DGS.2022.14
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
10. Mai 2022Deutsch20 min
berichtet, dass das in der B____ erschienene Interview mit Gerichtspräsident C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.14
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Gesuchstellerin) war am Strafgericht im Zusammenhang mit der Basel
nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 ein Strafverfahren wegen diverser
Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in der B____
ein Interview mit dem amtierenden Strafgerichtspräsidenten und Verfahrensleiter
C____. In einem Beitrag von D____ vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon
berichtet, dass das in der B____ erschienene Interview mit Gerichtspräsident C____
«nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021
erschien in der E____ darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion
stehende Prozessserie. Darin wird unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines
amtierenden (ordentlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im
Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse
Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben.
Nach dem
Erscheinen des E____-Artikels hat die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer
Berufungsbegründung vom 16. April 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den
Strafgerichtspräsidenten gestellt. Sie beantragt, es sei die Befangenheit und
damit die Ausstandspflicht von C____ im vorinstanzlichen Verfahren [...]
festzustellen (Ziff. 1). Es seien sämtliche von C____ im vorinstanzlichen
Verfahren [...] vorgenommenen Verfahrenshandlungen aufzuheben (Ziff. 2). Zudem
sei die Sache zur neuen Beurteilung einem ausserkantonalen erstinstanzlichen
Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten (Ziff. 3). Darüber hinaus sei der
ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 14.
April 2021 [recte: 15. April 2021] als Verfasser der darin zitierten E-Mail
genannt wird, zu eruieren und zur Sache, das heisst zu Absprachen zwischen den
Gerichtspräsidien des Strafgerichts Basel-Stadt, parteiöffentlich und unter
Wahrung der Teilnahmerechte zu befragen (Ziff. 4). Alsdann sei anzuordnen,
dass die Neubeurteilung gemäss vorstehender Ziffer 3 vereinigt mit den bisher
getrennt geführten Verfahren betreffend die Delikte im Zusammenhang mit der
Demonstration vom 24. November 2018 zu erfolgen habe (Ziff. 5). Im Übrigen sei
über die Verfahrensanträge gemäss den vorstehenden Ziffern 1-5 vorab mittels
einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Ziff. 6).
Schliesslich seien die Protokolle der Sitzungen der Präsidienkonferenz des
Strafgerichts Basel-Stadt der Jahre 2019 und 2020, soweit sie Fälle im
Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 beträfen sowie der im
Artikel «Richterinnen unter Verdacht» der E____ vom 15. April 2021 teilweise
wiedergegebener E-Mail-Verkehr zwischen den Strafgerichtspräsidien, beizuziehen
(Ziff. 7). C____ beantragt mit Stellungnahme vom 31. März 2022 die
kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens. Hierzu hat die Gesuchstellerin
am 19. April 2022 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei,
welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,
der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene
Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen
Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz
aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).
1.2.2
Da
die Gesuchstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte
Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens
legitimiert.
1.3
Auf
die Anträge Ziff. 3 und 5, wonach die Sache zur neuen Beurteilung einem
ausserkantonalen erstinstanzlichen Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten
sei bzw. alle bisher getrennt geführten Verfahren betreffend die Delikte im
Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 zu vereinigen seien, kann
nicht eingetreten werden, zumal die Verfahrensleitung (in der Sache) nicht beim
Beschwerderichter bzw. nicht beim in casu mitwirkenden
Appellationsgerichtspräsidenten liegt, wobei auch keine Notwendigkeit besteht,
darüber in einer separaten Verfügung zu entscheiden (Antrag Ziff. 6).
2.
2.1
Die
Gesuchstellerin macht geltend, aus dem Artikel «[...]» der E____ vom 15. April
2021.
gehe hervor, dass es am Strafgericht seitens verschiedener Präsidien zu
Abspracheversuchen und wohl auch Absprachen hinsichtlich der im Zusammenhang
mit der Demonstration vom 24. November 2018 getrennt geführten Verfahren
gekommen sei. Unter anderem seien Rechtsfragen, die zwingend in eine
Urteilsberatung gehörten, noch vor der Eröffnung der ersten Verhandlung unter
den Präsidien mit dem Ziel einer Einigung auf eine gemeinsame Haltung
diskutiert worden, so zum Beispiel «ob Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe gegen
die Polizeikette als versuchte schwere Körperverletzung (KV) oder als versuchte
einfache KV zu würdigen seien, oder ob ein solches Verhalten unter den
Umständen von Art. 260 und/oder 285 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
konsumiert werde». Die Ereignisse seien von einem der involvierten Richter wie
folgt beschrieben worden: «Mit Erschrecken musste ich von einem der Präsidien
vernehmen (ein <Versprecher>), dass es am Strafgericht Basel-Stadt
anscheinend eine Absprache unter den Präsidien gegeben hat, mit «linksextremen
Demonstrantinnen! eine gewisse Schiene zu fahren [...]. Ich erinnere hiermit
alle eingehend an ihre richterliche Unabhängigkeit!». Bereits dies genüge, um
den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten C____, aber auch der
übrigen involvierten Richter zu erwecken.
