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Entscheid

DGS.2022.13

Ausstandsbegehren (BGer-Nr. 7B_100/2022 vom 22. Mai 2024)

13. Juni 2022Deutsch9 min

Körperverletzung (teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.13

ENTSCHEID

vom 13.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Strafgerichtspräsidentin B____

(in den Verfahren SG.[...] / ES.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Gesuchsteller)

ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig unter anderem wegen

mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher

Körperverletzung (teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung

und mehrfacher Drohung (SG.[…]). Ihm wird vorgeworfen, am 10. März 2018

die genannten Delikte zum Nachteil von C____ begangen zu haben. Basierend auf

demselben Vorfall ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen C____ hängig,

wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil des Gesuchstellers vorgeworfen

wird (ES.[…]). Beide Personen haben gegenseitig entsprechende Strafanträge

gestellt.

Mit Eingabe vom 24.

Februar 2022 hat der Gesuchsteller beim Strafgericht ein Ausstandsbegehren

gegen die Strafgerichtspräsidentin B____ gestellt. Die Strafgerichtspräsidentin

hat dieses Gesuch am 3. März 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

Basel-Stadt weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Sie beantragt die

Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

hat dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung vom 15. März 2022

zugestellt und ihm Frist bis zum 22. April 2022 gesetzt zur allfälligen Replik.

Am 25. April 2022 hat der Gesuchsteller seine Replik am Schalter des

Appellationsgerichts eingereicht. Mit Verfügung vom 26. April 2022 hat der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Strafgerichtspräsidentin eine

Kopie dieser Stellungnahme zur Kenntnisnahme weitergeleitet und festgestellt,

dass sie nicht innert Frist erfolgt war.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei,

welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,

der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene

Person nimmt dazu Stellung. Über Ausstandsbegehrens gegen die erstinstanzlichen

Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz

aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58

Abs. 1 StPO zu Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch hauptsächlich mit dem Verhalten

der Strafgerichtspräsidentin bei der Rückweisung der Anklageschrift an die

Staatsanwaltschaft am 30. September 2020. Sie habe der Staatsanwaltschaft

durch die von ihr gewählten Formulierungen zu verstehen gegeben, dass sie den

Beschuldigten härter bestraft haben wolle und sei daher nicht mehr

unvoreingenommen.

2.2

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1,

1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh

wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes

zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes

eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009

E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsbegehren

erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen

(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw.

sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer

6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom

7.

November 2012 E. 2.3).

2.3

Der

vom Gesuchsteller geltend gemachte Ausstandsgrund des Anscheins der

Voreingenommenheit geht auf die Verfügung vom 30. September 2021 zurück

und ist daher schon seit rund einem halben Jahr bekannt. Der Gesuchsteller

macht diesbezüglich geltend, erst mit Zustellung der Verfügung vom 18. Februar

2022, also am 22. Februar 2022, Kenntnis davon erhalten zu haben, dass

Präsidentin B____ im neuen Verfahren SG.[…] die Verfahrensleitung innehabe.

Dieser Einwand

überzeugt nicht. Der Gesuchsteller musste schon im Zeitpunkt der Rückweisung

davon ausgehen, dass die Verfahrensleitung bei einer neuen Anklage nicht ändern

würde. In der Rückweisungsverfügung vom 30. September 2020 wird im letzten

Abschnitt in Aussicht gestellt, den sistierten Fall ES.[…] und den vorliegenden

zusammen zu verhandeln. Da der Gesuchsteller aufgrund der Sistierungsverfügung

vom 30. September 2020 im Verfahren ES.[…] ebenfalls wusste, dass die

Strafgerichtspräsidentin auch da die Verfahrensleitung hatte, musste er auch

mit ihrer Verfahrensleitung im vorliegenden Verfahren rechnen. Ein allfälliges

Ausstandsgesuch hätte also spätestens mit dieser Ankündigung bzw. Verfügung vom

30.

September 2020 gestellt werden müssen, um rechtzeitig zu sein.

2.4

Auf

das vorliegende Aufstandsgesuch kann also nicht eingetreten werden.

3.

Aber auch in der

Sache wäre es abzuweisen.

3.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten

(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der

Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO

geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt eine Gerichtsperson in

den Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft

oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»

(Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit

begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I

121.

