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Entscheid

DGS.2022.14

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

10. Mai 2022Deutsch20 min

berichtet, dass das in der B____ erschienene Interview mit Gerichtspräsident C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.14

ENTSCHEID

vom 10.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Gesuchstellerin) war am Strafgericht im Zusammenhang mit der Basel

nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 ein Strafverfahren wegen diverser

Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in der B____

ein Interview mit dem amtierenden Strafgerichtspräsidenten und Verfahrensleiter

C____. In einem Beitrag von D____ vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon

berichtet, dass das in der B____ erschienene Interview mit Gerichtspräsident C____

«nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021

erschien in der E____ darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion

stehende Prozessserie. Darin wird unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines

amtierenden (ordentlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im

Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse

Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben.

Nach dem

Erscheinen des E____-Artikels hat die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer

Berufungsbegründung vom 16. April 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den

Strafgerichtspräsidenten gestellt. Sie beantragt, es sei die Befangenheit und

damit die Ausstandspflicht von C____ im vorinstanzlichen Verfahren [...]

festzustellen (Ziff. 1). Es seien sämtliche von C____ im vorinstanzlichen

Verfahren [...] vorgenommenen Verfahrenshandlungen aufzuheben (Ziff. 2). Zudem

sei die Sache zur neuen Beurteilung einem ausserkantonalen erstinstanzlichen

Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten (Ziff. 3). Darüber hinaus sei der

ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 14.

April 2021 [recte: 15. April 2021] als Verfasser der darin zitierten E-Mail

genannt wird, zu eruieren und zur Sache, das heisst zu Absprachen zwischen den

Gerichtspräsidien des Strafgerichts Basel-Stadt, parteiöffentlich und unter

Wahrung der Teilnahmerechte zu befragen (Ziff. 4). Alsdann sei anzuordnen,

dass die Neubeurteilung gemäss vorstehender Ziffer 3 vereinigt mit den bisher

getrennt geführten Verfahren betreffend die Delikte im Zusammenhang mit der

Demonstration vom 24. November 2018 zu erfolgen habe (Ziff. 5). Im Übrigen sei

über die Verfahrensanträge gemäss den vorstehenden Ziffern 1-5 vorab mittels

einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Ziff. 6).

Schliesslich seien die Protokolle der Sitzungen der Präsidienkonferenz des

Strafgerichts Basel-Stadt der Jahre 2019 und 2020, soweit sie Fälle im

Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 beträfen sowie der im

Artikel «Richterinnen unter Verdacht» der E____ vom 15. April 2021 teilweise

wiedergegebener E-Mail-Verkehr zwischen den Strafgerichtspräsidien, beizuziehen

(Ziff. 7). C____ beantragt mit Stellungnahme vom 31. März 2022 die

kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens. Hierzu hat die Gesuchstellerin

am 19. April 2022 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei,

welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,

der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene

Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen

Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz

aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).

1.2.2

Da

die Gesuchstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte

Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens

legitimiert.

1.3

Auf

die Anträge Ziff. 3 und 5, wonach die Sache zur neuen Beurteilung einem

ausserkantonalen erstinstanzlichen Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten

sei bzw. alle bisher getrennt geführten Verfahren betreffend die Delikte im

Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 zu vereinigen seien, kann

nicht eingetreten werden, zumal die Verfahrensleitung (in der Sache) nicht beim

Beschwerderichter bzw. nicht beim in casu mitwirkenden

Appellationsgerichtspräsidenten liegt, wobei auch keine Notwendigkeit besteht,

darüber in einer separaten Verfügung zu entscheiden (Antrag Ziff. 6).

2.

2.1

Die

Gesuchstellerin macht geltend, aus dem Artikel «[...]» der E____ vom 15. April

2021.

gehe hervor, dass es am Strafgericht seitens verschiedener Präsidien zu

Abspracheversuchen und wohl auch Absprachen hinsichtlich der im Zusammenhang

mit der Demonstration vom 24. November 2018 getrennt geführten Verfahren

gekommen sei. Unter anderem seien Rechtsfragen, die zwingend in eine

Urteilsberatung gehörten, noch vor der Eröffnung der ersten Verhandlung unter

den Präsidien mit dem Ziel einer Einigung auf eine gemeinsame Haltung

diskutiert worden, so zum Beispiel «ob Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe gegen

die Polizeikette als versuchte schwere Körperverletzung (KV) oder als versuchte

einfache KV zu würdigen seien, oder ob ein solches Verhalten unter den

Umständen von Art. 260 und/oder 285 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

konsumiert werde». Die Ereignisse seien von einem der involvierten Richter wie

folgt beschrieben worden: «Mit Erschrecken musste ich von einem der Präsidien

vernehmen (ein <Versprecher>), dass es am Strafgericht Basel-Stadt

anscheinend eine Absprache unter den Präsidien gegeben hat, mit «linksextremen

Demonstrantinnen! eine gewisse Schiene zu fahren [...]. Ich erinnere hiermit

alle eingehend an ihre richterliche Unabhängigkeit!». Bereits dies genüge, um

den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten C____, aber auch der

übrigen involvierten Richter zu erwecken.

