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Entscheid

DGS.2022.3

Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper des Strafgerichts

11. Mai 2022Deutsch11 min

14. Dezember 2021 verlängerte das Dreiergericht des Strafgerichts Basel-Stadt die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.3

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

Spruchkörper des Strafgerichts

im Strafverfahren gegen den

Gesuchsteller (SG.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss vom

14. Dezember 2021 verlängerte das Dreiergericht des Strafgerichts Basel-Stadt die

mit Beschluss vom 7. September 2016 über A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um zweieinhalb Jahre (SG.[...]).

Daraufhin stellte der Rechtsvertreter von A____ mit Schreiben vom 16. Dezember

2021 ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten erstinstanzlichen Spruchkörper,

einschliesslich der Gerichtsschreiberin. Das abgelehnte Strafgericht besteht

aus B____ (Vorsitzender, nachfolgend: Strafgerichtspräsident), C____, D____ und

E____ (Gerichtsschreiberin).

Mit Eingabe vom

17. Januar 2022 nahm der abgelehnte Strafgerichtspräsident Stellung zum

Ausstandsgesuch. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers replizierte mit Eingabe

vom 14. März 2022 innert erstreckter Frist.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Verfahrensakten SG.[...] und

BES.[...] wurden in elektronischer Form beigezogen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand

einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder einzelne

seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres

Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts

aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20

E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage

nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im

Normalfall ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271

E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1).

Im vorliegenden

Fall fand die mündliche Beschlusseröffnung, welche Anlass zum Ausstandsbegehren

gab, am 14. Dezember 2021 statt. Das am 17. Dezember dem Strafgericht

zugestellte und von diesem an das Appellationsgericht weitergeleitete

Ausstandsbegehren erfolgte damit rechtzeitig, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

In

einer Strafbehörde tätige Personen können nur aus den in Art. 56 StPO angeführten

Gründen abgelehnt werden. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der

Partei, welche die Personen ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände

bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit

begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139

I 121 E. 5.1 S. 125; Keller,

a.a.O., Art. 56 N 9).

2.2

Die

Gesuchstellerin begründet das Ausstandsbegehren gegen den gesamten Spruchkörper

des Strafgerichts im Verfahren SG.[...] mit einer Äusserung des Strafgerichtspräsidenten

anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2021. Der Strafgerichtspräsident

habe dem Gesuchsteller kundgetan, dass ein schriftlicher Beschlussentwurf

vorliege, der nur noch leicht angepasst werden müsse. Damit sei das am 14.

Dezember 2021 gefällte Erkenntnis offenbar vorweggenommen worden. Es sei dem

Gesuchsteller auch deutlich zu verstehen gegeben worden, dass weder seine

Ausführungen noch diejenigen seines Rechtvertreters anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung den Prozessausgang in irgendeiner Form zu beeinflussen

vermögen würden. Der Entscheid sei vielmehr bereits festgestanden, bevor sich

der Gesuchsteller überhaupt zum ersten Mal mündlich äussern konnte

(Ausstandsgesuch, S. 1; Replik, S. 1). Der Strafgerichtspräsident habe

dieses Vorgehen dem Gesuchsteller als Serviceleistung des Gerichts «verkaufen»

wollen, indem der Gesuchsteller dadurch weniger lang auf den schriftlichen

Entscheid warten müsse. Diese Argumentation gehe aber fehl. Zudem sei es nicht

StPO-konform, den Entscheid zwar mündlich zu eröffnen, aber den Parteien nicht wenigstens

Dispositiv

ein Dispositiv zu übergeben. Demnach lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Abs.

1 lit. f StPO vor. Im Übrigen beantragt der Gesuchsteller die Zustellung des Beschlussentwurfs,

der vor der Verhandlung ausgearbeitet worden sei. Diesbezüglich bestünde unter

den gegebenen Umständen ein Akteneinsichtsrecht (Ausstandsgesuch, S. 2).