2.2
2.2.1
Die
Befangenheit sämtlicher Präsidien des Strafgerichts ergäbe sich überdies auch
aus der Tatsache, dass eine Verfahrensvereinigung abgelehnt worden sei und die
Verfahren gegen die Vielzahl der Beschuldigten getrennt geführt worden seien. Eine
Verfahrenstrennung könne unter dem Gesichtspunkt der Generalklausel von Art. 56
lit. f StPO problematisch sein. Denn bei der Verfahrenstrennung sei die
Offenheit eines Verfahrens dann in Frage gestellt, sobald sich die Beurteilung
des einen Verfahrens präjudizierend auf das andere auswirke. Um dieser
Problematik Rechnung zu tragen, gelte gemäss Art. 29 StPO der Grundsatz der
Verfahrenseinheit. Eine Verfahrenstrennung sei gemäss Art. 30 StPO nur bei
Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und müsse die Ausnahme bleiben. Die
sachlichen Gründe müssten objektiv sein und sich auf Charakteristika des
Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen. Organisatorische Aspekte auf
Seiten der Strafbehörden stellten keinen genügenden sachlichen Grund dar.
2.2.2
Sollte
wider Erwarten ausnahmsweise eine aus organisatorischen Gründen erfolgte
Verfahrenstrennung zulässig sein, so dürfe dadurch die Offenheit der
Separatverfahren nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere seien vom
zuständigen Gericht entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur
Gewährleistung der Verfahrensgarantien zu treffen. Solche Massnahmen seien
vorliegend unstrittig keine ergriffen worden. Im Gegenteil hätten sich die
Strafgerichtspräsidien offenbar vorgängig auch zu materiellen Fragen der
Beurteilung der angeklagten Sachverhalte ausgetauscht.
2.3
Insgesamt
liessen diese Umstände – so die Gesuchstellerin – keinen anderen Schluss zu,
als dass das vorliegende Verfahren unter der Leitung von C____ nicht mehr als
offen erschiene. Es bestehe somit ein durch sachliche Gründe gerechtfertigtes
Misstrauen in die fehlende Unparteilichkeit der baselstädtischen
Strafgerichtspräsidien in diesem Fall.
3.
3.1
C____
macht geltend, es treffe zwar zu, dass seitens der Präsidien tatsächlich über rechtliche
Fragen (beispielsweise wie der Wurf eines 1-2 Kilogramm schweren Steins gegen
eine Kette von Polizeibeamten in Schutzbekleidung) diskutiert worden sei. Unzutreffend
sei jedoch die Behauptung, dass das Ziel einer Einigung bestanden habe. Bei der
Diskussion sei es bloss um einen informellen Gedankenaustausch über rechtliche
Fragen gegangen. Wenn bereits dadurch die Befangenheit der Beteiligten
resultierte, würde dies bedeuten, dass die Strafgerichtspräsidien ihrem gesetzlichen
Auftrag gemäss § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG (Förderung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung durch die Präsidienkonferenz) nicht mehr nachkommen könnten.
Es sei den Strafgerichtspräsidien bewusst, dass sie solche Diskussionen mit der
erforderlichen Zurückhaltung führen müssten. Denke man die Argumentation der
Verteidigung aber konsequent zu Ende, so dürften sie vor der Durchführung einer
Verhandlung nicht einmal mehr Entscheide des Bundesgerichts konsultieren, die
sich mit analogen rechtlichen Fragen befassten. Sogar das Studium von
Fachliteratur könnte die Meinung beeinflussen und wäre zu unterlassen.
