DGS.2022.15
Ausstandsbegehren
3. Juni 2022Deutsch15 min
beantragt einen Freispruch. Weitere beschuldigte Personen wie auch die Privatkläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.15
URTEIL
vom 3. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...] vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Verfahrensleiterin
des Berufungsverfahrens
SB.2018.45
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) wurde in einem Verfahren mit 10 angeklagten Personen mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2017 wegen Freiheitsberaubung,
mehrfacher Nötigung, versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), versuchter einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und
mehrfacher Tätlichkeiten zu 9 ½ Monaten Freiheitsstrafe (bedingter
Strafvollzug) verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und
beantragt einen Freispruch. Weitere beschuldigte Personen wie auch die Privatkläger
haben ebenfalls Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit
Anschlussberufung die Erweiterung des Schuldspruchs des Gesuchstellers u.a.
wegen qualifizierten Raubs und eine strengere Bestrafung. Verfahrensleiterin des
Berufungsverfahrens ist Gerichtspräsidentin B____.
Mit
Zwischenentscheid vom 6. November 2019 stellte das Berufungsgericht fest,
dass die Videoaufnahme der vorgeworfenen Handlungen als Beweismittel verwertbar
sei. Der vorgezogene Entscheid wurde u.a. mit der Sorge um die Unbefangenheit
des Gerichts begründet, da eine Videoaufnahme generell sehr eindringlich sei
und es den Gerichtsmitgliedern im Falle einer Unverwertbarkeit nicht leicht
fallen dürfte, davon zu abstrahieren (Zwischenentscheid SB.2018.45 vom 6.
November 2019 E. 1.3). Im Anschluss an diesen Zwischenentscheid reichten 7
beschuldigte Personen je ein Ausstandsgesuch gegen die daran beteiligten
Gerichtsmitglieder (inkl. Gerichtsschreiber) ein, welche mit Entscheid
DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 abgewiesen wurden.
Mit Vorladungen
vom 18. Februar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 13. Juni
2022 geladen.
Mit Eingabe vom
22. März 2022 reichte der Verteidiger des Gesuchstellers, [...], einen Ausdruck
der anonymisierten, auf der Gerichtswebseite publizierten «aktuellen
Verhandlungstermine» ein. Die fragliche Ankündigung lautet:
Termin
Gericht
Angefochtener Entscheid
Thema
13.06.2022 08:30 2 Tage Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstr. 20, 4051 Basel
strafrechtliche Abteilung Dreiergericht SB.2018.45
Entscheid des Strafdreiergerichts (SG.2017.101/ VT.[…]) vom
24.11.2017 Berufung der beschuldigten Personen
Familie weigert sich, eine unentgeltlich bezogene Wohnung
zu verlassen und wird von den Nachbarn brachial auf die Strasse gesetzt.
Der
Gesuchsteller macht geltend, die Verfahrensleiterin habe sich mit der
Umschreibung des Prozessthemas, wonach die Familie von den Nachbarn «brachial
auf die Strasse gesetzt» werde, befangen gemacht und müsse in den Ausstand
treten. Er beantragt zudem die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Ausstandsverfahren.
Die abgelehnte
Verfahrensleiterin macht mit Stellungnahme vom 30. März 2022 geltend, die
Pressezeile enthalte in knappen Worten die wichtigsten Eckdaten des
«angeklagten Sachverhalts», womit überhaupt keine Festlegung betreffend den
Ausgang des Prozesses erfolge, wie sich auch aus der Überschrift «Thema»
ergebe. Sie verweist zudem auf den von den Parteien beantragten
Zwischenentscheid über die Videoaufnahme, mit dem das Berufungsgericht einer
Befangenheit im Fall einer Unverwertbarkeit der Aufnahme zuvorgekommen sei. Der
Gesuchsteller hat am 19. Mai 2022 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte für das vorliegende Verfahren ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung steht ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin des
Berufungsverfahrens. Es handelt sich um das vierte Ausstandsgesuch im
zugrundeliegenden Strafverfahren, nachdem zunächst die Verfahrensleitung und
der richterliche Spruchkörper des Strafgerichts (AGE DG.2017.46 vom 5.
November 2018), danach zwei Staatsanwälte (AGE DGS.2019.42 vom 11. März
2020) und sodann der ganze Spruchkörper des Berufungsgerichts einschliesslich
des Gerichtsschreibers (DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020) abgelehnt worden waren.
Diese früheren Ausstandsgesuche erweisen sich als unbegründet.
