DGS.2022.7
Ausstandsbegehren
2. Juni 2022Deutsch25 min
zusammenzulegen, welche die Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit der Gegendemonstration
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.7
DGS.2022.8
DGS.2022.9
DGS.2022.10
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____
Gesuchsteller 2
c/o [...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
D____
Gesuchsteller 3
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
E____
Gesuchsteller 4
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die vorsitzenden Präsidien bzw. das Appellationsgericht im Zusammenhang mit den
Berufungsverfahren in den Basel nazifrei-Prozessen
Sachverhalt
Sachverhalt
DGS.2022.7
Mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. F____) vom 14. Oktober 2020 (SG.[...])
wurde A____, vertreten durch B____, des Landfriedensbruchs sowie der
qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt
und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten
einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Der Schuldspruch beruhte
auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion
auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil liess A____ mit Eingabe vom
21. Dezember 2020 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären. Diese
Berufungserklärung brachte die eingesetzte Instruktionsrichterin, G____, der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zur Kenntnis (SB.[...]).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 bewilligte sie dem Berufungskläger die
amtliche Verteidigung mit B____. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragte er,
das Berufungsverfahren sei «mit sämtlichen weiteren Berufungsverfahren
zusammenzulegen, welche die Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit der Gegendemonstration
zur PNOS-Standkundgebung (Basel nazifrei-Prozesse) betreffen, namentlich mit
SB.[...]». Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens, «bis die übrigen
Basel nazifrei-Verfahren beim Appellationsgericht hängig sind». Mit Verfügung
vom 19. Mai 2021 sistierte die Instruktionsrichterin das Berufungsverfahren
gemäss dem mit Eingabe vom 15. April 2021 gestellten Antrag bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff. (Ausstandsgesuche
gegen das Gesamtstrafgericht). Das gegen die Einzelrichterin des Strafgerichts
wie auch das Strafgericht insgesamt erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil
des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen
(DGS.[...]).
DGS.2022.8
Mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. H____) vom 21. Dezember 2020 (SG.[...])
wurde C____, vertreten durch B____, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, des Landfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und zu 5 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Schuldspruch
beruhte auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte
Standaktion auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil liess C____ mit
Eingabe vom 8. März 2021 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären. Gleichzeitig
liess er die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragen, bis zum
rechtskräftigen Abschluss «des gegen die Vorinstanz bzw. das Strafgericht
Basel-Stadt als Gesamtgericht gestellten Ausstandsbegehrens». Mit Verfügung vom
11. März 2021 bewilligte die eingesetzte Instruktionsrichterin, G____, dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____ und brachte der
Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zur Stellungnahme auch zu den
Verfahrensanträgen zur Kenntnis (SB.[...]). In der Folge erklärte die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. März 2021 Anschlussberufung. Nachdem
keine entsprechenden Einwände erhoben wurden, sistierte die
Instruktionsrichterin das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2021 bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff.
(Ausstandsgesuche gegen das Gesamtstrafgericht). Das mit Eingabe vom 20.
Oktober 2020 gegen den Einzelrichter des Strafgerichts und das Strafgericht
insgesamt erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Einzelgerichts des
Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen (DGS.[...]).
DGS.2022.9
Mit Urteil des
Dreiergerichts des Strafgerichts vom 26. Oktober 2020 (SG.[...]) wurde D____,
vertreten durch B____, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des
Landfriedensbruchs, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das
Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche
Vermummungsverbot (Widerhandlung gegen die Ordnung und Sicherheit bei
Versammlungen) schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. April bis 4. April 2019 (3 Tage), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
verurteilt. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme an der
Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz am [...].
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. März 2021
Berufung. Diese Berufungserklärung brachte die eingesetzte
Instruktionsrichterin, G____, D____ mit Verfügung vom 6. April 2021 zur
Kenntnis (SB.[...]). Mit Eingabe vom 16. April 2021 liess dieser die Sistierung
des Berufungsverfahrens «bis zum rechtskräftigen Abschluss des ebenfalls am
Appellationsgericht hängigen Ausstandsverfahrens» beantragen. Dieser Antrag
wurde mit Eingabe vom 28. April 2021 bekräftigt, mit welcher er die
Anschlussberufung erklären und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
beantragen liess. Nachdem keine entsprechenden Einwände erhoben worden waren,
wurde das Verfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff.
