DGS.2022.26
Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 (VT.[...])
4. April 2023Deutsch15 min
daraufhin vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen und am Vormittag des 25. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.26
ENTSCHEID
vom 4. April
2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend den Strafbefehl vom 8. Februar
2021
(VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 24. Dezember 2020 kurz vor Mitternacht kam es
zwischen A____ (nachfolgend Gesuchsteller), seinem Bruder, B____, und seiner
Mutter, C____, in der Wohnung der Mutter zu einem Streit, aufgrund dessen B____
die Polizei requirierte. Gemäss Rapport habe B____ den Gesuchsteller
beschuldigt, ihn mit beiden Händen angegriffen und leicht verletzt zu haben.
Zudem habe der Gesuchsteller C____ am Hals gepackt, gegen das Küchenfenster
gedrückt und als «Drecksschlampe» beschimpft. Gegenüber der Polizei habe sich
der Gesuchsteller aggressiv verhalten, sie bespuckt und mehrfach als
«Arschlöcher», «Hurensöhne» und «Dummköpfe» beschimpft. Der Gesuchsteller wurde
daraufhin vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen und am Vormittag des 25. Dezember
2020, in Anwesenheit der bestellten amtlichen Verteidigung, [...], Advokatin,
zum Geschehen der vorhergehenden Nacht befragt. Anschliessend wurde er aus dem
Freiheitsentzug entlassen.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 teilte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Gesuchsteller mit, dass das gegen ihn
eröffnete Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (eventuell Tätlichkeiten)
sowie Beschimpfung zum Nachteil von B____ und C____ mangels Strafanträge
eingestellt werde. In Bezug auf die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der Beschimpfung zum Nachteil der Polizeibeamten und der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) werde hingegen ein Strafbefehl
ergehen. Zudem wurde dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 18. Januar 2021
gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Ansprüche auf Entschädigung
und Genugtuung anzumelden. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 teilte die
Verteidigerin mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden und reichte ihre
Honorarnote ein, woraufhin sie mit Verfügung vom 8. Februar 2021 für ihre
Aufwendungen aus der Kasse der Staatsanwaltschaft entschädigt wurde. Mit
Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wurde der Gesuchsteller der Beschimpfung
(mehrfache Tatbegehung), der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie
der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig erklärt. Für die
Begehung dieser Straftaten wurde der Gesuchsteller mit einer bedingten
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.– bestraft. Mangels
Anfechtung erwuchs der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 5. September 2022 hat der Gesuchsteller
das Appellationsgericht um Revision des Strafbefehls vom 8. Februar 2021
ersucht. Zusammenfassend macht er geltend, dass er mangelhaft verteidigt worden
sei, sich das Geschehen rund um den Streit vom 24. Dezember 2020 ganz
anders zugetragen habe, als im Strafbefehl geschildert und er derjenige gewesen
sei, der angegriffen worden sei. Ausserdem sei er zu Unrecht der Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt worden. Darüber hinaus beanstandet der
Gesuchsteller die ihm auferlegte Strafe sowie die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Gemäss Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 sei der Gesuchsteller am 18. August
2022 telefonisch darüber informiert worden, dass der Besitz einer geringfügigen
Menge an Marihuana zwecks Eigenkonsums nicht strafbar und der diesbezüglich
ergangene Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sei. Diese Auskunft sei dem
Gesuchsteller mittels Orientierungsschreiben vom gleichen Tag bestätigt worden.
Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft hin habe sich die zuständige
Stelle mit E-Mail vom 20. September 2022 bereit erklärt, den
Strafregistereintrag ohne formelle Berichtigung des Strafbefehls zu ändern. In
der Folge sei die Änderung vorgenommen worden, was der Staatsanwaltschaft mit
E-Mail vom 27. September 2022 bestätigt worden sei. Im Übrigen beantragt
die Staatsanwaltschaft das Revisionsgesuch, mangels einschlägiger
Voraussetzungen der Revision, abzuweisen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022
hat der Gesuchsteller zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. September
2022 repliziert und seine Eingabe vom 5. September 2022 ergänzt, worauf
die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. November 2022 dupliziert hat.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (VT.[...]), ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 88 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, oder wurde es mit dem
gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Eine
Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels
entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2014, Art. 412 N 9).
