DGS.2022.21
Revisionsgesuch
18. November 2022Deutsch10 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.21
URTEIL
vom 18. November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend einen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 15. Februar 2022 (VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Verletzung
der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und unter Einbezug des
Urteils vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu einer unbedingten
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 200.– (ersatzweise
2 Tage Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 627.30
verurteilt. Der Verurteilung liegt ein Verstoss vom Sonntag, 27. Juni 2021,
1.09 Uhr, zu Grunde, der mit einem roten Fiat 500 begangen wurde. Dieser
Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom
20. Mai 2022 ersuchte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren um Aufhebung des
Strafbefehls. Er macht geltend, er sei zur besagten Zeit mit dem Porsche
Cayenne seiner Mutter unterwegs gewesen. Sein Vater sei Halter des Fiat 500. Er
habe den Gesuchsteller zu Unrecht beschuldigt, indem er ihn als Lenker des
Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt angegeben habe. Aufgrund psychischer Belastung im
Zusammenhang mit dem Strafbefehl und insbesondere der Sorge vor weiteren Kosten
habe der Gesuchsteller nicht in der ordentlichen Beschwerdefrist Einsprache
gegen den Strafbefehl erhoben. Der Gesuchsteller selber sei mangels Täterschaft
von Schuld und Strafe freizusprechen und ein (wohl aufgrund des Strafbefehls erfolgter)
zwölfmonatiger Führerscheinentzug als nichtig zu erklären.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom 22.
August 2022 beim Appellationsgericht, dass auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten sei, unter Auferlegung der Kosten zulasten des Gesuchstellers.
Der
Gesuchsteller liess die Frist zur Replik bis zum 20. September 2022 ungenutzt
verstreichen. Am 5. Oktober 2022 stellte er dem Appellationsgericht einen
USB-Stick mit Videoaufzeichnungen zu, die ein Alibi begründen sollen.
Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht
in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in
diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
3.
GOG).
1.2
Die
Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils
wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353
E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige
Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse
zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2
S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen,
6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines
Strafbefehls muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich
auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne
schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre
(BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019
E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend
macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der
Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht
in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2
S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a
S. 357). Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern
Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Neue Tatsachen und
Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen
Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn
die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des
Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68, 130 IV 72
E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der Vorschrift ist die
Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem
gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich
sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.
1.4
Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen
Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1
StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil
angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert
darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
2.
Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat
insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller bringt mit Schreiben vom 20. Mai 2022 vor, er könne mit neuen
Beweismitteln belegen, dass er zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2021, ab 01:09 Uhr
nicht der Fahrzeugführer des Personenwagens Marke Fiat, Kontrollschild BS [...],
gewesen sei. Sein Vater würde ihn grundlos als Fahrer beschuldigen. Am Abend des
26.
Juni 2021 sei er mit einem anderen Auto (Porsche Cayenne Turbo der Mutter,
Kontrollschild: BS [...], unterwegs gewesen, was drei Freunde ([...])
bestätigen könnten und auch mithilfe mehrerer Foto- bzw. Videoaufnahmen dieser
Freunde beweisbar sei. Die Einvernahme der Freunde bzw. die Analyse der Foto-
und Videoaufnahmen würden sinngemäss dazu führen, dass am Strafbefehl nicht
festgehalten werden könne, da der zugrundeliegende Sachverhalt als offensichtlich
unhaltbar angesehen werden müsse.
Der Gesuchsteller
führt zudem an, seine Freunde erst nach Erhalt des Führerscheinentzugs am 18.
Mai 2022 auf den bereits am 15. Februar 2022 ergangenen Strafbefehl aufmerksam
gemacht zu haben, da die Höhe der Busse des Strafbefehls ihn psychisch sehr
belastet und in die Enge getrieben habe. Er habe auf eine vorhergehende Einsprache
gegen den Strafbefehl verzichtet, da ihm eine (nicht näher beschriebene)
zuständige Dame von einer Einsprache aufgrund zusätzlicher Kosten abgeraten und
es sich zudem nicht um einen Führerscheinentzug gehandelt habe.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äussert sich am 22. August 2022 in ihrer
Stellungnahme zum Revisionsgesuch dahingehend, dass die vom Gesuchsteller
aufgeführten Begründungen des Revisionsgesuches nicht ausreichen würden, eine
erneute materielle Überprüfung des Strafbefehls im Rahmen eines
Revisionsverfahrens zu begründen. Vielmehr würde das Vorgehen des
Gesuchstellers darauf abzielen, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Der
Gesuchsteller habe vor dem Erlass des Strafbefehls mehrfache Möglichkeiten zum
Bezeichnen einer Drittperson als Fahrer in der Nacht des Tathergangs nicht
wahrgenommen. Auch während der ordentlichen Rechtsmittelfrist nach Erlass des
Strafbefehls habe er ohne Vorliegen von schuldausschliessenden Umständen auf
eine Einsprache verzichtet. Auf das Revisionsgesuch dürfe das Gericht in
Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eintreten.