(Ausstandsgesuche gegen das Gesamtstrafgericht) sistiert. Das mit Eingabe vom
23. Oktober 2020 erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des
Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen (DGS.[...]).
DGS.2022.10
Mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. I____) vom 13. August 2021 (SG.[...])
wurde E____, vertreten durch [...], der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu CHF 50.–. abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam
vom 3./4. Mai 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme
an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz
am [...]. Gegen dieses Urteil liess E____, nunmehr vertreten durch B____, mit
Eingabe vom 10. Februar 2022 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären und
die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit seinem Vertreter beantragen (SB.[...]).
Gleichzeitig liess er die Zusammenlegung seines Berufungsverfahrens «mit
sämtlichen weiteren Berufungsverfahren, welche die Deliktsvorwürfe im
Zusammenhang mit der Gegendemonstration zur PNOS-Standkundgebung (Basel
nazifrei-Prozesse) betreffen, namentlich mit SB.[...], SB.[...] und SB.[...]»,
und die Sistierung sämtlicher Berufungsverfahren, «bis die übrigen Basel
nazifrei-Verfahren beim Appellationsgericht hängig sind» sowie die Sistierung
des Berufungsverfahrens, bis zum rechtskräftigen Abschluss «des gegen die
Vorinstanz bzw. das Strafgericht Basel-Stadt als Gesamtgericht gestellte
Ausstandsbegehrens» beantragen. Diese Berufungserklärung brachte die
eingesetzte Instruktionsrichterin, J____, der Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 11. März 2021 zur Stellungnahme auch zu den Verfahrensanträgen zur Kenntnis
(SB.[...]). Diese erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Anschlussberufung.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem
Anschlussberufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____. Mit Verfügung vom
15. März 2022 sistierte sie das Berufungsverfahren bis zum rechtkräftigen
Abschluss des gegen die Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens. Mit Urteil des
Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 wurde
Strafgerichtspräsident I____ in Gutheissung des gegen ihn erhobenen
Ausstandsgesuchs angewiesen, im Verfahren SG.[...] gegen E____ in den Ausstand
zu treten (DGS.[...]). Darauf schrieb die Instruktionsrichterin im Verfahren
SB.[...] das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b und 60
Abs. 1 StPO sowie § 45 GOG als erledigt ab und stellte fest, dass das Verfahren
zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Entscheid DGS.[...]
an das Strafgericht zurückgehe.
Mit
Eingabe vom 18. Februar 2022 stellte B____ im Namen der von ihm vertretenen
Berufungskläger A____, C____, D____ und E____ in den Verfahren SB.[...], [...], [...] und [...] folgende Ausstandsbegehren:
1. Es haben alle den
Gerichtskörper bildenden Personen, welche am ersten, unter dem Vorsitz von
Appellationsgerichtspräsidentin J____ im ersten Berufungsverfahren der Basel
nazifrei Prozesse gefällten Berufungsurteil mitgewirkt haben, in den im Rubrum
genannten Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten.
2. Es habe Appellationsgerichtspräsident
K____ in den im Rubrum genannten Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten.
3. Es habe das gesamte
Appellationsgericht Basel-Stadt zufolge institutioneller Befangenheit in den
Ausstand zu treten.
4. Demzufolge seien die im
Rubrum genannten Berufungsverfahren an eine Berufungsinstanz eines anderen
Kantons (nicht: Basel-Landschaft, Zürich und Schaffhausen) zum Entscheid über
die im Rubrum genannten hängigen Berufungsverfahren zu überweisen.
5. Dementsprechend seien
sämtliche weitere hängigen Berufungsverfahren in den Basel nazifrei Prozessen
bis zur rechtskräftigen Klärung der Anträge 1-3 zu sistieren.
6. Es sei sämtlichen im Rubrum
referenzierten Gesuchstellern die amtliche Verteidigung im vorliegenden
Ausstandsverfahren zu gewähren.
Mit Eingaben vom
5. resp. 6. April 2022 gaben J____ und K____ an, sich nicht befangen zu fühlen
und beantragten die Abweisung der Gesuche, soweit auf diese überhaupt
eingetreten werden könne. Hierzu replizierten die Gesuchsteller mit Eingabe vom
18. Mai 2022. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen einzelne Mitglieder des
Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Wenn das Ausstandsgesuch
wie vorliegend ein Mitglied eines Dreiergerichts betrifft, entscheidet nach §
56.
Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson darüber. Für die Beurteilung
des Ausstandsgesuchs wird das abgelehnte Mitglied durch ein entsprechendes
Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
1.2
1.2.1
Wie
in jedem justizförmigen Verfahren bedarf es auch in Ausstandsverfahren eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses. Fehlt es an einem solchen bereits im Zeitpunkt der
Gesuchstellung, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Fällt die Aktualität
erst im Verlauf des Verfahrens nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung des
Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
1.2.2
Mit
ihren Stellungnahmen weisen J____ und K____ zunächst darauf hin, in den
Verfahren SB.[...], [...] und [...] gar nicht als Instruktionsrichterin oder
Instruktionsrichter eingesetzt worden zu sein. Da sie in diesen Verfahren nicht
bereits effektiv tätig geworden seien, fehle ein rechtlich geschütztes Interesse
an ihrer Ablehnung.
1.2.3
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu Verfahren mit
abschliessender Hauptverhandlung (vgl. Art. 331 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird den
Parteien in strafrechtlichen Zirkulationsverfahren der Spruchkörper mit
Ausnahme des instruierenden Gerichtsmitglieds nicht vorgängig mitgeteilt. Auch
ohne Kenntnis ihrer konkreten Verfahrensbeteiligung muss ein Gerichtsmitglied,
dessen Mitwirkung in einem Verfahren aufgrund öffentlich zugänglicher
Informationen möglich erscheint, sofort abgelehnt werden (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 58 N 6). Wer deshalb bei Einreichen eines Rechtsmittels weiss, dass unter
Umständen ein von ihm als befangen erachtetes Gerichtsmitglied am Entscheid
mitwirken könnte, hat dies bereits mit dem Rechtsmittel geltend zu machen, auch
wenn in diesem Zeitpunkt die Spruchkörperbildung noch gar nicht vorliegen kann
(Keller, a.a.O., Art. 58 N 3 m.H.
auf BGer 1P.339/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2). Da die Mitwirkung eines
zweiten Präsidiumsmitglieds neben der instruierenden Präsidentin in den drei
Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen ist, sind die gegen J____ und gegen K____
gerichteten Ausstandsbegehren zu beurteilen.
1.2.4
Mit
der Abschreibung des Berufungsverfahrens SB.[...] gegenstandslos geworden ist
allerdings das Ausstandsgesuch im Verfahren DGS.2022.10. Dieses Verfahren ist
daher abzuschreiben.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss aufgrund der strafprozessualen Verpflichtung der Parteien
zum Handeln nach Treu und Glauben der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt
werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art.
58.
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,
132.
II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Boog,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 StPO N 7, Keller, a.a.O., Art. 58 N 3 f.). Ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei
oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018
E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013
E. 4.1). Die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist von der gesuchstellenden Person
nachzuweisen (Boog, a.a.O., Art.
58.
StPO N 5).
1.3.2
Den
Ausstand des Appellationsgerichtspräsidenten K____ begründen die Gesuchsteller
damit, dass dieser «mindestens einen Basel nazifrei Prozesse in erster Instanz
als Verfahrensleiter geführt» und sich «ausserdem mit der Haltung von
Strafgerichtspräsident L____ solidarisiert» habe, «indem er das ganzseitige [...]-Interview
am [...] über Twitter verbreitet» habe. Daraus ergebe sich, dass nicht nur eine
Vorbefassung, sondern auch der Anschein der Befangenheit bestehe.
Wie der
Publikation des Grossratsbeschlusses vom [...] bezüglich seines Ersatzes als
Strafgerichtspräsident im Kantonsblatt vom [...] zu entnehmen ist (https://www.kantonsblatt.ch/[...]),
trat K____ sein Amt als Appellationsgerichtspräsident am [...] an. Es ist
notorisch, dass der Vertreter der Gesuchsteller hiervon Kenntnis hatte. Er
macht auch nicht geltend, vom genannten Tweet des Gerichtspräsidenten vom [...]
erst kurze Zeit vor seiner Eingabe vom 18. Februar 2022 Kenntnis erhalten zu
haben. Tatsächlich ergibt sich aus AGE DGS.[...] E. 3.1.4 f. das Gegenteil.