Wird auf das
Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines
Einzelgerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell
über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss für Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision
anfechtbar sind (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017,
N 1584; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005, BBI 2006 II 1318; AGE DGS.2020.5 vom 30. April 2021 E. 1,
DGS.2020.35 vom 16. April 2021 E. 1.1, DGS.2019.43 vom 29. April
2020.
E. 1.1). Eine Einzelbesetzung des strafrechtlichen Berufungsgerichts
ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§ 93 GOG e contrario;
DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als Adressat des Strafbefehls beschwert und damit zur Stellung
eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO).
Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden
Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
1.3
Nach
vorläufiger Prüfung ist das Gesuch zumindest teilweise als offensichtlich
unzulässig oder unbegründet zu werten (Art. 412 Abs. 2 StPO e contrario). Dies
gilt zunächst betreffend das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller seinen Bruder
nicht angegriffen habe, zumal in Bezug auf diesen Vorwurf eine Einstellungsverfügung
ergangen und er folglich vorliegend von keiner Bedeutung ist (act. 6). Zudem bringt
der Gesuchsteller auch mit seinen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt
offensichtlich keine Revisionsgründe vor, da er damit keine neuen erheblichen
Tatsachen belegt, die Zweifel am zugrundeliegenden Tatgeschehen entstehen
liessen. Folglich ist diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gleiches
gilt letztlich hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismässigkeit der Sanktion;
auch mit diesen Ausführungen wird offensichtlich kein Revisionsgrund geltend
gemacht.
Im Übrigen ist
auf das Revisionsgesuch einzutreten.
2.
2.1
Die
Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der
Rechtskraft eines Entscheides führt. Um die durch die materielle Rechtskraft
gewährleistete Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu wahren, sind die
Voraussetzungen einer Revision entsprechend streng. Sie ist nur dann
gerechtfertigt, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit
eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel
erschüttert werden (Heer, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine
wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift
ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten der verurteilten Person ausserdem
gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich
sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.
2.2
Die Revision ist mittels schriftlichem Gesuch
einzureichen. Der Gesuchsteller hat das Rechtsmittel zu begründen und genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art.
385.
Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat relativ strengen Anforderungen an die
Begründung zu genügen (Heer, a.a.O.,
Art. 411 N 7). Den Gesuchsteller trifft eine Darlegungslast, die eine
eigentliche Umkehr der Beweislast gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren
bedeutet: Er trägt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von
Behauptungen (Fingerhuth, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 411 N 3; Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 1). Er hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen
und Beweismittel neu und erheblich sind (Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 2).
3.
3.1
Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, durch
seine damalige amtliche Vertreterin, [...], Advokatin, mangelhaft beraten
worden zu sein. Sie habe über die Feiertage die Einsprachefrist verpasst, was
zur Folge gehabt habe, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. Diverse
weitere Anwälte hätten in der Folge eine Mandatsübernahme abgelehnt.
3.2
Es gilt vorwegzunehmen, dass das
Revisionsverfahren nicht dazu dient, eine verpasste Einsprachefrist
wiederherzustellen. So entsprechen die Vorbringen betreffend die verpasste
Frist keinem Revisionsgrund nach Art. 410 StPO, weswegen das Revisionsgesuch
diesbezüglich abzuweisen ist.
3.3
3.3.1
An Stelle eines Revisionsgesuches hätte
höchstens ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO
gestellt werden können, wobei vorliegend auch ein solches hätte abgelehnt
werden müssen.