2.2

2.2.1

Die

Befangenheit sämtlicher Präsidien des Strafgerichts ergäbe sich überdies auch

aus der Tatsache, dass eine Verfahrensvereinigung abgelehnt worden sei und die

Verfahren gegen die Vielzahl der Beschuldigten getrennt geführt worden seien. Eine

Verfahrenstrennung könne unter dem Gesichtspunkt der Generalklausel von Art. 56

lit. f StPO problematisch sein. Denn bei der Verfahrenstrennung sei die

Offenheit eines Verfahrens dann in Frage gestellt, sobald sich die Beurteilung

des einen Verfahrens präjudizierend auf das andere auswirke. Um dieser

Problematik Rechnung zu tragen, gelte gemäss Art. 29 StPO der Grundsatz der

Verfahrenseinheit. Eine Verfahrenstrennung sei gemäss Art. 30 StPO nur bei

Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und müsse die Ausnahme bleiben. Die

sachlichen Gründe müssten objektiv sein und sich auf Charakteristika des

Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen. Organisatorische Aspekte auf

Seiten der Strafbehörden stellten keinen genügenden sachlichen Grund dar.

2.2.2

Sollte

wider Erwarten ausnahmsweise eine aus organisatorischen Gründen erfolgte

Verfahrenstrennung zulässig sein, so dürfe dadurch die Offenheit der

Separatverfahren nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere seien vom

zuständigen Gericht entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur

Gewährleistung der Verfahrensgarantien zu treffen. Solche Massnahmen seien

vorliegend unstrittig keine ergriffen worden. Im Gegenteil hätten sich die

Strafgerichtspräsidien offenbar vorgängig auch zu materiellen Fragen der

Beurteilung der angeklagten Sachverhalte ausgetauscht.

2.3

Insgesamt

liessen diese Umstände – so die Gesuchstellerin – keinen anderen Schluss zu,

als dass das vorliegende Verfahren unter der Leitung von C____ nicht mehr als

offen erschiene. Es bestehe somit ein durch sachliche Gründe gerechtfertigtes

Misstrauen in die fehlende Unparteilichkeit der baselstädtischen

Strafgerichtspräsidien in diesem Fall.

3.

3.1

C____

macht geltend, es treffe zwar zu, dass seitens der Präsidien tatsächlich über rechtliche

Fragen (beispielsweise wie der Wurf eines 1-2 Kilogramm schweren Steins gegen

eine Kette von Polizeibeamten in Schutzbekleidung) diskutiert worden sei. Unzutreffend

sei jedoch die Behauptung, dass das Ziel einer Einigung bestanden habe. Bei der

Diskussion sei es bloss um einen informellen Gedankenaustausch über rechtliche

Fragen gegangen. Wenn bereits dadurch die Befangenheit der Beteiligten

resultierte, würde dies bedeuten, dass die Strafgerichtspräsidien ihrem gesetzlichen

Auftrag gemäss § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG (Förderung der Einheitlichkeit

der Rechtsprechung durch die Präsidienkonferenz) nicht mehr nachkommen könnten.

Es sei den Strafgerichtspräsidien bewusst, dass sie solche Diskussionen mit der

erforderlichen Zurückhaltung führen müssten. Denke man die Argumentation der

Verteidigung aber konsequent zu Ende, so dürften sie vor der Durchführung einer

Verhandlung nicht einmal mehr Entscheide des Bundesgerichts konsultieren, die

sich mit analogen rechtlichen Fragen befassten. Sogar das Studium von

Fachliteratur könnte die Meinung beeinflussen und wäre zu unterlassen.