Dispositiv
Daraus folgt, dass das Ablehnungsgesuch gegen K____ verspätet erfolgte und demnach
nicht darauf einzutreten ist.
1.3.3 Demgegenüber
ist das Ausstandsgesuch gegenüber J____ rechtzeitig erhoben worden. Es wird mit
deren Mitwirkung als Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem parallelen
Berufungsverfahren begründet, bei dem eine andere Person wegen ihrer Teilnahme
an den Vorkommnissen vom [...] auf dem Messeplatz beurteilt worden ist. Die
Hauptverhandlung in jenem Verfahren (SB.[...]) fand am [...] statt. In der [...]
wurde darüber am folgenden Tag berichtet. Das Gesuch vom 18. Februar 2022
erfolgte daher unverzüglich.
1.4 Die
Gesuchsteller sind als in den gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte
Personen ohne weiteres zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert (Boog, a.a.O., Art. 58 N 1).
1.5 Nicht
einzutreten ist auf den unter Ziff. 5 gestellten Antrag auf Sistierung der Berufungsverfahren
der Gesuchsteller. Weder dem Instruktionsrichter noch dem Spruchkörper im
vorliegenden Verfahren kommt die Verfahrensleitung in den Berufungsverfahren
selber zu (AGE DGS.[...] E. 2.1).
2.
Zu beurteilen
ist daher zunächst das gegen die Appellationsgerichtspräsidentin J____ gerichtete
Ausstandsgesuch.
2.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne
Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des
verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wird, dass die Richterperson
tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E.
4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 N 31 ff.; AGE DGS.2022.14 vom 10.
Mai 2022 E. 5.1). Ein Gerichtsmitglied kann nur aus den in Art. 56 StPO
ausgeführten Gründen abgelehnt werden. In Konkretisierung der grundrechtlichen
Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person
unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer
Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f).
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen
(vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S.
125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9;
AGE DGS.2022.3 vom 11. Mai 2022 E. 2.1). Der Anschein der Befangenheit kann
durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell
begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender
Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf
den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre
Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb
das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten
Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang
des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1,
1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1; AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai
2022 E. 5.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die die
Richterperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die
blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen
genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der
Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung
der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11; AGE
DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.1).
2.2 Die
Gesuchsteller unterlassen es, die Appellationsgerichtspräsidentin konkret und
persönlich als befangen zu bezeichnen. Sie begnügen sich damit, darauf
hinzuweisen, dass J____ eine erste Berufungsverhandlung «in den Basel nazifrei
Prozessen» durchgeführt habe, obgleich zahlreiche Ausstandsverfahren weiterhin
vor Appellationsgericht hängig und auch die gestellten Vereinigungsanträge noch
nicht entschieden worden seien. Daraus leiten sie die Befangenheit «des Appellationsgerichts»
ab. Damit sei vom Appellationsgericht «in vollem Bewusstsein um die
diesbezüglich erhobenen Rügen der Befangenheit» ein für alle weiteren Verfahren
massgebender Entscheid gefällt worden. Entsprechend sei in einem Kommentar der
Journalistin [...] vom [...] in der [...] unter dem Titel «ein Urteil mit
Signalwirkung" ausgeführt worden: «Dieser Entscheid ist wegweisend, der
Fall ein Präzedenzfall». Damit habe das Appellationsgericht vollendete
Tatsachen geschaffen und den Entscheid nicht nur in den noch hängigen
Ausstandsverfahren, sondern auch in den noch hängigen und insbesondere in drei
sie betreffenden Berufungsverfahren vorweggenommen. In Anbetracht dieses
Präjudizes sei das Appellationsgericht nicht mehr in der Lage, unbefangen über
die hängigen Berufungsverfahren zu befinden. Es bestehe daher der «eindeutige
Anschein der Befangenheit des Appellationsgerichts Basel-Stadt bezüglich des
Entscheids der noch hängigen Berufungsverfahren». Das Appellationsgericht habe
«die Öffentlichkeit und die Rechtsunterworfenen vor den Kopf» gestossen. Es sei
nun klar, dass auch die übrigen Berufungsverfahren in einer Bestätigung der vom
Strafgericht gefällten Schuldsprüche enden würden, «wenngleich das
Appellationsgericht diesen faux pas mit dem Zückerchen milder Strafen
versüssen» wolle. Da die Gesuchsteller keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre
Einwände vorzubringen, stelle das Vorgehen einen «in vollem Bewusstsein»
vollzogenen «krassen Verstoss gegen den Grundsatz des fair Trials» dar. Das
Appellationsgericht habe sich mit dem gefällten Urteil auch einem inneren,
nicht auflösbaren Widerspruch ausgesetzt, indem es einerseits die
Berufungsverfahren in den Fällen, wo ein Ausstandsbegehren anhängig gemacht
worden sei, zur Verhinderung einer Präjudizierung sistiert habe, und nun
andererseits einfach in einem anderen Fall ein Präjudiz gesetzt habe, obgleich
über ihre Zusammenlegungsbegehren aller Basel nazifrei Berufungsverfahren noch
gar nicht entschieden worden sei.
