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Entscheid

DGS.2022.2

Ausstandsbegehren

4. Januar 2023Deutsch12 min

eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.2

ENTSCHEID

vom 4.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsverfahren gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat [...] ist einer von drei

Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung

und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am 1. März

2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Patientin

verstorben war. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der

Anästhesie im [...]spital. Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.

Mit Verfügung

vom 2. Oktober 2020 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ den

Abschluss der Untersuchung an und setzte dem Gesuchsteller eine nicht

erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober

2020. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte der Vertreter des

Gesuchstellers zum einen, dass der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt werde,

bevor über seine am 28. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren entschieden

worden sei. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zum andern beanstandete er

eine Aktennotiz des Staatsanwalts vom 30. September 2020 als unvollständig und

aktenwidrig sowie auch als ehrverletzend. Insgesamt rügte er das Vorgehen des

Staatsanwalts als unfaire Verfahrensführung und ersuchte ihn, den Fall

abzugeben und in den Ausstand zu treten.

Mit Schreiben

vom 19. Oktober 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt den Vorwurf der

Rechtsverweigerung zurück und das Begehren um Fristerstreckung für die

Einreichung von Beweisanträgen ab. Eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene

Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021

gutgeheissen (BES.2020.204).

Am 19. Oktober

2020 leitete der Staatsanwalt das Ausstandsbegehren an das Appellationsgericht

weiter mit dem Antrag, dieses abzuweisen. Mit Entscheid DGS.2020.22 vom 17.

Februar 2021 hiess das Appellationsgericht das Ausstandsbegehren gut und wies

den Staatsanwalt an, im Verfahren gegen den Gesuchsteller in den Ausstand zu

treten. Das Bundesgericht hiess mit Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2021

eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und

wies das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt ab.

Mit Eingabe vom

11. Januar 2022 ersuchte der Gesuchsteller den Staatsanwalt, unverzüglich die

von ihm in den Eingaben vom 21. Januar 2019, vom 28. Februar 2020 und vom

7. Dezember 2020 gestellten Rechtsbegehren zu behandeln. Gleichzeitig

stellte er ein erneutes Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt. Mit Schreiben

vom 14. Januar 2022 leitete der Staatsanwalt das Ausstandsgesuch mit dem

Antrag auf dessen Abweisung an das Appellationsgericht weiter. Gleichzeitig

liess er dem Appellationsgericht seine Verfügung vom 14. Januar 2022 zu den

drei Eingaben des Gesuchstellers mit Beweisanträgen sowie die Akten betreffend

seine Bemühungen um einen Einvernahmetermin mit der Mitbeschuldigten C____ und

die schliesslich am 5. Januar 2022 stattgefundene Einvernahme mit dieser

zukommen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 teilte der Staatsanwalt dem

Appellationsgericht zudem die gleichentags versandten Terminvorschläge für eine

Schlusseinvernahme des Gesuchstellers mit.

Innert zweimal

erstreckter Frist hielt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. März 2022

replicando an seinem Ausstandsbegehren fest und stellte sich auf den

Standpunkt, in der Verfügung vom 14. Januar 2022 habe der Staatsanwalt seine

Voreingenommenheit gegenüber dem Gesuchsteller erneut «in aller Deutlichkeit»

aufgezeigt.

Mit Eingabe vom

28. Januar 2022 erhob der Gesuchsteller zudem Beschwerde gegen die Verfügung

des Staatsanwalts vom 14. Januar 2022. Das entsprechende Beschwerdeverfahren

ist unter der Verfahrensnummer BES.2022.20 beim Appellationsgericht hängig.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde

tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch

zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche

gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I

121.

E. 2 S. 123; Keller, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.

Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1).

Im vorliegenden

Fall begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch damit, dass der

Staatsanwalt seine mit Eingaben vom 21. Januar 2019, 28. Februar 2020 und

7.

