DGS.2022.12
Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt in den Strafverfahren «[...]»
29. März 2023Deutsch7 min
nicht in eigenem Namen gestellt habe, sondern als Parteivertreter der beschuldigten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.12
ENTSCHEID
vom 29.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch B____,
[...]
C____
Gesuchsteller 2
c/o [...]
vertreten durch B____,
[...]
D____
Gesuchsteller 3
[...]
vertreten durch B____,
[...]
E____
Gesuchsteller 4
[...]
vertreten durch B____,
[...]
F____
Gesuchsteller 5
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
G____
Gesuchsgegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den verfahrensleitenden Staatsanwalt in
den Strafverfahren «[...]»
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben an
den Ersten Staatsanwalt vom 2. März 2022 hat Rechtsanwalt B____ den Ausschluss
von Staatsanwalt G____ in den «[...]» betreffenden Verfahren [...] beantragt.
Der Erste Staatsanwalt hat dieses Ausschliessungsbegehren am 3. März 2022
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt und
beantragt, das Ausschliessungsbegehren abzuweisen. Staatsanwalt G____ hat sich
mit Stellungnahme vom 22. März 2022 zum Ausschliessungsbegehren geäussert und
beantragt, auf dieses sei wegen verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.
Im Übrigen sei es wegen Fehlens des Anscheins der Befangenheit abzuweisen. Mit
Eingabe vom 25. April 2022 hat B____ präzisiert, dass er das Ausstandsgesuch
nicht in eigenem Namen gestellt habe, sondern als Parteivertreter der beschuldigten
Personen in den angegebenen Strafverfahren. Am 21. November 2022 erfolgte die
Replik der Gesuchsteller, am 23. November 2022 ging seine Honorarnote ein mit
Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Falle des Unterliegens.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 58
StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen
Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu
stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I
121.
E. 2 S. 123; Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.
Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1).
3.
3.1
Der
Parteivertreter moniert mit seinem Gesuch vom 2. März 2022, gegen den für die «[...]»-Verfahren
zuständigen Staatsanwalt sei wegen Verwendung manipulierter
Videozusammenschnitte ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Begünstigung
und Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft eingeleitet worden. Dieses
Strafverfahren betreffe sein Verhalten in just den Fällen, die er als
Staatsanwalt weiterführe. Aufgrund seines persönlichen Interessens in der Sache
sei er von der Fallführung in sämtlichen «[...]»-Prozessen auszuschliessen.
3.2
Der
betroffene Staatsanwalt und Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme geltend,
B____ habe gegenüber dem Strafgericht bereits mit Eingabe vom 19. November 2020
den fehlenden Ton bei einer Szene der Videozusammenschnitte moniert. Das so
Dispositiv
begründete Ausstandsbegehren hätte demnach schon damals erfolgen müssen und
erweise sich als verspätet. Die nachträglich erhobene Anzeige vermöge die Frist
für ein Ausstandsbegehren nicht aufleben zu lassen. Auf das Ausstandsbegehren
sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen fehle der Anschein der Befangenheit,
weshalb das Gesuch abzuweisen wäre.
3.3 In
seiner Replik äussert der Parteivertreter, der fallführende Staatsanwalt könne
direkt auf die vorliegenden Verfahren Einfluss nehmen, er sei aufgrund des gegen
ihn laufenden Strafverfahrens aber nicht mehr alleine dem Recht verpflichtet,
sondern «in erster Linie seiner eigenen Haut». Die Strafanzeige sei im Auftrag
des [...] erfolgt, und erst als im Februar 2022 ein ausserkantonaler
Staatsanwalt für die Untersuchung der Anzeige eingesetzt worden war, habe ein
dringender Tatverdacht bestanden. Der Parteivertreter sei davon ausgegangen,
dass der Gesuchsgegner angesichts dieser Umstände von den damit im Zusammenhang
stehenden Fällen abgezogen würde und habe mit Erstaunen die vom Gesuchsgegner
unterzeichnete Anschlussberufung vom 24. Februar 2022 zur Kenntnis genommen.
Das unmittelbar im Anschluss daran gestellte Ausstandsbegehren sei somit
rechtzeitig erfolgt.
3.4
3.4.1 Der
Gesuchsgegner hat zurecht auf das Schreiben des Parteivertreters vom 19.
November 2020 verwiesen, mit welchem gegenüber dem Strafgericht im Zusammenhang
mit Videozusammenschnitten bereits moniert wurde, die Staatsanwaltschaft habe
dort die Tonspur der originalen Videosequenzen gelöscht. Das dem Staatsanwalt
vorgeworfene Verhalten war demnach bereits bekannt, und das darauf basierenden
Ausstandsbegehren vom 2. März 2022 erweist sich als klar verspätet. Dass der
Parteivertreter mit Schreiben an den Ersten Staatsanwalt vom 9. Dezember 2021
im Auftrag des Vereins «[...]» Strafanzeige gegen den Antragsgegner gestellt
hat, ändert nichts daran, dass die zugrundliegenden Umstände erwiesenermassen
bereits ein Jahr zuvor bekannt waren. Anzufügen ist, dass auch zeitgleich mit
der Strafanzeige kein Ausstandsgesuch gestellt wurde. Zufolge Verspätung ist
somit nicht auf das Ausstandsbegehren einzutreten
3.4.2 Im
Sinne einer Eventualbegründung ist darauf zu verweisen, dass gemäss
bundesgerichtliche Rechtsprechung das Erheben einer Strafanzeige durch eine
Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu
begründen vermag. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand,
einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des
Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019, E.3.5). Aus
den gleichen Gründen kann es auch nicht angehen, dass es die Parteien mithilfe
des Instruments der Strafanzeige in der Hand haben, im Falle eines ihnen nicht
genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten Anschein der Befangenheit den
Ausstand zu erzwingen.
Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich
keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders
krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E.
3.2.3 S. mit Hinweisen). Solche sind vorliegend indes nicht zu erkennen. Die
Verteidigung konnte offensichtlich auf die in Bild und Ton vollständigen
Videoaufnahmen zugreifen. Dass der fallführende Staatsanwalt die Tonspur in den
Zusammenschnitten der Staatsanwaltschaft selbst gelöscht hätte, wird in der
Strafanzeige nicht behauptet. Ob die betreffende Tonspur verwertbar ist ‒
was der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme bestreitet ‒ ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens, sondern wird im Rahmen des
Strafprozesses zu entscheiden sein.
Auch ein
rechtzeitig gestelltes Ausschliessungsbegehren wäre nach dem Gesagten
abzuweisen gewesen.
4.
4.1 Auf
das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei
die Gebühr auf je CHF 300.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des
Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
4.2 Der
Parteivertreter hat für den Fall des Unterliegens eine Entschädigung als
amtlicher Verteidiger beantragt. Aufgrund offensichtlicher Verspätung des
Gesuchs und entsprechender Aussichtslosigkeit ist dieses Gesuch abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen
Staatsanwalt G____ wird nicht eingetreten.
Die Gesuchsteller tragen die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 300.–.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für
das Ausstandsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwalt G____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.