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Entscheid

DGS.2022.27

Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren

12. Oktober 2022Deutsch16 min

nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. Mit Beschluss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.27

ENTSCHEID

vom 12.

Oktober 2022

Mitwirkende

Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

Beschwerdeinstanz

Instruktionsrichter lic. iur.

Christian Hoenen Antragsteller

St. Alban-Vorstadt 25,

4052 Basel

gegen

A____, geb. [...]

Antragsgegner

[...]

Zustelladresse: c/o

Justizvollzugsanstalt, Neuhaus 4,

2525 Le Landeron

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Sicherheitshaft im

gerichtlichen Nachverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 1997 wegen Mordes und

Diebstahls zu einer 11-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt ‒ es wurde

dabei eine mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt,

ohne welche die Strafe gemäss Urteilsbegründung gegen 20 Jahre Zuchthaus

betragen hätte ‒ sowie zu einer ambulanten Psychotherapie. Mit Urteil vom

28. April 2006 wurde die ambulante Massnahme durch das Appellationsgericht

Basel-Stadt aufgehoben und stattdessen die Verwahrung angeordnet. Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 7. September 2016 wurde anstelle der Verwahrung

nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde diese Massnahme um 2 ½ Jahre

(ab dem 7. September 2021) verlängert ‒ nach Ablauf der Massnahme bestand

bis zum Urteilsdatum ein Hafttitel in Form von Sicherheitshaft. Gegen den

Beschluss vom 14. Dezember 2021 erhob A____ am 7. Januar 2022 Beschwerde

(Beschwerdeverfahren BES.2022.4).

Mit Schreiben

vom 4. Juli 2022 wurde der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren durch den Straf-

und Massnahmenvollzug (SMV) darüber informiert, dass A____ am 23. Juni 2022

nicht von einem bewilligten Ausgang zurückgekehrt sei. Am 11. Juli 2022

teilte der SMV mit, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 in Berlin

festgenommen worden sei und sich bis zur Auslieferung in Deutschland in Haft

befinde. Am 6. Oktober 2022 ging die Meldung des SMV ein, dass der

Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 an die Schweiz überstellt worden sei und

sich seither im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befinde.

Mit Antrag vom

10. Oktober 2022 hat der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren der

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids Sicherheitshaft wegen

Fluchtgefahr anzuordnen.

Dem

Rechtsvertreter des Antragsgegners wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (vorab

per E-Mail) angekündigt, dass am Nachmittag des 11. Oktober 2022 um 14:00 Uhr

eine Parteiverhandlung durchgeführt werde und im Falle seines Nichterscheinens

bis zum 12. Oktober 2022, 10:00h, schriftlich entschieden werde. Mit E-Mail vom

11. Oktober 2022, 09:00 Uhr, hat sich der Rechtsvertreter dahingehend geäussert,

dass er nach Rücksprache mit A____ (Antragsgegner) schriftlich Stellung nehmen

werde. Die Stellungnahme ist in der Folge gleichentags per Mail eingegangen

(Zustellungsart in Absprache mit der Appellationsgerichtspräsidentin). Es wird

beantragt, die seit dem 5. Oktober 2022 andauernde unrechtmässige Haft sei

aufzuheben, und es sei keine Sicherheitshaft anzuordnen. Dem Beschwerdeführer

sei für jeden Tag der unrechtmässigen Haft ab dem 5. Oktober 2022 eine

Entschädigung von CHF 200.‒ auszurichten.

Für das vorliegende

Verfahren wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens und beim SMV ‒ in

digitaler Form ‒ die Vollzugsakten zum Auslieferungshaftverfahren

beigezogen. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens

nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach

Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des

Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des

Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die

Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art.

364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln

222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des

Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a

StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO

ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht

beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der

Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und

226.

StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO

sinngemäss (Abs. 4).

2.

Gemäss Art. 365 Abs.

1.

StPO entscheidet das Gericht gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen

Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Abs. 2). Gemäss Art. 226 Abs. 1

StPO hat der Entscheid spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags zu

ergehen.

3.

