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Entscheid

DGS.2022.7

Ausstandsbegehren

2. Juni 2022Deutsch25 min

zusammenzulegen, welche die Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit der Gegendemonstration

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.7

DGS.2022.8

DGS.2022.9

DGS.2022.10

ENTSCHEID

vom 13.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Gesuchsteller 1

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____

Gesuchsteller 2

c/o [...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

D____

Gesuchsteller 3

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

E____

Gesuchsteller 4

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die vorsitzenden Präsidien bzw. das Appellationsgericht im Zusammenhang mit den

Berufungsverfahren in den Basel nazifrei-Prozessen

Sachverhalt

Sachverhalt

DGS.2022.7

Mit Urteil des

Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. F____) vom 14. Oktober 2020 (SG.[...])

wurde A____, vertreten durch B____, des Landfriedensbruchs sowie der

qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt

und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten

einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Der Schuldspruch beruhte

auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion

auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil liess A____ mit Eingabe vom

21. Dezember 2020 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären. Diese

Berufungserklärung brachte die eingesetzte Instruktionsrichterin, G____, der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zur Kenntnis (SB.[...]).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 bewilligte sie dem Berufungskläger die

amtliche Verteidigung mit B____. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragte er,

das Berufungsverfahren sei «mit sämtlichen weiteren Berufungsverfahren

zusammenzulegen, welche die Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit der Gegendemonstration

zur PNOS-Stand­kundgebung (Basel nazifrei-Prozesse) betreffen, namentlich mit

SB.[...]». Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens, «bis die übrigen

Basel nazifrei-Verfahren beim Appellationsgericht hängig sind». Mit Verfügung

vom 19. Mai 2021 sistierte die Instruktionsrichterin das Berufungsverfahren

gemäss dem mit Eingabe vom 15. April 2021 gestellten Antrag bis zum Vorliegen

eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff. (Ausstandsgesuche

gegen das Gesamtstrafgericht). Das gegen die Einzelrichterin des Strafgerichts

wie auch das Strafgericht insgesamt erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil

des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen

(DGS.[...]).

DGS.2022.8

Mit Urteil des

Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. H____) vom 21. Dezember 2020 (SG.[...])

wurde C____, vertreten durch B____, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, des Landfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das kantonale

Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und zu 5 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Schuldspruch

beruhte auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte

Standaktion auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil liess C____ mit

Eingabe vom 8. März 2021 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären. Gleichzeitig

liess er die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragen, bis zum

rechtskräftigen Abschluss «des gegen die Vorinstanz bzw. das Strafgericht

Basel-Stadt als Gesamtgericht gestellten Ausstandsbegehrens». Mit Verfügung vom

11. März 2021 bewilligte die eingesetzte Instruktionsrichterin, G____, dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____ und brachte der

Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zur Stellungnahme auch zu den

Verfahrensanträgen zur Kenntnis (SB.[...]). In der Folge erklärte die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. März 2021 Anschlussberufung. Nachdem

keine entsprechenden Einwände erhoben wurden, sistierte die

Instruktionsrichterin das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2021 bis

zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff.

(Ausstandsgesuche gegen das Gesamtstrafgericht). Das mit Eingabe vom 20.

Oktober 2020 gegen den Einzelrichter des Strafgerichts und das Strafgericht

insgesamt erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Einzelgerichts des

Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen (DGS.[...]).

DGS.2022.9

Mit Urteil des

Dreiergerichts des Strafgerichts vom 26. Oktober 2020 (SG.[...]) wurde D____,

vertreten durch B____, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des

Landfriedensbruchs, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das

Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche

Vermummungsverbot (Widerhandlung gegen die Ordnung und Sicherheit bei

Versammlungen) schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. April bis 4. April 2019 (3 Tage), mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

verurteilt. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme an der

Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz am [...].

Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. März 2021

Berufung. Diese Berufungserklärung brachte die eingesetzte

Instruktionsrichterin, G____, D____ mit Verfügung vom 6. April 2021 zur

Kenntnis (SB.[...]). Mit Eingabe vom 16. April 2021 liess dieser die Sistierung

des Berufungsverfahrens «bis zum rechtskräftigen Abschluss des ebenfalls am

Appellationsgericht hängigen Ausstandsverfahrens» beantragen. Dieser Antrag

wurde mit Eingabe vom 28. April 2021 bekräftigt, mit welcher er die

Anschlussberufung erklären und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung

beantragen liess. Nachdem keine entsprechenden Einwände erhoben worden waren,

wurde das Verfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff.

