DGS.2022.28
Revisionsgesuch betr. Urteil des Appellationsgericht vom 31. Oktober 2018 (SB.2016.115)
17. Januar 2023Deutsch4 min
als dass dieser kostenlos von der Anklage des Betruges freigesprochen wurde. Ebenfalls
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.28
ENTSCHEID
vom 17.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel
von Bechtolsheim
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Appellationsgerichts
SB.2016.115 vom 31. Oktober 2018
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____
(Gesuchsteller) des Betruges schuldig erklärt und zur Bezahlung einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–, bedingt vollziehbar, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. September 2016 Berufung an.
Mit Urteil SB.2016.115 vom 31. Oktober 2018 hiess das Appellationsgericht
Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufungsklage des Gesuchstellers insofern gut,
als dass dieser kostenlos von der Anklage des Betruges freigesprochen wurde. Ebenfalls
wurden im Sinne des Gesuchstellers vorinstanzlich angefallene Verfahrenskosten zulasten
des Staates gesprochen.
Mit Eingabe vom
1. November 2022 an das Appellationsgericht hat der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch
gegen das SB.2016.115» eingereicht und dieses Gesuch mit Eingaben vom 21. bzw.
28. November 2022 weiter begründet. Er macht insbesondere geltend, dass die
erste Hauptverhandlung vom 7. September 2019 aufgrund ausgebliebener
Rechtsbelehrungen hätte wiederholt werden müssen und verlangt Entschädigung für
«alle ungerechten Strafverfahren beim AGER und BGER». Darüber hinaus beschwert
sich der Gesuchsteller über «skandalöses Erwähnen von SB.2018.123 bei SB.2016.115,
gleich wie von BGer 4B_486/2019 bei SB.2018.123» und macht in pauschaler Weise
eine angebliche Befangenheit von insbesondere verschiedenen Gerichtspräsidenten
geltend, welche «mehrmals gegen uns beteiligt» gewesen seien.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der
Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;
SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1
StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt
ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine
Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich
(Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des
Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach
Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im
gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen
(vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
2.
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer
durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl
beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich
mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine
Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Das mit den Eingaben des
Gesuchstellers angefochtene, in Rechtskraft erwachsene Urteil SB.2016.115 vom
31.
Oktober 2018 beinhaltete jedoch einen vollständigen Freispruch des
Gesuchstellers. Auch betreffend Kostenpunkt obsiegte der Gesuchsteller vorbehaltslos.
Dem Gesuchsteller fehlt es damit an der Legitimation zur Revision, weil der
angefochtene Entscheid für ihn keine Beschwer darstellt beziehungsweise seine
rechtlich geschützten Interessen in keiner Weise tangiert (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 16; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 382 N1).
3.
Damit
erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen
Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von
Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 9).
4.
Nach
dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr
in Höhe von CHF 400.– als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.