3.1

Der

Antragsgegner fordert mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 die unverzügliche

Haftentlassung und macht geltend, die Auslieferung von Deutschland an die

Schweiz sei offensichtlich unzulässig gewesen: Zum einen sei nach dem Entscheid

des Kammergerichts eine einmonatige Rechtsmittelfrist gelaufen, innerhalb

welcher der Beschwerdeführer Beschwerde gegen seine Auslieferung beim

Bundesverfassungsgericht hätte einreichen können. Dahingehende Vorbereitungen

seien bereits seit dem 20. September 2022 gelaufen, und die deutschen Behörden

hätten die Auslieferung widerrechtlich vollzogen, obschon die

Generalstaatsanwaltschaft um die noch laufende Frist gewusst habe. Zufolge

Widerrechtlichkeit der Auslieferung erweise sich auch die Haft seit dem

5.

Oktober 2022 als widerrechtlich, und der Beschwerdeführer sei daher

unverzüglich daraus zu entlassen. Die Auslieferung erweise sich zudem aufgrund

des in Deutschland hängigen Asylgesuch als unzulässig. Weiter sehe Art. 364b

StPO vor, dass die Verfahrensleitung die Festnahme der verurteilten Person

anordne. Dass dies geschehen wäre, ergebe sich jedoch nicht aus den Akten.

Schliesslich wird auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in

Karlsruhe und Art. 5 EMRK verwiesen und geltend gemacht, dass die

schuldangemessene Strafe von 11 Jahren bereits seit 16 Jahren erstanden sei und

nicht ersichtlich sei, wie unter diesen Umständen noch Sicherheitshaft während

eines hängigen Gerichtsverfahrens angeordnet werden könne. Eine «hochgradige

Gefahr» schwerster Sexual- oder Gewaltdelikte bestehe beim Beschwerdeführer

zudem nicht.

3.2

Nach

Eingang des Antrags des Beschwerderichters auf Anordnung von

vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft wurde der SMV von der Berufungsrichterin

mit Mail vom 10. Oktober 2022 aufgefordert, die gesamten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren

in Deutschland einzureichen, worauf gleichentags in digitaler Form (pdf) Akten

geliefert wurden. Was die Umstände der Auslieferung aus Deutschland anbetrifft,

ist festzustellen, dass das Gericht zu den Vorgängen ab Festnahme bis zur

Auslieferung in die Schweiz nicht vollständig dokumentiert ist. Die

massgeblichen Fakten lassen sich den digitalen Akten jedoch entnehmen: Nachdem

der SMV vom Massnahmenzentrum St. Johannsen am 23. Juni 2022 mitgeteilt worden

war, dass A____ aus der Massnahmenvollzugseinrichtung geflogen sei (pdf 19),

liess der SMV mit Mail vom 24. Juni 2022 via sirene@fedpol.admin.ch dem Bundesamt für Justiz (BJ),

Fachbereich Auslieferung, ein Fahndungsbegehren für den Schengenraum mit

Sachverhaltsdarstellung inkl. Angaben zur ausgefällten Freiheitsstrafe zukommen

(pdf 17). Ebenfalls mit Mail vom 24. Juni 2022 erteilte der SMV den Auftrag an

die Fahndung der Kantonspolizei, A____ im Schengener Informationssystem (SIS)

zur Verhaftung auszuschreiben (pdf 15). Mit Mail vom 27. Juni 2022 bat der SMV

die Kantonspolizei betr. A____ eine sogenannte Notsuche anhand seiner

Handynummer [...] einzuleiten, welche von der Fahndung am 28. Juni 2022, 10:33

Uhr, angeordnet wurde (pdf 16). Am 29. Juni 2022 wurde vom

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt der Antrag der Kantonspolizei (Kapo) auf

nachträgliche Genehmigung der Anordnung der Fahndung nach A____ mittels

technischer Überwachung (letzte und aktuelle Standortidentifikation) der

Telefonnummer [...] gutgeheissen (pdf 14). Am 30. Juni 2021 gelangte der SMV

mit einem weiteren Schreiben an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich

Auslieferung, welchem die massgeblichen gerichtlichen Urteile und Beschlüsse in

Sachen A____ beilagen (pdf 13). Am 1. Juli 2022 sandte der SMV per Einschreiben

(mit Kopie an das BJ, Fachbereich Auslieferung) ein Rechtshilfeersuchen an die

Staatsanwaltschaft Köln betreffend Durchführung der vom ZMG bewilligten

Überwachungsmassnahme, da man davon ausging, dass A____ sich in der Nähe von

Köln aufhalten könnte (pdf 11). Mit Mail vom 9. Juli 2022 teilte der

Fachspezialist Fahndung der Kapo dem SMV mit, dass A____ aufgrund einer

grenzüberschreitenden Fahndungsmassnahme am 8. Juli 2022,1935 Uhr, am Theodor

Heuss-Platz in Berlin festgenommen werden konnte (pdf 9). Mit Mail der Staatsanwaltschaft

Köln (Abteilung Rechtshilfe) vom 13. Juli 2022 an das Justizdepartement

Basel-Stadt wurde mitgeteilt, dass A____ seit dem 8. bzw. 9. Juli 2022 in der

JVA Moabit Berlin, bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in

Auslieferungshaft einsitze (pdf 8). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 wandte sich

das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Bezugnahme auf das

Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Kraft seit dem 5. November

2019) – anwendbar auch im Verkehr mit der Schweiz ‒ mit einem

Auslieferungsersuchen (und den erforderlichen Unterlagen) an die zuständige

Senatsverwaltung für Justiz von Berlin zwecks Vollstreckung der noch

ausstehenden Strafe (pdf 7). Mit Schreiben vom 12. September 2022 teilte die

Senatsverwaltung für Justiz von Berlin dem Bundesamt für Justiz mit, dass die

Generalstaatsanwaltschaft in Berlin die Auslieferung von A____ zum Zwecke der

Vollstreckung der Massregel der stationären therapeutischen Behandlung aus dem

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 1997 in Verbindung mit den

Beschlüssen des Strafgerichts vom 18. April 2005 und 7. September 2016, am 12.

September 2022 bewilligt habe. Das Bundesamt für Justiz wurde darauf aufmerksam

gemacht, dass der Grundsatz der Spezialität einzuhalten sei. Die Überstellung

werde auf dem Luftweg erfolgen. Mit Mail vom 13. September 2022 übermittelte

das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem SMV das

Bewilligungsschreiben des zuständigen deutschen Justizministeriums. In dieser

Mail machte das BJ den SMV explizit auf die Spezialitätswirkung (mit

ausführlicher Erklärung der Bedeutung derselben) aufmerksam (pdf 6). Mit

weiteren Mails vom 14. und 19. September 2022 wurde der SMV über die genauen

Rückflugdaten von A____ informiert (pdf 4, 5). Einer Aktennotiz des SMV vom 21.

September 2022 kann ferner entnommen werden, dass er an diesem Tag die

Oberaufsicht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof darüber informierte, dass A____

per 5. Oktober 2022 in Zürich landen und dann ins UG Waaghof verbracht werde

(pdf 3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Eingang am Appellationsgericht: 7.

Oktober 2022) teilte der SMV dem zuständigen Richter in der Beschwerdesache

BES.2022.4 mit, dass A____ am 5. Oktober 2022 von Deutschland an die Schweiz

überstellt worden sei und er sich seither im Waaghof befinde.

3.3

Nicht

in den pdf-Akten befand sich der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8.

September 2022, der von der Verteidigung mit der Stellungnahme zum

Haftanordnungsantrag des Beschwerderichters Hoenen am 11. Oktober 2022

eingereicht wurde. Aufgrund des von der Verteidigung eingereichten Beschlusses,

welchem sich der exakte Ablauf des Auslieferungsverfahrens entnehmen lässt, ist

nicht ersichtlich, weshalb das in Deutschland durchgeführte Verfahren rechtswidrig

gewesen sein soll. Nach den in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

dargelegten Grundsätzen des Völkerrechts kann eine verfolgte Person, die sich

im Ausland befindet, dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen

Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden. Dass

dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal in

Deutschland die Vorgaben des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in

Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (IRG)

insbesondere die §§ 22, 23, 26, 27, 28, 29, 32, 41, 42 und 73 sowie die

Bestimmungen des EuAlÜbk sowie des Vertrages zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des

EuAlÜbk eingehalten worden sind. Dass der Gesuchsteller den Entscheid des 4.