(Ausstandsgesuche gegen das Gesamtstrafgericht) sistiert. Das mit Eingabe vom

23. Oktober 2020 erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des

Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen (DGS.[...]).

DGS.2022.10

Mit Urteil des

Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. I____) vom 13. August 2021 (SG.[...])

wurde E____, vertreten durch [...], der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu CHF 50.–. abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam

vom 3./4. Mai 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme

an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz

am [...]. Gegen dieses Urteil liess E____, nunmehr vertreten durch B____, mit

Eingabe vom 10. Februar 2022 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären und

die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit seinem Vertreter beantragen (SB.[...]).

Gleichzeitig liess er die Zusammenlegung seines Berufungsverfahrens «mit

sämtlichen weiteren Berufungsverfahren, welche die Deliktsvorwürfe im

Zusammenhang mit der Gegendemonstration zur PNOS-Standkundgebung (Basel

nazifrei-Prozesse) betreffen, namentlich mit SB.[...], SB.[...] und SB.[...]»,

und die Sistierung sämtlicher Berufungsverfahren, «bis die übrigen Basel

nazifrei-Verfahren beim Appellationsgericht hängig sind» sowie die Sistierung

des Berufungsverfahrens, bis zum rechtskräftigen Abschluss «des gegen die

Vorinstanz bzw. das Strafgericht Basel-Stadt als Gesamtgericht gestellte

Ausstandsbegehrens» beantragen. Diese Berufungserklärung brachte die

eingesetzte Instruktionsrichterin, J____, der Staatsanwaltschaft mit Verfügung

vom 11. März 2021 zur Stellungnahme auch zu den Verfahrensanträgen zur Kenntnis

(SB.[...]). Diese erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Anschlussberufung.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem

Anschlussberufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____. Mit Verfügung vom

15. März 2022 sistierte sie das Berufungsverfahren bis zum rechtkräftigen

Abschluss des gegen die Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens. Mit Urteil des

Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 wurde

Strafgerichtspräsident I____ in Gutheissung des gegen ihn erhobenen

Ausstandsgesuchs angewiesen, im Verfahren SG.[...] gegen E____ in den Ausstand

zu treten (DGS.[...]). Darauf schrieb die Instruktionsrichterin im Verfahren

SB.[...] das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b und 60

Abs. 1 StPO sowie § 45 GOG als erledigt ab und stellte fest, dass das Verfahren

zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Entscheid DGS.[...]

an das Strafgericht zurückgehe.

Mit

Eingabe vom 18. Februar 2022 stellte B____ im Namen der von ihm vertretenen

Berufungskläger A____, C____, D____ und E____ in den Verfahren SB.[...], [...], [...] und [...] folgende Ausstandsbegehren:

1. Es haben alle den

Gerichtskörper bildenden Personen, welche am ersten, unter dem Vorsitz von

Appellationsgerichtspräsidentin J____ im ersten Berufungsverfahren der Basel

nazifrei Prozesse gefällten Berufungsurteil mitgewirkt haben, in den im Rubrum

genannten Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten.

2. Es habe Appellationsgerichtspräsident

K____ in den im Rubrum genannten Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten.

3. Es habe das gesamte

Appellationsgericht Basel-Stadt zufolge institutioneller Befangenheit in den

Ausstand zu treten.

4. Demzufolge seien die im

Rubrum genannten Berufungsverfahren an eine Berufungsinstanz eines anderen

Kantons (nicht: Basel-Landschaft, Zürich und Schaffhausen) zum Entscheid über

die im Rubrum genannten hängigen Berufungsverfahren zu überweisen.

5. Dementsprechend seien

sämtliche weitere hängigen Berufungsverfahren in den Basel nazifrei Prozessen

bis zur rechtskräftigen Klärung der Anträge 1-3 zu sistieren.

6. Es sei sämtlichen im Rubrum

referenzierten Gesuchstellern die amtliche Verteidigung im vorliegenden

Ausstandsverfahren zu gewähren.

