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Entscheid

DGS.2022.22

Revisionsgesuch

7. Januar 2023Deutsch11 min

ebenfalls beiliegenden Verfügung vom 8. August 2022 hat die Verfahrensleitung C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.22

ENTSCHEID

vom 7.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Raphael Müller

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

den Strafbefehl VT.[...]

vom 6. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 6. April 2022 (VT. [...]) wurde A____ (Gesuchsteller) des Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und

Kontrollschildern, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig erklärt und zu einer bedingten

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 800.–,

bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu fünf Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl wandte sich die nicht im Anwaltsregister

des Kantons Basel-Stadt eingetragene B____ (vertreten durch C____) mit Eingabe

vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls vom 6. April 2022. Die

Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt, woraufhin der Strafgerichtspräsident am 2. August 2022 die

Überweisung der Eingabe vom 27. Juni 2022 an das Appellationsgericht

Basel-Stadt zur Überprüfung als Revisionsgesuch verfügte.

Mit Begleitbrief

vom 10. August 2022 hat die Verfahrensleitung das Gesuch vom 27. Juni 2022

an die B____ retourniert. In der dem Begleitbrief vom 10. August 2022

ebenfalls beiliegenden Verfügung vom 8. August 2022 hat die Verfahrensleitung C____

in Bezug auf das am 27. Juni 2022 gestellte Gesuch mitgeteilt, dass gemäss Art.

127 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Verteidigung beschuldigter Personen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei.

Es sei zwingend, dass sämtliche Eingaben an das Appellationsgericht jeweils auch

vom Gesuchsteller mitunterzeichnet würden. Zudem hat die Verfahrensleitung C____

Frist gesetzt – sollte am Gesuch festgehalten werden –, um das von ihm

verfasste Schreiben vom 27. Juni 2022 von dem Gesuchsteller nicht nur als

Vollmachtgeber, sondern auch als Antragssteller unterzeichnen zu lassen und dem

Appellationsgericht erneut einzureichen. Am 15. August 2022 hat der

Gesuchsteller die Eingabe vom 13. August 2022 unterzeichnet durch C____

und A____ der Staatsanwaltschaft eingereicht, welche die Eingabe mit Schreiben

vom 16. August 2022 dem Appellationsgericht übermittelt hat. Mit Verfügung vom

18. August 2022 hat die Verfahrensleitung das nun auch durch den Gesuchsteller

unterzeichnete Revisionsgesuch vom 13. August 2022 der Staatsanwaltschaft

zur Stellungnahme zukommen lassen und zugleich die Akten von dieser angefordert.

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahme vom 16. September 2022

vernehmen lassen, während der Gesuchsteller die Frist zur Replik bis zum 17.

Oktober 2022 ungenutzt verstreichen liess.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung –

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 411

Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht

zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne,

wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines

Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das

Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dasselbe gilt für

Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision

anfechtbar sind (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584;

Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318).

2.

2.1

Die

Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches

zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso

Strafbefehle – führt und deshalb nur in engen Rahmen zulässig ist. Entsprechend

streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden

kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines

Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene

Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen

Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder

eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c

der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der

verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen

Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als

Revisionsgrund vor.

2.2

Vorliegend

kommt nur die Wiederaufnahme zufolge neuer – d.h. den entscheidenden Behörden

zur Zeit der Entscheidfällung nicht bekannte – vor dem Entscheid eingetretener

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Betracht (vgl.

Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 410 N 6). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide

jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben

(BGE 145 IV 197 E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; BGer 6B_517/2018 vom

24.

April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen und 6B_399/2018 vom 16. Mai

2018.

E. 3.1; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020

E. 1.2). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als

rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt,

die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten

Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend

machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.3

In

jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen,

zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu

belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil

angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert

darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen

oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7;

AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Entspricht das von einem

Laien eingereichte Revisionsgesuch den Anforderungen nach Art. 412 Abs. 1 StPO

nicht, ist es jedoch nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer

kurzen Nachfrist zurückzuweisen. Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne

von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch

zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun,

inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf

Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen

zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht

werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017

E. 1.3; Heer, a.a.O., Art.

412.

N 1 f., 5 und Art. 413 N 5).

3.

Im angefochtenen

Strafbefehl vom 6. April 2022 (act. 3, S. 25) wird dem Gesuchsteller

vorgeworfen, am Montag, 13. Dezembers 2021, den seit dem 6. Dezember 2021

ausser Verkehr gesetzten Personenwagen der Marke BMW mit den nicht für dieses

Fahrzeug bestimmten Kontrollschildern [...] und dem seit dem 6. Dezember 2021

annullierten Fahrzeugausweis in der [...] im mobilen Parkverbot parkiert zu

haben. Dies obwohl er gewusst habe respektive habe wissen können, dass die

vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe.

3.1

Der

Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs (act. 5) geltend,

keine der Anschuldigungen träfen zu; die ihm vorgeworfenen Straftaten seien nie

geschehen. Der Termin, um den Strafbefehl anfechten zu können, habe nicht

eingehalten werden können, weil C____ als «Rechtsvertreter» des Gesuchstellers

aufgrund von Büroumzug und Ferienabwesenheit nicht habe erreicht werden können.

Der Gesuchsteller habe kurz vor der Genehmigung der Aufenthaltsbewilligung B

gestanden, welche er aus beruflichen Gründen benötige. Durch das Vorgefallene

sei er nun gehindert worden, diesen Status zu erhalten.