Dezember 2020 gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge immer noch

nicht beantwortet habe, während er über später gestellte Anträge der

Verteidigung der Mitbeschuldigten C____ zeitnah entschieden habe. Dieser

Umstand könne nur so interpretiert werden, dass der Staatsanwalt nicht bereit

sei, das Verfahren gegen den Gesuchsteller fair zu führen. Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft, mit welcher über Anträge der Mitbeschuldigten C____

entschieden wurde, erging am 2. November 2021. Das erst über zwei Monate

später, am 11. Januar 2022, gestellte Ausstandsgesuch dürfte im Sinne der genannten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet sein. Die Frage kann aber

offengelassen werden, da das Ausstandsbegehren materiell ohnehin unbegründet ist,

wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

2.

2.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten

besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (u.a.) ein Staatsanwalt in den

Ausstand, wenn er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»

(Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde

tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht

erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

Im Interesse

einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren

gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in

Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die

Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens

führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des

Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.

Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige

Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter

Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2;

141.

IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 la 400 E. 3b;

Urteil 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen

sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer

1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

2.2

Das

Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2022 betreffend

das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers erwogen, der Staatsanwalt habe im

vorliegenden Verfahren keine gravierenden Verfahrensfehler begangen. Es sei

einem Staatsanwalt auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien kritisch

zu würdigen und im Rahmen einer internen Aktennotiz festzuhalten, wenn er einen

Verfahrensantrag für widersprüchlich erachtet. Damit von einer im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO massgeblichen Geringschätzung

auszugehen sei, bedürfe es einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung,

die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richte. Das sei vorliegend

nicht der Fall gewesen. Zwar erscheine die in einer internen Aktennotiz

getätigte Aussage des Staatsanwalts, die vom Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter

gewählte Verteidigungsstrategie sei «absurd», deplatziert. Da sich seine

Äusserung jedoch nur auf die aus seiner Sicht widersprüchliche

Verteidigungsstrategie und nicht direkt auf die Person des Beschwerdegegners

oder dessen Rechtsvertreter bezogen habe, erweise sie sich im Lichte der

zitierten Rechtsprechung als nicht derart schwerwiegend, als darin ein

Ausstandsgrund zu sehen wäre (a.a.O., E. 5.3). Auch im Zusammenhang mit der

Setzung von zu kurzen Fristen sei eine wiederholt einseitige Verfahrensführung

zu Lasten des Gesuchstellers nicht ersichtlich. Der Staatsanwalt habe

überzeugend dargelegt, dass die Abweisung der ersuchten Fristerstreckung für

die Stellung von abschliessenden Beweisanträgen nach der Ankündigung des

Untersuchungsabschlusses auf seine unzutreffende Annahme zurückzuführen war, es

drohe bereits per 1. März 2021 der Verjährungseintritt (tatsächlich tritt die

Verjährung erst am 1. März 2024 ein). Andere Fristen für die Einreichung von

Stellungnahmen seien dem Gesuchsteller mehrfach und grosszügig verlängert

worden (a.a.O., E. 5.4). Schliesslich könne dem Staatsanwalt auch nicht

vorgeworfen werden, er habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen,

indem er bis zum Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs vom 15. Oktober 2020 nicht

auf die abschliessenden Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdegegners in

dessen Eingabe vom 28. Februar 2020 reagiert habe. Der Staatsanwalt habe mit

dem Schreiben vom 2. Oktober 2020, in welchem er den Beschuldigten den

Abschluss der Strafuntersuchung ankündigte und ihnen nochmals Frist für die

Stellung von Beweisanträgen setzte, angekündigt, er werde erst nach Fristablauf

über allfällige neue sowie über die bereits gestellten Anträge befinden. Eine

Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung sei damit auch insoweit zu

verneinen. Dass der Staatsanwalt über die Verfahrensanträge bis zum Zeitpunkt

des bundesgerichtlichen Urteils nicht befunden habe, erkläre sich schliesslich

mit dem Ausstandsverfahren (a.a.O., E. 5.5). Zusammenfassend sei

festzuhalten, dass bei einer gesamthaften Würdigung zwar gewisse

Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts nicht gänzlich unproblematisch gewesen

seien und von ihm im Zusammenhang mit der fraglichen Äusserung eine sachlichere

Wortwahl wünschenswert gewesen wäre. Objektiv betrachtet habe er jedoch keinen

Anschein von Befangenheit erweckt.