Mit Eingaben vom

5. resp. 6. April 2022 gaben J____ und K____ an, sich nicht befangen zu fühlen

und beantragten die Abweisung der Gesuche, soweit auf diese überhaupt

eingetreten werden könne. Hierzu replizierten die Gesuchsteller mit Eingabe vom

18. Mai 2022. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen einzelne Mitglieder des

Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres

Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Wenn das Ausstandsgesuch

wie vorliegend ein Mitglied eines Dreiergerichts betrifft, entscheidet nach §

56.

Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson darüber. Für die Beurteilung

des Ausstandsgesuchs wird das abgelehnte Mitglied durch ein entsprechendes

Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).

1.2

1.2.1

Wie

in jedem justizförmigen Verfahren bedarf es auch in Ausstandsverfahren eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses. Fehlt es an einem solchen bereits im Zeitpunkt der

Gesuchstellung, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Fällt die Aktualität

erst im Verlauf des Verfahrens nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung des

Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

1.2.2

Mit

ihren Stellungnahmen weisen J____ und K____ zunächst darauf hin, in den

Verfahren SB.[...], [...] und [...] gar nicht als Instruktionsrichterin oder

Instruktionsrichter eingesetzt worden zu sein. Da sie in diesen Verfahren nicht

bereits effektiv tätig geworden seien, fehle ein rechtlich geschütztes Interesse

an ihrer Ablehnung.

1.2.3

Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu Verfahren mit

abschliessender Hauptverhandlung (vgl. Art. 331 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird den

Parteien in strafrechtlichen Zirkulationsverfahren der Spruchkörper mit

Ausnahme des instruierenden Gerichtsmitglieds nicht vorgängig mitgeteilt. Auch

ohne Kenntnis ihrer konkreten Verfahrensbeteiligung muss ein Gerichtsmitglied,

dessen Mitwirkung in einem Verfahren aufgrund öffentlich zugänglicher

Informationen möglich erscheint, sofort abgelehnt werden (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 58 N 6). Wer deshalb bei Einreichen eines Rechtsmittels weiss, dass unter

Umständen ein von ihm als befangen erachtetes Gerichtsmitglied am Entscheid

mitwirken könnte, hat dies bereits mit dem Rechtsmittel geltend zu machen, auch

wenn in diesem Zeitpunkt die Spruchkörperbildung noch gar nicht vorliegen kann

(Keller, a.a.O., Art. 58 N 3 m.H.

auf BGer 1P.339/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2). Da die Mitwirkung eines

zweiten Präsidiumsmitglieds neben der instruierenden Präsidentin in den drei

Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen ist, sind die gegen J____ und gegen K____

gerichteten Ausstandsbegehren zu beurteilen.

1.2.4

Mit

der Abschreibung des Berufungsverfahrens SB.[...] gegenstandslos geworden ist

allerdings das Ausstandsgesuch im Verfahren DGS.2022.10. Dieses Verfahren ist

daher abzuschreiben.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch muss aufgrund der strafprozessualen Verpflichtung der Parteien

zum Handeln nach Treu und Glauben der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt

werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art.

58.

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.,

132.

II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Boog,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 StPO N 7, Keller, a.a.O., Art. 58 N 3 f.). Ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei

oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018

E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013

E. 4.1). Die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist von der gesuchstellenden Person

nachzuweisen (Boog, a.a.O., Art.

58.

StPO N 5).

1.3.2

Den

Ausstand des Appellationsgerichtspräsidenten K____ begründen die Gesuchsteller

damit, dass dieser «mindestens einen Basel nazifrei Prozesse in erster Instanz

als Verfahrensleiter geführt» und sich «ausserdem mit der Haltung von

Strafgerichtspräsident L____ solidarisiert» habe, «indem er das ganzseitige [...]-Interview

am [...] über Twitter verbreitet» habe. Daraus ergebe sich, dass nicht nur eine

Vorbefassung, sondern auch der Anschein der Befangenheit bestehe.

Wie der

Publikation des Grossratsbeschlusses vom [...] bezüglich seines Ersatzes als

Strafgerichtspräsident im Kantonsblatt vom [...] zu entnehmen ist (https://www.kantonsblatt.ch/[...]),

trat K____ sein Amt als Appellationsgerichtspräsident am [...] an. Es ist

notorisch, dass der Vertreter der Gesuchsteller hiervon Kenntnis hatte. Er

macht auch nicht geltend, vom genannten Tweet des Gerichtspräsidenten vom [...]

erst kurze Zeit vor seiner Eingabe vom 18. Februar 2022 Kenntnis erhalten zu

haben. Tatsächlich ergibt sich aus AGE DGS.[...] E. 3.1.4 f. das Gegenteil.

Dispositiv

Daraus folgt, dass das Ablehnungsgesuch gegen K____ verspätet erfolgte und demnach

nicht darauf einzutreten ist.

1.3.3 Demgegenüber

ist das Ausstandsgesuch gegenüber J____ rechtzeitig erhoben worden. Es wird mit

deren Mitwirkung als Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem parallelen

Berufungsverfahren begründet, bei dem eine andere Person wegen ihrer Teilnahme

an den Vorkommnissen vom [...] auf dem Messeplatz beurteilt worden ist. Die

Hauptverhandlung in jenem Verfahren (SB.[...]) fand am [...] statt. In der [...]

wurde darüber am folgenden Tag berichtet. Das Gesuch vom 18. Februar 2022

erfolgte daher unverzüglich.

1.4 Die

Gesuchsteller sind als in den gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte

Personen ohne weiteres zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert (Boog, a.a.O., Art. 58 N 1).

1.5 Nicht

einzutreten ist auf den unter Ziff. 5 gestellten Antrag auf Sistierung der Berufungsverfahren

der Gesuchsteller. Weder dem Instruktionsrichter noch dem Spruchkörper im

vorliegenden Verfahren kommt die Verfahrensleitung in den Berufungsverfahren

selber zu (AGE DGS.[...] E. 2.1).

2.

Zu beurteilen

ist daher zunächst das gegen die Appellationsgerichtspräsidentin J____ gerichtete

Ausstandsgesuch.

2.1 Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch

darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne

Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des

verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wird, dass die Richterperson

tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E.

4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 N 31 ff.; AGE DGS.2022.14 vom 10.

Mai 2022 E. 5.1). Ein Gerichtsmitglied kann nur aus den in Art. 56 StPO

ausgeführten Gründen abgelehnt werden. In Konkretisierung der grundrechtlichen

Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person

unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer

Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f).

Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu

erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher

Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen

(vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S.

125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9;

AGE DGS.2022.3 vom 11. Mai 2022 E. 2.1). Der Anschein der Befangenheit kann

durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell

begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender

Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf

den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre

Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb

das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten

Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang

des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1,

1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1; AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai

2022 E. 5.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die die

Richterperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die

blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen

genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der

Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung

der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11; AGE

DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.1).

2.2 Die

Gesuchsteller unterlassen es, die Appellationsgerichtspräsidentin konkret und

persönlich als befangen zu bezeichnen. Sie begnügen sich damit, darauf

hinzuweisen, dass J____ eine erste Berufungsverhandlung «in den Basel nazifrei

Prozessen» durchgeführt habe, obgleich zahlreiche Ausstandsverfahren weiterhin

vor Appellationsgericht hängig und auch die gestellten Vereinigungsanträge noch

nicht entschieden worden seien. Daraus leiten sie die Befangenheit «des Appellationsgerichts»

ab. Damit sei vom Appellationsgericht «in vollem Bewusstsein um die

diesbezüglich erhobenen Rügen der Befangenheit» ein für alle weiteren Verfahren

massgebender Entscheid gefällt worden. Entsprechend sei in einem Kommentar der

Journalistin [...] vom [...] in der [...] unter dem Titel «ein Urteil mit

Signalwirkung" ausgeführt worden: «Dieser Entscheid ist wegweisend, der

Fall ein Präzedenzfall». Damit habe das Appellationsgericht vollendete

Tatsachen geschaffen und den Entscheid nicht nur in den noch hängigen

Ausstandsverfahren, sondern auch in den noch hängigen und insbesondere in drei

sie betreffenden Berufungsverfahren vorweggenommen. In Anbetracht dieses

Präjudizes sei das Appellationsgericht nicht mehr in der Lage, unbefangen über

die hängigen Berufungsverfahren zu befinden. Es bestehe daher der «eindeutige

Anschein der Befangenheit des Appellationsgerichts Basel-Stadt bezüglich des

Entscheids der noch hängigen Berufungsverfahren». Das Appellationsgericht habe

«die Öffentlichkeit und die Rechtsunterworfenen vor den Kopf» gestossen. Es sei

nun klar, dass auch die übrigen Berufungsverfahren in einer Bestätigung der vom

Strafgericht gefällten Schuldsprüche enden würden, «wenngleich das

Appellationsgericht diesen faux pas mit dem Zückerchen milder Strafen

versüssen» wolle. Da die Gesuchsteller keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre

Einwände vorzubringen, stelle das Vorgehen einen «in vollem Bewusstsein»

vollzogenen «krassen Verstoss gegen den Grundsatz des fair Trials» dar. Das

Appellationsgericht habe sich mit dem gefällten Urteil auch einem inneren,

nicht auflösbaren Widerspruch ausgesetzt, indem es einerseits die

Berufungsverfahren in den Fällen, wo ein Ausstandsbegehren anhängig gemacht

worden sei, zur Verhinderung einer Präjudizierung sistiert habe, und nun

andererseits einfach in einem anderen Fall ein Präjudiz gesetzt habe, obgleich

über ihre Zusammenlegungsbegehren aller Basel nazifrei Berufungsverfahren noch

gar nicht entschieden worden sei.

2.3 Der

Umstand, dass ein Gerichtsmitglied an der Verurteilung oder am Freispruch einer

beschuldigten Person mitgewirkt hat, genügt nach der Praxis des Bundesgerichtes

grundsätzlich noch nicht, um dieses in einem späteren, getrennt geführten

sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger

Vorbefassung abzulehnen. Ist ein Gerichtsmitglied befugt, Beschuldigte

gemeinsam zu beurteilen, so ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

im Allgemeinen auch zulässig, dass es über eine bestimmte beschuldigte Person

in einem späteren Verfahren urteilt (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E.

2.2, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; vgl. auch BGer 1B_110/2022 vom 19.

April 2022 E. 2.1 m.H. auf 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_13/2021

vom 1. Juli 2021 E. 3.3). Wie das Bundesgericht erwogen hat, wären die

Strafbehörden ansonsten faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos

und insofern entgegen der Regelung in den Art. 29-30 StPO im selben Verfahren

zu beurteilen. Ein Ausstandsgrund ist demgegenüber erfüllt, wenn die Erstrichterin

sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit einer im Zweitverfahren

separat zu beurteilenden beschuldigten Person bereits präjudizierlich geäussert

hat (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017

E. 4.7 m.H. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 39 f.; BGer 1B_137/2013 vom 17. Mai

2013 E. 3.3-3.4; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 6.1 = Pra 2007 Nr. 26 S. 161

ff.; 1P.648/2002 vom 4. März 2003 E. 3.3-3.4 = Pra 2003 Nr. 154 S. 841 ff.; Boog, a.a.O., Art. 56 N 19, 28; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 30 Rz. 7-8; Verniory, in: Code de procédure pénale

suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 56 N. 16, 33). Nur

ausserordentliche Umstände könnten daher in diesem Zusammenhang eine Ablehnung

begründen (BGer 1B_110/2022 vom 19. April 2022 E. 2.1 m.H. auf BGE 138 IV 142

E. 2.3). Ein Ablehnungsgrund besteht somit nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo

ein Gerichtsmitglied in einem früheren Verfahren eine beschuldigte Person

verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass diese die Tat mit einer

im späteren Verfahren zu beurteilenden, beschuldigten Person begangen habe,

oder auch dort, wo es einen Freispruch damit begründet, nicht die beurteilte

Person, sondern eine in einem späteren Verfahren zu beurteilende Drittperson

habe die Tat begangen (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 sowie

1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 jeweils m.H. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc

S. 39 f.).

2.4. Soweit

die Gesuchsteller geltend machen, die getrennte Beurteilung der parallelen

Berufungsverfahren führe zu einer Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte,

so ist dies nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren, sondern vielmehr in den

jeweiligen Berufungsverfahren bei der Beurteilung der Anträge auf

Verfahrenszusammenlegung zu prüfen (vgl. BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.1,

6.4). Dass gesetzeskonform – sei es unangefochten oder bewilligterweise – getrennt

geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen

Gerichtsmitgliedern beurteilt werden können, liegt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO),

stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten

Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und begründet per se noch keine

bundesrechtswidrige Vorbefassung (BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.2).

