DGS.2022.27
Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren
12. Oktober 2022Deutsch16 min
nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. Mit Beschluss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.27
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2022
Mitwirkende
Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
Beschwerdeinstanz
Instruktionsrichter lic. iur.
Christian Hoenen Antragsteller
St. Alban-Vorstadt 25,
4052 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Antragsgegner
[...]
Zustelladresse: c/o
Justizvollzugsanstalt, Neuhaus 4,
2525 Le Landeron
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Sicherheitshaft im
gerichtlichen Nachverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 1997 wegen Mordes und
Diebstahls zu einer 11-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt ‒ es wurde
dabei eine mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt,
ohne welche die Strafe gemäss Urteilsbegründung gegen 20 Jahre Zuchthaus
betragen hätte ‒ sowie zu einer ambulanten Psychotherapie. Mit Urteil vom
28. April 2006 wurde die ambulante Massnahme durch das Appellationsgericht
Basel-Stadt aufgehoben und stattdessen die Verwahrung angeordnet. Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 7. September 2016 wurde anstelle der Verwahrung
nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde diese Massnahme um 2 ½ Jahre
(ab dem 7. September 2021) verlängert ‒ nach Ablauf der Massnahme bestand
bis zum Urteilsdatum ein Hafttitel in Form von Sicherheitshaft. Gegen den
Beschluss vom 14. Dezember 2021 erhob A____ am 7. Januar 2022 Beschwerde
(Beschwerdeverfahren BES.2022.4).
Mit Schreiben
vom 4. Juli 2022 wurde der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren durch den Straf-
und Massnahmenvollzug (SMV) darüber informiert, dass A____ am 23. Juni 2022
nicht von einem bewilligten Ausgang zurückgekehrt sei. Am 11. Juli 2022
teilte der SMV mit, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 in Berlin
festgenommen worden sei und sich bis zur Auslieferung in Deutschland in Haft
befinde. Am 6. Oktober 2022 ging die Meldung des SMV ein, dass der
Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 an die Schweiz überstellt worden sei und
sich seither im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befinde.
Mit Antrag vom
10. Oktober 2022 hat der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren der
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids Sicherheitshaft wegen
Fluchtgefahr anzuordnen.
Dem
Rechtsvertreter des Antragsgegners wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (vorab
per E-Mail) angekündigt, dass am Nachmittag des 11. Oktober 2022 um 14:00 Uhr
eine Parteiverhandlung durchgeführt werde und im Falle seines Nichterscheinens
bis zum 12. Oktober 2022, 10:00h, schriftlich entschieden werde. Mit E-Mail vom
11. Oktober 2022, 09:00 Uhr, hat sich der Rechtsvertreter dahingehend geäussert,
dass er nach Rücksprache mit A____ (Antragsgegner) schriftlich Stellung nehmen
werde. Die Stellungnahme ist in der Folge gleichentags per Mail eingegangen
(Zustellungsart in Absprache mit der Appellationsgerichtspräsidentin). Es wird
beantragt, die seit dem 5. Oktober 2022 andauernde unrechtmässige Haft sei
aufzuheben, und es sei keine Sicherheitshaft anzuordnen. Dem Beschwerdeführer
sei für jeden Tag der unrechtmässigen Haft ab dem 5. Oktober 2022 eine
Entschädigung von CHF 200.‒ auszurichten.
Für das vorliegende
Verfahren wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens und beim SMV ‒ in
digitaler Form ‒ die Vollzugsakten zum Auslieferungshaftverfahren
beigezogen. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens
nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach
Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des
Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des
Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art.
364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln
222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des
Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a
StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO
ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht
beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der
Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und
226.
StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO
sinngemäss (Abs. 4).
2.
Gemäss Art. 365 Abs.
1.
StPO entscheidet das Gericht gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen
Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Abs. 2). Gemäss Art. 226 Abs. 1
StPO hat der Entscheid spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags zu
ergehen.
3.
