DGS.2022.22
Revisionsgesuch
7. Januar 2023Deutsch11 min
ebenfalls beiliegenden Verfügung vom 8. August 2022 hat die Verfahrensleitung C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.22
ENTSCHEID
vom 7.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Raphael Müller
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
den Strafbefehl VT.[...]
vom 6. April 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 6. April 2022 (VT. [...]) wurde A____ (Gesuchsteller) des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und
Kontrollschildern, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 800.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu fünf Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl wandte sich die nicht im Anwaltsregister
des Kantons Basel-Stadt eingetragene B____ (vertreten durch C____) mit Eingabe
vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls vom 6. April 2022. Die
Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt, woraufhin der Strafgerichtspräsident am 2. August 2022 die
Überweisung der Eingabe vom 27. Juni 2022 an das Appellationsgericht
Basel-Stadt zur Überprüfung als Revisionsgesuch verfügte.
Mit Begleitbrief
vom 10. August 2022 hat die Verfahrensleitung das Gesuch vom 27. Juni 2022
an die B____ retourniert. In der dem Begleitbrief vom 10. August 2022
ebenfalls beiliegenden Verfügung vom 8. August 2022 hat die Verfahrensleitung C____
in Bezug auf das am 27. Juni 2022 gestellte Gesuch mitgeteilt, dass gemäss Art.
127 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Verteidigung beschuldigter Personen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei.
Es sei zwingend, dass sämtliche Eingaben an das Appellationsgericht jeweils auch
vom Gesuchsteller mitunterzeichnet würden. Zudem hat die Verfahrensleitung C____
Frist gesetzt – sollte am Gesuch festgehalten werden –, um das von ihm
verfasste Schreiben vom 27. Juni 2022 von dem Gesuchsteller nicht nur als
Vollmachtgeber, sondern auch als Antragssteller unterzeichnen zu lassen und dem
Appellationsgericht erneut einzureichen. Am 15. August 2022 hat der
Gesuchsteller die Eingabe vom 13. August 2022 unterzeichnet durch C____
und A____ der Staatsanwaltschaft eingereicht, welche die Eingabe mit Schreiben
vom 16. August 2022 dem Appellationsgericht übermittelt hat. Mit Verfügung vom
18. August 2022 hat die Verfahrensleitung das nun auch durch den Gesuchsteller
unterzeichnete Revisionsgesuch vom 13. August 2022 der Staatsanwaltschaft
zur Stellungnahme zukommen lassen und zugleich die Akten von dieser angefordert.
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahme vom 16. September 2022
vernehmen lassen, während der Gesuchsteller die Frist zur Replik bis zum 17.
Oktober 2022 ungenutzt verstreichen liess.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung –
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 411
Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne,
wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines
Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das
Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dasselbe gilt für
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision
anfechtbar sind (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584;
Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318).
2.
2.1
Die
Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches
zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso
Strafbefehle – führt und deshalb nur in engen Rahmen zulässig ist. Entsprechend
streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden
kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines
Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen
Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder
eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c
der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der
verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen
Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als
Revisionsgrund vor.
2.2
Vorliegend
kommt nur die Wiederaufnahme zufolge neuer – d.h. den entscheidenden Behörden
zur Zeit der Entscheidfällung nicht bekannte – vor dem Entscheid eingetretener
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Betracht (vgl.
Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 410 N 6). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide
jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben
(BGE 145 IV 197 E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; BGer 6B_517/2018 vom
24.
April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen und 6B_399/2018 vom 16. Mai
2018.
E. 3.1; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020
E. 1.2). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als
rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt,
die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten
Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.3
In
jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen,
zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu
belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil
angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert
darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen
oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7;
AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Entspricht das von einem
Laien eingereichte Revisionsgesuch den Anforderungen nach Art. 412 Abs. 1 StPO
nicht, ist es jedoch nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer
kurzen Nachfrist zurückzuweisen. Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne
von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch
zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun,
inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf
Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen
zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht
werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017
E. 1.3; Heer, a.a.O., Art.
412.
N 1 f., 5 und Art. 413 N 5).
3.
Im angefochtenen
Strafbefehl vom 6. April 2022 (act. 3, S. 25) wird dem Gesuchsteller
vorgeworfen, am Montag, 13. Dezembers 2021, den seit dem 6. Dezember 2021
ausser Verkehr gesetzten Personenwagen der Marke BMW mit den nicht für dieses
Fahrzeug bestimmten Kontrollschildern [...] und dem seit dem 6. Dezember 2021
annullierten Fahrzeugausweis in der [...] im mobilen Parkverbot parkiert zu
haben. Dies obwohl er gewusst habe respektive habe wissen können, dass die
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe.
3.1
Der
Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs (act. 5) geltend,
keine der Anschuldigungen träfen zu; die ihm vorgeworfenen Straftaten seien nie
geschehen. Der Termin, um den Strafbefehl anfechten zu können, habe nicht
eingehalten werden können, weil C____ als «Rechtsvertreter» des Gesuchstellers
aufgrund von Büroumzug und Ferienabwesenheit nicht habe erreicht werden können.
Der Gesuchsteller habe kurz vor der Genehmigung der Aufenthaltsbewilligung B
gestanden, welche er aus beruflichen Gründen benötige. Durch das Vorgefallene
sei er nun gehindert worden, diesen Status zu erhalten.
