DGS.2022.6
Wiederherstellung des versäumten Termins
11. April 2023Deutsch12 min
widersprochen und ihren Standpunkt einlässlich dargelegt. Das Verfahren wurde an
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.6
URTEIL
vom 11. April 2023
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchstellerin
[...]
Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Wiederherstellung des versäumten
Termins
(Abschreibungsbeschluss vom 19.
Januar 2022
im Berufungsverfahren SB.2020.12)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die in Belgien wohnhafte
A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 7. August 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 360.–
und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Dem Strafbefehl liegt eine
Privatstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und B____ (Privatkläger) zu
Grunde. Dieser ist der Vater ihres gemeinsamen Sohnes C____ und wohnt in Basel.
Die
Gesuchstellerin hat dem Strafbefehl mit Einsprache vom 23. August 2019
widersprochen und ihren Standpunkt einlässlich dargelegt. Das Verfahren wurde an
das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen, wobei dem Strafbefehl die Funktion
einer Anklageschrift beigelegt wurde. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019
bewilligte der Strafgerichtspräsident das Dispensationsgesuch der
Gesuchstellerin. Mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Januar 2020 wurde die
Gesuchstellerin der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Die
Gesuchstellerin legte gegen das Strafurteil Berufung ein. Mit Zwischenentscheid
des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 28. April 2020 wurde festgestellt,
dass ihre Berufung rechtzeitig angemeldet worden sei und das Strafgericht ein
schriftliches Urteil auszufertigen habe, wobei zumindest Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung gegenüber der Gesuchstellerin in französischer Sprache eröffnet
werden müssten.
Mit Verfügung 9.
Dezember 2021 wurde das Gesuch von A____ um Beigabe einer amtlichen
Verteidigung abgewiesen, da es sich um einen Bagatellfall ohne tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten handle.
Die
Gesuchstellerin wurde zur Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 vorgeladen.
Die Verfahrensleitung setzte am 4. Oktober 2021 für die Berufungsverhandlung
eine Dolmetscherin ein und teilte der Gesuchstellerin am 30. Dezember 2021 mit,
dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen die Berufung dahinfalle und das
erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachse.
Da die
Gesuchstellerin die Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 versäumte, konnte
das von ihr eingereichte Rechtsmittel nicht beurteilt werden. Daher fällte das Dreiergericht
einen Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzugs der Berufung. Es stellte zudem
fest, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Januar 2020
rechtskräftig geworden ist.
Mit Eingabe vom
21. Januar 2022 (Poststempel) macht die Gesuchstellerin unter Bezug auf ein
Arztzeugnis vom 19. Januar 2022 geltend, sie sei wegen Krankheit verhindert
gewesen, zur Berufungsverhandlung nach Basel zu reisen. Sinngemäss ersucht sie
um Wiederherstellung des versäumten Termins für die Berufungsverhandlung.
Überdies beantragt sie (erneut) die Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2022, auf das
Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Der Privatkläger hat sich mit
Eingabe vom 22. Februar 2022 geäussert. Die Gesuchstellerin hat am 1. April
2022 repliziert. Der Privatkläger hat am 17. und 22. April 2022 weitere
Unterlagen eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist nach Art. 94 Abs. 2 und 5
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Behörde, bei
welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die
gewünschte Wiederherstellung bezieht sich vorliegend auf den verpassten
Berufungstermin am Appellationsgericht, weshalb dieses für die Beurteilung des
Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist.
1.2
Was
die interne Zuständigkeit (Verfahrensleitung oder Dreiergericht als Kollegialbehörde)
angeht, bestehen verschiedene Ansichten (Brüschweiler/Grünig,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 11: Klärung im Einzelfall; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 94 N 59: Verfahrensleitung; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 94 N 9: Kollegium). In einem etwas anders gelagerten, mit einem
formalen Nichteintreten kombinierten Urteil hat das Appellationsgericht sich
für die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgesprochen. Es sei jedenfalls
nicht falsch, wenn das Gerichtskollegium in einem schriftlichen Verfahren über
das Nichteintreten und dabei zugleich über das eventualiter gestellte
Wiederherstellungsgesuch entscheide (AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.2).
Im Unterschied zum zitierten Vergleichsfall hat das Kollegialgericht im
vorliegenden Verfahren bereits einen förmlichen Abschreibungsbeschluss erlassen
und den Rechtsmittelverlust (mit damaligem Kenntnisstand) genehmigt. Mit Blick
auf die Beurteilung der geltend gemachten Säumnisgründe, die über die
verfahrenstechnische Neuansetzung eines Ersatztermins hinausgeht, rechtfertigt
sich aber auch vorliegend die Beurteilung durch die Kollegialbehörde. Zuständig
Dispositiv
ist demnach das Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
schriftlich und begründet zu stellen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Gesuchstellerin
war gemäss Arztzeugnis seit dem 14. Januar 2022 krankgeschrieben und hat das
Wiederherstellungsgesuch vom 21. Januar 2022 (Poststempel) – eine Woche nach
Krankheitsbeginn – abgesandt, womit die Gesuchsfrist jedenfalls gewahrt wurde.
