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Entscheid

DGS.2022.29

Aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November 2022

30. Oktober 2023Deutsch20 min

wissentlich einen verfassungs- und gesetzeswidrigen Zustand aufrechterhalten. Es

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.29

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

der A____ vom 23. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit aufsichtsrechtlicher Anzeige vom 23. November 2022 wirft

die A____ (Anzeigestellerin) dem Strafgericht vor, es habe seine Spruchkörper

jahrelang bewusst in verfassungs- und gesetzeswidriger Art und Weise bestellt.

Das Appellationsgericht habe diesbezüglich nicht nur seine Aufsichtspflichten

gegenüber dem Strafgericht massiv verletzt, sondern hinsichtlich der

Selbstverwaltung (insbesondere in Bezug auf die verfassungs- und

gesetzeswidrige Praxis der Spruchkörperbildung) selbst ebenfalls jahrelang

wissentlich einen verfassungs- und gesetzeswidrigen Zustand aufrechterhalten. Es

sei somit klar, dass das Appellationsgericht in dieser Sache befangen sei und

die Aufsichtsbeschwerde nicht objektiv, neutral und unvoreingenommen beurteilen

könne, weshalb man sich mit demselben Schreiben auch an die Geschäftsprüfungskommission

des Grossen Rates wende (AGE DGS.2023.5). Auf Nachfrage des instruierenden

Appellationsgerichtspräsidenten, ob die Anzeigestellerin trotz des Vorwurfs der

Befangenheit eine Behandlung der Anzeige durch das Appellationsgericht erwarte,

teilte diese am 30. Dezember 2022 mit, dass sie dies trotzdem verlange.

Es werden folgende Anträge gestellt:

«1. Zu untersuchen seien die

Umstände der Umsetzung des Gerichtsorganisationsgesetzes (in Kraft seit dem 1.

Juli 2016) und der vorgeschriebenen Selbstverwaltung der Justiz (§ 112 Abs. 2

der Kantonsverfassung Basel-Stadt) durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt.

1.1 Insbesondere hinsichtlich

des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt sei zu untersuchen, aus welchen

Gründen nicht rechtzeitig ein Reglement zur Spruchköperbildung erlassen wurde

(bis zum 30. Juni 2016).

1.2 Insbesondere hinsichtlich

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei zu untersuchen aus welchen

Gründen das Strafgericht nicht beaufsichtigt bzw. zum Erlass eines verfassungs-

und gesetzeskonformen Reglements zur Spruchkörperbildung angehalten wurde.

2. Ebenfalls sei zu

untersuchen, aus welchen Gründen Verfahren vor dem Strafgericht des Kantons

Basel-Stadt zwischen dem 1. Juli 2016 bis zum 5. Juni 2017 durchgeführt wurden,

ohne dass ein gültiges bzw. gesetzes- und verfassungskonformes Reglement zur

Spruchkörperbildung vorlag.

3. Ebenfalls sei zu

untersuchen, aus welchen Gründen das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion das Strafgericht gewähren liess

und sich nicht gegen die Durchführung von Verfahren zwischen dem 1. Juli 2016

bis zum 5. Juni 2017 entgegenstellte. Dies, obwohl dem Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt bewusst war, dass kein gültiges bzw. gesetzes- und

verfassungskonformes Reglement zur Spruchkörperbildung vorlag.

4. Zu untersuchen seien die

Umstände nach der Fertigstellung und Erläuterung des Rechtsgutachtens von Prof.

Dr. iur. Andreas Lienhard und Mag. rer. publ. Daniel Kettiger vom 5. Februar

2013 («Die Selbstverwaltung der Gerichte - Erkenntnisse der Auslegung von § 112

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt / erweiterte Fassung).

4.1 Insbesondere sei zu

untersuchen, welche konkreten Schritte das Appellationsgericht bzw. das

Strafgericht aus dem Rechtsgutachten vom 5. Februar 2013 unternahmen, um die

Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechtsgutachtens sofort umzusetzen.

