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Entscheid

DGS.2022.15

Ausstandsbegehren

3. Juni 2022Deutsch15 min

beantragt einen Freispruch. Weitere beschuldigte Personen wie auch die Privatkläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.15

URTEIL

vom 3. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...] vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Verfahrensleiterin

des Berufungsverfahrens

SB.2018.45

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchsteller) wurde in einem Verfahren mit 10 angeklagten Personen mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2017 wegen Freiheitsberaubung,

mehrfacher Nötigung, versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand), versuchter einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und

mehrfacher Tätlichkeiten zu 9 ½ Monaten Freiheitsstrafe (bedingter

Strafvollzug) verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und

beantragt einen Freispruch. Weitere beschuldigte Personen wie auch die Privatkläger

haben ebenfalls Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit

Anschlussberufung die Erweiterung des Schuldspruchs des Gesuchstellers u.a.

wegen qualifizierten Raubs und eine strengere Bestrafung. Verfahrensleiterin des

Berufungsverfahrens ist Gerichtspräsidentin B____.

Mit

Zwischenentscheid vom 6. November 2019 stellte das Berufungsgericht fest,

dass die Videoaufnahme der vorgeworfenen Handlungen als Beweismittel verwertbar

sei. Der vorgezogene Entscheid wurde u.a. mit der Sorge um die Unbefangenheit

des Gerichts begründet, da eine Videoaufnahme generell sehr eindringlich sei

und es den Gerichtsmitgliedern im Falle einer Unverwertbarkeit nicht leicht

fallen dürfte, davon zu abstrahieren (Zwischenentscheid SB.2018.45 vom 6.

November 2019 E. 1.3). Im Anschluss an diesen Zwischenentscheid reichten 7

beschuldigte Personen je ein Ausstandsgesuch gegen die daran beteiligten

Gerichtsmitglieder (inkl. Gerichtsschreiber) ein, welche mit Entscheid

DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 abgewiesen wurden.

Mit Vorladungen

vom 18. Februar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 13. Juni

2022 geladen.

Mit Eingabe vom

22. März 2022 reichte der Verteidiger des Gesuchstellers, [...], einen Ausdruck

der anonymisierten, auf der Gerichtswebseite publizierten «aktuellen

Verhandlungstermine» ein. Die fragliche Ankündigung lautet:

Termin

Gericht

Angefochtener Entscheid

Thema

13.06.2022 08:30 2 Tage Strafgericht Basel-Stadt,

Schützenmattstr. 20, 4051 Basel

strafrechtliche Abteilung Dreiergericht SB.2018.45

Entscheid des Strafdreiergerichts (SG.2017.101/ VT.[…]) vom

24.11.2017 Berufung der beschuldigten Personen

Familie weigert sich, eine unentgeltlich bezogene Wohnung

zu verlassen und wird von den Nachbarn brachial auf die Strasse gesetzt.

Der

Gesuchsteller macht geltend, die Verfahrensleiterin habe sich mit der

Umschreibung des Prozessthemas, wonach die Familie von den Nachbarn «brachial

auf die Strasse gesetzt» werde, befangen gemacht und müsse in den Ausstand

treten. Er beantragt zudem die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das

Ausstandsverfahren.

Die abgelehnte

Verfahrensleiterin macht mit Stellungnahme vom 30. März 2022 geltend, die

Pressezeile enthalte in knappen Worten die wichtigsten Eckdaten des

«angeklagten Sachverhalts», womit überhaupt keine Festlegung betreffend den

Ausgang des Prozesses erfolge, wie sich auch aus der Überschrift «Thema»

ergebe. Sie verweist zudem auf den von den Parteien beantragten

Zwischenentscheid über die Videoaufnahme, mit dem das Berufungsgericht einer

Befangenheit im Fall einer Unverwertbarkeit der Aufnahme zuvorgekommen sei. Der

Gesuchsteller hat am 19. Mai 2022 repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte für das vorliegende Verfahren ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung steht ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin des

Berufungsverfahrens. Es handelt sich um das vierte Ausstandsgesuch im

zugrundeliegenden Strafverfahren, nachdem zunächst die Verfahrensleitung und

der richterliche Spruchkörper des Strafgerichts (AGE DG.2017.46 vom 5.

November 2018), danach zwei Staatsanwälte (AGE DGS.2019.42 vom 11. März

2020) und sodann der ganze Spruchkörper des Berufungsgerichts einschliesslich

des Gerichtsschreibers (DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020) abgelehnt worden waren.