2.3

Wie

der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022 zum erneuten

Ausstandsgesuch zutreffend ausgeführt hat, war die weitere Bearbeitung der

Anträge des Gesuchstellers bis zum Eingang des Bundesgerichtsentscheids vom 30. August

2021.

blockiert, da bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs das Risiko

bestanden hätte, dass alle vom Staatsanwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen

hätten wiederholt werden müssen. Der genannte Bundesgerichtsentscheid dürfte

bei der Staatsanwaltschaft – wie beim Gericht und beim Gesuchsteller – gegen

Ende September 2021 eingegangen sein. Zudem waren weitere Verfahrenshandlungen

in Bezug auf die übrigen Beschuldigten vorzunehmen. Diesbezüglich verweist der

Staatsanwalt auf den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 22. Februar

2021.

im Verfahren der Mitbeschuldigten C____ (BES.2020.197), mit welchem die

Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, C____ in geeigneter Form über die gegen

sie erhobenen Vorwürfe zu informieren und ihr das rechtliche Gehör dazu zu

gewähren. Der Staatsanwalt hatte somit zu entscheiden, welche weiteren

Untersuchungshandlungen in welcher Reihenfolge vorzunehmen waren. Bei

derartigen Entscheiden besteht ein weiter Ermessensspielraum der

Verfahrensleitung. Dass der Staatsanwalt zunächst die Schlusseinvernahme von C____

aufgleiste und in diesem Zusammenhang Anträge von deren Verteidiger

beantwortete (notabene abschlägig in Bezug auf die Anträge auf Vorabübermittlung

eines Anklageentwurfs, der Einvernahmefragen oder des Schlussvorhaltes der

vorgesehenen Einvernahme), ist nicht zu beanstanden. Daraus kann keine

einseitige und unfaire Verfahrensführung zu Ungunsten des Gesuchstellers

abgeleitet werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Einvernahme

von C____ vor der Beantwortung der Anträge des Gesuchstellers vom 21. Januar

2019, 28. Februar 2020 und 7. Dezember 2020 erfolgte, da diese u.a. auch

Fragen zum Sachverhalt aufwarfen und sich aus der Einvernahme von C____ (an

welcher der Gesuchsteller und sein Verteidiger teilnehmen konnten) unter

Umständen neue Sachverhaltsaspekte ergeben könnten.

2.4

In

der Replik vom 24. März 2022 hat sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt

gestellt, der Staatsanwalt habe seine Voreingenommenheit ihm gegenüber in der

Verfügung vom 14. Januar, mit der er die Anträge vom 21. Januar 2019, 28.

Februar 2020 und 7. Dezember 2020 schliesslich behandelt hat, «in aller

Deutlichkeit» aufgezeigt. So führe er auf S. 11 der Verfügung aus, warum vier

präzise Ergänzungsfragen der Verteidigung irrelevant seien, und beantworte

diese einfach selbst, statt hierzu eine Antwort des Gutachters einzuholen.

Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt auch dies keinen Ausstandsgrund

dar. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung

stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). So hat der

Gesuchsteller denn auch gegen die Verfügung vom 14. Januar 2022 Beschwerde

erhoben, die wie erwähnt derzeit noch am Appellationsgerichts hängig ist).

Selbst wenn das Beschwerdegericht die Verfügung teilweise als unrichtig oder

unvollständig erachten sollte, liesse sich daraus keine Befangenheit des

Staatsanwalts ableiten, da eine solche wie oben ausgeführt nur bei besonders

krassen Fehlleistungen anzunehmen wäre.

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden

Staatsanwalt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der

Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr

auf CHF 600.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die

Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwalt B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.