DGS.2022.13
Ausstandsbegehren (BGer-Nr. 7B_100/2022 vom 22. Mai 2024)
13. Juni 2022Deutsch9 min
Körperverletzung (teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.13
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Strafgerichtspräsidentin B____
(in den Verfahren SG.[...] / ES.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Gesuchsteller)
ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig unter anderem wegen
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung (teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung
und mehrfacher Drohung (SG.[…]). Ihm wird vorgeworfen, am 10. März 2018
die genannten Delikte zum Nachteil von C____ begangen zu haben. Basierend auf
demselben Vorfall ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen C____ hängig,
wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil des Gesuchstellers vorgeworfen
wird (ES.[…]). Beide Personen haben gegenseitig entsprechende Strafanträge
gestellt.
Mit Eingabe vom 24.
Februar 2022 hat der Gesuchsteller beim Strafgericht ein Ausstandsbegehren
gegen die Strafgerichtspräsidentin B____ gestellt. Die Strafgerichtspräsidentin
hat dieses Gesuch am 3. März 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
Basel-Stadt weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Sie beantragt die
Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
hat dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung vom 15. März 2022
zugestellt und ihm Frist bis zum 22. April 2022 gesetzt zur allfälligen Replik.
Am 25. April 2022 hat der Gesuchsteller seine Replik am Schalter des
Appellationsgerichts eingereicht. Mit Verfügung vom 26. April 2022 hat der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Strafgerichtspräsidentin eine
Kopie dieser Stellungnahme zur Kenntnisnahme weitergeleitet und festgestellt,
dass sie nicht innert Frist erfolgt war.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei,
welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,
der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene
Person nimmt dazu Stellung. Über Ausstandsbegehrens gegen die erstinstanzlichen
Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz
aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58
Abs. 1 StPO zu Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch hauptsächlich mit dem Verhalten
der Strafgerichtspräsidentin bei der Rückweisung der Anklageschrift an die
Staatsanwaltschaft am 30. September 2020. Sie habe der Staatsanwaltschaft
durch die von ihr gewählten Formulierungen zu verstehen gegeben, dass sie den
Beschuldigten härter bestraft haben wolle und sei daher nicht mehr
unvoreingenommen.
2.2
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand
verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1,
1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh
wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes
zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes
eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009
E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsbegehren
erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen
(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw.
sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer
6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom
7.
November 2012 E. 2.3).
2.3
Der
vom Gesuchsteller geltend gemachte Ausstandsgrund des Anscheins der
Voreingenommenheit geht auf die Verfügung vom 30. September 2021 zurück
und ist daher schon seit rund einem halben Jahr bekannt. Der Gesuchsteller
macht diesbezüglich geltend, erst mit Zustellung der Verfügung vom 18. Februar
2022, also am 22. Februar 2022, Kenntnis davon erhalten zu haben, dass
Präsidentin B____ im neuen Verfahren SG.[…] die Verfahrensleitung innehabe.
Dieser Einwand
überzeugt nicht. Der Gesuchsteller musste schon im Zeitpunkt der Rückweisung
davon ausgehen, dass die Verfahrensleitung bei einer neuen Anklage nicht ändern
würde. In der Rückweisungsverfügung vom 30. September 2020 wird im letzten
Abschnitt in Aussicht gestellt, den sistierten Fall ES.[…] und den vorliegenden
zusammen zu verhandeln. Da der Gesuchsteller aufgrund der Sistierungsverfügung
vom 30. September 2020 im Verfahren ES.[…] ebenfalls wusste, dass die
Strafgerichtspräsidentin auch da die Verfahrensleitung hatte, musste er auch
mit ihrer Verfahrensleitung im vorliegenden Verfahren rechnen. Ein allfälliges
Ausstandsgesuch hätte also spätestens mit dieser Ankündigung bzw. Verfügung vom
30.
September 2020 gestellt werden müssen, um rechtzeitig zu sein.
2.4
Auf
das vorliegende Aufstandsgesuch kann also nicht eingetreten werden.
3.
Aber auch in der
Sache wäre es abzuweisen.
3.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten
(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der
Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt eine Gerichtsperson in
den Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft
oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»
(Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I
121.