3.2
Hinsichtlich
der Behauptung eines – nunmehr ehemaligen – Richters, gelte es vorab
festzuhalten, dass besagter Richter nach dem Kenntnisstand des
Strafgerichtspräsidenten nie an einem der «Basel nazifrei-Prozesse»
Dispositiv
teilgenommen habe. Um «Insiderwissen» könne es sich demnach nicht gehandelt
haben. Bezeichnend sei auch, dass die angebliche Quelle nie beim Namen genannt
worden sei, weshalb die entsprechende Behauptung nicht überprüft und damit
widerlegt werden könne. Er – C____ – könne nur nochmals mit Nachdruck betonen,
dass es nie irgendwelche Absprachen gegeben habe.
4.
4.1 Die
Gesuchstellerin macht mit ihrer Replik geltend, den Ausführungen des
Strafgerichtspräsidenten lasse sich nicht eindeutig entnehmen, in welchem
Rahmen – einem informellen Gedankenaustausch oder einer Sitzung der
Präsidienkonferenz – der erwähnte Gedankenaustausch stattgefunden habe. Sollte
es sich um eine Sitzung der Präsidienkonferenz gehandelt haben, werde der
Beizug der entsprechenden Protokollauszüge beantragt. Für den Fall, dass es
sich bei den Gesprächen zwischen den Strafgerichtspräsidien um einen bloss
informellen Austausch gehandelt haben sollte, müsse umso mehr davon ausgegangen
werden, dass dieser die vom unabhängigen Richter geforderte Offenheit für den
Entscheid im konkreten Sachverhalt verunmöglicht habe. Grund dafür sei der
Umstand, dass gemäss Stellungnahme von C____ dieser Austausch im Bestreben um
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäss § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG und
somit im Bemühen um eine einheitliche Beurteilung erfolgte.
4.2 Das
vom Strafgerichtspräsidenten angerufene Bestreben um Einheitlichkeit der
Rechtsprechung hätte ohne weiteres durch die Zusammenlegung der Fälle erzielt
werden können. Der Verweis auf § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG («Einheitlichkeit
der Rechtsprechung») zeige gerade auf, dass es darum gegangen sei, im Vorfeld
der verschiedenen Hauptverhandlungen betreffend die Vorfälle im Umfeld der Basel
nazifrei-Kundgebung vom 24. November 2018 unter den Strafgerichtspräsidien im
Sinne einer verfrühten Festlegung eine Einigung betreffend die rechtliche
Qualifikation gewisser Sachverhalte zu erzielen. Dies könne im vorliegenden
Kontext aber nichts anderes als eine unzulässige Absprache oder zumindest deren
Versuch bedeuten. Während das Studium von Literatur und Rechtsprechung – dessen
Zulässigkeit nicht bestritten werde – sich zwar mit ähnlichen wie den im
Einzelfall zu entscheidenden Fällen auseinandersetzen möge, seien die
vorliegend zu entscheidenden Fälle zumindest betreffend den Sachverhalt
weitgehend identisch oder zumindest derart nahe, dass der Austausch mit anderen
Gerichtspräsidien im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht zulässig sei.
4.3 Insgesamt
liessen die geschilderten Umstände der offenbar vom Bemühen einer einheitlichen
Rechtsprechung getragenen Besprechungen am Strafgericht im Vorfeld der
Verhandlung keinen anderen Schluss zu, als dass das Vorgehen des zuständigen
Strafgerichtspräsidenten C____ den Anschein seiner Befangenheit zumindest zu
erwecken vermöge. Dabei gehe es nicht um das subjektive Empfinden der Gesuchstellerin,
sondern um die Tatsache, dass es vor der Hauptverhandlung zu Besprechungen
betreffend den konkreten Sachverhalt zwischen den Gerichtspräsidien gekommen sei.
5.
5.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die
Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die
Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178
E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO N 31 ff.). In
Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO
eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu
treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand
einer Partei, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie im
Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte
(lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen
(Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder
pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter
Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden
Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 11).
5.2 Der
Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und
Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer
Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck
erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als
offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen
richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer
8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4.
Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder
während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den
Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119
E. 3a S. 122). In diesem Sinn können sich etwa auch (scherzhafte) Äusserungen
einer Gerichtsperson über einen Verfahrensbeteiligten vor oder während des
Verfahrens auswirken. Dabei braucht sich die Gerichtsperson nicht notwendig an
die Parteien zu richten. Den Anschein der Befangenheit begründende Aussagen
können auch in einem allgemeinen Zusammenhang mit dem Prozessthema stehen oder
in wissenschaftlichen Publikationen enthalten sein (Reich, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 30 BV N
29).
6.