3.2

Hinsichtlich

der Behauptung eines – nunmehr ehemaligen – Richters, gelte es vorab

festzuhalten, dass besagter Richter nach dem Kenntnisstand des

Strafgerichtspräsidenten nie an einem der «Basel nazifrei-Prozesse»

Dispositiv

teilgenommen habe. Um «Insiderwissen» könne es sich demnach nicht gehandelt

haben. Bezeichnend sei auch, dass die angebliche Quelle nie beim Namen genannt

worden sei, weshalb die entsprechende Behauptung nicht überprüft und damit

widerlegt werden könne. Er – C____ – könne nur nochmals mit Nachdruck betonen,

dass es nie irgendwelche Absprachen gegeben habe.

4.

4.1 Die

Gesuchstellerin macht mit ihrer Replik geltend, den Ausführungen des

Strafgerichtspräsidenten lasse sich nicht eindeutig entnehmen, in welchem

Rahmen – einem informellen Gedankenaustausch oder einer Sitzung der

Präsidienkonferenz – der erwähnte Gedankenaustausch stattgefunden habe. Sollte

es sich um eine Sitzung der Präsidienkonferenz gehandelt haben, werde der

Beizug der entsprechenden Protokollauszüge beantragt. Für den Fall, dass es

sich bei den Gesprächen zwischen den Strafgerichtspräsidien um einen bloss

informellen Austausch gehandelt haben sollte, müsse umso mehr davon ausgegangen

werden, dass dieser die vom unabhängigen Richter geforderte Offenheit für den

Entscheid im konkreten Sachverhalt verunmöglicht habe. Grund dafür sei der

Umstand, dass gemäss Stellungnahme von C____ dieser Austausch im Bestreben um

Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäss § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG und

somit im Bemühen um eine einheitliche Beurteilung erfolgte.

4.2 Das

vom Strafgerichtspräsidenten angerufene Bestreben um Einheitlichkeit der

Rechtsprechung hätte ohne weiteres durch die Zusammenlegung der Fälle erzielt

werden können. Der Verweis auf § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG («Einheitlichkeit

der Rechtsprechung») zeige gerade auf, dass es darum gegangen sei, im Vorfeld

der verschiedenen Hauptverhandlungen betreffend die Vorfälle im Umfeld der Basel

nazifrei-Kundgebung vom 24. November 2018 unter den Strafgerichtspräsidien im

Sinne einer verfrühten Festlegung eine Einigung betreffend die rechtliche

Qualifikation gewisser Sachverhalte zu erzielen. Dies könne im vorliegenden

Kontext aber nichts anderes als eine unzulässige Absprache oder zumindest deren

Versuch bedeuten. Während das Studium von Literatur und Rechtsprechung – dessen

Zulässigkeit nicht bestritten werde – sich zwar mit ähnlichen wie den im

Einzelfall zu entscheidenden Fällen auseinandersetzen möge, seien die

vorliegend zu entscheidenden Fälle zumindest betreffend den Sachverhalt

weitgehend identisch oder zumindest derart nahe, dass der Austausch mit anderen

Gerichtspräsidien im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht zulässig sei.

4.3 Insgesamt

liessen die geschilderten Umstände der offenbar vom Bemühen einer einheitlichen

Rechtsprechung getragenen Besprechungen am Strafgericht im Vorfeld der

Verhandlung keinen anderen Schluss zu, als dass das Vorgehen des zuständigen

Strafgerichtspräsidenten C____ den Anschein seiner Befangenheit zumindest zu

erwecken vermöge. Dabei gehe es nicht um das subjektive Empfinden der Gesuchstellerin,

sondern um die Tatsache, dass es vor der Hauptverhandlung zu Besprechungen

betreffend den konkreten Sachverhalt zwischen den Gerichtspräsidien gekommen sei.

5.

5.1 Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die

Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die

Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178

E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23.

September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO N 31 ff.). In

Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO

eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu

treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand

einer Partei, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie im

Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte

(lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen

(Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder

pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse

Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter

Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden

Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller,

a.a.O., Art. 58 N 11).

5.2 Der

Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und

Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer

Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck

erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als

offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen

richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer

8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4.

Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder

während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den

Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang

des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119

E. 3a S. 122). In diesem Sinn können sich etwa auch (scherzhafte) Äusserungen

einer Gerichtsperson über einen Verfahrensbeteiligten vor oder während des

Verfahrens auswirken. Dabei braucht sich die Gerichtsperson nicht notwendig an

die Parteien zu richten. Den Anschein der Befangenheit begründende Aussagen

können auch in einem allgemeinen Zusammenhang mit dem Prozessthema stehen oder

in wissenschaftlichen Publikationen enthalten sein (Reich, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 30 BV N

29).

6.

