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Entscheid

DGS.2022.30

Revisionsgesuch (Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014)

20. Dezember 2022Deutsch7 min

beim Appellationsgericht ein (erstes) Revisionsgesuch. Das Appellationsgericht wies

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.30

URTEIL

vom 20. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87

vom 29. April 2014)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

29. April 2014 (AGE SB.2013.87) des Angriffs für schuldig erklärt und

verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft und des

vorläufigen Strafvollzugs seit dem 31. Oktober 2012. Vom Vorwurf der

versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das

Appellationsgericht bestätigte den erstinstanzlichen Widerruf des bedingten

resp. teilbedingten Vollzugs von früher ausgesprochenen Geldstrafen sowie die

Verurteilung zu einer in solidarischer Haftung mit den Mittätern zu bezahlenden

Genugtuung von CHF 1‘000.– an das Opfer. Gegen das Urteil des

Appellationsgerichts reichte der Gesuchsteller, vertreten durch B____, am

18. August 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das

Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2015 ab,

soweit es darauf eintrat (BGer 6B_792/2014).

Mit Eingabe vom

3. Februar 2016 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch B____,

beim Appellationsgericht ein (erstes) Revisionsgesuch. Das Appellationsgericht wies

das Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. März 2017 nach Einholung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens kostenfällig ab. Auch gegen diesen

Entscheid gelangte der Gesuchsteller ans Bundesgericht, welches die Beschwerde

mit Urteil vom 5. Oktober 2017 abwies (BGer 6B_596/2017). Mit Eingabe vom

12. November 2018 wandte sich der Gesuchsteller wieder an das

Appellationsgericht, welches die Eingabe erneut als Revisionsgesuch entgegennahm.

Da A____ keinerlei Revisionsgründe geltend machte, wurde aufgrund

offensichtlicher Unzulässigkeit mit Entscheid vom 16. Januar 2019 (DG.2018.42) nicht

auf das Revisionsgesuch eingetreten. Mit Eingabe vom 13. November 2022 hat sich

der Gesuchsteller erneut an das Appellationsgericht gewandt und geltend

gemacht, er sei unschuldig verurteilt worden und könne damit nicht leben. Er

beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 sei

neuerlich in Revision zu ziehen und der ihm gegenüber ausgesprochene

Schuldspruch aufzuheben. Zudem solle die Schuld der weiteren

Verfahrensbeteiligten nochmals überprüft werden.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat der Verfahrensleiter

verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung

von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt

das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss

Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen

Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch

offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen

Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht

darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der

Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts als Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). Eine Vernehmlassung bei den

anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher

Vorschrift nicht erforderlich (Heer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für die

Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu

beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden

Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und

Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28.

Januar 2020 E.1.1).

1.2

Nach

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die

geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich

strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der

freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift kann

eine Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren

verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht schliesslich die Revision

wegen einer Verletzung der EMRK vor. Die Revision ist zuzulassen, wenn die

Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November

2015.

E. 1.1). Revisionsverfahren dienen hingegen nicht dazu,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche

Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2;

127.

I 133 E. 6).

1.3

In

jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und

sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen.

Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt

wird, und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie

die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Ein

Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung

zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen

und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist nicht

gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes

Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer,

a.a.O., Art. 411 StPO N7 sowie Art. 412 StPO N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1.

September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik tritt es daher nicht

ein.

2.

2.1

Bei

der vorliegend zu beurteilenden Eingabe handelt es sich betreffend das zur

Diskussion stehende Urteil um das bereits dritte beim Appellationsgericht

eingereichte Revisionsgesuch des Gesuchstellers. Sowohl das materielle Urteil

SB.2013.87 selbst als auch das erste vom Gesuchersteller eingereichte

Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016 wurden durch das Bundesgericht auf seine

Rechtmässigkeit hin geprüft (auf das Revisionsgesuch vom 12. November 2018 trat

das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein). Beide

Beschwerden wurden indes abgewiesen. Damit ist festzuhalten, dass die

Beweiswürdigung des Sachgerichts bereits von mehreren Gerichtsinstanzen mit

ausführlicher Begründung nachvollziehbar erläutert bzw. überprüft wurde.

2.2

Der

Gesuchsteller macht mit seinem vorliegend zur Beurteilung stehendem Revisionsgesuch

insbesondere geltend, dass er sich seit dem Jahr 2012 sehr verändert habe und

nicht mit der strafrechtlichen Verurteilung leben könne. Er habe das Opfer der

Straftat nicht verletzen, sondern im Gegenteil die Täter von körperlichen

Gewalttaten abhalten wollen. Diese Sichtweise sei von allen Beteiligten, sogar

dem Opfer der Straftat, bestätigt worden. Er sei daher unschuldig. Er leide

unter Angstzuständen und könne nicht zur Ruhe kommen, bis die ergangene

Verurteilung richtiggestellt sei.

2.3

Damit

macht der Gesuchsteller im Wesentlichen erneut geltend, dass die involvierten

Gerichte den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt hätten. Abgesehen

davon, dass fraglich ist, ob der Gesuchsteller sein Gesuch hinreichend

spezifiziert hat, übt er damit rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung

der urteilenden Sachgerichte aus und vermag keine neuen erheblichen Tatsachen

im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu begründen.

3.

3.1

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch mangels Vorliegens gesetzlicher

Revisionsgründe offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, so dass in

Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

3.2

Bei

diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des

Revisionsverfahrens zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf der Erhebung von

Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Berufungsgericht (AGE SB.2013.87 vom 29. April 2014).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.