DGS.2022.19
Ausstandsbegehren gegen den a.o. Strafgerichtspräsidenten
14. Dezember 2022Deutsch10 min
Gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.19
ENTSCHEID
vom 14.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
a.o. Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Gesuchsteller) und zwei Mitbeschuldigte ist am Strafgericht Basel‑Stadt
ein Verfahren hängig wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung
sowie mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt. Mit Eingabe vom 14.
April 2022 gelangte der Gesuchsteller an das Strafgericht Basel-Stadt, um den
Ausstand des verfahrensleitenden a.o. Strafgerichtspräsidenten B____ zu
beantragen. Der a.o. Strafgerichtspräsident hat dieses Gesuch am 20. April
2022 an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet und dazu Stellung
genommen. Er beantragt, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter
sei es abzuweisen. Mit Replik vom 9. Mai 2022 hat der Gesuchsteller an seinem
Begehren festgehalten. Am 17. Juni 2022 hat der Gesuchsteller sein Gesuch
mit einer Noveneingabe ergänzt, wozu der a.o. Strafgerichtspräsident mit
Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung genommen hat. Hierzu hat der
Gesuchsteller am 25. Juli 2022 wiederum repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei,
welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will,
der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene
Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen
Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz
aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung
eines Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende
Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen
Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,
verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211
mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom
17.
April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h.
innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach
der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer
6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht
jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei
Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier
bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war
(BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November
2012.
E. 2.3).
1.3.2
Der
Gesuchsteller stützt sich in seinem Begehren auf die Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten
vom 25. März 2022, wobei sich das Zustelldatum der Verfügung nicht aus den
Akten ergibt. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist dem Begehren in
materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, womit offenbleiben kann, ob das
Ausstandsgesuch vom 14. April 2022 rechtzeitig erfolgt ist.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Gesuch primär mit der Verfügung des a.o.
Strafgerichtspräsidenten vom 25. März 2022 (vgl. act. 2). Die beanstandete
Ziffer 8 lautet wie folgt:
«Die Staatsanwaltschaft wird gebeten, innerhalb der unten erwähnten
Frist schriftlich präzisierend mitzuteilen, ob der Beschuldigte A____ aufgrund
eines redaktionellen Versehens beim Anklagepunkt «D. [...]» nicht als
Angeklagter genannt wird oder ob der Einleitung zu genanntem Anklagepunkt,
wonach ausschliesslich der Beschuldigte [...], eventualiter der Beschuldigte [...]
angeklagt werden, zu folgen sei.»
Der
Gesuchsteller macht geltend, es sei aufgrund des klaren Wortlauts der Anklage
unverständlich, weshalb der a.o. Gerichtspräsident bei der Staatsanwaltschaft
überhaupt nachgefragt habe. Mit der Wortwahl der Nachfrage («redaktionelles
Versehen») erwecke der a.o. Gerichtspräsident den Eindruck, dass seiner
Meinung nach der Gesuchsteller in diesem Punkt ebenfalls hätte angeklagt werden
müssen. Damit habe er einerseits die Anklage unbefugterweise in materieller Hinsicht
überprüft und sei er andererseits befangen, weil er sich hinsichtlich der Rolle
des Gesuchstellers in diesem Sachverhaltskomplex bereits festgelegt habe
(Ausstandsgesuch vom 14. April 2022, act. 2, und Replik vom 9. Mai
2022, act. 3).
2.2
Sodann
leitet der Gesuchsteller die Befangenheit daraus ab, dass der a.o.
Strafgerichtspräsident seiner Verteidigung in einem Beschwerdeverfahren zu
Unrecht befremdliches Verhalten, Vernachlässigung der Pflichten als
Strafverteidiger, Torpedierung des Verfahrens sowie treuwidriges Verhalten
vorgeworfen habe, nachdem diese die Erstellung eines Aktenverzeichnisses über
die umfangreichen Separatbeilagen beantragt habe. Ziel des a.o.
Gerichtspräsidenten sei es, die durch das Verschulden des Strafgerichts
drohende Verjährung der angeklagten Taten zu verhindern. Um dieses Ziel zu
erreichen, scheue er sich nicht, wesentliche Rechte der Verteidigung zu
missachten. Die ungerechtfertigten Vorwürfe an die Verteidigung würden die
Befangenheit des a.o. Gerichtspräsidenten erneut belegen, da er damit einseitig
die Interessen der Staatsanwaltschaft schütze. Von einem Richter, der dem
Gesuchsteller und seiner Verteidigung derart verfehlt Fehlverhalten vorwerfe,
könne ein Betroffener kein unabhängiges und neutrales Urteil erwarten (Noveneingabe
vom 17. Juni 2022, act. 5, und Replik vom 25. Juli 2022, act. 8).
