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Entscheid

DGS.2022.11

Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten (im Verfahren SG.[...])

15. Dezember 2022Deutsch8 min

2021 beantragte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht den Ausstand der damaligen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.11

ENTSCHEID

vom 15. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren SG.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Gesuchsteller)

wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf versuchte einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter versuchte

schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Sachbeschädigung geführt. Das Verfahren wurde am 21. Januar 2021 an das

Strafgericht Basel-Stadt überwiesen (SG.[...]). Mit Eingabe vom 4. August

2021 beantragte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht den Ausstand der damaligen

Strafgerichtspräsidentin [...]. Dieses Ausstandsgesuch wurde – aufgrund der

zeitlichen Unmöglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung durch die

abgelehnte Strafgerichtspräsidentin vor dem Ende ihrer Amtszeit am 31. Dezember

2021 – mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 als gegenstandslos abgeschrieben.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 teilte Strafgerichtspräsident B____ dem

Gesuchsteller mit, dass er im vorliegenden Verfahren die Verfahrensleitung

übernommen habe, und mit Verfügung vom 14. Februar 2022 lud er die

Parteien zur Hauptverhandlung am 17. Mai 2022 vor.

Mit Gesuch vom

27. Februar 2020 (recte 2022) hat der Gesuchsteller beim

Appellationsgericht den Ausstand des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten

B____ beantragt. Der abgelehnte Strafgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 24. März

2022 zum Gesuch Stellung genommen und dessen kostenfällige Abweisung beantragt.

Die Einzelheiten

der Standpunkte und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid

erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat

eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die

erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der

Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207

E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand

ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des

Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom

31.

März 2009 E. 1.3).

Leitet der

Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern

ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich

nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht

nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als

befangen angesehen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1P.333/2003 vom

14.

November 2003 E. 2.2). Ist vernünftigerweise nicht damit zu rechnen,

dass ein einzelner potenzieller Verfahrensmangel zu einer Ausstandspflicht

führt, besteht keine Verpflichtung, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu

stellen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit dem

entsprechenden problematischen Verhalten zu begründen: nicht ausgeschlossen ist

es aber, darauf später zusammen mit neu hinzugetretenen Umständen

zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer

Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands

geeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2).

1.2.2

Der Gesuchsteller begründet sein

Gesuch – zumindest sinngemäss – mit verschiedenen angeblichen

Verfahrensfehlern. Er bezieht sich dabei insbesondere auf eine Verfügung des

abgelehnten Strafgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2022. Auf das rund

eine Woche später und damit rechtzeitig eingereichte Ausstandsbegehren vom 27. Februar

2022.

ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 56 StPO tritt

eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn

sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in

einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als

Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als

Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer

Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Die den

Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson

ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die

Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und

menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.

30.

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der

Europäi­schen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 1). Befangenheit

und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken.

Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die

Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O.,

Art. 56 N 9).

2.2

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch – abgesehen von allgemeiner Kritik

an der Justiz – primär mit einer Verfügung des abgelehnten

Strafgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2022. In dieser Verfügung habe

ihm der abgelehnte Strafgerichtspräsident mitgeteilt, dass es ihm unbenommen

bleibe, eine Wahlverteidigung zu bestimmen, obwohl im bisherigen Verfahren

stets von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen worden sei (act. 1,

S. 1).

Der abgelehnte

Strafgerichtspräsident weist in seiner Stellungnahme darauf hin, es sei

zutreffend, dass im Vorverfahren von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen

worden und der Gesuchsteller auch amtlich verteidigt gewesen sei. Indes sei der

letzte amtliche Verteidiger auf Wunsch des Gesuchstellers mit Verfügung vom

2.

September 2021 abbestellt worden. Ein neuer amtlicher Verteidiger sei

von der damaligen Verfahrensleiterin nicht mehr eingesetzt worden. Dies dürfte –

nach Ansicht des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten – daran gelegen haben,

dass der Gesuchsteller einer behördlich eingesetzten Verteidigung bisher kritisch

gegenüber gestanden und mit seinem letzten Verteidiger (dem Dritten im Verfahren)

nicht kooperiert habe. Vor diesem Hintergrund sei dem Gesuchsteller mit der

erwähnten Verfügung vom 18. Februar 2022 mitgeteilt worden, dass er

weiterhin die Möglichkeit habe, einen Wahlverteidiger zu bezeichnen oder ein

erneutes Gesuch um Bewilligung einer amtlichen Verteidigung zu stellen.

Schliesslich sei das vorliegende Ausstandsgesuch vom 27. Februar 2022

zugleich als impliziten Antrag auf Ernennung einer amtlichen Verteidigung

entgegengenommen und inzwischen ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt worden

(act. 3, S. 1 f.).

2.3

Die

vom Gesuchsteller vorgebrachte Rüge beschlägt einen allfälligen

Verfahrensfehler. Soweit solche als Ausstandsgründe angeführt werden, ist zu

beachten, dass Verfahrensfehler rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht zur

Befangenheit einer Gerichtsperson führen. Nur krasse und wiederholte

Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich

einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz

und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im

Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E.

3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom

29.

Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2,

BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel

auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_219/2020 vom 5. Oktober 2020

E. 2.1). Vorliegend wurde dem Gesuchsteller, wie der abgelehnte

Strafgerichtspräsident zutreffend ausführt, eine amtliche Verteidigung nicht

verweigert, sondern ihm wurde – vor dem Hintergrund der fehlenden Kooperation

mit dem letzten amtlichen Verteidiger, der auf Wunsch des Gesuchstellers

abbestellt worden war – lediglich mitgeteilt, dass er um Einsetzung einer neuen

amtlichen Verteidigung explizit zu ersuchen habe. Ein Verfahrensfehler ist

diesbezüglich nicht ersichtlich, schon gar nicht eine krasse Rechtsverletzung, wie

sie – unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung – für die

Begründung des Anscheins der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erforderlich

wäre. Im Gegenteil ist das Vorgehen des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten

nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem Gesagten

ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.