Diese früheren Ausstandsgesuche erweisen sich als unbegründet.

1.2

Zur

Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des

Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig,

welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die

abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt werden

(AGE DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1, DG.2019.4 vom 18. Mai

2018.

E. 1.1).

1.3

Das

vorliegende Ausstandsgesuch vom 22. März 2022 wird aufgrund der anonymisierten

Publikation der «aktuellen Verhandlungstermine» auf der Webseite des Gerichts

gestellt, die der Verteidiger des Gesuchstellers am Vortag ausgedruckt hat

(Beilage 1 zum Gesuch). Das Gesuch wurde rechtzeitig gestellt. Die abgelehnte

Verfahrensleiterin hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – am

30.

März 2022 zum Gesuch Stellung genommen.

1.4

Gemäss

Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen

bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll

verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand

geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006

S. 1085, 1149). Entsprechend wurde im Ausstandsverfahren mit

verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2022 festgestellt, dass die

abgelehnte Verfahrensleiterin ihr Amt bis zum Entscheid in der vorliegenden

Sache weiter ausübt.

2.

2.1

Gemäss

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie:

a.

in der Sache

ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer

anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand

einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder

Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer

Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als

Mitglied der Vor­instanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener

Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer

Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad

verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit dem

Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als

Mitglied der Vor­instanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie

bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen

Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei

oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die den Ausstand

begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen

will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum

Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 56

N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,

wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei

der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,

wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121

E. 5.1 S. 125; Keller,

a.a.O., Art. 56 N 9). Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen

Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl.

grundsätzlich BGE 105 Ia 157 E. 5 S. 161) steht, muss der

Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht

ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471 E. 3b S. 477; 115 Ia 172

E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d S. 60).

Missverständliche

oder ungeschickte Äusserungen bilden nach Rechtsprechung und Lehre in der Regel

keinen Ausstandsgrund. Unzulässig sind indessen despektierliche, kränkende oder

beleidigende Werturteile gegenüber einer Verfahrenspartei, die deren

Persönlichkeitsmerkmale betreffen und eine persönliche Abneigung oder

Geringschätzung zum Ausdruck bringen sowie weitere Äusserungen, die die zu

entscheidende Rechtsfrage mit grosser Bestimmtheit vorwegnehmen (Boog, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 54 ff.; Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 224). In der Rechtsprechung wurde keine

Voreingenommenheit mit der Äusserung eines Richters angenommen, wonach eine

Strafanzeige «schikanös» sei (BGer 1P.180/2006 vom 6. April 2006

E. 2.3). Auch die Bemerkung, eine Partei wolle sich mit ihrem Vorgehen «in

die Verjährung retten» oder sei «mit allen Wassern gewaschen», begründete

keinen Ausstand (vgl. BGer 1B_257/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.3;

4P.47/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2.3). Voreingenommen war indessen eine

Gerichtsperson, die dem Beschuldigten sagte: «Sie waren immer gut, nicht nur als

Betrüger, sondern auch als Zahntechniker» (BGE 127 I 196 E. 2).

Problematisch erwies sich nach einem Obiter dictum des Bundesgerichts auch eine

gerichtliche Presse­zeile, in der die vorgeworfene Teilnahme an einer von

Ausschreitungen begleiteten Kundgebung mit dem Begriff für einen

spätmittelalterlichen, kriegerischen Raubzug zusammengefasst wurde

(«Saubannerzug»; vgl. BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.3

mit Hinweis auf BGer 1B_255/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.3). Gemäss diesen

Ausführungen sollen bei der Abfassung von Pressezeilen, ebenso wie bei der

Urteilsredaktion, möglichst neutrale und objektive Begriffe verwendet werden,

wobei nicht jeder unangemessene Ausdruck zu einem Ausstand führe (vgl.

BGer 1B_255/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.3: Ausstandsgrund trotz

begrifflicher Entgleisungen verneint).

2.2

Umstritten

ist vorliegend die thematische Angabe der Berufungsverhandlung in einer auf der

Webseite publizierten Liste, in der keine Parteinamen genannt werden und

ansonsten (für andere Verhandlungstermine) Bezeichnungen wie «häusliche

Gewalt», «psychisch kranke Frau tötet einen ihr unbekannten kleinen Jungen auf

dem Schulweg» oder «zahlreiche Gewalt- und Vermögensdelikte» angegeben werden.