3.3.2
Gemäss
Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet die
Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass
sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist bei der Behörde zu
stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden
sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss
Art. 354 StPO bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Ein
Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO hätte folglich
nicht beim Appellationsgericht, sondern direkt bei der Staatsanwaltschaft
gestellt werden müssen.
3.3.3
Vorliegend ist unbestritten, dass der
Gesuchsteller die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar
2021.
verstreichen liess. Dem Einwand des Gesuchstellers, seine anwaltliche
Vertretung habe die Frist aufgrund der Feiertage verpasst, kann nicht gefolgt
werden, zumal zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 28. Februar 2021
und dem Ablauf der Einsprachefrist am 10. März 2021 keine Feiertage stattgefunden
haben. Auch sonst kann [...], Advokatin, keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen
werden. Nachdem B____ und C____ auf einen jeweiligen Strafantrag gegen den
Gesuchsteller verzichtet hatten, wurden die Ermittlungen wegen des Verdachts
auf einfache Körperverletzung (evtl. Tätlichkeiten) sowie Beschimpfung zum
Nachteil der genannten Personen eingestellt. Dies hatte insbesondere den
Widerruf der amtlichen Verteidigung zur Folge (vgl. act. 9 und act. 11), wobei
die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021
weder vom Gesuchsteller, noch von der Verteidigung angefochten wurde. Zwischen
dem Gesuchsteller und [...], Advokatin, bestand folglich nach dem Widerruf der
amtlichen Verteidigung kein Rechtsverhältnis mehr, aus welchem sich Pflichten
der Verteidigerin hätten ableiten lassen. Ferner kommt hinzu, dass der
Gesuchsteller auch keinen Nachweis über eine Beauftragung der Anwältin zur
Erhebung einer Einsprache oder einen Nachweis darüber, dass die Anwältin die
Frist verpasst haben soll, zu erbringen vermag. Bei den vom Gesuchsteller
eingereichten E-Mails (Beilagen zur Eingabe vom 10. Oktober 2022, act. 10)
handelt es sich um Nachrichten, welche nicht mit dem Strafbefehl vom 8. Februar
2021.
in Verbindung stehen. Aus ihnen lässt sich keinerlei Anordnung auf
Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021
ableiten.
3.3.4
Sollte es, wie vom Gesuchsteller behauptet,
ausserdem zutreffen, dass keiner der von ihm angefragten Anwälten bereit
gewesen sein soll, sein Mandat zu übernehmen, ist dies kein Umstand der ihn
entlastet. So erscheint doch schwer verständlich, weshalb der Gesuchsteller
nicht selbst Einsprache erhoben hat. Wie die Eingaben des Gesuchstellers im
vorliegenden Verfahren belegen, wäre der Gesuchsteller ohne Weiteres imstande
gewesen, das Rechtsmittel selbst einzulegen und stand einer persönlichen
Einsprache nichts entgegen.
4.
4.1
Ferner bringt der Gesuchsteller sinngemäss
vor, er sei zu Unrecht der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen
worden, woraus ein fehlerhafter Eintrag im Strafregister resultiert habe. Wie
aus den Akten ersichtlich und von der Staatsanwaltschaft mehrfach eingeräumt
worden ist, wurde der Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 zu
Unrecht der Übertretung nach Art. 19a BetmG für schuldig erklärt, zumal der
damit geahndete Besitz einer geringfügigen Menge an Marihuana zwecks
Eigenkonsums nicht strafbar ist (Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG). Die
Staatsanwaltschaft hat denn auch die Korrektur des entsprechenden Strafregistereintrages
veranlasst (vgl. insbesondere act. 3, act. 4, act. 5, act. 7, act. 8).
4.2
Art.
410.