2.
2.1 Gemäss
Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung
nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Würde ihr aus
der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann
sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen,
wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden
trifft. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen
Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94
Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4,
6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2, AGE BES.2019.245 vom 9.
Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die vorgeladene Person
der Behörde eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu
begründen und soweit möglich zu belegen. Befindet sich die vorgeladene Person
im Ausland, besteht keine Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten. Es
darf kein Zwang ausgeübt werden (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 205 N 2, mit Hinweis auf BGE 140 IV 89 E. 2.3), wobei die
Tragweite dieses Grundsatzes mit Blick auf den Charakter des
Berufungsverfahrens zu konkretisieren ist (vgl. hiernach E. 2.3.3 f.).
2.2 Die
Gesuchstellerin blieb der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 trotz
ordnungsgemässer Vorladung fern, womit sie säumig im Sinn von Art. 93 StPO
war. Indem das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde und
das Strafurteil damit in Rechtskraft erwuchs, ist der Gesuchstellerin
unstreitig ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen. Das von
ihr selber in Gang gesetzte Rechtsmittelverfahren konnte aufgrund ihrer Absenz
nicht fortgesetzt werden.
2.3 Es
bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellerin an der Säumnis ein Verschulden trifft.
Dabei ist das Zwangsverbot gegenüber vorgeladenen Personen mit ausländischem
Wohnsitz zu berücksichtigen.
2.3.1 Praxisgemäss
schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine
Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie
Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich
machen, einen Termin zu wahren (Brüschweiler/Grünig,
a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; BES.2016.118 vom
28. September 2016 E. 2.3, AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014
E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur
Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart
sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu
handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen
(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei
die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt
(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich
Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom
9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016
E. 2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).
2.3.2 In
ihrer Eingabe macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie derzeit krankgeschrieben
sei (arrêt maladie) und dass sie alleinerziehende Mutter von 3 Kindern sei. Aus
dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. [...] vom 19. Januar 2022 ergibt sich, dass
die Gesuchstellerin «wegen Krankheit» nicht in der Lage sei, «nach Italien» zu
reisen, und dass sie die Wohnung nicht verlassen dürfe. Der Arzt hat die
Gesuchstellerin vom 14. bis zum 24. Januar 2022 krankgeschrieben.
2.3.3 Es
handelt sich um einen Grenzfall. Einerseits ist eine verhinderte Partei
verpflichtet, ihre Verhinderung dem Gericht so bald als möglich per Telefon
mitzuteilen. Die Gesuchstellerin war bereits am 14. Januar 2022 krank geworden.
Sie hätte ihre Verhinderung also rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 19.
Januar 2022 mitteilen können. Konkret hätte sie dem Gericht per Telefon
Bescheid geben müssen, wie dies in der Rechtsprechung erwartet wird (AGE BES.2019.245
vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.4, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3,
mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO). Sie hätte mit der Meldung
nicht bis zum 21. Januar 2022 zuwarten dürfen.
Andererseits
darf eine im Ausland wohnhafte Person zwar zur einem Termin in der Schweiz vorgeladen,
aber zum Erscheinen nicht gezwungen werden. Das Nichterscheinen eines im
Ausland ansässigen Beschuldigten, der sich dem Strafbefehl widersetzt, aber dem
Einvernahmetermin der Staatsanwaltschaft in der Schweiz fernbleibt, darf nicht
als Desinteresse am weiteren Verfahrensgang gewertet werden (BGE 140 IV 86 E.
2.6). Diese Ausführungen beziehen sich auf das Vorverfahren (Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Erlass eines Strafbefehls). Wie weit sie
sich auf das Berufungsverfahren übertragen lassen, lässt sich dem Präjudiz BGE 140 IV 86 nicht entnehmen. Für diese Übertragung sind die Charakteristika des
Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.
2.3.4 Das
Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und bedingt die Anwesenheit der
Parteien (Art. 405 StPO; Eugster, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 405 N 2). Um die Anwesenheit
der Gesuchstellerin zu erleichtern, kann der Verhandlungstermin im vorliegenden
Fall am Nachmittag angesetzt werden, so dass die Gesuchstellerin am gleichen
Tag von Belgien her anreisen und wieder zurückreisen kann. Damit lassen sich
die von der Gesuchstellerin unter finanziellen Gesichtspunkten befürchteten
Kosten für eine Übernachtung im Hotel einsparen.