2.3 Der
Umstand, dass ein Gerichtsmitglied an der Verurteilung oder am Freispruch einer
beschuldigten Person mitgewirkt hat, genügt nach der Praxis des Bundesgerichtes
grundsätzlich noch nicht, um dieses in einem späteren, getrennt geführten
sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger
Vorbefassung abzulehnen. Ist ein Gerichtsmitglied befugt, Beschuldigte
gemeinsam zu beurteilen, so ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
im Allgemeinen auch zulässig, dass es über eine bestimmte beschuldigte Person
in einem späteren Verfahren urteilt (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E.
2.2, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; vgl. auch BGer 1B_110/2022 vom 19.
April 2022 E. 2.1 m.H. auf 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_13/2021
vom 1. Juli 2021 E. 3.3). Wie das Bundesgericht erwogen hat, wären die
Strafbehörden ansonsten faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos
und insofern entgegen der Regelung in den Art. 29-30 StPO im selben Verfahren
zu beurteilen. Ein Ausstandsgrund ist demgegenüber erfüllt, wenn die Erstrichterin
sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit einer im Zweitverfahren
separat zu beurteilenden beschuldigten Person bereits präjudizierlich geäussert
hat (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017
E. 4.7 m.H. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 39 f.; BGer 1B_137/2013 vom 17. Mai
2013 E. 3.3-3.4; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 6.1 = Pra 2007 Nr. 26 S. 161
ff.; 1P.648/2002 vom 4. März 2003 E. 3.3-3.4 = Pra 2003 Nr. 154 S. 841 ff.; Boog, a.a.O., Art. 56 N 19, 28; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 30 Rz. 7-8; Verniory, in: Code de procédure pénale
suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 56 N. 16, 33). Nur
ausserordentliche Umstände könnten daher in diesem Zusammenhang eine Ablehnung
begründen (BGer 1B_110/2022 vom 19. April 2022 E. 2.1 m.H. auf BGE 138 IV 142
E. 2.3). Ein Ablehnungsgrund besteht somit nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo
ein Gerichtsmitglied in einem früheren Verfahren eine beschuldigte Person
verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass diese die Tat mit einer
im späteren Verfahren zu beurteilenden, beschuldigten Person begangen habe,
oder auch dort, wo es einen Freispruch damit begründet, nicht die beurteilte
Person, sondern eine in einem späteren Verfahren zu beurteilende Drittperson
habe die Tat begangen (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 sowie
1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 jeweils m.H. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc
S. 39 f.).
2.4. Soweit
die Gesuchsteller geltend machen, die getrennte Beurteilung der parallelen
Berufungsverfahren führe zu einer Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte,
so ist dies nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren, sondern vielmehr in den
jeweiligen Berufungsverfahren bei der Beurteilung der Anträge auf
Verfahrenszusammenlegung zu prüfen (vgl. BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.1,
6.4). Dass gesetzeskonform – sei es unangefochten oder bewilligterweise – getrennt
geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen
Gerichtsmitgliedern beurteilt werden können, liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO),
stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten
Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und begründet per se noch keine
bundesrechtswidrige Vorbefassung (BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.2).