1.2
Zur
Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des
Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig,
welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die
abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt werden
(AGE DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1, DG.2019.4 vom 18. Mai
2018.
E. 1.1).
1.3
Das
vorliegende Ausstandsgesuch vom 22. März 2022 wird aufgrund der anonymisierten
Publikation der «aktuellen Verhandlungstermine» auf der Webseite des Gerichts
gestellt, die der Verteidiger des Gesuchstellers am Vortag ausgedruckt hat
(Beilage 1 zum Gesuch). Das Gesuch wurde rechtzeitig gestellt. Die abgelehnte
Verfahrensleiterin hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – am
30.
März 2022 zum Gesuch Stellung genommen.
1.4
Gemäss
Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen
bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll
verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand
geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006
S. 1085, 1149). Entsprechend wurde im Ausstandsverfahren mit
verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2022 festgestellt, dass die
abgelehnte Verfahrensleiterin ihr Amt bis zum Entscheid in der vorliegenden
Sache weiter ausübt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie:
a.
in der Sache
ein persönliches Interesse hat;
b.
in einer
anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand
einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.
mit einer
Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als
Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener
Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.
mit einer
Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad
verwandt oder verschwägert ist;
e.
mit dem
Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als
Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie
bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.
aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei
oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen
will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum
Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 56
N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,
wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei
der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,
wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121
E. 5.1 S. 125; Keller,
a.a.O., Art. 56 N 9). Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl.
grundsätzlich BGE 105 Ia 157 E. 5 S. 161) steht, muss der
Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht
ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471 E. 3b S. 477; 115 Ia 172
E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d S. 60).
Missverständliche
oder ungeschickte Äusserungen bilden nach Rechtsprechung und Lehre in der Regel
keinen Ausstandsgrund. Unzulässig sind indessen despektierliche, kränkende oder
beleidigende Werturteile gegenüber einer Verfahrenspartei, die deren
Persönlichkeitsmerkmale betreffen und eine persönliche Abneigung oder
Geringschätzung zum Ausdruck bringen sowie weitere Äusserungen, die die zu
entscheidende Rechtsfrage mit grosser Bestimmtheit vorwegnehmen (Boog, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 54 ff.; Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 224). In der Rechtsprechung wurde keine
Voreingenommenheit mit der Äusserung eines Richters angenommen, wonach eine
Strafanzeige «schikanös» sei (BGer 1P.180/2006 vom 6. April 2006
E. 2.3). Auch die Bemerkung, eine Partei wolle sich mit ihrem Vorgehen «in
die Verjährung retten» oder sei «mit allen Wassern gewaschen», begründete
keinen Ausstand (vgl. BGer 1B_257/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.3;
4P.47/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2.3). Voreingenommen war indessen eine
Gerichtsperson, die dem Beschuldigten sagte: «Sie waren immer gut, nicht nur als
Betrüger, sondern auch als Zahntechniker» (BGE 127 I 196 E. 2).
Problematisch erwies sich nach einem Obiter dictum des Bundesgerichts auch eine
gerichtliche Pressezeile, in der die vorgeworfene Teilnahme an einer von
Ausschreitungen begleiteten Kundgebung mit dem Begriff für einen
spätmittelalterlichen, kriegerischen Raubzug zusammengefasst wurde
(«Saubannerzug»; vgl. BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.3
mit Hinweis auf BGer 1B_255/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.3). Gemäss diesen
Ausführungen sollen bei der Abfassung von Pressezeilen, ebenso wie bei der
Urteilsredaktion, möglichst neutrale und objektive Begriffe verwendet werden,
wobei nicht jeder unangemessene Ausdruck zu einem Ausstand führe (vgl.
BGer 1B_255/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.3: Ausstandsgrund trotz
begrifflicher Entgleisungen verneint).
2.2
Umstritten
ist vorliegend die thematische Angabe der Berufungsverhandlung in einer auf der
Webseite publizierten Liste, in der keine Parteinamen genannt werden und
ansonsten (für andere Verhandlungstermine) Bezeichnungen wie «häusliche
Gewalt», «psychisch kranke Frau tötet einen ihr unbekannten kleinen Jungen auf
dem Schulweg» oder «zahlreiche Gewalt- und Vermögensdelikte» angegeben werden.