3.1
Der
Antragsgegner fordert mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 die unverzügliche
Haftentlassung und macht geltend, die Auslieferung von Deutschland an die
Schweiz sei offensichtlich unzulässig gewesen: Zum einen sei nach dem Entscheid
des Kammergerichts eine einmonatige Rechtsmittelfrist gelaufen, innerhalb
welcher der Beschwerdeführer Beschwerde gegen seine Auslieferung beim
Bundesverfassungsgericht hätte einreichen können. Dahingehende Vorbereitungen
seien bereits seit dem 20. September 2022 gelaufen, und die deutschen Behörden
hätten die Auslieferung widerrechtlich vollzogen, obschon die
Generalstaatsanwaltschaft um die noch laufende Frist gewusst habe. Zufolge
Widerrechtlichkeit der Auslieferung erweise sich auch die Haft seit dem
5.
Oktober 2022 als widerrechtlich, und der Beschwerdeführer sei daher
unverzüglich daraus zu entlassen. Die Auslieferung erweise sich zudem aufgrund
des in Deutschland hängigen Asylgesuch als unzulässig. Weiter sehe Art. 364b
StPO vor, dass die Verfahrensleitung die Festnahme der verurteilten Person
anordne. Dass dies geschehen wäre, ergebe sich jedoch nicht aus den Akten.
Schliesslich wird auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Karlsruhe und Art. 5 EMRK verwiesen und geltend gemacht, dass die
schuldangemessene Strafe von 11 Jahren bereits seit 16 Jahren erstanden sei und
nicht ersichtlich sei, wie unter diesen Umständen noch Sicherheitshaft während
eines hängigen Gerichtsverfahrens angeordnet werden könne. Eine «hochgradige
Gefahr» schwerster Sexual- oder Gewaltdelikte bestehe beim Beschwerdeführer
zudem nicht.
3.2
Nach
Eingang des Antrags des Beschwerderichters auf Anordnung von
vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft wurde der SMV von der Berufungsrichterin
mit Mail vom 10. Oktober 2022 aufgefordert, die gesamten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren
in Deutschland einzureichen, worauf gleichentags in digitaler Form (pdf) Akten
geliefert wurden. Was die Umstände der Auslieferung aus Deutschland anbetrifft,
ist festzustellen, dass das Gericht zu den Vorgängen ab Festnahme bis zur
Auslieferung in die Schweiz nicht vollständig dokumentiert ist. Die
massgeblichen Fakten lassen sich den digitalen Akten jedoch entnehmen: Nachdem
der SMV vom Massnahmenzentrum St. Johannsen am 23. Juni 2022 mitgeteilt worden
war, dass A____ aus der Massnahmenvollzugseinrichtung geflogen sei (pdf 19),
liess der SMV mit Mail vom 24. Juni 2022 via sirene@fedpol.admin.ch dem Bundesamt für Justiz (BJ),
Fachbereich Auslieferung, ein Fahndungsbegehren für den Schengenraum mit
Sachverhaltsdarstellung inkl. Angaben zur ausgefällten Freiheitsstrafe zukommen
(pdf 17). Ebenfalls mit Mail vom 24. Juni 2022 erteilte der SMV den Auftrag an
die Fahndung der Kantonspolizei, A____ im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Verhaftung auszuschreiben (pdf 15). Mit Mail vom 27. Juni 2022 bat der SMV
die Kantonspolizei betr. A____ eine sogenannte Notsuche anhand seiner
Handynummer [...] einzuleiten, welche von der Fahndung am 28. Juni 2022, 10:33
Uhr, angeordnet wurde (pdf 16). Am 29. Juni 2022 wurde vom
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt der Antrag der Kantonspolizei (Kapo) auf
nachträgliche Genehmigung der Anordnung der Fahndung nach A____ mittels
technischer Überwachung (letzte und aktuelle Standortidentifikation) der
Telefonnummer [...] gutgeheissen (pdf 14). Am 30. Juni 2021 gelangte der SMV
mit einem weiteren Schreiben an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, welchem die massgeblichen gerichtlichen Urteile und Beschlüsse in
Sachen A____ beilagen (pdf 13). Am 1. Juli 2022 sandte der SMV per Einschreiben
(mit Kopie an das BJ, Fachbereich Auslieferung) ein Rechtshilfeersuchen an die
Staatsanwaltschaft Köln betreffend Durchführung der vom ZMG bewilligten
Überwachungsmassnahme, da man davon ausging, dass A____ sich in der Nähe von
