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Entscheid

DGS.2022.19

Ausstandsbegehren gegen den a.o. Strafgerichtspräsidenten

14. Dezember 2022Deutsch10 min

Gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.19

ENTSCHEID

vom 14.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

a.o. Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Gesuchsteller) und zwei Mitbeschuldigte ist am Strafgericht Basel‑Stadt

ein Verfahren hängig wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung

sowie mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt. Mit Eingabe vom 14.

April 2022 gelangte der Gesuchsteller an das Strafgericht Basel-Stadt, um den

Ausstand des verfahrensleitenden a.o. Strafgerichtspräsidenten B____ zu

beantragen. Der a.o. Strafgerichtspräsident hat dieses Gesuch am 20. April

2022 an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet und dazu Stellung

genommen. Er beantragt, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter

sei es abzuweisen. Mit Replik vom 9. Mai 2022 hat der Gesuchsteller an seinem

Begehren festgehalten. Am 17. Juni 2022 hat der Gesuchsteller sein Gesuch

mit einer Noveneingabe ergänzt, wozu der a.o. Strafgerichtspräsident mit

Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung genommen hat. Hierzu hat der

Gesuchsteller am 25. Juli 2022 wiederum repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei,

welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,

der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene

Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen

Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz

aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung

eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende

Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen

Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,

verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211

mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom

17.

April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h.

innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach

der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer

6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht

jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei

Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier

bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war

(BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November

2012.

E. 2.3).

1.3.2

Der

Gesuchsteller stützt sich in seinem Begehren auf die Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten

vom 25. März 2022, wobei sich das Zustelldatum der Verfügung nicht aus den

Akten ergibt. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist dem Begehren in

materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, womit offenbleiben kann, ob das

Ausstandsgesuch vom 14. April 2022 rechtzeitig erfolgt ist.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Gesuch primär mit der Verfügung des a.o.

Strafgerichtspräsidenten vom 25. März 2022 (vgl. act. 2). Die beanstandete

Ziffer 8 lautet wie folgt:

«Die Staatsanwaltschaft wird gebeten, innerhalb der unten erwähnten

Frist schriftlich präzisierend mitzuteilen, ob der Beschuldigte A____ aufgrund

eines redaktionellen Versehens beim Anklagepunkt «D. [...]» nicht als

Angeklagter genannt wird oder ob der Einleitung zu genanntem Anklagepunkt,

wonach ausschliesslich der Beschuldigte [...], eventualiter der Beschuldigte [...]

angeklagt werden, zu folgen sei.»

Der

Gesuchsteller macht geltend, es sei aufgrund des klaren Wortlauts der Anklage

unverständlich, weshalb der a.o. Gerichtspräsident bei der Staatsanwaltschaft

überhaupt nachgefragt habe. Mit der Wortwahl der Nachfrage («redaktionelles

Versehen») erwecke der a.o. Gerichtspräsident den Eindruck, dass seiner

Meinung nach der Gesuchsteller in diesem Punkt ebenfalls hätte angeklagt werden

müssen. Damit habe er einerseits die Anklage unbefugterweise in materieller Hinsicht

überprüft und sei er andererseits befangen, weil er sich hinsichtlich der Rolle

des Gesuchstellers in diesem Sachverhaltskomplex bereits festgelegt habe

(Ausstandsgesuch vom 14. April 2022, act. 2, und Replik vom 9. Mai

2022, act. 3).

2.2

Sodann

leitet der Gesuchsteller die Befangenheit daraus ab, dass der a.o.

Strafgerichtspräsident seiner Verteidigung in einem Beschwerdeverfahren zu

Unrecht befremdliches Verhalten, Vernachlässigung der Pflichten als

Strafverteidiger, Torpedierung des Verfahrens sowie treuwidriges Verhalten

vorgeworfen habe, nachdem diese die Erstellung eines Aktenverzeichnisses über

die umfangreichen Separatbeilagen beantragt habe. Ziel des a.o.

Gerichtspräsidenten sei es, die durch das Verschulden des Strafgerichts

drohende Verjährung der angeklagten Taten zu verhindern. Um dieses Ziel zu

erreichen, scheue er sich nicht, wesentliche Rechte der Verteidigung zu

missachten. Die ungerechtfertigten Vorwürfe an die Verteidigung würden die

Befangenheit des a.o. Gerichtspräsidenten erneut belegen, da er damit einseitig

die Interessen der Staatsanwaltschaft schütze. Von einem Richter, der dem

Gesuchsteller und seiner Verteidigung derart verfehlt Fehlverhalten vorwerfe,

könne ein Betroffener kein unabhängiges und neutrales Urteil erwarten (Noveneingabe

vom 17. Juni 2022, act. 5, und Replik vom 25. Juli 2022, act. 8).

