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Entscheid

DGS.2022.16

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

18. August 2022Deutsch6 min

Verfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz sowie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.16

ENTSCHEID

vom 26.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligter

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Vor dem

Strafgericht Basel-Stadt wird gegen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein

Verfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz sowie

mehrfacher Drohung geführt, wofür Strafgerichtspräsident [...] als

Verfahrensleiter bestimmt wurde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 gelangte

der Gesuchsteller erstmals an das Strafgericht Basel-Stadt, um den Ausstand des

Strafgerichtspräsidenten zu beantragen. Das Gesuch wurde vom

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 abgewiesen.

Mit auf den 10. Februar 2022 datierter Eingabe vom 16. Februar 2022 stellte

der Gesuchsteller einen Beweisantrag, welcher vom Strafgerichtspräsidenten mit

Verfügung vom 17. Februar 2022 abgewiesen wurde. In der Folge ging am

7. März 2022 ein erneutes, auf den 23. Februar 2022 datiertes Ausstandsbegehren

des Gesuchstellers gegen den Strafgerichtspräsidenten beim Strafgericht ein. Mit

Verfügung vom 23. März 2022 nahm der abgelehnte Strafgerichtspräsident zum

Gesuch Stellung und leitete es mit dem Antrag auf dessen Abweisung

zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zum Entscheid weiter. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat

eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die

erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der

Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1

StPO zu Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207

E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom

19.

November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4).

Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach

Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt

ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom

31.

März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch

Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen

(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw.

sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer

6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom

7.

November 2012 E. 2.3).

1.3.2

Der Gesuchsteller stützt sich in

seinem Begehren auf die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Februar

2022.

Diese wurde ihm am 18. Februar 2022 per Mail sowie per A-Post

geschickt, wobei das genaue Zustelldatum der Postsendung nicht aktenkundig ist.

Aus seiner Eingabe vom 7. März 2022 geht hervor, dass der Gesuchsteller

die Verfügung spätestens am 23. Februar 2022 zur Kenntnis genommen hatte

(Ausstandsgesuch, act. 2). Sein Ausstandsgesuch vom 7. März 2022 erfolgte

folglich zwölf Tage nach Kenntnis der Ausstandsgründe. Selbst wenn damit die

Frist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts noch knapp als gewahrt gilt, ist

sein Gesuch jedoch aus materiellen Gründen abzuweisen.

2.

2.1

Der Gesuchsteller macht

geltend, die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in der Verfügung vom

17.

Februar 2022 würden den Aussagen der Staatsanwaltschaft in der

Anklageschrift widersprechen und eine neue Version der Ereignisse darstellen. Der

abgelehnte Strafgerichtspräsident versuche, die Situation zugunsten der

Staatsanwaltschaft zu manipulieren, da das vom Gesuchsteller beantragte

Beweisstück nicht existiere. Dies verletze das Immutabilitätsprinzip,

respektive Art. 333 StPO, und weise die Willkür und Befangenheit des

Strafgerichtspräsidenten nach (act. 2).

2.2

Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und

menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht

(Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]).

Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn

Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit

begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt

(vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125).

Materielle und

prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen

und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen.

Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung

gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine

auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen

eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019

E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34

vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).

2.3

In seiner Begründung verkennt der

Gesuchsteller, dass die Abweisung eines Beweisantrags keinen Ausstandsgrund

begründet. Abgewiesene Beweisanträge können an der Hauptverhandlung erneut

gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).

Die Abweisung des vorliegenden

(erneuten) Beweisantrags wurde überdies vom Instruktionsrichter mit Verfügung

vom 17. Februar 2022 sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Eine

Verletzung von Art. 333 StPO ist nicht nachvollziehbar und müsste als

Verfahrensfehler ohnehin im Rechtsmittelverfahren gerügt werden. Krasse und

wiederholte Verfahrensfehler, welche Vorbefassung zu begründen vermögen, sind

Dispositiv

keine ersichtlich. Es gelingt dem Gesuchsteller demnach nicht, eine den

Ausstand begründende Tatsache glaubhaft zu machen. Daraus folgt die Abweisung

seines Gesuchs.

3.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist (vgl.

§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gerichtspräsident

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.