6.1
6.1.1 Straftaten
werden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem dann gemeinsam verfolgt
und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Daneben werden von
dieser Bestimmung auch mittelbare Täterschaft und Nebentäterschaft erfasst (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Bartetzko, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 29 StPO N 6; vgl. auch Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 29 N 4). Beim Einzeltäter oder Alleintäter fehlt es an
der Zusammenwirkung mit anderen Tätern. Einzeltäter ist, wem bei der
Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen Deliktes die
(alleinige) Tatherrschaft zugerechnet werden kann. Falls verschiedene
vorsätzlich handelnde Personen unabhängig voneinander und ohne bewusstes
koordiniertes Zusammenwirken den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs
bewirken, liegt vorsätzliche Nebentäterschaft vor (vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 15; Donatsch/Tag,
Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 187 f.).
6.1.2 Für
die in casu zur Diskussion stehende Prozessserie liegt potentiell Nebentäterschaft
vor. Indes können die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte Strafverfahren aus
sachlichen Gründen trennen (Art. 30 StPO). Ein Abweichen vom Grundsatz der
Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen
sich dann, wenn objektive, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung dienende
Gründe vorliegen. Einen sachlichen Grund stellt etwa – wie hier – eine grosse
Anzahl von Tätern bei Massendelikten dar (Bartetzko,
a.a.O., Art. 30 N 3). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 StPO ist
daher schon deshalb nicht auszumachen.
6.1.3 Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der zur Diskussion
stehenden Prozessserie in über 40 Fällen sukzessive Anklage erhoben worden ist und
eine entsprechende Hauptverhandlung folglich erst mit deutlicher Verspätung
hätte angesetzt werden können, weshalb die beantragte Verfahrenszusammenlegung unweigerlich
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge gehabt hätte. Dazu kommt,
dass bei einer Zusammenlegung aller Verfahren kaum (zeitliche) Synergien
entstanden wären, da die Tatvorwürfe trotzdem für jede beschuldigte Person
einzeln zu prüfen gewesen wären. Des Weiteren hat zum Zeitpunkt der
Entscheidung bezüglich Verfahrenstrennung bzw. Verfahrensvereinigung auch nicht
festgestanden, ob damit die endgültige Anzahl der Beschuldigten vollständig
erfasst worden wäre. Da nach dem Gesagten potentiell von Nebentäterschaft und
damit weder von Mittäterschaft noch Gehilfenschaft auszugehen ist, wird im
Übrigen deutlich, dass die Gefahr sich widersprechender Urteile, was Art. 29
StPO verhindern soll (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3), zum
vornherein gering war, zumal der Umfang und die Art der Beteiligung im Sinne
von Mittäterschaft nicht wechselseitig bestritten sind bzw. waren und somit
auch nicht die Gefahr bestand, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern
zuweisen will (vgl. dazu BGE 116 Ia 305 E. 4b; BGer 1B_137/2013 vom
17. Mai 2013 E. 3.3; Boog,
a.a.O., Art. 56 StPO N 19).
6.2
6.2.1 Der
Entscheid über ein Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne
weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober
2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die
Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397
Abs. 1 StPO). Es besteht daher – abgesehen davon, dass ohnehin kein Anschein
der Befangenheit besteht – zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der
Präsidienkonferenz bzw. gerichtsinterne E-Mails zu allfälligen Absprachen im
Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 7). Auch
besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts
Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des
darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens
parteiöffentlich zur Sache zu befragen (Antrag Ziff. 4).
6.2.2 Der
in der E____ zitierte ordentliche Richter ist zudem «bloss» Zeuge vom
Hörensagen. Der Zeuge vom Hörensagen («testis de auditu») ist ein unmittelbarer
Zeuge, der aber nur aus dem Mund eines anderen unterrichtet ist. Gegenstand des
Zeugenbeweises ist hier die Tatsache, dass der Zeuge bestimmte Wahrnehmungen
über die Mitteilung einer anderen Person gemacht hat. Der Beweis vom Hörensagen
wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Das mittelbare Zeugnis als alleiniges
Zeugnis ist aber nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur
Verfügung steht (Bähler, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 162 StPO N 5). Dies ist hier nicht der
Fall, hat C____ doch mit Nachdruck betont, dass es im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse
keinerlei Absprachen zwischen den Strafgerichtspräsidien gegeben hat. Unter der
fingierten Prämisse, dass es unter den Strafgerichtspräsidien tatsächlich zu
bindenden Absprachen gekommen ist, leuchtet im Übrigen nicht ein, weshalb
dieser problematische, eine Pflichtverletzung begründende Aspekt mit einem
nebenamtlichen – notabene seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen aus dem
Amt ausgeschiedenen – Richter geteilt werden sollte, weshalb die der E____
zugespielten Informationen auch wenig glaubhaft erscheinen. Ferner ist
naheliegend und auch nicht verwerflich, wenn sich die Präsidien unter
Beibehaltung eines offenen Mindset im Sinne eines informellen
Meinungsaustauschs – auch im Vorfeld von Verhandlungen – über grundsätzliche
organisatorische oder rechtliche Fragen austauschen, zumal die
Präsidienkonferenz von Gesetzes wegen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu
fördern hat (§ 35 Abs. 1 GOG) und der Beizug von Präjudizien Bestandteil einer
lege artis durchgeführten Urteilsberatung darstellt.