E. 5.1).

3.2

Die

instruktionsrichterliche Tätigkeit begründet nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung. Die in diesem Rahmen ergehenden

prozessualen Anordnungen dienen einem anderen Zweck als der Entscheid in der

Sache (BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3). Zudem erfolgt im Rahmen

der Vorprüfung gemäss Art. 329 StPO eine tendenziell weniger intensive

Befassung mit der Prozessmaterie als bei einem Instruktionsrichter, sodass eine

Befangenheit ausgeschlossen werden kann. Deswegen ist es zulässig, dass der

vorprüfende Richter auch später am materiellen Entscheid teilnimmt (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: BSK

StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 329 StPO N

4b). Die Prüfung der

Anklage ist eine Vorbereitungshandlung und Instruktionsmassnahme. Solcher

Massnahmen bedarf es in jedem Gerichtsverfahren. Sie lassen die

verfahrensleitende bzw. instruierende Gerichtsperson nicht als befangen oder

vorbefasst erscheinen. Andernfalls würden das Vorantreiben des Verfahrens und

die Beurteilung innert nützlicher Frist und mit vertretbarem Aufwand erschwert,

wenn nicht gar verunmöglicht. Es wäre darüber hinaus nicht praktikabel. Die in

Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene Prüfung durch die Verfahrensleitung

geht nicht über die in jedem (straf-)gerichtlichen Verfahren unumgänglichen

ersten Vorkehrungen hinaus und begründet keine Ausstandspflicht (BGer

1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Diese Überlegungen gelten auch für

Verfahren vor dem Einzelgericht (vgl. BGer 1B_121/2013 vom 3. Mai 2013 E.

3.2

betr. Anklageschrift und Prüfung der Zuständigkeit; 1B_499/2012 vom 7.

November 2012 E. 2.4).

3.3

Des

Weiteren sind im vorliegenden Fall auch keine besonderen Umstände ersichtlich,

welche die Strafgerichtspräsidentin als befangen erscheinen lassen könnten. Die

Strafgerichtspräsidentin hat sich mit der Verfügung vom 30. September 2020

nicht in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang des Strafverfahrens nicht

mehr als offen erscheinen lassen würde. Es wurde in der Verfügung lediglich

eine Nasenbeinfraktur erwähnt, die im Strafbefehl nicht aufgeführt sei und der

Prüfung der Staatsanwaltschaft überlassen, ob diese auf die der Anklage zu

Grunde liegenden Ereignisse im März 2018 zurückzuführen sei. Ob sich der

Gesuchsteller dann tatsächlich der Verursachung dieser Verletzung schuldig

gemacht hat, wurde aber in der Verfügung offengelassen. In der verfügten

Rückweisung des Verfahrens kann deshalb keine Befangenheit der

Strafgerichtspräsidentin erblickt werden. Der Verzicht auf eine Rückweisung im

Verfahren gegen C____ ändert aus den gleichen Gründen ebenfalls nichts.

Unerfindlich bleibt schliesslich, weshalb aus dem blossen Hinweis der

Strafgerichtspräsidentin, dass die verbesserte Anklageschrift erneut eingereicht

werden könne, eine implizite Festlegung auf eine bestimmte Strafart oder ein

bestimmtes (höheres) Strafmass abzuleiten sein soll.

3.4

Im

Übrigen sind gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung

stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021

vom 30. August 2021 E. 4.2). Der Gesuchsteller hätte gegen die Verfügung vom

30.

September 2020 auch Beschwerde einreichen können. Auf seine diesbezüglichen

Einwände in der Sache kann vorliegend deshalb nicht eingegangen werden.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu

tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen

ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

4.2

4.2.1

Dem

Ausstandsbegehren vom 24. Februar 2022 ist kein Gesuch um Bewilligung der

amtlichen Verteidigung beigefügt. Als solches lässt sich erst die Geltendmachung

eines Aufwandes von 4.25 h zzgl. Auslagen von 3% in der verspäteten Replik

vom 22. April 2022 interpretieren.

4.2.2

Da

es sich beim Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren handelt, ist für die

Gewährung der amtlichen Verteidigung vorausgesetzt, dass die gesuchstellende

Person hablos ist und ihr Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. AGE

DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; BES.2018.123 vom 25. September

2018.

E. 4). Im vorliegenden Fall reichte der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren

beinahe ein halbes Jahr nach Kenntnis des Ausstandsgrundes und damit deutlich

zu spät ein (siehe Erwägung 2.3 und 2.4 hiervor), sodass sein Begehren als

aussichtlos zu werten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren gegen

Staatsanwältin B____ wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgerichtspräsidentin B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).