4.2 Zu untersuchen sei

ebenfalls, aus welchen Gründen das Strafgericht sein Organisationsreglement

nach dem Februar 2013 nicht sofort anpasste. Dies, obwohl zwischenzeitlich

bekannt war, dass die «alte Praxis» aus dem Jahr 1972 resp. 1978 nicht nur

veraltet und unhaltbar, sondern auch verfassungs- und gesetzeswidrig geworden

ist.

4.3 Zu untersuchen sei

ebenfalls, wieso das Appellationsgericht (als Aufsichtsbehörde des

Strafgerichts) nach Erhalt des Rechtsgutachtens (vom 5. Februar 2013) jahrelang

untätig blieb und die verfassungs- und gesetzeswidrige Praxis des Strafgerichts

bei der Spruchkörperbildung tolerierte, obwohl es (das Appellationsgericht) von

der verfassungs- und gesetzeswidrige Praxis wusste (siehe Rechtsgutachten und

die entsprechende Verantwortung von [...] und [...]).»

Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November

2022 ist dem Vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. Februar

2023 zur fakultativen Vernehmlassung zugestellt worden. Dieser hat mit Eingabe

vom 10. Februar 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Wegen der Verletzung von Amtspflichten bei den

Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden

Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige

eingereicht werden. Gemäss § 90 Abs. 1

Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte

(und damit unter anderem das Strafgericht). Die Beurteilung

aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts

unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG

in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist

somit für die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Strafgericht zuständig.

1.2

Bei

der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die

Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag

zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DGS.2021.22

vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2,

DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines

ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann nicht auf dem

Weg einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder

Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde

erfolgen kann. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn

und soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder

nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. dazu AGE

DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019

E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393

StPO N 5).

1.3

Das

Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen

fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition

(AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 1.2, DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3).

Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese

Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember

2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018,

DG.2018.34 vom 19. September 2018).

2.

2.1

Die

in der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bildeten in nahezu identischer

Art und Weise auch Gegenstand eines strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor

Appellationsgericht. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. September

2022, dessen schriftliche Begründung wegen zahlreichen von insgesamt vier

Berufungsklägern zur Diskussion gestellten Rechtsfragen ausserordentlich

umfangreich ausgefallen ist (rund 250 Seiten), ist noch nicht rechtskräftig. Aus

dem vorstehend Ausgeführten zum Formellen (E. 1.2) ergibt sich, dass eine

aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 68 Abs. 2 GOG vorliegend ausgeschlossen

ist, da gegen die Spruchkörperbildung des Strafgerichts ein Rechtsmittel zur

Verfügung gestanden hat, welches mit der erwähnten Berufung auch in Anspruch

genommen wurde. Insofern ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 23.

November 2023 nicht einzutreten.

2.2

Die nachfolgenden materiellen Ausführungen

erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber. Damit wird aufgezeigt, dass die

von der A____ gegenüber dem Strafgericht erhobenen Vorwürfe nicht haltbar sind,

womit die aufsichtsrechtliche Anzeige auch in der Sache abzuweisen wäre. Es

wird nachstehend wörtlich aus dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.46

vom 30. September 2022 (E. 2.2.4.3 f.) zitiert, wobei deswegen von den «Beschuldigten»

statt von der «Anzeigestellerin» gesprochen wird:

«2.2.4.4 […] Anders als

von den Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen

bemängelte Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen

Gerichte im Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten

thematisiert, sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des

Regierungsrats zur Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation

der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014

(Geschäftsnummer 14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte

in einem ersten Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG

(Ratschlag Regierungsrat S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch

bestimmten Spruchkörperbildung wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird

ersichtlich, dass sich die Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters

des altrechtlichen GOG sowie der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000

bis 2011 (u.a. Ausbau der Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des

Zivil- und Strafprozessrechts und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab

(Ratschlag Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der

Gesetzesrevision um die Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der

Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100)

verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden

namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast-

sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im

Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der

Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer

Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit

der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von

§ 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise

die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin

um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung

und der Exekutive (Lienhard/Kettiger,

Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3,

Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine

institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der

Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung

hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in

Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach

dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über

ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der

Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der

Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger,

a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine

gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte,

bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger,

a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer

selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag

des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierte Praxis der

Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S. 13

Dispositiv

ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Straf- oder auch das

Appellationsgericht aufgrund des Rechtsgutachtens Lienhard/Kettiger oder aufgrund des Ratschlags des

Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten

Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht

zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom

Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an

der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl.

insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten

Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der

Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen

handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf

zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten

S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des

Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der

Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die

Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das

Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden

(vgl. S. 21 ff. des Berichts).

Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit 1.1.2021) gleichlautende § 10 Abs. 1 des GOG, welches

am 1.7.2016 in Kraft trat, sieht vor, dass die Gerichte im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre

Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in

Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2 grundsätzlich zutreffend zitiert,

ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Gerichte sich unter

dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom verwalten, wobei explizit

festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen ihrer internen Organisation

wie die Art der Bildung von Kammern oder die Verteilung der Geschäfte bereits

unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden Gerichtsorganisationsgesetz

«Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag Regierungsrat S. 27).

Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend dargelegt, nicht Thematik der

Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern in dieser

Hinsicht daraus die Forderung einer «sofortigen Änderung der Reglemente»

ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten S. 11'087 ff.). Erkennbar

wird einzig, dass gefordert wurde, die Reglemente künftig in Beachtung der

kantonalen Publikationsvorschriften zu veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat

S. 27), was bis dahin offenbar nicht der Fall war, mit der Aufnahme des

Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 in der

systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt jedoch geschehen ist

(SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar ist die

Kritik, dass das genannte Organisationsreglement «erst» am 5. Juni 2017 in

Kraft getreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten S. 11'083 f.; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten

S. 11'146). Es ist abermals daran zu erinnern, dass weder aufgrund des

Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr 2014 noch aus den beiden Berichten

aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich der Reglemente bzw. der Praxis bei

der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf erkennbar geworden wäre. Es ist daher

nicht zu bemängeln, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts am

5. Juni 2017 und damit nach dem revidierten GOG in Kraft getreten ist.

Vielmehr war es geradezu angezeigt, die Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor

ein darauf basierendes Reglement erlassen wird.

Entgegen der Auffassung der

Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten

S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der

Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass die

Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit

dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid

abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des

GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der

Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine

Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag

Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf

eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den

Beschuldigten und der A____ bemängelte frühere Praxis des Strafgerichts bei der

Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler Gerichten als verfassungs-

und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine andere Beurteilung erst durch

die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 und

6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer 6B_1208/2020 vom

26. November 2021 E. 5.4.3).

2.2.4.4 Zusammenfassend

ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem

Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers

die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem

Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des

Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten

S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des

Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass

bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die Gerichtskanzlei(en)

seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung berechtigt (E. 7.1).

Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch vornehmlich einem

Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über den Wechsel

im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der Vorwurf, das

Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei der

Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar

getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die

Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei,

dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der A____ verspätet

erfolgt und daher nicht zu hören ist».

2.3 Zu den Rechtsfolgen einer unzulässigen

Spruchkörperbesetzung kann nachstehend auszugsweise auf E. 2.1 ff. des bereits

erwähnten Berufungsurteils SB.2018.46 vom 30. September 2022 verwiesen werden:

«2.1

Die Beschuldigten sowie die A____

bringen zusammengefasst vor, das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass

die im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2016 geltende Praxis zur Bestimmung der

Spruchkörpermitglieder des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei nicht

rechtmässig sei. Der Gerichtskanzlei fehle es an der demokratischen

Legitimation und der erforderlichen Unabhängigkeit. Die erstinstanzliche

Spruchkörperbesetzung durch die Gerichtskanzlei sei verfassungs- und

EMRK-widrig. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar, der nicht geheilt

werden könne und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der

Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung

betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3 f., Akten S. 11'171 f.; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 1 ff., Akten