Der Gesuchsteller stört sich bei der ihn betreffenden Angabe vor allem an der

Umstandsbestimmung «brachial». Diese bedeutet gemäss allgemeinem Sprach­gebrauch:

handgreiflich, rücksichtslos, mit roher Körpergewalt, nicht zimperlich. Thema

des Verfahrens ist somit ein rabiater Modus des Handelns, welcher in der Anklageschrift

auf 22 Seiten ausgebreitet wird. Konkret seien – so der Vorwurf – die Nachbarn

in die Wohnung der Familie eingedrungen und seien dort in Überzahl, bewaffnet

und ohne Rücksicht auf die im Dachstock befindlichen Kleinkinder aktiv geworden

(Urteil Strafgericht vom 24. November 2017 S. 4-25, 70). Angesichts dieser

Anklage ist es sachlich vertretbar, den Modus des Vorgehens mit einem starken

Ausdruck wiederzugeben, solange klar ist, dass damit die zu prüfenden Vorwürfe

und nicht das Ergebnis gemeint sind. Im Kontext einer Ankündigung einer

künftigen Gerichtsverhandlung liegt das Verständnis nahe, dass damit die

Ausgangslage und nicht das Ergebnis der Verhandlung gemeint ist.

In ähnlicher

Weise ist das Bundesgericht etwa mit den Ausführungen in einem Haftbeschwerdeverfahren

umgegangen, in dem es als provisorisches Bild festhielt, dass der Betroffene

gegen die mutmasslich Geschädigten zunächst «eher brachial» gewalttätig

geworden sei (BGer 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.5). Wie

dieses Beispiel zeigt, kann es zur Umschreibung der vorgeworfenen Art und Weise

durchaus angezeigt sein, auf derartige adverbiale Bestimmungen zurückzugreifen.

Im Unterscheid zum problematischen «Saubannerzug» (BGer 1B_240/2021 vom 8.

Februar 2022 E. 3.3.3) handelt es sich bei der vorliegenden Wendung nicht

um einen historisch belasteten, kriegerisch konnotierten Begriff.

2.3

Gleichwohl

ist nicht in Abrede zu stellen, dass dem Wort «brachial» bis zu einem gewissen

Grad eine negative Konnotation anhaftet. Dies gilt allerdings auch für die

gewählte Umschreibung für das Verhalten der Gegenpartei (Privatkläger) als

Weigerung («Familie weigert sich…»). Damit wird das Prozessthema zwar klar und

verständlich, aber zugegebenermassen auch etwas «hemdsärmlig» zum Ausdruck

gebracht. Damit wird aber auch signalisiert, dass die Fronten (gemäss dem

Gericht unterbreiteten Vorbringen und allseitig eingelegten Rechtsmitteln)

offenbar auf allen Seiten verhärtet waren. Im Gegensatz zu einer

Urteilsbegründung dient die Mitteilung auf der Webseite des Gerichts dazu, der

interessierten Öffentlichkeit in wenigen Worten Informationen über den

Gegenstand des Berufungsverfahrens zu vermitteln. Wer die Parteien sind, wird

auf der Webeseite nicht genannt. Die Interessenten müssen gestützt auf die kurzen

thematischen Angaben entscheiden können, ob für sie eine Teilnahme an der

Verhandlung in Frage kommt oder nicht. In der Regel beschränkt sich das Gericht

bei der Formulierung des Verhandlungsthemas darauf, die Tatvorwürfe zu nennen,

die Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Dies war bei der vorliegenden

Ausgangslage aber sehr anspruchsvoll bzw. unmöglich, da die Anklage je nach

beschuldigter Person 6 bis 8 Deliktsvorwürfe und teils noch Eventual- und

Subeventualqualifikationen enthält. Auch das Dispositiv des angefochtenen

Urteils des Strafgerichts vom 24. November 2017 nimmt schon für das Aufzählen

der ergangenen Schuldsprüche 6 Seiten (für das ganze Dispositiv insgesamt 9

Seiten) in Anspruch.

Dieses komplexe

Strafurteil wurde allseitig angefochten: Die Verurteilten und die Privatkläger legten

Berufung ein, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Unter den gegebenen

Umständen mögen die gewählten Formulierungen («weigert sich … brachial auf die

Strasse gesetzt») zwar etwas schroff klingen. Unbefangene Adressaten bzw.