Abs. 1 und Abs. 2 StPO regeln die Revisionsgründe abschliessend (Botschaft
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006
II 1326; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017,
Art. 410 N 12). Bei den Revisionsgründen geht es allein um eine veränderte tatsächliche
Grundlage des Urteils, nicht aber um die rechtliche Beurteilung. Eine fehlerhafte
Rechtsanwendung bildet nicht Grundlage für eine Revision (Fingerhuth, a.a.O., 3. Aufl. 2020, Art. 410
N 35; Heer, a.a.O., Art. 410 N 3; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1591). Soweit
der Gesuchsteller eine falsche Rechtsanwendung vorbringt, macht er folglich
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend, weswegen das
Revisionsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.3
4.3.1
Der
Form halber ist an dieser Stelle jedoch nochmals festzustellen, dass die
Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verstosses gegen das BetmG zu
Unrecht ergangen ist. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Korrektur im
Strafregister ist darum im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dennoch muss das Vorgehen
der Staatsanwaltschaft als unglücklich bezeichnet werden. Anstelle des
informellen Austausches zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die
Berichtigung des Strafregisters zuständigen Stelle, aus welchem die Korrektur
des Strafregisters erfolgte, hätte die Staatsanwaltschaft richtigerweise den
Strafbefehl vom 8. Februar 2021 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO
berichtigen und sodann darauf basierend eine Korrektur des Strafregisters
veranlassen müssen.
4.3.2
Ist
das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder
steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch
einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids
vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine
Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken
nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung
bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N. 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 83 StPO N 1 ff.). Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre
des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aussprechen oder anordnen wollte, nicht
übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2014, Art. 83 N 3). Lässt sich der Inhalt eines Dispositivs nicht mit der
Entscheidbegründung in Einklang bringen, so ist es widersprüchlich (Stohner, a.a.O., Art. 83 N 8).
4.3.3
Vorliegend
erscheint die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwar im Dispositiv,
wird jedoch in der Begründung des Strafbefehls mit keinem Wort erwähnt und
überdies, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, auch nicht in der
verhängten Sanktion berücksichtigt, resultieren doch die bedingte Geldstrafe
von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie auch die Verbindungsbusse gemäss Art. 42
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) aus den Straftatbeständen der Beschimpfung sowie der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte. Demgemäss steht das Dispositiv des
Strafurteils im Widerspruch zur Begründung, weshalb es von Amtes wegen oder auf
Antrag des Gesuchstellers hin zu berichtigen ist.
4.4
4.4.1
Soweit
der Berufungskläger in diesem Zusammenhang schliesslich vorbringt, er habe sich
aufgrund der fehlerhaften Verurteilung einer verkehrsmedizinischen Abklärung
unterziehen müssen, was Kosten und Umstände verursacht habe und ihn daran
gehindert habe, seinen Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist ihm nicht zu folgen.
4.4.2
Eine
verkehrsmedizinische Abklärung erfolge gemäss Auskunft der Stelle für
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt, sowie entsprechender
Stelle des Kantons Zürich, nicht aufgrund des Strafbefehls selber, sondern auf
Grundlage des Polizeirapportes des Verfahrens. Sie sei demzufolge unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des
Gesuchstellers vorliegend von keinerlei Relevanz, da der Strafbefehl vom 8. Februar
2021.
keinen Einfluss auf die administrative Massnahme hatte (act. 12).
Überdies fand
vorliegend ohnehin keine verkehrsadministrative Abklärung statt. Das
Strassenverkehrsamt Zürich hat gemäss eigener Auskunft die Verfügung zur
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung vor der entsprechenden
Abklärung wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Betroffene hat in der Folge
lediglich einen hausärztlichen Bericht einreichen müssen, aufgrund wessen auf
Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (act. 12). Der
Behauptung, dass sich der Gesuchsteller einer verkehrsmedizinischen Abklärung
habe unterziehen lassen müssen, erweist sich darum als Unwahrheit.
4.4.3
Im
Übrigen würde mit diesen Schilderungen auch keinem Revisionsgrund entsprochen
werden.
5.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
wird. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die
Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber
wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.