Köln aufhalten könnte (pdf 11). Mit Mail vom 9. Juli 2022 teilte der
Fachspezialist Fahndung der Kapo dem SMV mit, dass A____ aufgrund einer
grenzüberschreitenden Fahndungsmassnahme am 8. Juli 2022,1935 Uhr, am Theodor
Heuss-Platz in Berlin festgenommen werden konnte (pdf 9). Mit Mail der Staatsanwaltschaft
Köln (Abteilung Rechtshilfe) vom 13. Juli 2022 an das Justizdepartement
Basel-Stadt wurde mitgeteilt, dass A____ seit dem 8. bzw. 9. Juli 2022 in der
JVA Moabit Berlin, bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in
Auslieferungshaft einsitze (pdf 8). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 wandte sich
das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Bezugnahme auf das
Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Kraft seit dem 5. November
2019) – anwendbar auch im Verkehr mit der Schweiz ‒ mit einem
Auslieferungsersuchen (und den erforderlichen Unterlagen) an die zuständige
Senatsverwaltung für Justiz von Berlin zwecks Vollstreckung der noch
ausstehenden Strafe (pdf 7). Mit Schreiben vom 12. September 2022 teilte die
Senatsverwaltung für Justiz von Berlin dem Bundesamt für Justiz mit, dass die
Generalstaatsanwaltschaft in Berlin die Auslieferung von A____ zum Zwecke der
Vollstreckung der Massregel der stationären therapeutischen Behandlung aus dem
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 1997 in Verbindung mit den
Beschlüssen des Strafgerichts vom 18. April 2005 und 7. September 2016, am 12.
September 2022 bewilligt habe. Das Bundesamt für Justiz wurde darauf aufmerksam
gemacht, dass der Grundsatz der Spezialität einzuhalten sei. Die Überstellung
werde auf dem Luftweg erfolgen. Mit Mail vom 13. September 2022 übermittelte
das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem SMV das
Bewilligungsschreiben des zuständigen deutschen Justizministeriums. In dieser
Mail machte das BJ den SMV explizit auf die Spezialitätswirkung (mit
ausführlicher Erklärung der Bedeutung derselben) aufmerksam (pdf 6). Mit
weiteren Mails vom 14. und 19. September 2022 wurde der SMV über die genauen
Rückflugdaten von A____ informiert (pdf 4, 5). Einer Aktennotiz des SMV vom 21.
September 2022 kann ferner entnommen werden, dass er an diesem Tag die
Oberaufsicht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof darüber informierte, dass A____
per 5. Oktober 2022 in Zürich landen und dann ins UG Waaghof verbracht werde
(pdf 3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Eingang am Appellationsgericht: 7.
Oktober 2022) teilte der SMV dem zuständigen Richter in der Beschwerdesache
BES.2022.4 mit, dass A____ am 5. Oktober 2022 von Deutschland an die Schweiz
überstellt worden sei und er sich seither im Waaghof befinde.
3.3
Nicht
in den pdf-Akten befand sich der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8.
September 2022, der von der Verteidigung mit der Stellungnahme zum
Haftanordnungsantrag des Beschwerderichters Hoenen am 11. Oktober 2022
eingereicht wurde. Aufgrund des von der Verteidigung eingereichten Beschlusses,
welchem sich der exakte Ablauf des Auslieferungsverfahrens entnehmen lässt, ist
nicht ersichtlich, weshalb das in Deutschland durchgeführte Verfahren rechtswidrig
gewesen sein soll. Nach den in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dargelegten Grundsätzen des Völkerrechts kann eine verfolgte Person, die sich
im Ausland befindet, dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen
Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden. Dass
dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal in
Deutschland die Vorgaben des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (IRG)
insbesondere die §§ 22, 23, 26, 27, 28, 29, 32, 41, 42 und 73 sowie die
Bestimmungen des EuAlÜbk sowie des Vertrages zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
EuAlÜbk eingehalten worden sind. Dass der Gesuchsteller den Entscheid des 4.
