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Entscheid

DGS.2022.24

Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

26. September 2022Deutsch6 min

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.24

ENTSCHEID

vom 26.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt

im Strafverfahren gegen den

Gesuchsteller (VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 4. Juni 2022 in

Untersuchungshaft.

Mit Eingabe vom

20. August 2022 an die Staatsanwaltschaft beantragte er, dass der

verfahrensleitende Staatsanwalt B____ in den Ausstand treten solle. Der

betroffene Staatsanwalt leitete das Gesuch am 23. August 2022

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter, wobei er dessen

Abweisung beantragte. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts liess die

Vernehmlassung des Staatsanwalts mit Verfügung vom 31. August 2022 dem

Gesuchsteller zukommen und setzte ihm Frist bis 28. September 2022 zur

allfälligen Replik. Mit Replik vom 5. September 2022 hielt der Gesuchsteller an

seinem Ausstandsgesuch fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1,

1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh

wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes

zu verlangen. Im vorliegenden Fall kann mangels Substantiierung der Vorwürfe

des Gesuchstellers nicht überprüft werden, ob das Gesuch rechtzeitig

eingereicht wurde. Er begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der

Staatsanwalt zunehmend Unterstellungen und Behauptungen aufstelle, die

völlig aus der Luft gegriffen seien und mit der Anklage nichts zu tun hätten. Der

Staatsanwalt entwickle zunehmend ein persönliches Interesse daran, ihm

zusätzliche Vergehen anzuhängen. Um welche Anschuldigungen des Staatsanwalts es

sich dabei handeln soll, warum diese mit der Anklage nichts zu tun hätten und

wann der Gesuchsteller Kenntnis von dem behaupteten Ausstandsgrund erhalten

habe, legt er in seinen sehr vage gehaltenen Schreiben nicht dar. Doch selbst

wenn im Zweifel zugunsten des Gesuchsstellers davon auszugehen wäre, dass er

erst kürzlich Kenntnis über den für ihn erfüllten Ausstandsgrund erhalten und das

Ausstandsbegehren daher rechtzeitig gestellt hätte, kann nicht auf dieses

eingetreten werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

1.3

Die

den Ausstand begründende Tatsachen sind von der Partei, die die entsprechende

Person ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse

Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen

nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der

Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung

der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 58 N 4; Keller, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 11; AGE

DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.1).

Nach der Praxis

des Bundesgerichts ist Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters

nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen

einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts begründen für sich allein keinen

Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach

objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige

Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter

Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2;

141.

IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E.

4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel

auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss eine einseitige Untersuchung geltend. Er

begnügt sich jedoch wie dargelegt mit vagen Behauptungen und legt nicht dar,

durch welche konkreten Anschuldigungen oder Verhaltensweisen der Staatsanwalt

ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder eine persönliche

Feindschaft gegen ihn offenbart haben soll. Mit seinen unsubstantiierten

Unterstellungen macht er nicht genügend glaubhaft, dass ein Ausstandsgrund vorliegen

soll. Mangels genügender Substantiierung möglicher fehlerhafter Handlungen kann

nicht überprüft werden, ob eine schwere Verletzung der Amtspflichten vorliegt. Aus

den Akten sind jedenfalls prima vista keine Fehlleistungen des Staatsanwaltes

erkennbar, erst recht keine nach objektiver Betrachtung besonders krassen oder

ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen. Gegen mögliche fehlerhafte

Verfahrenshandlungen wären zudem wie erwähnt primär die zur Verfügung stehenden

Rechtsmittel auszuschöpfen.

2.

Auf das

Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller

aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch aus folgenden Gründen

umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten: Gemäss dem

psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2018 lag beim Gesuchsteller aufgrund

seiner psychischen Erkrankung für sämtliche im früheren Verfahren begangenen Tathandlungen

eine Schuldunfähigkeit vor. Es wurde mittlerweile ein neues Gutachten in

Auftrag gegeben. Die Vorabstellungnahme des Gutachters vom 7. September 2022

bestätigt, dass auch bei den aktuellen Tatvorwürfen eine manische Phase vorlag.

Sein Misstrauen in den Staatsanwalt ist somit vor dem Hintergrund seiner Krankheit

zu sehen, so dass eine Kostenauferlegung nicht angebracht erscheint.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren gegen

Staatsanwalt B____ wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.