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Entscheid

DGS.2022.6

Wiederherstellung des versäumten Termins

11. April 2023Deutsch12 min

widersprochen und ihren Standpunkt einlässlich dargelegt. Das Verfahren wurde an

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.6

URTEIL

vom 11. April 2023

Mitwirkende

lic. iur.

Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchstellerin

[...]

Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Wiederherstellung des versäumten

Termins

(Abschreibungsbeschluss vom 19.

Januar 2022

im Berufungsverfahren SB.2020.12)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die in Belgien wohnhafte

A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 7. August 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 360.–

und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Dem Strafbefehl liegt eine

Privatstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und B____ (Privatkläger) zu

Grunde. Dieser ist der Vater ihres gemeinsamen Sohnes C____ und wohnt in Basel.

Die

Gesuchstellerin hat dem Strafbefehl mit Einsprache vom 23. August 2019

widersprochen und ihren Standpunkt einlässlich dargelegt. Das Verfahren wurde an

das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen, wobei dem Strafbefehl die Funktion

einer Anklageschrift beigelegt wurde. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019

bewilligte der Strafgerichtspräsident das Dispensationsgesuch der

Gesuchstellerin. Mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Januar 2020 wurde die

Gesuchstellerin der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

Die

Gesuchstellerin legte gegen das Strafurteil Berufung ein. Mit Zwischenentscheid

des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 28. April 2020 wurde festgestellt,

dass ihre Berufung rechtzeitig angemeldet worden sei und das Strafgericht ein

schriftliches Urteil auszufertigen habe, wobei zumindest Dispositiv und

Rechtsmittelbelehrung gegenüber der Gesuchstellerin in französischer Sprache eröffnet

werden müssten.

Mit Verfügung 9.

Dezember 2021 wurde das Gesuch von A____ um Beigabe einer amtlichen

Verteidigung abgewiesen, da es sich um einen Bagatellfall ohne tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten handle.

Die

Gesuchstellerin wurde zur Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 vorgeladen.

Die Verfahrensleitung setzte am 4. Oktober 2021 für die Berufungsverhandlung

eine Dolmetscherin ein und teilte der Gesuchstellerin am 30. Dezember 2021 mit,

dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen die Berufung dahinfalle und das

erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachse.

Da die

Gesuchstellerin die Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 versäumte, konnte

das von ihr eingereichte Rechtsmittel nicht beurteilt werden. Daher fällte das Dreiergericht

einen Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzugs der Berufung. Es stellte zudem

fest, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Januar 2020

rechtskräftig geworden ist.

Mit Eingabe vom

21. Januar 2022 (Poststempel) macht die Gesuchstellerin unter Bezug auf ein

Arztzeugnis vom 19. Januar 2022 geltend, sie sei wegen Krankheit verhindert

gewesen, zur Berufungsverhandlung nach Basel zu reisen. Sinngemäss ersucht sie

um Wiederherstellung des versäumten Termins für die Berufungsverhandlung.

Überdies beantragt sie (erneut) die Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2022, auf das

Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Der Privatkläger hat sich mit

Eingabe vom 22. Februar 2022 geäussert. Die Gesuchstellerin hat am 1. April

2022 repliziert. Der Privatkläger hat am 17. und 22. April 2022 weitere

Unterlagen eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist nach Art. 94 Abs. 2 und 5

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Behörde, bei

welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die

gewünschte Wiederherstellung bezieht sich vorliegend auf den verpassten

Berufungstermin am Appellationsgericht, weshalb dieses für die Beurteilung des

Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist.

1.2

Was

die interne Zuständigkeit (Verfahrensleitung oder Dreiergericht als Kollegial­behörde)

angeht, bestehen verschiedene Ansichten (Brüschweiler/Grünig,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 11: Klärung im Einzelfall; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 94 N 59: Verfahrensleitung; Schmid/Jositsch, StPO Praxis­kommentar, 3. Auflage

2018, Art. 94 N 9: Kollegium). In einem etwas anders gelagerten, mit einem

formalen Nichteintreten kombinierten Urteil hat das Appellations­gericht sich

für die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgesprochen. Es sei jedenfalls

nicht falsch, wenn das Gerichtskollegium in einem schriftlichen Verfahren über

das Nichteintreten und dabei zugleich über das eventualiter gestellte

Wiederherstellungsgesuch entscheide (AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.2).

Im Unterschied zum zitierten Vergleichsfall hat das Kollegialgericht im

vorliegenden Verfahren bereits einen förmlichen Abschreibungsbeschluss erlassen

und den Rechtsmittelverlust (mit damaligem Kenntnisstand) genehmigt. Mit Blick

auf die Beurteilung der geltend gemachten Säumnisgründe, die über die

verfahrenstechnische Neuansetzung eines Ersatztermins hinausgeht, rechtfertigt

sich aber auch vorliegend die Beurteilung durch die Kollegialbehörde. Zuständig

Dispositiv

ist demnach das Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3 Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes

schriftlich und begründet zu stellen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Gesuchstellerin

war gemäss Arztzeugnis seit dem 14. Januar 2022 krankgeschrieben und hat das

Wiederherstellungsgesuch vom 21. Januar 2022 (Poststempel) – eine Woche nach

Krankheitsbeginn – abgesandt, womit die Gesuchsfrist jedenfalls gewahrt wurde.

2.

2.1 Gemäss

Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung

nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Würde ihr aus

der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann

sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen,

wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden

trifft. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen

Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94

Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4,

6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2, AGE BES.2019.245 vom 9.

Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die vorgeladene Person

der Behörde eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu

begründen und soweit möglich zu belegen. Befindet sich die vorgeladene Person

im Ausland, besteht keine Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten. Es

darf kein Zwang ausgeübt werden (Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 205 N 2, mit Hinweis auf BGE 140 IV 89 E. 2.3), wobei die

Tragweite dieses Grundsatzes mit Blick auf den Charakter des

Berufungsverfahrens zu konkretisieren ist (vgl. hiernach E. 2.3.3 f.).

2.2 Die

Gesuchstellerin blieb der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 trotz

ordnungsgemässer Vorladung fern, womit sie säumig im Sinn von Art. 93 StPO

war. Indem das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde und

das Strafurteil damit in Rechtskraft erwuchs, ist der Gesuchstellerin

unstreitig ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen. Das von

ihr selber in Gang gesetzte Rechtsmittelverfahren konnte aufgrund ihrer Absenz

nicht fortgesetzt werden.

2.3 Es

bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellerin an der Säumnis ein Verschulden trifft.

Dabei ist das Zwangsverbot gegenüber vorgeladenen Personen mit ausländischem

Wohnsitz zu berücksichtigen.

2.3.1 Praxisgemäss

schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine

Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie

Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich

machen, einen Termin zu wahren (Brüschweiler/Grünig,

a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; BES.2016.118 vom

28. September 2016 E. 2.3, AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014

E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur

Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die

Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart

sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu

handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen

(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei

die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und

regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt

(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich

Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom

9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016

E. 2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).

2.3.2 In

ihrer Eingabe macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie derzeit krankgeschrieben

sei (arrêt maladie) und dass sie alleinerziehende Mutter von 3 Kindern sei. Aus

dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. [...] vom 19. Januar 2022 ergibt sich, dass

die Gesuchstellerin «wegen Krankheit» nicht in der Lage sei, «nach Italien» zu

reisen, und dass sie die Wohnung nicht verlassen dürfe. Der Arzt hat die

Gesuchstellerin vom 14. bis zum 24. Januar 2022 krankgeschrieben.

2.3.3 Es

handelt sich um einen Grenzfall. Einerseits ist eine verhinderte Partei

verpflichtet, ihre Verhinderung dem Gericht so bald als möglich per Telefon

mitzuteilen. Die Gesuchstellerin war bereits am 14. Januar 2022 krank geworden.

Sie hätte ihre Verhinderung also rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 19.

Januar 2022 mitteilen können. Konkret hätte sie dem Gericht per Telefon

Bescheid geben müssen, wie dies in der Rechtsprechung erwartet wird (AGE BES.2019.245

vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.4, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3,

mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO). Sie hätte mit der Meldung

nicht bis zum 21. Januar 2022 zuwarten dürfen.

Andererseits

darf eine im Ausland wohnhafte Person zwar zur einem Termin in der Schweiz vorgeladen,

aber zum Erscheinen nicht gezwungen werden. Das Nichterscheinen eines im

Ausland ansässigen Beschuldigten, der sich dem Strafbefehl widersetzt, aber dem

Einvernahmetermin der Staatsanwaltschaft in der Schweiz fernbleibt, darf nicht

als Desinteresse am weiteren Verfahrensgang gewertet werden (BGE 140 IV 86 E.

2.6). Diese Ausführungen beziehen sich auf das Vorverfahren (Ermittlungen der

Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Erlass eines Strafbefehls). Wie weit sie

sich auf das Berufungsverfahren übertragen lassen, lässt sich dem Präjudiz BGE 140 IV 86 nicht entnehmen. Für diese Übertragung sind die Charakteristika des

Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.

2.3.4 Das

Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und bedingt die Anwesenheit der

Parteien (Art. 405 StPO; Eugster, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 405 N 2). Um die Anwesenheit

der Gesuchstellerin zu erleichtern, kann der Verhandlungstermin im vorliegenden

Fall am Nachmittag angesetzt werden, so dass die Gesuchstellerin am gleichen

Tag von Belgien her anreisen und wieder zurückreisen kann. Damit lassen sich

die von der Gesuchstellerin unter finanziellen Gesichtspunkten befürchteten

Kosten für eine Übernachtung im Hotel einsparen.

