DGS.2022.29
Aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November 2022
30. Oktober 2023Deutsch20 min
wissentlich einen verfassungs- und gesetzeswidrigen Zustand aufrechterhalten. Es
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.29
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
der A____ vom 23. November 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit aufsichtsrechtlicher Anzeige vom 23. November 2022 wirft
die A____ (Anzeigestellerin) dem Strafgericht vor, es habe seine Spruchkörper
jahrelang bewusst in verfassungs- und gesetzeswidriger Art und Weise bestellt.
Das Appellationsgericht habe diesbezüglich nicht nur seine Aufsichtspflichten
gegenüber dem Strafgericht massiv verletzt, sondern hinsichtlich der
Selbstverwaltung (insbesondere in Bezug auf die verfassungs- und
gesetzeswidrige Praxis der Spruchkörperbildung) selbst ebenfalls jahrelang
wissentlich einen verfassungs- und gesetzeswidrigen Zustand aufrechterhalten. Es
sei somit klar, dass das Appellationsgericht in dieser Sache befangen sei und
die Aufsichtsbeschwerde nicht objektiv, neutral und unvoreingenommen beurteilen
könne, weshalb man sich mit demselben Schreiben auch an die Geschäftsprüfungskommission
des Grossen Rates wende (AGE DGS.2023.5). Auf Nachfrage des instruierenden
Appellationsgerichtspräsidenten, ob die Anzeigestellerin trotz des Vorwurfs der
Befangenheit eine Behandlung der Anzeige durch das Appellationsgericht erwarte,
teilte diese am 30. Dezember 2022 mit, dass sie dies trotzdem verlange.
Es werden folgende Anträge gestellt:
«1. Zu untersuchen seien die
Umstände der Umsetzung des Gerichtsorganisationsgesetzes (in Kraft seit dem 1.
Juli 2016) und der vorgeschriebenen Selbstverwaltung der Justiz (§ 112 Abs. 2
der Kantonsverfassung Basel-Stadt) durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt.
1.1 Insbesondere hinsichtlich
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt sei zu untersuchen, aus welchen
Gründen nicht rechtzeitig ein Reglement zur Spruchköperbildung erlassen wurde
(bis zum 30. Juni 2016).
1.2 Insbesondere hinsichtlich
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei zu untersuchen aus welchen
Gründen das Strafgericht nicht beaufsichtigt bzw. zum Erlass eines verfassungs-
und gesetzeskonformen Reglements zur Spruchkörperbildung angehalten wurde.
2. Ebenfalls sei zu
untersuchen, aus welchen Gründen Verfahren vor dem Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt zwischen dem 1. Juli 2016 bis zum 5. Juni 2017 durchgeführt wurden,
ohne dass ein gültiges bzw. gesetzes- und verfassungskonformes Reglement zur
Spruchkörperbildung vorlag.
3. Ebenfalls sei zu
untersuchen, aus welchen Gründen das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion das Strafgericht gewähren liess
und sich nicht gegen die Durchführung von Verfahren zwischen dem 1. Juli 2016
bis zum 5. Juni 2017 entgegenstellte. Dies, obwohl dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt bewusst war, dass kein gültiges bzw. gesetzes- und
verfassungskonformes Reglement zur Spruchkörperbildung vorlag.
4. Zu untersuchen seien die
Umstände nach der Fertigstellung und Erläuterung des Rechtsgutachtens von Prof.
Dr. iur. Andreas Lienhard und Mag. rer. publ. Daniel Kettiger vom 5. Februar
2013 («Die Selbstverwaltung der Gerichte - Erkenntnisse der Auslegung von § 112
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt / erweiterte Fassung).
4.1 Insbesondere sei zu
untersuchen, welche konkreten Schritte das Appellationsgericht bzw. das
Strafgericht aus dem Rechtsgutachten vom 5. Februar 2013 unternahmen, um die
Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechtsgutachtens sofort umzusetzen.