3.

3.1

Der

a.o. Strafgerichtspräsident macht geltend, der Gesuchsteller verkenne, dass die

Anfrage an die Staatsanwaltschaft wertneutral bzw. unabhängig und unparteiisch

formuliert sei. Vielmehr sei er von zwei möglichen Interpretationen

ausgegangen, womit er gerade keine vorgefasste Meinung habe, dass der

Gesuchsteller ebenfalls hätte angeklagt werden müssen. Anlass zur von der

Staatsanwaltschaft eingeforderten Stellungnahme sei einzig der Umstand gewesen,

dass die Anklageschrift im Anklagepunkt D. in Abweichung zum Ingress auch

diverse Handlungen des Gesuchstellers schildere. Es sei seine Pflicht,

allfällige formelle Fehler, die zu einer Berichtigung der Anklage führen

müssten, auszuschliessen. Dabei habe er gerade keine materielle Prüfung

vorgenommen.

3.2

Zudem

habe er weder Verteidigungsrechte geritzt noch das Ziel einer einseitigen

Verfahrensführung verfolgt. Er fühle sich jedoch dem Beschleunigungsgebot

verpflichtet. Es sei für ihn nicht erkennbar, inwiefern seine Äusserungen im

Beschwerdeverfahren einen Ausstandsgrund begründen würden. Er habe dabei weder

den Gesuchsteller noch seine Verteidigung herabgewürdigt und ausserdem

vermöchten einzelne Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, praxisgemäss

ohnehin keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen (Stellungnahmen

vom 20. April 2022 und 27. Juni 2022, act. 1 und 7).

4.

4.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die

Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die

Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178

E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23.

September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO N 31 ff.). In

Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO

eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu

treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen

sein könnte (lit. f). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit

begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1). Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage

Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den

Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche

Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht

erforderlich (Boog, a.a.O., Art.

58.

StPO N 4; Keller, a.a.O., Art.

58.

N 11).

4.2

Materielle

und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu

rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand

heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung

gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine

auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen

eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3,

114.

la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE

DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020

E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).

4.3

Entgegen

der Ansicht des Gesuchstellers erweckt die Formulierung der in der Verfügung

vom 25. März 2022 enthaltenen Ziffer 8 keineswegs den Eindruck, der a.o.

Strafgerichtspräsident gehe davon aus, dass der Gesuchsteller in diesem Punkt

ebenfalls hätte angeklagt werden müssen. Die Wortwahl der Anfrage an die

Staatsanwaltschaft hinterlässt vielmehr den Eindruck, dass der a.o.

Gerichtspräsident von verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten der Anklageschrift

ausgegangen ist, wie er es in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 bestätigt.

Insbesondere lässt sich daraus weder entnehmen, dass er die darin umschriebenen

Handlungen als erstellt erachtet, noch, dass diese Handlungen seiner Ansicht

nach einen Straftatbestand erfüllen würden. Insofern bestehen auch keine

Anzeichen dafür, dass er eine materielle Prüfung der Anklage vorgenommen hätte bzw.

das Verfahren aufgrund einer Vorbefassung nicht mehr offen erscheint. Aus der

Dispositiv

Anfrage an die Staatsanwaltschaft ist demnach keine Befangenheit abzuleiten.

4.4 Darüber

hinaus vermag auch die Stellungnahme des a.o. Gerichtspräsidenten vom 30.

Mai 2022 im Beschwerdeverfahren betreffend die Aktenführung keine Befangenheit zu

begründen. Zwar ist von Richterinnen und Richtern grundsätzlich eine

zurückhaltende Ausdrucksweise und das Bemühen um die nötige Gelassenheit zu

verlangen und hat sich der a.o. Gerichtspräsident in der Stellungnahme relativ

pointiert geäussert. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Verteidigung ihre

Rolle (zu Recht) anders sieht. Doch schliesst das Gebot der Sachlichkeit

Kritik, insbesondere an der Verfahrensführung der Beteiligten, nicht aus. Auch

ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen,

Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich keine

Befangenheit zu begründen (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4,

1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Selbst wenn gewisse Bemerkungen in

der erwähnten Stellungnahme deplatziert erscheinen mögen, so wird damit keine

persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht. Auch ein

Gerichtspräsident muss nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Daneben sind

auch keine krassen und wiederholten Verfahrensfehler ersichtlich, welche den

Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten.

4.5 Der

Gesuchsteller vermag demnach nicht, eine den Ausstand begründende Tatsache

glaubhaft zu machen. Daraus folgt die Abweisung seines Gesuchs.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59

Abs. 4 Satz 2 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist (vgl.

§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

a.o. Strafgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.