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Entscheid

DGS.2022.26

Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 (VT.[...])

4. April 2023Deutsch15 min

daraufhin vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen und am Vormittag des 25. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.26

ENTSCHEID

vom 4. April

2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, MLaw Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend den Strafbefehl vom 8. Februar

2021

(VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 24. Dezember 2020 kurz vor Mitternacht kam es

zwischen A____ (nachfolgend Gesuchsteller), seinem Bruder, B____, und seiner

Mutter, C____, in der Wohnung der Mutter zu einem Streit, aufgrund dessen B____

die Polizei requirierte. Gemäss Rapport habe B____ den Gesuchsteller

beschuldigt, ihn mit beiden Händen angegriffen und leicht verletzt zu haben.

Zudem habe der Gesuchsteller C____ am Hals gepackt, gegen das Küchenfenster

gedrückt und als «Drecksschlampe» beschimpft. Gegenüber der Polizei habe sich

der Gesuchsteller aggressiv verhalten, sie bespuckt und mehrfach als

«Arschlöcher», «Hurensöhne» und «Dummköpfe» beschimpft. Der Gesuchsteller wurde

daraufhin vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen und am Vormittag des 25. Dezember

2020, in Anwesenheit der bestellten amtlichen Verteidigung, [...], Advokatin,

zum Geschehen der vorhergehenden Nacht befragt. Anschliessend wurde er aus dem

Freiheitsentzug entlassen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 teilte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Gesuchsteller mit, dass das gegen ihn

eröffnete Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (eventuell Tätlichkeiten)

sowie Beschimpfung zum Nachteil von B____ und C____ mangels Strafanträge

eingestellt werde. In Bezug auf die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, der Beschimpfung zum Nachteil der Polizeibeamten und der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) werde hingegen ein Strafbefehl

ergehen. Zudem wurde dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 18. Januar 2021

gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Ansprüche auf Entschädigung

und Genugtuung anzumelden. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 teilte die

Verteidigerin mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden und reichte ihre

Honorarnote ein, woraufhin sie mit Verfügung vom 8. Februar 2021 für ihre

Aufwendungen aus der Kasse der Staatsanwaltschaft entschädigt wurde. Mit

Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wurde der Gesuchsteller der Beschimpfung

(mehrfache Tatbegehung), der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie

der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig erklärt. Für die

Begehung dieser Straftaten wurde der Gesuchsteller mit einer bedingten

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.– bestraft. Mangels

Anfechtung erwuchs der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 5. September 2022 hat der Gesuchsteller

das Appellationsgericht um Revision des Strafbefehls vom 8. Februar 2021

ersucht. Zusammenfassend macht er geltend, dass er mangelhaft verteidigt worden

sei, sich das Geschehen rund um den Streit vom 24. Dezember 2020 ganz

anders zugetragen habe, als im Strafbefehl geschildert und er derjenige gewesen

sei, der angegriffen worden sei. Ausserdem sei er zu Unrecht der Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt worden. Darüber hinaus beanstandet der

Gesuchsteller die ihm auferlegte Strafe sowie die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Gemäss Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 sei der Gesuchsteller am 18. August

2022 telefonisch darüber informiert worden, dass der Besitz einer geringfügigen

Menge an Marihuana zwecks Eigenkonsums nicht strafbar und der diesbezüglich

ergangene Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sei. Diese Auskunft sei dem

Gesuchsteller mittels Orientierungsschreiben vom gleichen Tag bestätigt worden.

Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft hin habe sich die zuständige

Stelle mit E-Mail vom 20. September 2022 bereit erklärt, den

Strafregistereintrag ohne formelle Berichtigung des Strafbefehls zu ändern. In

der Folge sei die Änderung vorgenommen worden, was der Staatsanwaltschaft mit

E-Mail vom 27. September 2022 bestätigt worden sei. Im Übrigen beantragt

die Staatsanwaltschaft das Revisionsgesuch, mangels einschlägiger

Voraussetzungen der Revision, abzuweisen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022

hat der Gesuchsteller zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. September

2022 repliziert und seine Eingabe vom 5. September 2022 ergänzt, worauf

die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. November 2022 dupliziert hat.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (VT.[...]), ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.

Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 88 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem

schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist

das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, oder wurde es mit dem

gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht

nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Eine

Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels

entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.

2014, Art. 412 N 9).

Wird auf das

Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines

Einzelgerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell

über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss für Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision

anfechtbar sind (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017,

N 1584; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember

2005, BBI 2006 II 1318; AGE DGS.2020.5 vom 30. April 2021 E. 1,

DGS.2020.35 vom 16. April 2021 E. 1.1, DGS.2019.43 vom 29. April

2020.

E. 1.1). Eine Einzelbesetzung des strafrechtlichen Berufungsgerichts

ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§ 93 GOG e contrario;

DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als Adressat des Strafbefehls beschwert und damit zur Stellung

eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO).

Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden

Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

1.3

Nach

vorläufiger Prüfung ist das Gesuch zumindest teilweise als offensichtlich

unzulässig oder unbegründet zu werten (Art. 412 Abs. 2 StPO e contrario). Dies

gilt zunächst betreffend das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller seinen Bruder

nicht angegriffen habe, zumal in Bezug auf diesen Vorwurf eine Einstellungsverfügung

ergangen und er folglich vorliegend von keiner Bedeutung ist (act. 6). Zudem bringt

der Gesuchsteller auch mit seinen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt

offensichtlich keine Revisionsgründe vor, da er damit keine neuen erheblichen

Tatsachen belegt, die Zweifel am zugrundeliegenden Tatgeschehen entstehen

liessen. Folglich ist diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gleiches

gilt letztlich hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismässigkeit der Sanktion;

auch mit diesen Ausführungen wird offensichtlich kein Revisionsgrund geltend

gemacht.

Im Übrigen ist

auf das Revisionsgesuch einzutreten.

2.

2.1

Die

Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der

Rechtskraft eines Entscheides führt. Um die durch die materielle Rechtskraft

gewährleistete Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu wahren, sind die

Voraussetzungen einer Revision entsprechend streng. Sie ist nur dann

gerechtfertigt, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit

eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel

erschüttert werden (Heer, a.a.O.,

Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen

oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine

wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift

ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten der verurteilten Person ausserdem

gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich

sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.

2.2

Die Revision ist mittels schriftlichem Gesuch

einzureichen. Der Gesuchsteller hat das Rechtsmittel zu begründen und genau

anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahelegen und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art.

385.

Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat relativ strengen Anforderungen an die

Begründung zu genügen (Heer, a.a.O.,

Art. 411 N 7). Den Gesuchsteller trifft eine Darlegungslast, die eine

eigentliche Umkehr der Beweislast gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren

bedeutet: Er trägt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von

Behauptungen (Fingerhuth, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 411 N 3; Heer,

a.a.O., Art. 412 StPO N 1). Er hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen

und Beweismittel neu und erheblich sind (Heer,

a.a.O., Art. 412 StPO N 2).

3.

3.1

Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, durch

seine damalige amtliche Vertreterin, [...], Advokatin, mangelhaft beraten

worden zu sein. Sie habe über die Feiertage die Einsprachefrist verpasst, was

zur Folge gehabt habe, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. Diverse

weitere Anwälte hätten in der Folge eine Mandatsübernahme abgelehnt.

3.2

Es gilt vorwegzunehmen, dass das

Revisionsverfahren nicht dazu dient, eine verpasste Einsprachefrist

wiederherzustellen. So entsprechen die Vorbringen betreffend die verpasste

Frist keinem Revisionsgrund nach Art. 410 StPO, weswegen das Revisionsgesuch

diesbezüglich abzuweisen ist.

3.3

3.3.1

An Stelle eines Revisionsgesuches hätte

höchstens ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO

gestellt werden können, wobei vorliegend auch ein solches hätte abgelehnt

werden müssen.

