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Entscheid

DGS.2022.12

Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt in den Strafverfahren «[...]»

29. März 2023Deutsch7 min

nicht in eigenem Namen gestellt habe, sondern als Parteivertreter der beschuldigten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.12

ENTSCHEID

vom 29.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Gesuchsteller 1

[...]

vertreten durch B____,

[...]

C____

Gesuchsteller 2

c/o [...]

vertreten durch B____,

[...]

D____

Gesuchsteller 3

[...]

vertreten durch B____,

[...]

E____

Gesuchsteller 4

[...]

vertreten durch B____,

[...]

F____

Gesuchsteller 5

[...]

vertreten durch B____,

[...]

gegen

G____

Gesuchsgegner

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den verfahrensleitenden Staatsanwalt in

den Strafverfahren «[...]»

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben an

den Ersten Staatsanwalt vom 2. März 2022 hat Rechtsanwalt B____ den Ausschluss

von Staatsanwalt G____ in den «[...]» betreffenden Verfahren [...] beantragt.

Der Erste Staatsanwalt hat dieses Ausschliessungsbegehren am 3. März 2022

zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt und

beantragt, das Ausschliessungsbegehren abzuweisen. Staatsanwalt G____ hat sich

mit Stellungnahme vom 22. März 2022 zum Ausschliessungsbegehren geäussert und

beantragt, auf dieses sei wegen verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.

Im Übrigen sei es wegen Fehlens des Anscheins der Befangenheit abzuweisen. Mit

Eingabe vom 25. April 2022 hat B____ präzisiert, dass er das Ausstandsgesuch

nicht in eigenem Namen gestellt habe, sondern als Parteivertreter der beschuldigten

Personen in den angegebenen Strafverfahren. Am 21. November 2022 erfolgte die

Replik der Gesuchsteller, am 23. November 2022 ging seine Honorarnote ein mit

Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Falle des Unterliegens.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 58

StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen

Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu

stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche

gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I

121.

E. 2 S. 123; Keller, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.

Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1).

3.

3.1

Der

Parteivertreter moniert mit seinem Gesuch vom 2. März 2022, gegen den für die «[...]»-Verfahren

zuständigen Staatsanwalt sei wegen Verwendung manipulierter

Videozusammenschnitte ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Begünstigung

und Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft eingeleitet worden. Dieses

Strafverfahren betreffe sein Verhalten in just den Fällen, die er als

Staatsanwalt weiterführe. Aufgrund seines persönlichen Interessens in der Sache

sei er von der Fallführung in sämtlichen «[...]»-Prozessen auszuschliessen.

3.2

Der

betroffene Staatsanwalt und Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme geltend,

B____ habe gegenüber dem Strafgericht bereits mit Eingabe vom 19. November 2020

den fehlenden Ton bei einer Szene der Videozusammenschnitte moniert. Das so

Dispositiv

begründete Ausstandsbegehren hätte demnach schon damals erfolgen müssen und

erweise sich als verspätet. Die nachträglich erhobene Anzeige vermöge die Frist

für ein Ausstandsbegehren nicht aufleben zu lassen. Auf das Ausstandsbegehren

sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen fehle der Anschein der Befangenheit,

weshalb das Gesuch abzuweisen wäre.

3.3 In

seiner Replik äussert der Parteivertreter, der fallführende Staatsanwalt könne

direkt auf die vorliegenden Verfahren Einfluss nehmen, er sei aufgrund des gegen

ihn laufenden Strafverfahrens aber nicht mehr alleine dem Recht verpflichtet,

sondern «in erster Linie seiner eigenen Haut». Die Strafanzeige sei im Auftrag

des [...] erfolgt, und erst als im Februar 2022 ein ausserkantonaler

Staatsanwalt für die Untersuchung der Anzeige eingesetzt worden war, habe ein

dringender Tatverdacht bestanden. Der Parteivertreter sei davon ausgegangen,

dass der Gesuchsgegner angesichts dieser Umstände von den damit im Zusammenhang

stehenden Fällen abgezogen würde und habe mit Erstaunen die vom Gesuchsgegner

unterzeichnete Anschlussberufung vom 24. Februar 2022 zur Kenntnis genommen.

Das unmittelbar im Anschluss daran gestellte Ausstandsbegehren sei somit

rechtzeitig erfolgt.

3.4

3.4.1 Der

Gesuchsgegner hat zurecht auf das Schreiben des Parteivertreters vom 19.

November 2020 verwiesen, mit welchem gegenüber dem Strafgericht im Zusammenhang

mit Videozusammenschnitten bereits moniert wurde, die Staatsanwaltschaft habe

dort die Tonspur der originalen Videosequenzen gelöscht. Das dem Staatsanwalt

vorgeworfene Verhalten war demnach bereits bekannt, und das darauf basierenden

Ausstandsbegehren vom 2. März 2022 erweist sich als klar verspätet. Dass der

Parteivertreter mit Schreiben an den Ersten Staatsanwalt vom 9. Dezember 2021

im Auftrag des Vereins «[...]» Strafanzeige gegen den Antragsgegner gestellt

hat, ändert nichts daran, dass die zugrundliegenden Umstände erwiesenermassen

bereits ein Jahr zuvor bekannt waren. Anzufügen ist, dass auch zeitgleich mit

der Strafanzeige kein Ausstandsgesuch gestellt wurde. Zufolge Verspätung ist

somit nicht auf das Ausstandsbegehren einzutreten

3.4.2 Im

Sinne einer Eventualbegründung ist darauf zu verweisen, dass gemäss

bundesgerichtliche Rechtsprechung das Erheben einer Strafanzeige durch eine

Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu

begründen vermag. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand,

einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des

Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019, E.3.5). Aus

den gleichen Gründen kann es auch nicht angehen, dass es die Parteien mithilfe

des Instruments der Strafanzeige in der Hand haben, im Falle eines ihnen nicht

genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten Anschein der Befangenheit den

Ausstand zu erzwingen.

Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich

keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders

krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der

Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E.

3.2.3 S. mit Hinweisen). Solche sind vorliegend indes nicht zu erkennen. Die

Verteidigung konnte offensichtlich auf die in Bild und Ton vollständigen

Videoaufnahmen zugreifen. Dass der fallführende Staatsanwalt die Tonspur in den

Zusammenschnitten der Staatsanwaltschaft selbst gelöscht hätte, wird in der

Strafanzeige nicht behauptet. Ob die betreffende Tonspur verwertbar ist ‒

was der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme bestreitet ‒ ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens, sondern wird im Rahmen des

Strafprozesses zu entscheiden sein.

Auch ein

rechtzeitig gestelltes Ausschliessungsbegehren wäre nach dem Gesagten

abzuweisen gewesen.

4.

4.1 Auf

das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei

die Gebühr auf je CHF 300.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des

Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

4.2 Der

Parteivertreter hat für den Fall des Unterliegens eine Entschädigung als

amtlicher Verteidiger beantragt. Aufgrund offensichtlicher Verspätung des

Gesuchs und entsprechender Aussichtslosigkeit ist dieses Gesuch abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch gegen

Staatsanwalt G____ wird nicht eingetreten.

Die Gesuchsteller tragen die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 300.–.

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für

das Ausstandsverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwalt G____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.