E. 5.1).
3.2
Die
instruktionsrichterliche Tätigkeit begründet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung. Die in diesem Rahmen ergehenden
prozessualen Anordnungen dienen einem anderen Zweck als der Entscheid in der
Sache (BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3). Zudem erfolgt im Rahmen
der Vorprüfung gemäss Art. 329 StPO eine tendenziell weniger intensive
Befassung mit der Prozessmaterie als bei einem Instruktionsrichter, sodass eine
Befangenheit ausgeschlossen werden kann. Deswegen ist es zulässig, dass der
vorprüfende Richter auch später am materiellen Entscheid teilnimmt (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: BSK
StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 329 StPO N
4b). Die Prüfung der
Anklage ist eine Vorbereitungshandlung und Instruktionsmassnahme. Solcher
Massnahmen bedarf es in jedem Gerichtsverfahren. Sie lassen die
verfahrensleitende bzw. instruierende Gerichtsperson nicht als befangen oder
vorbefasst erscheinen. Andernfalls würden das Vorantreiben des Verfahrens und
die Beurteilung innert nützlicher Frist und mit vertretbarem Aufwand erschwert,
wenn nicht gar verunmöglicht. Es wäre darüber hinaus nicht praktikabel. Die in
Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene Prüfung durch die Verfahrensleitung
geht nicht über die in jedem (straf-)gerichtlichen Verfahren unumgänglichen
ersten Vorkehrungen hinaus und begründet keine Ausstandspflicht (BGer
1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Diese Überlegungen gelten auch für
Verfahren vor dem Einzelgericht (vgl. BGer 1B_121/2013 vom 3. Mai 2013 E.
3.2
betr. Anklageschrift und Prüfung der Zuständigkeit; 1B_499/2012 vom 7.
November 2012 E. 2.4).
3.3
Des
Weiteren sind im vorliegenden Fall auch keine besonderen Umstände ersichtlich,
welche die Strafgerichtspräsidentin als befangen erscheinen lassen könnten. Die
Strafgerichtspräsidentin hat sich mit der Verfügung vom 30. September 2020
nicht in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang des Strafverfahrens nicht
mehr als offen erscheinen lassen würde. Es wurde in der Verfügung lediglich
eine Nasenbeinfraktur erwähnt, die im Strafbefehl nicht aufgeführt sei und der
Prüfung der Staatsanwaltschaft überlassen, ob diese auf die der Anklage zu
Grunde liegenden Ereignisse im März 2018 zurückzuführen sei. Ob sich der
Gesuchsteller dann tatsächlich der Verursachung dieser Verletzung schuldig
gemacht hat, wurde aber in der Verfügung offengelassen. In der verfügten
Rückweisung des Verfahrens kann deshalb keine Befangenheit der
Strafgerichtspräsidentin erblickt werden. Der Verzicht auf eine Rückweisung im
Verfahren gegen C____ ändert aus den gleichen Gründen ebenfalls nichts.
Unerfindlich bleibt schliesslich, weshalb aus dem blossen Hinweis der
Strafgerichtspräsidentin, dass die verbesserte Anklageschrift erneut eingereicht
werden könne, eine implizite Festlegung auf eine bestimmte Strafart oder ein
bestimmtes (höheres) Strafmass abzuleiten sein soll.
3.4
Im
Übrigen sind gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021
vom 30. August 2021 E. 4.2). Der Gesuchsteller hätte gegen die Verfügung vom
30.
September 2020 auch Beschwerde einreichen können. Auf seine diesbezüglichen
Einwände in der Sache kann vorliegend deshalb nicht eingegangen werden.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu
tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen
ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
4.2
4.2.1
Dem
Ausstandsbegehren vom 24. Februar 2022 ist kein Gesuch um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung beigefügt. Als solches lässt sich erst die Geltendmachung
eines Aufwandes von 4.25 h zzgl. Auslagen von 3% in der verspäteten Replik
vom 22. April 2022 interpretieren.
4.2.2
Da
es sich beim Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren handelt, ist für die
Gewährung der amtlichen Verteidigung vorausgesetzt, dass die gesuchstellende
Person hablos ist und ihr Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. AGE
DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; BES.2018.123 vom 25. September
2018.
E. 4). Im vorliegenden Fall reichte der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren
beinahe ein halbes Jahr nach Kenntnis des Ausstandsgrundes und damit deutlich
zu spät ein (siehe Erwägung 2.3 und 2.4 hiervor), sodass sein Begehren als
aussichtlos zu werten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren gegen
Staatsanwältin B____ wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgerichtspräsidentin B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).