Der Gesuchsteller stört sich bei der ihn betreffenden Angabe vor allem an der
Umstandsbestimmung «brachial». Diese bedeutet gemäss allgemeinem Sprachgebrauch:
handgreiflich, rücksichtslos, mit roher Körpergewalt, nicht zimperlich. Thema
des Verfahrens ist somit ein rabiater Modus des Handelns, welcher in der Anklageschrift
auf 22 Seiten ausgebreitet wird. Konkret seien – so der Vorwurf – die Nachbarn
in die Wohnung der Familie eingedrungen und seien dort in Überzahl, bewaffnet
und ohne Rücksicht auf die im Dachstock befindlichen Kleinkinder aktiv geworden
(Urteil Strafgericht vom 24. November 2017 S. 4-25, 70). Angesichts dieser
Anklage ist es sachlich vertretbar, den Modus des Vorgehens mit einem starken
Ausdruck wiederzugeben, solange klar ist, dass damit die zu prüfenden Vorwürfe
und nicht das Ergebnis gemeint sind. Im Kontext einer Ankündigung einer
künftigen Gerichtsverhandlung liegt das Verständnis nahe, dass damit die
Ausgangslage und nicht das Ergebnis der Verhandlung gemeint ist.
In ähnlicher
Weise ist das Bundesgericht etwa mit den Ausführungen in einem Haftbeschwerdeverfahren
umgegangen, in dem es als provisorisches Bild festhielt, dass der Betroffene
gegen die mutmasslich Geschädigten zunächst «eher brachial» gewalttätig
geworden sei (BGer 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.5). Wie
dieses Beispiel zeigt, kann es zur Umschreibung der vorgeworfenen Art und Weise
durchaus angezeigt sein, auf derartige adverbiale Bestimmungen zurückzugreifen.
Im Unterscheid zum problematischen «Saubannerzug» (BGer 1B_240/2021 vom 8.
Februar 2022 E. 3.3.3) handelt es sich bei der vorliegenden Wendung nicht
um einen historisch belasteten, kriegerisch konnotierten Begriff.
2.3
Gleichwohl
ist nicht in Abrede zu stellen, dass dem Wort «brachial» bis zu einem gewissen
Grad eine negative Konnotation anhaftet. Dies gilt allerdings auch für die
gewählte Umschreibung für das Verhalten der Gegenpartei (Privatkläger) als
Weigerung («Familie weigert sich…»). Damit wird das Prozessthema zwar klar und
verständlich, aber zugegebenermassen auch etwas «hemdsärmlig» zum Ausdruck
gebracht. Damit wird aber auch signalisiert, dass die Fronten (gemäss dem
Gericht unterbreiteten Vorbringen und allseitig eingelegten Rechtsmitteln)
offenbar auf allen Seiten verhärtet waren. Im Gegensatz zu einer
Urteilsbegründung dient die Mitteilung auf der Webseite des Gerichts dazu, der
interessierten Öffentlichkeit in wenigen Worten Informationen über den
Gegenstand des Berufungsverfahrens zu vermitteln. Wer die Parteien sind, wird
auf der Webeseite nicht genannt. Die Interessenten müssen gestützt auf die kurzen
thematischen Angaben entscheiden können, ob für sie eine Teilnahme an der
Verhandlung in Frage kommt oder nicht. In der Regel beschränkt sich das Gericht
bei der Formulierung des Verhandlungsthemas darauf, die Tatvorwürfe zu nennen,
die Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Dies war bei der vorliegenden
Ausgangslage aber sehr anspruchsvoll bzw. unmöglich, da die Anklage je nach
beschuldigter Person 6 bis 8 Deliktsvorwürfe und teils noch Eventual- und
Subeventualqualifikationen enthält. Auch das Dispositiv des angefochtenen
Urteils des Strafgerichts vom 24. November 2017 nimmt schon für das Aufzählen
der ergangenen Schuldsprüche 6 Seiten (für das ganze Dispositiv insgesamt 9
Seiten) in Anspruch.
Dieses komplexe
Strafurteil wurde allseitig angefochten: Die Verurteilten und die Privatkläger legten
Berufung ein, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Unter den gegebenen
Umständen mögen die gewählten Formulierungen («weigert sich … brachial auf die
Strasse gesetzt») zwar etwas schroff klingen. Unbefangene Adressaten bzw.