Der Verhandlungsort
in Basel liegt darin begründet, dass die Gesuchstellerin dem in Basel
wohnhaften Vater ihres Sohnes C____ am 18. Juni 2019 E-Mails zugestellt
hat, welche gemäss der Anklage ehrverletzenden Inhalt aufweisen. Der Adressat
wohnte schon damals in Basel. Es konnte die Gesuchstellerin also nicht
überraschen, dass die Eskalation ihres Streits mit dem Kindsvater zu einem
Gerichtstermin an dessen Wohnort in Basel führte.
Weiter ist zu
berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren auf Initiative der Gesuchstellerin
eröffnet wurde (Berufungsanmeldung der Gesuchstellerin vom 30. Januar 2020,
Berufungserklärung der Gesuchstellerin vom 27. August 2020). Es wäre systemfremd
und verdient keinen Rechtsschutz, wenn eine im Ausland wohnhafte, beschuldigte
Person mit der Berufungserhebung ein Verfahren eröffnen könnte und gleichzeitig
die Möglichkeit hätte, durch wiederholte Missachtung von Gerichtsterminen zu
verhindern, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen werden kann.
2.3.5 Insgesamt
ergibt in Würdigung des Charakters des Berufungsverfahrens, welches auf
Initiative der Gesuchstellerin eröffnet wurde, ihres ausländischen Wohnsitzes und
ihrer Krankmeldung, die zwar erst nach der verpassten Verhandlung, aber
innerhalb einer kurzen Reaktionsfrist von 2 Tagen versandt wurde, dass der
Termin für die Berufungsverhandlung wiederherzustellen ist. Es wäre vorliegend
zu streng, am Abschreibungsbeschluss vom 19. Januar 2022 festzuhalten.
3.
3.1 Die
Berufung wird, wie erwähnt (vgl. hiervor E. 2.3.4), regelmässig im mündlichen
Verfahren und in Anwesenheit der Parteien behandelt. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Berufung aber im schriftlichen Verfahren abgewickelt
werden (Art. 406 StPO). Sollte die Gesuchstellerin weiterhin darauf verzichten
wollen, ihre Berufung vor den Schranken des Basler Gerichts persönlich zu
vertreten, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein Dispensationsgesuch zu
stellen (Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO) bzw. die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens zu beantragen (Art. 406 StPO). Die Verfahrensleitung wird die
Gesuchstellerin zu gegebener Zeit auf diese Möglichkeit hinweisen.
3.2 Eine
unentgeltliche Verteidigung (im Sinne des von der Gesuchstellerin erwähnten belgischen
Prodeo-Anwalts auf Staatskosten) ist für Bagatellfälle der vorliegenden Art
nicht vorgesehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihren
Standpunkt selber vertreten kann. Zudem sind dem schweizerischen Recht Vorschüsse
für Reisekosten unbekannt.
In diesem
Zusammenhang ist auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Dezember 2021
zu verweisen, in welchem die rechtliche Lage bereits dargelegt wurde. Im
vorliegenden Fall lautet die erstinstanzliche Verurteilung auf eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen. Es handelt sich um einen Bagatellfall ohne tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO,
in welchem kein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht.
4.
Nach dem
Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und die
Berufungsverhandlung nach Möglichkeit in Anwesenheit der Gesuchstellerin zu
wiederholen. Die Gesuchstellerin wird zu gegebener Zeit durch die
Verfahrensleitung vorgeladen und auf die Möglichkeit eines Antrags auf
Dispensation bzw. Schriftlichkeit hingewiesen.
Für das
Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Dreiergericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch wird
gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt.
Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.
Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen
später.
Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Traduction
Le Tribunal d'Appel prononce:
://: La demande de
restitution est acceptée et l'audience d'appel sera répétée en présence de Mme A____.
Le passage à la procédure écrite reste réservé.
Les décisions concernant les
modalités suivront ultérieurement.
Il n'est pas perçu de frais
judiciaires pour la présente décision.
Communication à l'attention de:
-
Mme A____
-
Ministère public de Bâle-Ville
-
M B____
Voies de recours
La présente décision peut, dans les conditions prévues à l’article
78 et suivants de la loi sur le Tribunal fédéral (LTF), faire l’objet d’un
recours en matière pénale dans un délai de 30 jours à compter de sa
notification écrite. Le mémoire de recours doit être remis au plus tard le
dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14) soit, à
l’attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation
diplomatique ou consulaire suisse (art. 48 al. 1 LTF). Les conditions de
contenu sont précisées à l’art. 42 LTF. Le Tribunal fédéral statue sur la
recevabilité du recours.
Les écrits doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai
à l'autorité pénale, à la Poste suisse ou à une représentation consulaire ou
diplomatique suisse (art. 91 Code de procédure pénale suisse).