist ein Ausstandsbegehren ohnehin nicht dazu geeignet,

einzelne (unterlassene) Verfahrenshandlungen zu rügen (vgl. E. 2.2). Vielmehr

hätte der Gesuchsteller allfällige Verletzungen seiner Parteirechte mit den

entsprechenden Rechtsmitteln geltend machen können. Ferner werden weder ausstandsbegründende

schwere Verfahrensfehler oder etwa eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten

des Gesuchstellers glaubhaft dargelegt noch sind solche erkennbar. Das

Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu

tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen

ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

3.2

Die

Verteidigung des Gesuchstellers macht für das vorliegende Verfahren einen

Aufwand von 7 Stunden zuzüglich Auslagen von 3 % geltend; ein Gesuch um

amtliche Verteidigung wurde nicht gestellt. Da es sich bei dem

Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren handelt, würde die Gewährung der amtlichen

Verteidigung die Hablosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit voraussetzen (AGE

BES.2019.64 vom 24. Mai 2019 E. 3.2, BES.2018.123 vom 25. September

2018.

E. 4). Wie die vor­angehenden Erwägungen zeigen, ist der geltend

gemachte Anschein der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin weder

ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Eine vernünftige Partei, welche die

Verfahrenskosten selber zu tragen hätte, würde eine solches Verfahren nicht

anstrengen. Ein Gesuch um amtliche Verteidigung hätte somit zufolge

Aussichtslosigkeit ohnehin abgewiesen werden müssen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____

wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwältin C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.