DGS.2022.11
Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten (im Verfahren SG.[...])
15. Dezember 2022Deutsch8 min
2021 beantragte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht den Ausstand der damaligen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.11
ENTSCHEID
vom 15. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren SG.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Gesuchsteller)
wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter versuchte
schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Sachbeschädigung geführt. Das Verfahren wurde am 21. Januar 2021 an das
Strafgericht Basel-Stadt überwiesen (SG.[...]). Mit Eingabe vom 4. August
2021 beantragte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht den Ausstand der damaligen
Strafgerichtspräsidentin [...]. Dieses Ausstandsgesuch wurde – aufgrund der
zeitlichen Unmöglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung durch die
abgelehnte Strafgerichtspräsidentin vor dem Ende ihrer Amtszeit am 31. Dezember
2021 – mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 als gegenstandslos abgeschrieben.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 teilte Strafgerichtspräsident B____ dem
Gesuchsteller mit, dass er im vorliegenden Verfahren die Verfahrensleitung
übernommen habe, und mit Verfügung vom 14. Februar 2022 lud er die
Parteien zur Hauptverhandlung am 17. Mai 2022 vor.
Mit Gesuch vom
27. Februar 2020 (recte 2022) hat der Gesuchsteller beim
Appellationsgericht den Ausstand des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten
B____ beantragt. Der abgelehnte Strafgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 24. März
2022 zum Gesuch Stellung genommen und dessen kostenfällige Abweisung beantragt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid
erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat
eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die
erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der
Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand
verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207
E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand
ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom
31.
März 2009 E. 1.3).
Leitet der
Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern
ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich
nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht
nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als
befangen angesehen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1P.333/2003 vom
14.
November 2003 E. 2.2). Ist vernünftigerweise nicht damit zu rechnen,
dass ein einzelner potenzieller Verfahrensmangel zu einer Ausstandspflicht
führt, besteht keine Verpflichtung, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu
stellen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit dem
entsprechenden problematischen Verhalten zu begründen: nicht ausgeschlossen ist
es aber, darauf später zusammen mit neu hinzugetretenen Umständen
zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer
Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands
geeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2).
1.2.2
Der Gesuchsteller begründet sein
Gesuch – zumindest sinngemäss – mit verschiedenen angeblichen
Verfahrensfehlern. Er bezieht sich dabei insbesondere auf eine Verfügung des
abgelehnten Strafgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2022. Auf das rund
eine Woche später und damit rechtzeitig eingereichte Ausstandsbegehren vom 27. Februar
2022.
ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 56 StPO tritt
eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn
sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in
einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als
Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie
aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer
Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson
ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die
Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30.
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 1). Befangenheit
und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken.
Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O.,
Art. 56 N 9).
2.2
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch – abgesehen von allgemeiner Kritik
an der Justiz – primär mit einer Verfügung des abgelehnten
Strafgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2022. In dieser Verfügung habe
ihm der abgelehnte Strafgerichtspräsident mitgeteilt, dass es ihm unbenommen
bleibe, eine Wahlverteidigung zu bestimmen, obwohl im bisherigen Verfahren
stets von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen worden sei (act. 1,
S. 1).
Der abgelehnte
Strafgerichtspräsident weist in seiner Stellungnahme darauf hin, es sei
zutreffend, dass im Vorverfahren von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen
worden und der Gesuchsteller auch amtlich verteidigt gewesen sei. Indes sei der
letzte amtliche Verteidiger auf Wunsch des Gesuchstellers mit Verfügung vom
2.
September 2021 abbestellt worden. Ein neuer amtlicher Verteidiger sei
von der damaligen Verfahrensleiterin nicht mehr eingesetzt worden. Dies dürfte –
nach Ansicht des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten – daran gelegen haben,
dass der Gesuchsteller einer behördlich eingesetzten Verteidigung bisher kritisch
gegenüber gestanden und mit seinem letzten Verteidiger (dem Dritten im Verfahren)
nicht kooperiert habe. Vor diesem Hintergrund sei dem Gesuchsteller mit der
erwähnten Verfügung vom 18. Februar 2022 mitgeteilt worden, dass er
weiterhin die Möglichkeit habe, einen Wahlverteidiger zu bezeichnen oder ein
erneutes Gesuch um Bewilligung einer amtlichen Verteidigung zu stellen.
Schliesslich sei das vorliegende Ausstandsgesuch vom 27. Februar 2022
zugleich als impliziten Antrag auf Ernennung einer amtlichen Verteidigung
entgegengenommen und inzwischen ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt worden
(act. 3, S. 1 f.).
2.3
Die
vom Gesuchsteller vorgebrachte Rüge beschlägt einen allfälligen
Verfahrensfehler. Soweit solche als Ausstandsgründe angeführt werden, ist zu
beachten, dass Verfahrensfehler rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht zur
Befangenheit einer Gerichtsperson führen. Nur krasse und wiederholte
Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich
einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz
und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im
Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E.
3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom
29.
Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2,
BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_219/2020 vom 5. Oktober 2020
E. 2.1). Vorliegend wurde dem Gesuchsteller, wie der abgelehnte
Strafgerichtspräsident zutreffend ausführt, eine amtliche Verteidigung nicht
verweigert, sondern ihm wurde – vor dem Hintergrund der fehlenden Kooperation
mit dem letzten amtlichen Verteidiger, der auf Wunsch des Gesuchstellers
abbestellt worden war – lediglich mitgeteilt, dass er um Einsetzung einer neuen
amtlichen Verteidigung explizit zu ersuchen habe. Ein Verfahrensfehler ist
diesbezüglich nicht ersichtlich, schon gar nicht eine krasse Rechtsverletzung, wie
sie – unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung – für die
Begründung des Anscheins der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erforderlich
wäre. Im Gegenteil ist das Vorgehen des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten
nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten
ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.