Senats des Kammergerichts Berlin, dem höchsten Berliner Gericht der

ordentlichen Gerichtsbarkeit, hätte weiterziehen können und dieser Weiterzug

eine aufschiebende Wirkung des Beschlusses des Kammergerichts zur Folge gehabt

hätte, legt er nicht dar und ergibt sich auch nicht aus § 41 IRG.

Auch die

vorgebrachte Rüge betreffend das hängige Asylgesuch wird im genannten Beschluss

überzeugend entkräftet, da sich aus dem gestellten Asylantrag kein

Auslieferungshindernis ergebe. Der Senat sei in seiner Entscheidung unabhängig

vom Asylverfahren. Angesichts des unzweifelhaften rechtsstaatlichen Charakters

der Schweizerischen Eidgenossenschaft erweise sich das Asylvorbringen als

ersichtlich unbehelflich.

Aus dem

zitierten Beschluss ergibt sich zudem (vgl. Kopfzeile Faxübermittlung des

Entscheids an [...] vom 13. September 2022), dass A____ im

Auslieferungsverfahren in Deutschland vom Advokaturbüro [...], vertreten wurde,

wobei es sich gemäss Internetauftritt bei [...] um einen Fachanwalt für

Strafrecht handelt, der den Antragsgegner in Deutschland kompetent vertreten

konnte. Aus dem Umstand, dass der hiesige Rechtsvertreter über den genannten deutschen

Entscheid verfügt, ergibt sich, dass er von seinem dortigen Kollegen über die

Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten wurde. Es ist auch aktenkundig, dass

er durch den SMV mit Schreiben vom 11. Juli 2022 über die Festnahme seines

Mandanten in Berlin orientiert worden war (Verfahrensakten BES.2022.4). In

Zusammenarbeit mit dem deutschen Verteidiger konnte somit unverzüglich gegen allfällige

Verfahrensmängel in Deutschland vorgegangen werden.

Es ist

zutreffend, dass die StPO der Verfahrensleitung nach Art. 364b die Möglichkeit

einräumt, die Festnahme anzuordnen, daraus ergibt sich indes nicht, dass eine

Festnahme nicht in anderer Weise zustandekommen kann – in casu wäre die direkte

Anordnung einer Festnahme im Ausland durch den hiesigen Beschwerderichter gar

nicht möglich gewesen. Nach erfolgter Festnahme und Auslieferung ist der

Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren nach den weiteren Vorgaben von Art.

364b Abs. 2 verfahren.

Der Verweis der

Verteidigung darauf, dass die schuldangemessene Strafe von 11 Jahren

bereits seit 16 Jahren erstanden sei, ist unbehelflich. Tatsache ist, dass sich

der Antragsgegner einer nicht abgeschlossenen Massnahme entzogen hat. Die

weitere Notwendigkeit dieser Massnahme wird das Beschwerdegericht zu beurteilen

haben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Strafe aufgrund

einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit stark reduziert wurde

‒ von 20 auf 11 Jahre Freiheitsstrafe. Nach der Argumentation der

Verteidigung könnte bei einer vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit und

daran anknüpfender Straflosigkeit entgegen der Regelung in Art. 19 Abs. 3 StGB gar

keine Massnahme ausgesprochen werden.

4.

4.1

Voraussetzung

für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b

Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug

entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht

(lit. b).

