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Entscheid

DGS.2022.28

Revisionsgesuch betr. Urteil des Appellationsgericht vom 31. Oktober 2018 (SB.2016.115)

17. Januar 2023Deutsch4 min

als dass dieser kostenlos von der Anklage des Betruges freigesprochen wurde. Ebenfalls

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.28

ENTSCHEID

vom 17.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel

von Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts

SB.2016.115 vom 31. Oktober 2018

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafeinzelgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____

(Gesuchsteller) des Betruges schuldig erklärt und zur Bezahlung einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–, bedingt vollziehbar, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. September 2016 Berufung an.

Mit Urteil SB.2016.115 vom 31. Oktober 2018 hiess das Appellationsgericht

Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufungsklage des Gesuchstellers insofern gut,

als dass dieser kostenlos von der Anklage des Betruges freigesprochen wurde. Ebenfalls

wurden im Sinne des Gesuchstellers vorinstanzlich angefallene Verfahrenskosten zulasten

des Staates gesprochen.

Mit Eingabe vom

1. November 2022 an das Appellationsgericht hat der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch

gegen das SB.2016.115» eingereicht und dieses Gesuch mit Eingaben vom 21. bzw.

28. November 2022 weiter begründet. Er macht insbesondere geltend, dass die

erste Hauptverhandlung vom 7. September 2019 aufgrund ausgebliebener

Rechtsbelehrungen hätte wiederholt werden müssen und verlangt Entschädigung für

«alle ungerechten Strafverfahren beim AGER und BGER». Darüber hinaus beschwert

sich der Gesuchsteller über «skandalöses Erwähnen von SB.2018.123 bei SB.2016.115,

gleich wie von BGer 4B_486/2019 bei SB.2018.123» und macht in pauschaler Weise

eine angebliche Befangenheit von insbesondere verschiedenen Gerichtspräsidenten

geltend, welche «mehrmals gegen uns beteiligt» gewesen seien.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der

Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;

SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht

zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;

SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1

StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs

vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das

Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt

ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine

Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich

(Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des

Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach

Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im

gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen

(vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

2.

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer

durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl

beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue

Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich

mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine

Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Das mit den Eingaben des

Gesuchstellers angefochtene, in Rechtskraft erwachsene Urteil SB.2016.115 vom

31.

Oktober 2018 beinhaltete jedoch einen vollständigen Freispruch des

Gesuchstellers. Auch betreffend Kostenpunkt obsiegte der Gesuchsteller vorbehaltslos.

Dem Gesuchsteller fehlt es damit an der Legitimation zur Revision, weil der

angefochtene Entscheid für ihn keine Beschwer darstellt beziehungsweise seine

rechtlich geschützten Interessen in keiner Weise tangiert (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 16; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 382 N1).

3.

Damit

erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen

Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von

Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer,

a.a.O., Art. 412 StPO N 9).

4.

Nach

dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr

in Höhe von CHF 400.– als angemessen erscheint.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.