3.
3.1
Der
a.o. Strafgerichtspräsident macht geltend, der Gesuchsteller verkenne, dass die
Anfrage an die Staatsanwaltschaft wertneutral bzw. unabhängig und unparteiisch
formuliert sei. Vielmehr sei er von zwei möglichen Interpretationen
ausgegangen, womit er gerade keine vorgefasste Meinung habe, dass der
Gesuchsteller ebenfalls hätte angeklagt werden müssen. Anlass zur von der
Staatsanwaltschaft eingeforderten Stellungnahme sei einzig der Umstand gewesen,
dass die Anklageschrift im Anklagepunkt D. in Abweichung zum Ingress auch
diverse Handlungen des Gesuchstellers schildere. Es sei seine Pflicht,
allfällige formelle Fehler, die zu einer Berichtigung der Anklage führen
müssten, auszuschliessen. Dabei habe er gerade keine materielle Prüfung
vorgenommen.
3.2
Zudem
habe er weder Verteidigungsrechte geritzt noch das Ziel einer einseitigen
Verfahrensführung verfolgt. Er fühle sich jedoch dem Beschleunigungsgebot
verpflichtet. Es sei für ihn nicht erkennbar, inwiefern seine Äusserungen im
Beschwerdeverfahren einen Ausstandsgrund begründen würden. Er habe dabei weder
den Gesuchsteller noch seine Verteidigung herabgewürdigt und ausserdem
vermöchten einzelne Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, praxisgemäss
ohnehin keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen (Stellungnahmen
vom 20. April 2022 und 27. Juni 2022, act. 1 und 7).
4.
4.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die
Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die
Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178
E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO N 31 ff.). In
Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO
eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu
treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen
sein könnte (lit. f). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1). Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage
Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den
Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche
Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht
erforderlich (Boog, a.a.O., Art.
58.
StPO N 4; Keller, a.a.O., Art.
58.
N 11).
4.2
Materielle
und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu
rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand
heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine
auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen
eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3,
114.
la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE
DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020
E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).
4.3
Entgegen
der Ansicht des Gesuchstellers erweckt die Formulierung der in der Verfügung
vom 25. März 2022 enthaltenen Ziffer 8 keineswegs den Eindruck, der a.o.
Strafgerichtspräsident gehe davon aus, dass der Gesuchsteller in diesem Punkt
ebenfalls hätte angeklagt werden müssen. Die Wortwahl der Anfrage an die
Staatsanwaltschaft hinterlässt vielmehr den Eindruck, dass der a.o.
Gerichtspräsident von verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten der Anklageschrift
ausgegangen ist, wie er es in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 bestätigt.
Insbesondere lässt sich daraus weder entnehmen, dass er die darin umschriebenen
Handlungen als erstellt erachtet, noch, dass diese Handlungen seiner Ansicht
nach einen Straftatbestand erfüllen würden. Insofern bestehen auch keine
Anzeichen dafür, dass er eine materielle Prüfung der Anklage vorgenommen hätte bzw.
das Verfahren aufgrund einer Vorbefassung nicht mehr offen erscheint. Aus der
Dispositiv
Anfrage an die Staatsanwaltschaft ist demnach keine Befangenheit abzuleiten.
4.4 Darüber
hinaus vermag auch die Stellungnahme des a.o. Gerichtspräsidenten vom 30.
Mai 2022 im Beschwerdeverfahren betreffend die Aktenführung keine Befangenheit zu
begründen. Zwar ist von Richterinnen und Richtern grundsätzlich eine
zurückhaltende Ausdrucksweise und das Bemühen um die nötige Gelassenheit zu
verlangen und hat sich der a.o. Gerichtspräsident in der Stellungnahme relativ
pointiert geäussert. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Verteidigung ihre
Rolle (zu Recht) anders sieht. Doch schliesst das Gebot der Sachlichkeit
Kritik, insbesondere an der Verfahrensführung der Beteiligten, nicht aus. Auch
ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen,
Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich keine
Befangenheit zu begründen (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4,
1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Selbst wenn gewisse Bemerkungen in
der erwähnten Stellungnahme deplatziert erscheinen mögen, so wird damit keine
persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht. Auch ein
Gerichtspräsident muss nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Daneben sind
auch keine krassen und wiederholten Verfahrensfehler ersichtlich, welche den
Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten.
4.5 Der
Gesuchsteller vermag demnach nicht, eine den Ausstand begründende Tatsache
glaubhaft zu machen. Daraus folgt die Abweisung seines Gesuchs.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59
Abs. 4 Satz 2 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist (vgl.
§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
a.o. Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.