S. 11'077 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter

3 Rz. 4 ff., Akten S. 11'144 ff.; ferner: Akten S. 8204).

[…]

2.2.1 Das

angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde

damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons

Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019

geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung

sah – wie in der heute gültigen Fassung – vor, dass die Gerichte ihre

Spruchkörper – abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der

genannten Bestimmung – nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den

Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend

angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings

nicht nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches

erst am 6. Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft

getreten war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die

Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30.

November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts

(vgl. hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das

Bundesgericht vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es

ist den Beschuldigten und der A____ ferner darin zuzustimmen, dass das

Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende Praxis als

verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat (BGer

6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl.

ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018

E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im

vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.

2.2.2 Entgegen

der Auffassung der Beschuldigten und der A____ führt die vorinstanzliche

Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache

an das Strafgericht.

Nichtigkeit, d.h. absolute

Unwirksamkeit einer Verfahrenshandlung wird nur angenommen, wenn sie mit einem

tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende

Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440; BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni

2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom

23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die im Kanton

Basel-Stadt unter dem früheren Reglement gelebte Praxis fest, dass eine Annahme

der Nichtigkeit einer grossen Zahl bereits rechtskräftiger Entscheide der

Basler Gericht die Rechtssicherheit erheblich gefährde. Überdies sei der Mangel

weder besonders schwer noch offensichtlich, weshalb damit behaftete Urteile

nicht als nichtig angesehen werden können (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019

E. 1; vgl. auch BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021

E. 4.4.2). Entsprechend sind sie grundsätzlich lediglich anfechtbar.

Es sind auch keine anderen

Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Spruchkörperbildung zur

Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte. Ein solcher Grund würde

etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien allein mit

dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten

Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte

Ergebnis herbeizuführen (BGer 6B_1208/2021 vom 26. November 2021

E. 5.4.3). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für

eine solche sachfremde Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. […]

2.2.3.1 Die

ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für

Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des

Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass

verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach

Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es

verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren

Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte

festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt,

ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in

der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten

Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20

E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18.

September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den

Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die

Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts

der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung

durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen

Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). […]

[…] Bereits im Leitentscheid

BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen Treu und Glauben

verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des

Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde. Werde die

institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst nach längerem

Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und diese damit

nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese Auffassung nicht

nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht, sondern auch in

strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren, bei denen der

Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des Strafgerichts

Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im vorliegenden

Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf Beschwerde

der verfahrensbeteiligten A____ explizit fest. Es führte aus, dass

Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den

verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h.

nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte

auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei

«nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem

Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und

Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem

Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und

Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018

vom 29. November 2018 E. 4.2). […]

[…] Diese Auffassung

bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom

26. November 2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021

E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom

29. Mai 2018 E. 5.4). Die Rügen der A____ sowie der Beschuldigten

erweisen sich daher als verspätet.

Daran ändern auch die

Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die Reglemente aus

den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am Strafgericht nicht

öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der unzulässigen Praxis des

Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten S. 11'084

ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3,

Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...] S. 25 f., Akten

S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht nämlich in einem anderen

Verfahren die baselstädtische Praxis bei der Spruchkörperbesetzung betreffend

bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten Beschuldigten sowie der

ebenfalls anwaltlich vertretenen A____ ohne weiteres möglich gewesen, sich beim

Strafgericht über die bestehende Praxis zu erkundigen, oder zumindest die

Unauffindbarkeit der Regelungen im vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer

6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei,

dass die entsprechenden Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht

werden können und müssen».

3.

Nach dem

Gesagten ist die aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne der vorstehenden

Erwägungen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Für das

aufsichtsrechtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____

vom 23. November 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Anzeigestellerin

-

Vorsitzender Präsident des Strafgerichts [...]

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker