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Entscheid

DGS.2022.32

Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin und Untersuchungsbeamtin

26. Januar 2023Deutsch16 min

Angriff und versuchte schwere Körperverletzung zulasten von E____ (Geschädigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.32

ENTSCHEID

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel

von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____, Staatsanwältin Gesuchsgegnerin

1

D____,

Untersuchungsbeamtin Gesuchsgegnerin 2

c/o Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die

verfahrensleitende Staatsanwältin sowie gegen die von ihr beauftragte Untersuchungsbeamtin

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den seit dem 28. September 2022

inhaftierten A____ (Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf

Angriff und versuchte schwere Körperverletzung zulasten von E____ (Geschädigter)

sowie Hausfriedensbruch zulasten von F____ und G____. Beteiligt an den Delikten

sollen ebenfalls H____ sowie ein bisher nicht identifizierbarer Dritter gewesen

sein.

Im Rahmen der

Ermittlungen hat Staatsanwalt I____ am 29. September 2022 das Mobiltelefon [...]

(Mobiltelefon) des Gesuchstellers aus seinen Effekten für eine Durchsuchung sicherstellen

lassen. Der Gesuchsteller respektive seine rechtsanwaltliche Vertretung, B____,

hat daraufhin umgehend die Versiegelung verlangt. Das Zwangsmassnahmengericht hat

den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 mit

Entscheid vom 8. November 2022 abgewiesen.

Am 1. Dezember

2022 hat die nunmehr das Verfahren leitende Staatsanwältin C____ die

Untersuchungsbeamtin D____ beauftragt, einen erneuten Durchsuchungs- und

Sicherstellungsbefehl hinsichtlich des Mobiltelefons auszuführen. Mit Empfangs-

/ Teilnahmebestätigung vom 1. Dezember 2022 hat der Gesuchsteller die Siegelung

seines Mobiltelefons verlangt und dies damit begründet, [das weitere Vorgehen]

erst mit seinem Anwalt besprechen zu wollen.

Mit Schreiben

vom 2. Dezember 2022 hat die verfahrensleitende Staatsanwältin den

Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf den Übergang der Verfahrensleitung an

sie in Kenntnis gesetzt und ihn über den neuerlichen Durchsuchungs- und

Sicherstellungsbefehl betreffend Mobiltelefon vom 1. Dezember 2022 informiert.

Dem Schreiben sind auch die den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

betreffenden Akten beigelegt worden. Zudem ist der Verteidiger aufgefordert

worden, sich schnellstmöglich hinsichtlich des gesiegelten Mobiltelefons mit

dem Gesuchsteller zu besprechen und die Staatsanwältin über die Ergebnisse zu

informieren. Die Staatsanwältin hat den Rechtsvertreter ferner darüber

informiert, dass eine Entsiegelung angestrebt werden würde.

Mit bei der

Staatsanwaltschaft eingereichten Eingabe vom 5. Dezember 2022 hält der Gesuchsteller

an der Siegelung fest, obwohl er dies aufgrund des bereits ergangenen

Entscheids vom 8. November 2022 an sich für nicht erforderlich hält. Zudem

beantragt er unter o/e Kostenfolge den Ausstand der Staatsanwältin C____ sowie

sämtlicher unter ihrer Verfahrensleitung tätigen Untersuchungsbeamten. Die

Staatsanwaltschaft hat dieses Gesuch am 9. Dezember 2022 zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht weitergeleitet und dazu Stellung genommen, wobei die

Stellungnahme von der verfahrensleitenden Staatsanwältin C____ und der Untersuchungsbeamtin

D____ unterzeichnet wurde. Zusätzlich wurde die Stellungnahme vom ersten

Staatsanwalt, J____, visiert. Die Staatsanwaltschaft beantragt darin die

Abweisung der Ausstandsgesuche. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts

hat dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung vom 9. Dezember 2022

zugestellt und ihm bis zum 20. Dezember 2022 Frist gesetzt zur allfälligen

Replik. Am 19. Dezember 2022 replizierte der Gesuchsteller zur Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft und ergänzte seine Ausstandsgesuche, an denen er

festhält. Zudem beantragt er die amtliche Verteidigung.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Über

Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft entscheidet ohne weiteres

Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b

StPO). Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die

Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Soweit die Untersuchungsbeamtin

D____ als Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den

Gesuchsteller tätig ist, ist die Beschwerdeinstanz auch für das gegen ihn

gerichtete Ausstandsgesuch zuständig (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 59

N 5). Im Sinne der Verfahrensökonomie und aufgrund der Abstützung auf den

gleichen Sachverhalt rechtfertigt sich die Beurteilung der Gesuche in einem

Verfahren.

1.2

Ausstandsgesuche

müssen der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die

gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, a.a.O, Art. 58 N 4).

Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten w.rend zwei oder drei

Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018

E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom

19.

November 2013 E. 4.1). Im vorliegenden Fall stellte der Gesuchsteller

die Ausstandsgesuche am 5. Dezember 2022, drei Tage nach Datierung des zum

Anlass gebenden Schreibens der Staatsanwaltschaft. Die Gesuche wurden folglich rechtzeitig

gestellt und es ist auf sie einzutreten.

1.3

Staatsanwältin

C____ und die Untersuchungsbeamtin D____ haben mit Schreiben vom 8. Dezember

2022.

an das Appellationsgericht die Abweisung der Ausstandsgesuche beantragt.

Die vorliegenden Akten ergeben keine Hinweise auf weitere unter der

verfahrensleitenden Staatsanwältin tätige Untersuchungsbeamte. Das Gesuch wird

dementsprechend lediglich in Bezug auf die beiden letztgenannten Personen beurteilt.

2.

2.1

Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die

Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die

Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete

Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die

belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2

StPO). Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die

belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine

Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 41 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV

142.

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Insofern sind von einer Staatsanwältin im

Untersuchungsverfahren Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität zu verlangen.

2.2

Die Ausstandsgründe für die in einer

Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den

Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die

Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12

lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen

Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht geltend gemacht werden),

tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn sie oder

er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56

lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde

tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver

Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I

121.

E. 5.1; Keller, a.a.O.,

Art. 56 N 9). Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die

Person tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je

mit Hinweisen).

2.3

Befangenheit einer staatsanwaltlichen

Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist nach der Praxis des

Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und

Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts begründen

für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist ein

solcher nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder

ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche

bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen

und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3;

BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23.

Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E.

3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2 vom 30. August 2021).

2.4

Der

Gesuchsteller begründet seine Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin C____ und

die Untersuchungsbeamtin D____ in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 zusammengefasst

mit der Art und Weise, wie diese trotz abgewiesenen Entsiegelungsgesuchs versucht

hätten, doch noch an den Inhalt des gesiegelten Telefons zu gelangen. Da der

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022 gemäss Art. 248

Abs. 3 StPO endgültig sei, wäre auch das Vorgehen der Staatsanwältin mit

neuerlicher Sicherstellung und Durchsuchung ganz eindeutig unzulässig gewesen. Die

Staatsanwältin würde diverse Verfahrensregeln missachten um unter allen

Umständen die Telefonauswertung zu erreichen. Das Vorgehen zeuge von fehlender

Sachlichkeit, weswegen sie im Sinne von Art. 56 lit. f StPO als befangen gelte

und in den Ausstand zu treten habe. Sinngemäss macht der Gesuchsteller mit

seinen Ausführungen somit eine schwere Amtspflichtsverletzung geltend.

2.5

2.5.1

Die

Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass die Rückgabe

des Mobiltelefons vom 30. November 2022 eine erneute Sicherstellung nicht

ausschlösse, weil bei einer Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen

Verhältnisse oder auch nur ihrer Einschätzung durch die Strafbehörde seit der

letzten Sicherstellung ein erneutes Entsiegelungsgesuch gestellt werden dürfe. Das

erstmalige Entsiegelungsverfahren habe sich im Wesentlichen darum gedreht,

neben der Tatbeteiligung des Gesuchstellers diejenige von H____ zu belegen. Die

Tatbeteiligung des Gesuchstellers sei in der Zwischenzeit jedoch anderweitig

ermittelt, H____ (als aktiver Angreifer) durch den Geschädigten entlastet und

ein bislang unbekannter Mann – welchen der Gesuchsteller dank vorhandener

gemeinsamer Fotoaufnahme kennen müsse – als Komplize des Gesuchstellers

bezeichnet worden. Damit seien nun veränderte Verhältnisse eingetreten und eine

erneute Sicherstellung und ein weiteres Entsiegelungsgesuch zulässig. Die

beauftragte Untersuchungsbeamtin hätte den Gesuchsteller am 1. Dezember 2022

umgehend die neuerliche Sicherstellung (und drohende Durchsuchung im Falle

ausbleibender Siegelung) kenntlich und ihn gleichzeitig nicht nur auf sein

(erneutes) Siegelungsrecht aufmerksam gemacht, sondern ihm dieses ob seiner

Verunsicherung sogar empfohlen.

2.5.2

Ausserdem

müsse lediglich dem Inhaber der sichergestellten Gegenstände, nicht jedoch dessen

Rechtsvertreter, der zugrundeliegende Befehl umgehend eröffnet werden. Der diesbezügliche

implizite Vorwurf der «nachträglichen Information» greife deswegen zu kurz. Auf

Wunsch des Gesuchstellers seien die den neuerlichen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

betreffenden Unterlagen dessen Rechtsvertretung am 2. Dezember 2022 zugestellt

worden.

2.5.3

Sämtliche

Verfahrenshandlungen seien StPO-konform bzw. gemäss ständiger Praxis

durchgeführt worden und damit eben nicht widerrechtlich. Im Übrigen würden

selbst tatsächliche Verfahrensfehler erst zur Annahme von Voreingenommenheit

führen, wenn besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen vorlägen, die

als schwere Pflichtverletzung gelten müssten, sodass sie einer

Amtspflichtsverletzung gleichkämen. Es sei nicht Sache des Ausstandsgerichts,

die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Es

erscheine zudem vermessen, der Staatsanwältin Voreingenommenheit zu

unterstellen, seien die beanstandeten Handlungen – abgesehen von der

vorgängigen Aktendurchsicht – doch die überhaupt erste Verfahrenshandlung im

vorliegenden Verfahren (und allgemein gegen die Person des Gesuchstellers).

2.6

2.6.1

Dem

hält der Gesuchsteller entgegen, es treffe nicht zu, dass das Verhalten der verfahrensleitenden

Staatsanwältin und involvierten Untersuchungsbeamtin StPO-konform gewesen sei.

Abgesehen davon, dass alle Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand

hätten, immer an diesen zuzustellen seien (Art. 87 Abs. 3 StPO), handele es sich

vorliegend bekanntlich um einen Fall notwendiger Verteidigung. Es liege auf der

Hand, dass die Strafverfolgung eine derart weitreichende Entscheidung wie die

Durchsuchung des Mobiltelefons nicht einfach ohne Rücksprache mit der

Verteidigung, direkt mit dem Gesuchsteller «klären» dürfe. Das gälte erst Recht

für den vorliegenden Fall, in dem das Zwangsmassnahmengericht der

Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Mobiltelefons eigentlich bereits

untersagt habe. Hätte der Gesuchsteller die Siegelung nicht sofort verlangt,

hätte die Verteidigung später nicht mehr rechtzeitig einen Siegelungsantrag

stellen können.

2.6.2

Mit

ihrem Vorgehen habe die verfahrensleitende Staatsanwältin den Gesuchsteller nicht

mehr als Subjekt des Verfahrens behandelt. Sie sähe die Rechte des

Gesuchstellers stattdessen lediglich als lästiges Hindernis bei ihren

Ermittlungen. Ausserdem habe sie sich ihres überaus praktischen Zugangs zum

inhaftierten Gesuchsteller bedient, um an Informationen zu gelangen, die ihr

gemäss Zwangsmassnahmengericht nicht zugestanden wären.

3.

3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass sich die zu prüfenden Ausstandsgesuche auf lediglich

einen einzelnen Vorfall stützen, namentlich die Umstände der Befragung des

Gesuchstellers im Rahmen der erneuten Sicherstellung und angestrebten

Durchsuchung seines Mobiltelefons am 1. Dezember 2022. Wie bereits aufgezeigt, hat

ein Ausstandsgesuch nicht den Zweck, einzelne Verfahrenshandlungen zu rügen. Vielmehr

sollte der Gesuchsteller allfällige Verletzungen seiner Parteirechte mit den

entsprechenden Rechtsmitteln geltend machen. Da sich die Gesuche auf nur einen

einzelnen Vorfall stützen, müssten die dabei begangenen Verfehlungen umso

gravierender sein, eine Befangenheit der involvierten Personen nahezulegen.

3.2

Der

Gesuchsteller rügt, die verfahrensleitende Staatsanwältin respektive die

beauftragte Untersuchungsbeamtin hätten mit der Vorsprache beim Beschuldigten

und der erneuten Sicherstellung und angestrebten Durchsuchung des Handys dessen

Verteidigungsrechte aufgrund des rechtskräftigen Entscheids des

Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022 grob verletzt. Dieser Ansicht

kann nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass sich die Situation seit dem

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022 auf Grund einer

Aussage des Geschädigten in Bezug auf einen weiteren allfälligen Mitbeteiligten

wesentlich geändert hat und die Staatsanwaltschaft sich erhofft, durch Auswertung

der Handydaten den bis jetzt unbekannten Dritten ermitteln zu können. Eine

erneute Sicherstellung und angestrebte Durchsuchung ist unter diesen Umständen

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich rechtmässig (BGer

1B_117/2012 E. 2.4 vom 26. März 2012; Thormann/Brechbühl,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 21 und N 68).

3.3

Bei

der Sicherstellung eines sogenannten Datenträgers handelt es sich lediglich um

eine Beweissicherung, die nicht zur Teilnahme der Rechtsvertretung berechtigt.

Vor einer Durchsuchung ist dem Inhaber des Datenträgers gemäss Art. 247 StPO

das rechtliche Gehör zu gewähren. Im vorliegenden Fall war dies der Gesuchsteller,

weil er auch selber der Inhaber des Datenträgers war (vgl. OGer SO SOG.2018 Nr.

19.

E. 6.4.2 und 6.4.3, mit weiteren Hinweisen sowie BGer 6B_75/2019 vom 15.

März 2019, indem der zuvor genannte Entscheid bestätigt wurde, wobei eine explizite

Auseinandersetzung zur Verwertbarkeit von ohne Anwesenheit der notwendigen

Verteidigung bei der Durchsuchung von Datenträgern erhobener Beweise ausblieb).

3.4

Sodann sind die Behauptungen des

Gesuchstellers, «überrumpelt» und nicht auf die eigenen Verfahrensrechte

aufmerksam gemacht worden zu sein, weiter nicht genügend substantiiert und würden

selbst bei erwiesenem Vorliegen für sich allein keinen Anschein von

Befangenheit nahelegen, welche einen Ausstand rechtfertigen. Wenn der

Gesuchsteller respektive seine Rechtsvertretung die Aktendokumentation als

nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnet und eine ausgebliebene Information

zur möglichen Siegelung moniert, so ist insbesondere auf das von ihm

unterzeichnete Verzeichnis sichergestellter Daten und Datenträger sowie die ebenfalls

unterzeichnete Empfangs- / Teilnahmebestätigung (jeweils inklusive Rechtsmittelbelehrung)

zu verweisen (act. 3, Ordner 1, PDF S. 291). Diese sprechen deutlich dafür,

dass dem Gesuchsteller die mögliche «erneute» Siegelung durch die Staatsanwaltschaft

rechtsgenüglich kenntlich gemacht wurde, von der er sodann auch Gebrauch

machte.