Der Verhandlungsort

in Basel liegt darin begründet, dass die Gesuchstellerin dem in Basel

wohnhaften Vater ihres Sohnes C____ am 18. Juni 2019 E-Mails zugestellt

hat, welche gemäss der Anklage ehrverletzenden Inhalt aufweisen. Der Adressat

wohnte schon damals in Basel. Es konnte die Gesuchstellerin also nicht

überraschen, dass die Eskalation ihres Streits mit dem Kindsvater zu einem

Gerichtstermin an dessen Wohnort in Basel führte.

Weiter ist zu

berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren auf Initiative der Gesuchstellerin

eröffnet wurde (Berufungsanmeldung der Gesuchstellerin vom 30. Januar 2020,

Berufungserklärung der Gesuchstellerin vom 27. August 2020). Es wäre systemfremd

und verdient keinen Rechtsschutz, wenn eine im Ausland wohnhafte, beschuldigte

Person mit der Berufungserhebung ein Verfahren eröffnen könnte und gleichzeitig

die Möglichkeit hätte, durch wiederholte Missachtung von Gerichtsterminen zu

verhindern, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen werden kann.

2.3.5 Insgesamt

ergibt in Würdigung des Charakters des Berufungsverfahrens, welches auf

Initiative der Gesuchstellerin eröffnet wurde, ihres ausländischen Wohnsitzes und

ihrer Krankmeldung, die zwar erst nach der verpassten Verhandlung, aber

innerhalb einer kurzen Reaktionsfrist von 2 Tagen versandt wurde, dass der

Termin für die Berufungsverhandlung wiederherzustellen ist. Es wäre vorliegend

zu streng, am Abschreibungsbeschluss vom 19. Januar 2022 festzuhalten.

3.

3.1 Die

Berufung wird, wie erwähnt (vgl. hiervor E. 2.3.4), regelmässig im mündlichen

Verfahren und in Anwesenheit der Parteien behandelt. In begründeten

Ausnahmefällen kann die Berufung aber im schriftlichen Verfahren abgewickelt

werden (Art. 406 StPO). Sollte die Gesuchstellerin weiterhin darauf verzichten

wollen, ihre Berufung vor den Schranken des Basler Gerichts persönlich zu

vertreten, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein Dispensationsgesuch zu

stellen (Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO) bzw. die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens zu beantragen (Art. 406 StPO). Die Verfahrensleitung wird die

Gesuchstellerin zu gegebener Zeit auf diese Möglichkeit hinweisen.

3.2 Eine

unentgeltliche Verteidigung (im Sinne des von der Gesuchstellerin erwähnten belgischen

Prodeo-Anwalts auf Staatskosten) ist für Bagatellfälle der vorliegenden Art

nicht vorgesehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihren

Standpunkt selber vertreten kann. Zudem sind dem schweizerischen Recht Vorschüsse

für Reisekosten unbekannt.

In diesem

Zusammenhang ist auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Dezember 2021

zu verweisen, in welchem die rechtliche Lage bereits dargelegt wurde. Im

vorliegenden Fall lautet die erstinstanzliche Verurteilung auf eine Geldstrafe

von 30 Tagessätzen. Es handelt sich um einen Bagatellfall ohne tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO,

in welchem kein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht.

4.

Nach dem

Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und die

Berufungsverhandlung nach Möglichkeit in Anwesenheit der Gesuchstellerin zu

wiederholen. Die Gesuchstellerin wird zu gegebener Zeit durch die

Verfahrensleitung vorgeladen und auf die Möglichkeit eines Antrags auf

Dispensation bzw. Schriftlichkeit hingewiesen.

Für das

Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Dreiergericht):

://: Das Wiederherstellungsgesuch wird

gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt.

Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.

Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen

später.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Traduction

Le Tribunal d'Appel prononce:

://: La demande de

restitution est acceptée et l'audience d'appel sera répétée en présence de Mme A____.

Le passage à la procédure écrite reste réservé.

Les décisions concernant les

modalités suivront ultérieurement.

Il n'est pas perçu de frais

judiciaires pour la présente décision.

Communication à l'attention de:

-

Mme A____

-

Ministère public de Bâle-Ville

-

M B____

Voies de recours

La présente décision peut, dans les conditions prévues à l’article

78 et suivants de la loi sur le Tribunal fédéral (LTF), faire l’objet d’un

recours en matière pénale dans un délai de 30 jours à compter de sa

notification écrite. Le mémoire de recours doit être remis au plus tard le

dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14) soit, à

l’attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation

diplomatique ou consulaire suisse (art. 48 al. 1 LTF). Les conditions de

contenu sont précisées à l’art. 42 LTF. Le Tribunal fédéral statue sur la

recevabilité du recours.

Les écrits doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai

à l'autorité pénale, à la Poste suisse ou à une représentation consulaire ou

diplomatique suisse (art. 91 Code de procédure pénale suisse).