DGS.2022.2
Ausstandsbegehren
4. Januar 2023Deutsch12 min
eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.2
ENTSCHEID
vom 4.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsverfahren gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat [...] ist einer von drei
Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung
und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am 1. März
2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Patientin
verstorben war. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der
Anästhesie im [...]spital. Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.
Mit Verfügung
vom 2. Oktober 2020 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ den
Abschluss der Untersuchung an und setzte dem Gesuchsteller eine nicht
erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober
2020. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte der Vertreter des
Gesuchstellers zum einen, dass der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt werde,
bevor über seine am 28. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren entschieden
worden sei. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zum andern beanstandete er
eine Aktennotiz des Staatsanwalts vom 30. September 2020 als unvollständig und
aktenwidrig sowie auch als ehrverletzend. Insgesamt rügte er das Vorgehen des
Staatsanwalts als unfaire Verfahrensführung und ersuchte ihn, den Fall
abzugeben und in den Ausstand zu treten.
Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt den Vorwurf der
Rechtsverweigerung zurück und das Begehren um Fristerstreckung für die
Einreichung von Beweisanträgen ab. Eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021
gutgeheissen (BES.2020.204).
Am 19. Oktober
2020 leitete der Staatsanwalt das Ausstandsbegehren an das Appellationsgericht
weiter mit dem Antrag, dieses abzuweisen. Mit Entscheid DGS.2020.22 vom 17.
Februar 2021 hiess das Appellationsgericht das Ausstandsbegehren gut und wies
den Staatsanwalt an, im Verfahren gegen den Gesuchsteller in den Ausstand zu
treten. Das Bundesgericht hiess mit Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2021
eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und
wies das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt ab.
Mit Eingabe vom
11. Januar 2022 ersuchte der Gesuchsteller den Staatsanwalt, unverzüglich die
von ihm in den Eingaben vom 21. Januar 2019, vom 28. Februar 2020 und vom
7. Dezember 2020 gestellten Rechtsbegehren zu behandeln. Gleichzeitig
stellte er ein erneutes Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt. Mit Schreiben
vom 14. Januar 2022 leitete der Staatsanwalt das Ausstandsgesuch mit dem
Antrag auf dessen Abweisung an das Appellationsgericht weiter. Gleichzeitig
liess er dem Appellationsgericht seine Verfügung vom 14. Januar 2022 zu den
drei Eingaben des Gesuchstellers mit Beweisanträgen sowie die Akten betreffend
seine Bemühungen um einen Einvernahmetermin mit der Mitbeschuldigten C____ und
die schliesslich am 5. Januar 2022 stattgefundene Einvernahme mit dieser
zukommen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 teilte der Staatsanwalt dem
Appellationsgericht zudem die gleichentags versandten Terminvorschläge für eine
Schlusseinvernahme des Gesuchstellers mit.
Innert zweimal
erstreckter Frist hielt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. März 2022
replicando an seinem Ausstandsbegehren fest und stellte sich auf den
Standpunkt, in der Verfügung vom 14. Januar 2022 habe der Staatsanwalt seine
Voreingenommenheit gegenüber dem Gesuchsteller erneut «in aller Deutlichkeit»
aufgezeigt.
Mit Eingabe vom
28. Januar 2022 erhob der Gesuchsteller zudem Beschwerde gegen die Verfügung
des Staatsanwalts vom 14. Januar 2022. Das entsprechende Beschwerdeverfahren
ist unter der Verfahrensnummer BES.2022.20 beim Appellationsgericht hängig.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I
121.
E. 2 S. 123; Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.
Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1).
Im vorliegenden
Fall begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch damit, dass der
Staatsanwalt seine mit Eingaben vom 21. Januar 2019, 28. Februar 2020 und
7.