3.5

Indizien dafür, dass der ordentliche

Verfahrensgang hinsichtlich des erneuten Sicherstellungs- bzw.

Durchsuchungsbefehls nicht vollständig eingehalten worden sein könnte, gibt

einzig die mehrfache Erwähnung des graphischen Codes in den beiliegenden Akten.

Es ist nicht klar nachvollziehbar, wie nach Auskunft über die mögliche

Siegelung durch die Untersuchungsbeamtin die Bekanntgabe des Codes überhaupt

zum Thema wurde. Ebenso ist unklar, wieso der Gesuchsteller überhaupt von sich

aus den Code thematisiert haben oder das Eingabefeld für den graphischen Code

auf das Verzeichnis sichergestellter Daten und Datenträger gezeichnet haben

sollte. Dementsprechend könnte er gegen seinen erkennbaren Willen nach seinem

PIN-Code gefragt worden sein, obwohl keine Anzeichen für eine gegebene

Kooperationsbereitschaft vorlagen. Der Gesuchsteller könnte ebenso gut von sich

aus geäussert haben, dass aufgrund des graphischen Codes eine Durchsuchung

seines Mobiltelefons ohne sein Einverständnis gar nicht möglich sei. Derartige

Vermutungen reichen jedoch klar nicht dafür aus, den Anschein einer

ausstandsbegründenden Befangenheit zu belegen (vgl. E. 2.3).

3.6

Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich,

weswegen das Anstreben eines neuerlichen Durchsuchungsbefehls bezüglich des

Mobiltelefons überhaupt ein klares Indiz für die ebenfalls vom Gesuchsteller vorgeworfene

fehlende Sachlichkeit der verfahrensleitenden Staatsanwältin darstellen sollte:

Die Ergebnisse einer etwaigen Durchsuchung des Mobiltelefons sind für die Strafverfolgungsbehörden

aus heutiger Sicht ungewiss. So könnte die Durchsuchung ebenfalls zum Schluss

führen, dass die Aussagen des Geschädigten hinsichtlich eines potenziellen

dritten Tatbeteiligten abwegig sind. Damit würde auch die Glaubwürdigkeit

hinsichtlich der Anschuldigungen des Geschädigten gegenüber dem Gesuchsteller leiden,

was im Endeffekt zu einem günstigeren Urteil für letzteren führen könnte.

3.7

Zusammengefasst

vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen keine Missachtungen der

Verfahrensrechte des Gesuchstellers zu belegen, die so gravierend wären, dass

eine Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin respektive der involvierten

Untersuchungsbeamtin glaubhaft gemacht worden wäre. Zudem ist auch keine

einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers glaubhaft dargelegt

noch anderweitig erkennbar. Die Ausstandsgesuche sind daher abzuweisen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu

tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist

(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG. 154.810).

4.2

Die Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw.

amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (wie beispielsweise

Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten, wobei im Ergebnis

jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung

entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu

verweigern ist (vgl. dazu Lieber,

Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020

S. 170, 174). In der Mehrzahl der Entscheide des Appellationsgerichts wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im

Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im

Ausstandsverfahren zugesprochen (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4,

DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019

E. 4.3). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Gericht, welches über

Ausstandsentscheide befindet, besser in der Lage ist, die Angemessenheit der

Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu

beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung

direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist der

Aufwand mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei dem

Gesuchsteller die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist.

4.3

Da

keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand des Verteidigers zu

schätzen. B____ hat zwei Schriftsätze eingereicht, was unter Berücksichtigung,

dass er als Fachanwalt SAV Strafrecht mit der vorliegenden Materie bestens

vertraut ist, mit insgesamt 6 Stunden abgegolten wird (inkl. Auslagen und zzgl.

7,7 % MWST). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der

Gesuchsteller ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der

amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die

Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwältin C____ und gegen die

Untersuchungsbeamtin D____ werden abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger B____ wird für das

Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 92.40, total CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwältin C____

-

Untersuchungsbeamtin D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).