DGS.2022.30
Revisionsgesuch (Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014)
20. Dezember 2022Deutsch7 min
beim Appellationsgericht ein (erstes) Revisionsgesuch. Das Appellationsgericht wies
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.30
URTEIL
vom 20. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87
vom 29. April 2014)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
29. April 2014 (AGE SB.2013.87) des Angriffs für schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft und des
vorläufigen Strafvollzugs seit dem 31. Oktober 2012. Vom Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das
Appellationsgericht bestätigte den erstinstanzlichen Widerruf des bedingten
resp. teilbedingten Vollzugs von früher ausgesprochenen Geldstrafen sowie die
Verurteilung zu einer in solidarischer Haftung mit den Mittätern zu bezahlenden
Genugtuung von CHF 1‘000.– an das Opfer. Gegen das Urteil des
Appellationsgerichts reichte der Gesuchsteller, vertreten durch B____, am
18. August 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das
Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2015 ab,
soweit es darauf eintrat (BGer 6B_792/2014).
Mit Eingabe vom
3. Februar 2016 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch B____,
beim Appellationsgericht ein (erstes) Revisionsgesuch. Das Appellationsgericht wies
das Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. März 2017 nach Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens kostenfällig ab. Auch gegen diesen
Entscheid gelangte der Gesuchsteller ans Bundesgericht, welches die Beschwerde
mit Urteil vom 5. Oktober 2017 abwies (BGer 6B_596/2017). Mit Eingabe vom
12. November 2018 wandte sich der Gesuchsteller wieder an das
Appellationsgericht, welches die Eingabe erneut als Revisionsgesuch entgegennahm.
Da A____ keinerlei Revisionsgründe geltend machte, wurde aufgrund
offensichtlicher Unzulässigkeit mit Entscheid vom 16. Januar 2019 (DG.2018.42) nicht
auf das Revisionsgesuch eingetreten. Mit Eingabe vom 13. November 2022 hat sich
der Gesuchsteller erneut an das Appellationsgericht gewandt und geltend
gemacht, er sei unschuldig verurteilt worden und könne damit nicht leben. Er
beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 sei
neuerlich in Revision zu ziehen und der ihm gegenüber ausgesprochene
Schuldspruch aufzuheben. Zudem solle die Schuld der weiteren
Verfahrensbeteiligten nochmals überprüft werden.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat der Verfahrensleiter
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss
Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht
darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der
Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). Eine Vernehmlassung bei den
anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher
Vorschrift nicht erforderlich (Heer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für die
Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu
beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden
Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und
Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28.
Januar 2020 E.1.1).
1.2
Nach
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift kann
eine Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren
verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht schliesslich die Revision
wegen einer Verletzung der EMRK vor. Die Revision ist zuzulassen, wenn die
Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November
2015.
E. 1.1). Revisionsverfahren dienen hingegen nicht dazu,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche
Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2;
127.
I 133 E. 6).
1.3
In
jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und
sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen.
Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt
wird, und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie
die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Ein
Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung
zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen
und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist nicht
gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes
Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer,
a.a.O., Art. 411 StPO N7 sowie Art. 412 StPO N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1.
September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik tritt es daher nicht
ein.
2.
2.1
Bei
der vorliegend zu beurteilenden Eingabe handelt es sich betreffend das zur
Diskussion stehende Urteil um das bereits dritte beim Appellationsgericht
eingereichte Revisionsgesuch des Gesuchstellers. Sowohl das materielle Urteil
SB.2013.87 selbst als auch das erste vom Gesuchersteller eingereichte
Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016 wurden durch das Bundesgericht auf seine
Rechtmässigkeit hin geprüft (auf das Revisionsgesuch vom 12. November 2018 trat
das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein). Beide
Beschwerden wurden indes abgewiesen. Damit ist festzuhalten, dass die
Beweiswürdigung des Sachgerichts bereits von mehreren Gerichtsinstanzen mit
ausführlicher Begründung nachvollziehbar erläutert bzw. überprüft wurde.
2.2
Der
Gesuchsteller macht mit seinem vorliegend zur Beurteilung stehendem Revisionsgesuch
insbesondere geltend, dass er sich seit dem Jahr 2012 sehr verändert habe und
nicht mit der strafrechtlichen Verurteilung leben könne. Er habe das Opfer der
Straftat nicht verletzen, sondern im Gegenteil die Täter von körperlichen
Gewalttaten abhalten wollen. Diese Sichtweise sei von allen Beteiligten, sogar
dem Opfer der Straftat, bestätigt worden. Er sei daher unschuldig. Er leide
unter Angstzuständen und könne nicht zur Ruhe kommen, bis die ergangene
Verurteilung richtiggestellt sei.
2.3
Damit
macht der Gesuchsteller im Wesentlichen erneut geltend, dass die involvierten
Gerichte den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt hätten. Abgesehen
davon, dass fraglich ist, ob der Gesuchsteller sein Gesuch hinreichend
spezifiziert hat, übt er damit rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung
der urteilenden Sachgerichte aus und vermag keine neuen erheblichen Tatsachen
im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu begründen.
3.
3.1
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch mangels Vorliegens gesetzlicher
Revisionsgründe offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, so dass in
Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.
3.2
Bei
diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf der Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Berufungsgericht (AGE SB.2013.87 vom 29. April 2014).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.