Senats des Kammergerichts Berlin, dem höchsten Berliner Gericht der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, hätte weiterziehen können und dieser Weiterzug
eine aufschiebende Wirkung des Beschlusses des Kammergerichts zur Folge gehabt
hätte, legt er nicht dar und ergibt sich auch nicht aus § 41 IRG.
Auch die
vorgebrachte Rüge betreffend das hängige Asylgesuch wird im genannten Beschluss
überzeugend entkräftet, da sich aus dem gestellten Asylantrag kein
Auslieferungshindernis ergebe. Der Senat sei in seiner Entscheidung unabhängig
vom Asylverfahren. Angesichts des unzweifelhaften rechtsstaatlichen Charakters
der Schweizerischen Eidgenossenschaft erweise sich das Asylvorbringen als
ersichtlich unbehelflich.
Aus dem
zitierten Beschluss ergibt sich zudem (vgl. Kopfzeile Faxübermittlung des
Entscheids an [...] vom 13. September 2022), dass A____ im
Auslieferungsverfahren in Deutschland vom Advokaturbüro [...], vertreten wurde,
wobei es sich gemäss Internetauftritt bei [...] um einen Fachanwalt für
Strafrecht handelt, der den Antragsgegner in Deutschland kompetent vertreten
konnte. Aus dem Umstand, dass der hiesige Rechtsvertreter über den genannten deutschen
Entscheid verfügt, ergibt sich, dass er von seinem dortigen Kollegen über die
Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten wurde. Es ist auch aktenkundig, dass
er durch den SMV mit Schreiben vom 11. Juli 2022 über die Festnahme seines
Mandanten in Berlin orientiert worden war (Verfahrensakten BES.2022.4). In
Zusammenarbeit mit dem deutschen Verteidiger konnte somit unverzüglich gegen allfällige
Verfahrensmängel in Deutschland vorgegangen werden.
Es ist
zutreffend, dass die StPO der Verfahrensleitung nach Art. 364b die Möglichkeit
einräumt, die Festnahme anzuordnen, daraus ergibt sich indes nicht, dass eine
Festnahme nicht in anderer Weise zustandekommen kann – in casu wäre die direkte
Anordnung einer Festnahme im Ausland durch den hiesigen Beschwerderichter gar
nicht möglich gewesen. Nach erfolgter Festnahme und Auslieferung ist der
Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren nach den weiteren Vorgaben von Art.
364b Abs. 2 verfahren.
Der Verweis der
Verteidigung darauf, dass die schuldangemessene Strafe von 11 Jahren
bereits seit 16 Jahren erstanden sei, ist unbehelflich. Tatsache ist, dass sich
der Antragsgegner einer nicht abgeschlossenen Massnahme entzogen hat. Die
weitere Notwendigkeit dieser Massnahme wird das Beschwerdegericht zu beurteilen
haben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Strafe aufgrund
einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit stark reduziert wurde
‒ von 20 auf 11 Jahre Freiheitsstrafe. Nach der Argumentation der
Verteidigung könnte bei einer vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit und
daran anknüpfender Straflosigkeit entgegen der Regelung in Art. 19 Abs. 3 StGB gar
keine Massnahme ausgesprochen werden.
4.
4.1
Voraussetzung
für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b
Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug
entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht
(lit. b).
4.2
Was
die Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft,
kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden
(Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung
kann mit Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen
Massnahme und dem ‒ noch nicht rechtskräftigen – Beschluss des
Strafgerichts vom 14. Dezember 2021, mit welchem die stationäre Behandlung in
Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 ½ Jahre verlängert wurde, analog
des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach
Einreichung einer Anklage beim Strafgericht bzw. eines erstinstanzlichen
Entscheids, als gegeben erachtet werden.