6.1

6.1.1 Straftaten

werden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem dann gemeinsam verfolgt

und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Daneben werden von

dieser Bestimmung auch mittelbare Täterschaft und Nebentäterschaft erfasst (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Bartetzko, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 29 StPO N 6; vgl. auch Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 29 N 4). Beim Einzeltäter oder Alleintäter fehlt es an

der Zusammenwirkung mit anderen Tätern. Einzeltäter ist, wem bei der

Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen Deliktes die

(alleinige) Tatherrschaft zugerechnet werden kann. Falls verschiedene

vorsätzlich handelnde Personen unabhängig voneinander und ohne bewusstes

koordiniertes Zusammenwirken den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs

bewirken, liegt vorsätzliche Nebentäterschaft vor (vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 15; Donatsch/Tag,

Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 187 f.).

6.1.2 Für

die in casu zur Diskussion stehende Prozessserie liegt potentiell Neben­täterschaft

vor. Indes können die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte Strafverfahren aus

sachlichen Gründen trennen (Art. 30 StPO). Ein Abweichen vom Grundsatz der

Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen

sich dann, wenn objektive, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung dienende

Gründe vorliegen. Einen sachlichen Grund stellt etwa – wie hier – eine grosse

Anzahl von Tätern bei Massendelikten dar (Bartetzko,

a.a.O., Art. 30 N 3). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 StPO ist

daher schon deshalb nicht auszumachen.

6.1.3 Im

Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der zur Diskussion

stehenden Prozessserie in über 40 Fällen sukzessive Anklage erhoben worden ist und

eine entsprechende Hauptverhandlung folglich erst mit deutlicher Verspätung

hätte angesetzt werden können, weshalb die beantragte Verfahrenszusammenlegung unweigerlich

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge gehabt hätte. Dazu kommt,

dass bei einer Zusammenlegung aller Verfahren kaum (zeitliche) Synergien

entstanden wären, da die Tatvorwürfe trotzdem für jede beschuldigte Person

einzeln zu prüfen gewesen wären. Des Weiteren hat zum Zeitpunkt der

Entscheidung bezüglich Verfahrenstrennung bzw. Verfahrensvereinigung auch nicht

festgestanden, ob damit die endgültige Anzahl der Beschuldigten vollständig

erfasst worden wäre. Da nach dem Gesagten potentiell von Nebentäterschaft und

damit weder von Mittäterschaft noch Gehilfenschaft auszugehen ist, wird im

Übrigen deutlich, dass die Gefahr sich widersprechender Urteile, was Art. 29

StPO verhindern soll (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3), zum

vornherein gering war, zumal der Umfang und die Art der Beteiligung im Sinne

von Mittäterschaft nicht wechselseitig bestritten sind bzw. waren und somit

auch nicht die Gefahr bestand, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern

zuweisen will (vgl. dazu BGE 116 Ia 305 E. 4b; BGer 1B_137/2013 vom

17. Mai 2013 E. 3.3; Boog,

a.a.O., Art. 56 StPO N 19).

6.2

6.2.1 Der

Entscheid über ein Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne

weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober

2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die

Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397

Abs. 1 StPO). Es besteht daher – abgesehen davon, dass ohnehin kein Anschein

der Befangenheit besteht – zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der

Präsidienkonferenz bzw. gerichtsinterne E-Mails zu allfälligen Absprachen im

Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 7). Auch

besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts

Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des

darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens

parteiöffentlich zur Sache zu befragen (Antrag Ziff. 4).

6.2.2 Der

in der E____ zitierte ordentliche Richter ist zudem «bloss» Zeuge vom

Hörensagen. Der Zeuge vom Hörensagen («testis de auditu») ist ein unmittelbarer

Zeuge, der aber nur aus dem Mund eines anderen unterrichtet ist. Gegenstand des

Zeugenbeweises ist hier die Tatsache, dass der Zeuge bestimmte Wahrnehmungen

über die Mitteilung einer anderen Person gemacht hat. Der Beweis vom Hörensagen

wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Das mittelbare Zeugnis als alleiniges

Zeugnis ist aber nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur

Verfügung steht (Bähler, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 162 StPO N 5). Dies ist hier nicht der

Fall, hat C____ doch mit Nachdruck betont, dass es im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse

keinerlei Absprachen zwischen den Strafgerichtspräsidien gegeben hat. Unter der

fingierten Prämisse, dass es unter den Strafgerichtspräsidien tatsächlich zu

bindenden Absprachen gekommen ist, leuchtet im Übrigen nicht ein, weshalb

dieser problematische, eine Pflichtverletzung begründende Aspekt mit einem

nebenamtlichen – notabene seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen aus dem