2.3
Entgegen
der Auffassung des Gesuchstellers stellt die Einvernahme der Freunde keine neue
Tatsache oder Beweis dar, die als Revisionsgrund gelten dürfen. Es muss dem
Gesuchsteller immer bekannt gewesen sein, dass seine Freunde als Zeugen der
Entlastung dienen könnten. Der Gesuchsteller wurde gemäss den Verfahrensakten
von der Kantonspolizei mit Schreiben vom 17. August 2021 und E-Mail vom 25.
August 2021 aufgefordert, mit der polizeilichen Dienststelle Kontakt
aufzunehmen und die Personalien des Lenkers bekanntzugeben, falls er die
Übertretung nicht selber begangen habe. Damit hatte der Gesuchsteller schon vor
Erlass des Strafbefehls Gelegenheit, sein (angebliches) Alibi geltend zu
machen, was er jedoch unterliess.
Sodann ist auch
die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Februar 2022 unterblieben. Die angeblich
auf Video dokumentierten Tatsachen hätten, ebenso wie die Beweisanträge zu
möglichen Zeugenaussagen, bereits innerhalb der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl
geltend gemacht werden können. Auch die erst im vorliegenden Verfahren
nachgereichten Videoaufnahmen stellen dementsprechend keinen Revisionsgrund gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. E. 1.2).
Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Aufnahmen selbst bei
fristgemässer Einreichung die Behauptungen des Gesuchstellers nicht gestützt
hätten: Das Video zeigt Ausschnitte von Videoaufnahmen, welche die Fahrt eines
schwarzen Autos durch eine jubelnde Menschenmenge zeigen. Die Insassen des
Fahrzeugs sind aber nicht sichtbar. Ganz am Ende ist eine Aufnahme von 21:23
Uhr zu sehen (26. Juni 2021). Draussen ist noch Tageslicht, im Wagen drin
sind zwei junge Männer zu erkennen. Diese Aufnahme entstand offensichtlich zu
einem früheren Zeitpunkt als die im Strafbefehl vorgeworfene Handlung ab 01:09
Uhr (27. Juni 2021).
2.4
Die
vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für die verspätete Geltendmachung vermögen
ebenfalls nicht zu überzeugen: So ist mit der vorliegenden Verurteilung zu 45
Tagen Geldstrafe keine ausserordentliche Belastung erkennbar, die erklären
würde, dass der Gesuchsteller an der Einsprache gehindert gewesen wäre. Eine gewisse
psychische Beeinträchtigung durch eine strafrechtliche Verurteilung ist zudem
nichts Ungewöhnliches und vermag – erst recht ohne jegliche ärztliche
Dokumentation – keine Entschuldigung für prozessuale Versäumnisse zu bieten.
Andernfalls würde dies doch regelmässig eine mögliche Vermeidung des
ordentlichen Prozesswegs zugunsten des Revisionsverfahrens nach sich ziehen. Schliesslich
beruft sich der Gesuchsteller darauf, eine «zuständige Dame» am Telefon habe
ihm von einer Einsprache abgeraten. Dem steht jedoch die Rechtsmittelbelehrung
auf dem Strafbefehl gegenüber, welcher das Recht zur Einsprache
unmissverständlich zu entnehmen ist. Die Berufung auf namentlich nicht näher
bezeichnete Telefonate vermag daran nichts zu ändern (vgl. E. 1.4).
2.5
Die
Behauptungen des Gesuchstellers und angestrebten Beweise sind aufgrund der
dargelegten Gründe zweifelsfrei nicht neu im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO. Da keine weiteren Revisionsgründe geltend gemacht
werden, ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet, weshalb darauf
nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird
ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Gabriel v.
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.