Zur Darlegung

des «wahren Sachverhalts» führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass am

Freitag, 10. Dezember 2021, zwischen Herrn D____ und dem Gesuchsteller ein

Autotausch vollzogen worden sei. Dabei sei das Kontrollschild ([...]) des

Gesuchstellers anstelle desjenigen von Herrn D____ am weissen BMW angebracht

worden. Auf diese Autonummer sei rechtzeitig ein Versicherungsausweis erstellt

worden. Auf der Motofahrzeugkontrolle (MFK) an der Clarastrasse in Basel sei

dem Gesuchsteller gleichentags mitgeteilt worden, dass das getauschte Fahrzeug

nicht eingelöst werden könne, weil ein Termin zur Fahrzeugprüfung vom

7.

Dezember 2021 nicht wahrgenommen worden sei. Auf Anfrage bei der

Polizei hin, ob er das nun illegal parkierte Fahrzeug zu einem privaten Parkplatz

fahren dürfe, habe die Polizei ihm geraten, umgehend am Montag 13. Dezember

2021.

die MFK zu kontaktieren. Die MFK habe ihm sodann am Montag einen neuen

Termin für den 20. Dezember 2021 gegeben und eine Sonderbewilligung per

Post zugesandt, mit welcher er das Fahrzeug an jenem Tag ohne Kontrollschild

zur Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein habe fahren dürfen.

Am Nachmittag des 13. Dezember 2021 habe der Gesuchsteller festgestellt, dass

sein Fahrzeug von der Polizei mit einer Wegfahrsperre blockiert worden sei.

Im Übrigen bringt

der Gesuchsteller Umstände vor, die sich nach dem 13. Dezember 2021, somit nach

dem inkriminierten Tatzeitpunkt, ereignet haben. Diese Ausführungen zum

Sachverhalt stehen in keinem Bezug zu den mit Strafbefehl vom 6. April

2022.

vorgeworfenen Tatbeständen und sind dementsprechend für das vorliegende

Verfahren nicht relevant.

3.2

In

seinem Revisionsgesuch vom 13. August 2022 will der Gesuchsteller «trotz des

bereits in Rechtskraft getretenen Falles noch einmal den Sachverhalt schildern,

da er mit dem Urteil überhaupt nicht einverstanden ist» (act. 5, S. 1). Diese Vorbringen

sind ihm, auch gemäss eigenem Eingeständnis, alle bereits bei der Entgegennahme

des Strafbefehls vom 8. April 2022 bekannt gewesen und stellen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO dar (vgl. E. 2.2).

3.3

In

Bezug auf die versäumte fristgerechte Einsprache kann sich der Gesuchsteller

nicht darauf berufen, dass er die 10-tägige Einsprachefrist nur deshalb nicht

eingehalten habe, weil er seinen Rechtsberater wegen Ferien und Büroumzug zwei

Mal nicht erreicht habe. Anstatt erst nach Ablauf der ordentlichen

Einsprachefrist gem. Art. 354 Abs. 1 StPO ein Revisionsgesuch zu stellen, hätte

er entweder einen anderen Rechtsberater kontaktieren müssen oder selbständig

Einsprache erheben und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern können. Die

juristische Bewertung seiner Darstellung hätte er getrost dem Einsprachegericht

überlassen können. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwalt beizupflichten,

dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 354 Abs. 2 StPO eine Einsprache

auch unbegründet hätte einreichen können (act. 6, S. 1). Damit wäre es ihm

trotz Abwesenheit seines Rechtsberaters möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache

zu erheben und eine zusätzliche Frist zur Einrichtung einer

Einsprachebegründung zu beantragen. Schützenswerte Gründe, die der

fristgerechten Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels gemäss Art. 354 StPO entgegenstehen,

macht der Gesuchsteller indes nicht geltend und sind auch sonst nicht

ersichtlich. Ob die einzelnen Vorbringen bei der Ausstellung des Strafbefehls

bereits aktenkundig gewesen sind, kann somit offengelassen werden.

3.4

Demzufolge

dient das vorliegende Revisionsgesuch einzig dazu, die vom Gesuchsteller

verpasste Einsprachefrist gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6.

April 2022 wieder aufleben zu lassen. Wie in den Erwägungen bereits dargelegt

(E. 2.2) und auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom

16.

September 2022 ausgeführt, dient die Revision als ausserordentliches

Rechtsmittel nicht dazu, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen oder

Tatsachen vorzubringen, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht innert der

ordentlichen Rechtsmittelfrist geltend gemacht worden sind. Vor diesem

Hintergrund muss das Gesuch um Revision des Strafbefehls als

rechtmissbräuchlich angesehen werden. Gemäss Eingabe vom 13. August 2022 fusst

der Wunsch des Gesuchstellers, den Strafbefehl aufheben zu lassen, auf dem

Umstand, dass der Strafbefehl bzw. die Vorstrafe ihm nun im Rahmen eines

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in die Quere kommt. Dieser Wunsch ist zwar menschlich

nachvollziehbar, er stellt aber keinen zulässigen Revisionsgrund gemäss Art.

410.

StPO dar.

4.

Im Ergebnis ist

vorliegend kein Revisionsgrund gegeben. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu

tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs.

1.

StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

C____ (c/o B____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Raphael

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).