Zur Darlegung
des «wahren Sachverhalts» führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass am
Freitag, 10. Dezember 2021, zwischen Herrn D____ und dem Gesuchsteller ein
Autotausch vollzogen worden sei. Dabei sei das Kontrollschild ([...]) des
Gesuchstellers anstelle desjenigen von Herrn D____ am weissen BMW angebracht
worden. Auf diese Autonummer sei rechtzeitig ein Versicherungsausweis erstellt
worden. Auf der Motofahrzeugkontrolle (MFK) an der Clarastrasse in Basel sei
dem Gesuchsteller gleichentags mitgeteilt worden, dass das getauschte Fahrzeug
nicht eingelöst werden könne, weil ein Termin zur Fahrzeugprüfung vom
7.
Dezember 2021 nicht wahrgenommen worden sei. Auf Anfrage bei der
Polizei hin, ob er das nun illegal parkierte Fahrzeug zu einem privaten Parkplatz
fahren dürfe, habe die Polizei ihm geraten, umgehend am Montag 13. Dezember
2021.
die MFK zu kontaktieren. Die MFK habe ihm sodann am Montag einen neuen
Termin für den 20. Dezember 2021 gegeben und eine Sonderbewilligung per
Post zugesandt, mit welcher er das Fahrzeug an jenem Tag ohne Kontrollschild
zur Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein habe fahren dürfen.
Am Nachmittag des 13. Dezember 2021 habe der Gesuchsteller festgestellt, dass
sein Fahrzeug von der Polizei mit einer Wegfahrsperre blockiert worden sei.
Im Übrigen bringt
der Gesuchsteller Umstände vor, die sich nach dem 13. Dezember 2021, somit nach
dem inkriminierten Tatzeitpunkt, ereignet haben. Diese Ausführungen zum
Sachverhalt stehen in keinem Bezug zu den mit Strafbefehl vom 6. April
2022.
vorgeworfenen Tatbeständen und sind dementsprechend für das vorliegende
Verfahren nicht relevant.
3.2
In
seinem Revisionsgesuch vom 13. August 2022 will der Gesuchsteller «trotz des
bereits in Rechtskraft getretenen Falles noch einmal den Sachverhalt schildern,
da er mit dem Urteil überhaupt nicht einverstanden ist» (act. 5, S. 1). Diese Vorbringen
sind ihm, auch gemäss eigenem Eingeständnis, alle bereits bei der Entgegennahme
des Strafbefehls vom 8. April 2022 bekannt gewesen und stellen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO dar (vgl. E. 2.2).
3.3
In
Bezug auf die versäumte fristgerechte Einsprache kann sich der Gesuchsteller
nicht darauf berufen, dass er die 10-tägige Einsprachefrist nur deshalb nicht
eingehalten habe, weil er seinen Rechtsberater wegen Ferien und Büroumzug zwei
Mal nicht erreicht habe. Anstatt erst nach Ablauf der ordentlichen
Einsprachefrist gem. Art. 354 Abs. 1 StPO ein Revisionsgesuch zu stellen, hätte
er entweder einen anderen Rechtsberater kontaktieren müssen oder selbständig
Einsprache erheben und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern können. Die
juristische Bewertung seiner Darstellung hätte er getrost dem Einsprachegericht
überlassen können. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwalt beizupflichten,
dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 354 Abs. 2 StPO eine Einsprache
auch unbegründet hätte einreichen können (act. 6, S. 1). Damit wäre es ihm
trotz Abwesenheit seines Rechtsberaters möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache
zu erheben und eine zusätzliche Frist zur Einrichtung einer
Einsprachebegründung zu beantragen. Schützenswerte Gründe, die der
fristgerechten Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels gemäss Art. 354 StPO entgegenstehen,
macht der Gesuchsteller indes nicht geltend und sind auch sonst nicht
ersichtlich. Ob die einzelnen Vorbringen bei der Ausstellung des Strafbefehls
bereits aktenkundig gewesen sind, kann somit offengelassen werden.
3.4
Demzufolge
dient das vorliegende Revisionsgesuch einzig dazu, die vom Gesuchsteller
verpasste Einsprachefrist gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6.
April 2022 wieder aufleben zu lassen. Wie in den Erwägungen bereits dargelegt
(E. 2.2) und auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
16.
September 2022 ausgeführt, dient die Revision als ausserordentliches
Rechtsmittel nicht dazu, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen oder
Tatsachen vorzubringen, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht innert der
ordentlichen Rechtsmittelfrist geltend gemacht worden sind. Vor diesem
Hintergrund muss das Gesuch um Revision des Strafbefehls als
rechtmissbräuchlich angesehen werden. Gemäss Eingabe vom 13. August 2022 fusst
der Wunsch des Gesuchstellers, den Strafbefehl aufheben zu lassen, auf dem
Umstand, dass der Strafbefehl bzw. die Vorstrafe ihm nun im Rahmen eines
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in die Quere kommt. Dieser Wunsch ist zwar menschlich
nachvollziehbar, er stellt aber keinen zulässigen Revisionsgrund gemäss Art.
410.
StPO dar.
4.
Im Ergebnis ist
vorliegend kein Revisionsgrund gegeben. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu
tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs.
1.
StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
C____ (c/o B____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Raphael
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).