Dezember 2020 gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge immer noch
nicht beantwortet habe, während er über später gestellte Anträge der
Verteidigung der Mitbeschuldigten C____ zeitnah entschieden habe. Dieser
Umstand könne nur so interpretiert werden, dass der Staatsanwalt nicht bereit
sei, das Verfahren gegen den Gesuchsteller fair zu führen. Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft, mit welcher über Anträge der Mitbeschuldigten C____
entschieden wurde, erging am 2. November 2021. Das erst über zwei Monate
später, am 11. Januar 2022, gestellte Ausstandsgesuch dürfte im Sinne der genannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet sein. Die Frage kann aber
offengelassen werden, da das Ausstandsbegehren materiell ohnehin unbegründet ist,
wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten
besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (u.a.) ein Staatsanwalt in den
Ausstand, wenn er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»
(Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde
tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).
Im Interesse
einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren
gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in
Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die
Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens
führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des
Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.
Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter
Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2;
141.
IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 la 400 E. 3b;
Urteil 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen
sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer
1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).
2.2
Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2022 betreffend
das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers erwogen, der Staatsanwalt habe im
vorliegenden Verfahren keine gravierenden Verfahrensfehler begangen. Es sei
einem Staatsanwalt auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien kritisch
zu würdigen und im Rahmen einer internen Aktennotiz festzuhalten, wenn er einen
Verfahrensantrag für widersprüchlich erachtet. Damit von einer im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO massgeblichen Geringschätzung
auszugehen sei, bedürfe es einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung,
die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richte. Das sei vorliegend
nicht der Fall gewesen. Zwar erscheine die in einer internen Aktennotiz
getätigte Aussage des Staatsanwalts, die vom Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter
gewählte Verteidigungsstrategie sei «absurd», deplatziert. Da sich seine
Äusserung jedoch nur auf die aus seiner Sicht widersprüchliche
Verteidigungsstrategie und nicht direkt auf die Person des Beschwerdegegners
oder dessen Rechtsvertreter bezogen habe, erweise sie sich im Lichte der
zitierten Rechtsprechung als nicht derart schwerwiegend, als darin ein
Ausstandsgrund zu sehen wäre (a.a.O., E. 5.3). Auch im Zusammenhang mit der
Setzung von zu kurzen Fristen sei eine wiederholt einseitige Verfahrensführung
zu Lasten des Gesuchstellers nicht ersichtlich. Der Staatsanwalt habe
überzeugend dargelegt, dass die Abweisung der ersuchten Fristerstreckung für
die Stellung von abschliessenden Beweisanträgen nach der Ankündigung des
Untersuchungsabschlusses auf seine unzutreffende Annahme zurückzuführen war, es
drohe bereits per 1. März 2021 der Verjährungseintritt (tatsächlich tritt die
Verjährung erst am 1. März 2024 ein). Andere Fristen für die Einreichung von
Stellungnahmen seien dem Gesuchsteller mehrfach und grosszügig verlängert
worden (a.a.O., E. 5.4). Schliesslich könne dem Staatsanwalt auch nicht
vorgeworfen werden, er habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen,
indem er bis zum Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs vom 15. Oktober 2020 nicht
auf die abschliessenden Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdegegners in
dessen Eingabe vom 28. Februar 2020 reagiert habe. Der Staatsanwalt habe mit
dem Schreiben vom 2. Oktober 2020, in welchem er den Beschuldigten den
Abschluss der Strafuntersuchung ankündigte und ihnen nochmals Frist für die
Stellung von Beweisanträgen setzte, angekündigt, er werde erst nach Fristablauf
über allfällige neue sowie über die bereits gestellten Anträge befinden. Eine
Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung sei damit auch insoweit zu
verneinen. Dass der Staatsanwalt über die Verfahrensanträge bis zum Zeitpunkt
des bundesgerichtlichen Urteils nicht befunden habe, erkläre sich schliesslich
mit dem Ausstandsverfahren (a.a.O., E. 5.5). Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass bei einer gesamthaften Würdigung zwar gewisse
Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts nicht gänzlich unproblematisch gewesen
seien und von ihm im Zusammenhang mit der fraglichen Äusserung eine sachlichere
Wortwahl wünschenswert gewesen wäre. Objektiv betrachtet habe er jedoch keinen
Anschein von Befangenheit erweckt.
2.3
Wie
der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022 zum erneuten
Ausstandsgesuch zutreffend ausgeführt hat, war die weitere Bearbeitung der
Anträge des Gesuchstellers bis zum Eingang des Bundesgerichtsentscheids vom 30. August
2021.
blockiert, da bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs das Risiko
bestanden hätte, dass alle vom Staatsanwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen
hätten wiederholt werden müssen. Der genannte Bundesgerichtsentscheid dürfte
bei der Staatsanwaltschaft – wie beim Gericht und beim Gesuchsteller – gegen
Ende September 2021 eingegangen sein. Zudem waren weitere Verfahrenshandlungen
in Bezug auf die übrigen Beschuldigten vorzunehmen. Diesbezüglich verweist der
Staatsanwalt auf den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 22. Februar
2021.
im Verfahren der Mitbeschuldigten C____ (BES.2020.197), mit welchem die
Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, C____ in geeigneter Form über die gegen
sie erhobenen Vorwürfe zu informieren und ihr das rechtliche Gehör dazu zu
gewähren. Der Staatsanwalt hatte somit zu entscheiden, welche weiteren
Untersuchungshandlungen in welcher Reihenfolge vorzunehmen waren. Bei
derartigen Entscheiden besteht ein weiter Ermessensspielraum der
Verfahrensleitung. Dass der Staatsanwalt zunächst die Schlusseinvernahme von C____
aufgleiste und in diesem Zusammenhang Anträge von deren Verteidiger
beantwortete (notabene abschlägig in Bezug auf die Anträge auf Vorabübermittlung
eines Anklageentwurfs, der Einvernahmefragen oder des Schlussvorhaltes der
vorgesehenen Einvernahme), ist nicht zu beanstanden. Daraus kann keine
einseitige und unfaire Verfahrensführung zu Ungunsten des Gesuchstellers
abgeleitet werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Einvernahme
von C____ vor der Beantwortung der Anträge des Gesuchstellers vom 21. Januar
2019, 28. Februar 2020 und 7. Dezember 2020 erfolgte, da diese u.a. auch
Fragen zum Sachverhalt aufwarfen und sich aus der Einvernahme von C____ (an
welcher der Gesuchsteller und sein Verteidiger teilnehmen konnten) unter
Umständen neue Sachverhaltsaspekte ergeben könnten.
2.4
In
der Replik vom 24. März 2022 hat sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt
gestellt, der Staatsanwalt habe seine Voreingenommenheit ihm gegenüber in der
Verfügung vom 14. Januar, mit der er die Anträge vom 21. Januar 2019, 28.
Februar 2020 und 7. Dezember 2020 schliesslich behandelt hat, «in aller
Deutlichkeit» aufgezeigt. So führe er auf S. 11 der Verfügung aus, warum vier
präzise Ergänzungsfragen der Verteidigung irrelevant seien, und beantworte
diese einfach selbst, statt hierzu eine Antwort des Gutachters einzuholen.
Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt auch dies keinen Ausstandsgrund
dar. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). So hat der
Gesuchsteller denn auch gegen die Verfügung vom 14. Januar 2022 Beschwerde
erhoben, die wie erwähnt derzeit noch am Appellationsgerichts hängig ist).
Selbst wenn das Beschwerdegericht die Verfügung teilweise als unrichtig oder
unvollständig erachten sollte, liesse sich daraus keine Befangenheit des
Staatsanwalts ableiten, da eine solche wie oben ausgeführt nur bei besonders
krassen Fehlleistungen anzunehmen wäre.
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden
Staatsanwalt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der
Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr
auf CHF 600.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwalt B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.