Amt ausgeschiedenen – Richter geteilt werden sollte, weshalb die der E____

zugespielten Informationen auch wenig glaubhaft erscheinen. Ferner ist

naheliegend und auch nicht verwerflich, wenn sich die Präsidien unter

Beibehaltung eines offenen Mindset im Sinne eines informellen

Meinungsaustauschs – auch im Vorfeld von Verhandlungen – über grundsätzliche

organisatorische oder rechtliche Fragen austauschen, zumal die

Präsidienkonferenz von Gesetzes wegen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu

fördern hat (§ 35 Abs. 1 GOG) und der Beizug von Präjudizien Bestandteil einer

lege artis durchgeführten Urteilsberatung darstellt.

6.2.3 Ferner

kann keine Rede davon sein, dass sich das Strafgericht nur in einem einheitlich

gegen sämtliche Beschuldigten geführten Prozess eine unvoreingenommene Meinung bilden

konnte, zumal eben keine Fälle von Mittäterschaft zu beurteilen waren und die

den einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte anhand der Akten (insbesondere

der darin enthaltenen Videoaufzeichnungen) sowie der in der Hauptverhandlung

noch zu erhebenden Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO) von jedem im konkreten

Einzelfall bestellten Spruchkörper – im Übrigen auch in einem zusammengelegten

Verfahren – eigenständig zu bewerten und individuell zu würdigen waren.

Insofern trifft nicht zu, dass sich C____ in Bezug auf Beweisfragen und in

Bezug auf rechtliche Fragen – ohne dass sich die Verteidigung hätte äussern

können – im Vorfeld der Hauptverhandlung bereits verbindlich festgelegt hätte.

6.3 Im

Übrigen kann auch nicht generell kritisiert werden, dass sich C____ nach

Rücksprache bei einigen seiner Kolleginnen und Kollegen dazu entschlossen hat,

für ein Zeitungsinterview zur Verfügung zu stehen, zumal die Äusserung einer

Gerichtsperson in der Öffentlichkeit auch dazu geeignet sein kann, Vertrauen

der Öffentlichkeit herzustellen bzw. zu erhalten. Dementsprechend müssen

Entscheide von Gerichten in der Öffentlichkeit kommuniziert werden, sodass sie

von der Öffentlichkeit richtig wahrgenommen und verstanden werden (Guidon, Wechselwirkungen zwischen Medien

und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, S. 271 ff., 274; Wiprächtiger, Öffentlichkeit und Justiz, in: Ehrenzeller/Saxer

[Hrsg.], St. Galler Tagung zur Öffentlichkeitskommunikation des Staates,

Zürich/St. Gallen 2010, S. 145 ff., 147 ff.). Demgemäss sind die

Medienbeauftragten und die vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden

Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren

die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der

Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien-

und Informationsreglements der Basler Gerichte (SG 154.115) denn auch

befugt, Interviews zu geben.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren gegen C____ abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird. Damit muss auch nicht über Antrag Ziff. 2 entschieden werden,

wobei über die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften unter Hinweis

auf Art. 60 Abs. 1 StPO ohnehin nicht das Beschwerdegericht zu befinden hätte.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr

von CHF 500.– zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in

Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

7.3

7.3.1 Die

Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in

Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise

umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen

Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der

amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für

das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. dazu Lieber,

Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020

S. 170, 174). In der Mehrzahl der Entscheide des Appellationsgerichts wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im

Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im

Ausstandsverfahren zugesprochen (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4, DGS.2019.12

vom 10. März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019 E. 4.3).

Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Gericht, welches über

Ausstandsentscheide befindet, besser in der Lage ist, die Angemessenheit der

Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu

beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung

direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist der

Aufwand mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei der

Gesuchstellerin die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist.

7.3.2 Da

keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand des Verteidigers zu

schätzen. [...] hat zwei Schriftsätze eingereicht, was unter Berücksichtigung,

dass er mit vorliegender Materie aus DGS.2020.31 bestens vertraut ist, mit vier

Stunden, zuzüglich einer Stunde Korrespondenz, abgegolten wird (zuzüglich 3 %

Auslagen und MWST). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Die

Gesuchstellerin ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der

amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Verteidiger [...] wird für das Ausstandsverfahren

ein Honorar von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 79.30, total CHF 1'109.30, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Strafgerichtspräsident C____

-

Verfahrensleiterin im Berufungsverfahren [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).