3.3.2

Gemäss

Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet die

Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher

und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass

sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist bei der Behörde zu

stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden

sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss

Art. 354 StPO bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Ein

Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO hätte folglich

nicht beim Appellationsgericht, sondern direkt bei der Staatsanwaltschaft

gestellt werden müssen.

3.3.3

Vorliegend ist unbestritten, dass der

Gesuchsteller die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar

2021.

verstreichen liess. Dem Einwand des Gesuchstellers, seine anwaltliche

Vertretung habe die Frist aufgrund der Feiertage verpasst, kann nicht gefolgt

werden, zumal zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 28. Februar 2021

und dem Ablauf der Einsprachefrist am 10. März 2021 keine Feiertage stattgefunden

haben. Auch sonst kann [...], Advokatin, keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen

werden. Nachdem B____ und C____ auf einen jeweiligen Strafantrag gegen den

Gesuchsteller verzichtet hatten, wurden die Ermittlungen wegen des Verdachts

auf einfache Körperverletzung (evtl. Tätlichkeiten) sowie Beschimpfung zum

Nachteil der genannten Personen eingestellt. Dies hatte insbesondere den

Widerruf der amtlichen Verteidigung zur Folge (vgl. act. 9 und act. 11), wobei

die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021

weder vom Gesuchsteller, noch von der Verteidigung angefochten wurde. Zwischen

dem Gesuchsteller und [...], Advokatin, bestand folglich nach dem Widerruf der

amtlichen Verteidigung kein Rechtsverhältnis mehr, aus welchem sich Pflichten

der Verteidigerin hätten ableiten lassen. Ferner kommt hinzu, dass der

Gesuchsteller auch keinen Nachweis über eine Beauftragung der Anwältin zur

Erhebung einer Einsprache oder einen Nachweis darüber, dass die Anwältin die

Frist verpasst haben soll, zu erbringen vermag. Bei den vom Gesuchsteller

eingereichten E-Mails (Beilagen zur Eingabe vom 10. Oktober 2022, act. 10)

handelt es sich um Nachrichten, welche nicht mit dem Strafbefehl vom 8. Februar

2021.

in Verbindung stehen. Aus ihnen lässt sich keinerlei Anordnung auf

Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021

ableiten.

3.3.4

Sollte es, wie vom Gesuchsteller behauptet,

ausserdem zutreffen, dass keiner der von ihm angefragten Anwälten bereit

gewesen sein soll, sein Mandat zu übernehmen, ist dies kein Umstand der ihn

entlastet. So erscheint doch schwer verständlich, weshalb der Gesuchsteller

nicht selbst Einsprache erhoben hat. Wie die Eingaben des Gesuchstellers im

vorliegenden Verfahren belegen, wäre der Gesuchsteller ohne Weiteres imstande

gewesen, das Rechtsmittel selbst einzulegen und stand einer persönlichen

Einsprache nichts entgegen.

4.

4.1

Ferner bringt der Gesuchsteller sinngemäss

vor, er sei zu Unrecht der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen

worden, woraus ein fehlerhafter Eintrag im Strafregister resultiert habe. Wie

aus den Akten ersichtlich und von der Staatsanwaltschaft mehrfach eingeräumt

worden ist, wurde der Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 zu

Unrecht der Übertretung nach Art. 19a BetmG für schuldig erklärt, zumal der

damit geahndete Besitz einer geringfügigen Menge an Marihuana zwecks

Eigenkonsums nicht strafbar ist (Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG). Die

Staatsanwaltschaft hat denn auch die Korrektur des entsprechenden Strafregistereintrages

veranlasst (vgl. insbesondere act. 3, act. 4, act. 5, act. 7, act. 8).

4.2

Art.

410.