2.3 Der

Strafgerichtspräsident hält den Ausführungen in rechtlicher Hinsicht entgegen,

dass gemäss erstinstanzlichem Gericht kein Ausstandsgrund vorliege. Es sei

praxisgemäss, dass ein Beschluss wie der vorliegende innert weniger Tage nach

mündlicher Eröffnung schriftlich begründet vorliegen sollte. Deshalb sei es üblich

und notwendig, dass die Gerichtsschreiberin die schriftliche Begründung mit

Bezug auf die aktenkundige Sachlage bereits vor der mündlichen

Gerichtsverhandlung entwerfe. Nach erfolgter Beratung und Eröffnung müssten im

Wesentlichen noch die in der Hauptverhandlung erhobene Sachlage, die

Ausführungen der Parteivertreter und die Ergebnisse der Beratung und die Begründung

hierzu redigiert werden. Im Übrigen habe weder er als Verfahrensleiter noch die

beiden beteiligten Richterinnen vor der Beratung und Eröffnung Kenntnis gehabt

von dem Beschlussentwurf, den die Gerichtsschreiberin im vorgenannten Umfang

erstellt habe. Das Dreiergericht habe allein auf Basis der Akten, der Befragung

des Gesuchstellers sowie der Ausführungen der Parteivertreter entschieden

(Stellungnahme Strafgericht).

2.4 In

seiner Replik hält der Gesuchsteller an seinen Anträgen und Ausführungen

vollumfänglich fest. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der

Nichtzustellung des angeforderten Beschlussentwurfs. Das Strafgericht stelle

nicht in Abrede, dass die Gerichtsschreiberin bereits vor der Hauptverhandlung

einen Beschlussentwurf erstellt habe. Dieser Entwurf habe den Entscheid des

Dreiergerichts vorweggenommen. In der unterdessen vorliegenden schriftlichen Begründung

kämen denn auch Erwägungen, die nicht bereits offensichtlich im Voraus

vorbereitet worden seien, nur sehr spärlich vor (Replik, S. 1). Es sei

unglaubwürdig, dass der Strafgerichtspräsident und die beiden Richterinnen vorweg

keine Kenntnis vom Beschlussentwurf der Gerichtsschreiberin gehabt hätten. Die

zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die schriftliche Begründung im

vorliegenden selbständigen nachträglichen Verfahren habe es in Wirklichkeit

nicht gegeben (Replik, S. 2).

3.

3.1 Nach

ständiger Rechtsprechung ist das Erstellen eines Entscheidentwurfes im Sinne

einer schriftlichen Vorbereitung zur vorläufigen Meinungsbildung im Hinblick

auf die Verhandlung nicht zu beanstanden (OGer ZH SB180023 vom 12. Juli 2019

E. 2.1.6; vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3; BGer 6B_499/2017 vom 6. November 2017

E. 1.3.3). Die vorläufige Meinungsbildung eines Spruchkörpermitglieds und

des darauf beruhenden Antrags an die urteilende Kammer bringt für sich keine

Voreingenommenheit zum Ausdruck. Dieses Vorgehen ist mit der Richtergarantie

nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Relevant ist lediglich,

dass Richterinnen und Richter innerlich frei sind, aufgrund der an der

Verhandlung vorgetragenen Argumente und der aufgenommenen Beweise zu einem

anderen Ergebnis zu gelangen (BGE 134 I 238 E. 2.3; BGer 6B_441/2013 E. 5.3.3,

1P.686/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1). Richterinnen und Richter

bilden sich ihre einstweilige Meinung über einen Fall nicht erst gegen Ende

eines Verfahrens. Vielmehr ist es ihre Aufgabe – sei es als Referentin

beziehungsweise Referent in einem Spruchkörper mit mehreren Gerichtsmitgliedern

oder als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter – bereits vor der

Durchführung der Hauptverhandlung die Verfahrensakten zu sichten und zu

studieren. Gestützt darauf bilden sie sich eine vorläufige Meinung über alle

sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur (BGE 134 I 238 E.

2.3). Gemäss Bundesgericht stellt diese vorläufige Meinungsbildung eine Etappe

im Erkenntnisprozess dar. Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig

auf den Akten und ist insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt.

Sie behält ebenso die Verhandlung mit der persönlichen Anhörung der Parteien

und dem Plädoyer der Rechtsvertreter wie auch die Diskussion und die

Meinungsbildung in einem allfälligen Richterkollegium vor. Die vorläufige

Auffassung mit einem entsprechenden Antrag an das Richtergremium bildet

insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Der Ausgang

des Verfahrens bleibt damit offen und kann nicht als ausschlaggebend vorbestimmt

betrachtet werden (BGE 134 I 238 E. 2.3). Dies gilt auch dann, wenn die

vorläufige Meinungsbildung in einem Entscheidentwurf festgehalten und zu den

sogenannten Internas in den Akten gelegt oder in anderer Weise unter den

Spruchkörpermitgliedern ausgetauscht wurde (zum Ganzen: OGer ZH VB210005 vom

7.Mai 2021 E. 4.2; vgl. BGer 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3, 6B_441/2013

E. 5.3.3; OGer ZH SB180023 vom 12. Juli 2019 E. 2.1.6). Diese

Rechtsprechung gilt gleichermassen für das Erstellen eines Beschlussentwurfs

durch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vor der mündlichen

Verhandlung.

3.2 Die

Tatsache, dass die Gerichtsschreiberin im Verfahren SG.[...] vor der

Hauptverhandlung einen schriftlichen Beschlussentwurf erstellt hat, ist

entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers unbedenklich. Der Gesuchsteller

vermag nicht dazulegen, dass der Spruchkörper nicht innerlich frei gewesen ist,

aufgrund der Erkenntnisse der Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis als im

Beschlussentwurf zu gelangen.

Daran mag auch

das Argument des Gesuchstellers nichts zu ändern, wonach der

Strafgerichtspräsident dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Eröffnung

das Vorliegen und vorgängige Erstellen eines solchen Beschlussentwurfs kundgetan

habe. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, der Strafgerichtspräsident habe

dem Gesuchsteller den Inhalt des Entwurfs mitgeteilt, sondern nur, dass

ein Entwurf erstellt worden sei (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4). Der Gesuchsteller

behauptet weiter, es sei ihm deutlich zu verstehen gegeben worden, dass weder

seine Ausführungen noch diejenigen seines Rechtsvertreters den Prozessausgang

in irgendeiner Form zu beeinflussen vermögen würden. Im Lichte der erwähnten

Rechtsprechung zum Beschlussentwurf ist diese Argumentation nicht

nachvollziehbar beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht. Im vorliegenden

Verfahren ist ohnehin nicht zu prüfen, ob die inhaltlichen Argumente des

Gesuchstellers in der Hauptsache genügend berücksichtigt wurden. Diese sind

vielmehr im hängigen Beschwerdeverfahren BES.[...] geltend zu machen.

Gemäss diesen

Ausführungen lässt das Vorgehen des Strafgerichts im vorliegenden Fall nicht

den Eindruck von Befangenheit erwecken.

4.

4.1 Aufgrund

der in E. 3 erläuterten Rechtsprechung erübrigt sich die Prüfung der

Frage, ob vorliegend der Spruchkörper vor der Verhandlung vom Beschlussentwurf

der Gerichtsschreiberin Kenntnis gehabt habe. Der Gesuchsteller hat aus dem

gleichen Grund auch keinen Anspruch auf Zustellung des Beschlussentwurfs. Daher

liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen dürfte der

Beschlussentwurf zum Zeitpunkt des Gesuchs um Zustellung in seiner

ursprünglichen damaligen Fassung gar nicht mehr vorgelegen haben.

4.2 Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist die vom Gesuchsteller bemängelte mündliche Eröffnung

des Entscheids ohne Übergabe des Dispositivs. Es besteht im nachträglichen

selbständigen Verfahren keine Pflicht zur Aushändigung des schriftlichen

Dispositivs bei mündlicher Eröffnung unmittelbar nach der Verhandlung. Beim

zweiten Satz des Art. 365 Abs. 2 StPO handelt sich vielmehr um eine

Ordnungsvorschrift (Heer, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 365 N 7 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 365 N 3). Die Praxis

des Strafgerichts der mündlichen Eröffnung mit Begründung ohne Aushändigung des

schriftlichen Dispositivs und später folgender schriftlicher Begründung verstösst

nicht gegen die Vorschriften der StPO.

5. Der

Gesuchsteller legt somit nicht überzeugend dar, inwiefern der gesamte

Spruchkörper des Strafgerichts im Verfahren SG.[...] befangen sein könnte oder sonst wie einen Ausstandsgrund

erfüllen sollte. Das vorliegende Ausstandsgesuch erweist sich demgemäss als

unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären

dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO in

Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Umständehalber

wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Gesuchsteller

stellt zwar nicht explizit einen Antrag auf amtliche Verteidigung. Allerdings

kann ein solcher der Formulierung im ersten Abschnitt der Replik vom

14. März 2022 sinngemäss entnommen werden (vgl. AGE DGS.2019.47 vom

22. Juli 2020 E. 4.2). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der

zu vergütende Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angesichts des Umfangs

seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen, die zum

üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten

sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird zu Lasten

der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 46.20 zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).