DGS.2022.24
Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt
26. September 2022Deutsch6 min
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.24
ENTSCHEID
vom 26.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt
im Strafverfahren gegen den
Gesuchsteller (VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 4. Juni 2022 in
Untersuchungshaft.
Mit Eingabe vom
20. August 2022 an die Staatsanwaltschaft beantragte er, dass der
verfahrensleitende Staatsanwalt B____ in den Ausstand treten solle. Der
betroffene Staatsanwalt leitete das Gesuch am 23. August 2022
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter, wobei er dessen
Abweisung beantragte. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts liess die
Vernehmlassung des Staatsanwalts mit Verfügung vom 31. August 2022 dem
Gesuchsteller zukommen und setzte ihm Frist bis 28. September 2022 zur
allfälligen Replik. Mit Replik vom 5. September 2022 hielt der Gesuchsteller an
seinem Ausstandsgesuch fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand
verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1,
1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh
wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes
zu verlangen. Im vorliegenden Fall kann mangels Substantiierung der Vorwürfe
des Gesuchstellers nicht überprüft werden, ob das Gesuch rechtzeitig
eingereicht wurde. Er begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der
Staatsanwalt zunehmend Unterstellungen und Behauptungen aufstelle, die
völlig aus der Luft gegriffen seien und mit der Anklage nichts zu tun hätten. Der
Staatsanwalt entwickle zunehmend ein persönliches Interesse daran, ihm
zusätzliche Vergehen anzuhängen. Um welche Anschuldigungen des Staatsanwalts es
sich dabei handeln soll, warum diese mit der Anklage nichts zu tun hätten und
wann der Gesuchsteller Kenntnis von dem behaupteten Ausstandsgrund erhalten
habe, legt er in seinen sehr vage gehaltenen Schreiben nicht dar. Doch selbst
wenn im Zweifel zugunsten des Gesuchsstellers davon auszugehen wäre, dass er
erst kürzlich Kenntnis über den für ihn erfüllten Ausstandsgrund erhalten und das
Ausstandsbegehren daher rechtzeitig gestellt hätte, kann nicht auf dieses
eingetreten werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
1.3
Die
den Ausstand begründende Tatsachen sind von der Partei, die die entsprechende
Person ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse
Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen
nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der
Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung
der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 58 N 4; Keller, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 11; AGE
DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.1).
Nach der Praxis
des Bundesgerichts ist Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters
nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen
einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts begründen für sich allein keinen
Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach
objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter
Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2;
141.
IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E.
4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss eine einseitige Untersuchung geltend. Er
begnügt sich jedoch wie dargelegt mit vagen Behauptungen und legt nicht dar,
durch welche konkreten Anschuldigungen oder Verhaltensweisen der Staatsanwalt
ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder eine persönliche
Feindschaft gegen ihn offenbart haben soll. Mit seinen unsubstantiierten
Unterstellungen macht er nicht genügend glaubhaft, dass ein Ausstandsgrund vorliegen
soll. Mangels genügender Substantiierung möglicher fehlerhafter Handlungen kann
nicht überprüft werden, ob eine schwere Verletzung der Amtspflichten vorliegt. Aus
den Akten sind jedenfalls prima vista keine Fehlleistungen des Staatsanwaltes
erkennbar, erst recht keine nach objektiver Betrachtung besonders krassen oder
ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen. Gegen mögliche fehlerhafte
Verfahrenshandlungen wären zudem wie erwähnt primär die zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel auszuschöpfen.
2.
Auf das
Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch aus folgenden Gründen
umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten: Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2018 lag beim Gesuchsteller aufgrund
seiner psychischen Erkrankung für sämtliche im früheren Verfahren begangenen Tathandlungen
eine Schuldunfähigkeit vor. Es wurde mittlerweile ein neues Gutachten in
Auftrag gegeben. Die Vorabstellungnahme des Gutachters vom 7. September 2022
bestätigt, dass auch bei den aktuellen Tatvorwürfen eine manische Phase vorlag.
Sein Misstrauen in den Staatsanwalt ist somit vor dem Hintergrund seiner Krankheit
zu sehen, so dass eine Kostenauferlegung nicht angebracht erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren gegen
Staatsanwalt B____ wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.