Adressatinnen werden bei einer Lektüre der öffentlichen Ankündigung von

Gerichtsverhandlungen aber ohne Zweifel davon ausgehen, dass damit der vom

Gericht zu beurteilende Vorwurf gemeint ist. Sie werden sich dabei kaum eine

Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter vorstellen, der sich bereits

derart festgelegt hätte. Angesichts einer ganzen Liste von verhandelten

Strafvorwürfen drängt sich das Verständnis von Vorwürfen auf, welche anlässlich

der verzeichneten Verhandlungstermine einer Prüfung zugeführt werden, wie sie

einer gerichtlichen Institution typischerweise zufällt. Damit wird der Anschein

zur unbefangenen Behandlung der Berufung durch die beteiligten Gerichtspersonen

keinesfalls beeinträchtigt. Sodann kann der Formulierung auch keine

Parteilichkeit im Sinne einer Einseitigkeit abgewonnen werden, da auch das

Verhalten der Gegenseite («weigert sich») in klarer und einfacher Sprache

benannt wird.

Was sodann die

geforderte Gesamtschau angeht, so ergibt sich der Eindruck einer sorgfältigen

und pflichtgemässen Verfahrensführung durch die Verfahrensleiterin. Sie hat

beispielsweise den Aufwand nicht gescheut, den umstrittenen Videobeweis unter

Mitwirkung des Gesamtgerichts einer vorgängigen Klärung zuzuführen. Damit hat

sie u.a. ihre Sorge um eine korrekte und gründliche Verfahrensführung unter

Beweis gestellt und insbesondere auch Motive der richterlichen Unbefangenheit

stark gemacht. Es war nämlich erklärte Absicht dieses Vorgehens, einer

gerichtlichen Voreingenommenheit für den Fall der Unverwertbarkeit der

Videoaufnahme zuvorzukommen (vgl. Zwischenentscheid SB.2018.45 vom 6. November

2019.

E. 1.3).

2.4

An

einem sachlichen Kommunikationsstil seitens der Gerichtspersonen ist unter

allen Umständen festzuhalten. Da gerade auch in Strafverfahren naturgemäss vor

allem unerfreuliche Sachverhalte und Vorwürfe zur Sprache kommen müssen, darf

nicht jede sprachliche Irritation zu einem Ausstand führen. Es besteht ein

erhebliches Interesse daran, dass Gerichtspersonen die Prozessthemen klar und

einfach ansprechen dürfen und sich nicht in eine unverständliche,

verklausulierte Floskelsprache flüchten müssen, um nicht von der Richterbank

gestossen zu werden. Bei aller Berechtigung der sachlichen, unvoreingenommenen

Kommunikation durch die Gerichte dürfen die Anforderungen nicht derart streng

gehandhabt werden, dass eine verständliche Orientierung der Öffentlichkeit über

die Modalitäten des zu beurteilenden Handelns unterbleibt.

Wesentlich ist

vorliegend, dass mit der Umschreibung des Prozessthemas die hängigen Vorwürfe

umschrieben werden, die das Gericht anlässlich der angekündigten Verhandlung

sorgfältig prüfen wird. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, wie die abgelehnte

Verfahrensleiterin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2022 entscheiden

wird. Sie hat sich im Dreieck der Forderungen der Beschuldigten, Privatkläger und

der Staatsanwaltschaft nicht positioniert, so dass der Ausgang des Verfahrens

weiterhin offen ist. In der beanstandeten Wendung lässt sich überdies keine

Spur von kränkenden, herabsetzenden oder diskriminierenden Gehalten erkennen,

so dass die Unparteilichkeitsgarantie auch insoweit gewahrt ist.

3.

3.1

Das

Ausstandsbegehren erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Bei diesem

Ausgang wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig. Es rechtfertigt

sich jedoch, von der Auflage einer Gebühr zu seinen Lasten abzusehen

(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit §§ 33 und 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2

Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Verteidigers für das

Ausstandsverfahren kann indessen nicht stattgegeben werden. Die Frage, wie

bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (wie

beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten,

wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren

die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung

für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu

verweigern ist (AGE DGS.2020.15 etc. vom 18. Februar 2022 E. 9.3.2 m.H.

auf Lieber, Bemerkungen zu

BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170,

174). Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der

amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen

(BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind namentlich

aussichtslose Anträge. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV und Art. 6

Ziff. 3 lit. c EMRK besteht nur insoweit, als die Rechtsbegehren

einer bedürftigen Person nicht aussichtslos erscheinen. Nach der Rechtsprechung

sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf

eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,

weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138

E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Da das vorliegende Gesuch

vergleichsweise geringe Erfolgsaussichten aufweist, kann die amtliche

Verteidigung im Ausstandsverfahren nicht bewilligt werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Ausstandsverfahren wird verzichtet.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das

Ausstandsverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gerichtspräsidentin B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).