4.3
4.3.1
In
der Antragsbegründung wird Fluchtgefahr geltend gemacht und darauf verwiesen,
dass der Antragsgegner am 23. Juni 2022 anlässlich eines bewilligten Ausgangs
nach Deutschland geflohen sei.
4.3.2
Der
Antragsgegner hat sich nicht zum geltend gemachten Haftgrund geäussert.
4.3.3
Der
Antragsgegner hat sich aufgrund von Problemen mit Mitpatienten und Personal am
23.
Juni 2022 durch Flucht ins Ausland einer laufenden psychiatrischen Massnahme
entzogen. Gemäss seinem Schreiben vom 14. August 2022 fühlte er sich von
Mitpatienten und Personal schlecht behandelt und befürchtete, dass er «bei der
nächsten Schikane, egal aus welcher Richtung, einfach zuschlagen würde». Er
habe nur die Möglichkeiten Selbstmord oder Flucht gesehen und sich für letztere
entschieden, da er seine kranke Mutter in Deutschland habe besuchen wollen. Er
habe jedoch bereits zuvor mit dem Gedanken gespielt, in der EU Asyl wegen
Menschenrechtsverletzungen zu beantragen (Schreiben vom 14. August 2022, E-Akten
SMV, pdf 2). Es ist nach diesem Vorfall evident, dass die Gefahr besteht, dass sich
der Antragsgegner bei entsprechender Gelegenheit erneut ins Ausland absetzen
würde. Im gleichen Schreiben hat er geschildert, wie er während seiner Flucht
auf der Strasse gelebt und dort rasch Anschluss gefunden habe. Es wäre somit
auch denkbar, dass er nach einer Haftentlassung nicht ins Ausland fliehen,
sondern in der Schweiz untertauchen würde. Die Fluchtgefahr ist nach dem
Gesagten zu bejahen.
4.3.4
Die
Verhandlung im Beschwerdeverfahren, die bereits vor Monaten hätte stattfinden
sollen, was durch die Flucht des Antraggegners verunmöglicht wurde, ist zeitnah
anzusetzen. Zur Terminvereinbarung mit den Parteien sowie Ansetzung und
Durchführung der Hauptverhandlung sind drei Monate Sicherheitshaft anzuordnen.
Diese Dauer ist angesichts der vorinstanzlich ausgesprochenen Massnahmenverlängerung
um 2 ½ Jahre ohne weiteres verhältnismässig.
5.
5.1
Der
Antragsgegner macht geltend, der Antragsgegner sei für die unrechtmässige Haft
ab dem 5. Oktober 2022 mit CHF 200 pro Tag zu entschädigen.
5.2
Der
Beschwerderichter hat in seinem Antrag festgestellt, dass sich der Antragsgegner
seit dem 14. Dezember 2021 bis zum Datum des vorliegenden Entscheids ohne
gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden habe. Davon abzuziehen ist die
Zeit, in der er auf der Flucht war (23. Juni bis 8. Juli 2022). Das
Beschwerdegericht wird im Verfahren BES.2022.4 über eine allfällige Haftentschädigung
zu befinden haben und damit auch über die Frage, wie in diesem Zusammenhang die
in Deutschland ausgestandene Haft zu werten ist.
6.
Dem Antragsgegner
wird für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Sein
Rechtsvertreter wird gemäss seiner Honorarnote entschädigt. Für die Beträge
wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird
über A____ Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Es wird festgestellt, dass sich der Antragsgegner vom
14.
Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten
Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden
Massnahme bzw. in Haft befunden hat. Über die Haftentschädigung wird im
Beschwerdeverfahren BES.2022.4 entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der
Gerichtskasse ein Honorar von 1’583.33 und eine Spesenvergütug von CHF 11.10
sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 122.77 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Antragsteller
-
Antragsgegner
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).