6.2.3 Ferner
kann keine Rede davon sein, dass sich das Strafgericht nur in einem einheitlich
gegen sämtliche Beschuldigten geführten Prozess eine unvoreingenommene Meinung bilden
konnte, zumal eben keine Fälle von Mittäterschaft zu beurteilen waren und die
den einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte anhand der Akten (insbesondere
der darin enthaltenen Videoaufzeichnungen) sowie der in der Hauptverhandlung
noch zu erhebenden Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO) von jedem im konkreten
Einzelfall bestellten Spruchkörper – im Übrigen auch in einem zusammengelegten
Verfahren – eigenständig zu bewerten und individuell zu würdigen waren.
Insofern trifft nicht zu, dass sich C____ in Bezug auf Beweisfragen und in
Bezug auf rechtliche Fragen – ohne dass sich die Verteidigung hätte äussern
können – im Vorfeld der Hauptverhandlung bereits verbindlich festgelegt hätte.
6.3 Im
Übrigen kann auch nicht generell kritisiert werden, dass sich C____ nach
Rücksprache bei einigen seiner Kolleginnen und Kollegen dazu entschlossen hat,
für ein Zeitungsinterview zur Verfügung zu stehen, zumal die Äusserung einer
Gerichtsperson in der Öffentlichkeit auch dazu geeignet sein kann, Vertrauen
der Öffentlichkeit herzustellen bzw. zu erhalten. Dementsprechend müssen
Entscheide von Gerichten in der Öffentlichkeit kommuniziert werden, sodass sie
von der Öffentlichkeit richtig wahrgenommen und verstanden werden (Guidon, Wechselwirkungen zwischen Medien
und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, S. 271 ff., 274; Wiprächtiger, Öffentlichkeit und Justiz, in: Ehrenzeller/Saxer
[Hrsg.], St. Galler Tagung zur Öffentlichkeitskommunikation des Staates,
Zürich/St. Gallen 2010, S. 145 ff., 147 ff.). Demgemäss sind die
Medienbeauftragten und die vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden
Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren
die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der
Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien-
und Informationsreglements der Basler Gerichte (SG 154.115) denn auch
befugt, Interviews zu geben.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren gegen C____ abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird. Damit muss auch nicht über Antrag Ziff. 2 entschieden werden,
wobei über die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften unter Hinweis
auf Art. 60 Abs. 1 StPO ohnehin nicht das Beschwerdegericht zu befinden hätte.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in
Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
7.3
7.3.1 Die
Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in
Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise
umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen
Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für
das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. dazu Lieber,
Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020
S. 170, 174). In der Mehrzahl der Entscheide des Appellationsgerichts wurde die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im
Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im
Ausstandsverfahren zugesprochen (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4, DGS.2019.12
vom 10. März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019 E. 4.3).
Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Gericht, welches über
Ausstandsentscheide befindet, besser in der Lage ist, die Angemessenheit der
Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu
beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung
direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist der
Aufwand mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei der
Gesuchstellerin die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist.
7.3.2 Da
keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand des Verteidigers zu
schätzen. [...] hat zwei Schriftsätze eingereicht, was unter Berücksichtigung,
dass er mit vorliegender Materie aus DGS.2020.31 bestens vertraut ist, mit vier
Stunden, zuzüglich einer Stunde Korrespondenz, abgegolten wird (zuzüglich 3 %
Auslagen und MWST). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Die
Gesuchstellerin ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Verteidiger [...] wird für das Ausstandsverfahren
ein Honorar von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 79.30, total CHF 1'109.30, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Strafgerichtspräsident C____
-
Verfahrensleiterin im Berufungsverfahren [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).