Die Gesuchsteller machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass

in dem mit Urteil vom [...] beurteilten Berufungsverfahren SB.[...] ein nicht

beurteiltes Gesuch um Zusammenlegung mit den Verfahren der Gesuchsteller

gestellt worden wäre. Die Ausstandsgründe sind denn auch jeweils auf konkrete

Verfahren bezogen zu prüfen. Es besteht daher entgegen der Auffassung der

Gesuchsteller auch kein «venire contra factum proprium», wenn ihre

Berufungsverfahren durch die zuständige Instruktionsrichterin sistiert worden

sind, während im Verfahren SB.[...] darauf verzichtet worden ist. Aus Sicht

jenes Verfahrens war daher die getrennte Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob

in ihren Verfahren die von anderen Berufungsverfahren getrennte Beurteilung

zulässig ist, kann nicht in diesem Verfahren beurteilt werden, sondern wird

vielmehr aufgrund der zulässig erhobenen, entsprechenden Verfahrensanträge in

den Berufungsverfahren zu beurteilen sein.

2.5 Die Gesuchsteller

substantiieren durch nichts, inwieweit ihre Berufungsverfahren mit dem Urteil [...]

konkret präjudiziert worden wären. Sie machen nicht einmal geltend, dass ihre

Rolle an den Geschehnissen vom [...] auf dem Messeplatz in jenem Verfahren

Gegenstand der Beurteilung gewesen wäre.

2.6 Daran

ändert auch die Kommentierung des Urteils [...] durch die Journalistin [...] in

der [...] nichts. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kann eine eigentliche

Medienkampagne ein Gericht zwar zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei

beeinflussen oder es so unter Druck setzen, dass es in seiner Entscheidung nicht

mehr frei ist (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.H. auf BGE 116 Ia

14 E. 7). Dabei ist aber nicht jeder beliebige Einfluss, dem ein

Gerichtsmitglied im täglichen Leben ausgesetzt ist, geeignet, einen Verdacht

auf Parteilichkeit zu begründen. Es kann erwartet werden, dass ein

Gerichtsmitglied den Stellenwert der Prozessberichterstattung richtig

einschätzen kann und seine richterliche Unabhängigkeit auch in einem Verfahren

bewahrt, welches ein weit über das übliche Mass hinausgehendes Medienecho

erfährt. Selbst in einem solchen Verfahren erscheint ein Gerichtsmitglied daher

nur als befangen, wenn objektive Anzeichen dafür bestehen, dass es sich von der

einseitigen Medienberichterstattung tatsächlich hat beeinflusst lassen (BGer

1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.H. auf 6P.51/2005 vom 30. November

2005 E. 2.3, nicht publ. in BGE 132 IV 12; 1P.701/1997 vom 19. März 1998 E. 6a,

publ. in: Pra 1998 Nr. 95 S. 548 f.). Es liegen keine Hinweise

darauf vor, dass der Medienkommentar die Appellationsgerichtspräsidentin J____ in

einer Weise beeinflussen könnte, die ihre richterliche Unabhängigkeit in Frage

stellen würde.

2.7. Daraus

folgt, dass das gegen die Appellationsgerichtspräsidentin J____ erhobene

Ausstandsgesuch abzuweisen ist.

3.

3.1 Ist

aber bereits das Ausstandsgesuch gegen das am Urteil [...] als Vorsitzende des

Spruchkörpers konkret beteiligte Gerichtsmitglied abzuweisen, so fehlt dem

Ausstandsgesuch gegen das «gesamte Appellationsgericht Basel-Stadt zufolge

institutioneller Befangenheit» zum vornherein die Grundlage. Es kann daher

offenbleiben, inwieweit im vorliegenden Zusammenhang auf die Ablehnung des

gesamten Gerichts überhaupt einzutreten wäre, ist die pauschale Ablehnung einer

Kollegialbehörde oder sämtlicher Mitglieder eines Gerichts doch unzulässig

(vgl. Keller, a.a.O., Art. 58 N

10; Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018,

Art. 58 N 1). Aus welchen Gründen das gesamte Gericht «institutionell befangen»

sein soll, ist deshalb nicht erkennbar. Soweit die Gesuchsteller zur Begründung

einer solchen «institutionellen Befangenheit» pauschal auf die Akten von

Ausstandsbegehren gegen das Strafgericht verweisen, ist darauf nicht einzugehen,

ist es doch unzulässig, zur Rekursbegründung einfach auf frühere

Rechtsschriften zu verweisen (VGE VD.2021.229 vom 8. April 2022 E. 4.3.2;

VD.2012.11 vom 10. September 2012 E. 2.3; VD.2010.253 vom 23. Februar 2012 E.