4.2 Zu untersuchen sei
ebenfalls, aus welchen Gründen das Strafgericht sein Organisationsreglement
nach dem Februar 2013 nicht sofort anpasste. Dies, obwohl zwischenzeitlich
bekannt war, dass die «alte Praxis» aus dem Jahr 1972 resp. 1978 nicht nur
veraltet und unhaltbar, sondern auch verfassungs- und gesetzeswidrig geworden
ist.
4.3 Zu untersuchen sei
ebenfalls, wieso das Appellationsgericht (als Aufsichtsbehörde des
Strafgerichts) nach Erhalt des Rechtsgutachtens (vom 5. Februar 2013) jahrelang
untätig blieb und die verfassungs- und gesetzeswidrige Praxis des Strafgerichts
bei der Spruchkörperbildung tolerierte, obwohl es (das Appellationsgericht) von
der verfassungs- und gesetzeswidrige Praxis wusste (siehe Rechtsgutachten und
die entsprechende Verantwortung von [...] und [...]).»
Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November
2022 ist dem Vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. Februar
2023 zur fakultativen Vernehmlassung zugestellt worden. Dieser hat mit Eingabe
vom 10. Februar 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Wegen der Verletzung von Amtspflichten bei den
Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden
Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige
eingereicht werden. Gemäss § 90 Abs. 1
Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte
(und damit unter anderem das Strafgericht). Die Beurteilung
aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts
unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG
in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist
somit für die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Strafgericht zuständig.
1.2
Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag
zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DGS.2021.22
vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2,
DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines
ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann nicht auf dem
Weg einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder
Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde
erfolgen kann. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn
und soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder
nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. dazu AGE
DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019
E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393
StPO N 5).
1.3
Das
Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition
(AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 1.2, DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3).
Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese
Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember
2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018,
DG.2018.34 vom 19. September 2018).
2.
2.1
Die
in der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bildeten in nahezu identischer
Art und Weise auch Gegenstand eines strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor
Appellationsgericht. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. September
2022, dessen schriftliche Begründung wegen zahlreichen von insgesamt vier
Berufungsklägern zur Diskussion gestellten Rechtsfragen ausserordentlich
umfangreich ausgefallen ist (rund 250 Seiten), ist noch nicht rechtskräftig. Aus
dem vorstehend Ausgeführten zum Formellen (E. 1.2) ergibt sich, dass eine
aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 68 Abs. 2 GOG vorliegend ausgeschlossen
ist, da gegen die Spruchkörperbildung des Strafgerichts ein Rechtsmittel zur
Verfügung gestanden hat, welches mit der erwähnten Berufung auch in Anspruch
genommen wurde. Insofern ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 23.
November 2023 nicht einzutreten.
2.2
Die nachfolgenden materiellen Ausführungen
erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber. Damit wird aufgezeigt, dass die
von der A____ gegenüber dem Strafgericht erhobenen Vorwürfe nicht haltbar sind,
womit die aufsichtsrechtliche Anzeige auch in der Sache abzuweisen wäre. Es
wird nachstehend wörtlich aus dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.46
vom 30. September 2022 (E. 2.2.4.3 f.) zitiert, wobei deswegen von den «Beschuldigten»
statt von der «Anzeigestellerin» gesprochen wird:
«2.2.4.4 […] Anders als
von den Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen
bemängelte Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen
Gerichte im Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten
thematisiert, sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des
Regierungsrats zur Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation
der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014
(Geschäftsnummer 14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte
in einem ersten Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG
(Ratschlag Regierungsrat S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch
bestimmten Spruchkörperbildung wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird
ersichtlich, dass sich die Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters
des altrechtlichen GOG sowie der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000
bis 2011 (u.a. Ausbau der Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des
Zivil- und Strafprozessrechts und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab
(Ratschlag Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der
Gesetzesrevision um die Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der
Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100)
verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden
namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast-
sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im
Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der
Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer
Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit
der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von
§ 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise
die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin
um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung
und der Exekutive (Lienhard/Kettiger,
Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3,
Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine
institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der
Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung
hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in
Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach
dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über
ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der
Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der
Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger,
a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine
gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte,
bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger,
a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer
selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag
des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierte Praxis der
Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S. 13
Dispositiv
ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Straf- oder auch das
Appellationsgericht aufgrund des Rechtsgutachtens Lienhard/Kettiger oder aufgrund des Ratschlags des
Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten
Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht
zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom
Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an
der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl.
insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten
Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der
Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen
handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf
zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten
S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des
Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der
Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die
Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das
Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden
(vgl. S. 21 ff. des Berichts).
Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit 1.1.2021) gleichlautende § 10 Abs. 1 des GOG, welches
am 1.7.2016 in Kraft trat, sieht vor, dass die Gerichte im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre
Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in
Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2 grundsätzlich zutreffend zitiert,
ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Gerichte sich unter
dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom verwalten, wobei explizit
festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen ihrer internen Organisation
wie die Art der Bildung von Kammern oder die Verteilung der Geschäfte bereits
unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden Gerichtsorganisationsgesetz
«Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag Regierungsrat S. 27).
Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend dargelegt, nicht Thematik der
Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern in dieser
Hinsicht daraus die Forderung einer «sofortigen Änderung der Reglemente»
ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten S. 11'087 ff.). Erkennbar
wird einzig, dass gefordert wurde, die Reglemente künftig in Beachtung der
kantonalen Publikationsvorschriften zu veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat
S. 27), was bis dahin offenbar nicht der Fall war, mit der Aufnahme des
Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 in der
systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt jedoch geschehen ist
(SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar ist die
Kritik, dass das genannte Organisationsreglement «erst» am 5. Juni 2017 in
Kraft getreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten S. 11'083 f.; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten
S. 11'146). Es ist abermals daran zu erinnern, dass weder aufgrund des
Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr 2014 noch aus den beiden Berichten
aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich der Reglemente bzw. der Praxis bei
der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf erkennbar geworden wäre. Es ist daher
nicht zu bemängeln, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts am
5. Juni 2017 und damit nach dem revidierten GOG in Kraft getreten ist.
Vielmehr war es geradezu angezeigt, die Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor
ein darauf basierendes Reglement erlassen wird.
Entgegen der Auffassung der
Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten
S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der
Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass die
Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit
dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid
abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des
GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der
Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine
Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag
Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf
eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.
Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den
Beschuldigten und der A____ bemängelte frühere Praxis des Strafgerichts bei der
Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler Gerichten als verfassungs-
und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine andere Beurteilung erst durch
die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 und
6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer 6B_1208/2020 vom
26. November 2021 E. 5.4.3).
2.2.4.4 Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem
Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers
die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem
Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten
S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des
Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass
bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die Gerichtskanzlei(en)
seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung berechtigt (E. 7.1).
Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch vornehmlich einem
Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über den Wechsel
im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der Vorwurf, das
Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei der
Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar
getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die
Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei,
dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der A____ verspätet
erfolgt und daher nicht zu hören ist».
2.3 Zu den Rechtsfolgen einer unzulässigen
Spruchkörperbesetzung kann nachstehend auszugsweise auf E. 2.1 ff. des bereits
erwähnten Berufungsurteils SB.2018.46 vom 30. September 2022 verwiesen werden:
«2.1
Die Beschuldigten sowie die A____
bringen zusammengefasst vor, das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass
die im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2016 geltende Praxis zur Bestimmung der
Spruchkörpermitglieder des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei nicht
rechtmässig sei. Der Gerichtskanzlei fehle es an der demokratischen
Legitimation und der erforderlichen Unabhängigkeit. Die erstinstanzliche
Spruchkörperbesetzung durch die Gerichtskanzlei sei verfassungs- und
EMRK-widrig. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar, der nicht geheilt
werden könne und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der
Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung
betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3 f., Akten S. 11'171 f.; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 1 ff., Akten
S. 11'077 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter
3 Rz. 4 ff., Akten S. 11'144 ff.; ferner: Akten S. 8204).
[…]
2.2.1 Das
angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde
damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019
geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung
sah – wie in der heute gültigen Fassung – vor, dass die Gerichte ihre
Spruchkörper – abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der
genannten Bestimmung – nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den
Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend
angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings
nicht nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches
erst am 6. Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft
getreten war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die
Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30.
November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts
(vgl. hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das
Bundesgericht vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es
ist den Beschuldigten und der A____ ferner darin zuzustimmen, dass das
Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende Praxis als
verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat (BGer
6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl.
ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018
E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im
vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.
2.2.2 Entgegen
der Auffassung der Beschuldigten und der A____ führt die vorinstanzliche
Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache
an das Strafgericht.
Nichtigkeit, d.h. absolute
Unwirksamkeit einer Verfahrenshandlung wird nur angenommen, wenn sie mit einem
tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende
Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440; BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni
2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom
23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die im Kanton
Basel-Stadt unter dem früheren Reglement gelebte Praxis fest, dass eine Annahme
der Nichtigkeit einer grossen Zahl bereits rechtskräftiger Entscheide der
Basler Gericht die Rechtssicherheit erheblich gefährde. Überdies sei der Mangel
weder besonders schwer noch offensichtlich, weshalb damit behaftete Urteile
nicht als nichtig angesehen werden können (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019
E. 1; vgl. auch BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021
E. 4.4.2). Entsprechend sind sie grundsätzlich lediglich anfechtbar.
Es sind auch keine anderen
Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Spruchkörperbildung zur
Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte. Ein solcher Grund würde
etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien allein mit
dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten
Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte
Ergebnis herbeizuführen (BGer 6B_1208/2021 vom 26. November 2021
E. 5.4.3). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für
eine solche sachfremde Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. […]
2.2.3.1 Die
ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für
Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass
verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach
Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es
verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren
Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt,
ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in
der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20
E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18.
September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den
Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die
Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts
der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung
durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen
Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). […]
[…] Bereits im Leitentscheid
BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen Treu und Glauben
verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des
Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde. Werde die
institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst nach längerem
Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und diese damit
nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese Auffassung nicht
nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht, sondern auch in
strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren, bei denen der
Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des Strafgerichts
Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf Beschwerde
der verfahrensbeteiligten A____ explizit fest. Es führte aus, dass
Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h.
nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte
auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei
«nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem
Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und
Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem
Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und
Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018
vom 29. November 2018 E. 4.2). […]
[…] Diese Auffassung
bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom
26. November 2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021
E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom
29. Mai 2018 E. 5.4). Die Rügen der A____ sowie der Beschuldigten
erweisen sich daher als verspätet.
Daran ändern auch die
Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die Reglemente aus
den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am Strafgericht nicht
öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der unzulässigen Praxis des
Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten S. 11'084
ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3,
Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...] S. 25 f., Akten
S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht nämlich in einem anderen
Verfahren die baselstädtische Praxis bei der Spruchkörperbesetzung betreffend
bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten Beschuldigten sowie der
ebenfalls anwaltlich vertretenen A____ ohne weiteres möglich gewesen, sich beim
Strafgericht über die bestehende Praxis zu erkundigen, oder zumindest die
Unauffindbarkeit der Regelungen im vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer
6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei,
dass die entsprechenden Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können und müssen».
3.
Nach dem
Gesagten ist die aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne der vorstehenden
Erwägungen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Für das
aufsichtsrechtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____
vom 23. November 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Anzeigestellerin
-
Vorsitzender Präsident des Strafgerichts [...]
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker