DGS.2022.3
Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper des Strafgerichts
11. Mai 2022Deutsch11 min
14. Dezember 2021 verlängerte das Dreiergericht des Strafgerichts Basel-Stadt die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.3
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Spruchkörper des Strafgerichts
im Strafverfahren gegen den
Gesuchsteller (SG.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss vom
14. Dezember 2021 verlängerte das Dreiergericht des Strafgerichts Basel-Stadt die
mit Beschluss vom 7. September 2016 über A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um zweieinhalb Jahre (SG.[...]).
Daraufhin stellte der Rechtsvertreter von A____ mit Schreiben vom 16. Dezember
2021 ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten erstinstanzlichen Spruchkörper,
einschliesslich der Gerichtsschreiberin. Das abgelehnte Strafgericht besteht
aus B____ (Vorsitzender, nachfolgend: Strafgerichtspräsident), C____, D____ und
E____ (Gerichtsschreiberin).
Mit Eingabe vom
17. Januar 2022 nahm der abgelehnte Strafgerichtspräsident Stellung zum
Ausstandsgesuch. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers replizierte mit Eingabe
vom 14. März 2022 innert erstreckter Frist.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Verfahrensakten SG.[...] und
BES.[...] wurden in elektronischer Form beigezogen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand
einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder einzelne
seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts
aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20
E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage
nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im
Normalfall ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271
E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1).
Im vorliegenden
Fall fand die mündliche Beschlusseröffnung, welche Anlass zum Ausstandsbegehren
gab, am 14. Dezember 2021 statt. Das am 17. Dezember dem Strafgericht
zugestellte und von diesem an das Appellationsgericht weitergeleitete
Ausstandsbegehren erfolgte damit rechtzeitig, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
In
einer Strafbehörde tätige Personen können nur aus den in Art. 56 StPO angeführten
Gründen abgelehnt werden. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der
Partei, welche die Personen ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände
bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139
I 121 E. 5.1 S. 125; Keller,
a.a.O., Art. 56 N 9).
2.2
Die
Gesuchstellerin begründet das Ausstandsbegehren gegen den gesamten Spruchkörper
des Strafgerichts im Verfahren SG.[...] mit einer Äusserung des Strafgerichtspräsidenten
anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2021. Der Strafgerichtspräsident
habe dem Gesuchsteller kundgetan, dass ein schriftlicher Beschlussentwurf
vorliege, der nur noch leicht angepasst werden müsse. Damit sei das am 14.
Dezember 2021 gefällte Erkenntnis offenbar vorweggenommen worden. Es sei dem
Gesuchsteller auch deutlich zu verstehen gegeben worden, dass weder seine
Ausführungen noch diejenigen seines Rechtvertreters anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung den Prozessausgang in irgendeiner Form zu beeinflussen
vermögen würden. Der Entscheid sei vielmehr bereits festgestanden, bevor sich
der Gesuchsteller überhaupt zum ersten Mal mündlich äussern konnte
(Ausstandsgesuch, S. 1; Replik, S. 1). Der Strafgerichtspräsident habe
dieses Vorgehen dem Gesuchsteller als Serviceleistung des Gerichts «verkaufen»
wollen, indem der Gesuchsteller dadurch weniger lang auf den schriftlichen
Entscheid warten müsse. Diese Argumentation gehe aber fehl. Zudem sei es nicht
StPO-konform, den Entscheid zwar mündlich zu eröffnen, aber den Parteien nicht wenigstens
Dispositiv
ein Dispositiv zu übergeben. Demnach lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Abs.
1 lit. f StPO vor. Im Übrigen beantragt der Gesuchsteller die Zustellung des Beschlussentwurfs,
der vor der Verhandlung ausgearbeitet worden sei. Diesbezüglich bestünde unter
den gegebenen Umständen ein Akteneinsichtsrecht (Ausstandsgesuch, S. 2).
2.3 Der
Strafgerichtspräsident hält den Ausführungen in rechtlicher Hinsicht entgegen,
dass gemäss erstinstanzlichem Gericht kein Ausstandsgrund vorliege. Es sei
praxisgemäss, dass ein Beschluss wie der vorliegende innert weniger Tage nach
mündlicher Eröffnung schriftlich begründet vorliegen sollte. Deshalb sei es üblich
und notwendig, dass die Gerichtsschreiberin die schriftliche Begründung mit
Bezug auf die aktenkundige Sachlage bereits vor der mündlichen
Gerichtsverhandlung entwerfe. Nach erfolgter Beratung und Eröffnung müssten im
Wesentlichen noch die in der Hauptverhandlung erhobene Sachlage, die
Ausführungen der Parteivertreter und die Ergebnisse der Beratung und die Begründung
hierzu redigiert werden. Im Übrigen habe weder er als Verfahrensleiter noch die
beiden beteiligten Richterinnen vor der Beratung und Eröffnung Kenntnis gehabt
von dem Beschlussentwurf, den die Gerichtsschreiberin im vorgenannten Umfang
erstellt habe. Das Dreiergericht habe allein auf Basis der Akten, der Befragung
des Gesuchstellers sowie der Ausführungen der Parteivertreter entschieden
(Stellungnahme Strafgericht).
2.4 In
seiner Replik hält der Gesuchsteller an seinen Anträgen und Ausführungen
vollumfänglich fest. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der
Nichtzustellung des angeforderten Beschlussentwurfs. Das Strafgericht stelle
nicht in Abrede, dass die Gerichtsschreiberin bereits vor der Hauptverhandlung
einen Beschlussentwurf erstellt habe. Dieser Entwurf habe den Entscheid des
Dreiergerichts vorweggenommen. In der unterdessen vorliegenden schriftlichen Begründung
kämen denn auch Erwägungen, die nicht bereits offensichtlich im Voraus
vorbereitet worden seien, nur sehr spärlich vor (Replik, S. 1). Es sei
unglaubwürdig, dass der Strafgerichtspräsident und die beiden Richterinnen vorweg
keine Kenntnis vom Beschlussentwurf der Gerichtsschreiberin gehabt hätten. Die
zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die schriftliche Begründung im
vorliegenden selbständigen nachträglichen Verfahren habe es in Wirklichkeit
nicht gegeben (Replik, S. 2).
3.
3.1 Nach
ständiger Rechtsprechung ist das Erstellen eines Entscheidentwurfes im Sinne
einer schriftlichen Vorbereitung zur vorläufigen Meinungsbildung im Hinblick
auf die Verhandlung nicht zu beanstanden (OGer ZH SB180023 vom 12. Juli 2019
E. 2.1.6; vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3; BGer 6B_499/2017 vom 6. November 2017
E. 1.3.3). Die vorläufige Meinungsbildung eines Spruchkörpermitglieds und
des darauf beruhenden Antrags an die urteilende Kammer bringt für sich keine
Voreingenommenheit zum Ausdruck. Dieses Vorgehen ist mit der Richtergarantie
nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Relevant ist lediglich,
dass Richterinnen und Richter innerlich frei sind, aufgrund der an der
Verhandlung vorgetragenen Argumente und der aufgenommenen Beweise zu einem
anderen Ergebnis zu gelangen (BGE 134 I 238 E. 2.3; BGer 6B_441/2013 E. 5.3.3,
1P.686/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1). Richterinnen und Richter
bilden sich ihre einstweilige Meinung über einen Fall nicht erst gegen Ende
eines Verfahrens. Vielmehr ist es ihre Aufgabe – sei es als Referentin
beziehungsweise Referent in einem Spruchkörper mit mehreren Gerichtsmitgliedern
oder als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter – bereits vor der
Durchführung der Hauptverhandlung die Verfahrensakten zu sichten und zu
studieren. Gestützt darauf bilden sie sich eine vorläufige Meinung über alle
sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur (BGE 134 I 238 E.
2.3). Gemäss Bundesgericht stellt diese vorläufige Meinungsbildung eine Etappe
im Erkenntnisprozess dar. Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig
auf den Akten und ist insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt.
Sie behält ebenso die Verhandlung mit der persönlichen Anhörung der Parteien
und dem Plädoyer der Rechtsvertreter wie auch die Diskussion und die
Meinungsbildung in einem allfälligen Richterkollegium vor. Die vorläufige
Auffassung mit einem entsprechenden Antrag an das Richtergremium bildet
insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Der Ausgang
des Verfahrens bleibt damit offen und kann nicht als ausschlaggebend vorbestimmt
betrachtet werden (BGE 134 I 238 E. 2.3). Dies gilt auch dann, wenn die
vorläufige Meinungsbildung in einem Entscheidentwurf festgehalten und zu den
sogenannten Internas in den Akten gelegt oder in anderer Weise unter den
Spruchkörpermitgliedern ausgetauscht wurde (zum Ganzen: OGer ZH VB210005 vom
7.Mai 2021 E. 4.2; vgl. BGer 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3, 6B_441/2013
E. 5.3.3; OGer ZH SB180023 vom 12. Juli 2019 E. 2.1.6). Diese
Rechtsprechung gilt gleichermassen für das Erstellen eines Beschlussentwurfs
durch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vor der mündlichen
Verhandlung.
3.2 Die
Tatsache, dass die Gerichtsschreiberin im Verfahren SG.[...] vor der
Hauptverhandlung einen schriftlichen Beschlussentwurf erstellt hat, ist
entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers unbedenklich. Der Gesuchsteller
vermag nicht dazulegen, dass der Spruchkörper nicht innerlich frei gewesen ist,
aufgrund der Erkenntnisse der Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis als im
Beschlussentwurf zu gelangen.
Daran mag auch
das Argument des Gesuchstellers nichts zu ändern, wonach der
Strafgerichtspräsident dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Eröffnung
das Vorliegen und vorgängige Erstellen eines solchen Beschlussentwurfs kundgetan
habe. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, der Strafgerichtspräsident habe
dem Gesuchsteller den Inhalt des Entwurfs mitgeteilt, sondern nur, dass
ein Entwurf erstellt worden sei (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4). Der Gesuchsteller
behauptet weiter, es sei ihm deutlich zu verstehen gegeben worden, dass weder
seine Ausführungen noch diejenigen seines Rechtsvertreters den Prozessausgang
in irgendeiner Form zu beeinflussen vermögen würden. Im Lichte der erwähnten
Rechtsprechung zum Beschlussentwurf ist diese Argumentation nicht
nachvollziehbar beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht. Im vorliegenden
Verfahren ist ohnehin nicht zu prüfen, ob die inhaltlichen Argumente des
Gesuchstellers in der Hauptsache genügend berücksichtigt wurden. Diese sind
vielmehr im hängigen Beschwerdeverfahren BES.[...] geltend zu machen.
Gemäss diesen
Ausführungen lässt das Vorgehen des Strafgerichts im vorliegenden Fall nicht
den Eindruck von Befangenheit erwecken.
4.
4.1 Aufgrund
der in E. 3 erläuterten Rechtsprechung erübrigt sich die Prüfung der
Frage, ob vorliegend der Spruchkörper vor der Verhandlung vom Beschlussentwurf
der Gerichtsschreiberin Kenntnis gehabt habe. Der Gesuchsteller hat aus dem
gleichen Grund auch keinen Anspruch auf Zustellung des Beschlussentwurfs. Daher
liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen dürfte der
Beschlussentwurf zum Zeitpunkt des Gesuchs um Zustellung in seiner
ursprünglichen damaligen Fassung gar nicht mehr vorgelegen haben.
4.2 Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist die vom Gesuchsteller bemängelte mündliche Eröffnung
des Entscheids ohne Übergabe des Dispositivs. Es besteht im nachträglichen
selbständigen Verfahren keine Pflicht zur Aushändigung des schriftlichen
Dispositivs bei mündlicher Eröffnung unmittelbar nach der Verhandlung. Beim
zweiten Satz des Art. 365 Abs. 2 StPO handelt sich vielmehr um eine
Ordnungsvorschrift (Heer, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 365 N 7 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 365 N 3). Die Praxis
des Strafgerichts der mündlichen Eröffnung mit Begründung ohne Aushändigung des
schriftlichen Dispositivs und später folgender schriftlicher Begründung verstösst
nicht gegen die Vorschriften der StPO.
5. Der
Gesuchsteller legt somit nicht überzeugend dar, inwiefern der gesamte
Spruchkörper des Strafgerichts im Verfahren SG.[...] befangen sein könnte oder sonst wie einen Ausstandsgrund
erfüllen sollte. Das vorliegende Ausstandsgesuch erweist sich demgemäss als
unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären
dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO in
Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Umständehalber
wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Gesuchsteller
stellt zwar nicht explizit einen Antrag auf amtliche Verteidigung. Allerdings
kann ein solcher der Formulierung im ersten Abschnitt der Replik vom
14. März 2022 sinngemäss entnommen werden (vgl. AGE DGS.2019.47 vom
22. Juli 2020 E. 4.2). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der
zu vergütende Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angesichts des Umfangs
seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen, die zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten
sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird zu Lasten
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 46.20 zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).