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Entscheid

DGS.2022.21

Revisionsgesuch

18. November 2022Deutsch10 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.21

URTEIL

vom 18. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend einen Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 15. Februar 2022 (VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Verletzung

der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und unter Einbezug des

Urteils vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu einer unbedingten

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 200.– (ersatzweise

2 Tage Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 627.30

verurteilt. Der Verurteilung liegt ein Verstoss vom Sonntag, 27. Juni 2021,

1.09 Uhr, zu Grunde, der mit einem roten Fiat 500 begangen wurde. Dieser

Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom

20. Mai 2022 ersuchte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren um Aufhebung des

Strafbefehls. Er macht geltend, er sei zur besagten Zeit mit dem Porsche

Cayenne seiner Mutter unterwegs gewesen. Sein Vater sei Halter des Fiat 500. Er

habe den Gesuchsteller zu Unrecht beschuldigt, indem er ihn als Lenker des

Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt angegeben habe. Aufgrund psychischer Belastung im

Zusammenhang mit dem Strafbefehl und insbesondere der Sorge vor weiteren Kosten

habe der Gesuchsteller nicht in der ordentlichen Beschwerdefrist Einsprache

gegen den Strafbefehl erhoben. Der Gesuchsteller selber sei mangels Täterschaft

von Schuld und Strafe freizusprechen und ein (wohl aufgrund des Strafbefehls erfolgter)

zwölfmonatiger Führerscheinentzug als nichtig zu erklären.

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom 22.

August 2022 beim Appellationsgericht, dass auf das Revisionsgesuch nicht

einzutreten sei, unter Auferlegung der Kosten zulasten des Gesuchstellers.

Der

Gesuchsteller liess die Frist zur Replik bis zum 20. September 2022 ungenutzt

verstreichen. Am 5. Oktober 2022 stellte er dem Appellationsgericht einen

USB-Stick mit Videoaufzeichnungen zu, die ein Alibi begründen sollen.

Die entscheidrelevanten

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.

Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht

in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches

vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es

mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das

Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in

diesem Fall der Nichteintretens­entscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.

3.

GOG).

1.2

Die

Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils

wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353

E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige

Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse

zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2

S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen,

6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines

Strafbefehls muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich

auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne

schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren

hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre

(BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019

E. 1.3 mit Hinweisen).

1.3

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer

neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend

macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der

Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht

in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2

S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a

S. 357). Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern

Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Neue Tatsachen und

Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen

Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn

die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des

Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68, 130 IV 72

E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der Vorschrift ist die

Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem

gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich

sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.

1.4

Revi­sionsgesuche

sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen

Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1

StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil

angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert

darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,

2.

Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat

insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller bringt mit Schreiben vom 20. Mai 2022 vor, er könne mit neuen

Beweismitteln belegen, dass er zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2021, ab 01:09 Uhr

nicht der Fahrzeugführer des Personenwagens Marke Fiat, Kontrollschild BS [...],

gewesen sei. Sein Vater würde ihn grundlos als Fahrer beschuldigen. Am Abend des

26.

Juni 2021 sei er mit einem anderen Auto (Porsche Cayenne Turbo der Mutter,

Kontrollschild: BS [...], unterwegs gewesen, was drei Freunde ([...])

bestätigen könnten und auch mithilfe mehrerer Foto- bzw. Videoaufnahmen dieser

Freunde beweisbar sei. Die Einvernahme der Freunde bzw. die Analyse der Foto-

und Videoaufnahmen würden sinngemäss dazu führen, dass am Strafbefehl nicht

festgehalten werden könne, da der zugrundeliegende Sachverhalt als offensichtlich

unhaltbar angesehen werden müsse.

Der Gesuchsteller

führt zudem an, seine Freunde erst nach Erhalt des Führerscheinentzugs am 18.

Mai 2022 auf den bereits am 15. Februar 2022 ergangenen Straf­befehl aufmerksam

gemacht zu haben, da die Höhe der Busse des Strafbefehls ihn psychisch sehr

belastet und in die Enge getrieben habe. Er habe auf eine vorhergehende Einsprache

gegen den Strafbefehl verzichtet, da ihm eine (nicht näher beschriebene)

zuständige Dame von einer Einsprache aufgrund zusätzlicher Kosten abgeraten und

es sich zudem nicht um einen Führerscheinentzug gehandelt habe.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äussert sich am 22. August 2022 in ihrer

Stellungnahme zum Revisionsgesuch dahingehend, dass die vom Gesuchsteller

aufgeführten Begründungen des Revisionsgesuches nicht ausreichen würden, eine

erneute materielle Überprüfung des Strafbefehls im Rahmen eines

Revisionsverfahrens zu begründen. Vielmehr würde das Vorgehen des

Gesuchstellers darauf abzielen, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Der

Gesuchsteller habe vor dem Erlass des Strafbefehls mehrfache Möglichkeiten zum

Bezeichnen einer Drittperson als Fahrer in der Nacht des Tathergangs nicht

wahrgenommen. Auch während der ordentlichen Rechtsmittelfrist nach Erlass des

Strafbefehls habe er ohne Vorliegen von schuldausschliessenden Umständen auf

eine Einsprache verzichtet. Auf das Revisionsgesuch dürfe das Gericht in

Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eintreten.

2.3

Entgegen

der Auffassung des Gesuchstellers stellt die Einvernahme der Freunde keine neue

Tatsache oder Beweis dar, die als Revisionsgrund gelten dürfen. Es muss dem

Gesuchsteller immer bekannt gewesen sein, dass seine Freunde als Zeugen der

Entlastung dienen könnten. Der Gesuchsteller wurde gemäss den Verfahrensakten

von der Kantonspolizei mit Schreiben vom 17. August 2021 und E-Mail vom 25.

August 2021 aufgefordert, mit der polizeilichen Dienststelle Kontakt

aufzunehmen und die Personalien des Lenkers bekanntzugeben, falls er die

Übertretung nicht selber begangen habe. Damit hatte der Gesuchsteller schon vor

Erlass des Strafbefehls Gelegenheit, sein (angebliches) Alibi geltend zu

machen, was er jedoch unterliess.

Sodann ist auch

die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Februar 2022 unterblieben. Die angeblich

auf Video dokumentierten Tatsachen hätten, ebenso wie die Beweisanträge zu

möglichen Zeugenaussagen, bereits innerhalb der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl

geltend gemacht werden können. Auch die erst im vorliegenden Verfahren

nachgereichten Videoaufnahmen stellen dementsprechend keinen Revisionsgrund gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. E. 1.2).

Der

Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Aufnahmen selbst bei

fristgemässer Einreichung die Behauptungen des Gesuchstellers nicht gestützt

hätten: Das Video zeigt Ausschnitte von Videoaufnahmen, welche die Fahrt eines

schwarzen Autos durch eine jubelnde Menschenmenge zeigen. Die Insassen des

Fahrzeugs sind aber nicht sichtbar. Ganz am Ende ist eine Aufnahme von 21:23

Uhr zu sehen (26. Juni 2021). Draussen ist noch Tageslicht, im Wagen drin

sind zwei junge Männer zu erkennen. Diese Aufnahme entstand offensichtlich zu

einem früheren Zeitpunkt als die im Strafbefehl vorgeworfene Handlung ab 01:09

Uhr (27. Juni 2021).

2.4

Die

vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für die verspätete Geltendmachung vermögen

ebenfalls nicht zu überzeugen: So ist mit der vorliegenden Verurteilung zu 45

Tagen Geldstrafe keine ausserordentliche Belastung erkennbar, die erklären

würde, dass der Gesuchsteller an der Einsprache gehindert gewesen wäre. Eine gewisse

psychische Beeinträchtigung durch eine strafrechtliche Verurteilung ist zudem

nichts Ungewöhnliches und vermag – erst recht ohne jegliche ärztliche

Dokumentation – keine Entschuldigung für prozessuale Versäumnisse zu bieten.

Andernfalls würde dies doch regelmässig eine mögliche Vermeidung des

ordentlichen Prozesswegs zugunsten des Revisionsverfahrens nach sich ziehen. Schliesslich

beruft sich der Gesuchsteller darauf, eine «zuständige Dame» am Telefon habe

ihm von einer Einsprache abgeraten. Dem steht jedoch die Rechtsmittelbelehrung

auf dem Strafbefehl gegenüber, welcher das Recht zur Einsprache

unmissverständlich zu entnehmen ist. Die Berufung auf namentlich nicht näher

bezeichnete Telefonate vermag daran nichts zu ändern (vgl. E. 1.4).

2.5

Die

Behauptungen des Gesuchstellers und angestrebten Beweise sind aufgrund der

dargelegten Gründe zweifelsfrei nicht neu im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO. Da keine weiteren Revisionsgründe geltend gemacht

werden, ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet, weshalb darauf

nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird

ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Gabriel v.

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.