Abs. 1 und Abs. 2 StPO regeln die Revisionsgründe abschliessend (Botschaft

zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006

II 1326; Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017,

Art. 410 N 12). Bei den Revisionsgründen geht es allein um eine veränderte tatsächliche

Grundlage des Urteils, nicht aber um die rechtliche Beurteilung. Eine fehlerhafte

Rechtsanwendung bildet nicht Grundlage für eine Revision (Fingerhuth, a.a.O., 3. Aufl. 2020, Art. 410

N 35; Heer, a.a.O., Art. 410 N 3; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1591). Soweit

der Gesuchsteller eine falsche Rechtsanwendung vorbringt, macht er folglich

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend, weswegen das

Revisionsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.3

4.3.1

Der

Form halber ist an dieser Stelle jedoch nochmals festzustellen, dass die

Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verstosses gegen das BetmG zu

Unrecht ergangen ist. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Korrektur im

Strafregister ist darum im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dennoch muss das Vorgehen

der Staatsanwaltschaft als unglücklich bezeichnet werden. Anstelle des

informellen Austausches zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die

Berichtigung des Strafregisters zuständigen Stelle, aus welchem die Korrektur

des Strafregisters erfolgte, hätte die Staatsanwaltschaft richtigerweise den

Strafbefehl vom 8. Februar 2021 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO

berichtigen und sodann darauf basierend eine Korrektur des Strafregisters

veranlassen müssen.

4.3.2

Ist

das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder

steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch

einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids

vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine

Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken

nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung

bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N. 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 83 StPO N 1 ff.). Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre

des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was

das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aussprechen oder anordnen wollte, nicht

übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.

2014, Art. 83 N 3). Lässt sich der Inhalt eines Dispositivs nicht mit der

Entscheidbegründung in Einklang bringen, so ist es widersprüchlich (Stohner, a.a.O., Art. 83 N 8).

4.3.3

Vorliegend

erscheint die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwar im Dispositiv,

wird jedoch in der Begründung des Strafbefehls mit keinem Wort erwähnt und

überdies, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, auch nicht in der

verhängten Sanktion berücksichtigt, resultieren doch die bedingte Geldstrafe

von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie auch die Verbindungsbusse gemäss Art. 42

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) aus den Straftatbeständen der Beschimpfung sowie der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte. Demgemäss steht das Dispositiv des

Strafurteils im Widerspruch zur Begründung, weshalb es von Amtes wegen oder auf

Antrag des Gesuchstellers hin zu berichtigen ist.

4.4

4.4.1

Soweit

der Berufungskläger in diesem Zusammenhang schliesslich vorbringt, er habe sich

aufgrund der fehlerhaften Verurteilung einer verkehrsmedizinischen Abklärung

unterziehen müssen, was Kosten und Umstände verursacht habe und ihn daran

gehindert habe, seinen Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist ihm nicht zu folgen.

4.4.2

Eine

verkehrsmedizinische Abklärung erfolge gemäss Auskunft der Stelle für

Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt, sowie entsprechender

Stelle des Kantons Zürich, nicht aufgrund des Strafbefehls selber, sondern auf

Grundlage des Polizeirapportes des Verfahrens. Sie sei demzufolge unabhängig

vom Ausgang des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des

Gesuchstellers vorliegend von keinerlei Relevanz, da der Strafbefehl vom 8. Februar

2021.

keinen Einfluss auf die administrative Massnahme hatte (act. 12).

Überdies fand

vorliegend ohnehin keine verkehrsadministrative Abklärung statt. Das

Strassenverkehrsamt Zürich hat gemäss eigener Auskunft die Verfügung zur

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung vor der entsprechenden

Abklärung wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Betroffene hat in der Folge

lediglich einen hausärztlichen Bericht einreichen müssen, aufgrund wessen auf

Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (act. 12). Der

Behauptung, dass sich der Gesuchsteller einer verkehrsmedizinischen Abklärung

habe unterziehen lassen müssen, erweist sich darum als Unwahrheit.

4.4.3

Im

Übrigen würde mit diesen Schilderungen auch keinem Revisionsgrund entsprochen

werden.

5.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

wird. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die

Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber

wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz BLaw

Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.