Adressatinnen werden bei einer Lektüre der öffentlichen Ankündigung von
Gerichtsverhandlungen aber ohne Zweifel davon ausgehen, dass damit der vom
Gericht zu beurteilende Vorwurf gemeint ist. Sie werden sich dabei kaum eine
Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter vorstellen, der sich bereits
derart festgelegt hätte. Angesichts einer ganzen Liste von verhandelten
Strafvorwürfen drängt sich das Verständnis von Vorwürfen auf, welche anlässlich
der verzeichneten Verhandlungstermine einer Prüfung zugeführt werden, wie sie
einer gerichtlichen Institution typischerweise zufällt. Damit wird der Anschein
zur unbefangenen Behandlung der Berufung durch die beteiligten Gerichtspersonen
keinesfalls beeinträchtigt. Sodann kann der Formulierung auch keine
Parteilichkeit im Sinne einer Einseitigkeit abgewonnen werden, da auch das
Verhalten der Gegenseite («weigert sich») in klarer und einfacher Sprache
benannt wird.
Was sodann die
geforderte Gesamtschau angeht, so ergibt sich der Eindruck einer sorgfältigen
und pflichtgemässen Verfahrensführung durch die Verfahrensleiterin. Sie hat
beispielsweise den Aufwand nicht gescheut, den umstrittenen Videobeweis unter
Mitwirkung des Gesamtgerichts einer vorgängigen Klärung zuzuführen. Damit hat
sie u.a. ihre Sorge um eine korrekte und gründliche Verfahrensführung unter
Beweis gestellt und insbesondere auch Motive der richterlichen Unbefangenheit
stark gemacht. Es war nämlich erklärte Absicht dieses Vorgehens, einer
gerichtlichen Voreingenommenheit für den Fall der Unverwertbarkeit der
Videoaufnahme zuvorzukommen (vgl. Zwischenentscheid SB.2018.45 vom 6. November
2019.
E. 1.3).
2.4
An
einem sachlichen Kommunikationsstil seitens der Gerichtspersonen ist unter
allen Umständen festzuhalten. Da gerade auch in Strafverfahren naturgemäss vor
allem unerfreuliche Sachverhalte und Vorwürfe zur Sprache kommen müssen, darf
nicht jede sprachliche Irritation zu einem Ausstand führen. Es besteht ein
erhebliches Interesse daran, dass Gerichtspersonen die Prozessthemen klar und
einfach ansprechen dürfen und sich nicht in eine unverständliche,
verklausulierte Floskelsprache flüchten müssen, um nicht von der Richterbank
gestossen zu werden. Bei aller Berechtigung der sachlichen, unvoreingenommenen
Kommunikation durch die Gerichte dürfen die Anforderungen nicht derart streng
gehandhabt werden, dass eine verständliche Orientierung der Öffentlichkeit über
die Modalitäten des zu beurteilenden Handelns unterbleibt.
Wesentlich ist
vorliegend, dass mit der Umschreibung des Prozessthemas die hängigen Vorwürfe
umschrieben werden, die das Gericht anlässlich der angekündigten Verhandlung
sorgfältig prüfen wird. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, wie die abgelehnte
Verfahrensleiterin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2022 entscheiden
wird. Sie hat sich im Dreieck der Forderungen der Beschuldigten, Privatkläger und
der Staatsanwaltschaft nicht positioniert, so dass der Ausgang des Verfahrens
weiterhin offen ist. In der beanstandeten Wendung lässt sich überdies keine
Spur von kränkenden, herabsetzenden oder diskriminierenden Gehalten erkennen,
so dass die Unparteilichkeitsgarantie auch insoweit gewahrt ist.
3.
3.1
Das
Ausstandsbegehren erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Bei diesem
Ausgang wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig. Es rechtfertigt
sich jedoch, von der Auflage einer Gebühr zu seinen Lasten abzusehen
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit §§ 33 und 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.2
Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Verteidigers für das
Ausstandsverfahren kann indessen nicht stattgegeben werden. Die Frage, wie
bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (wie
beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten,
wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren
die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung
für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu
verweigern ist (AGE DGS.2020.15 etc. vom 18. Februar 2022 E. 9.3.2 m.H.
auf Lieber, Bemerkungen zu
BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170,
174). Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der
amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen
(BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind namentlich
aussichtslose Anträge. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK besteht nur insoweit, als die Rechtsbegehren
einer bedürftigen Person nicht aussichtslos erscheinen. Nach der Rechtsprechung
sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138
E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Da das vorliegende Gesuch
vergleichsweise geringe Erfolgsaussichten aufweist, kann die amtliche
Verteidigung im Ausstandsverfahren nicht bewilligt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Ausstandsverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das
Ausstandsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gerichtspräsidentin B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).