1.5; VD.2009.707 vom 6. Mai 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es eine institutionelle

Befangenheit nicht gibt (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2.1),

sondern immer bloss eine individuelle, allenfalls alle Mitglieder eines

Gerichts treffende Parteilichkeit, welche dann aber konkret mit Bezug auf alle

Gerichtsmitglieder glaubhaft zu machen ist (BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar

2020 E. 3.2; AGE DGS.[...] E. 7.1.1). Solche Anhaltspunkte für eine

Befangenheit aller Präsidiumsmitglieder sowie Richterinnen und Richter des

Appellationsgerichts nennen die Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise. Zudem

ist nicht erkennbar, wie sich aus den Vorhalten, die der Vertreter der

Gesuchsteller in Ausstandsgesuchen gegen das Strafgericht erhoben hat, eine

«institutionelle Befangenheit» des Appellationsgerichts ergeben soll. Dies gilt

insbesondere auch für die Hinweise auf das Interview des

Strafgerichtspräsidenten L____, welcher dem Appellationsgericht nicht angehört.

3.2 Nicht

ansatzweise erkennbar ist schliesslich, wie «das Appellationsgericht» Einfluss

auf ein vom Verein [...] gegen die Kantonspolizei geführtes Strafverfahren

nehmen und sich «auf die Seite der initial Gewalt anwendenden Kantonspolizei»

stellen soll. Soweit diese Anzeige, wie von den Gesuchstellern geltend gemacht

wird, in der Verhandlung vom [...] thematisiert worden sein sollte, bezog sich

diese Behandlung allein auf die Beurteilung im Verfahren SB.[...]. «Das

Appellationsgericht» hat damit nicht zu einer Strafanzeige Stellung genommen.

4.

4.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Ausstandsgesuche in den Verfahren DGS.2022.7,

DGS.2022.8 und DGS.2022.9 abzuweisen sind, während das Verfahren DGS.2022.10

als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in den Verfahren DGS.2022.7,

DGS.2022.8 und DGS.2022.9 mit einer Gebühr von je CHF 500.– zu Lasten der

Gesuchsteller (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]).

4.3. Im

Verfahren DGS.2022.10 sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem

mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. AGE BES.2021.47 vom 27.

Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.). Wie aus den Erwägungen zu den Gesuchen in den

Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.9 erhellt, wäre das Gesuch im

Verfahren DGS.2022.10 ebenfalls abzuweisen gewesen. Der Gesuchsteller trägt

daher in Anwendung von § 17 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die

Kosten dieses Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.

4.4

4.4.1 Den

Gesuchstellern in den Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.10 ist im

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Das

entsprechende Gesuch des Gesuchstellers im Verfahren DGS.2022.9 ist von der

Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren bisher noch nicht beurteilt worden.

4.4.2 Die

Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in

Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist

teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in

aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels

Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels

Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (AGE DGS.[...] E.

9.3.2 m.H. auf Lieber, Bemerkungen

zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). Der

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs.

3 Satz 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht nur insoweit, als die

Rechtsbegehren einer bedürftigen Person nicht aussichtslos erscheinen. Nach der

Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil sie sie – zumindest vorläufig – nichts kostet

(BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).

4.4.3 Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen erscheinen die Gesuche aussichtlos, weshalb den

Gesuchstellern die amtliche Verteidigung in den vorliegenden Ausstandsverfahren

nicht bewilligt werden kann.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ausstandsbegehren DGS.2022.7,

DGS.2022.8 und DGS.2022.9 werden abgewiesen.

Das Ausstandsbegehren DGS.2022.10 wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege werden abgewiesen.

Die Gesuchsteller in den Verfahren DGS.2022.7,

DGS.2022.8 und DGS.2022.9 tragen die Kosten der Ausstandsverfahren mit einer

Gebühr von je CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Der Gesuchsteller im Verfahren DGS.2022.10 trägt die

Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller 1-4

-

Appellationsgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Stephan

Wullschleger lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.