4.2

Was

die Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft,

kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der

Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden

(Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung

kann mit Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen

Massnahme und dem ‒ noch nicht rechtskräftigen – Beschluss des

Strafgerichts vom 14. Dezember 2021, mit welchem die stationäre Behandlung in

Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 ½ Jahre verlängert wurde, analog

des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach

Einreichung einer Anklage beim Strafgericht bzw. eines erstinstanzlichen

Entscheids, als gegeben erachtet werden.

4.3

4.3.1

In

der Antragsbegründung wird Fluchtgefahr geltend gemacht und darauf verwiesen,

dass der Antragsgegner am 23. Juni 2022 anlässlich eines bewilligten Ausgangs

nach Deutschland geflohen sei.

4.3.2

Der

Antragsgegner hat sich nicht zum geltend gemachten Haftgrund geäussert.

4.3.3

Der

Antragsgegner hat sich aufgrund von Problemen mit Mitpatienten und Personal am

23.

Juni 2022 durch Flucht ins Ausland einer laufenden psychiatrischen Massnahme

entzogen. Gemäss seinem Schreiben vom 14. August 2022 fühlte er sich von

Mitpatienten und Personal schlecht behandelt und befürchtete, dass er «bei der

nächsten Schikane, egal aus welcher Richtung, einfach zuschlagen würde». Er

habe nur die Möglichkeiten Selbstmord oder Flucht gesehen und sich für letztere

entschieden, da er seine kranke Mutter in Deutschland habe besuchen wollen. Er

habe jedoch bereits zuvor mit dem Gedanken gespielt, in der EU Asyl wegen

Menschenrechtsverletzungen zu beantragen (Schreiben vom 14. August 2022, E-Akten

SMV, pdf 2). Es ist nach diesem Vorfall evident, dass die Gefahr besteht, dass sich

der Antragsgegner bei entsprechender Gelegenheit erneut ins Ausland absetzen

würde. Im gleichen Schreiben hat er geschildert, wie er während seiner Flucht

auf der Strasse gelebt und dort rasch Anschluss gefunden habe. Es wäre somit

auch denkbar, dass er nach einer Haftentlassung nicht ins Ausland fliehen,

sondern in der Schweiz untertauchen würde. Die Fluchtgefahr ist nach dem

Gesagten zu bejahen.

4.3.4

Die

Verhandlung im Beschwerdeverfahren, die bereits vor Monaten hätte stattfinden

sollen, was durch die Flucht des Antraggegners verunmöglicht wurde, ist zeitnah

anzusetzen. Zur Terminvereinbarung mit den Parteien sowie Ansetzung und

Durchführung der Hauptverhandlung sind drei Monate Sicherheitshaft anzuordnen.

Diese Dauer ist angesichts der vorinstanzlich ausgesprochenen Massnahmenverlängerung

um 2 ½ Jahre ohne weiteres verhältnismässig.

5.

5.1

Der

Antragsgegner macht geltend, der Antragsgegner sei für die unrechtmässige Haft

ab dem 5. Oktober 2022 mit CHF 200 pro Tag zu entschädigen.

5.2

Der

Beschwerderichter hat in seinem Antrag festgestellt, dass sich der Antragsgegner

seit dem 14. Dezember 2021 bis zum Datum des vorliegenden Entscheids ohne

gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden habe. Davon abzuziehen ist die

Zeit, in der er auf der Flucht war (23. Juni bis 8. Juli 2022). Das

Beschwerdegericht wird im Verfahren BES.2022.4 über eine allfällige Haftentschädigung

zu befinden haben und damit auch über die Frage, wie in diesem Zusammenhang die

in Deutschland ausgestandene Haft zu werten ist.

6.

Dem Antragsgegner

wird für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Sein

Rechtsvertreter wird gemäss seiner Honorarnote entschädigt. Für die Beträge

wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird

über A____ Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Es wird festgestellt, dass sich der Antragsgegner vom

14.

Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten

Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden

Massnahme bzw. in Haft befunden hat. Über die Haftentschädigung wird im

Beschwerdeverfahren BES.2022.4 entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der

Gerichtskasse ein Honorar von 1’583.33 und eine Spesenvergütug von CHF 11.10

sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 122.77 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Antragsteller

-

Antragsgegner

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).