Die Gesuchsteller machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass
in dem mit Urteil vom [...] beurteilten Berufungsverfahren SB.[...] ein nicht
beurteiltes Gesuch um Zusammenlegung mit den Verfahren der Gesuchsteller
gestellt worden wäre. Die Ausstandsgründe sind denn auch jeweils auf konkrete
Verfahren bezogen zu prüfen. Es besteht daher entgegen der Auffassung der
Gesuchsteller auch kein «venire contra factum proprium», wenn ihre
Berufungsverfahren durch die zuständige Instruktionsrichterin sistiert worden
sind, während im Verfahren SB.[...] darauf verzichtet worden ist. Aus Sicht
jenes Verfahrens war daher die getrennte Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob
in ihren Verfahren die von anderen Berufungsverfahren getrennte Beurteilung
zulässig ist, kann nicht in diesem Verfahren beurteilt werden, sondern wird
vielmehr aufgrund der zulässig erhobenen, entsprechenden Verfahrensanträge in
den Berufungsverfahren zu beurteilen sein.
2.5 Die Gesuchsteller
substantiieren durch nichts, inwieweit ihre Berufungsverfahren mit dem Urteil [...]
konkret präjudiziert worden wären. Sie machen nicht einmal geltend, dass ihre
Rolle an den Geschehnissen vom [...] auf dem Messeplatz in jenem Verfahren
Gegenstand der Beurteilung gewesen wäre.
2.6 Daran
ändert auch die Kommentierung des Urteils [...] durch die Journalistin [...] in
der [...] nichts. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kann eine eigentliche
Medienkampagne ein Gericht zwar zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei
beeinflussen oder es so unter Druck setzen, dass es in seiner Entscheidung nicht
mehr frei ist (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.H. auf BGE 116 Ia
14 E. 7). Dabei ist aber nicht jeder beliebige Einfluss, dem ein
Gerichtsmitglied im täglichen Leben ausgesetzt ist, geeignet, einen Verdacht
auf Parteilichkeit zu begründen. Es kann erwartet werden, dass ein
Gerichtsmitglied den Stellenwert der Prozessberichterstattung richtig
einschätzen kann und seine richterliche Unabhängigkeit auch in einem Verfahren
bewahrt, welches ein weit über das übliche Mass hinausgehendes Medienecho
erfährt. Selbst in einem solchen Verfahren erscheint ein Gerichtsmitglied daher
nur als befangen, wenn objektive Anzeichen dafür bestehen, dass es sich von der
einseitigen Medienberichterstattung tatsächlich hat beeinflusst lassen (BGer
1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.H. auf 6P.51/2005 vom 30. November
2005 E. 2.3, nicht publ. in BGE 132 IV 12; 1P.701/1997 vom 19. März 1998 E. 6a,
publ. in: Pra 1998 Nr. 95 S. 548 f.). Es liegen keine Hinweise
darauf vor, dass der Medienkommentar die Appellationsgerichtspräsidentin J____ in
einer Weise beeinflussen könnte, die ihre richterliche Unabhängigkeit in Frage
stellen würde.
2.7. Daraus
folgt, dass das gegen die Appellationsgerichtspräsidentin J____ erhobene
Ausstandsgesuch abzuweisen ist.
3.
3.1 Ist
aber bereits das Ausstandsgesuch gegen das am Urteil [...] als Vorsitzende des
Spruchkörpers konkret beteiligte Gerichtsmitglied abzuweisen, so fehlt dem
Ausstandsgesuch gegen das «gesamte Appellationsgericht Basel-Stadt zufolge
institutioneller Befangenheit» zum vornherein die Grundlage. Es kann daher
offenbleiben, inwieweit im vorliegenden Zusammenhang auf die Ablehnung des
gesamten Gerichts überhaupt einzutreten wäre, ist die pauschale Ablehnung einer
Kollegialbehörde oder sämtlicher Mitglieder eines Gerichts doch unzulässig
(vgl. Keller, a.a.O., Art. 58 N
10; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018,
Art. 58 N 1). Aus welchen Gründen das gesamte Gericht «institutionell befangen»
sein soll, ist deshalb nicht erkennbar. Soweit die Gesuchsteller zur Begründung
einer solchen «institutionellen Befangenheit» pauschal auf die Akten von
Ausstandsbegehren gegen das Strafgericht verweisen, ist darauf nicht einzugehen,
ist es doch unzulässig, zur Rekursbegründung einfach auf frühere
Rechtsschriften zu verweisen (VGE VD.2021.229 vom 8. April 2022 E. 4.3.2;
VD.2012.11 vom 10. September 2012 E. 2.3; VD.2010.253 vom 23. Februar 2012 E.
1.5; VD.2009.707 vom 6. Mai 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es eine institutionelle
Befangenheit nicht gibt (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2.1),
sondern immer bloss eine individuelle, allenfalls alle Mitglieder eines
Gerichts treffende Parteilichkeit, welche dann aber konkret mit Bezug auf alle
Gerichtsmitglieder glaubhaft zu machen ist (BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar
2020 E. 3.2; AGE DGS.[...] E. 7.1.1). Solche Anhaltspunkte für eine
Befangenheit aller Präsidiumsmitglieder sowie Richterinnen und Richter des
Appellationsgerichts nennen die Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise. Zudem
ist nicht erkennbar, wie sich aus den Vorhalten, die der Vertreter der
Gesuchsteller in Ausstandsgesuchen gegen das Strafgericht erhoben hat, eine
«institutionelle Befangenheit» des Appellationsgerichts ergeben soll. Dies gilt
insbesondere auch für die Hinweise auf das Interview des
Strafgerichtspräsidenten L____, welcher dem Appellationsgericht nicht angehört.
3.2 Nicht
ansatzweise erkennbar ist schliesslich, wie «das Appellationsgericht» Einfluss
auf ein vom Verein [...] gegen die Kantonspolizei geführtes Strafverfahren
nehmen und sich «auf die Seite der initial Gewalt anwendenden Kantonspolizei»
stellen soll. Soweit diese Anzeige, wie von den Gesuchstellern geltend gemacht
wird, in der Verhandlung vom [...] thematisiert worden sein sollte, bezog sich
diese Behandlung allein auf die Beurteilung im Verfahren SB.[...]. «Das
Appellationsgericht» hat damit nicht zu einer Strafanzeige Stellung genommen.
4.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Ausstandsgesuche in den Verfahren DGS.2022.7,
DGS.2022.8 und DGS.2022.9 abzuweisen sind, während das Verfahren DGS.2022.10
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in den Verfahren DGS.2022.7,
DGS.2022.8 und DGS.2022.9 mit einer Gebühr von je CHF 500.– zu Lasten der
Gesuchsteller (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]).
4.3. Im
Verfahren DGS.2022.10 sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem
mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. AGE BES.2021.47 vom 27.
Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.). Wie aus den Erwägungen zu den Gesuchen in den
Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.9 erhellt, wäre das Gesuch im
Verfahren DGS.2022.10 ebenfalls abzuweisen gewesen. Der Gesuchsteller trägt
daher in Anwendung von § 17 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die
Kosten dieses Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.
4.4
4.4.1 Den
Gesuchstellern in den Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.10 ist im
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Das
entsprechende Gesuch des Gesuchstellers im Verfahren DGS.2022.9 ist von der
Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren bisher noch nicht beurteilt worden.
4.4.2 Die
Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in
Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist
teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in
aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels
Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels
Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (AGE DGS.[...] E.
9.3.2 m.H. auf Lieber, Bemerkungen
zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs.
3 Satz 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht nur insoweit, als die
Rechtsbegehren einer bedürftigen Person nicht aussichtslos erscheinen. Nach der
Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil sie sie – zumindest vorläufig – nichts kostet
(BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
4.4.3 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erscheinen die Gesuche aussichtlos, weshalb den
Gesuchstellern die amtliche Verteidigung in den vorliegenden Ausstandsverfahren
nicht bewilligt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ausstandsbegehren DGS.2022.7,
DGS.2022.8 und DGS.2022.9 werden abgewiesen.
Das Ausstandsbegehren DGS.2022.10 wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gesuchsteller in den Verfahren DGS.2022.7,
DGS.2022.8 und DGS.2022.9 tragen die Kosten der Ausstandsverfahren mit einer
Gebühr von je CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der Gesuchsteller im Verfahren DGS.2022.10 trägt die
Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller 1-4
-
Appellationsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Stephan
Wullschleger lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.